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Beschluss

12 W (pat) 23/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:230921B12Wpat23.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:230921B12Wpat23.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 23/20 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. September 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dr.-Ing. Herbst beschlossen: 1. Der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 18. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Patent 10 2014 226 430 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündli- chen Verhandlung am 23. September 2021, Beschreibung Seiten 4/9 und 5/9, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 23. September 2021 und Seiten 2/9 bis 3/9 und 6/9 gemäß Pa- tentschrift und Zeichnungen gemäß Patentschrift. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2014 226 430 mit der Bezeich- nung „Verbindungselement für eine Welle-Nabe Verbindung mit einer Welle“, das am 18. Dezember 2014 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 6. Oktober 2016 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2017 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 18. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei für den Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift DE 10 2010 054 283 A1 (D2, s. u.) unter Hinzuziehung der Druck- schrift DE 10 2014 208 273 A1 (D1), nahegelegt. Gegen diesen, der Patentinhaberin am 30. April 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Schrift- satz vom 18. Mai 2020 damit, dass der Gegenstand des erteilten Patents neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei. Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente: D1 DE 10 2014 208 273 A1 D2 DE 10 2010 054 283 A1 D3 DE 10 2004 032 776 A1 - 4 - D4 JP S55- 6 064 A D4a Maschinenübersetzung der JP S55- 6 064 A, abgerufen unter J-PatPlat D5 EP 0 355 083 B1 D6 DE 10 2010 035 451 A1 D7 US 3 894 621 A Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent 10 2014 226 430 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent 10 2014 226 430 mit folgen- den Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 23. September 2021, Beschreibung Seiten 4/9 und 5/9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2021, Beschreibung Seiten 2/9 bis 3/9 und 6/9 gemäß Patent- schrift und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. - 5 - Der Patentanspruch 1 in der erteilten und mit Hauptantrag verteidigten Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, die von der im Beschluss der Patentabtei- lung verwendeten Gliederung geringfügig abweicht: M1.1 Verbindungselement (1) M1.2 für eine Welle-Nabe Verbindung mit einer Welle (2), insbesondere zur Drehmomentübertragung in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs, M1.3 mit einem eine erste Verzahnung (3) aufweisenden ersten Verzahnungs- element (4) einer Nabe (16) zur Ausbildung einer ersten Steckverzah- nung (5) mit einer Gegenverzahnung (6) der Welle (2), M1.4 einem eine zweite Verzahnung (7) aufweisenden zweiten Verzahnungs- element (8) der Nabe (16) zur Ausbildung einer zweiten Steckverzah- nung (9) mit derselben Gegenverzahnung (6) der Welle (2), M1.5 wobei die erste Steckverzahnung (5) und die zweite Steckverzahnung (9) in einer axialen Richtung (10) voneinander beabstandet angeordnet sind, und M1.6 einem Elastomerkörper (11), M1.7 der das erste Verzahnungselement (4) mit dem zweiten Verzahnungsele- ment (8) verbindet, so dass der Elastomerkörper (11) bei einer fluchten- den Ausrichtung der ersten Verzahnung (3) zu der zweiten Verzah- nung (7) ein Rückstellmoment in einer Umfangsrichtung (12) auf das erste Verzahnungselement (4) und/oder auf das zweite Verzahnungsele- ment (8) ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass M1.8 das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungsele- ment (8) in einer radialen Richtung (13) durch einen in der Umfangsrich- tung (12) umlaufenden ersten Spalt (14) voneinander beabstandet ange- ordnet sind, M1.9 wobei der Elastomerkörper (11) zumindest in dem ersten Spalt (14) ange- ordnet ist. - 6 - An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentan- sprüche 2 bis 9 an. Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet: M10 Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs mit einem Verbindungselement (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche zur Verbindung rotierender Teile, insbesondere zur Verbindung einer Antriebswelle eines Kraftfahr- zeugmotors mit einem Drehschwingungsdämpfer und/oder mit einer Kupplung, zur Verbindung eines Drehschwingungsdämpfers mit einer Kupplung und/oder zur Verbindung einer Kupplungsscheibe einer Kupp- lung mit einer Getriebeeingangswelle eines Kraftfahrzeuggetriebes. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten Patentan- spruch 1 dadurch, dass folgende Merkmale angehängt sind: M1.10 wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungs- element (8) durch den Elastomerkörper (11) unmittelbar miteinander ver- bunden sind, M1.11 und wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzah- nungselement (8) auch in der axialen Richtung (10) durch mindestens ei- nen zweiten Spalt (15) voneinander beabstandet angeordnet sind, M1.12 wobei der Elastomerkörper (11) zusätzlich in dem zweiten Spalt (15) an- geordnet ist. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentan- sprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag an. Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag ist wortgleich mit dem erteil- ten Patentanspruch 10. - 7 - Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Patent entsprechend dem Hilfsantrag und damit gegenüber der erteilten Fassung, wie es mit dem Hauptantrag verteidigt wird, beschränkt aufrechterhalten wird. 2. Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift Abs. [0001] ein Verbindungsele- ment für eine Welle-Nabe Verbindung, insbesondere zur Drehmomentübertragung in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs. 2.1 In Abs. [0002] der Patentschrift wird ausgeführt, aus der Druckschrift US 3 894 621 A (D7) sei eine Wellen-Nabe-Verbindung in einem Getriebe bekannt, wobei eine Kerbverzahnung zwischen einem Zahnrad und einem Trägerelement über eine Anlaufscheibe vergleichbar einer Wellenmutter fixiert werde. Nach Absatz [0003] der Patentschrift offenbare die Offenlegungsschrift DE 10 2010 054 283 A1 (D2) eine Welle-Nabe Verbindung zur Drehmomentübertra- gung in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs, bei der eine Welle mit einer Nabe über eine Steckverzahnung verbunden sei. Die Nabe weise zwei koaxial zueinander angeordnete Scheiben auf, die im eingesteckten Zustand der Welle in der Nabe mit Hilfe radial außerhalb zu der Welle angeordneter metallischer Spiralfedern in Um- fangsrichtung zueinander verspannt seien, so dass die Verzahnung der Welle an bei- den, in Umfangsrichtung weisenden Zahnflanken der Verzahnung der Scheiben der Nabe anliege, wodurch ein toleranzbedingtes Zahnspiel in Umfangsrichtung elimi- niert werden könne. - 8 - Weiterhin, so ist in den Absätzen [0004] und [0005] der Patentschrift angegeben, sei aus der Offenlegungsschrift DE 10 2014 208 273 A1 (D1) ein Verbindungselement für eine Welle-Nabe Verbindung bekannt, bei dem ein eine erste Verzahnung aufwei- sendes erstes Verzahnungselement zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit ei- nem Gegenverzahnungselement und weiter ein eine zweite Verzahnung aufweisen- des zweites Verzahnungselement zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit dem- selben Gegenverzahnungselement vorgesehen sei, wobei das erste Verzahnungs- element und das zweite Verzahnungselement über einen Elastomerkörper verbun- den seien, wobei der Elastomerkörper bei einer fluchtenden Ausrichtung der ersten Verzahnung zur zweiten Verzahnung ein Rückstellmoment in Umfangsrichtung auf das Verzahnungselement und/oder auf das Verzahnungselement ausübe. Dieses Verbindungselement sei als Nabe ausgeführt, die mit einer Welle (z. B. Getriebeein- gangswelle) verbunden werde. 2.2 Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Maßnahmen aufzuzeigen, die eine konstruktiv einfache und Bauraum sparende und dabei geräuscharme Welle-Nabe- Verbindung für einen Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs ermöglichen; so auch in Absatz [0006] der Patentschrift. 2.3 Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Patent das in den Ansprüchen ange- gebene Verbindungselement und einen Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs mit ei- nem solchen Verbindungselement vor. 2.4 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Maschinenbau- ingenieur mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Master an einer Fachhoch- schule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften und mehreren Jahren Be- rufserfahrung im Bereich der Konstruktion von Welle-Nabe-Verbindungen für Kraft- fahrzeuge. - 9 - 2.5 Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Patentschrift zeigt ein erfin- dungsgemäßes Verbindungselement: (Patentschrift, Fig. 3) 2.6 Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind fol- gende Erläuterungen notwendig: a) Das Verbindungselement nach Patentanspruch 1 muss einen Elastomerkör- per aufweisen (Merkmal M1.6), der das erste Verzahnungselement mit dem zweiten Verzahnungselement verbindet, so dass der Elastomerkörper bei einer fluchtenden Ausrichtung der beiden Verzahnungen ein Rückstellmoment in Umfangsrichtung auf eines der beiden Verzahnungselemente ausübt. Dieser Elastomerkörper muss zumindest in einem ersten Spalt angeordnet sein (Merkmal 1.9), wobei der erste Spalt das erste und das zweite Verzahnungselement in radialer Richtung voneinander trennt (Merkmal M1.8). - 10 - b) Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag muss der Elastomerkörper zusätz- lich in einem zweiten Spalt angeordnet sein (Merkmal 1.12). Der zweite Spalt beab- standet die beiden Verzahnungselement auch in axialer Richtung voneinander (Merk- mal 1.11). Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fordert darüber hinaus, dass der Elastomer- körper die beiden Verzahnungselemente unmittelbar miteinander verbindet (Merk- mal 1.10). Diese Angabe versteht der Fachmann aus der Gesamtoffenbarung der Lehre der Patentschrift so, dass sich der Elastomerkörper über die gesamte Spalt- breite erstrecken muss, weil nur dann der Elastomerkörper seine Aufgabe erfüllt, die beiden Verzahnungselmente unmittelbar miteinander zu verbinden. dass der Elastomerkörper die beiden Verzahnungselemente dort unmittelbar verbin- det, wo er angeordnet ist, nämlich sowohl in dem ersten als auch in dem zweiten Spalt. Im Übrigen wird dieses Verständnis durch die Figuren 3 und 5 der Patentschrift, die als einzige Ausgestaltungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zeigen, ge- stützt. 3.1 Die mit Hauptantrag verteidigten, erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind ge- genüber den ursprünglichen Patenansprüchen 1 bis 10 unverändert. Sie sind damit zweifelsfrei zulässig. 3.2 Die mit Hilfsantrag verteidigten Patentansprüche sind in zulässiger Weise ge- ändert. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfasst die Merkmale der erteilten Patentan- sprüche 1 bis 3, wobei lediglich am Ende des Anspruchs 1 ein offensichtlich unrichti- ges Bezugszeichen geändert wurde. - 11 - Die Patentansprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag entsprechen bis auf die geänderte Nummerierung und die angepassten Rückbezüge den erteilten Patentansprü- chen 4 bis 10, wobei im Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag ein offensichtlich unrich- tiger Rückbezug gestrichen wurde. 4. Das Verbindungselement gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. a) Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 208 273 A1 (D1), deren Fig. 1 nachfol- gend wiedergegeben ist, (D1 Fig. 1) offenbart ein „Verbindungselement für eine Welle-Nabe-Verbindung“, das gemäß dem nachstehend wörtlich wiedergegebenen Anspruch 1 der D1 folgende Merkmale aufweist (Zeilenumbrüche und Merkmalsnummern vom Senat hinzugefügt): - 12 - „Verbindungselement [M1.1] für eine Welle-Nabe-Verbindung, insbesondere zur Drehmomentübertragung in ei- nem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs [M1.2], mit einem eine erste Verzahnung (14) aufweisenden ersten Verzahnungsele- ment (12) zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit einem Gegenverzahnungs- element, einem eine zweite Verzahnung (20) aufweisenden zweiten Verzahnungsele- ment (18) zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit dem selben Gegenverzah- nungselement [M1.3 und M1.4] und einem mit dem ersten Verzahnungselement (12) und dem zweiten Verzahnungs- element (18) verbundenen Elastomerkörper (16), wobei der Elastomerkörper (16) bei einer fluchtenden Ausrichtung der ersten Verzahnung (14) zur zweiten Verzah- nung (20) ein Rückstellmoment in Umfangsrichtung auf das erste Verzahnungs- element (12) und/oder auf das zweite Verzahnungselement (18) ausübt [M1.6 und M1.7].“ In Abs [0012] der D1 ist – in Übereinstimmung mit der Fig. 1 der D1 – eine „beson- ders bevorzugte“ Ausgestaltung angegeben, bei der „der Elastomerkörper in Axial- richtung zwischen dem ersten Verzahnungselement und dem zweiten Verzahnungs- element angeordnet“ ist, wie dies auch Merkmal M1.5 des Patentanspruchs 1 fordert. Damit offenbart die D1 zwar die Merkmale M1.1 bis M1.7, hingegen nicht die im er- teilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale M1.8 und M1.9, wonach M1.8 das erste Verzahnungselement und das zweite Verzahnungselement in einer radialen Richtung durch einen in der Umfangsrichtung umlaufenden ersten Spalt voneinander beabstandet angeordnet sind, und M1.9 der Elastomerkörper zumindest in dem ersten Spalt angeordnet ist. - 13 - Denn gemäß der D1 sind das erste Verzahnungselement und das zweite Verzahnungselement in einer axialen Richtung durch einen in der Umfangsrichtung umlaufenden ersten Spalt voneinander beabstandet angeordnet und der Elastomerkörper ist zumindest in dem ersten Spalt angeordnet. b) Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Verbin- dungselement nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht be- gründen: In der Druckschrift D1 ist nicht festgelegt, dass der Elastomerkörper ausschließlich in Axialrichtung zwischen dem ersten Verzahnungselement und dem zweiten Verzah- nungselement angeordnet sein muss, wie dies in Figur 1 und der zugehörigen Be- schreibung der Entgegenhaltung D1 für ein Ausführungsbeispiel dargestellt und er- läutert ist. Vielmehr umfasst die Offenbarung der D1 die Anordnung des Elastomerkörpers auch in anderen Richtungen, denn die Anordnung in Axialrichtung ist kein Merkmal des Anspruchs 1 der D1, der keine Aussagen hinsichtlich der Richtung trifft, sondern wird erst für eine vorteilhafte Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 der D1 gefordert. Auch in der Beschreibung Absatz [0012] wird die Anordnung in Axialrichtung ausdrücklich nur als „besonders bevorzugte“ Ausführung genannt. Aus Sicht des Fachmanns folgt daraus, dass es in sein Belieben gestellt ist, ob er das Elastomerelement zwischen dem ersten Verzahnungselement und dem zweiten Verzahnungselement in Axialrich- tung – wie in Figur 1 der D1 gezeigt – oder alternativ in einer anderen Richtung an- ordnet. Weitere Richtungen, die zu der Axialrichtung als Alternativen in Frage kommen, sind in der D1 zwar nicht ausdrücklich genannt. Jedoch liegt für den Fachmann im Zu- sammenhang mit rotationssymmetrischen Bauteilen die Radialrichtung auf der Hand, - 14 - so dass er für die Anordnung des Elastomerelements zwischen dem ersten Verzah- nungselement und dem zweiten Verzahnungselement selbstverständlich auch die ra- diale Richtung in Betracht zieht, und mithin nicht erfinderisch tätig werden muss, um in Kenntnis des Verbindungelements nach der D1 zum Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen. Selbst wenn – wie von der Patentinhaberin vorgetragen – der Fachmann anstelle der radialen Richtung weitere, zur axialen Richtung alternative Richtungen (von der Pa- tentinhaberin wurden als Beispiele die Diagonal- und die Umfangsrichtung genannt) in Betracht zieht, stellt dies die fehlende erfinderische Tätigkeit des Verbindungsele- ments nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht in Frage: Denn wenn für den Fachmann mehrere Alternativen in Betracht kommen, sind all diejenigen nahelie- gend, die eine Lösung des technischen Problems darstellen; dabei spielt es keine Rolle, ob eine der Lösungsalternativen möglicherweise die nächstliegende ist, vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2012 – X ZR 50/09, Tz. 19 m.w.N. 5. Das Verbindungselement gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag dadurch, dass folgende Merkmale angehängt sind: M1.10 wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungs- element (8) durch den Elastomerkörper (11) unmittelbar miteinander ver- bunden sind, M1.11 und wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzah- nungselement (8) auch in der axialen Richtung (10) durch mindestens ei- nen zweiten Spalt (15) voneinander beabstandet angeordnet sind, M1.12 wobei der Elastomerkörper (11) zusätzlich in dem zweiten Spalt (14) an- geordnet ist. - 15 - b) Wie bereits oben zum Hauptantrag ausgeführt, sind aus der D1 die Merkmale M1.1 bis M1.7 aus der Druckschrift D1 bekannt, und die Merkmale M1.8 und M1.9 für den Fachmann ausgehend von dem Verbindungselement nach D1 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt. Das mit Hilfsantrag hinzugefügte Merkmal M1.10 ist auch aus der D1 bekannt, denn in D1 Absatz [0009] (zweite Hälfte) ist eine vorteilhafte Ausgestaltung beschrieben, bei der „das erste Verzahnungselement mit dem zweiten Verzahnungselement aus- schließlich über den Elastomerkörper verbunden“ ist. c) Das Merkmal M1.12 ist aus der D1 weder bekannt, noch nahegelegt. Aus der D1 sind zwar die Anordnung eines Elastomerkörpers in Axialrichtung be- kannt, und die Anordnung in radialer Richtung nahegelegt, vgl. obige Ausführungen zum Hauptantrag. Jedoch findet sich an keiner Stelle der D1 ein Hinweis oder eine Anregung dazu, einen Elastomerkörper in zwei unterschiedlichen Richtungen anzu- ordnen, wie dies das Merkmal M1.12 fordert. d) Selbst wenn der Fachmann veranlasst gewesen wäre, ausgehend von dem Verbindungselement nach D1 den Gegenstand nach der Veröffentlichung JP S55-6064 A (D4) heranzuziehen, wäre er nicht zum Verbindungselement des Pa- tentanspruch 1 nach Hilfsantrag gelangt. Die D4 betrifft eine spielfreie Außenverzahnung für Stirnräder zur Geräuschreduzie- rung, vgl. in D4 das englischsprachige Abstract. Damit offenbart die D4 weder ein Verbindungselement für eine Welle-Nabe Verbindung, noch ein erstes oder zweites Verzahnungselement einer Nabe, so dass aus der D4 die Merkmale M1.3 und M1.4 nicht bekannt sind. - 16 - Die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 und 2 der D4 (nachfolgend wiederge- geben) (D4) offenbaren ein als erstes Verzahnungselement fungierendes Hauptzahnrad („main gear 1“, Zitate sind dem englischsprachigen Abstract der D4 entnommen, wobei sich die Bezugszeichen der Fig. 2 von denen der Fig. 1 lediglich durch ein Hochkomma unterscheiden), das mit einem ein zweites Verzahnungselement darstellenden Hilfs- zahnrad („auxiliary gear 6“) mittels eines Elastomerkörpers („elastic rubber mem- ber 7“) unmittelbar verbunden ist. Das Hauptzahnrad („main gear 1“) und das Hilfs- zahnrad („auxiliary gear 6“) sind durch einen in Umfangsrichtung umlaufenden Spalt – entsprechend der Variante nach Fig. 1 in axialer Richtung; oder entsprechend der Variante nach Fig. 2 in axialer und radialer Richtung – voneinander beabstandet. Bei der Variante nach Fig. 1 ist der Elastomerkörper („elastic rubber member 7“) aus- schließlich in dem Spalt in axialer Richtung angeordnet, bei der Variante nach Fig. 2 ist der Elastomerkörper („elastic rubber member 7'“) ausschließlich in dem Spalt in radialer Richtung so angeordnet, dass er die beiden Verzahnungselemente (1', 6') unmittelbar miteinander verbindet. Damit sind aus der Fig. 2 der Entgegenhaltung D4 die Merkmale M1.8 bis M1.11 be- kannt. - 17 - Hingegen ist der D4 nicht das Merkmal M1.12 zu entnehmen, dass ein einzelner Elastomerkörper („elastic rubber member 7“) in beiden Spalten, also in axialer Rich- tung und in radialer Richtung angeordnet ist. Auch die Übersetzung D4a gibt hierzu keinen Hinweis. das in Verbindung mit den Merkmalen M1.9 und M1.10 fordert, dass der Elastomer- körper in beiden Spalten, dem in axialer Richtung und dem in radialer Richtung an- geordnet ist. Soweit die Einsprechende darauf hingewiesen hat, dass der Elastomerkörper (7‘) in Figur 2 der D4 nicht nur in dem Spalt in radialer Richtung angeordnet sei, sondern auch in den Spalt in axialer Richtung hineinrage, entspricht dies nicht dem An- spruch 1, der mit der Formulierung des Angeordnet seins im Spalt (Merk- male M1.9, M1.12) auch die Funktion des Verbindens verknüpft (M1.10). Damit gelangt der Fachmann auch in einer Zusammenschau der beiden Druckschrif- ten D1 und D4 nicht zu dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, bei dem ein – die beiden Verzahnungselemente entsprechend obigem fachmänni- schen Verständnisses des Merkmals M1.10 unmittelbar miteinander verbindender – Elastomerkörper gemäß Merkmal M1.9 in einem ersten, sich in radialer Richtung er- streckenden Spalt, und gemäß Merkmal M1.12 in einem zweiten, sich in axialer Rich- tung erstreckenden Spalt, angeordnet ist. e) Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden zwar in den Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 1, nicht jedoch in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem beschränkt ver- teidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag behandelten – Druckschriften liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag weiter ab. Sie offenbaren nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem mit Hilfsantrag verteidig- ten Patent weist; auch die Einsprechende macht insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher. - 18 - 6. Durch die Bezugnahme des nebengeordneten Patentanspruchs 8 nach Hilfs- antrag auf den patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dessen Gegenstand ebenfalls patentfähig. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verbin- dungselements nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Sie haben deshalb zu- sammen mit diesem Bestand. - 19 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan- genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzule- gen. Rothe Bayer Krüger Herbst Wei