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Beschluss

12 W (pat) 4/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:071021B12Wpat4.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:071021B12Wpat4.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 4/16 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Oktober 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2010 015 462 … - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dr.-Ing. Herbst beschlossen: 1. Der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 10. November 2015 wird aufgehoben und das Patent 10 2010 015 462 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer- halten: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 vom 26. August 2021, eingegangen am 31. August 2021 Beschreibung Seiten 2/6 bis 5/6, eingegangen am 10. November 2015 und Zeichnungen gemäß Patentschrift. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2010 015 462 mit der Be- zeichnung „Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren mit Anbringung ei- ner Diffusionssperrschicht und Kunststoffmantelrohr“, das am 16. April 2010 ange- meldet wurde und dessen Erteilung am 10. Mai 2012 veröffentlicht wurde. - 3 - Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin am 9. August 2012 Ein- spruch eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Pa- tents sei nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be- ruhend. Mit am Ende der Anhörung vom 10. November 2015 verkündetem und je- weils am 4. Dezember 2015 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 4. Januar 2016 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt auf- rechterhaltenen Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), und sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), weil er nicht auf einer erfinde- rischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente: D1 DE 10 2010 015 462 B4 (Streitpatent) D2 Anleitung der Firma L… mit der Fußzeile DC Handling & Installa tion 2009.06, Seiten 1.0.0.1 bis 7.3.0.2 D3 EP 1 355 103 A1 D4 US 3 744 823 A D5 DE 10 2008 048 104 A1 D6 WO 2004/ 003 423 A1 D7 WO 2003/ 104 710 A1 D8 Broschüre der Firma L… mit dem Titel „Cross-linked shrinkable joint for pre-insulated pipe systems“, 6 Seiten D9 EP 0 960 723 B1 D10 US 5 328 648 A D13 Installationsanleitung der Firma L…, Joint B2A, 09-85, Seite 7.11 D14 Installationsanleitung der Firma L…, Joint C1A, 09-85, Seite 7.13 - 4 - D15 Installationsanleitung der Firma L…, Version 07.2005 bzw. 03/2006, Seite 5.1.1-1/1 bis 5.4.3-3/3 D16 EP 2 378 173 B1 (nimmt die Priorität des Streitpatents in Anspruch) D17 Schriftliche Entscheidungsbegründung vom 19. Juli 2017 der Entscheidung des Europäischen Patentamts über den Widerruf des europäischen Patents EP 2 378 173 B1 (D16) D18 DE 10 2010 015 462 A1 (Offenlegungsschrift zum Streitpatent) EV Eidesstattliche Versicherung des Herrn B… Die Druckschriften D5 und D6 werden bereits in der Anmeldung zitiert. In der Streitpatentschrift wird die nachveröffentlichte Offenlegungsschrift DA DE 10 2010 022 354 A1 zitiert, deren Prioritätsanmeldung mit dem Aktenzeichen DE 10 2009 060 131.7 be- reits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zitiert wird. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 10. November 2015 aufzuheben und das Patent 10 2010 015 462 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2015 aufzuheben und das Patent 10 2010 015 462 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: - 5 - - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 26. Au- gust 2021, - Beschreibung Seiten 2/6 bis 5/6, eingegangen am 10. November 2015, und - Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1a, eingegangen am 26. Au- gust 2021, - Beschreibung Seiten 2/6 bis 5/6, eingegangen am 10. November 2015, und - Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 26. Au- gust 2021, - Beschreibung Seiten 2/6 bis 5/6, eingegangen am 10. November 2015, und - Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2a, eingegangen am 26. Au- gust 2021, - Beschreibung Seiten 2/6 bis 5/6, eingegangen am 10. November 2015, und - Zeichnungen gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am 26. Au- gust 2021, - Beschreibung Seiten 2/6 bis 5/6, eingegangen am 10. November 2015, und - Zeichnungen gemäß Patentschrift, - 6 - weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3a, eingegangen am 26. Au- gust 2021, - Beschreibung Seiten 2/6 bis 5/6, eingegangen am 10. November 2015, und - Zeichnungen gemäß Patentschrift. Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen und mit Hauptantrag verteidigten Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung: M1 Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren, deren Mantel eine innere Schaumschicht und eine äußere Kunststoffschicht aufweist, wobei der Mantel gegenüber dem Rand der zu verbindenden Mediumrohre axial zurückspringt, mit den folgenden Schritten: M2 Aufschieben einer Schrumpfmuffe auf eines der zu verbindenden Rohre; M3 Verbinden der Mediumrohre; M4 Ausschäumen des zwischen den Mantelenden der beiden Rohre gebil- deten Ringraumes mit Hilfe einer Schäumschalung und M5 Entfernen der Schäumschalung; gekennzeichnet durch die weiteren Schritte: M6 Legen oder Wickeln einer Gaspermeationssperrfolie um den ausge- schäumten Ringraum derart, dass die Gaspermeationssperrfolie die Mantelenden der zu verbindenden Rohre überlappt; M7 seitliches Abdichten der Gaspermeationssperrfolie an den Rohrmänteln mit Hilfe von Dicht/Klebebändern und/oder einer ganzflächig auf die Gas- permeationssperrschicht aufgebrachten, länger als diese ausgebildeten Dichtfolie; und M8 Schieben der länger als die Gaspermeationssperrfolie ausgebildeten Schrumpfmuffe über den umwickelten Ringraum und Aufschrumpfen der- selben derart, dass zwischen den Dicht/Klebebändern und/oder der Dichtfolie und der Gaspermeationssperrfolie ein Haftverbund entsteht, - 7 - M9 wobei eine Gaspermeationssperrfolie aus Ethylen-Vinylalkohol-Copoly- mer (EVOH) oder aus Metall, insbesondere Aluminium, verwendet wird. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 bis 4 an. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet in der beschränkt aufrechterhalte- nen und mit Hauptantrag verteidigten Fassung: 5. Kunststoffmantelrohr mit einem Mediumrohr, einer Schaumisolierung und einem Außenrohr, dadurch gekennzeichnet, dass es eine mit einem Ver- fahren der vorangehenden Ansprüche hergestellte Rohrverbindung auf- weist. Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im Wesentlichen dadurch, dass in den Merkmalen M7 und M8 die Alternative mit Dicht/Klebebändern gestrichen ist, und nur noch die „oder“-Variante mit Dichtfolie beansprucht wird. Der Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (mit einer Merkmalsgliederung entsprechend der obigen zum Hauptantrag): M1 Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren, deren Mantel eine innere Schaumschicht und eine äußere Kunststoffschicht aufweist, wobei der Mantel gegenüber dem Rand der zu verbindenden Mediumrohre axial zurückspringt, mit den folgenden Schritten: M2 Aufschieben einer Schrumpfmuffe auf eines der zu verbindenden Rohre; M3 Verbinden der Mediumrohre; M4 Ausschäumen des zwischen den Mantelenden der beiden Rohre gebil- deten Ringraumes mit Hilfe einer Schäumschalung und - 8 - M5 Entfernen der Schäumschalung; mit den weiteren Schritten: M6 Legen oder Wickeln einer Gaspermeationssperrfolie um den ausge- schäumten Ringraum derart, dass die Gaspermeationssperrfolie die Mantelenden der zu verbindenden Rohre überlappt; M7' seitliches Abdichten der Gaspermeationssperrfolie an den Rohrmänteln mit Hilfe einer ganzflächig auf die Gaspermeationssperrschicht aufge- brachten, länger als diese ausgebildeten Dichtfolie; und M8' Schieben der länger als die Gaspermeationssperrfolie ausgebildeten Schrumpfmuffe über den umwickelten Ringraum und Aufschrumpfen der- selben derart, dass zwischen der Dichtfolie und der Gaspermeations- sperrfolie ein Haftverbund entsteht, M9 wobei eine Gaspermeationssperrfolie aus Ethylen-Vinylalkohol-Copoly- mer (EVOH) oder aus Metall, insbesondere Aluminium, verwendet wird. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Pa- tentansprüche 2 bis 4 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 5 an. Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, aber nur zum Teil begrün- det. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Patent entsprechend dem Hilfsan- trag 1 beschränkt aufrechterhalten wird. - 9 - 2. Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift Abs. [0001] ein Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren, deren Mantel eine innere Schaumschicht und eine äußere Kunststoffschicht aufweist, wobei der Mantel gegenüber dem Rand der zu verbindenden Medienrohre axial zurückspringt. 2.1 Aus der in Abs. [0002] der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift DE 10 2008 048 104 A1 (D5) sei ein Verfahren bekannt, bei dem eine Schrumpf- muffe auf eines der zu verbindenden Rohre aufgeschoben werde, die Mediumrohre verbunden würden, der zwischen den Mantelenden der beiden Rohre gebildete Ringraum mit Hilfe einer Schäumschalung ausgeschäumt und dann die Schäum- schalung entfernt werde. Bei diesem bekannten Verfahren werde nach dem Entfer- nen der Schäumschalung die Schrumpfmuffe über den ausgeschäumten Ringraum geschoben und auf diesen aufgeschrumpft. Dadurch, dass zum Ausschäumen eine gesonderte Schäumschalung verwendet werde, die nach dem Ausschäumen entfernt werde, könne die Qualität des Schau- mes überprüft werden. Danach werde die Schrumpfmuffe in bekannter Weise auf- geschrumpft, wobei die Schrumpfmuffe so aufgeschrumpft werde, dass sie die Män- tel der zu verbindenden Rohre überlappe; siehe Abs. [0003] der Patentschrift. Weiter wird in Abs. [0004] der Beschreibung ausgeführt, dass derartige ummantelte Rohre insbesondere als Fernwärmerohre Verwendung fänden. Die Rohre bestün- den zumindest aus einem Mediumrohr, bei dem es sich üblicherweise um ein Stahl- rohr handele, und einem Rohrmantel, der sich aus einer inneren Schaumschicht zur Wärmedämmung und einer äußeren Kunststoffschicht, die die äußere Abdeckung bilde, zusammensetzte. Wenn solche Rohre, insbesondere Fernwärmerohre, ver- bunden werden sollten, müsse an den Rohrenden der Mantel, d. h. sowohl die innere Schaumschicht als auch die äußere Kunststoffschicht, entfernt werden, so dass die Mediumrohre freilägen. Erst dann sei eine Verbindung der Mediumrohre, beispielsweise Stahlrohre, durch Verschweißen, möglich. Im Anschluss daran sei - 10 - es notwendig, den Rohrmantel, insbesondere die zur Wärmedämmung dienende Schaumschicht, an der Verbindungsstelle wiederherzustellen. Solche Kunststoffmantelrohre fänden überwiegend im Fernwärmeleitungsbau Ver- wendung. Die Durchmesser der Mantelrohre lägen in der Regel zwischen 90 und 1.200 mm, wobei auch größere Durchmesser möglich seien. Die zur Isolie- rung dienende Schaumschicht bestehe in der Regel aus einem Hartschaum. Die äußere Abdeckung stelle einen mechanischen Schutzmantel dar und bestehe häu- fig aus Polyethylen. Bei derartigen Rohren sei es insbesondere von Bedeutung, eine Alterung der Schaumschicht zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Solche Isolierun- gen, insbesondere Hartschaumisolierungen, speziell aus Polyurethanschaum, wür- den nämlich altern, und zwar insbesondere bei hohen Temperaturen oberhalb von ca. 120°C. Dadurch verschlechtere sich nicht nur der Wärmedämmwert, sondern auch der mechanische Haftverbund werde in Mitleidenschaft gezogen. Ein derarti- ges Alterungsverhalten werde auf die durch das Kunststoffaußenrohr eindringenden Gase, insbesondere Sauerstoff, zurückgeführt. Durch den eindringenden Sauerstoff entstünden innerhalb der Isolierung Oxidationsprozesse, die zu einer Eigenschafts- verschlechterung der Isolierung führten. Gleichzeitig diffundiere CO2 nach außen; wie die Streitpatentschrift in Abs. [0005] ausführt. Aus der in Abs. [0006] der Patentschrift genannten WO 2004/003 423 A1 (D6) sei ein isoliertes Rohr mit einem oder mehreren Innenrohren und einem Isolations- schaum, der das Innenrohr umgebe, bekannt. Das Rohr weise eine diffusionsregu- lierende Schicht auf, die auf die Außenseite des Schaums aufgebracht sei. Des Weiteren könne das Rohr ein Außenrohr aus einem haltbaren Material, vorzugs- weise Polyethylen, besitzen. Die diffusionsreglulierende Schicht könne zwischen dem Polyethylen-Außenrohr und dem Polyurethanschaum oder auf der Außenseite des Polyethylen-Außenrohres angeordnet sein. In der nicht vorveröffentlichten deutschen Patentanmeldung DE 10 2010 022 354 A1 sei bereits ein Kunststoffmantelrohr vorgeschlagen worden, das ein Mediumrohr, - 11 - insbesondere aus Stahl, ein als mechanischer Schutzmantel dienendes Außenrohr und eine den Ringspalt zwischen Mediumrohr und Außenrohr ausfüllende, zur Wär- medämmung dienende Isolierung aufweise. Hierbei sei das Außenrohr als Mehr- schichtrohr ausgebildet und weise in seinem Inneren eine in das Außenrohr inte- grierte, aus einem Kunststoff bestehende Gaspermeationssperrschicht auf; vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift. Nach Absatz [0008] der Beschreibung sei es daher bereits bekannt, bei derartigen Mantelrohren bzw. ummantelten Rohren eine diffusionsregulierende Schicht bzw. eine Gaspermeationssperrschicht vorzusehen, um zu verhindern, dass die Außen- atmosphäre, insbesondere Sauerstoff, mit der inneren Schaumschicht in Kontakt trete und deren Alterung bewirke bzw. beschleunige. 2.2 Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren zu schaffen, mit dem eine Gasdiffusion auch an einer Verbindungsstelle zwischen den Rohren verhindert bzw. vermindert werden kann, so auch in Absatz [0009] der Patentschrift. 2.3 Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Erfindung das in den Ansprüchen an- gegebene Verfahren und ein Kunststoffmantelrohr vor. 2.4 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Versorgungstechnik mit langjährigen betrieblichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Verbindungstechnik von wärmeisolierten, ummantelten Rohren, insbesondere für Fernwärmeleitungen. 2.5 Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine Verbin- dung von ummantelten Rohren, die nach dem erfindungsgemäßen Verfahren her- gestellt ist: - 12 - 2.6 Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind fol- gende Erläuterungen notwendig: a) Nach Merkmal M1 ist das Verfahren dafür vorgesehen, ummantelte Rohre miteinander zu verbinden. Diese Rohre bestehen jeweils aus einem Mediumrohr und einem Mantel. Das Mediumrohr ist zentral angeordnet und besteht beispiels- weise aus Stahl, vgl. Abs. [0025] der Beschreibung. Der Mantel weist eine innere Schaumschicht und eine äußere Kunststoffschicht auf, der gegenüber dem zentra- len Mediumrohr axial zurückspringen soll; oder anders ausgedrückt: Das zentrale Mediumrohr steht in axialer Richtung aus der inneren Schaumschicht und der äußeren Kunststoffschicht hervor, siehe Abs. [0026]. b) Im ersten Verfahrensschritt nach Merkmal M2 soll eine Schrumpfmuffe (in Figur 1: Bzz. 6) auf eines der zu verbindenden Rohre aufgeschoben werden. Dabei muss der Innendurchmesser der Schrumpfmuffe so groß sein, dass sie auch nach dem Aufbringen einer Gaspermeationssperrfolie (in Figur 1: Bzz. 4), Dicht/Klebe- bändern (in Figur 1: Bzz. 7) und/oder einer Dichtfolie (in Figur 1: Bzz. 5) noch ver- schieblich bleibt, wie dies in Merkmal M8 gefordert wird. - 13 - c) Nach Merkmal M3 werden die Mediumrohre miteinander verbunden, z. B. werden die beiden gegenüberliegenden, vorstehenden Mediumrohre miteinander verschweißt, so Abs. [0026] der Beschreibung. d) In dem Schritt gemäß Merkmal M4 wird der Ringraum, der sich zwischen den Mantelenden der beiden miteinander verbundenen Rohre bildet, mit Hilfe einer Schäumschalung ausgeschäumt. Die Schäumschalung und der Prozess des Aus- schäumens sind im Patentanspruch 1 nicht näher definiert. Absatz [0026] der Be- schreibung führt dazu folgendes aus: Nach dem Verschweißen der beiden Rohren- den wird die Schäumschalung um den Ringraum angeordnet, beispielsweise indem zwei Halbschalen miteinander verspannt werden. Zum Ausschäumen besitzt die Schäumschalung eine zentrale Öffnung zur Einbringung eines geeigneten Schaum- materiales (PUR) sowie zwei beidseitig hiervon angeordnete Entlüftungsöffnungen. Über die Öffnung wird eine genau auf die Größe des Ringraumes abgestimmte Schaummaterialmenge eingebracht und zum Expandieren gebracht, so dass der gesamte Ringraum ausgeschäumt wird. Anschließend wird die Schäumschalung entsprechend Merkmal M5 entfernt. e) Danach wird entsprechend Merkmal M6 die Gaspermeationssperrfolie um den ausgeschäumten Ringraum gelegt oder gewickelt, wobei gefordert ist, dass die Gaspermeationssperrfolie die Mantelenden der zu verbindenden Rohre überlappt. Unter Heranziehung der Figur 1 versteht der Fachmann unter „überlappen“, dass die Gaspermeationssperrfolie die Mantelenden in axialer Richtung am äußeren Um- fang überdeckt. Die Gaspermeationssperrfolie wird nach Merkmal M7 an den Rohr- mänteln seitlich abgedichtet, mit Hilfe von Dicht/Klebebändern und/oder einer ganz- flächig auf die Gaspermeationssperrschicht aufgebrachten Dichtfolie, wobei die Dichtfolie länger als die Gaspermeationssperrfolie sein muss. Unter dem in Merk- mal M7 erstmalig eingeführten Begriff Gaspermeationssperrschicht wird der Fach- mann die Gaspermeationssperrfolie verstehen, denn in Absatz [0029] der Beschrei- bung ist angegeben, dass „eine geeignete Dichtfolie 5 […] auf die Gaspermeations- sperrfolie aufgebracht“ wird. - 14 - f) Die im Patentanspruch 1 nicht erläuterte Funktion einer Gaspermeations- sperre geht aus der Beschreibung Absatz [0008] hervor: Sie verhindert, dass die Außenatmosphäre, insbesondere Sauerstoff, mit der inneren Schaumschicht in Kontakt tritt und deren Alterung bewirkt bzw. beschleunigt. g) Nach Merkmal M8 wird anschließend die länger als die Gaspermeations- sperrfolie ausgebildete Schrumpfmuffe über den umwickelten Ringraum gescho- ben; anhand der Figur 1 erkennt der Fachmann eindeutig, dass die Schrumpfmuffe in axialer Richtung länger als die Gaspermeationssperrfolie sein muss. Dann wird die Schrumpfmuffe derart geschrumpft, dass zwischen den Dicht/Klebebändern und/oder der Dichtfolie und der Gaspermeationssperrfolie ein Haftverbund entsteht. Nach Absatz [0030] der Beschreibung wird mit diesem Haftverbund sowohl in axia- ler als auch in radialer Richtung eine Abdichtung gegen das Eindringen von Feuch- tigkeit erreicht. h) Merkmal M9 fordert, dass eine Gaspermeationssperrfolie aus Ethylen- Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) oder aus Metall verwendet wird (Unterstreichung hinzugefügt). Als Metall kann Aluminium verwendet werden. Den in Merkmal M9 verwendeten unbestimmten Artikel versteht der Fachmann im Zusammenhang mit der Gesamtoffenbarung der Patentschrift ausschließlich so, dass es sich bei der Gaspermeationssperrfolie in Merkmal M9 um die gleiche, in Merkmal M6 erstmalig eingeführte Gaspermeationssperrfolie handelt. Das bedeutet, der Fachmann versteht die Abfassung des Merkmals M9 als Kurz- form der Formulierung „als Gaspermeationssperrfolie wird eine aus Ethylen-Vinyl- alkohol-Copolymer (EVOH) oder aus Metall, insbesondere Aluminium, verwendet“. - 15 - 3. Der Gegenstand des Patents in der mit Hauptantrag und Hilfsantrag 1 vertei- digten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig. 3.1 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist zulässig. a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin geht der Patentanspruch 1 in der Fas- sung des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents über den Inhalt der ursprüng- lichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Sie begründet dies damit, dass zwar die Merkmale der erteilten Patentansprüche 3 und 4, nicht jedoch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2, auf den sich der erteilte Patentanspruch 3 zurückbe- zieht, in den Patentanspruch 1 in der Fassung des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents aufgenommen seien. b) Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Patent kann durch Aufnahme einzelner Merkmale eines Ausführungsbeispiels beschränkt werden, wenn diese Merkmale in der ursprünglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen waren, und die einzelnen Merkmale nicht in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2007 – X ZR 275/02, Tz. 22, 23; sowie BGH Beschl. v. 11.9.2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 50 f. – Drehmomentübertragungseinrichtung). Die Patentinhaberin hat mit der Angabe, wonach „eine Gaspermeationssperrfolie aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) verwendet wird“ ein einzelnes Merk- mal eines Ausführungsbeispiels, das durch sämtliche Merkmale der ursprünglichen und erteilten Patentansprüche 1, 2 und 3 beschrieben ist, in den Hauptanspruch aufgenommen. Da Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung keine Angaben hin- sichtlich des für die Gaspermeationssperrfolie verwendeten Materials enthält, wird - 16 - er durch Hinzufügung einer solchen Materialangabe beschränkt. Unter Zugrundele- gung der o. g. Rechtsprechung liegt eine Erweiterung auch nicht darin, dass das übrige Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2, auf den sich der erteilte 3 aus- schließlich zurückbezieht, nicht mit übernommen wurde. Dies ändert nichts daran, dass Patentanspruch 1 durch Hinzufügung des einen Merkmals, nämlich der Mate- rialangabe entsprechend dem erteilten Patentanspruch 3, beschränkt wurde. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Merkmale der erteilten bzw. ur- sprünglichen Patentansprüche 2 und 3 in untrennbarem Zusammenhang miteinan- der stehen. Das Merkmal nach Patentanspruch 2 besagt lediglich, dass ein geeig- neter Kunststoff als Gaspermeationssperrfolie zu verwenden ist. Nach Patentan- spruch 3 ist eine Gaspermeationssperrfolie aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) zu verwenden. Das Merkmal des Patentanspruchs 3 verändert seine Be- deutung mit oder ohne die zusätzliche Angabe aus Patentanspruch 2 nicht, denn es umfasst zwangsläufig und implizit das Merkmal nach Patentanspruch 2. Allein an seiner Bezeichnung erkennt der Fachmann, dass Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer ein Polymer, also ein Kunststoff ist. Da das Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer dem Fachmann nach Patentanspruch 3 als Material für die Gaspermeationssperrfolie vorgeschlagen ist, muss es aus fachmännischer Sicht dafür auch geeignet sein. Eine zulässige Beschränkung erfordert also nicht die Übernahme sämtlicher Merk- male aus den erteilten Patentansprüchen 2 und 3. Da die erteilten Patentansprüche wortgleich mit den ursprünglichen Patentansprü- chen sind, ist das Ausführungsbeispiel mit den Merkmalen der erteilten Patentan- sprüche 2 und 3 als zu der beanspruchten Erfindung gehörend offenbart. 3.2 Patentanspruch 2 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist zulässig. - 17 - a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des An- spruchs 2 des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Sie begründet das damit, dass der Anspruch 2 des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents dem ursprünglichen Patentanspruch 5 entspreche, der jedoch nur auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 rückbezogen sei, und demnach nur die Vari- ante weiterbilde, bei der eine Gaspermeationssperrfolie aus Metall verwendet werde. Gemäß dem Anspruchssatz des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents könn- ten die Merkmale dessen Anspruchs 2 auch auf die im ursprünglichen Patentan- spruch 3 offenbarte Variante bezogen sein, nach welcher eine Gaspermeations- sperrfolie aus EVOH verwendet werde. Eine derartige Ausgestaltung sei in den ur- sprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen jedoch nicht offenbart. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Verwendung einer Gaspermeationssperrfolie aus beidseitig oder einseitig mit einer Haftschicht oder Haftvermittlungsschicht nach den ursprünglichen Unterlagen nicht auf eine Gasper- meationssperrfolie aus Metall begrenzt: In Absatz [0021] der Offenlegungsschrift, die die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentiert, wird allgemein beschrieben, dass für eine besonders gute Haftung der Gaspermeations- sperrfolie mit den angrenzenden Schichten, insbesondere der Dichtfolie, eine Gas- permeationssperrfolie aus beidseitig oder einseitig mit einer Haftschicht oder Haft- vermittlungsschicht versehenem Material Verwendung findet. Eine Beschränkung des „Materials“ auf eine Gaspermeationssperrfolie aus Metall stellt das nicht dar, zumal in selbigem Absatz die Verwendung einer Folie aus gewalztem Aluminium lediglich als besonders bevorzugte Ausgestaltung genannt wird. c) Auch führt der mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 2 nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. - 18 - In der erteilten Fassung gestaltet das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 5 le- diglich eine Gaspermeationssperrfolie aus Metall weiter aus, da sich der erteilte Pa- tentanspruch 5 ausschließlich auf Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung zu- rückbezieht. Nach der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gestaltet das Merkmal nach dem Patentanspruch 2 sowohl eine Gaspermeationssperrfolie aus Metall, als auch eine Gaspermeationssperrfolie aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) weiter aus. Die Ausgestaltung einer Gaspermeationssperrfolie aus Ethylen-Vinylalkohol-Co- polymer (EVOH) mit einer Haftschicht oder einer Haftvermittlungsschicht führt im vorliegenden Fall zu einer Beschränkung des Schutzbereichs, da der Schutzbereich bisher nur die EVOH-Folie umfasste und deren Anbringung offen war. Nach der Ausgestaltung gemäß dem nunmehr verteidigten Patentanspruch 2 ist die Anbrin- gung der EVOH-Folie auf einer Haftschicht oder einer Haftvermittlungsschicht be- schränkt. 3.3 Auch die mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 3 bis 5 sind zulässig. Die erteilten Patentansprüche 6 bis 8 sind wortgleich mit den ursprünglichen Pa- tentansprüchen 6 bis 8; die mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 3 bis 5 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den erteilten und ursprünglichen Pa- tentansprüchen 6 bis 8 lediglich in ihrer Nummerierung und den angepassten Rück- bezügen. 3.4 Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 vertei- digten Fassung ist zulässig geändert. - 19 - Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass in den Merkmalen M7 und M8 die alternative Ausführungsform mit Dicht/Klebebändern gestrichen ist, und nur noch die Ausführungsvariante mit Dichtfolie beansprucht wird. Dadurch wird der Gegenstand des Patentanspruchs beschränkt und begründet kein Aliud. 3.5 Auch die Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 1 sind zulässig. Die Patentansprüche 2 bis 5 sind in den nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 vertei- digten Fassungen jeweils wortgleich, so dass zu deren Zulässigkeit auf die obigen Ausführungen zu den jeweiligen Patentansprüchen nach Hauptantrag verwiesen wird. 4. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit beruhend. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch die Druckschrift EP 1 355 103 A1 (D3) und die Installationsanleitung für das System HT3 der Firma L…, Version 03.2006 (D15), nahegelegt. a) Die Veröffentlichung D3 betrifft vorisolierte Rohre (D3 Abs. [0001]: „relates to pre-insulated pipes“), die beispielsweise für Fernwärme oder Fernkälte verwendet werden können. Ein derartiges Rohr umfasst eine Fördermediumleitung, einen Dämmstoff, der mindestens einen Teil der Länge der Fördermediumleitung umgibt, und ein Mantelrohr, das mindestens teilweise den Dämmstoff umgibt (D3 Anspr. 1: „A pre-insulated pipe for e.g. district heating, district cooling etc., said pipe compri- sing a medium conveying pipe, an insulating material surrounding at least a part of the length of the medium conveying pipe and a jacket pipe at least partly surrounding the insulating material“). - 20 - Weiter umfasst das vorisolierte Rohr eine Schicht aus Polymermaterial, das den Dämmstoff mindestens teilweise umgibt, wobei die Schicht aus Polymermaterial mindestens eine Schicht aus einem Material oder einer Kombination von Materialien umfasst, die für Wasser oder Wasserdampf durchlässig ist und deutlich bessere Eigenschaften als PE (Polyethylen) zur Beständigkeit gegen Diffusion von Sauer- stoff und Kohlendioxid aufweist (D3 Anspr. 1: „the pre-insulated pipe comprises a layer of polymeric material at least partly surrounding the insulating material, the layer of polymeric material comprising at least one layer of a material or combination of materials being permeable to water or water vapour and having significantly better properties than PE for resistance against diffusion of oxygen and carbon dioxide“). Das Material oder die Kombination von Materialien kann das Material EVOH umfas- sen (D3 Anspr. 1: „where said material or combination of materials includes at least one of the materials PVDC, PA and EVOH.“). In Abs. [0014] der D3 wird präzisiert, dass diese Schicht aus einem Polymermaterial aus einer Folie mit einer Dicke von unter 1 mm, bevorzugt unter 0,5 mm hergestellt sein kann („the layer of polymeric material is made from a film or foil having a thick- ness below 1 mm and preferably below 0,5 mm“). b) Die D3 beschreibt zwar den Aufbau von einzelnen vorisolierten Rohren, die eine vorteilhafte Beständigkeit gegen Diffusion von Sauerstoff und Kohlendioxid aufweisen. Jedoch gibt die D3 dem Fachmann keinerlei Hinweis, wie er die Enden derartige Rohre miteinander verbinden muss, um aus diesen Rohren eine Rohrlei- tung zu erstellen. Die in der D3 fehlende Erläuterung einer Methode zum Verbinden solcher Rohre veranlasst den Fachmann dazu, im Stand der Technik nach geeigneten Verbin- dungsverfahren zu suchen. c) Dabei wird er auf die Installationsanleitung für das System HT3 (D15) stoßen, die auf den Seiten 5.4.1 – 1/3 bis 5.4.1 - 3/3 eine Vorgehensweise zur Installation - 21 - für eine Hoch-Temperatur-Verbindung zum Ausschäumen (High temperature joint for foaming HBXS) offenbart, die – in der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, wobei nachfolgend die zugehörigen Zeichnungen der D15 wiederge- geben sind – folgende Merkmale aufweist (die Merkmalsnummerierungen nicht voll- ständig getroffener Merkmale sind in Klammern gesetzt): M1 Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren (S. 5.4.1-1/3, zu 1.:pipes; i. V. m. S. 5.1.2-1/2: pipes and components in the HT 3 system), deren Mantel (S. 5.4.1-1/3, zu 2.: jacket pipe; i. V. m. S. 5.1.1-1/3, zu Insulation: A: HDPE jacket) eine innere Schaumschicht (S. 5.1.1-1/3, zu Insulation: B: PUR foam) und eine äußere Kunststoffschicht (HDPE jacket) aufweist, wobei der Mantel (jacket pipe) gegenüber dem Rand der zu verbindenden Mediumrohre (S. 5.4.1-1/3, zu 1.: carrier pipes) axial zurückspringt, mit den folgenden Schritten: M2 Aufschieben einer Schrumpfmuffe (S. 5.4.1-1/3, zu 1.: shrink sleeve) auf ei- nes der zu verbindenden Rohre (S. 5.4.1-1/3, zu 1.: Place the shrink sleeve with packing on one of the pipes, before the carrier pipes are joined); M3 Verbinden der Mediumrohre (S. 5.4.1-1/3, zu 1.: carrier pipes are joined); M4 Ausschäumen des zwischen den Mantelenden der beiden Rohre (pipes) ge- bildeten Ringraumes mit Hilfe einer Schäumschalung (S. 5.4.1-2/3, zu 8.: foam the aluminium foil) und - 22 - M5 Entfernen der Schäumschalung (S. 5.4.1-2/3, zu 10.: remove the aluminium foil); aufweisend die weiteren Schritte: (M6) Legen oder Wickeln einer Folie (S. 5.4.1-1/3, zu 13.: shrink film) um den aus- geschäumten Ringraum derart, dass die Folie die Mantelenden der zu verbin- denden Rohre überlappt (S. 5.4.1-3/3, zu 13.: Place the shrink film so that the marking line encircles the pipe. […]. Pull the film around the pipe); (M7) seitliches Abdichten der Folie an den Rohrmänteln (S. 5.4.1-3/3, zu 14.: Heat the whole film […], ensuring that the mastic becomes visible at all edges and that the shrink film is tightly fitted); und - 23 - (M8) Schieben der länger als die Folie (shrink film) ausgebildeten Schrumpfmuffe (shrink sleeve) über den umwickelten Ringraum und Aufschrumpfen dersel- ben derart, dass ein Haftverbund entsteht (S. 5.4.1-3/3, zu 15.: Centre the shrink sleeve on the joint […]. First, shrink from the middle towards one end, then from the middle towards the other end). Damit gibt die D15 dem Fachmann ein Verfahren an die Hand, wie er die aus D3 bekannten Rohre miteinander verbinden kann. Das in D15 auf den Seiten 5.4.1-1/3 ff. beschriebene Verfahren unterscheidet sich von demjenigen nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur noch dadurch, dass eine Schrumpffolie („shrink film“) anstelle einer Gaspermeationssperrfolie ent- sprechend den Merkmale M6 bis M9 verwendet wird. Auch ist aus der D15 nicht bekannt, diese Folie mit Hilfe von Dicht/Klebebändern und/oder einer ganzflächig auf die Folie aufgebrachten, länger als diese ausgebildeten Dichtfolie an den Rohr- mänteln seitlich abzudichten. d) Allerdings wird der Fachmann bei der Rohrverbindung nach D15 den Nach- teil erkennen, dass der Verbindungsbereich – anders als die von ihm zu verbinden- den Rohre nach D3 – keine vorteilhafte Beständigkeit gegen die Diffusion von Sauerstoff und Kohlendioxid aufweist. - 24 - Da ihm jedoch aus der D3 bereits bekannt ist, dass eine Folie aus EVOH eine hohe Sperrwirkung gegen die Diffusion von Sauerstoff und Kohlendioxid aufweist, wird er eine EVOH-Folie auch für die Verbindung der aus der D3 bekannten Rohre vorse- hen. Dabei wird er im Rahmen seines routinemäßigen Handelns die aus D15 be- kannte Schrumpffolie („shrink film“) durch eine aus der D3 bekannte Folie („film or foil“) aus EVOH ersetzen. Da aus der D3 nicht hervorgeht, ob diese EVOH-Folie schrumpfbar ist, wird er diese in fachüblicher Weise mit Klebestreifen auf beiden Rohrenden fixieren und abdichten. Damit ist der Fachmann bereits bei einem Verfahren nach einer Ausführungsform des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag angelangt, ohne dass er hierfür erfin- derisch tätig werden musste. 5. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. a) Das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegebene Verfahren ist neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen das Merkmal M7' zu entnehmen ist, wonach eine Gaspermeationssperrfolie an Rohrmänteln mit Hilfe von einer ganzflächig auf die Gaspermeationssperrschicht aufgebrachten, länger als diese ausgebildeten Dichtfolie seitlich abgedichtet wird. Dies wird von der Einsprechenden – auch auf Nachfrage des Senats in der mündli- chen Verhandlung – nicht in Abrede gestellt. aa) Aus der Installationsanleitung für das System HT3 der Firma L…, Version 03.2006, (D15), ist auf den Seiten 5.4.1 - 1/3 bis 5.4.1 - 3/3 eine Vorge- hensweise zur Installation für eine Hoch-Temperatur-Verbindung zum Ausschäu- men (High temperature joint for foaming HBXS) bekannt, die – wie bereits oben zum Hauptantrag ausgeführt – die Merkmale M1 bis M5 aufweist. - 25 - Hingegen unterscheidet sich das in D15 auf den Seiten 5.4.1-1/3 ff beschriebene Verfahren von demjenigen nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass lediglich eine Schrumpffolie („shrink film“) anstelle einer Gaspermeationssperr- folie verwendet wird. Auch ist aus der D15 nicht bekannt, diese Folie mit Hilfe einer ganzflächig auf die Folie aufgebrachten, länger als diese ausgebildeten Dichtfolie an den Rohrmänteln seitlich abzudichten. Damit sind die Merkmale M6, M7', M8' und M9 lediglich teilweise oder überhaupt nicht aus D15 bekannt. bb) Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2008 048 104 A1 (D5), aus der nachfol- gend die Figuren 1 und 3 wiedergegeben sind, (D5) - 26 - ist ein Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren bekannt, das – in der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 – Folgendes aufweist (die Merkmalsnummerierungen nicht vollständig getroffener Merkmale sind in Klammern gesetzt): M1 Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren, deren Mantel (Abs. [0025]: „Rohrmantel 4“, Fig. 1) eine innere Schaumschicht (Abs. [0025]: „innere Schaumschicht 5“, Fig. 1, 2) und eine äußere Kunststoffschicht (Abs. [0025]: „äußere Kunststoffschicht 6“, Fig. 1, 2) aufweist, wobei der Mantel gegenüber dem Rand der zu verbindenden Mediumrohre (Abs [0025]: „erstes Mediumrohr 1“, „weiteres Medium- rohr 2“, Fig. 1 - 3) axial zurückspringt, mit den folgenden Schritten (S. 6 Anspruch 1: „Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren, deren Mantel eine innere Schaumschicht und eine äußere Kunststoffschicht aufweist, wobei der Mantel gegenüber dem Rand der zu verbindenden Mediumrohre axial zurückspringt“, Fig. 1 - 3): M2 Aufschieben einer Schrumpfmuffe (Abs. [0027]: „Schrumpfmuffe 14“, Fig. 3) auf eines der zu verbindenden Rohre (Abs. [0028]: „bereits vorher auf das Rohr aufgeschobene Schrumpfmuffe“, i. V. m. Fig. 1 - 3); M3 Verbinden der Mediumrohre (S. 6 Anspruch 1: „Verbinden der Medium- rohre“, Fig. 1); M4 Ausschäumen des zwischen den Mantelenden der beiden Rohre gebil- deten Ringraumes (Abs. [0025]: „zwischen den beiden Rohrmänteln 4 gebildeter Ringraum 11“, Fig. 1, 2) mit Hilfe einer Schäumschalung (Abs. [0026]: „Schäumschalung 8 zum Ausschäumen des Ringrau- mes 11“; S. 6 Anspruch 1: „Anordnen einer Schäumschalung um den zwischen den Mantelenden der beiden Rohre gebildeten Ringraum; Aus- schäumen des Ringraumes“, Fig. 2) und M5 Entfernen der Schäumschalung (S. 6 Anspruch 1: „Entfernen der Schäumschalung“, Fig. 2, 3); aufweisend die weiteren Schritte: - 27 - (M6) Legen oder Wickeln einer Folie (Abs. [0027]: „Schrumpffolie 13“, Fig. 3) um den ausgeschäumten Ringraum („Ringraum 11“) derart, dass die Folie („Schrumpffolie 13“) die Mantelenden der zu verbindenden Rohre überlappt (Abs. [0015]: „Schrumpffolie [wird] auf den ausgeschäumten Ringraum aufgebracht und sofort […] aufgeschrumpft. Die Schrumpffolie wird dabei so aufgeschrumpft, dass sie sich bis auf die Mantelflächen der beiden Rohre erstreckt, somit die äußere Kunststoffschicht des Mantels der Rohre überlappt“, Fig. 3); (M8') Schieben der Schrumpfmuffe („Schrumpfmuffe 14“) über den umwickel- ten Ringraum („Ringraum 11“) und Aufschrumpfen derselben derart, dass ein Haftverbund entsteht (Abs. [0031] - [0032]: „Die aufzubringende Schrumpfmuffe wird über der aufgebrachten Schrumpffolie zentriert, […]. Schließlich folgt eine gemeinsame Abschrumpfung und Abdichtung der Schrumpffolie und der Schrumpfmuffe […] bis zum ordnungsgemäßen, konturgerechten und an den Enden spaltenfreien Anliegen der Schrumpfmuffe auf der Schrumpffolie, dem ausgeschäumten Ringraum und den Rohrmänteln“, i. V. m. Fig. 3). In Abs. [0019] der D5 ist angegeben, dass die „Schrumpffolie“ vorzugsweise „aus Polyethylen“ besteht. Da dem Fachmann geläufig ist, dass Polyethylen in seinen üblichen Modifikationen keine Eigenschaft als Gaspermeationssperre i. S. d. Pa- tents aufweist, geht aus der D5 keine Gaspermeationssperrfolie hervor. Damit sind aus der D5 das Merkmal M6 nur teilweise und das Merkmal M9 nicht bekannt. Auch offenbart die D5 weder eine Dichtfolie, noch dass die „Schrumpfmuffe“ länger als die „Schrumpffolie“ ausgebildet ist, so dass das Merkmal M7' nicht, und das Merkmal M8' nur teilweise aus der D5 bekannt sind. cc) Die Broschüre der Firma L… mit dem Titel „Cross-linked shrinkable joint for pre-insulated pipe systems“ (D8), aus der nachfolgend die Abbildungen auf Seite 3 wiedergegeben sind, - 28 - (D8; Ausschnitt der S. 3) zeigt – in der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 – folgendes (die Merkmalsnummerierungen nicht vollständig getroffener Merkmale sind in Klam- mern gesetzt): - 29 - M1 Verfahren (S. 3 oberster Abs.: „Installation“) zum Verbinden von umman- telten Rohren (S. 1 Titel: „joint for pre-insulated pipe systems“), deren Mantel eine innere Schaumschicht und eine äußere Kunststoffschicht aufweist (implizit in dem obersten Absatz auf Seite 4: „can be applied in conjunction with L… pre-insulated pipe systems“), wobei der Mantel gegenüber dem Rand der zu verbindenden Mediumrohre axial zurückspringt (dies liest der Fachmann aus der Abbildung links oben auf der Seite 3 mit), mit den folgenden Schritten: M2 Aufschieben einer Schrumpfmuffe (S. 3 re. Abb.: „BXJoint sleeve“) auf eines der zu verbindenden Rohre (dies geht aus den Abbildungen auf den Seiten 3 und 5 hervor, aus denen zu erkennen ist, dass die „BX sleeve“ ein geschlossener Ringzylinder ist, der sich nur über offenen Rohrenden montieren lässt); M3 Verbinden der Mediumrohre (S. 4 unter „How it works“); M4 Ausschäumen des zwischen den Mantelenden der beiden Rohre gebil- deten Ringraumes mit Hilfe einer Schäumschalung (S. 4 unteres Text- drittel: „BXJoint for foam moulding – […] a foamed BXJoint is used. In such cases, the foam moulding is carried out inside an aluminium hou- sing strapped around the pipe casing. This aluminium housing also acts as a diffusion barrier“) und aufweisend die weiteren Schritte: M6 Legen oder Wickeln einer Gaspermeationssperrfolie (S. 4 unteres Text- drittel: „an aluminium housing strapped around the pipe casing. This alu- minium housing also acts as a diffusion barrier“) um den ausgeschäum- ten Ringraum (S. 4 unteres Textdrittel: „foam moulding is carried out in- side an aluminium housing strapped around the pipe casing“) derart, dass die Gaspermeationssperrfolie die Mantelenden der zu verbinden- den Rohre überlappt (dies geht aus der Abbildung auf Seite 4 unten her- vor); - 30 - (M8') Schieben der länger als die Gaspermeationssperrfolie (aluminium hou- sing) ausgebildeten Schrumpfmuffe („BXJoint sleeve) über den um- wickelten Ringraum und Aufschrumpfen derselben (Unterschrift zur Ab- bildung auf Seite 3 rechts: „Shrinking the BXJoint sleeve“), wobei M9 eine Gaspermeationssperrfolie aus Metall, insbesondere Aluminium, ver- wendet wird (S. 4 unteres Textdrittel: „aluminium housing also acts as a diffusion barrier“). Selbst wenn die in der D8 auf den Seiten 2 und 3 beschriebene „shrink foil“, die aus PEX (vernetztem Polyethylen) besteht, als Gaspermeationssperrfolie im Sinne des Patents angesehen wird, so ist aus der D8 nicht bekannt, eine Gaspermeations- sperrfolie aus EVOH zu verwenden. Das eine Schäumschalung darstellende „aluminium housing“ ist zugleich eine Gas- permeationssperre (S 4: „aluminium housing also acts as a diffusion barrier“). Damit wird das Aluminiumgehäuse („aluminium housing“), nachdem es seine Funktion als Schäumschalung erfüllt hat, nicht entfernt, so dass aus D8 das Merkmal M5 nicht bekannt ist. Auch unter der Annahme, dass das als Gaspermeationssperre wirkende „aluminium housing“ die Form einer Folie aufweist, und damit als Gaspermeationssperrfolie auf- gefasst wird, ist ein seitliches Abdichten der Gaspermeationssperrfolie an den Rohr- mänteln mit Hilfe einer ganzflächig auf die Gaspermeationssperrschicht aufge- brachten, länger als diese ausgebildeten Dichtfolie, wie dies nach Merkmal M7' ge- fordert wird, aus der D8 nicht bekannt. Denn wie die nachfolgend wiedergegebene Abbildung auf Seite 4 der D8 zeigt, ist das als Gaspermeationssperrschicht fungie- rende „aluminium housing“ mit Spanngurten an den Rohren befestigt. Über die Ab- dichtung dieses „aluminium housings“ gegenüber den Rohraußenwänden finden sich in der D8 keinerlei Angaben oder Hinweise. - 31 - (D8; Abb. S. 4) dd) Die Veröffentlichungen EP 1 355 103 A1 (D3) und WO 2004/003423 A1 (D6) betreffen jeweils vorisolierte Rohre (D3: preinsulated pipe; D6: pre-insulated pipe), die aus einem Werkstoffverbund mit einer Lage aus dem Material EVOH be- stehen, um die Diffusion von Sauerstoff und Kohlendioxid durch diese Lage zu re- duzieren; so in D3: Abstract und Anspruch 1; in D6: Abstract und Ansprüche 1 bis 3. Jedoch beziehen sich die D3 und die D6 jeweils auf Rohre und nicht auf Rohrver- bindungen oder Verfahren zum Verbinden von Rohren, so dass aus beiden Druck- schriften lediglich Merkmal M9 bekannt ist. ee) Eine Diffusionssperre aus Metallfolie für ein Verbundrohr ist aus der Patent- schrift EP 0 960 723 B1 (D9) bekannt, vgl. dort Ansprüche 4 und 5. Diese Metallfo- lie kann nach Abs. [0026] der D9 z. B. Aluminium sein. Da die D9 jedoch weder - 32 - Rohrverbindungen noch Verfahren zum Verbinden von Rohren offenbart, ist aus der D9 lediglich die zweite Alternative nach Merkmal M9 bekannt. ff) Die beiden Installationsanleitungen der Firma L…, Joint B2A (D13) und Joint C1A (D14) erläutern das Vorgehen zum Verbinden zweier isolierter Rohre. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die D13; der Inhalt der D14 geht nicht über denjenigen der D13 hinaus. Aus der D13 ist eine Montageanleitung für Rohrverbindung mit der englischsprachi- gen Bezeichnung „Joint B2A“ bekannt, deren Aufbau in der nachfolgend aus der D13 wiedergegebenen Zeichnung dargestellt ist, und die – in der Terminologie des Patentanspruchs 1, wobei nachfolgend die zuge- hörigen Zeichnungen der D13 wiedergegeben sind – folgende Merkmale aufweist (die Merkmalsnummerierungen nicht vollständig getroffener Merkmale sind in Klam- mern gesetzt): - 33 - M1 Verfahren zum Verbinden von ummantelten Rohren (zu 1.: „pipes“), de- ren Mantel eine innere Schaumschicht (zu 2.: „expanded insulation ma- terial“) und eine äußere Kunststoffschicht (zu 3.: „casing pipes“) aufweist, wobei der Mantel („expanded insulation material“, „casing pipes“) gegen- über dem Rand der zu verbindenden Mediumrohre (zu 1.: „steel pipes“) axial zurückspringt, mit den folgenden Schritten: M2 Aufschieben einer Schrumpfmuffe (zu 1.: „shrink sleeve“) auf eines der zu verbindenden Rohre (zu 1.: „Insert the shrink sleeve […] onto one pipe prior to welding together“); M3 Verbinden der Mediumrohre (zu 1.: „weld the steel pipes together“); aufweisend die weiteren Schritte: (M6) Legen oder Wickeln einer Gaspermeationssperrfolie (zu 5.: „alu-wrap“) um den Ringraum derart, dass die Gaspermeationssperrfolie die Man- telenden der zu verbindenden Rohre überlappt (zu 5.: „alu-wrap is moun- ted around the insulation half shells“; i. V. m. zu 6.: „Alu-wrap is retained with tape. Activate alu-wrap plus adjoining 150 mm casing“); - 34 - (M8') Schieben der länger als die Gaspermeationssperrfolie („alu-wrap“) aus- gebildeten Schrumpfmuffe („shrink sleeve“) über den umwickelten Ring- raum (zu 7.: „The shrink sleeve is inserted above the joint“) und Auf- schrumpfen derselben derart, dass ein Haftverbund entsteht (zu 8.: „Start shrinking“), M9 wobei eine Gaspermeationssperrfolie („alu-wrap“) aus Metall, insbeson- dere Aluminium, verwendet wird. Damit unterscheidet sich das in D13 beschriebene Verfahren zur Rohrverbindung von demjenigen nach Patentanspruch 1 dadurch, dass der Ringraum zwischen den Mantelenden der beiden Rohre nicht ausgeschäumt, sondern mit zwei vorgefertig- ten Halbschalen aus Isoliermaterial („Insulation shells“) ausgefüllt wird. Dadurch sind aus der D13 die Merkmale M4 und M5 nicht bekannt. Zwar ist aus der D13 bekannt, die Aluminiumfolie an den äußeren Rohrmänteln ab- zudichten (zu 4.: „Clean the casing pipes approx. 100 mm inwards from the pips end. The sealing surfaces must be CLEAN and Dry“; i. V. m. zu 5.: „Following acti- vation, alu-wrap is mounted“), jedoch offenbart die D13 nicht, diese Folie mit Hilfe - 35 - von einer ganzflächig auf die Folie aufgebrachten, länger als diese ausgebildeten Dichtfolie an den Rohrmänteln seitlich abzudichten, wie dies in Merkmal M7' gefor- dert ist. gg) Die übrigen, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden zwar im Einspruchsschriftsatz im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 1, nicht jedoch im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem beschränkt auf- rechterhaltenen Patent, behandelten – Entgegenhaltungen D2, D4, D7 und D10 lie- gen vom Patentgegenstand weiter ab. Keiner der Druckschriften D2, D4, D7 und D10 kann eine Gaspermeationssperrfolie im Sinne des Patents entnommen werden. Damit offenbart auch keine dieser Druck- schriften die Merkmale M6, M7', M8' und M9. b) Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Da aus keiner der im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Entgegenhaltungen ein Verfahren mit dem Merkmal M7' bekannt ist, kann auch von keiner dieser Ent- gegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anre- gung zu diesem Merkmal ausgehen und liegt auch nicht aufgrund fachüblichen Han- delns nahe. Auch der Umstand, dass einem anspruchsgemäßen Verfahren keine schwer zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg standen, rechtfertigt nicht die An- nahme, dass Merkmal M7' nahegelegen habe, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemä- ßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urt. v 22.01.2013 – X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. – [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist. - 36 - 6. Durch die Bezugnahme des nebengeordneten Patentanspruchs 5 nach Hilfs- antrag 1 auf den patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsan- trag 1 ist dessen Gegenstand ebenfalls patentfähig. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Sie haben deshalb zusammen mit die- sem Bestand. 7. Nachdem dem Hilfsantrag 1 stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführun- gen zu den Hilfsanträgen 1a, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a. - 37 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Rothe Bayer Schenk Herbst Wei