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Beschluss

35 W (pat) 10/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:191021B35Wpat10.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:191021B35Wpat10.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 10/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 017 798 (hier: Kostenauferlegung) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer beschlossen: 1. Der Beitritt der Beschwerdeführerin 2 als Streitgenossin und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin zu 1 und zu 2 zu tragen. - 2 - G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin war ursprünglich alleinige Inhaberin des aus der europäischen Patentanmeldung EP 08 80 1452.7 mit Anmeldetag 6. Juni 2008 abgezweigten und am 15. Juli 2010 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2008 017 798 mit der Bezeichnung „Kantenleiste für Möbelstücke“ (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 30. Juni 2018 durch Zeitablauf erloschen. Mit Urteil des OLG wurde die dortige Beklagte und vorliegende Antragsgegnerin, verurteilt, der dortigen Klägerin und vor-liegenden Beschwerdeführerin 2 eine Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster einzuräumen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt darin einzuwilligen, dass die Beschwerdeführerin 2 neben der Antragsgegnerin als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen wird, und die im Rahmen der Anmeldung in Bezug auf das Streitgebrauchsmuster geführte Korrespondenz mit dem deutschen Patent- und Markenamt Zug um Zug gegen Erstattung der Beklagten entstandener anteiliger Kosten für die Ausarbeitung, Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung in Höhe eines Mitinhaberanteils von 30 % zur Verfügung zu stellen. Das OLG hatte die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Es ist nach Zurückweisung der von beiden Beteiligten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss des BGH vom 4. September 2018 rechtskräftig geworden. Seit 7. März 2019 ist die Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters im Register eingetragen. Eine am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Dritte hat am 11. Dezember 2014 gegen das Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 gegenüber dieser Antragstellerin auf alle - 3 - Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für die Vergangenheit und für die Zukunft verzichtet, welche nach Ablauf der Schutzdauer das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Dieser Erklärung wurde nicht widersprochen. Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat die Gebrauchsmusterabteilung die Kosten dieses weiteren Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die vorliegenden Beschwerdeführerinnen haben auch gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die beim erkennenden Senat unter dem Az. 35 W (pat) 8/19 anhängig ist. Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin am 25. August 2011 den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Löschungsantrag gestellt, gerichtet auf die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters. Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2011 zugestellt. Die Antragsgegnerin ist dem Löschungsantrag mit Widerspruch vom 24. Oktober 2011 entgegengetreten. Sie hat mit Schreiben vom 30. Januar 2012 beantragt, das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung aufrechtzuerhalten und den Löschungsantrag zurückzuweisen, sowie hilfsweise das Streitgebrauchsmuster gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 vom 30. Januar 2012 aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte sie die Aussetzung des Löschungsverfahrens wegen der oben genannten, von der Beschwerdeführerin 2 gegen die Antragsgegnerin geführten Vindikationsklage, was die Gebrauchsmusterabteilung mit Bescheid vom 31. August 2016 nicht in Aussicht gestellt hat. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 gegenüber der Löschungsantragstellerin (und auch gegenüber der weiteren Löschungsantragstellerin) auf alle Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster für die Vergangenheit und für die Zukunft verzichtet und sie bat darum, nicht mehr in der Restlaufzeit über die Schutzfähigkeit zu entscheiden, da die maximale Schutzdauer bereits am 6. Juni 2018 erreicht sein werde. - 4 - Mit Schreiben vom 9. August 2018 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Gebrauchsmuster nach Ablauf der längst möglichen Schutzdauer erloschen sei und es wurde ihr eine Frist von 1 Monat gewährt, um zur neuen Situation Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen. Am 13. August 2018 hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Erklärung wurde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. August 2018 am 31. August 2018 mit Hinweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, also bis zum 14. September 2018, hat die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 wurden die Antragstellerin und die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass wegen der beidseitigen Erledigungserklärung nur noch über die Kosten zu entscheiden sei. Am 29. Oktober 2018 beantragte die Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe erst kurz vor Erreichen der maximalen Schutzdauer des Gebrauchsmusters auf dieses verzichtet. Zuvor habe sie dem Löschungsantrag widersprochen und das Gebrauchsmuster verteidigt. Es sei daher angemessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Am 19. November 2018 beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihrem Löschungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte. Die Erledigung sei erst nach dem Erlöschen des Streitgebrauchsmusters eingetreten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Löschungsantrag zurückzuweisen war. Die Schutzfähigkeit des - 5 - Gebrauchsmusters sei ausführlich dargelegt worden. Zwischenbescheide in einem Parallelverfahren seien für den vorliegenden Fall irrelevant. Jedenfalls sei nicht mit einem vollständigen Widerruf zu rechnen gewesen. Am 7. März 2019 erfolgte die Umschreibung als Mitinhaberin des Gebrauchsmusters. Mit Zwischenbescheid vom 3. April 2019 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass eine summarische Prüfung der Kostenanträge zu dem vorläufigen Ergebnis geführt habe, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahren zu tragen habe, da der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Mit Beschluss vom 30. Juli 2019, der laut Sitzungsprotokoll in einer Sitzung am selben Tag von der Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilung und den beiden Beisitzern gefasst wurde, und am 1. August 2019 von der Vorsitzenden signiert wurde, wobei die Vorsitzende den Beschluss auch für die wegen Krankheit verhinderten Beisitzer am 1. August 2019 signiert hat, wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da der Löschungsantrag Erfolg gehabt hätte. Das Streitgebrauchsmuster wäre in der Fassung nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgrund der Entgegenhaltung E1 (DE 42 08 991 A1) mangels Neuheit zu löschen gewesen und nach Hilfsantrag 4 mangels eines erfinderischen Schrittes. Gegen den der Antragsgegnerin am 5. August 2019 zugestellten Beschluss haben die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. September 2019, eingegangen am selben Tag, sowohl namens der Antragsgegnerin als auch namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde eingelegt. Da diese zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters eingetragen war, sei sie ebenfalls beschwerdeberechtigt. Zumindest sei sie als Nebenintervenientin anzusehen. Der Beschwerde war das i.V.m. dem zur Bezahlung der Beschwerdegebühren - 6 - vorgesehenen SEPA-Basis-Lastschriftmandat einzureichende Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ beigefügt. Das Original des Formulars ist gemäß dem amtlichen, auf S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes aufgebrachten Stempel abgetrennt worden (für die Durchführung des Gebühreneinzugs). Gemäß einer vom DPMA übersendeten und zu den Akten genommenen Kopie war in dieses Formular zweimal das Aktenzeichen DE 20 2008 017 798.7 eingetragen, sowie dazu jeweils eine Beschwerdegebühr von 200 Euro. Als Name des Schutzrechtsinhabers wurde an erster Stelle die A… AG und an zweiter Stelle die B… KG aufgeführt. Auf der zur Akte 35 W (pat) 8/19 genommenen Kopie befindet sich zudem der handschriftliche Vermerk „Beschwerdegegnerin: C… GmbH“. Diese Kopie des Formulars entspricht mit Ausnahme des handschriftlichen Vermerks und der Unterschrift der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsätzen vom 17. Januar 2020 zum vorliegenden Verfahren und zum parallelen Verfahren 35 W (pat) 8/18 eingereichten und mit dem Aufkleber „Anlage A1 …“ versehenen Kopie des Formulars aus der Anwaltsakte der ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten. Die Beschwerdeführerinnen haben dazu vorgetragen, dass sich beide Beschwerdeschriftsätze – für das vorliegende Verfahren, wie für das parallele Verfahren 35 W (pat) 8/19 – auf das Formular gemäß Anlage A1 bezogen hätten. Die Beschwerdeschriftsätze seien jeweils so zu verstehen gewesen, dass für jeden der durch beide Beschwerden angefochtenen Beschlüsse jeweils zwei Beschwerdegebühren abzubuchen seien. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass die angefochtene Kostenentscheidung auf Rechtsfehlern beruhe. Die Entscheidung sei nicht ordnungsgemäß signiert, da zwei Mitglieder an der Signatur gehindert waren. Es sei über die Kosten nicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entschieden worden, sondern es sei nach Beendigung des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ein Zwischenbescheid ergangen, in welchem erstmals zur Schutzfähigkeit Stellung genommen worden sei. Das Amt habe darin zahlreiche Entgegenhaltungen eingeführt. Da das - 7 - Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu diesem Zeitpunkt schon beendet gewesen sei, habe die Antragsgegnerin dazu nicht mehr Stellung nehmen können. Die Kostenentscheidung habe weitgehend auf diesem Zwischenbescheid beruht. Die ausführliche Dokumentation des einschlägigen Fachwissens gemäß der Anlage A1 zum Schriftsatz vom 11. Mai 2016 sei nicht berücksichtigt worden. Da die Antragstellerin kein Feststellungsinteresse mehr gehabt habe, sei kein Raum mehr für die Bewertung der Schutzfähigkeit gewesen. Auch inhaltlich seien teilweise „grobe Fehler“ gemacht worden. Es sei nicht prinzipiell jeder thermoplastische Kunststoff als Schmelzschicht verwendbar. Unpolare Werkstoffe seien nicht verklebbar. In der E1 basiere der Werkstoff der Schmelzschicht nicht auf dem Werkstoff, aus welchem die Strukturschicht gefertigt ist. Auch Merkmale der Hilfsanträge seien in der E1 nicht verwirklicht. Insbesondere sei die Haftvermittlerschicht keine Schmelzschicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters. Die Beschwerdeführerin 2 ist ferner der Ansicht, dass sie als Mitinhaberin des Gebrauchsmusters notwendige Streitgenossin sei. Sie sei als materiellrechtlich Berechtigte auch Beteiligte des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, auch als sie noch nicht im Register eingetragen gewesen sei. Das Löschungsverfahren hätte sich nicht in der Hauptsache erledigt, da sie einer Erledigung als materiell Berechtigte hätte zustimmen müssen. Ergänzend beantragt die Beschwerdeführerin zu 2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens. Außerdem verlangt sie eine Vorabentscheidung über ihre Beteiligtenstellung. Sie beantragt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ihrer Ansicht nach sei auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da dies beantragt sei und es sich um eine Entscheidung über einen gegen ein Gebrauchsmuster gerichteten Löschungs- bzw. Feststellungsantrag handle. - 8 - Die Beschwerdeführerinnen beantragen, den Beschluss vom 30. Juli 2019 aufzuheben, die Kosten des Löschungsverfahrens der Löschungsantragstellerin aufzuerlegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend beantragt die Beschwerdeführerin zu 2 sinngemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiedereröffnung des Löschungsverfahrens. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat sich mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin zu 2 in das Beschwerdeverfahren nicht einverstanden erklärt. Sie hält deren Beschwerde für nicht erhoben und die Voraussetzungen für deren Eintritt in das Beschwerdeverfahren nicht gegeben und deren Beschwer durch den angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch keine Ermessensfehler dargelegt, sondern wollten eine inhaltlich vollkommen andere Bewertung, was im Rahmen von § 91a Abs. 1 ZPO nicht veranlasst sei. Das DPMA habe die angefochtene Entscheidung sorgfältig begründet. Mit Hinweisen vom 29. November 2019 und vom 19. Februar 2021 hat der Senat die Beteiligten auf Bedenken bezüglich der Bezahlung der Beschwerdegebühr durch die Beschwerdeführerin 2 und auf die Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 aufmerksam gemacht, aber auch darauf, dass diese zumindest als Nebenintervenientin am Verfahren beteiligt sein könnte. Mit dem Hinweis vom 19. Februar 2021 hat der Senat zudem Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsgegnerin geäußert. Mit weiterem - 9 - Hinweis vom 27. Mai 2021 hat der Senat mit Blick auf § 128 Abs. 3 ZPO angekündigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Eine Entscheidung über den Bestand bzw. die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters hat die Gebrauchsmusterabteilung hingegen nicht getroffen. Soweit sie in der Kostenentscheidung sich zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe geäußert hat, handelt es sich um eine summarische, nur für die Zwecke der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erfolgte Prüfung der Erfolgsaussichten des streitgegenständlichen Löschungsantrags. Da mit übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung (siehe dazu i.E. unten Ziff. 4.c.) die Anhängigkeit des Löschungsantrags ohne Sachentscheidung endet (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 9, 12), hat der angefochtene Beschluss bezüglich der Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters keinerlei Wirkung; er stellt mithin eine sog. „isolierte Kostenentscheidung“ dar. Für die Entscheidung über Beschwerden gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist der Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zuständig. Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei technischen Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht eine Sachentscheidung über einen Löschungsantrag angegriffen, da eine solche auch gar nicht vorliegt, sondern - 10 - lediglich eine isolierte Kostenentscheidung, und damit ist keine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist die allgemeine Bestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist als wirksam erhoben zu erachten. Bei der in Anlage A1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2020 eingereichten Abschrift des für die Bezahlung der Beschwerdegebühr(en) i.V.m. dem SEPA-Mandat zur Bezahlung der Beschwerdegebühren eingereichten Formulars „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ ergibt die Auslegung zwar, dass das SEPA-Mandat für jeweils das gleiche Aktenzeichen für beide Beschwerden, d.h. sowohl gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 30. Juli 2019 über die Kostentragung im Verhältnis zur vorliegenden Antragstellerin als auch gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom selben Tag über die Kostentragung in Bezug auf den gesonderten Löschungsantrag gelten soll. Dafür spricht insbesondere, dass die beiden Beschwerden, deren Beschwerdeschriften auf das o.g. SEPA-Mandat einschließlich der „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ verweisen, gleichzeitig eingereicht wurden und dass das Aktenzeichen doppelt aufgeführt wurde, während eine Beschränkung der „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ auf eines der vorgenannten Beschwerdeverfahren dazu führen würde, dass eine der Beschwerden als nicht erhoben zu gelten hätte (vgl. § 6 Abs. 2 PatKostG). Da zur Auslegung der „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ nicht nur dieses Formular selbst, sondern auch die Beschwerdeschriften zu berücksichtigen sind, die auf dieses Formular Bezug nehmen, und der Wille der Beschwerdeführerinnen auf die Anfechtung beider vorgenannter Beschlüsse gerichtet war, kann daraus abgeleitet werden, dass jedenfalls die Gebühren für die Beschwerden gegen beide Beschlüsse abgebucht werden sollen. Dies schließt indessen nicht zwingend aus, dass sich die „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ nicht nur auf die Frage, für welches Beschwerdeverfahren der angegebene Betrag von 2 x 200 Euro abgebucht werden - 11 - soll, bezog, sondern auch darauf, ob dies für eine oder für beide Beschwerdeführerinnen erfolgen soll. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ als Schutzrechtsinhaber beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich genannt sind. Zwar ist nur ein Gesamtbetrag von 400 Euro angegeben. Grundsätzlich ist zwar – insbesondere bei anwaltlich erteilten Einzugsermächtigungen – wünschenswert, dass aus der Einzugsermächtigung ohne weiteres klar ersichtlich ist, welcher Betrag für welche Beschwerde und für welche Beteiligte abgebucht werden soll. Dies schließt indessen mit Blick auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere eine Gesamtbetrachtung der vom selben Tag stammenden Beschwerdeschriftsätze und die dazu eingereichte „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ in Zusammenhang mit dem vorgelegten SEPA- Mandat nicht aus, im vorliegenden Fall zu einer Auslegung zu gelangen, dass eine Abbuchung von jeweils 2 x 200 Euro für beide Beschwerdeführerinnen und beide vorgenannten Beschwerden seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen gewollt war. Einer Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin 2 gestellten Wiedereinsetzungsantrag bedarf es nach alledem nicht. Vielmehr wird die für den Gebühreneinzug zuständige Stelle, sollten die Beschwerdegebühren von insgesamt 800 Euro noch nicht vollständig abgebucht oder Beschwerdegebühren bereits zurückerstattet worden sein, die vollständige Abbuchung nachholen oder ggf. eine Beitreibung durchführen müssen. 3. Der von der Beschwerdeführerin 2 begehrte Beitritt als Streitgenossin zum Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig. Wie oben unter 1. ausgeführt, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung, die sich ausschließlich auf eine Kostentragung im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin bezieht, die jedoch keinen Kostenausspruch zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 enthält und gegen die deshalb auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß - 12 - § 103 Abs. 1 ZPO ergehen könnte. Der angefochtene Beschluss betrifft, wie ebenfalls bereits ausgeführt, gerade nicht die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, an dem die Beschwerdeführerin 2 nunmehr als Mitberechtigte beteiligt ist. Es fehlt daher schon an den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach den §§ 59 oder 60 ZPO, die gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden sind. 4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist unzulässig. a. Zum einen war die Beschwerdeführerin 2 nicht Beteiligte des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens. Sie war bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens nicht im Register eingetragen. Sie ist außerdem dem erstinstanzlichen Löschungsverfahren nicht beigetreten. Selbst wenn – anders als beim vorliegenden Beschwerdeverfahren, bei dem es, wie ausgeführt, isoliert um eine Kostenentscheidung im Verhältnis Antragstellerin – Antragsgegnerin geht – die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, solange dessen Gegenstand Bestand und Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters war, wegen ihrer Mitberechtigung am Streitgebrauchsmuster insoweit sich auf § 59 ZPO berufen könnte, führt dies eben nicht automatisch zu einer Beteiligung am erstinstanzlichen Löschungsverfahren, sondern setzt einen Beitritt der Beschwerdeführerin zu diesem erstinstanzlichen Löschungsverfahren voraus, den sie nicht erklärt hatte. Sie war nach alledem nicht Antragsgegnerin (vgl. Bühring/ Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl. § 16, Rn. 71) und am erstinstanzlichen Löschungsverfahren formal nicht beteiligt; eine solche formale Beteiligung setzt § 74 Abs. 1 PatG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG auch für das gebrauchsmusterrechtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, voraus (vgl. Busse, PatG, 9. Aufl., § 74, Rn. 9 ff.). Die BGH-Entscheidung X ZR 69/11 – Fräsverfahren, auf die sich die Beschwerdeführerin 2 beruft, betrifft einen ganz anderen Fall, nämlich nicht wer Beteiligter eines Verletzungsrechtsstreits ist, sondern, dass der Klageantrag ggf. auf - 13 - Leistung an einen Dritten umzustellen ist, wenn sich während des Verfahrens die Rechtsinhaberschaft geändert hat. b. Zum anderen ist die Beschwerdeführerin 2 durch den angefochtenen Beschluss auch gar nicht beschwert. Wie bereits ausgeführt, entfaltet der sich nur auf die Kosten beziehende, beschwerdegegenständliche Beschluss rechtliche Wirkungen hinsichtlich der Kostentragung nur im Verhältnis zur Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 1. c. Die Gebrauchsmusterabteilung ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Löschungsverfahren durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt war. Erledigendes Ereignis ist in diesem Zusammenhang das Erlöschen des Streitgebrauchsmusters infolge Ablaufs der Schutzdauer am 30. Juni 2018 (§ 23 Abs. 1 GebrMG). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. August 2018 das Löschungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dieser ihr am 31. August 2018 unter Hinweis auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellten Erklärung innerhalb der nach dieser Bestimmung maßgebenden Zwei- Wochen-Frist, die am 14. September 2018 ablief, nicht widersprochen, so dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vorlag; einer seitens der Gebrauchsmusterabteilung vorzunehmenden, weitergehenden Prüfung, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung der Hauptsache vorliegt, bedurfte es dabei nicht (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 12, sowie den Senatsbeschluss v. 23. Januar 2018, 35 W (pat) 406/15). Eines Einverständnisses der Beschwerdeführerin 2 bedurfte es insoweit ebenfalls nicht. Sie war, wie ausgeführt, insbesondere mangels einer eigenen Erklärung des Beitritts zum erstinstanzlichen Löschungsverfahren an diesem Verfahren nicht beteiligt, so dass ihr die Erledigungserklärung der Antragstellerin gar nicht zuzustellen war. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 durch die von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bewirkten, das Löschungsverfahren in der - 14 - Hauptsache beendenden Erklärungen auch nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde. Zum einen blieb, wie bereits ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), das Streitgebrauchsmuster durch diese Hauptsacheerledigung in seinem Bestand bzw. seiner Wirksamkeit unberührt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin 2 selbst in ihrer Eigenschaft als Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters nach Erledigung der Hauptsache kein rechtlich erhebliches Interesse an der Fortführung des Löschungs- bzw. Feststellungsverfahrens. Das gebrauchsmusterrechtliche, als kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Gebrauchsmusterinhaber gestaltete Löschungsverfahren dient nach ständiger Rechtsprechung dem Anliegen, schutzunwürdige Scheinrechte zu beseitigen, und damit in erster Linie der Wahrung öffentlicher Belange (vgl. z. B. bereits BGH GRUR 1962, 140, Tz. 3 – Stangenführungsrohre). Hiervon ausgehend ist z.B. auch ein vom Gebrauchsmusterinhaber selbst gestellter Löschungsantrag als unzulässig zu erachten, zumal ein Verfahren mit dem vom Gebrauchsmusterinhaber verfolgten Zweck, den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters feststellen zu lassen, nicht geboten ist (so bereits die Entscheidung des damaligen 1. Beschwerdesenats des DPA vom 18. Juli 1955, Bl. f. PMZ 1955, 299, s. auch BGH GRUR 1963, 519, 522 - Klebemax; vgl. auch Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 16, Rn. 59; Loth, GebrMG, 2. Aufl., § 15, Rn. 8). Denn dem Gebrauchsmusterinhaber steht kein rechtlich erhebliches Interesse an der (weiteren) Durchführung eines vom Löschungsantragsteller in der Hauptsache für erledigt erklärten Löschungsverfahrens zu (Mitt. 1956, 36). Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters nach dessen Erlöschen allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an, während das Interesse des Antrags- gegners an der Rechtsbeständigkeit des Streitgebrauchsmusters die (weitere) Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt (vgl. auch Benkard, PatG, 11. Aufl., § 15 GebrMG, Rn. 7a; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2018, 35 W (pat) 412/17). Vor diesem Hintergrund scheidet eine eigene rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des angefochtenen Beschlusses aus. Für die - 15 - von der Beschwerdeführerin begehrte „Wiedereröffnung“ des Löschungsverfahrens ist daher kein Raum. 5. Die Beschwerdeführerin 2 war jedoch als Nebenintervenientin zur Beschwerde der Antragsgegnerin zuzulassen. Gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 66 Abs. 1 ZPO setzt die Zulassung als Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Beteiligten, hier: der Antragsgegnerin voraus. Auch wenn, wie ausgeführt, der Bestand bzw. die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters durch die angefochtene Kostenentscheidung unberührt bleibt und sich diese Kostenentscheidung gerade nicht gegen die Beschwerdeführerin 2 und Mitinhaberin des Streitgebrauchsmusters richtet, so ist zu berücksichtigen, dass ein weiteres, auf Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters gerichtetes Feststellungsverfahren dadurch nicht ausgeschlossen wird und dass bei Bestand der Kostentscheidung diese, worauf die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2020 hingewiesen hat, möglicherweise für das Innenverhältnis zwischen Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 2 als Mitinhaberinnen des Streitgebrauchsmusters von Belang sein kann. Nach alledem ist ein hinreichendes rechtliches Interesse der Beschwerdegegnerin 2 i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu bejahen. 6.Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig, jedoch unbegründet. a. Wie oben unter 2. ausgeführt, kann die im Wege der Erteilung einer Einzugsermächtigung vorgenommene Zahlung der Beschwerdegebühr auch insoweit zugeordnet werden, als die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben hat. - 16 - b. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und auch nicht unter einer unzulässigen Bedingung eingelegt worden. Die Angabe der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift, dass sie hilfsweise auch alleinige Beschwerdeführerin ist, stellt keine unzulässig bedingte Beschwerdeerhebung dar. Dies ist im Zusammenhang vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sie auf jeden Fall unbedingt Beschwerde eingelegt hat, unabhängig davon, ob auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zulässig ist. c. Der Beschluss vom 30. Juli 2019 ist wirksam, auch wenn er lediglich von der Vorsitzenden signiert worden ist und diese zugleich auch für die Beisitzer signiert hat. Auch im Falle der digitalen Signatur eines Beschlusses im gebrauchsmusterrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Unterschrift eines an dem Beschluss mitwirkenden Mitglieds des DPMA nach Maßgabe des hierbei anzuwendenden § 315 Abs. 1 ZPO (vgl. Bühring/Braitmayer/Haberl, GebrMG, 9. Aufl., § 17, Rn. 52) ersetzt worden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorsitzende hat den angefochtenen Beschluss signiert und dabei die Unterschriften der Beisitzer unter Angabe des Grundes ersetzt, nämlich, dass die Beisitzer nach der Beschlussfassung erkrankt seien. Die Ersetzung der Unterschrift ist auch möglich, wenn der Beschluss nicht in einer mündlichen Verhandlung verkündet wurde, er jedoch vorher gefasst worden war (vgl. BGH X ZB 7/93). Aus dem in der patentamtlichen Akte ersichtlichen Sitzungsprotokoll vom 30. Juli 2019 geht hervor, wer an der Entscheidung über den streitgegenständlichen Löschungsantrag mitgewirkt hat und mit welchem Inhalt die Gebrauchsmusterabteilung entscheiden hat, nämlich entsprechend ihrer Auffassung, wie sie den Beteiligten mit vom 3. April 2019 mitgeteilt wurde. d. Die Gebrauchsmusterabteilung hat zutreffend der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. - 17 - Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt war (s.o. Ziff. 4.c.). Es war daher nur noch über die Kosten des Löschungsverfahrens nach Maßgabe des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§§ 17 Abs. 4 GebrMG, 91a Abs1 Satz 1 ZPO), wobei Billigkeitserwägungen zusätzlich auch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des streitgegenständlichen Löschungsantrags ist – bezogen auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – lediglich eine summarische, nicht jede für den Ausgang bedeutsame Rechtsfrage entscheidende Prüfung angezeigt (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 91a, Rn. 27), die, wie ebenfalls bereits ausgeführt, eine materielle Entscheidung über Bestand oder Nicht-Bestand des Streitgebrauchsmusters in einem möglichen neuen Feststellungsverfahren weder ersetzt noch präjudiziert. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Ob allein bereits die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin von Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt hat, bereits eine Kosten- auferlegung als geboten erscheinen lässt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn bis zum erledigenden Ereignis hätte der Löschungsantrag voraussichtlich in vollem Umfang Erfolg gehabt. aa. Schutzanspruch 1 nach zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses anhängigen Hauptantrags der Antragsgegnerin lautet (mit einer von der Gebrauchsmusterabteilung verwendeten Merkmalsgliederung): M1 Kantenleiste (1) für Möbelstücke, M2 umfassend eine Schmelzschicht (3) M3 und eine mit der Schmelzschicht (3) verbundene Strukturschicht (2) aus Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, M4 dass die Schmelzschicht sowohl polare als auch unpolare Anteile - 18 - im Molekülaufbau enthält, M5 wobei die Schmelzschicht (3) auf dem Werkstoff basiert, aus welchem die Strukturschicht (2) gefertigt ist. Der Senat teilt nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, dass davon auszugehen ist, dass der Gegenstand dieses Schutzanspruchs 1 durch die Entgegenhaltung DE 42 08 991 A1 (= E1) neuheitsschädlich vorweggenommen wurde. Dabei schließt sich der Senat der von der Gebrauchsmusterabteilung im Zwischenbescheid vom 3. April 2019 mit Blick auf die Gebrauchsmusterschrift, dort insbes. die Absätze [0005, 00015, 0018, 0021, 0023, 0026, 0045] und den weiteren dort genannten Stand der Technik bei der Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung an, - dass die Merkmale M3 und M4 dahingehend auszulegen sind, dass prinzipiell jeder thermoplastische Kunststoff als Schmelzschicht verwendbar ist und schmelzklebende Eigenschaften aufweist, - dass bei der Auslegung des Merkmals M4 kein absoluter Wert, sondern nur ein relativer Unterscheid zwischen polaren und unpolaren Anteilen im Molekülaufbau zu unterstellen ist, - dass es für den Werkstoff der Struktur- und Schmelzschicht nach dem Merkmalen M3, M4 und M5 nur eine gemeinsame, polare und unpolare Anteile enthaltende Basis geben muss, der Werkstoff aber nicht identisch sein muss. Ausgehend von der nach der E1 offenbarten technischen Lehre ergibt sich aus den Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung im Zwischenbescheid vom 3. April 2019 in einer für eine summarische Überprüfung schlüssigen und gut nachvollziehbaren Weise, dass die E1 alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 vorweggenommen hat, wobei zur Vorwegnahme der Merkmale M1, M2, M3 und M4 auf die Ansprüche 1, 2, 22 i.V.m. Sp. 1 Z. 50 – Sp. 2 Z. 17, Sp. 2 Z. 35 – 40, Sp. 8 Z. 18 – 36, Sp. 9 Z. 54 – Sp. 10 Z. 13 der Beschreibung der E1 und die Fig. 1 und 4 der E1 zu verweisen ist. Hinsichtlich Merkmal M5 teilt der Senat, ausgehend von der o.g. Auslegung, ebenfalls die Auffassung, dass dieses Merkmal mit Blick auf die in den Ansprüchen 22 und 23 unter Berücksichtigung der Beschreibung der E1 - 19 - offenbarten Lehre von dieser ebenfalls als vorweggenommen erachtet werden kann. Die Erteilung des EP 2 180 995 stellt dieses Ergebnis aus Sicht des Senats nicht in Frage. bb. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin unterscheidet sich von der eingetragenen Fassung dadurch, dass das Merkmal M3 wie folgt modifiziert ist: und eine mit der Schmelzschicht (3) stoffschlüssig (von der Gebrauchsmusterabteilung als Merkmal M3a bezeichnet) verbundene Strukturschicht (2) aus Kunststoff, das Merkmal M4 der eingetragenen Fassung gestrichen ist und sich an das Merkmal M5 die nachfolgend genannten Merkmale M4b und M4a (entspricht M4 der eingetragenen Fassung) anschließen: M4b wobei der Werkstoff der Schmelzschicht (3) derart chemisch modifiziert ist, M4a dass er sowohl polare als auch unpolare Anteile im Molekülaufbau enthält. Der Senat teilt die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung auch diese Anspruchsfassung wegen fehlender Neuheit gegenüber der E1 keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, da die o.g. modifizierten Merkmale entsprechend der bereits dargelegten Auslegung mit Blick auf die zum Hauptantrag genannte technische Lehre der E1 gemäß den dort genannten Fundstellen der E1 und dabei insbesondere auch auf die Ansprüche 1, 12 – 14 und 18 -22 der E1 als vorweggenommen angesehen werden können. cc. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal M3 wie folgt modifiziert ist: M3 und eine mit der Schmelzschicht (3) stoffschlüssig (M3a) verbundene und koextrudierte (bezeichnet als Merkmal M3b) Strukturschicht (2) aus Kunststoff, - 20 - Aus den Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung ist schlüssig und nachvollziehbar, dass – wiederum nach der gebotenen summarischen Prüfung - mit Blick auf die technische Lehre der E1, wie sie sich in Zusammenhang mit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 darstellt, auch diese Anspruchsfassung als von der E1 vorweggenommen angesehen werden kann. dd. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4a das nachfolgend genannte Merkmal M6 eingefügt ist: M6 wobei die Schmelzschicht (3) Energie absorbierende Zusatzstoffe enthält. Die Gebrauchsmusterabteilung hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Merkmal nicht in der Weise auszulegen ist, dass es nur auf Laserlicht absorbierende Zusatzstoffe eingeschränkt ist. Sie hat außerdem schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass in der Breite, wie vorliegend beansprucht, letztlich jedweder in der Schmelzschicht enthaltende Zusatzstoff geeignet ist, Energie zu absorbieren und dies auch auf das eine Strukturschicht im Sinne des Streitgebrauchsmusters darstellende Kantenband, wie es von der E1 gelehrt wird, zutrifft. Mithin kann auch der Gegenstand der Fassung des Schutzanspruchs 1 nach gebotener summarischer Prüfung als von der E1 neuheitsschädlich vorweggenommen angesehen werden. ee. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach dem Merkmal M4a das nachfolgend genannte Merkmal M6a eingefügt ist: M6a wobei die Schmelzschicht (3) Maleinsäureanhydrid-gepfropftes Polypropylen ist, und sich danach das Merkmal M6 nach Hilfsantrag 3 anschließt. Auch hinsichtlich dieser Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 ist nach gebotener summarischer Prüfung davon auszugehen, dass diese zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies. Die Gebrauchsmusterabteilung hat auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar - 21 - dargelegt, dass die E1 in Anspruch 1 ein der gebrauchsmustergemäßen Strukturschicht entsprechendes Kantenband bestehend aus Polypropylen offenbart hat und dieses in dem in Sp. 11 offenbarten Beispiel Maleinsäurehydrid enthält, und dass die Generierung von coextrudiertem, mechanisch stabilen Polymerpaaren mittels Phasenvermittlung mit Maleinsäureanhydrid-gepfropftem Polypropylen zum Wissen und Können des zuständigen Fachmanns gehört. Hiervon ausgehend kann die Beurteilung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 keinen erfinderischen Schritt aufweist, nach summarischer Prüfung nicht beanstandet werden. 7. Da die Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Begründetheit und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Zulässigkeit keinen Erfolg haben, haben diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostentragung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. 8. Der Senat konnte gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Wie eingangs ausgeführt (s.o. Ziff. 1.), ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Da hierdurch über den Bestand oder die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters gerade nicht entschieden wurde, sondern der streitgegenständliche Löschungsantrag als nicht mehr anhängig zu erachten ist, geht es gerade nicht (mehr) um eine Entscheidung über einen Löschungsantrag, d.h. um keine Hauptsacheentscheidung, sondern eine Nebenentscheidung; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nach § 17 Abs. 3 Satz 1GebrMG nicht angezeigt. Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 als unzulässig verworfen wurde, ist ebenfalls keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 PatG). - 22 - 9. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine Zulassungsgründe (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG) ersichtlich sind. Insbesondere widerspricht die Entscheidung des BGH X ZR 69/11 – Fräsverfahren- nicht der vorliegenden Entscheidung. In Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 geht es um die Anwendung allgemeiner und anerkannter verfahrensrechtlicher Grundsätze, die keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung bedürfen. - 23 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Eisenrauch Bayer