Beschluss
20 W (pat) 5/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:081121B20Wpat5.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2021:081121B20Wpat5.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 5/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. November 2021 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2013 014 045 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.- Ing. Univ. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen das am 11.01.2017 von der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erteilte und am 04.05.2017 veröffentlichte Patent 10 2013 014 045 mit der Bezeichnung „Wirksystem“ hat die Einsprechende am 02.02.2018 Einspruch erhoben, der sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) stützt. Die Einsprechende hat sich zur Begründung auf folgende Druckschriften bezogen: E1 DE 41 22 623 C2 E2 DE 41 22 623 A1 E3 DE 103 35 501 A1 E4 DE 10 2004 045 408 A1 E5 US 7 171 126 B2 E6 US 2013 / 0 180 965 A1 - 3 - E7 LUDEWIGT, K. et al.: “Overview of the Laser Activities at Rheinmetall Waffe Munition”. PowerPoint, 24. September 2012, Edinburgh, S. 1-26 E7a LUDEWIGT, K. et.al.: “Overview of the Laser Activities at Rheinmetall Waffe Munition” In: High-Power Lasers 2012: Technology and Systems : 24 - 26 September 2012, Edinburgh, United Kingdom. Bellingham, Wash.: SPIE, 2012 (Proceedings of SPIE; 8547). 11 S. E7b Nachweis der Veröffentlichung E7a - Internetauszüge vom 30.01.2018, 2 S. E8 DE 32 02 432 C2 E9 DE 34 22 232 C2 E10 US 3 603 686 A E11 DE 10 2008 053 154 A1 E12 WO 2010 / 121 988 A2 E13 DE 602 03 164 T2 E14 DE 602 23 130 T2 E15 US 7 477 368 B2 E16 DE 10 2010 051 097 A1 E17 DE 32 30 068 C2 E18 DE 29 29 125 C1 E19 DE 38 17 169 C2 E20 US 2005 / 0 069 326 A1 E21 US 4 798 462 A E22 DE 603 13 013 T2 E23 US 2010 / 0 282 942 A1 E24 US 2005 / 0 180 753 A1 E25 US 2002 / 0 080 455 A1 E26 KR 101 057 303 B1 E26.1 Maschinenübersetzung der KR 101 057 303 B1 Auf den Einspruch hin hat die Patentabteilung 56 des DPMA das Patent mit am Ende der Anhörung am 23.01.2019 verkündetem Beschluss widerrufen. In der schriftlichen Beschlussbegründung, welche der Patentinhaberin am 04.03.2019 - 4 - zugestellt worden ist, hat die Patentabteilung ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E23 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG) beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26.03.2019 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Schreiben vom 25.10.2021 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er sich auch mit der Lehre weiterer von der Einsprechenden eingeführter – aber bislang im Verfahren nicht thematisierter – Druckschriften, insbesondere der Druckschrift DE 34 22 232 C2 (E9) auseinandersetzen werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 ist für die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, wie im Schreiben vom 19.10.2021 angekündigt, niemand erschienen. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt. Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsätzen vom 26.03.2019 und 19.10.2021 sinngemäß beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23.01.2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 014 045 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift lautet wie folgt: Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG). 1. Das Streitpatent betrifft laut Beschreibung ein „Wirksystem“, das insbesondere zur Erfassung und Verfolgung von Zielobjekten verwendbar sei (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass es für ein Einwirken auf ein Zielobjekt notwendig sei, das Zielobjekt präzise erfassen und verfolgen zu können. Hierzu seien optische Zielerfassungssysteme bekannt, die über hochpräzise, mechatronische Stellsysteme auf das Ziel ausgerichtet und auf diesem gehalten würden. Erst dann könne auf das Ziel eingewirkt werden. Betrage die Richtgenauigkeit, die erzielt werden müsse, um ein Ziel zu bekämpfen, wenige Microrad, z. B. beim Ausrichten eines Laserstrahls auf das Ziel, so würde gerade bei sich schnell bewegenden Objekten bzw. bei Objekten, die hochagil ihre - 6 - Flugbahn ändern können, oftmals das Problem auftreten, dass die erforderliche Genauigkeit mit einem einzigen Stellsystem nicht erzielbar sei oder aber nur mit erheblichem Aufwand realisiert werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn mit dem Stellsystem zusätzlich ein möglichst großer Winkelbereich abgedeckt werden solle. Aus dem Stand der Technik seien verschiedene Beispiele bekannt, bei denen die vom Gesamtsystem zu erzielende Genauigkeit über kaskadierte Stellsystemebenen mit steigender Genauigkeit erreicht werde (siehe bspw. DE 41 22 623 A1 (E2) oder US 7 171 126 B2 (E5)). Die Herausforderung beim Betrieb dieses kaskadierten Gesamtsystems liege darin, die im System vorhandenen Sensorinformationen so zu kombinieren, dass das Ziel immer mit höchster Genauigkeit verfolgt werden könne (vgl. ebenda, Abs. [0002]). Davon ausgehend liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Wirksystem anzugeben, das bei einfachem und kostengünstigem Aufbau und bei wartungsarmem Betrieb eine sichere und zuverlässige Erfassung und/oder Verfolgung eines Zielobjekts ermögliche (vgl. ebenda, Abs. [0003]). 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der Fassung des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 folgende Vorrichtung beansprucht (mit im Einspruchsverfahren eingefügter Merkmalsgliederung): M1.1 Wirksystem (1), umfassend zumindest eine Sende-/ Erfassungsvorrichtung (2), mit einer Detektionsvorrichtung (14) zur Erfassung eines Zielobjekts (8), M1.2 wobei die Sende-/Erfassungsvorrichtung (2) eine Laserquelle und eine Kamera umfasst, M1.3 zumindest ein erstes Regelsystem (10) zum Ansteuern eines ersten Stellsystems (7) zum Ausrichten eines Strahlengangs (9) zwischen Sende-/Erfassungsvorrichtung (2) und Zielobjekt (8), M1.4 ein zweites Regelsystem (20) zum Ansteuern eines zweiten Stellsystems (6) zum Ausrichten des Strahlengangs (9), und - 7 - M1.5 ein drittes Regelsystem zum Ansteuern eines dritten Stellsystems (3) zum Ausrichten der Sende-/Erfassungsvorrichtung (2), wobei M1.6 das dritte Regelsystem eine Zusatz-Erfassungsvorrichtung (4) umfasst und das dritte Stellsystem (3) auf Basis der Daten der Zusatz-Erfassungsvorrichtung (4) ansteuerbar ist. 3. Die Patentanmeldung wendet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an einen berufserfahrenen Entwicklungsingenieur der Steuerungs- und Automatisierungstechnik mit Kenntnissen in der Konstruktion von Laser- Waffensystemen. Zu seinem Fachwissen zählen insbesondere auch der Aufbau und die Funktion von Sende- und Erfassungsvorrichtungen zur Erfassung und Verfolgung von beweglichen Zielobjekten und der dabei eingesetzten Steuerungs- und Regelungssysteme. 4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 – auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren – wie folgt: Der beanspruchte Gegenstand betrifft ein sogenanntes Wirksystem, d.h. eine Vorrichtung, die geeignet ist, eine Wirkung auf ein Zielobjekt auszuüben bzw. auf ein Zielobjekt einzuwirken. Die Vorrichtung besitzt dazu zumindest eine Sende-/ Erfassungsvorrichtung mit einer Detektionsvorrichtung zur Erfassung eines Zielobjekts (Merkmal M1.1). Der Fachmann versteht, dass die Vorrichtung sowohl einen Sendeteil als auch einen Empfangsteil aufweist. Der Sendeteil sendet ein Signal als elektromagnetische Wellen aus und errichtet damit einen Strahlengang vom Sendeteil bis zum Zielobjekt, während der Empfangsteil einen zurückkommenden Anteil des Signals empfängt, welches am Zielobjekt reflektiert wird. Damit kann die Detektionsvorrichtung ein Zielobjekt erfassen. Bei dem ausgesendeten Signal handelt es sich um einen von der Laserquelle generierten Laserstrahl, der zumindest teilweise vom Zielobjekt reflektiert und von - 8 - der Kamera erfasst wird (Merkmal M1.2, vgl. Patentschrift, Abs. [0004] und [0011], Fig. 1). Der Fachmann entnimmt dem Merkmal M1.3, dass für eine Verfolgung des Zielobjekts der Strahlengang permanent den Bewegungen des Zielobjekts angepasst werden muss. Dafür ist ein erstes Stellsystem vorgesehen, das durch eine entsprechende Regelung angesteuert wird und somit die räumliche Ausrichtung des Strahlengangs verändert. Ein zweites Stellsystem übernimmt grundsätzlich die gleiche Funktion wie das erste Stellsystem, d.h. es richtet den Strahlengang dergestalt aus, dass der Strahl permanent den Bewegungen des Zielobjekts folgt (Merkmal M1.4). Der Fachmann weiß, dass typischerweise für die Verstellung des Strahlengangs eines Laserstrahls Spiegel im Strahlengang zum Einsatz kommen. Er versteht in diesem Zusammenhang, dass die Verstellbereiche bzw. die Stellsystemebenen des ersten und des zweiten Stellsystems kaskadierend aufeinander aufbauen, d.h. das erste Stellsystem überdeckt z.B. einen kleineren Winkelbereich als das zweite Stellsystem (vgl. ebenda, Abs. [0004] und [0029]). Der Fachmann versteht Merkmal M1.5 derart, dass nicht nur der Strahlengang zwischen Sende-/Erfassungsvorrichtung, sondern vielmehr die Sende-/ Erfassungsvorrichtung insgesamt ausgerichtet wird. Das betreffende dritte Stellsystem bewegt somit die Vorrichtung im Ganzen (vgl. ebenda, Abs. [0004]). Das dritte Regelsystem umfasst hierbei eine Zusatz-Erfassungsvorrichtung, die die Daten als Basis für die Ansteuerung des dritten Stellsystems liefert (Merkmal M1.6). Die Zusatzerfassungsvorrichtung kann dabei weniger genau sein als die Erfassungsvorrichtung, aber einen größeren Raumbereich abdecken, so dass mit dem dritten Stellsystem die grobe Ausrichtung der Sende-/Erfassungsvorrichtung auf das Zielobjekt erfolgen kann, während die genauere Ausrichtung des Strahlengangs durch das erste und/oder zweite Stellsystem erfolgt (vgl. ebenda, - 9 - Abs. [0016]). Somit versteht der Fachmann, dass durch diese Kaskadierung dreier geregelter Stellsysteme eine präzise und schnelle Erfassung bzw. Verfolgung des Zielobjekts erreicht wird (vgl. ebenda, Abs. [0004]). Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 über die Merkmale M1.1 bis M1.6 hinaus keinerlei Einschränkungen hinsichtlich einer Funktionalität oder weitergehenden Ausgestaltung in Bezug auf die Stell- bzw. Regelsysteme. Insbesondere ist im Patentanspruch 1 nirgendwo ein funktioneller Bezug der einzelnen Regel- bzw. Stellsysteme untereinander angegeben. 5. Wie von der Patentabteilung zutreffend festgestellt, ist der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig, da zu allen angegebenen Widerrufsgründen die jeweiligen Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, im Einzelnen aufgeführt sind. 6. Es bestehen auch keine Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 11, da diese sich aus den am Anmeldetag ursprünglich eingereichten Patentansprüchen ableiten lassen: Der geltende Patentanspruch 1 ist eine Kombination aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und dem hierauf rückbezogenen ursprünglich eingereichten Patentanspruch 7. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 6 sowie 8 bis 12. 7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Druckschrift E9 (DE 34 22 232 C2) betrifft eine Vorrichtung, um eine Ziel-Suche und Ziel-Nachführung (vgl. E9, Titel oder Anspruch 1) in einem relativ großen - 10 - Raumbereich zu realisieren (vgl. E9, Sp. 2, Z. 47 bis 55). Weiterhin soll die Vorrichtung erreichen, dass ein Laserstrahl derart geformt wird, dass dieser einen möglichst kleinen Brennfleck im Ziel erzeugt und somit neben einer zuverlässigen Zielverfolgung auch eine Funktionsstörung oder Beschädigung im Ziel erreicht (vgl. E9, Sp. 2, Z. 28 bis 36). Somit stellt die Vorrichtung nach der Lehre der E9 auch ein sog. Wirksystem zur Einwirkung auf ein Zielobjekt dar. Das Wirksystem umfasst mindestens eine Sende-/Erfassungsvorrichtung als Einrichtung zur Zielsuche und Zielnachführung. Diese weist eine Detektionsvorrichtung (vgl. E9, Figur, Bezugszeichen 12) zur Erfassung eines Zielobjekts auf (vgl. E9, Sp. 4, Z. 22 bis 34; Anspruch 1; Merkmal M1.1). Darüber hinaus zeigt die Vorrichtung nach der E9 einen Laser 6 sowie eine Empfangsoptik 11 und einen Detektor 12 (vgl. E9, Sp. 3, Z. 67 bis 68 und Sp. 4, Z. 22 bis 25; Figur). Der Fachmann versteht unter dem gezeigten Detektor 12 zwanglos auch eine Ausführung z. B. als CCD-Kamera (zum Nachweis des fachmännischen Wissens vgl. E23, Abs. [0040]; Merkmal M1.2). In der einzigen Figur zeigt die Vorrichtung nach der E9 eine Plattform (vgl. E9, Figur Bezugszeichen 4) mit darauf angeordneten Spiegeln (ebenda, Bezugszeichen 5), die ein erstes Stellsystem darstellen. Dieses erste Stellsystem dient zum Ausrichten eines Strahlengangs in Azimut und Elevation zwischen der Sende-/ Erfassungsvorrichtung und dem Zielobjekt (vgl. E9, Sp. 3, Z. 57 bis 66). Weiterhin ist dem ersten Stellsystem ein erstes Regelsystem (vgl. E9, Figur, Bezugszeichen 20) zugeordnet, das als Nachführschaltung die Regelung des ersten Stellsystems übernimmt (vgl. E9, Sp. 5, Z. 38 bis 42, Figur, Merkmal M1.3). Weiterhin weist die Vorrichtung nach der E9 ein zweites Regelsystem (E9, Figur, Bezugszeichen 20, 21, 22) zum Ansteuern eines zweiten Stellsystems (E9, Figur, Bezugszeichen 18) auf, das dem Ausrichten des Strahlengangs (E9, Figur, Bezugszeichen 3) dient. Hierbei wird das zweite Stellsystem durch einen Kompensatorspiegel mit piezoelektrischen Linearstellgliedern gebildet, die über - 11 - eine Frequenzkennung im Multiplexzugriff ansteuerbar sind (vgl. E9, Sp. 3, Z. 17 bis 20, Merkmal M1.4). Die Vorrichtung nach der E9 weist auch eine externe Zielsuch- und Verfolgungsschaltung auf (vgl. E9, Figur, Bezugszeichen 24 i.V.m. Sp. 6, Z. 30 bis 44), die zur Grobüberwachung des interessierenden Raumabschnitts dient und eine anfängliche Zielüberwachung eines Zielobjekts durchführen kann. Da sie die rückgeführte Intensitätsinformation nicht zwingend nutzt, erkennt der Fachmann, dass sie auch eine Zusatz-Erfassungvorrichtung aufweist und deren Daten nutzt (Merkmal M1.6teilw.). Die Lehre der E9 weist zudem darauf hin, dass die Verfolgungsschaltung auch zur Ansteuerung eines vorhandenen Regelsystems herangezogen werden kann, führt die Realisierung der genannten externen Zielsuch- und Verfolgungsschaltung jedoch nicht weiter aus (vgl. ebenda). Damit ist zwar ein drittes Regelsystem offenbart (Merkmal M1.5teilw.). Dem Vorgesagten gemäß stellt sich dem Fachmann die objektive Aufgabe, dieses dritte Regelsystem auszubilden. Zur Lösung dieser Aufgabe würde er ohne weiteres die Druckschrift E23 (US 2010/ 0 282 942 A1) heranziehen. Diese offenbart ein Wirksystem (High Energy Laser (HEL) weapon system) mit einer Sende-/Erfassungsvorrichtung, das unter Verwendung eines Laserstrahls Zielobjekte erfasst und verfolgt sowie auch auf sie einwirken kann (vgl. E23, Abs. [0027], Figur 1). Dabei ist eine Sende-/ Empfangsvorrichtung (Bezugszeichen 12, Figur 1 oder 5) bekannt, welche auf einem Waffensystem (Bezugszeichen 10, Figur 1 oder 5) montiert ist (vgl. E23, Abs. [0044], Figuren 1 oder 5). Als ein Beispiel für ein solches Waffensystem wird in der E23 ein Phalanx Kanonensystem genannt (vgl. E23, Abs. [0077]). Der Fachmann weiß, dass eine typische Eigenschaft dieses Waffensystems seine Autonomie vom Trägerfahrzeug ist. Das bedeutet implizit, dass das Waffensystem (Bezugszeichen - 12 - 10, Figur 1) somit ein eigenes Regelsystem zum Ansteuern eines Stellsystems besitzt, das die Sende-/Erfassungsvorrichtung als Ganzes auf das Zielobjekt ausrichtet. Der Fachmann entnimmt der Lehre der E23, dass das Waffensystem (Bezugszeichen 10, Figur 1) mit der auf diesem angebrachten Sende-/ Erfassungsvorrichtung (Bezugszeichen 12, Figur 1) mechanisch auf das Zielobjekt ausgerichtet wird (Merkmal M1.5). Hierzu werden typischerweise von einem Radarsystem (Bezugszeichen 14, Figur 1 oder 5) gelieferte Radardaten verwendet (vgl. E23, Abs. [0027]). Diese Radardaten werden somit von einer zusätzlichen Erfassungsvorrichtung geliefert und dienen als Basis für die Ansteuerung der räumlichen Ausrichtung des Waffensystems auf das Zielobjekt (Merkmal M1.6). Die in der E23 offenbarte Zusatz-Erfassungvorrichtung ist Teil des Wirksystems, denn das in der E23 gezeigte Radar (Bezugszeichen 14, Figur 1) liefert als eine Zusatz-Erfassungsvorrichtung Radardaten, welche zur Erfassung und Verfolgung eines Zielobjekts dienen (vgl. E23, Abs. [0027] „The HEL weapon system 10 includes [...] a radar 14 that detects objects“). Auch die Figuren 1 und 5 der E23 zeigen klar die Montage bzw. die Integration der gesamten Sende-/ Erfassungsvorrichtung (Bezugszeichen 12) in das Phalanx Waffensystem (Bezugszeichen 10) mit seinem Radarsystem (Bezugszeichen 14). Vor diesem Hintergrund liegt es für den Fachmann nahe, das dritte Regelsystem der E9 als eigenständiges Regelsystem – wie vom Phalanx-Waffensystem bekannt – auszubilden. Er hat somit in einem Schritt und mit übersehbarem Erfolg die Merkmale M1.5 und M1.6 realisiert. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht daher gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nach der Druckschrift E9 in Kombination mit der Druckschrift E23 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 13 - 8. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der von der Einsprechenden ferner geltende gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 ebenfalls gegeben ist. 9. Nachdem sich der geltende Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als nicht patentfähig erweist, kann das Patent nicht – wie beantragt – aufrechterhalten werden. Mit Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, ein Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekannt- gegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Dorn Albertshofer Christoph