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Beschluss

4 W (pat) Ep 10/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:061221U4Ni10.21EP.0
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT ECLI:DE:BPatG:2021:061221U4Ni10.21EP.0 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 10/21 (EP) Verkündet am 6. Dezember 2021 (Aktenzeichen) … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 2 162 880 (DE 60 2008 036 032) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirt.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Söchtig und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 162 880 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche 1, 2, 5, 19, 20 und 21 die nachfolgende Fassung erhalten: 1. A method for estimating a tonality of a sound signal, the method com- prising: calculating a current residual spectrum of the sound signal by subtracting a spectral floor from a spectrum of the sound signal in a current frame; detecting peaks in the current residual spectrum; calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and calculating a long-term correlation map based on the calculated correla- tion map, the long-term correlation map being indicative of a tonality in the sound signal. - 3 - 2. A method as defined in preceding claim 1, wherein calculating the cur- rent residual spectrum comprises: searching for minima in the spectrum of the sound signal in the current frame; estimating the spectral floor by connecting the minima with each other; 5. A method as defined in any of the preceding claims, wherein calculating the long-term correlation map comprises: filtering the correlation map through a one-pole filter on a frequency bin by frequency bin basis; and summing the filtered correlation map over the frequency bins so as to produce a summed long-term correlation map. 19. A device for estimating a tonality of a sound signal, the device comprising: a calculator for calculating a current residual spectrum of the sound signal by subtracting a spectral floor from a spectrum of the sound signal in a current frame; a detector for detecting peaks in the current residual spectrum; a calculator for calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and a calculator for calculating a long-term correlation map based on the calculated correlation map, the long-term correlation map being indicative of a tonality in the sound signal. - 4 - 20. A device as defined in preceding claim 19, wherein the calculator of the current residual spectrum comprises: a locator of minima in the spectrum of the sound signal in the current frame; an estimator of the spectral floor which connects the minima with each other; and a subtractor of the estimated spectral floor from the spectrum so as to produce the current residual spectrum. 21. A device as defined in preceding claim 19 or 20, wherein the calculator of the long-term correlation map comprises: a filter for filtering the correlation map on a frequency bin by frequency bin basis; and an adder for summing the filtered correlation map over the frequency bins so as to produce a summed long-term correlation map. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90% und die Be- klagte 10 % zu tragen. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 5 - Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 162 880 (im Folgenden: Streitpatent), das aus der PCT-Anmeldung PCT/CA2008/001184 (offengelegt als WO 2009/000073 A1) hervor- gegangen ist, am 20. Juni 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentan- meldung 929336 vom 22. Juni 2007 angemeldet und dessen Erteilung am 24. Dezem- ber 2014 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Mar- kenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren und Einrichtung zur Schätzung der Tonalität eines Schallsignals“ unter dem Aktenzeichen 60 2008 036 032 geführt. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 27 Ansprüche mit u. a. dem unab- hängigen Anspruch 1, den auf diesen direkt bzw. indirekt rückbezogenen Unteransprü- chen 2 und 5, dem Vorrichtungsanspruch 19 und den auf diesen rückbezogenen Unter- ansprüchen 20 und 21. Die erteilten Ansprüche 1, 2, 5, 19, 20 und 21 lauten in der englischen Verfahrensspra- che und ihrer deutschen Übersetzung unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung des Senats wie folgt: 1.1 Verfahren zum Schätzen der Tonalität eines Schallsignals, wobei das Verfah- ren umfasst: A method for estimating a tonality of a sound signal, the method com- prising: 1.2 Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals; calculating a current residual spectrum of the sound signal; 1.3 Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum; detecting peaks in the current residual spectrum; 1.4 Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktuellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum für jede erkannte Spitze; und calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and - 6 - 1.5 Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalität im Schallsignal anzeigt. calculating a long-term correlation map based on the calculated cor- relation map, the long-term correlation map being indicative of a to- nality in the sound signal. 2.2 Verfahren wie in Anspruch 1 definiert, wobei das Berechnen des aktuellen Re- sidualspektrums umfasst: A method as defined in claim 1, wherein calculating the current re- sidual spectrum comprises: 2.2.1 Suchen nach Minima im Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rah- men; searching for minima in the spectrum of the sound signal in a current frame; 2.2.2 Schätzen eines spektralen Untergrunds durch Verbinden der Minima mitei- nander; und estimating a spectral floor by connecting the minima with each other; and 2.2.3 Subtrahieren des geschätzten spektralen Untergrunds vom Spektrum des Schallsignals im aktuellen Rahmen, um so das aktuelle Residualspektrum zu erzeugen. subtracting the estimated spectral floor from the spectrum of the sound signal in the current frame so as to produce the current resid- ual spectrum. 5.5 Verfahren wie in einem der vorstehenden Ansprüche definiert, wobei das Be- rechnen der Langzeit-Korrelationskarte umfasst: A method as defined in any of the preceding claim [sic!], wherein calculating the long-term correlation map comprises: 5.5.1 Filtern der Korrelationskarte durch ein einpoliges Filter für jedes einzelne Fre- quenzbin; und - 7 - filtering the correlation map through an one-pole filter on a frequency bin by frequency bin basis; and 5.5.2 Summieren der gefilterten Korrelationskarte über die Frequenzbins, um eine summierte Langzeit-Korrelationskarte zu erzeugen. summing the filtered correlation map over the frequency bins so as to produce a summed long-term correlation map. 19.1 Vorrichtung zum Schätzen einer Tonalität eines Schallsignals, wobei die Vor- richtung umfasst: A device for estimating a tonality of a sound signal, the device com- prising: 19.2 einen Berechner zum Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals; a calculator for calculating a current residual spectrum of the sound signal; 19.3 einen Detektor zum Erkennen von Spitzen im aktuellen Residualspektrum; a detector for detecting peaks in the current residual spectrum; 19.4 einen Berechner zum Berechnen einer Korrelationskarte zwischen dem aktu- ellen Residualspektrum und einem vorherigen Residualspektrum für jede er- kannte Spitze; und a calculator for calculating a correlation map between the current re- sidual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and 19.5 einen Berechner zum Berechnen einer Langzeit-Korrelationskarte basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wobei die Langzeit-Korrelationskarte eine Tonalität im Schallsignal anzeigt. a calculator for calculating a long-term correlation map based on the calculated correlation map, the long-term correlation map being in- dicative of a tonality in the sound signal. 20.2 Vorrichtung wie in Anspruch 19 definiert, wobei der Berechner des aktuellen Residualspektrums umfasst: - 8 - A device as defined in claim 19, wherein the calculator of the current residual spectrum comprises: 20.2.1 einen Lokalisierer von Minima im Spektrum des Schallsignals in einem aktu- ellen Rahmen; a locator of minima in the spectrum of the sound signal in a current frame; 20.2.2 einen Schätzer eines spektralen Untergrunds, der die Minima miteinander ver- bindet; und an estimator of a spectral floor which connects the minima with each other; and 20.2.3 einen Subtrahierer des geschätzten spektralen Untergrunds vom Spektrum, um ein aktuelles Residualspektrum zu erzeugen. a subtractor of the estimated spectral floor from the spectrum so as to produce the current residual spectrum. 21.5 Vorrichtung wie in einem der Ansprüche 19 oder 20 definiert, wobei der Be- rechner der Langzeit-Korrelationskarte umfasst: A device as defined in claim 19 or 20, wherein the calculator of the long-term correlation map comprises: 21.5.1 ein Filter zum Filtern der Korrelationskarte für jedes einzelne Frequenzbin; und a filter for filtering the correlation map on a frequency bin by fre- quency bin basis; and 21.5.2 einen Addierer zum Summieren der gefilterten Korrelationskarte über die Fre- quenzbins, um eine summierte Langzeit-Korrelationskarte zu erzeugen. an adder for summing the filtered correlation map over the frequency bins so as to produce a summed long-term correlation map. Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2, 5, 19 bis 21 – und folgend alle von der Beklagten eingereichten geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren Of- fenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streit- patent im angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen in - 9 - geänderten Fassungen, weiter hilfsweise verteidigt sie die Unteransprüche 2, 5, 20 und 21 in der erteilten Fassung isoliert. Nach Hilfsantrag 1 weisen die Ansprüche 1 und 19 gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal 1.2/19.2 jeweils das zusätzliche Merkmal 2.2.3Hi1/19.2.3Hi1auf: durch Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen; by subtracting a spectral floor from a spectrum of the sound signal in a current frame; Wegen der geänderten Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 3 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2021 verwiesen. Die Klägerin, die die wirksame Inanspruchnahme der US-Prioritätsschrift u. a. des- wegen verneint, weil in dieser der Aspekt der Tonalität nicht thematisiert werde, vertritt die Auffassung, dass das Streitpatent dem Fachmann keine Lehre liefere, wie sich durch die Merkmale der Ansprüche 1 und 19 eine Tonalität im Sinne einer Beziehung von Tonhöhen schätzen lasse. Der Beschreibung sei eine dahingehende Lehre nicht zu entnehmen, weil sie mit der tonalen Stabilität die Dauer der Tonhöhen betreffe. Die beiden Ausführungsbespiele mit einem Verfahren zum Schätzen der tona- len Stabilität einerseits und einem Verfahren zum Schätzen der Tonalität andererseits stünden im Gegensatz zueinander, wobei das erste Ausführungsbeispiel nicht von den Ansprüchen 1 und 19 erfasst sei. Bei den Begriffen Tonalität und tonale Stabilität han- dele es sich nämlich um zwei Fachbegriffe mit unterschiedlicher Bedeutung. Die Merk- male 1.2 bis 1.5 bzw. 19.1 bis 19.5 der angegriffenen Ansprüche 1 und 19 mögen al- lenfalls dienlich sein, um die Dauer von Tönen festzustellen, was dem Fachmann jedoch nicht weiterhelfe, wenn die Tonalität eines Schallsignals zu schätzen sei. Darüber hin- aus seien die Gegenstände der erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 19 ausgehend von der Schrift K3 HAWLEY, M. J.: Structure out of Sound. Massachusetts Institute of Tech- nology, 1993, S. 1 – 185 - 10 - auch nicht patentfähig, nämlich weder neu noch beruhten sie auf erfinderischer Tätig- keit. Als weiteren Stand der Technik nennt die Klägerin u. a. die Schrift: K4 MINAMI, K. et. al.: Video Handling with Music and Speech Detection. IEEE MultiMedia, vol. 5, no. 3, S. 17 – 25, 1998 Der in der K3 gezeigte Musikdetektor unterscheide ebenso wie das Streitpatent Spra- che und Musik auf der Grundlage eines Spektrogramms, welches die zeitliche Entwick- lung der spektralen Information des Audiosignals trage, und basiere damit ebenfalls auf der Erkenntnis, dass bestimmte Musikstücke Töne enthielten, die über einen vergleichs- weise langen Zeitraum eine konstante Frequenz aufwiesen. Auch die abhängigen Ansprüche 2, 5, 20 und 21 könnten keine Patentfähigkeit begrün- den. So seien die Ansprüche 2 und 20 durch die Schrift K4 bzw. durch das Wissen des Fachmanns nahegelegt, da sie nur eine der trivialen Spielarten von Basislinienkorrektur beschrieben, die dem Fachmann unter der Bezeichnung Gummiband-Methode bekannt sei. Der Gegenstand der Ansprüche 5 und 21 sei nicht ausführbar offenbart, jedenfalls aus K3 bekannt und dem Fachmann durch K4 bzw. durch sein Fachwissen nahegelegt. Der Hilfsantrag 1 sei unzulässig, weil das zusätzlich aufgenommene Merkmal in den Ansprüchen 1 und 19 nicht ursprünglich offenbart sei. Es vermöge aber auch nicht die Patentfähigkeit der Gegenstände nach Anspruch 1 und 19 zu begründen, weil es im üblichen Handeln des Fachmanns liege, die Grobstruktur des Schallsignalspektrums möglichst zu eliminieren, um die Feinstruktur freizustellen und es insoweit mithin an einer erfinderischen Tätigkeit fehle. Die Hilfsanträge 2 und 3 seien ebenfalls unzulässig und unbegründet. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 17. Februar 2021 und am 3. Dezember 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 162 880 im Umfang seiner Ansprüche 1, 2, 5, 19 bis 21 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 11 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen der angegriffenen Ansprüche 1, 2, 5, 19 bis 21 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021, erhält, weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die angegriffe- nen Ansprüche 2, 5, 20 und 21 in der erteilten Fassung richtet. Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 19 sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig seien. Wie dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift zu entnehmen sei, handele es sich bei den darin verwendeten Begriffen tonale Stabilität und Tonalität um Synonyme, so dass bei zutreffendem Verständnis der Ansprüche 1 und 19 deren Ausführbarkeit nicht in Frage stehe. Entgegen der klägerischen Ansicht sei die Druckschrift K3 auch nicht neuheitsschädlich, da es in dieser – anders als im Streitpatent – nicht um die Unterscheidung stimmloser Sprachsignale von Musiksignalen, sondern um die Unterscheidung stimmhafter Sprachsignale von Musiksignalen gehe. Auch stelle weder der Peak-Rahmen der K3 das erfindungsgemäße Residualspektrum nach Merkmal 1.2 dar, noch werde in der K3 eine Korrelationskarte und eine Langzeitkorrelationskarte gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5 berechnet. Ihr Verständnis des in der K3 gezeigten Musikdetektors hat die Beklagte in der Anlage NB4 zum Ausdruck gebracht: NB4 Funktionsweise der Funktion ,,music“ in HAWLEY, eine Seite Des Weiteren seien die Merkmale der Ansprüche 2 und 20, die Details der Berechnung des Residualspektrums angeben, entgegen der Auffassung der Klägerin aus der K3 und K4 nicht bekannt und durch diese Druckschriften auch nicht nahegelegt. Der Fachmann habe schließlich auch keine Veranlassung, die Druckschriften K3 und K4 miteinander zu kombinieren. Die Gegenstände der - 12 - Ansprüche 5 und 21 seien ausführbar offenbart und sowohl neu als auch erfinderisch gegenüber K3 und K4. Die Hilfsanträge 1 bis 3 seien zulässig, da die Änderungen beschränkend wirkten und in der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörend offenbart seien. Die Gegenstände der Ansprüche nach den Hilfsanträgen seien auch patentfähig, da sie neu seien und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54, Art 56 EPÜ), ist zulässig. Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten beschränkt verteidigten Fas- sung nach Hilfsantrag 1 hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich nämlich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig. Dagegen ist das Streitpatent in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1 sowohl ausführbar offenbart als auch patentfä- hig, nämlich neu und zudem auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist daher insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an. I. 1. Das Streitpatent beschäftigt sich mit dem effizienten Codieren von Schall- signalen. Die Codierungstechnik CELP (Code-Excited Linear Prediction) sei eine der besten Techniken, um einen guten Kompromiss zwischen subjektiver Qualität - 13 - und Bitrate zu erzielen. Die quellengesteuerte bitratenvariable Sprachcodierung (VBR, Variable Bit Rate) erhöhe die Systemkapazität signifikant, da in Abhängigkeit von der Art des Eingangssignals (stimmhaft, stimmlos, Übergang, Hintergrundrau- schen) ein Signalklassifizierungsmodul für jeden Sprachrahmen das zugehörige optimierte Codierermodell bzw. Bitrate wähle. Die bei VBR verwendeten Techniken Spracherkennungsdetektion (VAD, Voice Activity Detection), diskontinuierliche Übertragung (DTX, Discontinuous Transmission) und Komfortrauscherzeugung (CNG, Comfort Noise Generation) reduzierten die durchschnittliche Bitrate deutlich (Streitpatentschrift, Abs. 3 – 6). Der mit Sprachsignalen gut funktionierende VAD-Algorithmus könne gravierende Probleme bereiten, wenn Musikabschnitte des Schallsignals versehentlich als stimmlose Signale oder als stabiles Hintergrundrauschen klassifiziert würden. Da- her wäre es vorteilhaft, den VAD-Algorithmus so zu erweitern, dass er Musiksignale besser von anderen Signalen unterscheiden könne. Das Streitpatent bezeichnet diese Erweiterung als Schallsignalerkennungsalgorithmus (SAD, sound activity de- tection), wobei Schall sowohl Sprache als auch Musik oder jedes andere brauch- bare Signal umfasse. Das Detektieren bzw. Schätzen der Tonalität / der tonalen Stabilität erhöhe die Leistungsfähigkeit des SAD-Algorithmus und könne auch in einem Super-Breitband Codierer-Decodierer (codec) verwendet werden, um für Signale oberhalb von 7 kHz das richtige Codierermodell auszuwählen (Abs. 2, 6, 7-9, 97, 149). Die bessere Differenzierbarkeit von Musik- und anderen Signalen soll erreicht wer- den mit den Gegenständen · der unabhängigen Ansprüche 1 und 19, d. h. einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Schätzen der Tonalität eines Schallsignals, · der von den Ansprüchen 1 bzw. 19 abhängigen und nebengeordneten An- sprüchen 6 und 22, d. h. mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Erkennen von Schallaktivität in einem Schallsignal, wobei die Tonalitäts- schätzung zur Unterscheidung eines Musiksignals von Hintergrundrauschen dient, - 14 - · der Ansprüche 11 und 23, d. h. mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Klassifizieren eines Schallsignals mit dem Ziel, die Codierung des Schallsignals zu optimieren, wobei die Tonalitätsschätzung eine Klassifizie- rung von Musiksignalen als stimmlose Sprachsignale verhindern soll, und · der Ansprüche 14 und 25, d. h. mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zum Codieren eines höheren Bandes eines Schallsignals anhand einer Klas- sifizierung des Schallsignals, wobei die Tonalitätsschätzung zum Einstufen des Schallsignals als tonales oder nicht tonales Schallsignal dient. Die Figur 5 des Streitpatents zeigt die Einbettung des Verfahrens zum Schätzen der Tonalität in den Prozess der Signalklassifizierung bei der Unterscheidung zwi- schen stimmloser Sprache und Musik: Fig. 5, mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat Dabei ist die Tonalitätsschätzung nur ein Parameter von mehreren, die darüber entscheiden, ob ein Sprachrahmen mit stimmloser Sprache oder mit Musik vorliegt, wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 ersichtlich: - 15 - zweimal linker Ausschnitt aus Fig. 6, jeweils mit Kommentierung und Kolorierung durch den Senat 2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektro-, Nachrichten- oder Informationstechnik mit einem universitären Master oder Diplom an. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Audiocodierung un- ter Berücksichtigung von Sprache und Musik in Schallsignalen. 3. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung: a) Das Spektrum eines Schallsignals (Merkmal 2.2.3 des erteilten An- spruchs 2) hat in Abhängigkeit von dem Schallsignaltyp (Sprache (stimmhaft, stimmlos), Musik, sonstige Geräusche) unterschiedliche Gestalt. Musiksignale wei- sen regelmäßig Spektren auf, in denen bestimmte Signalanteile, die Töne, ihre - 16 - Frequenz (position) und Form (shape) über eine gewisse Zeit beibehalten (Streit- patentschrift, Abs. 97; K3, S. 79 – 81, Abschnitt Measuring harmonic entropy to find pitched notes; K4, Fig. 2, 3). In dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents werden Schmalband- bzw. Breit- band-Schallsignale mit 8 bzw. 16 kHz abgetastet, auf 12,8 kHz aufwärtsabgetastet bzw. dezimiert und quantisiert. Damit enthält ein als Rahmen (frame; Merkmal 2.2.1 des erteilten Anspruchs 2) bezeichneter, 20 ms langer, Zeitabschnitt 256 quanti- sierte Abtastwerte (samples). Zwei um 128 Abtastwerte verschobene und gefens- terte Abschnitte (Fig. 2) werden jeweils mittels einer schnellen Fouriertransforma- tion (FFT, Fast Fourier Transform) in den Frequenzbereich transformiert und liefern zwei Spektren (X(1),(2)(k)) mit jeweils 256 komplexwertigen Spektralwerten (spectral parameters) pro Rahmen (Abs. 17, 21, 22, 26, 36 - 42): Aus den Real- und Imaginärteilen (XR,I(k)) der Spektralwerte werden u. a. die nor- mierte Energie für jede diskrete Frequenz (EBIN(k)) sowie das über jeweils zwei Spektralanalysen gemittelte logarithmische Energiespektrum des Schallsignals ei- nes Rahmens (average log-energy spectrum; EdB(k)) im Sinne des Merkmals 2.2.3 des erteilten Anspruchs 2 bestimmt (Abs. 44, Gl. (3), (4)): b) Unter einem Residualspektrum des Schallsignals nach Merkmal 1.2 ver- steht der Fachmann ein Spektrum, welches aus dem Spektrum des Schallsignals gewonnen ist und dessen lokal dominierende Frequenzanteile stärker hervortreten lässt, um deren zeitliche Stabilität besser beurteilen zu können. Dabei muss sich die Größe und Form der lokal dominierenden Signalanteile des ursprünglichen Schallsignalspektrums nicht exakt im Residualspektrum widerspiegeln. Beispiels- weise ist auch ein nur zweiwertiges Spektrum – „1“ (= Spitze) bei lokalen Maxima im Spektrum des Schallsignals, „0“ sonst – als ein Residualspektrum gemäß Merk- mal 1.2 anzusehen. Auch ein solchermaßen vereinfachtes Spektrum liefert eine - 17 - hinreichend genaue Aussage über die „Töne“, d. h. die lokal dominierenden Fre- quenzanteile des ursprünglichen Signalspektrums. Aus der Eigenschaft „aktuell“ entnimmt der Fachmann, dass das Residualspektrum durch Untersuchung eines aktuell untersuchten Zeitabschnitts des Schallsignals gewonnen wurde. Nach dem insoweit nicht einschränkenden Ausführungsbeispiel des Streitpatents werden zur Berechnung des Residualspektrums in dem gemittelten logarithmi- schen Energiespektrum (EdB(k)) des Schallsignals eines Rahmens zunächst die lokalen Minima gesucht (Merkmal 2.2.1 des erteilten Anspruchs 2) und deren Indi- zes in einem Puffer (imin) gespeichert (Abs. 99, 100; Gl. (30)): Die Verbindung der lokalen Minima im Spektrum des Schallsignals mittels einer stückweise linearen Funktion liefert einen spektralen Untergrund (spectral floor, sp_floor(j); Merkmal 2.2.2 des erteilten Anspruchs 2), der von dem Energiespekt- rum des Schallsignals (EdB(k)) subtrahiert wird (Merkmal 2.2.3 des erteilten An- spruchs 2). Das Ergebnis ist das Residualspektrum (residual spectrum, EdB, res; Abs. 101 – 103; Gl. (32); Fig. 3): - 18 - Fig. 3 mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat c) Große Werte im berechneten Residualspektrum entsprechen lokal dominie- renden Signalanteilen im Spektrum des Schallsignals und werden als „Spitzen“ (peaks; Merkmal 1.3) erkannt. Sie sind im Ausführungsbeispiel jeweils von zwei Minima begrenzt, die nicht zu den Spitzen gehören (Abs. 104). Eine Spitze des Residualspektrums kann somit mehrere benachbarte Spektralwerte umfassen. d) Zum Schätzen der Tonalität des Schallsignals werden fortlaufend Residu- alspektren berechnet. Ein Vergleich, im Sinne einer Korrelation, der erkannten Spit- zen bzw. der zu den einzelnen Spitzen gehörenden Spektralwerte des aktuellen Residualspektrums mit den entsprechenden Spektralwerten eines vorherigen Re- sidualspektrums liefert eine „Korrelationskarte“ (correlation map) gemäß Merkmal 1.4. Vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ergibt sich, dass nicht etwa für jede erkannte Spitze eine eigene Korrelationskarte berechnet wird, sondern dass für jedes neue (aktuelle) Residualspektrum eine Korrelations- karte berechnet wird, die mindestens so viele Einträge (Werte) aufweist, wie Spit- zen im aktuellen Residualspektrum erkannt wurden. - 19 - Merkmal 1.4 schließt nicht aus, dass die Korrelationskarte auch für Frequenzen, die nicht zu einer „Spitze“ gehören, einen Eintrag aufweist. Für das vorstehend skizzierte zweiwertige Residualspektrum kann eine gleichfalls zweiwertige Korre- lationskarte so berechnet werden, dass sich bei einer Frequenz nur dann ein gro- ßer Korrelationswert (z. B. „1“) ergibt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Residu- alspektren der jeweilige Spektralwert gleich „1“ ist, also ein „Ton“ vorhanden ist. Bei allen anderen Kombinationen („1-0“, „0-1“, „0-0“) läge ein niedriger Korrelati- onswert vor (z. B. „0“). Nach dem insoweit nicht einschränkenden Ausführungsbeispiel ist die Korrelati- onskarte (cor_map) eine Relation, die den zu einer Spitze gehörenden Frequenzen einen mittels des aktuellen (EdB, res(k)) und des vorherigen (EdB, res(-1)(k)) Residu- alspektrums berechneten Korrelationswert zuordnet (Nmin = Anzahl der Minima im Spektrum des Schallsignals; imin = Puffer der Indizes der Minima, vgl. Gl. (30)): Der obere Teil der Figur 4 der Streitpatentschrift zeigt die Residualspektren eines aktuellen (current frame) und eines vorhergehenden Rahmens (previous frame), der untere Teil der Figur 4 die daraus errechnete Korrelationskarte: - 20 - Fig. 4, mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat: Residualspektren zweier aufeinanderfolgender Rahmen und zugehörige Korrelationskarte e) Gemäß Merkmal 1.5 wird, basierend auf der berechneten Korrelationskarte, eine Langzeit-Korrelationskarte berechnet, die eine Tonalität des Schallsignals (Merkmale 1.1, 1.5) anzeigt. Während die Korrelationskarte eine Aussage über die Korrelation der Spitzen zweier (unmittelbar) aufeinanderfolgender Residualspek- tren liefert, berücksichtigt die Langzeit-Korrelationskarte somit mehr als zwei Resi- dualspektren, um eine (bessere) Aussage über die Dauer der einzelnen Töne, also über die tonale Stabilität treffen zu können. Die Werte der Langzeit-Korrelations- karte gemäß Merkmal 1.5 sind somit ein Maß für die zeitliche Stabilität der einzel- nen spektralen Komponenten im Residualspektrum und damit auch im Spektrum des ursprünglichen Schallsignals. Der Fachmann liest mit, dass die Langzeit-Kor- relationskarte mit jedem neu berechneten Residualspektrum bzw. jeder neu be- rechneten Korrelationskarte aktualisiert wird. Dabei ist dem Fachmann eine soge- nannte exponentielle Glättung der Form yn = α*yn-1 +(1-α)*xn bekannt, um aus den - 21 - aktuellen Werten xn (der Korrelationskarte) und den vergangenen Werten yn-1, yn-2, …, yn-m (der Langzeit-Korrelationskarte) einen Schätzwert yn (der Langzeit-Korre- lationskarte) zu gewinnen. In dem skizzierten Fall zweiwertiger Residualspektren und Korrelationskarten ({0; 1}) ergibt sich mit exponentieller Glättung eine Lang- zeit-Korrelationskarte, deren Wertemenge (für 0 = m[1] && m[0] > m[2] && m[0] >= m[-1] && m[0] > m[-2]) und liefern den sogenannten Spitzenrahmen (peak frame p[i]), dessen Einträge für die Frequenzen i, bei denen im Amplitudenspekt- rum m[i] lokale Maxima vorliegen, den Wert „1“ (findPeaks […] *p = 1) und sonst den Wert „0“ (findPeaks […] bzero(p,…)) hat (S. 81, letzter Absatz): HAWLEY, S. 81: Erzeugung von p[i] aus m[i] Der aus den Spitzenrahmen p[i] gebildete Puffer P(t)[i] (S. 176, #define P(n)) gibt an, bei welcher Frequenz i des Rahmens mit der Nr. t eine Spitze vorliegt. Während im ursprünglichen Amplitudenspektrum m[i] des Schallsignals noch eine Vielzahl unterschiedlicher Amplitudenwerte vorhanden ist, ist der daraus abgeleiteten Puf- fers P(t)[i] zweiwertig (S. 82, Abs. 1). Der Puffer P(0)[i] ist ein aktuelles Residualspektrum des Schallsignals gemäß Merkmal 1.2, denn er ist ein Spektrum (für jede Frequenz i liefert P(0)[i] eine Aus- sage über die Amplitude, nämlich „1“ oder „0“), ist aus dem Spektrum m[i] des Schallsignals s des aktuellen Rahmens berechnet und lässt dessen dominierende Frequenzanteile, die lokalen Maxima, stärker hervortreten. - 30 - c) Da das aus HAWLEY bekannte Residualspektrum P(0)[i] nur zweiwertig ist, sind auch automatisch seine Spitzen (P(0)[i] = 1) erkannt, wie von Merkmal 1.3 gefordert. d) Der nachfolgend eingeblendete Abschnitt des Programms music (S. 82) zeigt die Bildung des gleitenden Mittelwerts (peakT/peakN) der durchschnittlichen Spitzendauer mittels einer for-Schleife und darin enthaltener if / else if-Abfrage: Dabei wird ein Frequenzbereich von 150 - 1000 Hz (MinBin = 10 bis MaxBin = 70) ausgewertet und es werden nur Spitzen (als Töne) gezählt, die mehr als drei (*p2 > minRun = 3) und weniger als 42 aufeinanderfolgende Rahmen andauern (*p2 minRun = 3). Ist dies der Fall (im Beispiel: *p2 = 7), wird der Zähler peakN, der die Anzahl der Spitzen-Läufe angibt, um Eins (peakN++) und der Zähler peakT, der die Gesamtzahl der Spitzen angibt, um den Wert der bis dahin aufgelaufenen Spitzen erhöht (peakT += *p2). Sind weder die drei Bedingungen des if-Zweigs, noch die Bedingung des else-if- Zweigs erfüllt, z. B. weil bei der betrachteten Frequenz im aktuellen Rahmen keine Spitze vorliegt (*p3 = 0) und in den vorigen Rahmen nur drei Spitzen aufeinander folgten (*p2 = 3), so werden weder die Speicherbereiche, auf die die Zeigervariab- len *p2 und *p3 zeigen, noch die Zähler peakN und peakT verändert. Nach dem Ende der for-Schleife, also der Abarbeitung eines Rahmens, werden die in der Zeigervariablen *p3 gespeicherten Werte auf die Zeigervariable *p2 umge- speichert, so dass bei einem neu eingelesenen Rahmen die Zeigervariable *p3 auf das aktuelle Residualspektrum verweist. Die vorstehend skizzierte Funktionsweise des Musikdetektors nach HAWLEY ergibt sich auch durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Anlage NB4 (vgl. dort insbesondere die Tabelle im mittleren Bereich der einzigen Seite). e) Das Ergebnis der Überprüfung *p2 && *p3 ist bei einer Frequenz nur dann gleich „1“ (WAHR), wenn sowohl in dem vorherigen als auch im aktuellen Residu- alspektrum bei dieser Frequenz eine Spitze vorlag bzw. vorliegt. Anderenfalls ergibt sich eine „0“ (FALSCH). Damit liegt aber für jede Frequenz, also auch für die - 32 - Frequenzen, bei denen im aktuellen Rahmen eine Spitze erkannt wurde, ein Kor- relationswert vor („1“ oder „0“), so dass eine Korrelationskarte gemäß Merkmal 1.4 berechnet wird. Dabei hat es auf das Ergebnis der Überprüfung *p2 && *p3, also auf das Berechnen der Korrelationskarte, keinen Einfluss, wie viele Spitzen in den Vorgängerrahmen vorlagen (z. B.: *p2 = 7 oder *p2 = 1), maßgeblich ist al- leine, dass im (unmittelbar) vorherigen Residualspektrum eine Spitze vorlag, dass also *p2 ≠ 0 gilt. f) Basierend auf dem Ergebnis der Überprüfung *p2 && *p3, d. h. basierend auf der berechneten Korrelationskarte, wird mit der Anweisung *p3 += *p2 eine Langzeitkorrelationskarte gemäß Merkmal 1.5 berechnet, denn für jede Fre- quenz gibt der Speicher, auf den die Zeigervariable *p3, bzw. *p2 nach erfolgtem Umspeichern, zeigt (vgl. NB4, Tabelle, Spalte 2 zeigt Inhalt von *p2 nach Über- nahme des Werte von *p3, Spalte 3 zeigt Inhalt von *p3 vor Übergabe nach *p2), an, über wie viele Rahmen eine Spitze vorhanden ist, was zweifelsfrei eine Tona- lität anzeigt, wie von Merkmal 1.5 gefordert. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei einer Frequenz zwar in den vorherigen Rahmen keine (*p2 = 0), im aktuellen Rahmen jedoch eine Spitze (*p3 = 1) vorliegt. Denn auch dann gibt der Speicher, auf den die Zeigervariable *p3 bzw. *p2 zeigt, an, für wie viele Rahmen eine Spitze vorliegt – in diesem Fall ein Rahmen. Nach alledem zeigt HAWLEY ein Verfahren zum Schätzen der Tonalität gemäß Anspruch 1 des Streitpatents. Entsprechendes gilt für den Vorrichtungsanspruch 19. 2. Der Hilfsantrag 1 ist zulässig. Die Fassung des Streitpatents im angegriffe- nen Umfang nach Hilfsantrag 1 vom 28. Mai 2021 verteidigt die Beklagte erfolg- reich. Hilfsantrag 1 ergänzt im Anspruch 1 ein Merkmal aus dem erteilten Anspruch 2 (Unterschiede zwischen Merkmal 2.2.3Hi1 und Merkmal 2.2.3 sind durch Streichun- gen bzw. Unterstreichungen gekennzeichnet): - 33 - 1.2 Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals; calculating a current residual spectrum of the sound signal; 2.2.3Hi1 durch Subtrahieren eines des geschätzten spektralen Untergrunds von einem vom Spektrum des Schallsignals in einem im aktuellen Rahmen; , um so das aktuelle Residualspektrum zu erzeugen by subtracting a the estimated spectral floor from a the spectrum of the sound signal in a the current frame; so as to produce the current residual spectrum. a) Nach Merkmal 2.2.3Hi1 wird das aktuelle Residualspektrum des Schallsignals (Merkmal 1.2) also dadurch gebildet, dass ein spektraler Untergrund vom dem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen subtrahiert wird. Der Un- tergrund (floor) bzw. Untergrenze eines Spektrums ist – jedenfalls lokal – kleiner als der kleinste Spektralwert, da anderenfalls durch die Subtraktion negative Werte im Residualspektrum auftreten würden. Der spektrale Untergrund muss nicht – wie im Ausführungsbeispiel nach Figur 3 bzw. nach dem erteilten Anspruch 2 – lokal an das Spektrum angepasst sein. Vielmehr könnte er im betrachteten Frequenzbe- reich, nach Art eines Rauschbodens, konstant sein. Dem Fachmann ist bewusst, dass die Anzahl und die Frequenzen der Spektralwerte des Schallsignals und des spektralen Untergrunds gleich sein müssen, um eine Subtraktion der einzelnen Spektralwerte voneinander zu ermöglichen. b) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus Das zusätzliche Merkmal 2.2.3Hi1 ist wie folgt ursprünglich offenbart (WO 2009/000073 A1 = Anlage K2b; Unterstreichungen hin- zugefügt): · calculating a spectral floor (through a spectral floor estimator for example) and subtracting it from the spectrum (via a suitable subtractor for example). (S. 32, Z. 14 – 16) · the spectral floor is subtracted from the spectrum using the following relation: EdB,res(j) = EdB(j) - sp_floor(j) j = 0, …, NSPEC – 1 (32) and the result is called the residual spectrum (S. 33, Z. 4 – 9) Der Fachmann hat der Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnommen, dass - 34 - ein Residualspektrum des Schallsignals durch Subtrahieren eines spektralen Un- tergrunds von dem Spektrum des Schallsignals gewonnen wird. Die exakte Vorge- hensweise zur Berechnung des spektralen Untergrunds ist von untergeordneter Bedeutung. Die Gewinnung des spektralen Untergrunds nach allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 2, also auch searching for minima … und estimating a spectral floor by connecting the minima ist für den Fachmann nur eine von mehreren denk- baren Ausgestaltungen. Darüber hinaus lehrt auch das Streitpatent eine andere Möglichkeit zur Bestimmung des spektralen Untergrunds (Abs. 150 – 153; An- spruch 15). Insofern trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, es sei nur das Sub- trahieren eines solchen spektralen Untergrunds (floor) ursprünglich offenbart, der durch die abschnittsweise Verbindung benachbarter Minima durch Linien gebildet wird. c) Die Ansprüche nach Hilfsantrag 1 sind deutlich und knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt (Art. 84 EPÜ). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, der Ge- genstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erfülle nicht die Anforderungen nach Art. 84 EPÜ, weil gemäß Merkmal 2.2.3Hi1 das Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen zu berechnen sei, wohingegen nach dem Ausführungsbeispiel keine rahmenweise Berechnung stattfinde. Abgesehen davon, dass das Merkmal 2.2.3Hi1 im Wesentlichen dem Merkmal 2.2.3 des erteilten Anspruchs 2 entspricht und daher eine Prüfung auf „Klarheit“ nach Art. 84 nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – X ZR 11/13 – Fugen- band), trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu. Gemäß den Angaben in der Be- schreibung werden zwar je Rahmen zwei Spektralanalysen mit einer (zeitlichen) Überlappung von 50 % durchgeführt. Diese werden jedoch geeignet kombiniert, um ein Spektrum (EdB(k)) des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen zu berechnen (Abs. 27, 37 – 39, 44 - 46, Fig. 2 und insbesondere Abs. 44, Gl. (4)), von dem dann der spektrale Untergrund subtrahiert wird, um ein aktuelles Residualspektrum des Schallsignals zu erhalten (Abs. 103, Gl. (32)). - 35 - d) Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ). Nach Ansicht der Klägerin offenbart das Streitpatent nicht, wie die Tonalität eines Schallsignals zu schätzen sei. Vielmehr beschäftige es sich ausschließlich mit dem Schätzen der tonalen Stabilität. Letzteres trifft – wie zur Auslegung dargelegt – zwar zu. Da das Streitpatent die beiden Begriffe jedoch synonym i. S. d. tonalen Stabilität verwendet, offenbart das Streitpatent die Erfindung, also das Schätzen der Tonalität, so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die hierzu erforderlichen einzelnen Verfahrensschritte sind in dem Streitpatent de- tailliert beschrieben und ermöglichen dem Fachmann so die Nacharbeitung der Er- findung. e) In der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich das Streitpatent als patentfä- hig (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG). (i) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber HAWLEY (K3). Die Merkmale 1.1 bis 1.5 sind zwar – wie zum Hauptantrag dargelegt – aus HAW- LEY bekannt. Das Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals (Merkmal 1.2) findet bei HAWLEY jedoch nicht durch das Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen statt (nicht Merkmal 2.2.3Hi1). HAWLEY berechnet aus den Abtastwerten s des Schallsignals eines aktuellen Rah- mens die Spektralwerte F[i] und bestimmt daraus mittels der Beziehung m[i] = log|F[i]| ein logarithmisches Amplitudenspektrum (S. 81, letzter Absatz; S. 176: Programme Spectrum(m, h, s, n), WindowedHartley(h, n, s, n)). Mittels des - 36 - Programms findPeaks werden sodann die lokalen Maxima in dem Amplitudenspek- trum m[i] bestimmt und in dem „Spitzenrahmen“ (peak frame) p[i] wird gespeichert, bei welchen Frequenzen ein lokales Maximum vorliegt (S. 81: p[i] =1 if m[i] is a local maximum (in i), else 0). Damit ist – wie zum Hauptantrag dargelegt – das aktuelle Residualspektrum des Schallsignals berechnet (Merkmal 1.2) und dessen Spitzen (p[i] = 1) erkannt (Merkmal 1.3), hierfür wurde jedoch kein spektraler Un- tergrund von dem Spektrum des Schallsignals subtrahiert. Merkmal 2.2.3Hi1 ist so- mit aus HAWLEY nicht bekannt. (ii) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber MINAMI (K4). MINAMI schlägt vor, Videomaterial anhand von Audioinformationen zu indexieren, um einem Benutzer einen schnellen Zugang zu bestimmten Szenen zu ermöglichen (S. 17, re. Sp., Abs. 2; S. 19, re. Sp., Abs. 3). Eine Audiosignalanalyse unterschei- det zwischen Musik und Sprache (S. 17, re. Sp., Abs. 2, letzter Satz), basiert auf der Dissertation von HAWLEY (S. 19, re. Sp., Abs. 4; S. 25, li. Sp., Quelle Nr. 24) und wandelt diese insofern ab, als dass ein Kantendetektions-Algorithmus zur Er- mittlung der Spitzen, also der lokalen Maxima, im Spektrum verwendet wird (S. 19, re. Sp., Abs. 4). MINAMI berechnet rahmenweise (alle 64 ms) Spektren des Schallsignals (S. 20, li. Sp., Abs. 1) und behandelt diese als Graustufenbilder, in welchen mittels eines Kantendetektionsoperators anhand der Helligkeit der Pixel die Spitzen verortet werden (S. 20, li. Sp., letzter Abs.; Merkmale 1.2 und 1.3). Die Kanten-Intensität der Spitzen wird durch Vergleich der Intensitäten der in Frequenzrichtung benach- barten Pixel ermittelt (S. 20, re. Sp., Satz 1). Die Kanten-Intensitäten bei einer dis- kreten Frequenz werden über eine Vielzahl von Rahmen (z. B. für eine oder eine halbe Sekunde) summiert. Die nachfolgende Summation dieser Werte in der Fre- quenzrichtung liefert die Gesamt-Kanten-Intensität, die bei Musiksignalen hoch ist (S. 20, re. Sp., Abs. 1, 2). Damit offenbart MINAMI zwar ein Verfahren zum Schät- zen der Tonalität eines Schallsignals (Merkmal 1.1) und berechnet eine Größe (Ge- samt-Kanten-Intensität), die eine Tonalität im Schallsignal anzeigt (Teil des Merk- - 37 - mals 1.5). Die Summationen in Zeit- und Frequenzrichtung realisieren jedoch we- der das Berechnen einer Korrelationskarte noch einer Langzeitkorrelationskarte (nicht Merkmale 1.4 und 1.5). MINAMI zeigt auch nicht das Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von ei- nem Spektrum des Schallsignals in einem aktuellen Rahmen gemäß Merkmal 2.2.3Hi1. (iii) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä- tigkeit. Nach Ansicht der Klägerin lese der Fachmann bei HAWLEY mit bzw. es ergebe sich für ihn in naheliegender Weise, dass von dem Spektrum m[i] des Schallsignals ein spektraler Untergrund abgezogen werde. Denn anderenfalls würde der Hinter- grund in denen das Spektrum darstellenden Graustufenbildern (K3, S. 81 – 83) einen Helligkeitsverlauf zeigen, der den Kontrast der Spitzen bei weitem über- steige. Dann wären die hohen Frequenzen nicht zu erkennen, da bei Sprach- und Musiksignalen die unteren Frequenzbereiche regelmäßig wesentlich größere Amplituden aufwiesen als die oberen. Ohne Subtraktion eines frequenzabhängigen spektralen Untergrunds müsste der Hintergrund bei unteren Frequenzen um ein Mehrfaches dunkler sein als die Spitzen bei hohen Frequenzen. Dies trifft aus mehreren Gründen nicht zu. Zum einen zeigen die Graustufenbilder eine deutliche Zunahme der Schwärzung des Hintergrunds zu tieferen Frequenzen (S. 79), was dagegen spricht, dass ein spektraler Untergrund abgezogen wurde. Zum anderen dienen die Graustufenbilder in HAWLEY lediglich der Illustration der spektralen Unterschiede zwischen Musik- und Sprachsignalen. Der Fachmann kann HAWLEY nicht entnehmen, dass die Graustufenbilder in einem Zusammen- hang mit der den Musikdetektor realisierenden Software stehen. Deren Aufbau ist auf den Seiten 82 und 176 angegeben. Dort finden sich keine Programme oder Programmteile, die eine Subtraktion eines spektralen Untergrunds von dem Spekt- rum des Schallsignals realisieren würden. - 38 - Hinzu kommt, dass HAWLEY die spektrale Analyse in dem Musikfilter auf den Fre- quenzbereich zwischen 150 und 1000 Hz beschränkt (S. 84, Abs. 2, Satz 2), so dass die von der Klägerin angeführten großen Dynamikunterschiede zwischen un- terem und oberem Frequenzbereich des Schallsignalspektrums ohnehin nicht vor- handen sind. Weiter ist zu beachten, dass HAWLEY das Residualspektrum p[i] aus dem loga- rithmischen Amplitudenspektrum m[i] des Schallsignals durch Suche der lokalen Maxima gewinnt. Die for-Schleife der Funktion findPeaks (K3, S. 176) durchläuft den Frequenzbereich von MinBin bis MaxBin, und die if-Abfrage prüft, ob ein Spekt- ralwert größer oder gleich als seine unmittelbaren und größer als seine übernächs- ten Nachbarwerte ist. Ist dies der Fall, wird ein lokales Maximum festgestellt (*p = 1) und drei Frequenzen weiter gesprungen (i += 3, m += 3, p += 3). Wird kein lokales Maximum festgestellt, wird die Prüfung mit dem unmittelbar benachbarten Spektralwert fortgesetzt (else-Zweig: i++, m++, p++). Der Fachmann erkennt, dass die Anzahl der Vergleiche mit Nachbarwerten zum einen so groß ist (zwei Vergleiche wäre das Minimum, vier Vergleiche werden durchgeführt), dass kleine rauschartige Spitzen nicht versehentlich als lokale Ma- xima erkannt werden, zum anderen aber so klein ist, dass lokale Maxima auch dann noch erkannt werden, wenn die Grobstruktur des Spektrums in dem relevanten Be- reich relativ steil ansteigt oder abfällt. Damit präsentiert HAWLEY eine in sich geschlossene und gut funktionierende (K3, S. 86, vorletzter Abs.: 2 errors per hour) Lösung für das Berechnen eines aktuellen Residualspektrums des Schallsignals und liefert dem Fachmann somit keinen An- lass, eine „Begradigung“ des Schallsignalspektrums durch Subtrahieren eines spektralen Untergrunds in Betracht zu ziehen. Auch MINAMI vermag dem Fachmann keine Hinweise in dieser Richtung zu geben, da aus MINAMI das Subtrahieren eines spektralen Untergrunds ebenfalls nicht be- kannt ist. - 39 - (iv) Die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 gelten in entsprechender Weise für den Vorrichtungsanspruch 19, der sich damit ebenfalls als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erweist. Auch die übri- gen angegriffenen Ansprüche nach Hilfsantrag 1 erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der er- teilten Fassung zukommt, nur um einen relativ geringen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der Klägerin mit 90 % und dementsprechend das der Beklagten mit 10 % zu bewerten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. - 40 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Grote-Bittner Arnoldi Matter Söchtig Dr. Haupt