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Beschluss

4 W (pat) Ep 9/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2021:061221U4Ni9.21EP.0
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT ECLI:DE:BPatG:2021:061221U4Ni9.21EP.0 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 Ni 9/21 (EP) Verkündet am 6. Dezember 2021 (Aktenzeichen) … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 1 509 903 (DE 603 50 108) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirt.-Phys. Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter, Dr. Söchtig und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 509 903 (im Folgenden: Streitpatent), das aus der PCT-Anmeldung PCT/CA2003/000830 (offengelegt als WO 03/102921 A1) hervorge- gangen ist, am 30. Mai 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der kanadischen Pa- tentanmeldung 2388439 vom 31. Mai 2002 angemeldet und dessen Erteilung am 12. April 2017 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und - 3 - Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur wirksamen Verschleierung von Rahmenfehlern in linear prädiktiven Sprachkodierern“ unter dem Aktenzeichen 603 50 108 geführt. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 91 Ansprüche mit dem unabhängi- gen Anspruch 1 (Verfahrensanspruch) und weiteren nebengeordneten Ansprüchen 39, 54, 75, 90 und 91 sowie den abhängigen Ansprüchen 1 bis 38, 40 bis 53, 55 bis 74 sowie 76 bis 89. Der erteilte Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache und seiner deut- schen Übersetzung unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung des Senats wie folgt: 1 A method of concealing frame erasure caused by frames of an encoded sound signal erased during transmission from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the en- coded sound signal have been received, comprising: Verfahren zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rah- men eines codierten Tonsignals verursacht wird, die während einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfan- gen wurden, aufweisend: 3.1 determining, in the encoder, concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal clas- sification parameter, an energy information parameter, a voicing infor- mation parameter and a phase information parameter; Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungspara- metern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformations- parameter und einem Phaseninformationsparameter; 4 quantizing the concealment/recovery parameters; and Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und - 4 - 5 transmitting to the decoder the quantized concealment/recovery parame- ters determined in the encoder; Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs- /Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wherein: wobei: 6 the concealment/recovery parameters are usable to improve frame erasure concealment and recovery of the decoder after frame erasure; die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenlöschung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenlöschung verwendbar sind; 2 the sound signal is a speech signal; das Tonsignal ein Sprachsignal ist; characterized in that: dadurch gekennzeichnet, dass: 3.2 determining, in the encoder, the concealment/recovery parameters com- prises classifying successive frames of the encoded sound signal as un- voiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and das Ermitteln, im Codierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungs- parameter ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des co- dierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und 3.3 determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal en- ergy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames. das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Ein- setzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformations- parameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist. - 5 - Der erteilte Anspruch 39 lautet in der englischen Verfahrenssprache und seiner deut- schen Übersetzung durch den Senat unter Fortsetzung der Merkmalsgliederung wie folgt (wesentliche Unterschiede zum Anspruch 1 sind durch Unterstreichungen gekenn- zeichnet): 1a A method for the concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of a sound signal encoded under the form of signal en- coding parameters from an encoder to a decoder, and for accelerating re- covery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising: Verfahren für die Verschleierung einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen verursacht wird, die während einer Sendung eines Tonsig- nals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wur- den, aufweisend: 3.1a determining, in the decoder, concealment/recovery parameters from the signal-encoding parameters, the concealment/recovery parameters com- prising at least two parameters selected from the group consisting of a sig- nal classification parameter, an energy information parameter, a voicing in- formation parameter and a phase information parameter; and Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungs- parametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Ver- schleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parame- ter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Sig- nalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phasenin- formationsparameter; und 6a in the decoder, conducting erased frame concealment and decoder recov- ery in response to the concealment/recovery parameters determined in the decoder; - 6 - im Decodierer, Durchführen einer Verschleierung gelöschter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Deco- dierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wherein: wobei: 2 the sound signal is a speech signal; das Tonsignal ein Sprachsignal ist; characterized in that: dadurch gekennzeichnet, dass: 3.2a determining, in the decoder, the concealment/recovery parameters com- prises classifying successive frames of the encoded sound signal as un- voiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and das Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstel- lungsparametern ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimm- hafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist: und 3.3 determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal en- ergy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames. das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Ein- setzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformations- parameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist. Die erteilten nebengeordneten Ansprüche 54 und 75 betreffen Vorrichtungen mit Mit- teln zur Durchführung von Verfahren, die denen gemäß Anspruch 1 bzw. 39 entspre- chen. Die erteilten nebengeordneten Ansprüche 90 und 91 betreffen einen Decodierer bzw. einen Codierer mit einer Vorrichtung nach dem Anspruch 75 bzw. 54 und umfas- sen darüber hinaus zusätzliche Merkmale. Wegen des Wortlauts der angegriffenen und - 7 - erteilten nebengeordneten Ansprüche 54, 75, 90 und 91 sowie der erteilten Unteran- sprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1, 10, 29 bis 33, 39, 48 bis 52, 54, 63, 75, 80, 83 bis 88, 90 und 91 – und folgend alle von der Beklagten eingereichten Fassungen angegriffener Ansprüche nach ihren Hilfsanträgen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren Offenbarung und der feh- lenden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit zwei Hilfsanträgen. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2021 und die Anlage NB10, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021, verwiesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Streitpatent dem Fachmann keine Lehre an die Hand gebe, wie sich die nach Merkmal 4 erforderte Quantisierung jeden- falls auch für die Signalklassifizierungsparameter durchführen und damit Anspruch 1 über die gesamte Breite des Anspruchs ausführen ließe, ohne in Konflikt mit der übrigen Lehre des Streitpatents zu geraten. Darüber hinaus sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend von der Schrift Svedberg/K3 WO 01/86637 A1 auch nicht patentfähig, insbesondere nicht erfinderisch. Als weiteren Stand der Technik nennt die Klägerin die Schriften: Kondoz/K4 Kondoz, A. M.: Digital Speech. Copyright © John Wiley & Sons Ltd, Baffins Lane, Chichester, West Sussex PO19 1UD, England, 1994, Reprinted June, November 1995, July 1996, March 1998, April 1999. Titelseite, Impressum, Seiten vii-xi, 34-37. ISBN 0 471 623717. Vary/MN1 Vary, P.; Martin, R.: Digital Speech Transmission: Enhance- ment, Coding and Error Concealment. Copyright © 2006 John Wiley & Sons Ltd, The Atrium, Southern Gate, Chichester, West - 8 - Sussex PO19 8SQ, England. Titelseite, Impressum, Seiten v- xiii, 4-25, 228-315. ISBN 0-471-56018-9 Die Schrift Svedberg/K3 zeige fast alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents und die Merkmale 3.2 und 3.3 seien für den Fachmann ausgehend von der Lehre von Svedberg/K3 naheliegend. Die dem Anspruchsgegenstand nach Merkmal 3.3 zugrun- deliegende technische Lehre sei auf eine Unterscheidung zwischen stimmhaften und nicht stimmhaften Rahmen beschränkt und entspreche der Vorgehensweise, wie in Svedberg/K3 beschrieben. Wenn demnach der Fachmann ohnehin bereits eine Klassi- fizierung der Rahmen in stimmhafte und nicht-stimmhafte Rahmen vorgenommen habe, habe es für ihn auf der Hand gelegen, nicht nur diese Klassifizierung zu übertragen, sondern auch die Energie, einmal bezogen auf die maximale Signalenergie und einmal bezogen auf die mittlere Energie des Rahmens, zu codieren und einen dementspre- chenden Parameter in Relation zu eben dieser maximalen bzw. mittleren Energie zu berechnen. Da die nebengeordneten Ansprüche der Lehre des Anspruchs 1 entsprä- chen, seien diese wie auch die jeweiligen abhängigen Ansprüche nicht patentfähig. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 17. Februar 2021 und am 3. Dezember 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 509 903 im Umfang seiner Ansprüche 1, 10, 29 bis 33, 39, 48 bis 52, 54, 63, 75, 80, 83 bis 88, 90 und 91 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2021, verteidigt wird. - 9 - Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass Anspruch 1 sowohl ausführbar offenbart als auch sein Gegenstand patentfähig sei, wie dies auch in Bezug auf die Gegenstände der weiteren angegriffenen Ansprüche der Fall sei. Denn der durch die Klassifizierung nach Merkmal 3.1 ermittelten Klasse als Signalklassifizierungsparameter könne ohne Weiteres für das Senden zum Decodierer ein binärer Wert zur Quantifizierung im Sinne des Merkmals 4 des Anspruchs 1 zugeordnet werden und sei damit für den Fachmann deutlich und voll- ständig ausführbar offenbart. Zudem sei der Gegenstand nach Anspruch 1 neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Die Druckschrift Svedberg/K3 offenbare näm- lich einen Teil der Merkmale 3.2 und 3.3 des Anspruchs 1 nicht und lege diesen auch nicht nahe. Die angeführte Argumentation gelte gleichermaßen für die neben- geordneten Ansprüche 39, 54, 75, 90 und 91, auch die erteilten Unteransprüche seien daher rechtsbeständig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54, Art 56 EPÜ), ist zulässig. Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung im angegriffenen Umfang als ausführbar offenbart und als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, mithin als patentfähig und damit als rechtsbeständig erweist. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an. - 10 - I. 1. Die Erfindung betrifft das robuste Codieren und Decodieren eines Sprach- signals bei gelöschten bzw. verlorenen Daten beispielsweise aufgrund von Kanal- fehlern in drahtlosen Übertragungssystemen oder verlorenen Paketen in Voice-o- ver-Packet-Netzwerkanwendungen (Streitpatentschrift, Absätze 0001, 0005). Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift wandelt der Codierer ein Sprachsignal in einen digitalen Bitstrom um, der über einen Kommunikations- kanal übertragen oder auf einem Speichermedium gespeichert wird. Dabei werde das Sprachsignal digitalisiert, d. h. abgetastet und mit üblicherweise 16 Bit pro Ab- tastung quantisiert. Der Codierer habe die Aufgabe, diese digitalen Abtastwerte mit einer geringeren Anzahl von Bits darzustellen und dabei eine gute subjektive Sprachqualität beizubehalten. Der Decodierer verarbeite den übertragenen bzw. gespeicherten Bitstrom und wandele ihn in ein synthetisiertes Sprachsignal um (Absatz 0003). Die CELP-Codierung (Codebook-Excited Linear Prediction) sei eine der besten verfügbaren Techniken, um einen guten Kompromiss zwischen subjektiver Sprach- qualität und Bitrate zu erzielen. Diese Codierungstechnik bilde die Grundlage für mehrere Sprachcodierungsstandards sowohl in drahtlosen als auch in drahtgebun- denen Netzwerken. Bei einer CELP-Codierung werde das abgetastete Sprachsig- nal in aufeinanderfolgenden Abschnitten, sogenannten Rahmen (frames), von L Abtastwerten verarbeitet, die typischerweise einer Zeitdauer von 10 bis 30 ms ent- sprächen. Ein lineares Vorhersagefilter (linear prediction (LP)) werde berechnet und für jeden Rahmen übertragen. Die Berechnung des LP-Filters erfordere typi- scherweise eine Vorausschau auf ein 5-15 ms-Sprachsegment aus dem nachfol- genden Rahmen. Das Restsignal, das nach der linearen Vorhersage verbleibe, werde in kleinere Abschnitte, sogenannte Unterrahmen (subframes), unterteilt, die normalerweise einem Sprachsegment von 4-10 ms entsprächen. In jedem dieser Unterrahmen werde ein Anregungssignal (excitation signal) üblicherweise aus zwei - 11 - Komponenten gewonnen, dem aus einem adaptiven Codebuch gebildeten Tonhö- henbeitrag (pitch excitation) und dem aus einem festen/innovativen Codebuch ge- bildeten Beitrag. Die das Anregungssignal charakterisierenden Parameter würden codiert und an den Decodierer übertragen, der das rekonstruierte Anregungssignal als Eingangssignal eines inversen Vorhersagefilters verwende (Absatz 0004). Das adaptive Codebuch bzw. der Tonhöhenprädiktor (pitch predictor) spiele eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung einer hohen Sprachqualität bei niedrigen Bitraten. Da der Inhalt des adaptiven Codebuchs jedoch auf dem Anregungssignal vorangegangener Rahmen basiere, sei das Paar aus Codierer und Decodierer (Codec) empfindlich gegenüber einem Rahmenverlust. Bei gelöschten oder verlo- renen Rahmen unterscheide sich der Inhalt des adaptiven Codebuchs im Decodie- rer von dem im Codierer. Wenn auf eine Rahmenlöschung folgend wieder „gute“ Rahmen empfangen werden, unterscheide sich das anhand des adaptiven Code- buchs im Decodierer synthetisierte Sprachsignal von dem Synthesesignal, das sich ohne Rahmenlöschung ergeben hätte, da der Beitrag des adaptiven Codebuchs durch die Rahmenlöschung geändert worden sei. Die Auswirkung eines gelöschten Rahmens würde von der Art des Sprachsegments abhängen, in dem die Löschung stattgefunden habe. Wenn die Löschung in einem stationären Signalsegment auf- trete, könne die Rahmenlöschung effizient verschleiert und die Auswirkung auf die darauffolgenden guten Rahmen minimiert werden. Wenn andererseits die Lö- schung bei einem Einsetzen des Sprachsignals oder einem Übergang auftrete (speech onset or a transition), könne sich der Effekt der Löschung über mehrere Rahmen ausbreiten. Wenn beispielsweise der Anfang eines stimmhaften Segments (voiced segment) verloren gehe, fehle die erste Tonhöhenperiode im adaptiven Codebuch. Dies habe eine schwerwiegende Auswirkung auf den Tonhöhenprädik- tor in darauffolgenden guten Rahmen, was zu einer langen Zeitdauer führe, bis das Synthesesignal am Codierer gegen das Signal konvergiere, das sich ohne Rah- menlöschung ergeben hätte, und bis der Decodierer somit wiederhergestellt sei (Absatz 0006). Es sei daher Aufgabe der Erfindung, Verfahren und Vorrichtungen zum Verschlei- ern einer Rahmenlöschung (concealing frame erasure) und zum Beschleunigen der - 12 - Wiederherstellung des Decodierers (recovery of the decoder) zu schaffen (Absätze 0008-0011). Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit bestimmten Verfahrensschritten im Co- dierer gemäß dem erteilten Anspruch 1, ein Verfahren mit bestimmten Verfahrens- schritten im Decodierer gemäß dem erteiltem Anspruch 39, den Vorrichtungen ge- mäß den erteilten Ansprüchen 54 und 75 sowie dem Decodierer und dem Codierer gemäß den Ansprüchen 90 bzw. 91 gelöst werden. 2. Der zuständige Fachmann ist Ingenieur der Elektro- oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Diplom oder Master) und mehrjähriger Berufserfahrung sowie mit einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbei- tung, insbesondere der Codierung von Sprachsignalen. 3. Mehrere Angaben im erteilten Anspruch 1 bedürfen der Erörterung: a) Die Rahmen eines codierten Tonsignals (Merkmal 1) umfassen die im Co- dierer für einen Rahmen des Tonsignals erzeugten Signalcodierungsparameter (Streitpatentschrift Absatz 0004 Zeilen 27-29). Im nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel (Absatz 0045 i. V. m. Absatz 0039 Zeile 31) sind diese Signalcodierungsparameter: die einmal pro Rahmen er- mittelten quantisierten, interpolierten Koeffizienten des linearen Vorhersagefilters (Â(z) also called short-term prediction parameters (STP)), die für jeden Unterrah- men ermittelte Tonhöhennacheilung nebst Verstärkungsfaktor und Index des Fre- quenzformungsfilter (long-term prediction (LTP) parameters T, b, and j) sowie der Index des innovativen Codebuchs nebst Verstärkungsfaktor (innovation codebook index k and gain g). - 13 - SPS, Figur 5 (Ausschnitt) b) Beim Verschleiern einer Rahmenlöschung (Merkmal 1) muss der fehlende Rahmen im Decodierer unter Verwendung der im vorherigen Rahmen erhaltenen Informationen und durch Schätzen der Signalentwicklung im fehlenden Rahmen erzeugt werden. Der Erfolg der Schätzung hängt nicht nur von der Verschleierungs- strategie ab, sondern auch von der Stelle im Sprachsignal, an der die Löschung erfolgt (Absatz 0063 Zeilen 27-30). Zum Beschleunigen der Wiederherstellung des Decodierers (Merkmal 1) muss ein reibungsloser Übergang sichergestellt sein, wenn sich der normale Betrieb des De- codierers erholt, d. h., wenn der erste „gute“ Rahmen nach einem oder mehreren gelöschten Rahmen im Decodierer eintrifft. Zu diesem Zeitpunkt ist der Decodierer vom Codierer desynchronisiert, da während gelöschter Rahmen der Speicher des Tonhöhenprädiktors im Decodierer (der Inhalt des adaptiven Codebuchs) nicht mehr der gleiche ist wie der im Codierer. Die Schwierigkeit bei der Wiederherstel- lung des Decodierers ist von der Art des Sprachsignals abhängig, die von der Rah- menlöschung betroffen ist (Absatz 0063 Zeilen 30-37). c) Zum Verschleiern einer Rahmenlöschung und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers sollen im Codierer zumindest zwei Verschleie- rungs-/Wiederherstellungsparameter aus der Gruppe bestehend aus einem Signal- klassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaf- tigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter, ermittelt, quantisiert und an den Codierer gesendet werden (Merkmale 3.1, 4, 5). Das Ermitteln der zumindest zwei Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter - 14 - muss bestimmte Verarbeitungsschritte aufweisen: ein Klassifizieren aufeinander- folgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen und ein Berechnen des Energie- informationsparameters in Abhängigkeit der Rahmenklassifizierung nach bestimm- ten Vorgaben (Merkmale 3.2, 3.3). Der erteilte Anspruch 1 ist jedoch nicht darauf beschränkt, dass das Ergebnis des Klassifizierens aufeinanderfolgender Rahmen (Merkmal 3.2) und der wie vorgege- ben berechnete Energieinformationsparameter (Merkmal 3.3) zu quantisieren und an den Decodierer zu senden sind. Denn der erteilte Unteranspruch 35 gibt explizit vor, dass der Energieinformationsparameter nicht an den Decodierer gesendet wird, und der im Merkmal 3.1 genannte Signalklassifizierungsparameter muss nicht notwendigerweise das Ergebnis der Rahmenklassifizierung gemäß Merkmal 3.2 sein. So enthält die Streitpatentschrift auch Varianten des Ausführungsbeispiels der Er- findung, bei denen die im Codierer ermittelte Rahmenklasse nicht an den Decodie- rer gesendet wird (Absatz 0064 Zeilen 39, 40, Absatz 0100). Die Rahmenklasse kann im Codierer etwa auch aus der im Bitstrom implizit enthaltenen Information zum Codierungsmodus eines quellengesteuerten Codierers mit variabler Bitrate (Absatz 0097) oder aus der Stimmhaftigkeit des aus dem empfangenen Bitstrom synthetisierten Tonsignals abgeleitet werden (Absatz 0101). d) Unter einem Signalklassifizierungsparameter (Merkmal 3.1) versteht der Fachmann jede Kenngröße, anhand welcher der Decodierer feststellen kann, ob ein quasistationäres Sprachsegment oder ein Sprachsegment mit sich schnell än- dernden Eigenschaften von der Rahmenlöschung betroffen ist (vgl. die in Absatz 0071 Zeilen 20-22 angegebene Grundidee hinter der Verwendung einer Klassifi- zierung oder Absatz 0006 Zeilen 53-57 oder Absatz 0063 Zeile 36). Der Fachmann subsummiert unter dem Begriff des Signalklassifizierungsparame- ters somit insbesondere die Rahmenklasse gemäß Merkmal 3.2, jeden der im er- teilten Unteranspruch 10 genannten Parameter (vgl. auch Absatz 0094 Tabelle 2) - 15 - und die gemäß Unteranspruch 11 errechnete Bewertungsfunktion (figure of merit, vgl. auch Absatz 0095). In einer Variante des Ausführungsbeispiels der Erfindung werden drei Verschleie- rungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer gesendet: die Rahmen- klasse (class), der quantisierte Phaseninformationsparameter (τq) und der quanti- sierte Energieinformationsparameter (Eq). SPS, Figur 5 (Ausschnitt) Zum Ermitteln der Rahmenklasse wird auf der Grundlage der in Tabelle 2 als Sig- nalklassifizierungsparameter bezeichneten Kenngrößen: normierte Korrelation r̅x, spektrales Neigungsmaß e̅t, Signal-Rausch-Verhältnis snr, Tonhöhenstabilitäts- zähler pc, relative Signalenergie Es am Ende des aktuellen Rahmens und Null- durchgangszähler zc, SPS, Absatz 0094, Tabelle 2 (Ausschnitt) welche mittels einer jeweiligen linearen Funktion skaliert und jeweils auf den Wer- tebereich zwischen 0 und 1 begrenzt werden, eine Bewertungsfunktion fm (merit function, Absatz 0095) gebildet: - 16 - Das Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals erfolgt anhand der in Tabelle 3 angegebenen Regeln. Ein Rahmen soll beispielsweise dann als stimmhaft klassifiziert werden, falls die Bewertungsfunktion fm den Wert 0,66 aufweist und der vorhergehende Rahmen zu einer der Klassen stimmhaft, stimmhafter Übergang oder Einsetzen gehört: SPS, Absatz 0096, Tabelle 3 e) Die Definitionen der Rahmenklassen stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft bzw. Einsetzen in den erteilten Unteransprüchen 5-9 dürfen nicht schon einschränkend im Anspruch 1 (Merkmal 3.2) mitgelesen werden. Damit verbleibt für das Verständnis etwa der Klasse Einsetzen (Merkmale 3.2, 3.3) nur ein Teil der Angaben aus der Beschreibung, nämlich die zirkelhafte Angabe: als Einsetzen klassifizierte Rahmen entsprechen Rahmen mit stimmhaftem Einset- zen, bei denen das Einsetzen bereits ausreichend gut aufgebaut ist, um die für verlorene stimmhafte Rahmen vorgesehene Verschleierung zu verwenden (Absatz 0076 Seite 11 Zeilen 14, 15). - 17 - f) Die Streitpatentschrift enthält keine Definition des Begriffs Quantisieren (Merkmal 4), verwendet diesen aber in einer breiteren Bedeutung als fachüblich. Üblicherweise versteht der Fachmann das Quantisieren eines Parameters als Ab- bilden eines wertekontinuierlichen Parameters auf einen diskreten Wert einer be- schränkten Menge von Werten. Hingegen wird in der Streitpatentschrift auch ein mit einer bestimmten Präzision codierter Parameter als quantisierter Parameter bezeichnet (Absatz 0114 Zeilen 42-45). An anderer Stelle der Streitpatentschrift heißt es sogar explizit, dass ein stückweise linearer Quantisierer verwendet wird, um die Stimmhaftigkeitsinformationen zu codieren (Absatz 0116 Seite 19 Zeile 4). Der Fachmann wird daher unter dem im erteilten Anspruch 1 geforderten Quanti- sieren (Merkmal 4) auch ein Codieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungspa- rameter verstehen, denn der sich aus der Patentschrift ergebende Inhalt der im Anspruch verwendeten Begriffe ist auch dann maßgebend, wenn dieser von dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht. g) Unter einem Maximum einer Funktion versteht der Fachmann den Wert der Funktion an einer Stelle des Definitionsbereichs, wenn die Funktion in einer hinrei- chend kleinen Umgebung (lokales Maximum) oder über den gesamten Definitions- bereich (globales Maximum) keine größeren Werte annimmt. Das Ausführungsbeispiel des Streitpatents definiert das Maximum der Signalener- gie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind (Merkmal 3.3), als Maximalwert E der Abtastwertquadrate s2(i) des unterabgetasteten und vorver- arbeiteten Sprachsignals in einem Teilabschnitt am Ende des Rahmens, welcher der einfachen bzw. der doppelten Tonhöhenperiode tE des vorhergehenden Unter- rahmens entspricht (Absatz 0110): SPS, Absatz 0110 Gleichung (16) Die Streitpatentschrift enthält keine Stelle, die Anlass zu der Annahme gibt, dass - 18 - unter einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen etwas anderes als ein loka- ler Maximalwert der Abtastwertquadrate in einem nicht näher bestimmten Teilab- schnitt des Rahmens zu verstehen wäre (vgl. etwa auch die Berechnungsvorschrift in Absatz 0145 Zeile 55). Das philologische Argument der Klägerin, die Sprache im ersten Teil des Merkmals 3.3 unterscheide sich an der Stelle „a maximum of a signal energy for frames“ maßgeblich von der Sprache „average energy per sample“ im zweiten Teil des Merkmals 3.3, beispielsweise formuliere das Merkmal gerade nicht „maximum energy per sample“ oder ähnliches, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Maximum einer Funktion wird nicht pro Stelle des Definitionsbereichs der Funktion, sondern für eine Umgebung oder für den gesamten Definitionsbereich der Funktion bestimmt. Es kann auch dahinstehen, ob das Ergebnis der Berechnungsvorschrift (16) im Absatz 0110 die Dimension einer Leistung hat, denn – wie vorstehend aus- geführt – ist der sich aus der Patentschrift ergebende Inhalt der im Patentanspruch verwendeten Begriffe auch dann maßgebend, wenn dieser von dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht. h) Ein Berechnen eines Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für bestimmte Rahmenklassen (Merkmal 3.3) setzt eine nicht näher bestimmte Berechnungsvorschrift voraus, mit welcher ein Ener- gieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie berechnet wird (vgl. Absatz 0110 Gleichungen (15), (16)). 4. In der erteilten Fassung des Patents liegt der Nichtigkeitsgrund der man- gelnden Offenbarung nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ). Die Klägerin hat nicht in Frage gestellt und der Senat hat keine Zweifel, dass der Fachmann die Anweisungen im Ausführungsbeispiel des Streitpatents ausführen kann. - 19 - Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Fachmann auch die Anweisung im Merkmal 4 des erteilten Anspruchs 1, insbesondere das Quantisierens des Signal- klassifizierungsparameters, ausführen. Nach den vorstehenden Überlegungen zum Verständnis des Anspruchs 1 subsummiert der Fachmann unter dem Begriff des Signalklassifizierungsparameters, insbesondere die Rahmenklasse gemäß Merk- mal 3.2, jeden der im erteilten Unteranspruch 10 genannten Parameter (vgl. auch Tabelle 2) und die gemäß Unteranspruch 11 errechnete Bewertungsfunktion (figure of merit, vgl. auch Absatz 0095). a) Der Fachmann kann die fünf im Merkmal 3.2 genannten Rahmenklassen, stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen, auf eine kleinere Menge von Elementen abbilden, nämlich auf die im Ausführungs- beispiel Absatz 0077 genannten 2 Bit, was nach den vorstehenden Überlegungen als Quantisieren zu verstehen ist. Der Einwand der Klägerin, mit einer solchen Abbildung sei nicht der bei einem Quantisieren untrennbare Informationsverlust verbunden, denn aus den für den ak- tuellen Rahmen übertragenen 2 Bit und den für den Vorgängerrahmen übertrage- nen Klassenangaben stünden letztlich fünf Klassen für den aktuellen Rahmen zur Verfügung, da nach Figur 7 des Streitpatents nur gewisse Abfolgen von Zustands- änderungen erlaubt seien, kann dahinstehen. Denn beim Auftreten von Rahmenlö- schung stehen die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter im Decodierer gerade nicht für alle aufeinanderfolgenden Rahmen zur Verfügung. b) Der Fachmann kann die im erteilten Unteranspruch 10 bzw. in Tabelle 2 ge- nannten Signalklassifizierungsparameter, normierte Korrelation r̅x, spektrales Nei- gungsmaß e̅t, Signal-Rausch-Verhältnis snr, Tonhöhenstabilitätszähler pc, relative Signalenergie Es am Ende des aktuellen Rahmens und Nulldurchgangszähler zc, quantisieren, denn diese stellen nach Skalierung mit den in Tabelle 2 angegebenen Koeffizienten reelle Zahlen dar, die jeweils auf den Bereich zwischen 0 und 1 be- grenzt sind (Absatz 0094). Für die normierte Korrelation r̅x ist zudem mit Gleichung (20) in Absatz 0118 der - 20 - Streitpatentschrift explizit eine Berechnungsvorschrift für einen Quantisierungsindex i angegeben. Es ist unerheblich, dass das Streitpatent kein Ausführungsbeispiel umfasst, in dem die in Tabelle 2 genannten Signalklassifizierungsparameter an den Decodierer gesen- det werden. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass jede mögliche Aus- führungsform der beanspruchten Erfindung durch ein Ausführungsbeispiel in der Beschreibung zu erläutern ist. c) Der Fachmann ist schließlich auch in der Lage, das Berechnungsergebnis der in Absatz 0095 angegebenen Bewertungsfunktion fm zu quantisieren. Denn die Tabelle 3 der Streitpatentschrift gibt gerade an, nach welchen Regeln der aktuelle Rahmen abhängig u. a. vom Ergebnis der wertekontinuierlichen Bewertungsfunk- tion fm auf eine der sechs diskreten Klassen stimmhaft, stimmhafter Übergang, stimmlos, Einsetzen und stimmloser Übergang abgebildet werden soll. d) Es mag sein, dass das Quantisieren der verschiedenen Varianten des Sig- nalklassifizierungsparameters zu unterschiedlichen Quantisierungsfehlern und zu einem unterschiedlichen Bandbreitenbedarf bei der Übertragung der quantisierten Signalklassifizierungsparameter führt. Das stellt jedoch nicht die Ausführbarkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 oder die Verwendbarkeit der quantisierten Sig- nalklassifizierungsparameter für die im Merkmal 6 des Anspruchs 1 angegebenen Zwecke in Frage. Im Übrigen setzt die Ausführbarkeit über den gesamten beanspruchten Bereich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – Xa ZR 100/05, GRUR 2010, 414 Tz. 23 – Thermoplastische Zusammensetzung) nicht voraus, dass alle Varianten des Aus- führungsbeispiels des Streitpatents miteinander beliebig kombinierbar sein müs- sen. - 21 - 5. In seiner erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang als patentfähig, nämlich als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit be- ruhend (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG). 5.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu. a) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift Svedberg/K3 neu. Svedberg/K3 betrifft eine verbesserte Vorwärtsfehlerkorrektur (FEC)-Technik beim redundanten Codieren von Sprachdaten (Abstract). Hierbei erzeugt ein Codierer aus einem Eingangs-Sprachsignal unter Verwendung eines Primärsynthesemo- dells primär codierte Daten und unter Verwendung eines redundanten Synthese- modells redundant codierte Daten. Im Ausführungsbeispiel werden primär ein al- gebraischer Codebuch-verstärkter linearer Vorhersagecodierer (ACELP) gemäß dem GSM-EFR-Standard (Seite 23 Zeilen 4-8) und redundant ein linearer Vorher- sagecodierer (LPC based vocoder) mit Eigenschaften eines für das U.S.-Militär entwickelten Codierers (LPC-10) und Eigenschaften von GSM-EFR verwendet (Seite 23 Zeilen 16-18 i. V. m Seite 9 Zeilen 1-17). Die primär und die redundant codierten Daten werden in einem Paketierer zu einer Folge von Paketen kombiniert und über ein paketbasiertes Netzwerk an den Decodierer übertragen (Abstract). Die nachfolgende durch den Senat ergänzte Figur 6 von Svedberg/K3 zeigt, wie redundante Daten (rot markierte Blöcke) an Primärdaten (weiße Blöcke) angehängt werden. Beispielsweise enthält das erste Paket Primärdaten für den Rahmen n, an die redundant codierte Daten für den vorhergehenden Rahmen n-1 angehängt wer- den (Seite 11 Zeilen 17-21). Svedberg/K3, Figur 6 (Ausschnitt) mit Hervorhebungen durch den Senat - 22 - Svedberg/K3 schlägt vor, dass wenn das Paket mit dem primärcodierten Rahmen n verlorengeht (in vorstehender Figur das erste Paket), aber anschließend das Pa- ket empfangen wird, das die Primärdaten für den nachfolgenden Rahmen n+1 so- wie die redundant codierten Daten für den Rahmen n enthält (in vorstehender Figur das zweite Paket), der Decodierer den Rahmen n unter Verwendung der redundan- ten Daten decodiert und mit diesen Daten auch das primäre Synthesemodell, etwa das adaptive Codebuch, aktualisiert (Seite 18 Zeilen 10-18), also in der Sprache des Streitpatents die Rahmenlöschung verschleiert und den Decodierer wiederher- stellt. Zudem werden die Primärdaten des Rahmens n+1 zur Vorausschau (look ahead)-Verarbeitung verwendet, beispielsweise um einen gleichmäßigeren Über- gang zwischen Rahmen n und dem nachfolgenden Rahmen n+1 bereitzustellen (Seite 19 Zeilen 18-23), also um die Wiederherstellung des Decodierers zu be- schleunigen. b) Svedberg/K3 offenbart dem Fachmann in Worten des erteilten Anspruchs 1: ein 1 Verfahren zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die während einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, (Seite 12 Zeilen 15-19: … when the packet containing primary data is "lost." In such a case, the control logic 518 simply serves to fill in gaps in the received stream of primary-encoded frames with redun- dant-encoded frames; Seite 16 Zeile 27: … the use of an error concealment algorithm) und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, aufweisend: (Seite 18 Zeilen 10-16: Consider, for instance, the state in which the decoder module 704 has not received the current frame's pri- mary data (i.e., the primary data is lost) … The decoded values are then used to update the primary synthesis model. A CELP-based model, for instance, may require updates to its adaptive codebook; - 23 - Seite 19 Zeilen 13-21: … the decoder module 704 fails to receive the packet containing primary-encoded frame n, but subsequently receives the packet containing the primary-encoded data for frame n+1 … the decoder module 704 can use the primary data for frame n+1 (yet to be decoded) for look-ahead processing. For instance, the primary data for frame n+1 can be used to improve interpolation of energy levels to provide a smoother transition between frame n and frame n+1.) 3.1 Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungspara- metern, die aufweisen, einen Energieinformationsparameter, (Seite 23 Zeile 30 und Seite 24 Zeile 2: In operation, the GSM-VOC encoder … The root mean square (RMS) energy value of the speech is then calculated.) einen Stimmhaftigkeitsinformationsparameter (Seite 24 Zeile 21: The encoder calculates the voicing; Seite 25 Zeilen 3, 13-18: To determine if the speech is voiced or not, the encoder compares … The information sent to the decoder includes the above-computed voicing for both half-frames) und einen Phaseninformationsparameter; (Seite 21 Zeilen 6-8: the encoder module 702 determines and trans- mits information pertaining to the pitch phase of the original speech signal (such as pitch pulse position and pitch pulse sign) in the re- dundant coding.) 4 Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und (Seite 22, Zeilen 24-27: These parameters can be converted to a different format for representing the parameters with reduced band- width (e.g., by quantizing the parameters using a method which re- quires fewer bits than the primary synthesis model used by the pri- mary encoder 802)); Seiten 25, 26 übergreifender Satz: Further, the encoder converts the RMS value into dB and then linear quantizes it using seven bits, although fewer bits can be used (e.g., five or six bits).; - 24 - Seite 26 Zeile 2: The voicing state uses two bits to represent the voicing in each half-frame.; Da für die vorstehend genannten drei Verschleierungs-/Wiederher- stellungsparameter die in Tabelle 1 Zeilen 4-7 angegebene Anzahl von Bits zur Verfügung steht, wird der Fachmann auch den Pha- seninformationsparameter ohne weiteres quantisieren.) Svedberg/K3, Seite 26, Tabelle 1 5 Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs- /Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: (vgl. die vorstehend genannten Fundstellen) 6 die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenlöschung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenlöschung verwendbar sind; (Seite 29 Zeilen 8, 23-28: State: Red Single Error … The coding technique extracts the … RMS value, pitch pulse posi- tion, and pitch pulse sign, and decodes the extracted values into decoded parametric values. The technique also extracts voicing de- cisions from the frame … The voicing state controls the actions ta- ken in constructing the excitation.; Seite 30 Zeilen 26, 27: The decoder module then adjusts the exci- tation vector's amplitude with an RMS value for each subframe.; Seite 31 Zeilen 1, 2: the decoder module can instead perform ad- justment on a pitch pulse-basis.) 2 das Tonsignal ein Sprachsignal ist; - 25 - (Bezeichnung: … speech coding) wobei: 3.2Teil das Ermitteln, im Codierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungs- parameter ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codier- ten Tonsignals als stimmlos (voiced or not), stimmloser Übergang (the transition from voiced to unvoiced speech), stimmhafter Übergang (the start of a voiced segment) oder stimmhaft (voiced or not) aufweist; und (Seite 25 Zeilen 3-18: To determine if the speech is voiced or not, the encoder compares … The encoder uses … to quickly react to the start of a voiced segment … to detect voicing during a voiced segment … the encoder determines if the previous half-frame was voiced … the encoder will mark the half-frame where the transition from voiced to unvoiced speech occurs as voiced) 3.3Teil das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung aufweist. (Seite 23 Zeile 30 und Seite 24 Zeile 2: In operation, the GSM-VOC encoder … The root mean square (RMS) energy value of the speech is then calculated.; Seite 36 Zeilen 8-17: the RMS measure in the last subframe could be changed to measure the last complete pitch epoch so that only one pitch pulse is measured.; Das Berechnen des RMS-Wertes der Signalenergie über einen Un- terrahmen steht in einer mathematischen Relation zu einer Durch- schnittsenergie pro Abtastung, weil ein Unterrahmen eine vorbe- stimmte feste Anzahl von Abtastwerten umfasst.) Der Stand der Technik nach Svedberg/K3 offenbart weder unmittelbar und eindeu- tig eine Klasse Einsetzen (Restmerkmal 3.2) noch ein Berechnen des Energiein- formationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für stimmhafte oder als Einsetzen klassifizierte Rahmen (Restmerkmal 3.3). Denn nach Svedberg/K3 wird im Codierer unabhängig von der Klassifizierung des - 26 - Rahmens bzw. Halbrahmens stets die Wurzel des quadratischen Mittelwerts (RMS) der Energie des Sprachsignals entweder über den letzten Unterrahmen oder über die letzte vollständige Tonhöhenepoche gemessen, so dass nur ein Tonhöhenim- puls gemessen wird (Seite 36 Zeilen 9-11). Ein Rahmen umfasst in Svedberg/K3 typischerweise 160 Abtastwerte (Seite 23 Zeilen 10), ein Unterrahmen somit 40 Abtastwerte (Seite 5 Zeile 10) und eine vollständige Tonhöhenepoche, also ein Tonhöhenimpuls, etwa 30 bis 80 Abtastwerte, denn die Kehrwerte typischer Sprachgrundfrequenzen liegen im Bereich von 3,8 bis 10 ms. Die in Svedberg/K3 offenbarte Wurzel des quadratischen Mittelwerts (RMS) der Energie steht nicht in einer Relation zu einem Maximum der Signalenergie für Rah- men, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind (Restmerkmal 3.3). Die Klägerin selbst veranschaulicht und belegt das allgemeine Fachwissen des Fach- manns über Signalformen von stimmhaften und nicht-stimmhaften Rahmen anhand von Figur 3.1 des Fachbuchs Kondoz/K4. Kondoz/K4, Seite 36 Figur 3.1 Auf Grund der spikeförmigen Gestalt der Tonhöhenimpulse stimmhafter Sprach- segmente kann der Fachmann entgegen der Behauptung der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich der RMS-Wert und das Maximum der Energie eines Tonhö- henimpulses für als stimmhaft oder Einsetzen klassifizierte Rahmen kaum vonei- nander unterscheiden würden. Diese Behauptung der Klägerin wird weder durch die mit Schriftsatz vom 14. Juni - 27 - 2021 Seite 12 vorgelegten Varianten 1 bis 3 von Signalformen noch durch den Verweis auf spezielle periodische Signalformen, wie Dreieck-, Rechteck-, sinusför- miges und gaußförmiges Signal, gestützt. Denn in den mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 Seite 12 vorgelegten Varianten 1 bis 3 haben entweder alle Abtastwerte des Sprachsignals dieselbe Amplitude D oder ist nur ein einziger bzw. sind nur drei von 64 Abtastwerten von Null verschieden. Derartige Signalformen wird der Fachmann nicht als stimmhaft oder Einsetzen klassifizieren. Der Fachmann geht auch nicht davon aus, dass ein Sprachsignal, das als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert ist, ausschließlich periodische Signalkomponenten, wie Dreieck-, Rechteck-, sinus- förmige oder gaußförmige Signale, umfasst. Vielmehr berücksichtigt der Fachmann bei der Codierung von Sprachsignalen mit dem Beitrag des innovativen Codebuchs zum Anregungssignal auch die nicht-periodischen Anteile des Sprachsignals. b) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift Kondoz/K4 neu. Die Klägerin hat Gegenteiliges nicht einmal geltend gemacht. Die Schrift Kon- doz/K4 wurde von der Klägerin vielmehr zum Beleg und zur Veranschaulichung des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns über Signalformen von stimmhaften und nicht-stimmhaften Rahmen eingeführt. c) Das Fachbuch Vary/MN1 weist eine Copyright-Angabe für das Jahr 2006 auf, ist somit nachveröffentlicht und kein Stand der Technik für das Streitpatent. 5.2 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. a) Svedberg/K3 gibt keine Anregungen oder Hinweise, den Energieinformati- onsparameter in Abhängigkeit der Rahmenklasse zu bestimmen und diesen in Re- lation zu einem Maximum einer Signalenergie für stimmhafte oder als Einsetzen klassifizierte Rahmen zu berechnen (Restmerkmal 3.3). - 28 - Denn eine Tonhöhenepoche, über die nach Svedberg/K3 die Wurzel des quadrati- schen Mittelwerts der Energie des Sprachsignals zu berechnen ist, wird nicht nur in stimmhaften Sprachsegmenten, sondern in allen Unterrahmen des Sprachsig- nals bei der Suche im adaptiven Codebuch bestimmt. b) Auch bei Hinzunahme des Fachbuchs Kondoz/K4 liegen die Maßnahmen im Restmerkmal 3.3 nicht nahe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Figur 3.1 von Kondoz/K4 kein Beleg dafür, dass der Fachmann benachbarte Signalspitzen stimmhafter Signale mög- lichst aneinander angleichen würde. Denn diese Figur zeigt lediglich exemplarische Signalformen stimmhafter und stimmloser Signale. Kondoz/K4, Seite 36 Figur 3.1 mit Ergänzungen durch den Senat In der Streitpatentschrift erfährt der Fachmann vielmehr, dass bei einer Rahmen- löschung während eines stimmhaften Sprachsegments das Anregungssignal (exci- tation) des letzten guten Rahmens typischerweise mit einer Dämpfungsstrategie zur Verschleierung der Rahmenlöschung verwendet wird. Wenn nach der Rahmen- löschung ein neues lineares Vorhersagefilter (LP filter) mit dem ersten guten Rah- men im Decodierer eintrifft, kann es zu einer Fehlanpassung zwischen der Energie des Anregungssignals und der Verstärkung des neuen linearen Vorhersagefilters kommen. Daher sei die Einstellung der Signalenergie bei Rahmenlöschung wäh- rend stimmhafter Sprachsegments am wichtigsten (Streitpatentschrift, Absatz 0143). Zu derartigen Überlegungen des Streitpatents enthalten weder Svedberg/K3 noch Kondoz/K4 Anregungen oder Hinweise. - 29 - c) Auf Grund der vorstehenden Überlegungen zum Restmerkmal 3.3 kann es dahinstehen, ob durch Svedberg/K3 ein Klassifizieren auch in eine Klasse „Einset- zen“ nahegelegt wird (Restmerkmal 3.2). 6. Die Gegenstände der angegriffenen erteilten nebengeordneten Ansprüche 39, 54, 75, 90 und 91 sind ebenfalls neu und beruhen auf einer erfinderischen Tä- tigkeit, denn sie enthalten jeweils ein dem Merkmal 3.3 des erteilten Anspruchs 1 vergleichbares Merkmal. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorste- henden Ausführungen des Senats verwiesen. Auch die angegriffenen erteilen Un- teransprüche erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich - 30 - oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Grote-Bittner Arnoldi Matter Söchtig Dr. Haupt