OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 W (pat) 89/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:170822B9Wpat89.19.0
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:170822B9Wpat89.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 89/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. August 2022 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 033 407.3 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richter Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Dr.- Ing. Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2019 aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 4, und Beschreibungsseiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß den Anmeldeunterlagen. - 3 - G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 16. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2008 033 407.3 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Trennwandeinrichtung, insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume“. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für die Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts mit einem am 17. Juli 2018 erstellten Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 15 Stellung. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass die in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung in Kombination des Inhalts der Druckschriften D1: DE 103 07 275 A1 und D2: JP S52 – 97 242 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So bestünde der einzige Unterschied zwischen der in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 beanspruchten und der der Druckschrift D1 entnehmbaren Trennwandeinrichtung nur darin, dass gemäß der Druckschrift D1 die schrägen Querlaufbahnen dachartig angeordnet seien, während so wörtlich gemäß der vorliegenden Anmeldung die Querlaufbahnen „jedoch in einer Rinne von Laufbahnflächen, die zu einem Randbereich des Querschienenelements jeweils ansteigen“, ausgebildet seien. Für einen Fachmann auf dem Gebiet von Türkonstruktionen sei diese Modifizierung des Querschienenelements jedoch lediglich eine einfache konstruktive Maßnahme, die er bei Bedarf durchführen werde, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. - 4 - Einen Hinweis dafür erhalte er aus der Druckschrift D2, aus welcher entsprechend der Fig. 3 ebenfalls zu den Randbereichen des Querschienenelements 5, 6 kurze, ansteigende Laufbahnflanken zu erkennen seien. Die Anmeldeunterlagen benennen als weiteren Stand der Technik die Anmeldung DE 101 02 182.8. Diese ist zwischenzeitlich veröffentlicht als Druckschrift D3: DE 101 02 182 A1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 erinnerte die Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts an den Prüfungsbescheid, stellte eine Nachfrist von 1 Monat und wies darauf hin, dass nach Ablauf der Frist eine Entscheidung getroffen werde könne. Eine Eingabe des Patentanmelders erfolgte hierauf nicht. Mit am 31. Mai 2019 erstellten und am gleichen Tag elektronisch signierten Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts daraufhin die Patentanmeldung zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung führt sie aus, dass die Zurückweisung gemäß § 48 PatG aus den Gründen des Bescheids vom 17. Juli 2018 erfolge. Gegen diesen am 7. Juni 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die am 2. Juli 2019 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 9. August 2021 widerspricht der Beschwerdeführer den Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss. Er sieht die Gegenstände der geltenden Patentansprüche als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an. - 5 - Der Senat hat mit Terminsladung vom 30. November 2021 zusätzlich die Druckschrift D2a in das Verfahren eingeführt, die eine am 18. August 2021 auf der Internetseite https://www.j-platpat.inpit.go.jp/ erstellte, computergenerierte Maschinenübersetzung der Druckschrift D2 in englischer Sprache darstellt, und darauf hingewiesen, dass aus dieser Übersetzung hervorgehen könnte, dass die Figur 3 der Druckschrift D2 keine Ausführungsform, sondern einen Montage/Demontagevorgang zeigt. In der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2022 überreichte der Beschwerdeführer einen neuen, vier Patentansprüche umfassenden Hauptantrag sowie überarbeitete Beschreibungsseiten 1 bis 15. Der Beschwerdeführer beantragt zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2019 aufzuheben und das Patent auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4, und Beschreibungsseiten 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung Figuren 1 bis 7 gemäß den Anmeldeunterlagen. Der Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag lautet: Trennwandeinrichtung insbesondere für einen Kühlgutraum mit: - einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement, - einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden Querschienenelement, - einer ersten Längsführungsschiene, - einer zweiten Längsführungsschiene und - 6 - - einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in längsbewegbarer Weise, - wobei das Querschienenelement eine erste Querlaufbahn und eine zweite Querlaufbahn bildet, dadurch gekennzeichnet, - dass die beiden Querlaufbahnen derart schräg angestellt sind, dass die Laufbahnflächen durch Laufbahnflanken gebildet sind, die zu einem Randbereich des Querschienenelementes unter Bildung einer Rinnenwandung jeweils ansteigen und - dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich in einer unter dem Querschienenelement erstreckenden Horizontallinie schneiden. Diesem Patentanspruch schließen sich die auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag an. Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, des Wortlauts der überarbeiteten Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. 1. Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). 2. In der Sache hat die Beschwerde auch insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt. 3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2008 033 407 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmel- dungsunterlagen entspricht und im folgenden kurz OS genannt wird, eine Trennwandeinrichtung insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume. Derartige, auch als Kälte-Rückhaltewände bezeichnete Trennwandeinrichtungen fänden insbesondere bei Kühlgutfahrzeugen Anwendung um einen isolierten Kühlgutraum in wenigstens zwei Partitionen zu unterteilen. Aus der Druckschrift D3 sei eine Trennwandeinrichtung bekannt, die auf vorrichtungstechnisch vorteilhafte Weise eine bedarfsgerechte Unterteilung eines Kühlgutraumes und ein zügiges Öffnen und - damit verbunden - ein rasches Be- und Entladen der jeweils abgetrennten Kühlraumpartition ermögliche. Diese bekannte Trennwandeinrichtung umfasse ein in eine Offenstellung bringbares mehrteiliges Wandelement, ein sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckendes Querschienenelement, sowie ein sich längs der oberen (Kühl-) Raumecken, quer zum Querschienenelement erstreckendes Paar von Längsführungsschienen, zwischen welchen das Querschienenelement mittels endseitig vorgesehener Lagerungseinrichtungen verschiebbar gelagert sei (vgl. Absatz [0002] der OS). - 8 - Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0003] der OS die Aufgabe zugrunde, eine Trennwandeinrichtung der eingangs genannten Art unter fertigungstechnischen Gesichtspunkten sowie im Hinblick auf eine hohe Robustheit, insbesondere Unempfindlichkeit vor Vereisungen oder Verschmutzungen, weiterzubilden. 4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus (Dipl.-Ing. oder M. Eng.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Türkonstruktionen und Trennwandeinrichtungen für die Anwendung in Lagerräumen, insbesondere Kühlguträumen, auf. 5. In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4. Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen die Aufnahme des weiteren Standes der Technik sowie - im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung - Anpassungen an den nun beanspruchten Gegenstand und die Beseitigung offensichtlicher Fehler. Derartige Änderungen sind ohne Weiteres zuzulassen. 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des - 9 - Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Angaben betreffend den Einsatzzweck, die Funktion oder die Wirkung definieren einen geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung entsprechend den seine räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck etc. geeignet sein muss (BGH, Urteil vom 20. August 2019, X ZR 84/17, Rn 34, 35; BGH, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem; BGH GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze). Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. M0 Trennwandeinrichtung insbesondere für einen Kühlgutraum mit: M1 einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement, M2 einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden Querschienenelement, M3 einer ersten Längsführungsschiene, - 10 - M4 einer zweiten Längsführungsschiene und M5 einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes zwischen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in längsbewegbarer Weise, M2.1 wobei das Querschienenelement eine erste Querlaufbahn und eine zweite Querlaufbahn bildet, dadurch gekennzeichnet, dass M2.1.1 die beiden Querlaufbahnen derart schräg angestellt sind, dass die Laufbahnflächen durch Laufbahnflanken gebildet sind, die zu einem Randbereich des Querschienenelementes unter Bildung einer Rinnenwandung jeweils ansteigen und M2.1.2 dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich in einer unter dem Querschienenelement erstreckenden Horizontallinie schneiden. Der Patentanspruch ist gemäß Merkmal M0 auf eine Trennwandeinrichtung gerichtet, die entsprechend ihrer Zweckangabe als Bauteil räumlich-gegenständlich so dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass sie zur Nutzung in einem Kühlgutraum geeignet ist. Anhaltspunkte für den streitpatentgemäßen Kühlgutraumbegriff sind dabei bereits Absatz [0001] der OS zu entnehmen. Gemäß Merkmal M1 umfasst die Trennwandeinrichtung ein in eine Offenstellung bringbares Wandelelement sowie gemäß der Merkmale M3 und M4 eine erste und eine zweite Längsführungsschiene sowie gemäß Merkmal M2 ein Querschienenelement. Dabei ist das Querschienenelement gemäß Merkmal M5 mittels einer Lagereinrichtung an den beiden Längsführungsschienen gelagert und mittels dieser zwischen den beiden Längsführungsschienen in deren Längsrichtung - 11 - bewegbar. In einem Ausführungsbeispiel der Patentanmeldung ist die Lagereinrichtung 7 durch ein am jeweiligen Ende des Querschienenelements 6 angeordnetes Schlittenelement 33 realisiert, an welchem an Lagerzapfen 32 gelagerte Rollen 30 befestigt sind, die in der jeweiligen Längsführungsschiene 8 geführt werden. Das Querschienenelement erstreckt sich gemäß Merkmal M2 im oberen Bereich des Wandelements. Im Sinne der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung unterstellt der Fachmann hierbei, dass das Wandelement an der Querschiene so angeordnet ist, dass das Wandelement in seine, nach Merkmal M1 geforderte Offenstellung verbracht werden kann. Hierzu weist das Querschienenelement gemäß dem Merkmal M2.1 eine erste und eine zweite Querlaufbahn auf, denen insofern die Eignung zu unterstellen ist, im Patentanspruch 1 nicht näher spezifizierte Bauteile zu führen, die an dem Wandelement angeordnet sind, so dass das Wandelement in die gewünschte Offenstellung verbracht werden kann. Die beiden Querlaufbahnen sind gemäß einem ersten Teilmerkmal des Merkmals M2.1.1 schräg angestellt und werden durch Laufbahnflanken als Teile des Querschienenelements gebildet, wobei auf der jeweiligen Laufbahnflanke eine Laufbahnfläche im Sinne einer Oberfläche vorgesehen ist, mit der das vorstehend beschriebene Bauteil des Wandelements entsprechend in Kontakt treten kann. Die schräge Anstellung der Querlaufbahnen und damit auch die der Laufbahnflanken und Laufbahnflächen wird in Merkmal M2.1.2 darüber hinaus weiter spezifiziert, als dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich in einer unter dem Querschienenelement erstreckenden Horizontallinie schneiden. Die Rollebenen weisen daher eine V-förmige Ausbildung auf, deren Scheitelpunkt unterhalb des Querschienenelements liegt. Gemäß einem zweiten Teilmerkmal des Merkmals M2.1.1 steigen die Laufbahnflanken zu einem Randbereich des Querschienenelements jeweils unter - 12 - Bildung einer Rinnenwandung an, wobei sich in dieser Rinnenwandung etwa Verunreinigungen oder Eispartikel sammeln können (vgl. Absatz [0005] der OS). 5.2 Ein diese Auslegung stützendes Ausführungsbeispiel ist in den Absätzen [0064] bis [0066] der OS beschrieben und in der Figur 7 dargestellt. Auch wenn in den benannten Textpassagen die Begriffe „Laufbahnfläche“ oder „Rollebene“ nicht explizit benannt sind, ist der beanspruchte Gegenstand - im Besonderen auch hinsichtlich der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 - für den vorstehend definierten Fachmann mit Blick auf die Figur 7 so deutlich und vollständig offenbart, dass er diesen ausführen kann. 5.3 Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung ist den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, denn diese ergibt sich aus den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 2 in der ursprünglich eingereichten Fassung. 5.4 Die in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Trennwandeinrichtung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik darüber hinaus sowohl neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. a) Die Druckschrift D1 offenbart eine Trennwandeinrichtung 5 für einen Kühlgutraum K, die ein in eine Offenstellung bringbares Wandelement umfasst, das aus den Türsegmenten 9, 10 und 11 besteht (vgl. Absätze [0061] bis [0065]). Die Trennwandeinrichtung 5 beinhaltet eine erste und eine zweite Längsführungsschiene 8 sowie ein sich im oberen Bereich des Wandelements erstreckendes Querschienenelement 6. Dies ist über einer Lagereinrichtung 7 an den beiden Längsschienen 8 gelagert und mittels dieser zwischen den beiden Längsführungsschienen 8 in deren Längsrichtung bewegbar. Wie im Ausführungsbeispiel der vorliegenden Patentanmeldung wird auch in der - 13 - Druckschrift D1 die Lagereinrichtung 7 dabei durch ein am jeweiligen Ende des Querschienenelements 6 angeordnetes Schlittenelement 33 realisiert, an welchem an Lagerzapfen 32 gelagerte Rollen 30 befestigt sind, die in der jeweiligen Längsführungsschiene 8 geführt werden (vgl. Figuren 2 u. 6; Absätze [0075] u. [0080]). Das Querschienenelement 6 selbst umfasst zwei Querlaufbahnen 47, 48 bzw. 147, 148 mit Laufbahnflächen, auf denen an dem Wandelement angeordnete Rollen 45, 46 bzw. 145, 146 abrollen können (vgl. Absätze [0089] u. [0128]). Die der Druckschrift D1 entnehmbare Trennwandeinrichtung 5 weist daher bereits die Merkmale M0, M1, M2, M2.1, M3, M4 und M5 auf, so dass aus der Druckschrift D1 eine Trennwandeinrichtung gemäß dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruch 1 vorbekannt ist. Figur 7 der Druckschrift D1 Figur 20 der Druckschrift D1 Der Druckschrift D1 sind für das Querschienenelement zwei alternative Ausbildungsformen zu entnehmen. Die erste Ausbildungsform ist in einer Querschnittsdarstellung in Figur 7 (vgl. auch Absätze [0089] und [0090]), die zweite Ausbildungsform ebenfalls in einer Querschnittsdarstellung in Figur 20 gezeigt. - 14 - Figur 21 stellt darüber hinaus eine perspektivische Darstellung der zweiten Ausbildungsform dar (vgl. auch Absätze [0127] bis [0132]). In der ersten Ausbildungsform sind die Querlaufbahnen 47 und 48 waagrecht und somit nicht schräg orientiert, wie dies Merkmal M2.1.1 fordert. In der Folge schneiden sich die Rollebenen, welche durch die Laufbahnflächen definiert werden, auch nicht in einer unter dem Querschnittselement erstreckenden Horizontallinie. Darüber hinaus umfasst die erste Ausbildungsform keine Laufbahnflanken, die eine Rinnenwandung bilden. Die erste Ausbildungsform kann daher die Merkmale M2.1.1 und 2.1.2 und somit den kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen. in der zweiten Ausführungsform sind die Querlaufbahnen 147, 148 zusammen mit ihren Führungsflächen zwar schräg orientiert. Allerdings sind auch hier die Querlaufbahnen nicht Teil einer Laufbahnflanke, die unter Bildung eines Rinnenelements zu einem Randbereich des Querschienenelements ansteigt, so dass durch die Laufbahnflächen Rollebenen definiert werden, die sich unterhalb des Querschienenelements schneiden. Vielmehr sind die Laufbahnflächen dachartig angeordnet, so dass sich deren Rollebenen oberhalb des Querschienenelements schneiden. Auch die zweite Ausführungsform kann daher den kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 in ihrer Gesamtheit, hierbei speziell das Merkmal M2.1.2, nicht vorwegnehmen. Der in dem geltenden Patenanspruch 1 beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich daher von den der Druckschrift D1 entnehmbaren Trennwandeinrichtungen durch seinen kennzeichnenden Teil. Der vorliegend beanspruchte Gegenstand ist daher neu gegenüber der der Druckschrift D1 entnehmbaren Lehre. - 15 - b) Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung ist auch gegenüber der der Druckschrift D2 entnehmbaren Lehre neu, denn die dort offenbarte Vorrichtung weist bereits nicht die Merkmale M3, M4 und M5 auf. Darüber hinaus offenbart sie aber auch kein Querschienenelement, welches die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 aufweist. So zeigt die Figur 1 der Druckschrift D2 eine Bauform eines Schienenelements 5, in der Übersetzung D2a als „rail“ bezeichnet, im Querschnitt, das zwei nebeneinander angeordnete Querlaufbahnen 6, in der Übersetzung D2a als „running part“ bezeichnet, aufweist. Die beiden Querlaufbahnen 6 befinden sich in einem Bereich des Schienenelements 5, das durch Flanken gebildet wird, die zu einem Randbereich des Schienenelements 5 unter Bildung einer Rinnenwandung jeweils schräg ansteigen. Figur 1 der Druckschrift D2 Im Gegensatz zu der vorliegend beanspruchten Ausbildung gemäß des Merkmals M2.1.1, befinden sich die Laufbahnflächen der beiden Querlaufbahnen 6 jedoch nicht in dem schräg angestellten Bereich der beiden Flanken, sondern sie sind in einer waagrechten Ausrichtung in der Rinnenwandung vorgesehen. Dies belegt die Figur 1, denn ausweißlich dieser laufen dort die Räder 4 einer Aufhängung ab, die sich aus den Armen 2 und 3, in der Übersetzung D2a als „arms“ bezeichnet, - 16 - zusammensetzt und an der ein Türelement 1, in der Übersetzung D2a als „door panel“ bezeichnet, befestigt ist. Aufgrund der waagrechten Ausrichtung der Laufbahnflächen kann in der Folge auch das Merkmal M2.1.2 durch diese Vorrichtung nicht vorweggenommen sein. Der Arm 3 ist zweiteilig ausgeführt sind, wobei dessen beide Teilarme über ein Gelenk 8, in der Übersetzung D2a als „pivot shaft“ bezeichnet, schwenkbar mit dem Arm 2, in der Übersetzung D2a als „hanger“ bezeichnet, verbunden sind, so dass die beiden Teilarme klammerartig bei manueller Betätigung der Zapfen 7, in der Übersetzung D2a als „releasing pin“ bezeichnet, verschwenkt werden können. Zur Montage des Türelements 1 an dem Schienenelement 5 werden die die beiden Teilarme des Arms 3 aufgespreitzt, so dass die Aufhängung über die Flanken der Querlaufbahnen 6 bewegt werden kann. In diesem Sinn ist auch die Offenbarung der Figur 3 zu verstehen, wie dies die Beschreibung in dem mit (4) untertitelten Absatz auf Seite 182 mit Verweis auf die Figur 3 erläutert (in der Übersetzung D2a, dritter Absatz auf Seite 2) und wie dies durch die Pfeile D auch in der Figur 3 veranschaulicht wird. Weitere alternative Bauformen eines Querschienenelements sind der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen, somit insbesondere auch keine, die schräg angestellte Querlaufbahnen oder Laufbahnflächen zeigen. c) Die Druckschrift D3 steht dem vorliegend beanspruchten Gegenstand nicht näher als die Druckschrift D1. Auch der Inhalt der Druckschrift D3 kann die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trennwandeinrichtung nicht vollständig vorwegnehmen. d) Eine unmittelbare Kombination der Lehren der Druckschriften D1 und D2 kann ebenfalls nicht zu der im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Trennwandeinrichtung führen. Denn selbst wenn der Fachmann die der Figur 1 der - 17 - Druckschrift D2 entnehmbare Bauform eines Schienenelements auf die der Druckschrift D1 entnehmbare Trennwandeinrichtung überträgt, in dem er etwa das Querschienenelement der Druckschrift D1 durch das Schienenelement der Druckschrift D2 ersetzt, führt dies zu keinem Gegenstand bei dem die Querlaufbahnen gemäß Merkmal M2.1.1 schräg angestellt sind, so dass diese auch nicht sich entsprechend Merkmal M2.1.2 schneidende Rollebenen ausbilden können. Dass der Fachmann über die Offenbarung der Druckschrift D2 hinaus in naheliegender Weise die Innenseiten der Flanken der Querlaufbahnen 6 der Druckschrift D2 als Laufbahnflächen vorsehen würde, ist nicht erkennbar. Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Ein solche Anregung ist der Druckschrift D2 aber nicht zu entnehmen, zumal die Flanken der Querlaufbahnen 6 dort generell nicht als Laufbahn vorgesehen sind. Auch die Druckschriften D1 oder D3 geben nach Überzeugung des erkennenden Senats keinen Hinweis hierzu. Letztendlich ist auch nicht erkennbar, dass die Merkmale M2.1.1 und M2.1.2 in ihrer Gesamtheit anderweitig naheliegen könnten. 6. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse E05D des Deutschen Patent- und Markenamts daher aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß Hauptantrag zu erteilen. - 18 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Dr. Baumgart Heimen Dr. Geier Sexlinger