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Beschluss

29 W (pat) 514/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:171022B29Wpat514.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:171022B29Wpat514.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 514/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 023 240.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Rich- terin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Crazypatterns ist am 14. September 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 09: Bild-, Ton-, Bildton- und sonstige Datenträger aller Art [soweit in Klasse 09 enthalten], insbesondere Video-Kassetten, Schallplatten, Musikkassetten, CDs, Bildplat- ten, optische Platten, DVDs, CD-ROMs, CDIs, Disketten, insbesondere als elektronische Verlagserzeugnisse, insbesondere zur Hobbyausübung und zu Lehr- und Unterrichts- zwecken; Software, insbesondere zur Hobbyausübung und zu Lehr- und Unterrichtszwe- cken, insbesondere Apps [Anwendungssoftware], insbesondere mobile Apps, insbeson- dere herunterladbare Vorlagen für die Gestaltung und das Nacharbeiten von Handarbei- ten; elektronische Bücher, insbesondere für die Gestaltung und das Nacharbeiten von Handarbeiten; in elektronischer Form im Internet bereitgestellte Lehr- und Lerndateien [herunterladbar]; in Datennetzen bereitgestellte Computerprogramme/-software [herun- terladbar]; Computer-Programme und Computer-Software; Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Papierwaren; Taschen, Beutel und Waren für Verpa- ckungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier und Pappe [Karton]; Druckerei- und Verlagserzeugnisse aller Art, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Bücher, insbe- sondere für die Gestaltung und das Nacharbeiten von Handarbeiten; Ringbücher; Hefte; Ordner; Zeitschriften; Zeitungen; Kalender; Plakate; Transparente; bedruckte Folien und - 3 - Bögen als Lehr- und Unterrichtsmaterial; Bild-, Kartei-, Land- und Wandkarten, insbeson- dere für Lehr- und Unterrichtszwecke; Lehr- und Unterrichtsmaterial [ausgenommen Ap- parate], insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Fotografien, insbesondere Abzüge und Originale; Poster; Schreibwaren; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Kleber [Gluten] für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender [Papier- und Schreibwa- ren]; Buchbinderartikel; Aufbewahrungsschachteln aus Karton; gedruckte Muster, Muster aus Papier, insbesondere Handarbeitsmuster, zum Beispiel Häkelmuster, Stickmuster, Strickmuster: Klasse 23: Garne, insbesondere Garne für Handarbeiten; Fäden, insbesondere Fäden für Handarbeiten; Garne und Fäden aus Wolle; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Bücher, Einrichtungsgegenstände, Fäden, Garne, Gewebe, Handarbeitswa- ren, Nähartikel, Spielwaren; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsge- schäften; Verkaufsförderung für Designerarbeiten Dritter mittels der Bereitstellung von Online-Portfolios über eine Website; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke; Klasse 38: Telekommunikationsdienste mittels Plattformen und Portalen im Internet; Be- reitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu einem elektronischen Marktplatz [Portal] in Computernetzwerken; Klasse 41: Durchführung von Kursen; Organisation von Kursen mittels Fernunterrichts- methoden; Unterricht in Handarbeiten; Veranstaltung von Kursen zur Schulung; Erstellen von Übersetzungen, insbesondere von Handarbeitsvorlagen; Publikationsdienstleistun- gen, insbesondere betreffend Handarbeiten; Bereitstellung von elektronischen Publikati- onen, insbesondere betreffend Handarbeiten; Klasse 42: Designdienstleistungen; Entwurf von Mustern, insbesondere von Handarbeits- vorlagen, zum Beispiel von Strick-, Stick- und Häkelvorlagen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Business-Portale. - 4 - Mit Beschluss vom 19. November 2018 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teil- weise, nämlich mit Ausnahme der Dienstleistungen in Klasse 42 „Entwurf und Ent- wicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Busi- ness-Portale“, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die um Schutz nachsuchende Marke “Crazypatterns“ aus den einfachen und leicht verständlichen, zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „Crazy“ und „patterns“ sprachüblich zusammengesetzt sei. In der Gesamtheit sei das Anmeldezeichen mit „ver- rückte/ungewöhnliche Muster“ zu übersetzen, was einen bloßen Sachhinweis dar- stelle. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die ange- meldete Marke daher ohne Weiteres in ihrem vorgenannten Bedeutungsgehalt. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde sie unmittelbar als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Bestimmung und den Inhalt/Gegen- stand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesehen. Die Waren der Klassen 9 und 16 könnten entweder Informationen in elektronischer oder gedruckter Form zu verrückten/ungewöhnlichen Mustern zur Verfügung stel- len, solche Muster darstellen und/oder selbst mit verrückten/ungewöhnlichen Mus- tern ausgestattet sein. Die Waren der Klasse 23 könnten für die Herstellung/Anfer- tigung von verrückten/ungewöhnlichen Mustern bestimmt und geeignet sein. Ge- genstand der Dienstleistungen der Klasse 35 könne ein Sortiment rund um ver- rückte/ungewöhnliche Muster sein. Ebenso könnten im Rahmen der Klassen 38 und 41 Informationen entweder online, in Form von Veröffentlichungen oder im Rahmen von Kursen zum Thema verrückte/ungewöhnliche Muster zur Verfügung gestellt werden. Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen der Klasse 42, die bei- spielsweise den Entwurf solcher Muster zum Gegenstand haben oder damit unmit- telbar im Zusammenhang stehen könnten. An dieser Beurteilung ändere auch die Zusammenschreibung der Einzelbegriffe nichts, da es sich hierbei um ein werbeübliches Gestaltungselement handele. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin, die sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 19. Novem- ber 2018 aufzuheben. Im Amtsverfahren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, bei den angespro- chenen Verkehrskreisen handle es sich um Personen, die an Handarbeiten, insbe- sondere am Häkeln interessiert seien. Den beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen könne in diesem Zusammenhang kein im Vordergrund stehender beschrei- bender Begriffsinhalt zugeordnet werden, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Übersetzung des englischen Begriffs „patterns“ nicht geläufig und im deutschen Sprachraum auch nicht werblich gebräuchlich sei. Sie hat ferner auf andere Marken mit dem Markenbestandteil „pattern“ hingewiesen, die in das Markenregister des DPMA, das Register des EUIPO oder das der WIPO eingetragen worden seien. Die Beschwerde wurde trotz gegenteiliger Ankündigung nicht begründet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 und Erinnerung vom 3. November 2021 wurde die Beschwerdeführervertreterin darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer In- landsvertretervollmacht für die lettische Beschwerdeführerin erforderlich sei. Um die Beantwortung des Schreibens vom 3. November 2021 wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gebeten. Am 4. Januar 2022 hat die Rechtspflegerin mit der Beschwerdeführervertreterin telefoniert und um Sachstandsmitteilung gebeten, die zugesagt wurde. Am 19. Januar 2022 hat sodann die Geschäftsstellenverwalterin wiederum telefonisch erinnert und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Be- schwerdeführervertreterin hinterlassen. Unter Bezugnahme auf diese Nachricht hat die Beschwerdeführervertreterin mit Schreiben vom 19. Januar 2022 mitgeteilt, ein Schreiben vom 10. Dezember 2021 habe sie nicht erhalten. Die Beschwerde bleibe aufrechterhalten, die Vollmacht werde nachgereicht. Mit Schreiben vom 21. Ja- - 6 - nuar 2022 wurde die Beschwerdeführervertreterin darauf hingewiesen, dass die In- landsvertretervollmacht im Original vorzulegen sei. Am 9. März 2022 wurde erneut schriftlich mit Zustellurkunde, niedergelegt im Geschäftsraum am 11. März 2022 bei der Beschwerdeführervertreterin angefragt, was der Einreichung einer Inlandsver- tretervollmacht entgegenstehe. Das Schreiben wurde nicht beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthaft, aber nicht zulässig, da trotz mehrfacher Aufforderung versäumt wurde, eine erforderliche Inlandsvertre- tervollmacht gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG vorzulegen. Die Bestellung eines Inlandsvertreters ist prozessuale Voraussetzung für die Teil- nahme an einem markenrechtlichen Verfahren. Die Nichtbestellung begründet ein Verfahrenshindernis. Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz geregel- ten Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnimmt, einen Inlandsvertreter, so- fern er im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter nicht erforderlich, aller- dings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B. dem Antrag nicht ohne Weiteres entsprochen werden kann. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt re- gelmäßig durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung kann erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters nicht be- hoben, führt dies in einseitigen Verfahren zur Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (BPatGE 2, 19, 21; BPatGE - 7 - 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom 04.10.1993, 30 W (pat) 65/92; Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 84/09; Beschluss vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12 – Po- kerzeit; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 96 Rn. 29 +31). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Lettland. Der Senat hat daher mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Beschwerdeführervertre- terin auf das Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG hingewiesen. Am 3. November und 10. Dezember 2021 wurde er- neut schriftlich, sowie am 4. und 19. Januar 2022 telefonisch an die Einreichung erinnert. Am 4. Januar hat die zuständige Rechtspflegerin mit der zuständigen Rechtsanwältin telefoniert, am 19. Januar hat die Geschäftsstellenverwalterin eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Unter Bezugnahme auf die letzt- genannte Nachricht hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. Ja- nuar 2022 mitgeteilt, dass die Vollmacht nachgereicht werde. Da eine Einreichung der Inlandsvertretervollmacht dennoch ausblieb, wurde diese wiederum mit Schrei- ben vom 9. März 2022 – zugestellt am 11. März 2022 unter Fristsetzung von 2 Wo- chen – angemahnt. Eine Inlandsvertretervollmacht wurde bis zum Tag der Entschei- dung nicht eingereicht, so dass von einer fehlenden Bestellung eines Inlandsvertre- ters auszugehen ist und somit ein Verfahrenshindernis vorliegt. Der Beschluss kann gem. § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung er- gehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 8 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. 7. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Lachenmayr-Nikolaou Seyfarth We