Beschluss
12 W (pat) 15/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2022:011222B12Wpat15.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2022:011222B12Wpat15.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 15/20 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Dezember 2022 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache In der Einspruchsbeschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2012 011 903 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben und das Patent 10 2012 011 903 auf der Basis folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022, - geänderte Beschreibungsseite 3 der Patentschrift, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022, - im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2012 011 903 mit der Be- zeichnung - 3 - „Elektrische Heizvorrichtung“, das am 14. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und dessen Erteilung am 23. Oktober 2014 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hatte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 Einspruch einge- legt. Mit in der Anhörung am 30. Januar 2020 verkündetem Beschluss hat die Patentab- teilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen, ihr am 18. Februar 2020 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 11. März 2019 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2020 aufzuheben und das Pa- tent 10 2012 011 903 zu widerrufen. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung vom 14. Juni 2012 hin- ausgehe, das Patent die Erfindung im Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht so aus- reichend deutlich und vollständig offenbare, dass der Fachmann sie ausführen könne und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber der D2, D4, D7, D9 und D10 und auch ausgehend von D4 in Verbindung mit der D5 nahe- gelegt sei. - 4 - Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, das Patent auf der Basis folgender Unterlagen beschränkt aufrecht- zuerhalten: - Ansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022, - geänderte Beschreibungsseite 3 der Patentschrift, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022, - im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift. Der antragsgemäß geltende, gegenüber der erteilten Fassung unveränderte Pa- tentanspruch 1 lautet mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung: M1.1 Elektrische Heizvorrichtung M1.2 mit einem Rahmen (2), der zwischen Rahmenholmen (4, 6) ei- nen Aufnahmeraum (16) ausbildet, M1.3 in dem ein geschichteter Heizblock mit wenigstens einem Wärme erzeugenden Element und an gegenüberliegenden Seiten hieran anliegende Wellrippenele- mente aufgenommen ist, M1.4 und wenigstens einem Strömungswiderstandselement (20), dadurch gekennzeichnet, dass M1.5 mehrere U-förmig ausgebildete Strömungswiderstandsele- mente (20) außen von wenigstens einem der Rahmenholme (4) abragen M1.6 und in Längsrichtung des Rahmenholms (4) mit Abstand zuei- nander und einem dazwischen liegenden Freiraum (22) hinterei- nander vorgesehen sind. - 5 - An diesen Patentanspruch 1 schließen sich antragsgemäß die hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 an, die inhaltlich jeweils den erteilten Ansprüchen 2, 4 bis 6 entsprechen. Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen: D1 EP 0 350 528 A1 D2 EP 1 621 378 A1 D3 EP 1 731 340 A1 D4 EP 2 407 327 A1 D5 DE 10 2010 033 310 A1 D6 DE 197 06 199 A1 D7 FR 2 954 470 A1 D8 DE 20 2005 012 394 U1 D9 EP 2 017 545 A1 D10 EP 2 298 582 A1 D11 Auszug aus Duden, 21. Auflage von 1996, S. 715 D12: Streb (Bergbau). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 4. November 2021, 3:51 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php? title=Sreb_Bergbau&oldid=216950179 [abgerufen am: unbekannt] D13 Strebe. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. Juni 2021, 10:42 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title= Strebe&oldid=213362496 [abgerufen am: unbekannt] Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 5 sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Antrags vom 1. Dezem- ber 2022 führt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewie- sen. 1) Das Streitpatent (im Folgenden SPS) betrifft laut Abs. [0001] eine elektrische Heizvorrichtung mit einem Rahmen und wenigstens einem Strömungswider- standselement. Der Rahmen bildet zwischen Rahmenholmen einen Aufnahmeraum aus, in dem ein geschichteter Heizblock mit wenigstens einem Wärme erzeugenden Element und an gegenüberliegenden Seiten hieran anliegenden Wellrippenelemen- ten aufgenommen ist. Laut SPS, Abs. [0002] bis [0004] sei aus der EP 1 621 378 A1 eine Heizvorrichtung bekannt, die einen Rahmen mit einem Aufnahmeraum aufweist. Im Aufnahmeraum sei neben dem Heizblock zumindest ein gitterförmiges Strömungswiderstandsele- ment aufgenommen. Der Heizblock umfasse Heizelemente als Heizstrang, wobei jeder Heizstrang durch wenigstens ein Wärme erzeugendes Element und an ge- genüberliegenden Seiten daran anliegenden Wellrippenelementen gebildet sei. In- nerhalb des Aufnahmeraums soll ein gewisser Widerstand geschaffen werden, der den Freiraum zwischen den Heizsträngen teilweise verlegt. Darüber hinaus soll eine gewisse Durchmischung von erwärmter Luft, die durch die Heizstränge fließt, und solcher Luft, die durch die Strömungswiderstandselemente fließt, erreicht werden. Die Strömungswiderstandselemente seien entweder zwischen benachbarten Heiz- strängen vorgesehen oder aber zwischen einem Rand des Aufnahmeraumes und dem äußeren Heizstrang. Weiter wird in Abs. [0005] der SPS ein aus der EP 2 407 327 A1 abweichendes Konzept beschrieben, in dem der Aufnahmeraum vollständig mit dem Heizblock ausgefüllt sei. Die Wärmeleistung könne mitunter dadurch angepasst werden, dass - 7 - PTC-Elemente in bestimmten Einbaulagen fehlen bzw. vermehrt eingebaut würden. Um zu verhindern, dass Luft unkontrolliert seitlich an dem Rahmen der elektrischen Heizvorrichtung vorbeiströmt, weist die Vorrichtung einen Aufnahmerahmen auf, welcher den Rahmen der elektrischen Heizvorrichtung in sich aufnimmt und den Raum zwischen dem Rahmen und den Schacht-Wandungen eines HVAC über- brückt. 2) Die Aufgabe der Erfindung besteht laut Abs. [0006] der Streitpatentschrift da- rin, eine elektrische Heizvorrichtung bereitzustellen, deren Wärmeleistung an die jeweilige Einbausituation angepasst werden kann und die sich unter Verwendung von vorhandenen Elementen wirtschaftlich herstellen lässt. 3) Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fach- hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, der über eine mehr- jährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Heiz- vorrichtungen verfügt. 4) Die folgenden Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen einer Erläuterung: Entsprechend Merkmal M1.4 weist die elektrische Heizvorrichtung mindestens ein Strömungswiderstandselement auf. Unter einem Strömungswiderstandselement wird allgemein jedes Bauteil verstanden, das in einer Strömung angeströmt wird. Da es als solches per se die Strömung mehr oder weniger behindert, stellt es einen Strömungswiderstand dar. Die weiteren Merkmale M1.5 und M1.6 betreffen die Anzahl, das Aussehen und die Lage der Strömungswiderstandselemente der elektrischen Heizvorrichtung: - 8 - In Merkmal M1.5 wird festgelegt, dass die elektrische Heizvorrichtung mehrere Strö- mungswiderstandselemente aufweist. Zudem müssen die Strömungswiderstands- elemente U-förmig ausgebildet sein und außen von wenigstens einem der Rahmen- holme abragen. Unter einer „außen von wenigstens einem der Rahmenholme“ ab- ragenden Anordnung der Strömungswiderstandselemente wird verstanden, dass diese am Rahmenholm an der dem Aufnahmeraum abgewandten Seite radial aus- wärts bzw. nach außen wegstehend angeordnet sind (vgl. das Ausführungsbeispiel entsprechend der Figur 1 mit dortigen am Längsholm 4 U-förmig ausgebildeten Strömungswiderstandselementen). Die Strömungswiderstandselemente müssen U-förmig sein, d.h. aus zwei einander sich gegenüberliegenden Schenkeln und – an deren jeweiligen einem Ende – ei- nem dazu querverlaufenden verbindenden Steg bestehen (vgl. Abs. [0012] zur Er- findung und Abs. [0029] zum Ausführungsbeispiel). Entsprechend dem (geltenden) Unteranspruch 2 können die U-förmigen Strömungswiderstandselemente auch von wenigstens einer Strebe durchsetzt sein. Nach Merkmal M1.6 müssen die im Merkmal M1.5 aufgeführten mehreren Strö- mungswiderstandselemente beabstandet zueinander in Längsrichtung des Rah- menholms angeordnet sein, wobei jedes Strömungswiderstandselement mit Ab- stand zum nächsten Strömungswiderstandselement an dem Rahmenholm abragt und zwischen den Strö- mungswiderstandselementen ein Freiraum vorgese- hen ist. Dementsprechend alternieren in Längsrich- tung des Rahmenholms Strömungswiderstandsele- mente (20) und Freiräume (22). Dies zeigt insofern auch Figur 1 des Ausführungsbeispiels, bei der in dem Freiraum 22 ersichtlich nichts vorhanden ist, das einen (weiteren) Strömungswiderstand bewir- ken könnte (s. a. Abs. [0029]). Abbildung 1: Ausschnitt aus Figur 1 der Streitpatentschrift mit senatsseitigen farblichen Hervorhebungen - 9 - Da beim geltenden Antrag der erteilte Unteranspruch 3 und Abs. [0017] SPS gestri- chen ist, besteht kein Anlass, den Anspruch 1 hinsichtlich seines Merkmals M1.6 und den dort angeführten Freiräumen zwischen den U-förmigen Strömungswider- standselementen anders auszulegen. 5) Der Gegenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Die Gegenstände des geltenden Patentanspruchs 1 sowie der Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den jeweiligen Gegenständen der ursprünglichen Patentansprü- che 1, 2 und 4 bis 6 vom Anmeldetag (vgl. Offenlegungsschrift). Die erteilten An- sprüche 1, 2 sowie 4 bis 6 sind dazu inhaltsgleich. Beim geltenden Antrag ist der ursprüngliche/erteilte Anspruch 3 gestrichen, die darauf folgenden Unteransprüche sind entsprechend umnummeriert. Zwar führt der geltende Antrag (s. Beschreibung, Unteranspruch 2) – insofern wie bereits die erteilte Fassung – gegenüber der (ursprünglichen) Fassung vom Anmel- detag den Begriff „die Strebe (Singular)/die Streben (Plural)“ statt (ursprünglich) „der Streb/die Streben“ an. Dabei handelt es sich um die klar ersichtliche Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in den Anmeldungsunterlagen, die den Anmeldungsgegen- stand nicht erweitert und zulässig ist (vgl. § 38 Satz 1 PatG). Die ursprünglich fehlerhafte Bezeichnung „Streb“ für ein Element, welches das U-förmig ausgebildete Strömungswiderstandselement durchsetzt (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0014]-[0016]), kann nichts anderes als eine Strebe sein, worunter im üblichen Sprachgebrauch ein Balken oder eine Abbildung 2: Ausschnitt aus Figur 3 SPS - 10 - Stange verstanden wird. Dies zeigt auch die dazugehörige Beschreibung der Stre- ben 46 des Ausführungsbeispiels (Abs. [0036] i.V.m. Fig. 3) sowie der Bezugszei- chenliste (S. 5 OS) mit dortiger Benennung „46 Strömungswiderstands- blende/Strebe“ (Unterstreichung diesseits) auf. Dagegen wird der Begriff „Streb“ üblicherweise nur im Bergbau verwendet und be- zeichnet dort einen schmalen langen Abbauraum (vgl. D12, zwar nachveröffentlicht, es liegt aber kein Hinweis vor, dass zum – maßgeblichen – Anmeldezeitpunkt ein anderes Sprachverständnis vorgelegen haben könnte). Die gegenüber der erteilten Fassung vorgenommene Streichung des Unteran- spruchs 3 sowie der zugehörigen Passage der Beschreibung (SPS Abs. [0017]) führt auch zu keiner Erweiterung des Schutzbereichs, sondern beschränkt diesen. Denn mit der Streichung beschränkt sich der zwischen den Strömungswider- standselementen liegende Freiraum (Merkmal M1.6) auf einen Raum ohne weitere Elemente. Mit dem fehlenden erteilten Unteranspruch 3 liegt für den Fachmann keine Veranlassung vor, dieses Merkmal des Anspruchs 1 weitergehend auszule- gen. Damit ist der geltende Antrag zulässig. 6) Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). 6.1) Das Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, dass nicht nachvollziehbar und ausreichend deutlich und vollständig offenbart sei, wie gemäß Patentanspruch 2 ein U-förmiges Strömungswiderstandselement von einer Strebe durchsetzt sein kann, überzeugt nicht. - 11 - Denn das Patent offenbart – neben der dazugehörigen Erfindungsbeschreibung, Abs. [0014] ff. (Abs. 0014 letzter Satz: „Die Strebe kann sich parallel oder recht- winklig zu dem [die beiden Schenkel der U-Form verbindenden] Steg erstrecken.“; Abs. [0016] Z. 7: „leiterartige Ausgestaltung innerhalb des Hohlraums“) – eine mög- liche Ausführung anhand des Ausführungsbeispiels entsprechend Fig. 3 (siehe dort Strebe 46) samt zugehöriger Beschreibung Abs. [0036]. 6.2) Auch der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden zum Gegenstand nach Anspruch 5, der fordert, dass die Strömungswiderstandselemente eine gerin- gere Dicke als der Rahmen aufweisen, greift nicht. Sie meint, die Frage der dort angegebenen Dicke der Strömungswiderstandselemente sei für den Fachmann nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass er den Gegenstand ausführen könnte. Denn das Streitpatent schweige darüber, was die Dicke des Strömungs- widerstandselements überhaupt sei und außerdem sei diese Dicke im Streitpatent völlig unzureichend definiert. Das Streitpa- tent, das insofern sein eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96 – „Spann- schraube“), definiert jedoch in Abs. [0020], letzter Satz ausdrücklich: „Die Dicke [der Strö- mungswiderstandselemente bzw. des zu- geordneten Rahmensegments] ist […] die Erstreckung in Luftdurchtrittsöffnung[!].“ Gemeint damit ist offensichtlich die Erstreckung des Elements in Luftdurchtrittsrich- tung, wie bereits Abs. [0010] Z. 11 ff. angibt („Die Strömungswiderstandselemente Abbildung 3: Ausschnitt von Figur 1 mit senatsseitiger farblicher Hervorhebung - 12 - können in Luftdurchtrittsrichtung, d. h. Dickenrichtung des Rahmens relativ dünn ausgebildet sein, beispielsweise nicht mehr als 10 bis30 % der Dicke des Rahmens insgesamt aufweisen“). Anhand des Ausführungsbeispiels der Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung in Abs. [0030] SPS ist dem Fachmann zumindest ein Weg zur Ausführung des Ge- genstands nach Anspruch 5 aufgezeigt und damit ausreichend offenbart (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12, Rn. 20 – Dipeptidyl-Peptidase- Inhibitoren). 7) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan- spruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegen- der Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine elektrische Heiz- vorrichtung mit allen Merkmalen M1.1 bis M1.6 des geltenden Anspruchs 1. 7.1) Die D2 betrifft zwar mit dortiger Heizungsanordnung 1 mit einem PTC- Heizelement 2 eine elektrische Heizvorrichtung wie nach Merkmal M1.1 (vgl. D2, Anspruch 1, Fig. 2). - 13 - Diese Heizungsanordnung 1 der D2 umfasst auch einen Rahmen „ Kunststoff-Rah- men 2“ der zwischen Rahmenholmen einen Aufnahmeraum ausbildet (Merk- mal M1.2). Drei als Baugruppen ausgebildete Heizstränge 8 bestehend aus je zwei Wellrip- pen 6 (Fig. 1), zwei dazwischen angeordneten Kontaktblechen 3 und 4 und einem zwischen den Kontaktblechen 3 und 4 angeordnetem PTC-Heizelement 2 sind in diesem Aufnahmeraum aufgenommen, womit ein dem Merkmal M1.3 entsprechen- der geschichteter Heizblock mit wenigstens einem – vorliegend drei – Wärme er- zeugenden Elementen „PTC-Elemente 2“ und an gegenüberliegenden Seiten hie- ran anliegenden Wellrippenelementen „Wellrippen 6“ ausgebildet ist . Mit den bei der D2, Fig. 2, sowohl zwischen wie auch unter- sowie oberhalb den Heizsträngen 8 ausgebildeten Gitterelementen 14 weist die dortige elektronische Heizvorrichtung auch wenigstens ein, vorliegend vier, dem Merkmal M1.4 entspre- chende Strömungswiderstandselemente auf. Das Merkmal M1.5 und – in Folge dessen – auch das Merkmal M1.6 sind in der D2 dagegen nicht offenbart. Denn die D2 zeigt weder mehrere U-förmig ausgebil- dete Strömungswiderstandselemente auf noch sind diese außen von wenigstens einem der Rahmenholme abragend (fehlendes Merkmal M1.5). Stattdessen befin- den sich bei der D2 die Strömungswiderstandselemente „Gitterelemente 14“ aus- schließlich innerhalb des Rahmenholms. Infolge fehlender außen von den Rahmenholmen abragender Strömungswider- standselemente können diese auch nicht in Längsrichtung des Rahmenholms mit Abstand zueinander und einem dazwischen liegenden Freiraum hintereinander vor- gesehen sein (fehlendes Merkmal M1.6). - 14 - Es kann dahinstehen, ob, wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vorgebracht, die bei der D2 außen an einem der senkrechten Holme des Rah- mens 9 angeordneten Stecker 5 (Fig. 1) dem Merkmal M1.5 (einschl. M1.4) ent- sprechende Strömungswiderstandselemente mit dazwischenliegendem Freiraum darstellen. Denn diese Stecker sind nicht – wie im Merkmal weiter gefordert – U- förmig ausgebildet. In der D2, Absatz [0014] i.V.m. Figuren 1 und 2, wird beschrieben, dass die Kon- taktbleche 3 und 4 auf einer Seite des Kunststoff-Rahmens 9 überstehen, wobei sie einen Stecker 5 bilden (in Abs. [0014] wird der Stecker mit dem falschen Bezugs- zeichen 9 des Kunststoff-Rahmens angegeben). Die in Figur 1 vergrößerte Ansicht der in Fig. 2 perspektivisch dargestellten Heizungsanordnung zeigt offensichtlich eine geschnittene Ansicht des Steckers 5 (s.u., Stecker 5 jeweils senatsseitig in grün eingefärbt). D2: Fig. 1, Farbe senatsseitig D2: Fig. 2, Ausschnitt, vergrößert und gedreht, Farbe senatsseitig Dabei ist in Fig. 2 ersichtlich ein komplett umhüllter Stecker dargestellt, während Fig. 1 die Innenansicht der angeschlossenen Kontakte mit einer – offensichtlich im Längsgeschnitt dargestellten – Steckerumhüllung zeigt. Wie in Fig. 2 mit dortigen komplett – nicht geschnitten – dargestellten Steckern 5 (vgl. Fig. 1) erkennbar ist, - 15 - sind diese nicht U-förmig und damit anders als im Sinne des Merkmals M1.5 aus- gebildet (fehlendes Merkmal M1.5). 7.2) Die D4 zeigt zwar eine elektrische Heizvorrichtung (vgl. Anspruch 1 sowie Figuren 1 und 2), Merkmal M1.1, mit einem entsprechend Merkmal M1.3 geschich- teten Heizblock mit wenigstens einem Wärme erzeugenden Element (PTC- Heizelement 2) und hieran an gegenüberliegenden Seiten anliegenden Wellrippen- elementen (PTC-Heizelement 2 mit anliegenden Radiatorelement 3, vgl. An- spruch 1). Der geschichtete Heizblock ist auch in einem Rahmen (D4: Gehäuse 1) der elektri- schen Heizvorrichtung aufgenommen (Merkmal M1.2). Auch weist die elektrische Heizvorrichtung nach D4 mit dem Strömungswider- standselement 10 ein dem Merkmal M1.4 entsprechendes Strömungswider- standselement auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob das von dem Gehäuse 1 unabhängig hergestellte und mit diesem verbundene Strömungswiderstandselement 10 entsprechend dem Merkmal M1.5 außen von wenigstens einem der Rahmenholme des Gehäuses ab- ragt und mit seinem Strömungswiderstandssteg 19 und den Stegöffnungen 20 jeweils U-förmig ausgebildete (einzelne) Strömungswiderstandselemente aufweist. - 16 - Denn der D4 fehlt es an Strömungswiderstandselementen, die entsprechend dem Merkmal M1.6 in Längsrichtung des Rahmenholms mit Abstand zueinander und ei- nem dazwischenliegenden Freiraum hintereinander vorgesehen sind (fehlendes Merkmal M1.6). Das Strömungswiderstandselement 10 umfasst nämlich einen Strömungswiderstandssteg 19, der durch mehrere in Längsrichtung des Strö- mungswiderstandsstegs hintereinander ausgesparte Stegöffnungen 20 durchbro- chen ist. Zur Versteifung der Strömungswiderstandselemente und zur Abstützung der Heizvorrichtung in dem Strömungskanal sind rechtwinklig zu den Luftdurchtritts- flächen sich erstreckende Stützstege 21 vorgesehen (vgl. Ansprüche 8, 9, Abs. [0014], [0022], [0023]; siehe Abbildung 5). Durch diesen Aufbau ist zwischen den hintereinander ausgesparten Stegöffnungen 20 und den Stützstegen 21 des Strömungswiderstandsstegs 19 kein Freiraum ersichtlich. 7.3) Die hinsichtlich mangelnder Neuheit vorgebrachten weiteren Entgegenhal- tungen D7, D9 und D10 zeigen zwar elektrische Heizvorrichtungen (Merkmal M1.1) mit einem Rahmen, der zwischen Rahmenholmen einen Aufnahmeraum ausbildet (Merkmal M1.2), in dem ein geschichteter Heizblock mit wenigstens einem wärme- erzeugenden Element und an gegenüberliegenden Seiten hieran anliegende Well- rippenelemente aufgenommen sind (Merkmal M1.3) und die Heizvorrichtung auch Strömungswiderstandselemente aufweist (Merkmal M1.4). Abbildung 5: Ausschnitt aus Figur 4 mit senatsseitiger farblicher Hervorhebung der Stützstege - 17 - Jedoch sind keine U-förmigen Strömungswiderstandselemente offenbart, die außen von wenigstens einem der Rahmenholme abragen (fehlendes Merkmal M1.5). Folglich fehlt es auch an dem Merkmal M1.6, demnach diese Strömungswider- standselemente in Längsrichtung des Rahmenholms mit Abstand zueinander und einen dazwischen liegenden Freiraum hintereinander vorgesehen sind. Die Druckschrift D7 zeigt eine elektrische Heizvorrichtung 17 mit im Aufnahmeraum angeordneten Heizmodulen „modules chauffants 23“ und einer Vielzahl von Öffnun- gen „orifices 67“ (vgl. Anspruch 1, Figuren 1, 2a und 4). Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin hierzu angibt, die D7 würde in den Fig. 2a und 2b mehrere U-förmig ausgebildete Strömungswiderstandselemente zeigen, die außen von wenigstens einem der Rahmenholme abragen, so trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil von dem Rahmen „cadre 21“ nichts abragt (fehlendes Merkmal M1.5). Auch die Druckschriften D9 und D10 offenbaren zwar jeweils eine elektrische Heiz- einrichtung mit einem Gehäuse für die Aufnahme eines Heizblocks und einem um- gebenden Rahmen, der jeweils aus einem Gehäuseoberteil 6 (D9) bzw. 56 (D10) und einem Gehäuseunterteil 4 (D9) bzw. 54 (D10) gebildet ist. Zur Verbindung der beiden Gehäusehälften sind an den Rahmenaußenseiten des Ober- und Unterteiles - 18 - bei der D9 jeweils Führungszapfen 76, 78, 80 und dazu korrespondierende Zapfen- führungen 68, 70, 72 und bei der D10 Rastnuten 60 und dazu korrespondierende Rastfedern 58 vorgesehen. Nach dem Zusammenbau der Gehäuseteile werden diese innerhalb des Rahmens angeordneten Verbindungsstellen nicht luftdurch- strömt und bilden auch keine Strömungswiderstandselemente aus, die außen von den Rahmenholmen abragen (vgl. D9 Ansprüche 6, 7, 8; D10 Abs. [0040]). Den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1, D3 sowie D6 und D8, die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr vorge- bracht wurden, fehlt es zumindest an den Merkmalen M1.5 und M1.6. Zudem fehlt der Entgegenhaltung D5 das Merkmal M1.3. 7.4) Die von der Einsprechenden hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit vorgebrachte, von der D4 ausgehende Argumentation, ist gegenüber dem gelten- den Antrag gegenstandslos. Denn bei diesem fehlt gegenüber der erteilten Fassung dortiger (erteilter) Unteranspruch 3. Eine – insofern weitergehende – Auslegung des geltenden Anspruchs, demzufolge die im Merkmal M1.6 aufgeführten „Frei- räume“ zwischen den U-förmigen Strömungswiderstandselementen (zusätzlich) auch mit Strömungswiderstandsblenden verlegt sein könnten, ist dadurch nicht (mehr) angezeigt. Ausgehend von der D4 ergibt sich wiederum für den Fachmann kein Anlass, dorti- ges Strömungswiderstandselement 10 mit Freiräumen im Sinne des Merkmals M1.6 entsprechend geltendem Antrag abzuändern. Ein diesbezüglicher Vortrag liegt auch nicht vor. 8) Die geltenden weiteren, jeweils direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 werden vom Hauptanspruch getragen. - 19 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Rothe Akintche Ausfelder Schenk