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Beschluss

1 W (pat) 12/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:191222B1Wpat12.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:191222B1Wpat12.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 1 W (pat) 12/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2006 003 437.6 (wegen Ergänzung des Beschlusses und Tatbestandsberichtigung) hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen beschlossen: Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 2022 wird als unzulässig verworfen. - 2 - Gründe I. Der Beschwerdeführer legte am 27. November 2020 gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 17. November 2020 Beschwerde ein. Mit der angefochtenen Entscheidung des DPMA wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, eine unrichtige Sachbehandlung der Prüfungsstelle gemäß § 9 PatKostG festzustellen. Der Beschwerdeführer suchte damit eine Rückzahlung gezahlter Gebühren zu erreichen, die er nach Umwandlung des vormaligen Zusatzpatents in eine selbständige Anmeldung zu entrichten hatte. Mit Senatsbeschluss vom 9. November 2022 wurde seine dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass bei der Entstehung der rückwirkenden Gebührenpflicht bei der Umwandlung eines Zusatzpatents in eine selbständige Anmeldung gemäß § 17 PatG a.F. keine Verspätungszuschläge für die aufgelaufenen Jahresgebühren anfielen. Der Senat habe bei der Beschlussfassung den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 14. September 2022 übergangen, mit dem zumindest die Rückzahlung von zwölf Verspätungszuschlägen i.H.v. 600 Euro, begehrt wurde. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Senatsbeschluss vom 9. November 2022 sei in Bezug auf diesen Hilfsantrag im Tatbestand zu berichtigen und die Entscheidung entsprechend zu ergänzen. Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr, den Tatbestand des Beschlusses vom 9. November 2022 gemäß § 99 PatG i.V.m. §320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen und die Entscheidung gemäß § 99 PatG i.V.m. §321 Abs.1 ZPO zu ergänzen. - 3 - Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 99 PatG i.V.m. §§ 321 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Voraussetzung für eine Beschlussergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO ist, dass eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vorliegt, weil ein prozessualer Anspruch nicht beschieden wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtete sich gegen den Beschluss des DPMA vom 17. November 2020, mit dem der Antrag auf Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes zurückgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Gebührenpflicht für das Zusatzpatent auch die (rückwirkende) Zahlung von Verspätungszuschlägen umfasst, wurde vom DPMA im angefochtenen Beschluss auch inzident nicht beschieden. Er befasst insoweit sich lediglich mit der Frage, ob unter den Voraussetzungen des § 9 PatKostG keine Jahresgebühren verlangt werden können, nicht jedoch mit bestimmten Gebührentatbeständen. Der auf die Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter Gebühren gerichtete (Hilfs-)Antrag kann nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ändern, der durch den angefochtenen Beschluss vorgegebenen ist. Dies gilt auch für den nur auf die Verspätungszuschläge bezogenen Hilfsantrag. Die Senatsentscheidung behandelt den Streitstoff der Beschwerde vielmehr umfassend. Da der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zum Beschwerdegegenstand gehört, ist auch der Antrag auf Berichtigung des - 4 - Tatbestandes gemäß § 320 Abs. 1 ZPO unzulässig, da jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Beide Anträge waren damit als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Dr. Hock Schell Heimen