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Beschluss

12 W (pat) 12/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:190123B12Wpat12.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:190123B12Wpat12.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 12/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 025 633.1 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 1. Februar 2022 aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag vom 28. Dezember 2022, Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 7 wie ursprünglich eingereicht, sowie Seiten 2, 2a und 3 vom 30. September 2022, Figuren 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. Mai 2008 angemeldeten und am 3. Dezember 2009 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Flurför- derzeug“. Die Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 1. Februar 2022 mit der Begründung zu- - 3 - rückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 2. Juli 2014 einge- reichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfin- derischen Tätigkeit beruhend, und zwar ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift EP 0 449 029 A1 (D1) i. V. m. dem Fachwissen. Gegen diesen am 7. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. März 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 stellt die Beschwerdeführerin und Anmelde- rin sinngemäß den Antrag, – den Beschluss vom Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. Februar 2022 aufzuheben, – ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Hauptantrag: Ansprüche: 1 - 8 aus der Eingabe vom 28. Dezember 2022, Beschreibung: Seiten 1 und 4 bis 7 wie ursprünglich eingereicht, Seiten 2, 2a, 3 aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2022, Figuren: 1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht. Hilfsweise: Ansprüche: 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag I aus der Beschwerde- begründung vom 30. September 2022, Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag; weiter hilfsweise: Ansprüche: 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag II aus der Beschwerdebegrün- dung vom 30. September 2022, Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag; - 4 - ferner hilfsweise Ansprüche: 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag III aus der Beschwerdebegrün- dung vom 30. September 2022, Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 28. Dezember 2022 hat folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, Unterschiede zum ur- sprünglichen Patentanspruch 1 sind unterstrichen/durchgestrichen): O1 „Flurförderzeug O2 mit einem Antriebs- O3 und einem Lastteil, O4 ferner mit einer auf der Oberseite des Antriebsteils um eine vertikale Achse gelagerten Deichsel mit einem Deichselkopf, O5 einer hochklappbaren Standplattform an der Rückseite des Antriebsteils O6 und mit zwei seitlichen Schutzbügeln, O6.1 die jeweils um eine Hochachse an der Oberseite des Antriebsteils gelagert O6.2 und zwischen einer ausgeklappten seitlichen Lage, in der sie annähernd parallel beabstandet seitlich der Standplattform erstreckt sind O6.3 und einer nach innen eingeklappten Lage, in der sie einander überlappend angeordnet sind, verschwenkbar sind und die Rückseite des Antriebsteils für den Mitgängerbetrieb freigeben, O7 dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Schutzbügel (30) zum freien Ende hin einen erhöhten Abschnitt (36) aufweisen, K1 dadurch gekennzeichnet, dass die Drehachse (32) der Schutzbügel (30) in Richtung des Lastteils (14) eine Neigung aufweist, K2 wobei beim Verschwenken der Schutzbügel aus der eingeklappten in die ausgeklappte Lage das äußere Ende nach Maßgabe der Neigung der Achse nach oben verschwenkt.“ - 5 - Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag vom 28. Dezember 2022 nachgeordnet. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschrif- ten D1 EP 0 449 029 A1 D2 FR 2 822 124 A1 D3 DE 101 59 565 A1 berücksichtigt worden. Die Druckschrift D3 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt. Im vorangegangenen Recherche-Verfahren nach § 43 PatG sind zusätzlich fol- gende Druckschriften ermittelt worden: D4 EP 1 153 815 A2 D5 DE 40 21 986 A1 Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche nach Hauptantrag und der Pa- tentansprüche nach den Hilfsanträgen sowie zum weiteren Vorbringen der Be- schwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents führt. - 6 - 1. Die Anmeldung betrifft ein Flurförderzeug, insbesondere eines, das wahl- weise im Mitgänger- und Mitfahrbetrieb eingesetzt werden kann. 1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Abs. [0002] - [0005] der Offenle- gungsschrift, die die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen reprä- sentiert, und auf die im folgenden Bezug genommen wird) weisen Flurförderzeuge typischerweise ein Lastteil und ein Antriebsteil auf. Die Lenkung erfolge zumeist vom Antriebsteil aus, und es sei bekannt, hierfür eine Deichsel zu verwenden. Bei einer Kategorie von Flurförderzeugen mit Deichsellenkung sei die Deichsel an der Oberseite des Antriebsteils um eine vertikale Achse schwenkbar. Derartige Deich- sellenkungen würden bei Flurförderzeugen sowohl für den Mitgänger- als auch den Mitfahrbetrieb eingesetzt. Schließlich sei auch bekannt, Flurförderzeuge, die nor- malerweise im Mitgängerbetrieb eingesetzt würden, mit einer klappbaren Stand- plattform zu versehen, die bei Nichtgebrauch hochgeklappt werde. Für den letzteren Fall sei vorgeschrieben, den auf der Standplattform stehenden Fahrer mit seitlichen Schutzbügeln zu schützen, die bei hochgeklappter Standplattform ebenfalls wegge- klappt würden, damit sie den Mitgängerbetrieb nicht behinderten oder störten. Ein derartiges Flurförderzeug sei aus DE 101 59 565 A1 (D3) bekannt geworden. Standplattform, Trägerbauteil und Schutzbügel seien als Modul ausgebildet, das vorgefertigt an das Antriebsteil angesetzt werde. Um die Schutzbügel unwirksam zu machen, würden sie seitlich in Richtung Lastteil verschwenkt, entweder gegen das Gehäuse des Antriebsteils oder oberhalb von diesem. Es sei jedoch auch bereits bekannt, die Schutzbügel so einzuschwenken, dass sie hinter der Deichsellagerung einander überlappend verstaut werden könnten. - 7 - Es sei vorgeschrieben, die Schutzbügel bzw. ihre Oberkante mit einem vorgegebe- nen Abstand oberhalb der Standplattform zu versehen. Wenn diese Vorschrift ein- gehalten werde, bestehe die Gefahr, dass die Schutzbügel die Bewegungsfreiheit der Deichsel beim Lenken behinderten. 1.2 Als Aufgabe wird in der Anmeldung genannt, ein Flurförderzeug zu schaffen, bei dem die Schutzbügel so ausgebildet bzw. angeordnet sind, dass sie die Bewe- gungsfreiheit der Deichsel nicht beeinträchtigen (Abs. [0006] der Offenlegungs- schrift). 1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fach- hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Flurförderzeugen. 1.4 Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch ein Flurförderzeug mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden. a) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Offenlegungsschrift zeigen ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug (10) mit einem Antriebsteil (12) und einem Lastteil (14), einer hochklappbaren Standplattform (22) und einem einklapp- baren Schutzbügel (30), sowie einer Deichsel (16) mit einem Deichselkopf (18). - 8 - Offenlegungsschrift, Fig. 1, 2 - 9 - b) Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung. aa) Ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug ist für den wahlweisen Mitgänger- und Mitfahrbetrieb vorgesehen (Abs. [0001] i. V. m. Merkmal O6.3). Eine Deichsel mit Deichselkopf dient der Lenkung des Flurförderzeugs. bb) Nach Merkmal O7 müssen die Schutzbügel zum freien Ende hin einen er- höhten Abschnitt aufweisen. Damit soll erreicht werden, dass die Schutzbügel im aufgeklappten Zustand die vorgeschriebene Höhe aufweisen (Abs. [0008] der Of- fenlegungsschrift). cc) In einer nach innen eingeklappten Lage müssen gemäß Merkmal O6.3 die Schutzbügel einander überlappen, um die Rückseite des Antriebsteils für den Mit- gängerbetrieb freizugeben. In Abs. [0011] der Offenlegungsschrift ist dazu weiter ausgeführt, dass die erhöhten Abschnitte so angeordnet sein können, dass sie mit Abstand zu beiden Seiten einer Längsmittelebene, die durch die Schwenkachse der Deichsel geht, angeordnet sind. Auf diese Weise soll die Deichsel auch im einge- klappten Zustand der Schutzbügel bis in seine unterste Position bewegt werden können, ohne durch die Schutzbügel gehindert zu sein. dd) Merkmal O6.1 fordert, dass die Schutzbügel um eine Hochachse gelagert sind. Eine Hochachse ist bei (Land-)Fahrzeugen generell eine Achse senkrecht zur Aufstandsfläche (Fahrbahnebene). ee) Nach Merkmal K1 muss die Drehachse der Schutzbügel in Richtung des Lastaufnahmeteils eine Neigung aufweisen. Das steht dem Wortlaut nach im Wider- spruch zur Lagerung um eine Hochachse nach Merkmal O6.1. Zur Vermeidung die- ses Widerspruchs liest der Fachmann den Patentanspruch in einem sinnvollen Zu- sammenhang (BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16, Tz. 16 - Gurtstraffer), und versteht den Patentanspruch dahingehend, dass die Drehachse ausgehend - 10 - von der vertikalen Hochachse eine Neigung gemäß Merkmal K1 aufweist. Dieses Verständnis wird gestützt durch die Beschreibung der Ausführungsform nach der Fig. 4, die ausdrücklich als Stand der Technik bezeichnet wird, und nach der „zwei Schutzbügel um eine vertikale Achse schwenkbar gelagert“ sind (Abs. [0019] der Offenlegungsschrift). ff) Merkmal K2 gibt vor, dass das obere Ende der Drehachse in Richtung des Lastteils geneigt sein muss. Zwar ist das Merkmal K2 mit dem Wortlaut, dass „bei dem Verschwenken der Schutzbügel aus der eingeklappten in die ausgeklappte Lage das äußere Ende nach Maßgabe der Neigung der Achse nach oben verschwenkt“, lediglich als Wir- kungsangabe formuliert. Jedoch wird aus Sicht des Fachmanns diese Wirkung nur erreicht, wenn das obere Ende der Drehachse in Richtung des Lastteils geneigt ist, so dass diese Wirkungs- angabe eine räumlich-geometrische Vorgabe enthält. Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit den Figuren 1 und 2 der Anmel- dung, in denen sich die Drehachse an ihrer oberen Seite in Richtung des Lastteils hinneigt. 2. Die Fassung der Anmeldung nach Hauptantrag ist zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht. 2.1 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung darin, dass in Merkmal O6.3 der Ausdruck „nach innen“ aufgenommen ist, das Merkmal O7 – unter Streichung der Bezugszeichen – von einem kennzeichnenden in ein oberbegriffliches Merkmal ge- ändert ist, und die kennzeichnenden Merkmale K1 und K2 angefügt sind. - 11 - Der neu aufgenommene Ausdruck „nach innen“ in Merkmal O6.3 ist in der ursprüng- lichen Beschreibung (Offenlegungsschrift Abs. [0022] zweiter Satz) offenbart, in der angegeben ist, dass die „Sicherheitsbügel nach innen eingeklappt“ werden. Das Merkmal K1 findet seine Stütze in dem ursprünglichen Unteranspruch 5, der sich auf den ursprünglichen Hauptanspruch zurückbezieht. Das Merkmal K2 geht auf die ursprüngliche Beschreibung (Offenlegungsschrift Abs. [0022] zweiter Satz) zurück. 2.2 Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen – bis auf eine angepasste Num- merierung und angepasste Rückbezüge – den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 9. 2.3 Die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen Anpas- sungen an die geänderten Patentansprüche, sowie eine Würdigung des im Prü- fungsverfahrens aufgefundenen Stands der Technik, und führen zu keinem geän- derten Verständnis der Patentansprüche. 3. Die mit Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar offenbart. Der Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass der mit ihm beantragte Schutz- bereich hinreichend sicher vorhersehbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist. - 12 - 4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4.1 Aus der Druckschrift DE 101 59 565 A1 (D3) ist der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 weder bekannt, noch angeregt. Die nachfachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der D3 zeigen ein Fahrer- platzmodul mit einer herunter- und einer hochgeklappten Standplattform (2) sowie zwei schwenkbaren Seitenbügeln (3). D3, Fig. 1, 2 Dieses Fahrerplatzmodul ist mit einem Trägerbauteil (1) an dem Rahmen eines Flurförderzeugs angebracht (Abs. [0008], [0017]), wobei das Flurförderzeug als - 13 - Hubwagen, vorzugsweise als Niederhubwagen, Hochhubwagen oder Hochhub- kommissionierer, ausgebildet ist (Abs. [0001]). An dem Trägerbauteil (1) ist eine als Deichsel ausgeführte Bedienelementeeinheit (5) um eine Achse (6) schwenkbar ge- lagert (Abs. [0017]). Zwei Seitenbügel (3), die einem auf der Standplattform (2) ste- henden Fahrer in seitlicher Richtung Halt geben, können im Bereich ihrer Befesti- gung 4 am Trägerbauteil geschwenkt werden (Abs. [0017]). Wenn diese Seitenbü- gel nicht benötigt werden, insbesondere für dem Mitgängerbetrieb, können sie zum Hubwagen hin oder nach unten geklappt werden (Abs. [0007]). Damit offenbart die D3 die Merkmale O1 bis O6, O6.1 und O6.2. Ob die Angabe in D3 Absatz [0007], wonach die die Seitenbügel nach unten ge- klappt werden, i.S.v. „nach innen eingeklappt“ entsprechend einem Teilmerkmal von O6.3 zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben, wie sich aus den untenstehenden Ausführungen ergibt. Die Figuren 1 und 2 zeigen, dass die Seitenbügel (3) an ihren freien Enden gegen- über dem Bereich ihrer Befestigung (4) am Trägerbauteil erhöht sind, also zum freien Ende hin einen erhöhten Abschnitt entsprechend Merkmal O7 aufweisen. Das Merkmal K1 geht – seinem Wortlaut nach – aus den Figuren 1 und 2 der D3 hervor. Diesen Figuren entnimmt der Fachmann, dass die Drehachse der Seitenbü- gel (3) um die Befestigung (4) gegenüber der Hochachse, die parallel zu den Sei- tenwänden des Trägerbauteils (1) verläuft, an ihrem unteren Ende zum Hubwagen hin geneigt ist, wie dies in der nachfolgenden Abbildung anhand der nachträglich in den Fig. 1 und 2 der D3 eingezeichneten Bezugslinien zu erkennen ist. - 14 - Ausschnitte aus den Fig. 1, 2 der D3 mit nachträglich hinzugefügten Bezugslinien (strichpunktierte Linie: Hochachse; durchgezogene Linien: Schwenk- und Längs- achse des Seitenbügels 3) a) Hingegen sind aus der D3 folgende im Patentanspruch 1 genannten (Teil-)Merkmale nicht bekannt: – Die zwei seitlichen Schutzbügel sind in der eingeklappten Lage einander über- lappend angeordnet (Teilmerkmal von O6.3), sowie – jeder Schutzbügel beim Verschwenken aus der eingeklappten in die ausge- klappte Lage das äußere Ende nach Maßgabe der Neigung der Achse nach oben verschwenkt (Merkmal K2). b) Die D3 kann diese Merkmale auch nicht anregen. - 15 - Zwar enthält die D3 den Hinweis, dass die Seitenbügel, wenn sie nicht benötigt werden, entweder entsprechend dem Ausführungsbeispiel gemäß den Fig. 1 und 2 zum Hubwagen hin geklappt, oder davon abweichend auch nach unten geklappt werden können (Abs. [0007]). Doch selbst, wenn der Fachmann die Angabe „nach unten geklappt“ so versteht, dass bei dem Hubwagen nach D3 die Seitenbügel nach innen klappen, gelangt er nicht zum Merkmal K2. Denn die äußeren Enden der Sei- tenbügel nach D3 befinden sich in ihrer ausgeklappten Lage gemäß Fig. 1 der D3 in ihrem tiefsten Punkt, weil die Schwenkachsen der Seitenbügel nach D3 an ihrem unteren Ende zum Hubwagen hin geneigt sind (vgl. obige Wiedergabe der Fig. 1 und 2 der D3 mit den senatsseitig hinzugefügten Bezugslinien). Würden die Seiten- bügel aus der ausgeklappten Lage (Fig. 1 der D3) nach innen geklappt, würden deren äußere Enden wieder nach oben schwenken. Damit würden die äußeren En- den der Seitenbügel nach D3 beim Verschwenken aus einer nach innen geklappten Lage in die ausgeklappte Lage (Fig. 1 der D3) nach unten, und nicht – wie mit Merk- mal K2 gefordert – nach oben verschwenken. Hinweise dahingehend, dass diese aus D3 bekannte Anordnung der Schwenkachse der Seitenbügel nachteilig wäre, gehen aus D3 nicht hervor, vielmehr stellt gerade diese Ausgestaltung eine in sich abgeschlossene und vorteilhafte Lehre dar. Damit liefert die D3 von sich aus keine Anregung, den Gegenstand in Richtung der erfin- dungsgemäßen Ausgestaltung abzuändern. 4.2 Auch die Veröffentlichung EP 0 449 029 A1 (D1) nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorweg, noch regt sie ihn an. Gegenstand der D1 ist ein deichselgeführtes elektrisches Flurförderzeug, dessen Fahrzeugvorderseite in den nachfolgend wiedergegebenen Fig. 3 und 4 der D1 in einer Seitenansicht und einer Vorderansicht dargestellt ist. - 16 - D1, Fig. 3, 4 Dieses Flurförderzeug weist ein Lenk- und Antriebsrad (4) auf, das über eine Deich- sel (5) um eine Achse (A) schwenkbar ist (Sp. 4 Z. 34 - 35, Fig. 1, 2). An dem deich- selseitigen Ende des Fahrzeugs ist ein Batteriekasten (8) mit den Antriebsbatterien angeordnet (Sp. 5 Z. 1 - 4, Fig. 1, 2). Ein an einem Hubgerüst (1) vertikal verfahr- barer Lastträger (2), an dem lastaufnehmende Gabeln (3) befestigt sind, fungiert als Lastteil (Sp. 4 Z. 31 - 33, Fig. 1, 2). An dem deichselseitigen Ende des Fahrzeugs sind eine hochklappbare Standplattform (9) und zwei jeweils um Vertikalachsen schwenkbare, als Sicherheitsbügel ausgebildete Seitenteile (10, 27) angebracht (Sp. 5 Z. 2 - 8, Sp. 7 Z. 17 - 21). Die zwei schwenkbaren Seitenteile (10, 27) sind in Ruhestellung in einer eingeklappten Stellung zur Frontseite des Fahrzeugs parallel bzw. quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet (Sp. 5 Z. 19 - 21, Sp. 7 Z. 19 - 21, Fig. 1, 4). In dieser Ruhestellung ist das Flurförderzeug für die Betriebsart Elektro- Geh-Gerät vorgesehen, in der sich die Bedienperson frei zum Fahrzeug bewegen kann und diesem voraus- bzw. hinterhergeht (Sp. 5 Z. 10 – 17). Der Fig. 4 entnimmt - 17 - der Fachmann, dass die Seitenteile (27) im eingeklappten Zustand, also, wenn nach Fig. 4 das rechte Seitenteil (27) (in Analogie zum links dargestellten Seitenteil) nach links geklappt und heruntergeschoben wäre, das linke Seitenteil (27) überlappen würde. Wenn die Seitenteile (10, 27) ausgeschwenkt sind, befinden sie sich in einer die Seitenwände des Fahrzeuges verlängernden Position (Sp. 5 Z. 22 - 24, Fig. 2, 3, Fig. 4 re.). Den Fig. 3 und 4 entnimmt der Fachmann unmittelbar, dass die Seitenteile 27 an ihrem freien Ende einen erhöhten Abschnitt aufweisen. Damit sind aus der D1 die Merkmale O1 bis O7 bekannt. Nach der Offenbarung der D1 sind die Seitenteile (10, 27) um ihre Vertikalachsen (Sp. 7 Z. 17 - 19) schwenkbar, wobei diese Vertikalachsen auf Hochachsen liegen. Jedoch findet sich in der D1 keinerlei Hinweis, dass diese Vertikalachsen gegenüber den Hochachsen geneigt sein können. Damit sind aus der D1 die Merkmale K1 und K2 weder bekannt noch angeregt. 4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wird auch durch die Veröffentlichung FR 2 822 124 A1 (D2) weder neuheitsschädlich getroffen, noch nahegelegt. Nachfolgend sind die Figuren 1 und 4 der D2 wiedergegeben. - 18 - D2, Fig. 1, 4 Die D2 offenbart einen Palettenhubwagen (S. 2 Z. 28: „chariot transpalette“, Fig. 1, 5) mit einem als Antriebsteil fungierenden zentralen, tragenden Bereich (S. 2 Z. 29 - 30: „compartiment central 1 formant châssis“, Fig. 1, 5), der vorne zwei an diesem angebrachte Lastgabeln trägt (S. 2 Z. 30: „qui comporte deux fourches 2 à l'avant“, Fig. 1, 5), und hinten eine hochklappbare Standplattform für einen Fahrer aufnimmt (S. 2 Z. 31 - 32: „une plateforme arrière 3 rabattable contre le comparti- ment central, qui peut recevoir un conducteur transporté“, Fig. 1, 5). Die Figuren 1 und 3 bis 5 zeigen, dass der zentrale, tragende Bereich an seiner Oberseite eine um eine vertikale Achse schwenkbare Deichsel (S. 2 Z. 34 - 36: „timon 4 […] qui peut pivoter de gauche à droite par rapport à une base fixe“) mit einem nicht näher bezeichneten Deichselkopf aufweist. Der Palettenhubwagen weist zwei seitliche Schutzbügel auf (S. 3 Z. 1 - 2: „bras latéraux 6 constituant le garde-corps“, Fig. 1 - 5), die jeweils zum freien Ende hin einen erhöhten Abschnitt aufweisen (S. 3 Z. 7 - 15: „que chaque bras 6 a la forme d'une crosse dont la base 8 […]. A partir de cette base 8 de la crosse le bras 6 se développe vers le haut dont on voit sur les figures qu'il est curviligne et que son - 19 - extrémité est coiffée d'une manchette protectrice 11“, Fig. 1, 2). Fig. 1 zeigt die Schutzbügel in einer ausgeklappten seitlichen Lage, in der sie annähernd parallel beabstandet seitlich der Standplattform erstreckt sind, und das äußere Ende jedes Schutzbügels nach oben in Hüfthöhe geschwenkt ist (S. 3 Z. 20 - 23: „chaque bras 6 se développe donc parallèlement à l'axe longitudinal du chariot, les man- chons d'extrémité 11 se trouvant de ce fait en un point haut situé sensiblement au niveau des hanches de l'utilisateur“). Die Schutzbügel können auch nach innen ein- geklappt werden, wie in Fig. 3 gezeigt (S. 3 Z. 29 - : „A partir de cette position bras déployés, illustrée à la figure 1, l'utilisateur peut […] replier le bras en le faisant tour- ner vers le bas autour de l'axe 10. On voit à la figure 3 une position intermédiaire des bras 6, lors de leurs mouvements de repli, matérialisés par les flèches“, Fig. 3). In der nach innen eingeklappten Lage, die in Fig. 4 dargestellt ist (S. 3 Z. 35: „La figure 4 montre les bras tout à fait repliés“), überlappen die Schutzbügel einander, und deren äußere Enden befinden sich an ihrem tiefsten Punkt (S. 4 Z. 2 - 3: „les manchons 11 étant alors en position basse“). Wie in Fig. 5 zu erkennen ist, nehmen die Schutzbügel in dieser Lage wenig Platz gegenüber dem Palettenhubwagen ein, wodurch der Benutzer die Stehplattform 3 umklappen kann (S. 4 Z. 3 - 6: „Les bras 6 tiennent ainsi peu de place contre le chariot ce qui permet à l'utilisateur de rabattre par dessus la plateforme 3 comme on le voit plus précisément à la fi- gure 5“), so dass der Mitgängerbetrieb ermöglicht ist. a) Damit sind aus der D2 zwar die Merkmale O1 bis O6, O6.2 und O6.3 be- kannt. Auch wird die Wirkung erreicht, die das Merkmal K2 – bei isolierter Betrach- tung – fordert. Jedoch sind bei dem Palettenhubwagen nach D2 die Schutzbügel („bras 6“) nicht um eine Hochachse gelagert, sondern können nur um eine horizontal liegende Achse geschwenkt werden (S. 3 Z. 29 - 32: „A partir de cette position bras déployés, illustrée à la figure 1, l'utilisateur peut […] replier le bras en le faisant tourner vers le bas autour de l'axe 10“, Fig. 1 - 5), so dass das Merkmal O6.1 und die Kombina- tion der Merkmale K1 und K2 fehlen. - 20 - b) Auch kann die D2 den Fachmann zu diesen Merkmalen nicht anregen. Denn die horizontale Lage der Achsen („axe 10“) und die damit verbundene Schwenkbe- wegung der Schutzbügel („bras 6“), wird in D2 als besonderer Vorteil hervorgeho- ben. Zum einen benötigen die Bügel in der nach innen geschwenkten Lage wenig Platz (S. 4 Z. 3 - 6: „Les bras 6 tiennent ainsi peu de place contre le chariot ce qui permet à l'utilisateur de rabattre par dessus la plateforme 3 comme on le voit plus précisément à la figure 5“), und zum anderen ist die Beweglicheit der Deichsel (ti- mon 4“) nicht behindert, so dass der Palettenhubwagen voll manövrierfähig bleibt (S. 4 Z. 7 - 10: „les bras ménagent entre eux une échancrure en V et ne font donc pas obstacle à l'inclinaison du timon 4, le chariot étant ainsi aisément manoeuvrable par un conducteur accompagnant“). Vor diesem Hintergrund wäre die Ausgestaltung mit einer gegenüber der Hoch- achse geneigten Schwenkachse mit einer vollständigen Abkehr vom zentralen Grundkonzept der D2 verbunden. Hierfür ergibt sich ausgehend von D2 keine An- regung. 4.4 Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften können den Ge- genstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weder neuheitsschädlich vor- wegnehmen, noch nahelegen. a) Der Offenlegungsschrift DE 40 21 986 A1 (D5) ist ein als „Lastförderfahr- zeug“ bezeichnetes Flurförderzeug zu entnehmen, das in der nachfolgend wieder- gegebenen Fig. 1 der D5 gezeigt ist. - 21 - D5, Fig. 1 Dieses Lastförderfahrzeug (10) umfasst einen Grundrahmen (12), eine Lastaufnah- meeinrichtung (16), einen Fahrantrieb und eine als Lenkorgan (18) bezeichnete Deichsel, die von einer das Lastförderfahrzeug begleitenden Bedienungsperson be- tätigbar ist. An dem Grundrahmen (12) ist eine Mitfahrplattform (24) angebracht, welche zwischen einer im wesentlichen horizontalen Mitfahrstellung (MM) und einer Außerbetriebsstellung (AM) um eine horizontale Schwenkachse (22) verschwenk- bar ist (vgl. Zusammenfassung der D5). An dem oberen, horizontal verlaufenden Rahmenabschnitt (12a) des Grundrah- mens (12) sind darüber hinaus zwei über eine gemeinsame Horizontalachse (26) verschwenkbare Stützwangen (28) vorgesehen. Die Stützwangen (28) sind aus ei- ner Außerbetriebsstellung (AS), wo sie auf dem oberen, horizontalen Rahmenab- schnitt (12a) aufliegen, um annäherend 180° in eine Mitfahrstellung (MS) ver- schwenkbar, wo sie eine Lage annäherend parallel zu der Mitfahrplattform (24) ein- - 22 - nehmen und über den Grundrahmen (12) in Richtung der ausgeschwenkten Mit- fahrplattform (24) hinausragen (Sp. 6 Z. 17 - 33). Damit sind aus der D5 die Merk- male O1 bis O6 und O6.2 bekannt. aa) Da sich die Offenbarung der D5 darauf beschränkt, dass die als Schutzbügel fungierenden Stützwangen (28) über eine gemeinsame Horizontalachse (26) ver- schwenkt werden, und nicht um eine vertikale Achse, gehen aus der D5 die Merk- male O6.1, O6.3, K1 und K2 nicht hervor. Ob darüber hinaus die freien Enden der Stützwangen (28) als erhöhte Abschnitte gemäß Merkmal O7 aufzufassen sind, kann somit dahingestellt bleiben. bb) Da die D5 keinerlei Hinweis enthält, die als Schutzbügel fungierenden Stützwangen (28) über eine andere als die gemeinsame Horizontalachse (26) zu verschwenken, kann die D5 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 auch nicht anre- gen. b) Gegenstand der Veröffentlichung EP 1 153 815 A2 (D4) ist eine Deichsel für kraftgetriebene Flurförderzeuge. Der Bediener des Flurförderzeugs steht auf einer Plattform (Abs. [0016], Fig. 1 Pos. 12). Die Fig. 1 zeigt dem Fachmann, dass der auf der Plattform stehende Bediener von seitlichen Schutzbügeln gesichert wird. Jedoch lässt sich der D4 nicht entnehmen, dass die Schutzbügel verschwenkbar sind, so dass die D4 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 weder offenbart, noch anregt. 4.5 Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschrif- ten D1 bis D5 ein Flurförderzeug bekannt oder angeregt ist, das gemäß dem Merk- mal K1 ausgestaltet ist, und zugleich die mit Merkmal K2 geforderte Wirkung er- reicht, kann auch eine beliebige Kombination dieser Entgegenhaltungen unterei- nander keine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen. - 23 - Auch der Umstand, dass einem anspruchsgemäßen Flurförderzeug keine schwer zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg stehen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kombination der Merkmale K1 und K2 nahegelegen habe, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müs- sen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urt. v. 22.01.2013 – X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist. 5. Die auf Patentanspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Unteransprü- che 2 bis 8 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Flurförderzeugs nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen. 6. Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführun- gen zu den Hilfsanträgen I bis III. - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Rothe Kruppa Richter Herbst