OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 W (pat) 14/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:090323B12Wpat14.22.0
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:090323B12Wpat14.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 14/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. März 2023 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2017 220 789.2 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Dr. Herbst - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 25. Februar 2022 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: – Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, – Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, – Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 21. November 2017 angemeldeten und am 31. Januar 2019 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Reibbelaghaltefeder zur verbesserten Bremskolbenfixierung“. Diese Anmeldung nimmt die innere Priorität 10 2017 213 057.1 vom 28. Juli 2017 in Anspruch. Die Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 25. Februar 2022 mit der Begründung zu- rückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 30. August 2021 ein- gereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig. - 3 - Gegen diesen am 27. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. März 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2023 stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 25. Februar 2022 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: – Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhand- lung, – Beschreibung Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhand- lung, – Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift. Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer senatsseitig hinzugefügten Merk- malsgliederung: M1 „Reibbelaghaltefeder (1) für einen Kraftfahrzeugteilbelagscheibenbrems- belag (3), M2 welche aus dünnem Stahlblechwerkstoff einstückig ausgetrennt, M3 als U-Joch gebogen vorliegt, M4 umfassend einen eben sowie biegesteif arrangierten U-Basisabschnitt (5), M4.1 aufweisend eine zentrale Befestigungslasche (6) mit Napf (7) und Durchgangsöffnung (8) M4.2 zwecks Fixierung an einer Rückenplatte (2) eines Kraftfahrzeugschei- benbremsbelags (3), - 4 - M5 und mit jeweils endseits des U-Basisabschnitts (5) trapezförmig in stump- fem Winkel zum Basisabschnitt (5) abgewinkelt abgezweigtem U-Feder- schenkel (9,10), M5.1 wobei jeder U-Federschenkel (9,10) ein freies Ende aufweist, das als abgekröpftes Kniestück (11,12) ausgebildet ist, M5.2 wobei die Kröpfung gleichsinnig zur Abwinklung des U-Federschenkels (9, 10) und in einem stumpfen Winkel ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass M6 jedes Kniestück (11,12) über ein Getriebemittel verfügt, M6.1 welches als uneben ausgeprägte Bremskolbeneinführbahnkurve derart ausgebildet ist, dass beim Einführen eines Bremskolbens ein definiert vorgegebener Getriebeuntersetzungseffekt vorliegt, M6.2 das Kniestück (11,12) zur Ausbildung der Bremskolbeneinführbahnkurve aus einem sich an die Kröpfung anschließenden Kreisbogen mit einem Bogenradius besteht, M6.3 wobei die Krümmung des Kreisbogens gleichsinnig zur Abwinklung und zur Kröpfung ausgeführt ist, M6.4 wobei der Bogenradius des Kreisbogens größer ist als der Abkröpfradius der Abkröpfstelle.“ Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 7 nachgeordnet. Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet: 8. „Kraftfahrzeugteilbelagscheibenbremsbelag (3) umfassend eine Reibbe- laghaltefeder (1) mit Kniestück (11,12), U-Federschenkel (9,10) und U-Ba- sisabschnitt (5) einschließlich Befestigungslasche (6) die an einer Rücken- platte (2) fixiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Reibbelaghaltefeder (1) nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 - 7 ausgebildet ist.“ - 5 - Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschrif- ten D1 DE 10 2014 006 954 A1 D2 DE 10 2013 012 238 A1 D3 DE 101 36 235 A1 D4 DE 198 58 743 A1 D5 DE 196 52 933 A1 D6 WO 94/ 29 611 A2 D7 WO 92/ 18 785 A1 D8 Norm DIN EN ISO 1302:2002-06 berücksichtigt worden. Die Druckschriften D3, D6, D7 und D8 werden bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt. Durch das parallele Einspruchsverfahren gegen das Europäische Patent (EP 3 658 796 B1), das diese Anmeldung als Priorität in Anspruch nimmt, gelangte der Senat in Kenntnis der folgenden Schriften: D9 WO 2016/120800 A1 D10 JP H08-303499 A D10a Maschinenübersetzung der JP H08-303499 A, abgerufen unter EPO.org am 10. November 2022 D11 Manfred Meissner, Hans-Jürgen Schorcht: MetaIIfedern - Grun- dlagen, Werkstoffe, Berechnung, Gestaltung und Rechnerein- satz. 2., ergänzte Auflage. Springer-Verlag Berlin Heidel- berg 1996, 2007. ISBN 978-3-540-49868-1, S. 7 - 52, 89 - 182 - 6 - Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sowie zum weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents führt. 1. Die Anmeldung betrifft eine Reibbelaghaltefeder für einen Kraftfahrzeugteil- belagscheibenbremsbelag sowie einen Kraftfahrzeugteilbelagscheibenbremsbelag mit Reibbelaghaltefeder. 1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Abs. [0002] und [0003] der Of- fenlegungsschrift, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird) ist es grundsätzlich bekannt, einen Kraft- fahrzeugscheibenbremsbelag mit Hilfe elastischer Vorspannung eines sogenannten Federclips anhand einer axial gerichteten Einsteckmontage in eine Innenwandung von einem topfförmigen Betätigungsorgan (wie insbesondere hydraulischer Brems- kolben) lösbar einzuklemmen/zu fixieren. Zu diesem Zweck sei an einer Rücken- platte vom Kraftfahrzeugscheibenbremsbelag eine (Reibbelag-) Haltefeder vorge- sehen, welche mit einem U-Basisabschnitt mittelbar oder unmittelbar auf der Rück- seite der Rückenplatte aufsitze und unlösbar daran fixiert sei. Zwecks lösbarer Fixierung am Betätigungsorgan verfüge die Haltefeder über zwei, diametral einan- der gegenüberliegend arrangierte, elastisch deformierbare, U-Federbügel die nach ordnungsgemäßer Einschub-Montage im Bremskolben mit definierter, nach radial auswärts gerichteter, elastischer Vorspannkraft, in die Innenwandung des topfför- migen Betätigungsorgans/Bremskolben eingeklemmt sind. - 7 - Gattungsgemäße Reibbelaghaltefedern, wie sie aus WO 92/ 18 785 A1 (D7), WO 94/29611 A1 (D6) oder DE 101 36 235 A1 (D5) bekannt seien, verfügten an ihrem U-Federbügel über ein abgekröpftes Kniestück. Nachteilig sei, dass die Ein- schubmontage der Reibbelaghaltefeder unter ergonomischen Gesichtspunkten ver- besserungswürdig sei, weil der Kraftbedarf mit fortschreitender Einschubmontage in das Bremskolbeninnere progressiv anwachse. Die angestrebte Verbesserung solle unabhängig von manueller oder robotergestützter Montage sowohl im Fahr- zeugbremsenherstellwerk wie auch zur Wartung im Fahrzeugfeld bei reduziertem Aufwand zur Verfügung stehen. Die nachfolgend aus der zitierten D6 wiedergegebene Fig. 5 zeigt mit einer Blattfe- der 10 eine gattungsgemäße Reibbelaghaltefeder, die an ihrem Befestigungsab- schnitt 29 auf der Rückseite einer Rückenplatte 8 mit einem Bremsbelag 6, 7 ver- nietet ist. Die Blattfeder 10 greift mit zwei Verankerungszungen 24, 25 und einer Federzunge 28 in den Innenraum 32 eines hohlen Bremskolbens 33 federnd ein. Die zwei Verankerungszungen 24, 25 greifen in Vertiefungen des hohlen Bremskol- bens 33 ein und befestigen so den Bremsbelag 7 axial lösbar, während die mittlere Federzunge 28 radial federnd an dem hohlen Bremskolben 33 anliegt und zusam- men mit den Verankerungszungen 24, 25 eine Vorspannung in radialer Richtung aufbringt (D6 S. 7 - 8). - 8 - D6 Figur 5 1.2 Als Aufgabe wird in der Anmeldung genannt, eine leicht anwendbare Reib- belaghaltefeder, respektive einen verbessert montierbaren Kraftfahrzeugscheiben- bremsbelag mit Reibbelaghaltefeder zur Verwendung in einer Kraftfahrzeugteilbe- lagscheibenbremse vorzulegen (Offenlegungsschrift Abs. [0004]). Am Ende der Be- schreibung der Anmeldung (Abs. [0018] der Offenlegungsschrift) wird dies dahinge- hend präzisiert, dass die Einschubkraft zur vereinfachten Reibbelagmontage redu- ziert werden soll, um so den Werker zu entlasten. 1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fach- hochschule i.S.d. § 1 Hochschulrahmengesetz, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Scheiben- bremsen für Kraftfahrzeuge. 1.4 Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch eine Reibbelaghal- tefeder mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 sowie durch einen Kraftfahrzeugteilbelagscheibenbremsbelag mit den Merkmalen des geltenden Pa- tentanspruchs 8 gelöst werden. - 9 - Die nachfolgend wiedergegebene obere Bildreihe der Figur 4 der Anmeldung zeigt eine erfindungsgemäße Reibbelaghaltefeder (1), die an einer Rückseite einer (nicht in dieser Figur dargestellten) Rückenplatte eines Reibbelags einer Kraftfahrzeug- teilbelagscheibenbremse fixiert ist. Die Reibbelaghaltefeder (1) umfasst einen U- Basisabschnitt (5) mit einer zentralen Befestigungslasche (6) umfassend einen Napf (7) und eine Durchgangsöffnung (8) zwecks Fixierung an der Rücken- platte (2). Lateral endseits des Basisabschnitts (5) liegen jeweils zwei symmetrisch zueinander arrangierte, U-Joch förmig gebogene, trapezförmig angestellte U-Feder- schenkel (9, 10) vor, die in einem stumpfen Winkel zum Basisabschnitt (5) abge- winkelt abgezweigt sind, wobei jeder U-Federschenkel (9, 10) mit einem nochmals gleichsinnig abgekröpften Kniestück (11, 12) endet (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0008]). Anmeldung obere Bildreihe der Figur 4 Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Ver- ständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. a) Nach Merkmal M1 muss die Reibbelaghaltefeder für einen Kraftfahrzeugteil- belagscheibenbremsbelag geeignet sein. Unter einem Teilbelagscheibenbremsbe- lag versteht der Fachmann den Bremsbelag einer Scheibenbremse, der lediglich einen Sektor der ringförmigen Bremsscheibe umfasst. Teilbelagscheibenbremsen stellen die im Kraftfahrzeugbau übliche Bauart von Scheibenbremsen dar. - 10 - b) Die Reibbelaghaltefeder ist gemäß Merkmal M2 aus einem Stahlblechwerk- stoff ausgetrennt. Mangels weiterer Erläuterungen in der Anmeldung versteht der Fachmann unter Austrennen im vorliegenden Zusammenhang, dass die Feder mit- tels eines Trennverfahrens aus dem Stahlblechwerkstoff hergestellt ist, z. B. mittels Stanzen. c) Merkmal M3 fordert, dass die Reibbelaghaltefeder als U-Joch gebogen vor- liegt. Vorliegend versteht der Fachmann darunter, dass das Joch eine Basis und zwei Schenkel aufweist, die bogenförmig, also ohne Knicke, miteinander verbunden sind. d) Die Merkmalsgruppe M4 legt fest, dass der Basisabschnitt des U-Jochs eben sowie biegesteif gestaltet ist, wobei „eben“ im vorliegenden Zusammenhang nicht als vollständig plan zu verstehen ist, da nach Merkmal M4.1 der Basisab- schnitt eine Befestigungslasche mit Napf, also einen aus der Ebene herausstehen- den Bereich, aufweist. Der Begriff „Befestigungslasche“ ist in der Anmeldung nicht näher erläutert, so dass der Fachmann darunter entsprechend dem fachüblichen Verständnis ein verniete- tes, verschraubtes oder verschweißtes Verbindungsstück von Bauelementen oder Werkstücken versteht. Die biegesteife Ausgestaltung des Basisabschnitts überlässt die Anmeldung dem Ermessen des Fachmanns, wobei aus Sicht des Fachmanns jede zumindest teil- weise parallel zur Biegelinie angeordnete Kante zu einer biegesteifen Anordnung beiträgt, so z. B. auch ein Napf, wie er nach Merkmalen 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. e) Bei einem gemäß Merkmal M5 trapezförmig abgewinkelt abgezweigten U- Federschenkel handelt es sich um einen gerade – also nicht gekrümmt, gebogen oder gekröpft – ausgeführten Abschnitt der Reibbelaghaltefeder. Denn für den - 11 - Fachmann stellt ein Schenkel eine Gerade dar, die mit einer anderen Geraden einen Winkel bildet. Für dieses Verständnis spricht auch die Angabe „trapezförmig abge- winkelt“ im Merkmal M5. Unter einem stumpfen Winkel versteht der Fachmann einen Winkel zwischen 90° und 180°. Merkmal M5.1 sieht vor, dass jeder U-Federschenkel ein abgekröpftes Kniestück als freies Ende aufweist. Die Abkröpfstelle zwischen Kniestück und Federschenkel ist dabei nicht Bestandteil des Kniestücks (vgl. Beschreibung letzter Satz von Ab- satz [0008] der Offenlegungsschrift). Merkmal M5.2 legt fest, dass die Kröpfung gleichsinnig zur Abwinklung des U- Federschenkels ausgeführt sein muss. Die Abbiegerichtungen der Abwinklungen von Kröpfung und U-Federschenkel müssen beide entweder nach rechts oder nach links orientiert sein. f) Merkmal M6 gibt an, dass jedes Kniestück über ein Getriebemittel verfügt. Nach Merkmal M6.1 muss das Kniestück als Bremskolbeneinführbahnkurve aus- geführt sein, die den Zweck zu erfüllen hat, dass beim Einführen eines Bremskol- bens ein definiert vorgegebener Getriebeuntersetzungseffekt vorliegt. Nach der Be- schreibung der Anmeldung (Abs. [0005] der Offenlegungsschrift) dient ein definiert vorgegebener Getriebeuntersetzungseffekt der automatischen Beeinflussung bzw. Modellierung des notwendigen Kraftbedarfs. Demzufolge soll mit fortschreitender Einschubmontage der Reibbelaghaltefeder anhand der Einführbahnkurve eine automatisch angepasste Kraftuntersetzung mit einem Getriebeeffekt angeboten werden, so dass mit fortschreitendem Montagevorschub ein reduzierter, konstanter oder allenfalls linear anwachsender Einschubkraftbedarf zur elastischen Vorspan- - 12 - nung der Bremskolbenhaltefeder ausreicht. Dementsprechend definiert der kon- krete Einführbahnkurvenverlauf des Kniestücks den erreichbaren Getriebeeffekt bzw. den Grad der erzielten Krafterleichterung. Die räumlich-geometrische Ausgestaltung des mit der Reibbelaghaltefeder be- stimmten Getriebemittels ist in den Merkmalen M6.2 bis M6.4 vorgegeben. Der Sinngehalt dieser Merkmale geht für den Fachmann in hinreichender Weise aus deren Wortlaut hervor, auch ist der Beschreibung kein davon abweichendes Ver- ständnis zu entnehmen. Der Fachmann wird in der Anmeldung (Absätze [0009] und [0018] der Offenle- gungsschrift) auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass der Untersetzungseffekt nicht nur durch die Geometrie der Reibbelaghaltefeder, sondern auch von der kon- struktiven Gestaltung der Einführkontur des Betätigungsorgans/Bremskolbens be- stimmt wird. Jedoch sind weder das Betätigungsorgan, also der Bremskolben, noch seine Geometrie im Patentanspruch 1 soweit definiert, dass sie die räumlich-kör- perliche Beschaffenheit der Reibbelaghaltefeder bestimmen könnten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – X ZR 120/20, Ls. - Verbindungsleitung). 2. Der Gegenstand der Erfindung in der geltenden Fassung ist durch die ur- sprüngliche Offenbarung gedeckt und damit zulässig. 2.1 Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gehen nicht über den In- halt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. a) Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen Pa- tentanspruch 1 dadurch, dass in Merkmal M4 der Begriff „weitgehend“ gestrichen ist, und die Merkmale M5.2 und M6.2 bis M6.4 zusätzlich aufgenommen sind. - 13 - Die Streichung des Begriffs „weitgehend“, ist zwar nicht unmittelbar in der Anmel- dung offenbart, da dort der Begriff „eben“ immer in Verbindung mit „weitgehend“ verwendet wird. Jedoch geht ein ebener U-Basisabschnitt aus den Figuren 2 bis 5 der Anmeldung hervor, wobei „eben“ i.S.d. Patentanspruchs 1 zu sehen ist, der auf- grund des von Merkmal M4.1 geforderten Napfs einen vollständig ebenen Basisab- schnitt schon ausschließt. Damit geht die Streichung von „weitgehend“ nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die Angabe in Merkmal M5.2, dass „die Kröpfung gleichsinnig zur Abwinklung des U-Federschenkels“ ausgeführt ist, ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0008] aE) mit dem Wortlaut „wobei jeder U-Feder- schenkel 9, 10 mit einem nochmals gleichsinnig abgekröpften Kniestück 11, 12 endet“. Das Merkmal M6.2 findet seine Stütze in der Beschreibung (in der Offenlegungs- schrift: Abs. [0011]). Das zweite Teilmerkmal von M5.2 sowie die Merkmale M6.3 und M6.4 sind in der ursprünglichen Zeichnung offenbart. Zwar finden sich diese Merkmale nicht wörtlich in den ursprünglichen Anmeldungs- unterlagen. Jedoch lassen sich diese Merkmale eindeutig in der Figur 2 und der oberen Bildreihe der Figur 4 erkennen, und für den Fachmann als zur Erfindung gehörig entnehmen. Damit stellen diese Zeichnungsbestandteile neben den Pa- tentansprüchen und der Beschreibung ein gleichwertiges Offenbarungsmittel dar (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 - Formteil). b) Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 unterscheidet sich vom ur- sprünglichen Patentanspruch 13 dadurch, dass dessen Gegenstand nicht mehr auf „eine Bremskolbeneinführbahnkurve nach einem oder mehreren der Ansprü- che 1 - 12“, sondern auf eine „Reibbelaghaltefeder nach einem oder mehreren der - 14 - Ansprüche 1 - 7“ bezugnimmt. Dies stellt zum einen eine im Erteilungverfahren jederzeit zulässige Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit dar, denn der Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 12 ist wie der Gegenstand der gel- tenden Ansprüche 1 bis 7 eine Reibbelaghaltefeder und keine Bremskolbeneinführ- bahnkurve. Zum anderen ist die Merkmalskombination des geltenden Patentan- spruchs 8 in den ursprünglichen Unterlagen in den Figuren 2 und 3 sowie der zuge- hörigen Figurenbeschreibung offenbart (Offenlegungsschrift: Absätze [0007] und [0008]). c) Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sind gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen 7 bis 12 inhaltlich unverändert und – soweit erforderlich – in ihrer Nummerierung und ihren Rückbezügen angepasst. 2.2 Die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen Anpas- sungen an die geänderten Patentansprüche, und führen zu keinem geänderten Ver- ständnis der Patentansprüche. 3. Die Anmeldung offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 sind so verständlich und deutlich gefasst, dass ihre Gegenstände sicher bestimmbar sind. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. 4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig, ins- besondere ist er gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 15 - 4.1 Die Offenlegungsschrift DE 196 52 933 A1 (D5) offenbart nicht alle Merk- male des geltenden Patentanspruchs 1. Gegenstand der D5 ist ein Bremsbelag für eine Scheibenbremse mit einer Feder, die an der Rückseite des Bremsbelages befestigt ist, und die zumindest einen Federarm aufweist, der sich in einem Winkel zur Rückseite des Bremsbelages er- streckt, um federnd in einen Bremskolben einzugreifen. Ein Ausführungsbeispiel einer derartigen Feder ist in den nachfolgend wiedergege- benen Figuren 3 und 4 der D5 dargestellt. D5 Figuren 3 und 4 Im Einzelnen zeigen die Figuren 3 und 4 jeweils eine Schnittdarstellung einer Feder 80, die in einen Bremskolbens 90 oder einen Bremskolben 100 eingebaut ist. Die Feder 80 umfasst zwei gegenüberliegende Federarme 82, von denen jeweils nur einer in den Figuren 3 und 4 dargestellt ist. In ihrem mittleren Bereich bilden die Federarme 82 jeweils zwei Vorsprünge 84, 86 (Sp. 2 Z. 58 - 67). Die Vorsprünge 84 liegen an einer Schulter 94 des Kolbens 90 an (Sp. 3 Z. 1 - 3, Fig. 3), und die Vor- - 16 - sprünge 86 liegen an einer Schulter 102 des Kolbens 100 an, wobei die Schul- ter 102 radial weiter außen liegt als die Schulter 94 des Kolbens 90 (Sp. 3 Z. 4 - 8, Fig. 4). Aufgrund der zwei Vorsprünge kann ein Bremsbelag mit einer Feder für un- terschiedliche Kolben verwendet werden (Sp. 1 Z. 34 - 40). Ob damit aus der D5 sämtliche oberbegrifflichen Merkmale des geltenden Patentan- spruchs 1 bekannt sind, und ob die Geometrie der Feder 80 eine Getriebeunterset- zung bewirkt entsprechend Merkmal M6.1, kann dahingestellt bleiben. Denn die D5 offenbart jedenfalls keinen Kreisbogen, der sich an eine der als Kröpfungen fungie- renden Vorsprünge 84 oder 86 anschließt, und der zugleich mit einer Krümmung gleichsinnig zu den Bögen der Vorsprünge 84 oder 86 ausgestaltet ist, so dass die D5 zumindest die Kombination der Merkmale M6.2 und M6.3 nicht offenbart. 4.2 Auch aus der Veröffentlichung WO 92/18785 A1 (D7) gehen nicht alle Merk- male des geltenden Patentanspruchs 1 hervor. Die D7 offenbart eine Bremsbacke mit Haltefeder, die in einer Ausführungsform in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt ist. - 17 - D7 Figur 4 Figur 4 zeigt eine Haltefeder 6, die mit einer Rückenplatte 1 einer Bremsbacke ver- nietet ist. Die Haltefeder 6, die aus Federblech gestanzt und geformt ist, weist drei Federarme 10, 11, 12 auf, die von einem Befestigungsabschnitt 9 ausgehen und zum Eingriff in einen nicht gezeigten hohlen Bremskolben bestimmt sind (S. 4 untere Hälfte). Die Federarme 11 und 12 sind in der D7 zwar nur genannt und nicht beschrieben, aber der Fachmann kann der Figur 4 entnehmen, dass die Haltefeder 6 die oberbe- grifflichen Merkmale M1 bis M5.2 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. Jedoch kann weder der Figur 4 noch einer der anderen Figuren der D7 entnommen werden, dass sich an nicht näher bezeichnete Kröpfungen der Federarme 11 und 12 ein Kreisbogen anschließt, denn die freien Enden der Federarme 11 und 12, die sich an diese Kröpfungen anschließen, sind offensichtlich gerade und nicht ge- krümmt ausgestaltet. Damit offenbart die D7 keines der Merkmale M6.2 bis M6.4. - 18 - 4.3 Auch die Veröffentlichung WO 2016/120800 A1 (D9) nimmt nicht alle Merk- male des geltenden Patentanspruchs 1 vorweg. Die D9 offenbart in den Figuren 17 bis 19 und der zugehörigen Beschreibung, Ab- sätze [0044] bis [0059], ein Paar Federn („pair of springs 30“), die an seitlichen Armen („lateral projection 14“) einer Rückenplatte („support plate 13“) mit einem Reibmaterial („friction material 12“) befestigt sind. Nachfolgend sind die Figuren 17 und 19 wiedergegeben. D9 Figuren 17 und 19 Jede Feder 30 umfasst mindestens zwei elastische Arme 51, die sich von einer Be- festigungsbasis („anchoring base 52“) erstrecken. Die Ausgestaltung der Arme 51 ist in der D9 nicht weiter beschrieben, jedoch kann der Fachmann der Figur 19 ent- nehmen, dass die Arme 51 ausgehend von der Basis 52 jeweils eine sich um 90° erstreckende Biegung aufweisen, die in ein sich rechtwinklig zur Basis 52 er- streckendes gerades Zwischenstück übergeht, dem sich wieder eine Biegung an- schließt, auf die ein offensichtlich als gerades Kniestück ausgebildeter Endbereich folgt. - 19 - Damit weist die Feder 30 weder stumpfwinklig zur Basis 52 abgezweigte Feder- schenkel auf, noch weist sie einen Kreisbogen auf, der sich an die als Kröpfung fungierende Biegung zwischen dem geraden Zwischenstück und dem geraden End- bereich anschließt. Damit sind aus der D9 zumindest die Merkmale M5 und M6.2 bis M6.4 nicht be- kannt. 4.4 Auch aus der Veröffentlichung JP H08-303499 A (D10) sind nicht alle Merk- male des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 5 der D10 offenbart einen Bremsbelag 108, der mittels einer Feder 110 mit einen Kolben 112 verbunden ist, vgl. die zur Figur 5 gehörige Beschreibung in Absatz [0002] der Maschinenübersetzung (D10a). D10 Figur 5 Die Feder 110 ist in der D10 (bzw. der D10a) nicht weiter beschrieben. Jedoch zeigt die Figur 5, dass die Feder 110 einen geraden Basisabschnitt zur Befestigung mit dem Bremsbelag 108 aufweist, an den sich endseitig jeweils ein Bogen anschließt. Jeder Bogen ist erkennbar als Kreisbogen geformt, und weist offensichtlich ausge- hend von einem Knick nach dem geraden Basisabschnitt bis zu seinem äußeren Ende durchgehend und unverändert den gleichen Bogenradius auf. Damit weist die - 20 - Feder 110 endseitig der Basis lediglich jeweils einen durchgehenden Kreisbogen auf, jedoch umfasst sie weder einen Federschenkel noch eine Kröpfung. Damit sind aus der D10 zumindest die Merkmale M5, M5.1 und M5.2 sowie M6.1 bis M6.4 nicht bekannt. 4.5 Auch die weiteren Dokumente D1 bis D4, D6, D8 und D11 offenbaren nicht alle Merkmale des Anspruchs 1. a) Jede der Druckschriften DE 10 2014 006 954 A1 (D1), DE 101 36 235 A1 (D3) und WO 94/29 611 A2 (D6) zeigt eine dem Gegenstand der Druckschrift D5 vergleichbare Haltefeder für einen Bremsbelag in einem Bremskolben, so dass die zu D5 dargelegten Überlegungen auch hier gelten. b) Die Druckschriften DE 10 2013 012 238 A1 (D2) und DE 198 58 743 A1 (D4) zeigen jeweils eine Haltefeder für einen Bremsbelag in einem Bremskolben. Jedoch weisen die aus den Druckschriften D2 und D4 bekannten Federn an ihren Enden jeweils nach außen abgebogene, gerade Bereiche auf, und können damit nicht die Merkmale M6.2 bis M6.4 aufweisen. c) Die in den Anmeldungsunterlagen zitierte Norm DIN EN ISO 1302:2002-06 (D8) befasst sich allgemein mit der Angabe der Oberflächenbeschaffenheit in der technischen Produktdokumentation. Aus ihr gehen keinerlei Merkmale einer Reib- belaghaltefeder nach dem geltenden Patentanspruch 1 hervor. d) Der im parallelen Einspruchsverfahren beim EPA genannte Auszug aus dem Fachbuch „Metallfedern“ (D11) betrifft allgemein den Entwurf, die Auslegung und die Berechnung von Metallfedern. Es offenbart jedoch keines der kennzeichnenden Merkmale (M6 bis M6.4) der Reibbelaghaltefeder nach Patentanspruch 1. 4.6 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer er- finderischen Tätigkeit. - 21 - Da wie oben dargelegt aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D11 eine Reibbelaghaltefeder bekannt ist, die einen Kreisbogen aufweist, der sich an eine Kröpfung anschließt entsprechend Merkmal M6.2, und die zugleich mit einer Krümmung gleichsinnig zu einer Abwinklung und zur Kröpfung entsprechend Merkmal M6.3 ausgeführt ist, kann auch von keiner der angeführten Entgegenhal- tungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu die- ser Merkmalskombination ausgehen. Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige Reibbelaghaltefeder als für den Fachmann naheliegend anzusehen, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsge- mäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]). 5. Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Reib- belaghaltefeder nach Patentanspruch 1. Sie sind daher ebenso gewährbar. Dies gilt schließlich auch für den geltenden nebengeordneten Patentanspruch 8, der eine Reibbelaghaltefeder nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7 in Bezug nimmt. - 22 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Rothe Kruppa Krüger Herbst Wei