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Beschluss

28 W (pat) 523/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat523.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:310523B28Wpat523.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 523/21 ________________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 237 584.0 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Kriener und den Richter kraft Auftrags Dr. Poeppel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen SPIDER-CRANE ist am 22. September 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren undDienstleistungen angemeldet worden: Klasse 7: Hebegeräte Klasse 37: Vermietung von Kränen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden dem Anmeldezeichen lediglich den beschreibenden Sachhinweis auf die Art der Ware und den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung entnehmen. Die beiden Bestandteile „SPIDER“ und „CRANE“ gehörten zum englischen Grundwortschatz. „Spinnenkräne“ zählten zu den „Hebegeräten“ und seien Krane, die in Spinnenform aufgebaut sind. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, dass die von ihm eingesetzten Minikrane regelmäßig vier Stützfüße hätten, die zur Stützung und Stabilisierung des Krans eingesetzt würden. Spinnen hingegen verfügten über acht Beine und hätten zudem einen mehrgliedrigen Körperbau sowie - 3 - meist markante Fühler und Augen. Der Begriff Spidercrane oder Spinnenkran sei kein technischer Fachbegriff für die vom Anmelder eingesetzten Minikrane und keine unmittelbare Sachbeschreibung für die Beschaffenheit der vom Anmelder eingesetzten Maschinen, jedenfalls nicht ohne weitere analytische gedankliche Zwischenschritte. Der Begriff Spidercrane habe keinen Eingang in den inländischen Sprachgebrauch gefunden und sei auch in den entsprechenden Verkehrskreisen keine gängige Bezeichnung für Minikrane. Maßgeblich für die Assoziation von Minikranen mit Spinnen dürften die Wortschöpfung des Anmelders und seine langjährige unternehmerische Tätigkeit unter der Firma Spidercrane … sein. Seit dem Jahr 2003 biete der Anmelder Minikrane und deren Bedienung an. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in diesem Segment habe sich der Anmelder überregional einen Namen mit seiner Firma Spidercrane gemacht. In der Branche sei der Begriff Spidercrane unverwechselbar mit dem Anmelder verbunden. Die Tätigkeiten des Anmelders unter der Firma Spidercrane seien nicht auf die Gebrauchsüberlassung von Minikranen beschränkt, sondern umfassten auch Hebearbeiten mit Minikränen in unwegsamem Gelände oder nur schwer mit Kranen erreichbaren Einsatzorten, weshalb der Begriff Spidercrane auch als Anspielung auf die fiktive Superheldenfigur Spiderman zu verstehen sei. Mit der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistung „Vermietung von Kränen“ (Klasse 37) eingeschränkt. Für die Ware „Hebegeräte“ der Klasse 7 wird das Anmeldzeichen ausdrücklich nicht mehr beansprucht. Ein Schutzhindernis könne allenfalls hinsichtlich der Ware der Klasse 7 bestehen, nicht jedoch in Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 37. Ferner hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung beantragt, die Anmeldung zur Berichtigung von Schreibfehlern dahingehend abzuändern, dass die eingetragene Marke „SPIDERCRANE“ statt bisher „SPIDER-CRANE“ heißt. Aufgrund eines Schreibfehlers sei die Marke „SPIDERCRANE“ bei der Markenanmeldung fälschlicherweise mit Bindestrich geschrieben worden. Da der - 4 - Anmelder seit über 20 Jahren ein Unternehmen führe, dass unter der Bezeichnung Spidercrane … firmiere, handele es sich bei der beantragten Änderung um die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Der Senat hat mit Hinweis vom 23. Februar 2023 seine vorläufige Rechtsauf- fassung, dass das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig sein dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2021 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist auch nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unbegründet. Der Eintragung der Bezeichnung „SPIDER-CRANE“ als Marke steht im Umfang der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistung „Vermietung von Kränen“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt. 1. Auszugehen ist von der Marke "SPIDER-CRANE" als Gegenstand der Anmeldung. In dieser Schreibweise ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine Wiedergabe der Marke eingereicht und damit zum Gegenstand des Eintragungsantrags gemacht worden. - 5 - Die im Beschwerdebegründungschriftsatz beantragte Änderung der Marke von „SPIDER-CRANE“ in „SPIDERCRANE“ – also eine Streichung des Bindestrichs im Anmeldezeichen – ist hingegen nicht mit dem Grundsatz der Unveränderbarkeit der Marke zu vereinbaren. Nach diesem Grundsatz stellt eine Marke vom Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar (vgl. BGH GRUR 2007, 55, 57 - Farbmarke gelb/grün II; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 32 Rn. 28). Zwar kann der Inhalt der Anmeldung nach § 39 Abs. 2 MarkenG auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf den o.g. Grundsatz jedoch eng auszulegen, soweit es um Änderungen der Marke geht. Insoweit sind Änderungen der Marke kaum vorstellbar, weil selbst ein den Orthographieregeln widersprechendes Markenwort nicht ohne Weiteres als ersichtlicher Schreibfehler gewertet werden darf, sondern auch als Phantasiebegriff verstanden werden kann (BPatG, Beschluss vom 08.10.2002, 33 W (pat) 104/01 – traffic board; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 39 Rn. 9). Hier ist noch nicht einmal ein Orthographiefehler ersichtlich, da im Englischen bei zusammengesetzten Nomen Zusammenschreibung, Schreibung als zwei Wörter ohne Bindestrich und Schreibung mit Bindestrich austauschbar und mehr oder weniger beliebig sind (vgl. The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl., Introduction, Seite xiii, Überschrift „Hyphenation"). Zudem ist es entgegen der Auffassung des Anmelders nicht offensichtlich, dass die Marke „SPIDER-CRANE“ laut der Beschwerdebegründung bei der Anmeldung aufgrund eines Schreibfehlers fälschlicherweise mit Bindestrich geschrieben worden ist. Selbst wenn bekannt wäre, dass der Anmelder seit über 20 Jahren ein Unternehmen führt, das unter der Bezeichnung „Spidercrane … “ firmiert, wäre nicht auszuschließen, dass der Anmelder gleichwohl eine von der Firmenbezeichnung abweichende, neue Marke anmelden wollte, zumal das Anmeldezeichen gegenüber der vom Anmelder vorgetragenen Firma zusätzlich auch den Namenszusatz nicht enthält. - 6 - 2. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei- chen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum - 7 - relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben- den Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer - 8 - Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID). 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen. a. Das Anmeldezeichen richtet sich vorrangig an den Fachverkehr im Baugewerbe, kann sich aber auch vereinzelt an den Endverbraucher richten. b. „SPIDER-CRANE“ setzt sich – durch den Bindestrich ohne weiteres erkennbar – aus den englischen Begriffen „spider“ und „crane“ zusammen. „Spider“ gehört zum englischen Grundwortschatz, bedeutet „Spinne“ (Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, Seite 219) und ist den inländischen Verkehrskreisen auch aufgrund der weltberühmten Comic-Serie „Spider-Man“ bekannt, die verfilmt wurde. - 9 - „Crane“ wird insbesondere mit „Kran“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch- deutsch/crane, Anlage 2 zum Hinweis vom 23. Februar 2023, Blatt 22 d. A.), gehört allerdings nicht zum englischen Grundwortschatz. Gleichwohl kann dem hier angesprochenen, am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 26 – Bostongurka), unterstellt werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG, Beschluss vom 12.12.2022, 28 W (pat) 525/20 – SUMMER walker TIMELESS & CONVENIENT; Beschluss vom 17.12.2018, 26 W (pat) 536/18 – slumberzone; Beschluss vom 23.11.2018, 28 W (pat) 526/15 – SANO; Beschluss vom 13.06.2018, 29 W (pat) 546/16 – Priroda; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 209). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der englischen Sprache um eine der bedeutendsten Welthandelssprachen handelt, wird der hier maßgebliche Fachverkehr im Baugewerbe den Begriff „SPIDER-CRANE“ mühelos als Sachhinweis dahingehend verstehen können, dass damit gekennzeichnete Vermietungsdienstleistungen von Kränen sogenannte Spinnenkräne zum Gegenstand haben. c. Der beanspruchten Wortfolge kommt die Gesamtbedeutung „Spinnenkran“ zu. Die Bezeichnung „Spinnenkran“ wurde speziell im Zusammenhang mit Kränen und ihrer Vermietung im inländischen Verkehr schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag – dem 22. September 2020 – als Bezeichnung für kleinere Kräne mit einer bestimmten Aufbauart und somit als beschreibender Sachhinweis vielfach verwendet: - Das Unternehmen SYSTEM LIFT vermietete im August 2020 verschiedene Klein- und Minikrane und führte auf der Unternehmenshomepage bereits damals aus: „Der Minikran (auch als „Kleinkran“, „Spinnenkran“, „Miniraupenkran“ oder „Uplifter“ bezeichnet) ist das geeignete Arbeitsgerät für - 10 - spezielle Arbeitsbereiche, wie z. B. matschige Böden und Untergründe, steile Hänge, enge Räumlichkeiten, an Balkonen, auf Gebäuden und generell auf Baustellen.“ Ferner heißt es auf dieser Homepage: „Die Abstützungen, die wie Spinnenbeine aussehen, haben dem Gerät die Umgangsbezeichnung “Spinnenkran“ oder „Spiderkran” verliehen.“ (vgl. Anlage 3 zum Hinweis vom 23. Februar 2023, Blatt 24 ff. d. A.). - Die Firma klarx bot bereits im September 2020 auf ihrer Internetseite die Anmietung verschiedener Geräte einschließlich Krane an. In einem Erläuterungstext mit der Überschrift „Minikran mieten bei klarx“ dazu heißt es: „Der Minikran wird auch Miniraupenkran, Kleinkran, Spinnenkran oder Uplifter genannt.“ (vgl. Anlage 4, Blatt 32 ff. d. A.). - Die Stadler-Holdenrieder Metallbau GbR bietet auf Ihrer Homepage ebenfalls die Vermietung von Minikränen an. Dazu heißt es: „Mit unserem neuen Minikran C6 von Hoeflon haben wir die Lösung (auch als „Kleinkran“, „Spinnenkran“, „Miniraupenkran“ bezeichnet).“ (Anlagen 5 und 6, Blatt 57 ff. d. A.). - Auch das Unternehmen Partner Lift bietet das Mieten von Minikranen an und leitet den erläuternden Text dazu auf der unternehmenseigenen Homepage wie folgt ein: „Minikrane auch Spinnen oder Raupenkrane genannt finden sie in ganz Deutschland bei den Partnern“ (Anlagenkonvolut 7, Blatt 62 ff. d. A.). - Die Firma CRANEEXIT Hebetechnik bot im August 2020 im Internet verschiedene Minikrane an und verwendete den Begriff „Spinnenkran“ dabei als beschreibende Angabe für eine bestimmte Kranart insgesamt sechsmal (Anlage 8, Blatt 72 ff. d. A.). - Auf der Homepage der Firma ID Mietservice DAHMS conmac werden Spinnenkrane in einer Aufzählung von mehr als zehn verschiedenen Minikranarten genannt (Anlagenkonvolut 9, Blatt 78 ff. d. A.). - 11 - Die häufige Verwendung des Begriffs Spinnenkran für einen bestimmte Kranart führte unter anderem auch dazu, dass das Unternehmen LEGO jedenfalls seit dem Jahr 2019 einen Bausatz unter der Bezeichnung „LEGO Technic 42097 – „Spinnenkran“ anbietet (Anlage 10, Blatt 84 ff. d. A.). Darüber hinaus präsentierte im Jahr 2018 ein Modellbau-Anbieter ein Miniraupenkranmodell mit dem Zusatz „(Spinnenkran)“ (Anlage 11, Blatt 94 ff. d. A.). Damit wurde der Begriff „Spinnenkran“ vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag sogar jenseits der hier angesprochenen Fachverkehrskreise zur Kennzeichnung einer bestimmten Aufbauart von Kranen bzw. Kranmodellen verwendet. Neben der Verwendung des deutschen Wortes „Spinnenkran“ lässt sich allerdings auch – in verschiedenen Schreibweisen – bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag die Verwendung der englischen Wortkomposition „spider crane“ als beschreibender Begriff für eine bestimmte Kranart im hier maßgeblichen inländischen Fachverkehr nachweisen: - Das Unternehmen BEYER erläutert im Kontext seines Vermietungsangebots auf seiner Homepage: „Aufgrund dieser spinnenartigen Abstützung, nennt man diese Maschinen auch häufig Spinnenkran oder Spidercrane“ (Anlagenkonvolut 12, Blatt 103, 104 d. A.). - Vergleichbare Erläuterungen präsentiert das Unternehmen uplifter auf seiner Homepage: „Seinem Namen macht dieser Minikran alle Ehre: er wird nämlich aufgrund seines Aussehens oft als Spinnenkran oder Spider Crane bezeichnet“ (Anlagenkonvolut 13, Blatt 108, 109 d. A.). - Ebenso die Firma Heavydrive.com, die auf der Internetseite ausführt: „Unser Sortiment an Montagekranen besteht aus Raupenkranen und Spinnenkranen. Diese werden auch Mobilkrane oder Spidercranes genannt“ (Anlagenkonvolut 14, Blatt 114 ff., 123 d. A.). - 12 - - Schließlich kann in diesem Kontext erneut auf den Internetauftritt des Unternehmens SYSTEM LIFT verwiesen werden, in dem es unter anderem heißt: „Die Abstützungen, die wie Spinnenbeine aussehen, haben dem Gerät die Umgangsbezeichnung “Spinnenkran“ oder „Spiderkran” verliehen“ (Anlage 3, Blatt 24 ff., 29 d. A.). Die vorstehend aufgeführten inländischen Verwendungsnachweise sowohl zu „Spinnenkran“ als auch zu „spider crane“ beziehen sich zumindest größtenteils auf Minikrane mit lediglich vier Abstützungen sowie mit einem kompakten, eingliedrigen Hauptkorpus ohne Andeutungen von Augen und Fühlern bzw. Mundwerkzeugen. Zwar trifft der Hinweis des Anmelders zu, dass Spinnen acht Beine, einen mehrgliedrigen Körperbau sowie markante Fühler (bzw. Mundwerkzeuge) und Augen haben. Trotz dieser Unterschiede werden bestimmte Minikrane mit nur vier Abstützungen aufgrund der Ähnlichkeit der Form dieser Abstützungen zu Spinnenbeinen als Spinnenkrane bezeichnet, was die maßgeblichen Verkehrskreise bereits vor dem Anmeldetag ohne Weiteres verstanden haben (vgl. insbesondere die Anlagen 3 und 12, Blatt 24 ff. und 103 ff. d. A.). Damit weist das Anmeldezeichen zur „Vermietung von Kränen“ einen engen beschreibenden Bezug auf. d. Sofern man im Vortrag des Beschwerdeführers im Hinweis auf seine langjährige Tätigkeit im Segment der Minikrane und darauf, dass er sich „überregional einen Namen“ mit seiner Firma „Spidercrane“ gemacht habe, einen Hinweis auf eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens gem. § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, so fehlt es diesbezüglich jedenfalls an den erforderlichen Nachweisen. Macht ein Anmelder die Verkehrsdurchsetzung seiner Marke geltend, hat er im Wege der Anfangsglaubhaftmachung zunächst die Möglichkeit einer solchen Verkehrsdurchsetzung schlüssig darzulegen und zu belegen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 809). Der Beschwerdeführer hat – auch nach einem entsprechenden Hinweis durch den Senat (Bl. 19 d. A.) – keinerlei - 13 - Belege beigebracht, die auf eine Verkehrsdurchsetzung des Anmeldezeichens schließen lassen. 4. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die beanspruchte Dienstleistung freihaltebedürftig ist. 5. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 14 - der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Kriener Poeppel