Beschluss
30 W (pat) 525/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat525.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:010623B30Wpat525.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 525/21 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Juni 2023 … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 113 119.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Zeichen cloudmouse ist am 8. Oktober 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: „Klasse 9: Intranet-Server; Computer-Hardware; Computerprogramme für die Nutzung des Internets und des World Wide Webs; Betriebsprogramme für Rechner; Computerhardware für den Fernzugriff auf und die Übertra- gung von Daten; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Compu- terprogramme zum Durchsuchen des Inhalts von Computern und Compu- ternetzen mit Remote Control; Computerschnittstellenkarten; Bildschirme [Displays]; Bildschirmschonersoftware für Computer; Computerbildschirme; Berührungsempfindliche elektronische Bildschirme; Kabellose Tastaturen; Telefone mit Bildschirm und Tastatur; Computertastaturen; Mehrfunktions- tastaturen; Drahtlose Tastaturen; Software für die Überwachung von Cloud- Netzwerken; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Cloud- Server; Herunterladbare Software für Cloud-Computing-Dienste; Herunter- - 3 - ladbare Software; Softwarepakete für Computer; Hardware für die Daten- kommunikation; PCs; Monitore [Computerhardware]; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Hardware für die Datenverarbeitung; Computermodems; Mauspads [Mausmatten]; Computermauspads; Com- putermäuse; Mäuse [Computerzubehör]; Mäuse [Datenverarbeitung]; Multimedia-Terminals Klasse 38: Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet und Bereitstellen von Internetzu- gängen Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware für Computer- netzwerke und Server; Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware für den Zugriff und das Benutzen von Cloud-Computing-Netzwerken; Program- mieren von Betriebssoftware zum Zugriff und zur Benutzung von Cloud- Computing-Netzwerken; Vermietung von Betriebssoftware für den Zugriff und die Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken; Beratungsleistun- gen im Bereich Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Betriebssoft- ware für den Zugang zu einem Cloud-Computing-Netzwerk und dessen Nutzung; Bereitstellung von virtuellen Computerumgebungen durch Cloud- Computing; Cloud Hosting-Dienste; Cloud Hosting-Dienste für eine private Cloud; Cloud Hosting-Dienste für eine öffentliche Cloud; Cloud-Computing; virtuelles Hosting; Hosting“. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. - 4 - Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung cloudmouse setze sich aus den englischen Begriffen „cloud“ und „mouse“ zusammen. „Cloud“ bedeute zwar grundsätzlich „Wolke“, im vorliegend maßgeblichen IT-Bereich stelle der Begriff „Cloud“ im Rahmen des sog. „Cloud Computing“ jedoch ein Synonym für das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum dar. Der Begriff „mouse“ bedeute Maus, stehe im IT- und Internetbereich für eine Com- putermaus, also für ein Computer-Eingabegerät. Die Cloud (Wolke) sei ein externer Datenspeicher. Wenn die Maus/Mouse mit einer Cloud verbunden sei, sei diese Mouse eine Cloudmouse, eine Computermouse mit einer Cloud. Die Cloud sei „an der Mouse, wohl integriert“ und ermögliche dem Computer und datenverarbeiten- den oder -recherchierenden Geräten schnelleren Zugang und Zugriff auf ein Daten- volumen. Analytische Betrachtungen seien zum Verständnis des Begriffs nicht not- wendig. Mit der Bedeutung „Wolkenmaus“ weise der Begriff cloudmouse in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die für eine „Cloud“ bzw. „cloud computing“ bestimmt sein könnten bzw. - was die Dienstleistungen betreffe - sich ihrem Inhalt und Gegenstand nach damit befassen könnten, in beschreibender Weise darauf hin, dass die Interaktion mit der Cloud über eine Maus erfolge. Wie die Rechercheergebnisse zu der eine „Cloudmouse“ betreffenden Forschungstätig- keit von M… im Jahr 2010 belegten, sei die Bezeichnung überdies ein bereits verwendeter Begriff. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, dass die Bezeichnung cloudmouse entgegen der Auffassung der Markenstelle jedenfalls nicht ohne analysierende Überlegungen in dem angenommenen Sinne verstanden werde. Bei dem Begriff „Cloud“ handele es sich um eine „Datenwolke“ unter der man die internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz als Dienst- leistung verstehe. Die zum Betrieb einer Cloud notwendigen Komponenten würden durch eine Software bereitgestellt. Bei einer Mouse handele es sich hingegen um Hardware, also einen physischen Gegenstand, welcher der Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit von Computern diene. - 5 - Vor diesem Hintergrund sei es technisch unmöglich, dass – wie das DPMA meine – eine „Mouse mit einer Cloud verbunden“ bzw. eine Cloud „an der Mouse integriert“ sei. Es handele sich vielmehr um zwei völlig verschiedene und voneinander unab- hängige Dinge. Außer, dass es sich sowohl bei „Cloud“ als auch bei „Mouse“ um zwei Begrifflichkeiten aus der Informations- und Kommunikationstechnik handele, stünden sie in keinerlei Zusammenhang. Die Benutzung sei unabhängig voneinan- der und bedinge einander nicht. Überdies sei das auf einer Forschungstätigkeit der Firma M… im Jahr 2010 zurückgehende Produkt mit der Bezeichnung „Cloudmouse“ offenbar niemals zur Marktreife gelangt. „Cloudmouse“ sei daher kein im angemeldeten Waren- und Dienstleistungsbereich gebräuchlicher Begriff und deshalb eine schutzfähige Wort- neuschöpfung. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2020 aufzuheben. Mit der Terminsladung wegen Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) vom 27. Februar 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass ein Erfolg der Beschwerde nicht in Aussicht gestellt werden könne und dabei auf die anliegenden Recherche-Ergebnisse (Anlagen 1-3 und 5-8, Bl 33 – 42 GA) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Ausdruck mit der Überschrift „M… Research: Mit der Cloud Mouse in der dritten Dimension steuern“ (Bl. 48 GA) überreicht. Daraus ergebe sich, dass die darin angesprochene „Cloud Mouse“ nichts mit der „Cloud“ zu tun habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichen cloudmouse als Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der feh- lenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegli- che Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukom- mende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei- den (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis- tungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - 7 - – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben- den Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleis- tungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Post- kantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herge- stellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 - 8 - – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 2. Gemessen an diesen Maßstäben entbehrt die angemeldete Bezeichnung cloudmouse für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unter- scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Mit den hier maßgeblichen Waren der Klasse 09 und Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 werden sowohl Fachverkehrskreise als auch allgemeine Ver- kehrskreise angesprochen. Dabei handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt werden. b. Bei dem angemeldeten Zeichen cloudmouse handelt es sich – wovon auch die Anmelderin ausgeht – um eine ohne weiteres erkennbare Kombination der im Inland geläufigen und zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffe „cloud“ (= Wolke) und „mouse (= Maus)“. In wörtlicher Übersetzung kommt der Begriffskom- bination damit die Bedeutung „Wolkenmaus“ zu. Mit dieser Bedeutung verfügt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen allerdings weder über einen erkennbar beschreibenden noch einen sonstigen sach- bezogenen Aussagegehalt. c. Zutreffend hat die Markenstelle allerdings festgestellt - wovon auch die Anmel- derin ausgeht -, dass der Begriff „cloud“ bereits seit Jahren über den ursprünglichen Wortsinn hinaus im IT-Umfeld als Abkürzung für „Cloud Computing“ bzw. i.S.v. „Datenwolke“ bekannt und gebräuchlich ist. „Cloud Computing“ bezeichnet „eine Nutzung mehrerer verteilter Rechner über ein Netzwerk, z. B. das Internet“. Darun- ter wird das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum, aber auch die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Arbeitsplatzcomputer oder Server installiert sind, sondern entfernt in der (metaphorischen) “Wolke“, also - 9 - der „Cloud“ vonstattengeht, verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 512/16 – Cloud- Band). Der Begriff „mouse“ weist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem IT-Bereich auf eine sog. Computer-Maus hin, dh. ein Eingabe- und/oder Steuergerät für den Computer (vgl. BPatG 29 W (pat) 87/01 – ID Mouse). In seiner Gesamtheit – und gerade im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem IT-Bereich - wird der Verkehr die Begriffskombination cloudmouse ohne weiteres dahingehend verstehen, dass es sich dabei um eine spezielle Computermaus für die abgestimmte Nutzung in Verbindung mit einer Cloud oder Cloud-Computing handelt. Für dieses Verständnis spricht auch die Tat- sache, dass die Firma M… im Jahr 2010 und damit weit vor dem Anmeldetag an der (später offenbar eingestellten) Entwicklung einer „Cloud Mouse“ arbeitete. Hintergrund war, dass die „Interaktion mit der Cloud“ in Zukunft „mit einer Maus“ erfolgen bzw. dass mit der „bewegungsempfindlichen Maus“ durch „dreidimensio- nal dargestellte Informationen“ navigiert werden sollte (vgl. den von der Marken- stelle mit dem Beanstandungsbescheid vom 29. November 2019 übermittelten Beleg „Mit der Cloud Mouse durch die Datenflut“). Soweit der Verkehr dabei keine genaue Vorstellung von der technischen Umset- zung vor Augen haben sollte, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens (vgl. BPatG 24 W (pat) 50/12, Rn. 36 - WRAP N´GO). Der Eindruck einer beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung als Sachan- gabe setzt nicht voraus, dass die Angabe bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt herausge- bildet hat (BGH GRUR 2008, 900 Rn. 15 – SPA II, GRUR 2009, 411, Rn. 12, 13 – STREETBALL, GRUR 2014, 872, Rn. 28 – Gute Laune Drops). - 10 - Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin liegt der beschreibenden Charakter der Bestandteile „cloud“ und „mouse“ außerdem nicht in so unterschiedlichen und mit- einander nicht in Verbindung zu bringenden Bereichen, dass eine (einheitliche) sachbezogene Aussage der gesamten Kombination nicht mehr erkennbar wäre. Zwar steht die „cloud“ einerseits in Zusammenhang mit Software, während es sich bei „mouse“ andererseits um die Bezeichnung von Hardware handelt. Beide Berei- che stehen jedoch miteinander in Zusammenhang, weil das eine ohne das andere regelmäßig nicht genutzt, ausgeführt oder bedient werden kann. aa. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 09 wird der angespro- chene Verkehr dem angemeldeten Zeichen somit einen sachbezogenen Hinweis dahingehend entnehmen, dass diese selbst eine cloudmouse darstellen (z.B. Computermäuse; Mäuse [Computerzubehör]; Mäuse [Datenverarbeitung]) bzw. für die Verwendung mit einer cloudmouse bestimmt und geeignet sind (z.B. Internet- Server; Betriebsprogramme für Rechner, Computerschnittstellenkarten). Das in Bezug auf „Computermäuse“ einer Eintragung entgegenstehende Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG betrifft auch die zugehörigen Oberbegriffe „Com- puter-Hardware; Hardware für die Datenkommunikation“ (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 44 – Nivea-Blau; GRUR 2011, 65 Rn. 26 – Buchstabe T mit Strich; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). „Bildschirme [Displays]; Computerbildschirme; Berührungsempfindliche elektronische Bildschirme“ können dafür bestimmt und geeignet sein, durch eine cloudmouse angesteuert zu werden. So spielen Bild- schirme für die Navigation mit der Maus durch die Inhalte der Cloud eine wichtige Rolle, da für die Darstellung der riesigen Cloud-Datenmengen besonders große oder eben viele Bildschirme erforderlich sind. „Bildschirmschonersoftware für Com- puter“ kann speziell auf den Einsatz mit einer cloudmouse abgestimmt sein; inso- fern besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug. Soweit der Nutzer mit der cloudmouse nämlich durch dreidimensional dargestellte (Cloud-)Informationen navigiert, die z.B. auf mehreren Bildschirmen um ihn herum angezeigt werden, kann es eine Rolle spielen, inwieweit und auf welche Weise auf allen/einigen Bild- - 11 - schirmen ein Bildschirmschoner aktiv wird – was wiederum von der entsprechen- den Software abhängt. „Telefone mit Bildschirm und Tastatur“ können ohne weite- res über eine Maus (an)gesteuert werden. Überdies existierten es schon zum Anmeldezeitpunkt Peripherie-Geräte, bei denen Maus und Telefon verschmolzen waren (https://www.golem.de/0602/43556.html, https://www.tecchannel.de/a/klappmaus-mit-eingebautem-skype-telefon,1764174, Anlage 1). „Kabellose Tastaturen; Computertastaturen; Mehrfunktionstastaturen; Drahtlose Tastaturen“ stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Computer- mäusen, zumal Tastatur und Maus häufig als Set und aufeinander abgestimmt ver- kauft werden (Anlage 2). Überdies sind z.B. 3D-fähige Mäuse häufig mit einer Tas- tatur ausgestattet, so dass die Unterschiede zwischen einer herkömmlichen Maus und einer Tastatur verschwimmen (Anlage 3). Insofern besteht zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug. bb. In Verbindung mit „Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstel- len des Zugriffs auf Informationen im Internet und Bereitstellen von Internetzugän- gen“ der Klasse 38 bringt die Bezeichnung cloudmouse die Art und Weise der Erbringung dieser Dienste Ausdruck bzw. weist darauf hin, dass der Zugriff auf die Informationen mittels einer speziellen cloudmouse erfolgen kann. cc. In Bezug auf die allesamt auf den Entwurf und die Entwicklung von Betriebssoft- ware, auf Cloud-Computing-Netzwerke und/oder (Cloud-)Hosting-Dienste bezoge- nen Dienstleistungen der Klasse 42 weist cloudmouse auf deren Art, Gegenstand bzw. Zweck hin. So muss die Betriebssoftware eines Computers für den Anschluss einer Maus – somit auch einer speziellen cloudmouse - geeignet sein und deren Funktionen unterstützen. Ein Cloud-(computing)-Netzwerk ist ein virtuelles Netz- werk innerhalb der Cloud-Computing-Infrastruktur (https://www.vmware.com/de/topics/glossary/content/cloud-networking.html, - 12 - Anlage 5). Im Hinblick auf die Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Betriebs- software zum Zugriff und zur Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken“ wird der Verkehr cloudmouse deshalb dahingehend verstehen, dass die entsprechende Software die Navigation über eine spezielle Maus innerhalb des Cloud-Netzwerks ermöglicht. Betreffend die beanspruchten „Cloud Hosting-Dienste; Cloud Hosting- Dienste für eine private Cloud; Cloud Hosting-Dienste für eine öffentliche Cloud; virtuelles Hosting; Hosting“ weist cloudmouse beschreibend darauf hin, dass Hosting-Dienste und die dafür notwendige Infrastruktur cloud-basiert sind und die Angebote der Kunden in der Cloud mittels einer speziellen Maus abgefragt werden können. Insofern besteht ein enger beschreibender Bezug zu den „Computer- mäusen“, die von dem angemeldeten Zeichen unmittelbar beschrieben werden. d. Für das Verständnis von cloudmouse im genannten Sinn bedarf es keiner ana- lysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrach- tungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erkennen und zu erfassen. Die Bezeichnung beschränkt sich auf eine bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Wortbestandteilen, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Über diese Sachinformation hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffen- heit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln. e. Der Umstand, dass die Begriffe „cloud“ und „mouse“ in Kleinbuchstaben zusam- mengeschrieben sind, ist ein in der Werbesprache ein übliches Stilmittel und daher für sich gesehen weder ungewöhnlich noch schutzbegründend (vgl. BPatG, 29 W (pat) 34/15 – bikehit; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln). - 13 - f. Das Vorbringen der Anmelderin, das angemeldete Zeichen sei im angemeldeten Waren- und Dienstleistungsbereich kein gebräuchlicher Begriff und deshalb eine schutzfähige Wortneuschöpfung, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen arbeitete – wie ausgeführt - die Firma M… bereits Jahre vor der Markenanmeldung an einer sog. „Cloud Mouse“ mit deren Hilfe durch dreidimensional dargestellte Infor- mationen innerhalb der Cloud navigiert werden sollte (vgl. den von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid vom 29. November 2019 übermittelten Beleg „Mit der Cloud Mouse durch die Datenflut“). Unabhängig davon ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsge- halts ohnehin nicht entscheidend, ob sich eine beschreibende Verwendung des Begriffs cloudmouse nachweisen lässt. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Marken- gesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 223). Insofern spielt es auch keine Rolle, dass das auf die Forschungstätigkeit von M… im Jahr 2010 zurückgehende Produkt mit der Bezeichnung „Cloud Mouse“ nicht zur Marktreife gelangt ist. g. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überreichte Ausdruck „M… Research: Mit der Cloud Mouse in die dritte Dimension steuern“. Zwar nennt dieser Beitrag den Einzelbegriff „Cloud“ nicht ausdrücklich, setzt aber offenbar voraus, dass es bei „der Handhabung großer Datenmengen“, die mit der „Cloud Mouse“ in „der dritten Dimension“ gesteuert werden sollen, um Datenmengen in der „Cloud“ geht. Dafür spricht auch der von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid vom 29. November 2019 übersandte Artikel „Mit der Cloud Mouse durch die Daten- flut“. h. Außerdem wird der Verkehr – auch wenn er die Forschungstätigkeit von M… an einer „Cloud Mouse“ nicht kennen sollte - die Gesamtbezeichnung - 14 - cloudmouse als ohne weiteres verständlich und als nicht ungewöhnlich empfin- den, weil sie sich in bereits zum Anmeldezeitpunkt recherchierbare und vergleich- bare Begriffsbildungen wie „Cloud device“ (Google-Auszug, Anlage 6), „Cloud- Lautsprecher“ (https://www.netzwelt.de/news/149823-amazon-echo-deutschland- steckt-cloud-lautsprecher.html , Anlage 7) oder „Cloud Monitor“ (https://www.bechtle.com/shop/hardware/computing/thin-clients--10003004--c, Anlage 8) als Hinweis auf eine Hardware mit spezielle Eigenschaften, ideal zum Einsatz im Rahmen des Cloud-Computing, ohne weiteres einreiht. 3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintra- gung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 15 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Hacker Merzbach Weitzel