Beschluss
9 W (pat) 18/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:050723B9Wpat18.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:050723B9Wpat18.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 18/20 ________________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Juli 2023 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2018 221 678.9 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich Anmelderin der am 13. Dezember 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2018 221 678.9 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Dekorformteil“. Vormalige Anmelderin war die Q… GmbH in R…. Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E1 DE 10 2012 016 147 A1 sei. Ferner sind im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften E2 WO 2004 / 000 524 A1 und E3 WO 2017 / 009 152 A1 als weiterer Stand der Technik benannt worden. - 3 - Gegen diesen ihr am 30. März 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 30. April 2020 per DPMA-direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24. August 2020 widerspricht die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss. Sie sieht die Gegenstände der Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung als neu sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an. So offenbare die Druckschrift E1 zwar Holz und Metall als Materialien für Dekorlagen, lehre in diesem Zusammenhang aber ausschließlich, dass eine harte Dekorlage in eine weiche Dekorlage gedrückt werde. Damit stehe die der Druckschrift E1 entnehmbare Lehre aber dem erfindungsgemäßen Gegenstand diametral entgegen. Darüber hinaus hat die Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung einen Hilfsantrag eingereicht. Der erkennende Senat hat mit Hinweis vom 23. Juni 2023 daraufhin gewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung neben der Frage der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 des Haupt- wie auch des Hilfsantrages vorrangig auch zu diskutieren sein dürfte, ob die Erfindung in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann diese ausführen könne. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin weitere Hilfsanträge 2 bis 7 ein. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2023 wies der Vorsitzende unter anderem auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit dem Senat neben der Druckschrift E1 ebenfalls relevant erscheinende Druckschrift E2 gesondert hin. - 4 - Daraufhin überreichte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die weiteren Hilfsanträge 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 6a und 6b. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift E2 sei und gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dies gelte ebenso für die Gegenstände aller Hilfsanträge, im Besonderen derjenigen, welche in der mündlichen Verhandlung überreicht wurden. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 25. März 2020 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung und Figuren jeweils wie eingereicht mit der Anmeldung vom 13. Dezember 2018. Hilfsweise beantragt sie die Erteilung des Patents - jeweils unter Beibehaltung der Beschreibung und der Zeichnungen wie ursprünglich angemeldet - in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge: - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. August 2020, - mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023, - mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsanträgen 2a, 2b, 2c, 2d eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023, - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 3a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - 5 - - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023, - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023, - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023, - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsanträgen 6a und 6b, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - gemäß einzigem Anspruch nach Hilfsantrag 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023. Der ursprünglich eingereichte und mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist. Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag an. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 lautet: Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei - 6 - die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus der Metallfolie gebildet ist, dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier verbundenen Metallfolie gebildet ist, und dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweist, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a lautet: - 7 - Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2a an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweist, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. - 8 - Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2b an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt, wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt. Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2c an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und dass - 9 - die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und das Holzfurnier ein Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweist, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt, wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt. Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2d an. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 lautet: Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus der Metallfolie gebildet ist, dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier verbundenen Metallfolie gebildet ist, und dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3a lautet: Dekorformteil eines Kraftfahrzeuges mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteil zugewandten Vorderseite eine erste - 10 - und eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus der Metallfolie gebildet ist, dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier verbundenen Metallfolie gebildet ist, und dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten Dekorlage (1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnier- elemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind, wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines - 11 - Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgieß- werkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5) ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden, wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken um das Dekorformteil zu bilden. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten Dekorlage (1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnier- elemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind, wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgieß- werkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese - 12 - Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5) ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden, wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken um das Dekorformteil zu bilden, und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten Dekorlage (1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnier- elemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind, wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines - 13 - Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgieß- werkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5) ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden, wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken um das Dekorformteil zu bilden, und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweisen, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6a lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten Dekorlage (1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als - 14 - durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnier- elemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind, wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgieß- werkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5) ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden, wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken um das Dekorformteil zu bilden, und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweisen, wobei im fertigen - 15 - Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6b lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten Dekorlage (1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnier- elemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind, wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgieß- werkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5) ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden, wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken um das Dekorformteil zu bilden, - 16 - und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweisen, wobei im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7 lautet: Dekorformteil mit einem Träger (5), sowie einer ersten und einer zweiten Dekorlage (1, 2) bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind, wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnier- elemente und die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist und dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind, wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, dass während dessen Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine Kavität eines Spritzgießwerkzeugs begrenzende Oberfläche, des Spritzgieß- werkzeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese - 17 - Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5) ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5) ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden, wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken um das Dekorformteil zu bilden, und dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines Schiffsdecks mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente gebildet werden und dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen, wobei der Flächenanteil der Holzfurnierelemente bei über 97% liegt. Wegen des Wortlauts des jeweils gleichlautenden Patentanspruchs 2 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 2, 2a, 2b, 2c und 2d sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Laut Handelsregisterauszug (Handelsregister B des Amtsgerichts S…) hat die frühere Patentanmelderin durch die Gesellschafterversammlung vom 31. Januar - 18 - 2019 umfirmiert zur „J… GmbH“. Dabei handelt es sich um eine Namensänderung der Beschwerdeführerin. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag sowie in den Fassungen nach allen Hilfsanträgen sind zwar jeweils für den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass er diese ausführen kann, sie beruhen aber jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach allen Hilfsanträgen sind daher jeweils nicht patentfähig. Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung des jeweils rückbezogenen Patentanspruchs 2 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2, 2a, 2b, 2c und 2d, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informations- übermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). 3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2018 221 678 A1, die vollumfänglich den ursprünglich eingereichten Anmel- dungsunterlagen entspricht, ein Dekorformteil mit einem Träger, an dessen einer Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite eine erste und eine zweite Dekorlage angeordnet sind, wobei die erste Dekorlage als durchgehende Lage auf den Träger aufgebracht ist und die zweite Dekorlage auf die erste Dekorlage aufgebracht ist. Ein solches Dekorformteil sei bereits aus der Druckschrift E1 vorbekannt, wobei Auskleidungsteile in diesem Sinne beispielsweise Einlagen in Armaturenbrettern, - 19 - Abdeckungen der Mittelkonsole sowie Abdeckungen, Dekorformteile oder Klappen, beispielsweise von Aschenbechern innerhalb der Seitentüren sein können (vgl. Absätze [0002] und [0003] der Offenlegungsschrift). Diese Auskleidungsteile müssten dabei sehr hohen ästhetischen Anforderungen genügen, denn die Dekorformteile müssten zu der in hohem Maße technischen und ästhetischen Ausstattung des Fahrzeuges passen. Dabei werde auch versucht, die Sichtseite in besonderer Weise ästhetisch zu gestalten (vgl. Absatz [0006] der Offenlegungsschrift). Bei dem aus der Druckschrift E1 bekannten Stand der Technik werde ein härteres Material auf eine durchgehende Lage eines weicheren Materials aufgelegt, welches durch eine Furnierlage gebildet sein könne. Die härtere Lage werde durch ein Metall ausgebildet (vgl. Absatz [0008] der Offenlegungsschrift). Der vorliegenden Anmeldung liegt daher gemäß Absatz [0009] der Offenlegungsschrift das Problem zugrunde, ein ästhetisch ansprechendes Dekorformteil auszubilden. 4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Innenausstattungsteilen für Kraftfahrzeuge. Die vorliegende Patentanmeldung setzt darüber hinaus zu deren Verständnis grundlegende Kenntnisse im Bereich des Spritzgussverfahren, speziell beim Hinterspritzen von Folien voraus. Dem vorstehend definierten Fachmann sind insofern auch in dieser Beziehung entsprechende Kenntnisse und diesbezügliches Fachwissen zu unterstellen. - 20 - 5. Hauptantrag In der ursprünglich eingereichten Fassung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diesen ausführen kann, er erweist sich aber als nicht patentfähig, denn er beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Ausle- gung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technischen Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Ketten- radanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungs- verfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Leitsatz – Spannschraube). - 21 - Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: M0 Dekorformteil mit M1 einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite M2 eine erste und M3 eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, M2.1 wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und M3.1 die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass M3.2 die zweite Dekorlage (2) durch ein Holzfurnier und M2.2 die erste Dekorlage (1) aus einer Metallfolie ist und M3.3 dass die zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt ist. Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 auf ein Dekorformteil gerichtet, welches nach den Merkmalen M1, M2 und M3 einen Träger, eine erste Dekorlage und eine zweite Dekorlage umfasst. Die erste Dekorlage besteht gemäß den Merkmalen M2.1 und M2.2 aus einer Metallfolie und ist als durchgehende Lage auf dem Träger aufgebracht. Die zweite Dekorlage wird gemäß Merkmal M3.2 durch ein Holzfurnier gebildet und ist gemäß Merkmal M3.1 auf die erste Dekorlage aufgebracht. Der Träger, die erste und die zweite Dekorlage bilden dabei ein grundsätzlich übereinander angeordnetes Schichtsystem aus, bei dem die erste und die zweite Dekorlage jedoch an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils nebeneinanderliegende Flächenanteile aufweisen, wie dies die Zusammenschau - 22 - der Merkmale M1 bis M3 durch den Wortlaut in den Merkmalen M1 und M3 „an dessen einer Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite … nebeneinander angeordnet sind“ ausdrücken. Gemäß Merkmal M3.3 ist die zweite Dekorlage in die erste Dekorlage eingedrückt. Unter dem Begriff „eindrücken“ ist dabei nicht ein Eindrücken der zweiten Dekorlage, also des Holzfurniers, in die erste Dekorlage, also die Metallfolie, zu verstehen, die eine plastische Verformung der Metallfolie bewirkt, wie sie in Figur 2 der Anmeldeunterlagen dargestellt ist (vgl. Figur 2 der Offenlegungsschrift) und die sich durch eine geringere Dicke der Metallfolie im Bereich des Holzfurniers charakterisiert. Denn eine solche plastische Verformung einer „harten“ Metallfolie aufgrund eines aufgelegten, in der Regel „weicheren“ Holzfurniers ist bei dem in den Anmeldeunterlagen beschriebenen Herstellungsverfahren (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift) technisch nicht möglich. Vielmehr ist der Begriff „eindrücken“ im Sinne eines umfänglich umsiegelnden Verformens der Metallfolie um das Holzfurnier zu verstehen, bei dem die Dicke der Metallfolie auch im Bereich des Holzfurniers konstant bestehen bleibt (vgl. Absatz [0012] der Offenlegungsschrift). 5.2 Das in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beanspruchte Dekorformteil ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass es der Fachmann ausführen kann (vgl. § 34 Abs. 4 PatG). Das fachmännische Bestreben geht dahin, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2007 – X ZR 275/02, Rn. 19; BGH GRUR 2008, 887, Rn. 21 – Momentanpol II). Dies gilt weitestgehend auch im Anmeldeverfahren. Der hier maßgebliche Fachmann wird das Merkmal M3.3 insofern nicht schon allein deshalb für technisch nicht ausführbar halten, weil ihm eine Figur der Anmeldung etwas Abweichendes und unter den Vorgaben des Patentanspruchs - 23 - Nichtausführbares suggeriert. Vielmehr wird der Fachmann unter Berücksichtigung der gesamten Unterlagen, insbesondere des allgemeinen Beschreibungsteils (hier Absatz [0012] der Offenlegungsschrift), eine ausführbare Auslegung des Beanspruchten treffen, so wie sie vorstehend dargelegt ist. Gleiches gilt für die sprachlich nicht unmittelbar eindeutige Formulierung der Merkmale M1 und M3. Ob damit auch die im Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung zu berücksichtigende Maßgabe des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 9 PatV erfüllt ist, wonach ein Patentanspruch aus sich heraus deutlich und klar gefasst zu sein hat (vgl. BGH GRUR 2016, 361, Rn. 31 – Fugenband), kann hier dahinstehen, da das vorliegend beanspruchte Dekorformteil nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die in den Anmeldeunterlagen enthaltenen Ausführungen setzen den Fachmann auch in die Lage das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Dekorformteil herstellen zu können (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift). Besondere Vorgehensweisen o.ä., die insbesondere bei der Verwendung eines Holzfurniers als zweite Dekorlage, ausgehend von dieser Offenbarung das übliche Fachwissen des Fachmanns übersteigen und so gegen eine Ausführbarkeit sprechen könnten, sieht der Senat nicht. 5.3 Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Dekorformteil beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. So ist der Druckschrift E2 in Figur 1 ein Dekorformteil zu entnehmen, das eine als erste Schicht 1 bezeichnete erste Dekorlage sowie einen als zweite Schicht 2 bezeichneten Träger aufweist, der an die erste Schicht im Spritzgussverfahren angespritzt ist. Die erste Dekorlage ist dabei vorzugsweise aus einer Aluminium- oder Stahlfolie hergestellt (vgl. Seite 4, letzter Absatz, und Seite 5, erster Absatz). - 24 - Auf der Vorderseite 1a des Dekorformteils ist gemäß Figur 2 eine Darstellung B sichtbar, wobei Darstellung B und erste Dekorlage an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils nebeneinanderliegende Flächenanteile ausbilden. Die Darstellung B wird durch eine als Auftrag 4 bezeichnete zweite Dekorlage gebildet, wobei diese in einer Vertiefung 3 der ersten Dekorlage angeordnet ist (vgl. Seite 5, zweiter Absatz). Dies entspricht soweit einem Dekorformteil gemäß dem Oberbegriff des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1, welches darüber hinaus auch Merkmal M2.2 bereits vorwegnimmt. Beim Herstellungsverfahren dieses Dekorformteils wird gemäß der Offenbarung der Druckschrift E2 die erste Dekorlage auf ihrer Vorderseite mit der zweiten Dekorlage versehen, beide Dekorlagen anschließend in eine Spritzgussform eingelegt und dann die erste Dekorlage mit ihrer Vorderseite an eine Innenseite der Spritzgussform angepresst, wobei die zweite Dekorlage die erste Dekorlage umformt und in diese geprägt wird (vgl. Anspruch 1). Dies entspricht einem „Eindrücken“ der zweiten Dekorlage in die erste Dekorlage gemäß der vorstehenden Auslegung des Merkmals M3.3. Lediglich das noch verbleibende Merkmal M3.2, wonach die zweite Dekorlage durch ein Holzfurnier gebildet ist, ist der Druckschrift E2 nicht unmittelbar zu entnehmen. Als mögliches Ausführungsbeispiel für die als Auftrag bezeichnete zweite Dekorlage nennt die Druckschrift E2 etwa eine Druckfarbe (vgl. Seite 5, letzten beiden Zeilen), deren Höhe H in einem Bereich von 0,002 bis 1 mm liegt (vgl. Seite 6, erster Absatz). Beim Studium der Druckschrift E2 erkennt der Fachmann aber, dass die Lehre der Druckschrift E2 nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt ist und sie sich somit nicht ausschließlich auf die Verwendung von Druckerfarbe als Auftrag bezieht. Dies folgt schon aus den Ausführungen auf Seite 5 in den letzten beiden Zeilen, welche die Verwendung von Druckfarbe als Auftrag dort ausdrücklich als Beispiel - 25 - nennen und auch aus der Reihenfolge der Unteransprüche. Denn erst in Anspruch 11 wird die Verwendung von Druckerfarbe als Auftrag als vorteilhafte Weiterbildung beansprucht. Vielmehr kamen am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung für den Fachmann naheliegend auch anderweitige Materialen oder Werkstoffe als Auftrag in Betracht, welche einerseits üblicherweise im Fahrzeugbereich verwendet werden und mit denen sich andererseits auch ein solcher Auftrag in den in der Druckschrift E2 angegebenen Maßen, etwa der Höhe des Auftrages, realisieren lässt, soweit – als weitere Einschränkung - zu deren Verwendung zum Anmeldezeitpunkt von Seiten des Fachmanns grundsätzlich keine Vorbehalte bestanden (vgl. BGH GRUR 2010, 322, Leitsatz – Sektionaltor). Holzfurniere, stellen für den Fachmann einen im Bereich der Dekorformteile für Fahrzeuge üblichen Werkstoff dar, der für Darstellungen oder teilflächige Veredelungen von Oberflächen breite Verwendung findet und der dort in der Regel in Dicken von 0,1 mm bis zu 1,0 mm verarbeitet wird (vgl. als Beleg: Druckschrift E3 - Seite 3, Zeile 34 bis Seite 4, Zeile 9). Für den Fachmann lag es mit Blick auf das in der Druckschrift E2 offenbarte Dekorformteil insoweit nahe als Auftrag auch solche im Fahrzeugbereich vielfach verwendete Holzfurniere in Betracht zu ziehen. Besondere Vorbehalte, die gegen die Verwendung von Holzfurnieren unter Beibehaltung des der Druckschrift E2 entnehmbaren Herstellungsverfahren sprechen, sind dabei nicht erkennbar. Denn das in den Anmeldeunterlagen der vorliegenden Patentanmeldung zur Herstellung des erfindungsgemäßen Dekorformteils offenbarte Herstellungsverfahren (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift) gleicht weitestgehend demjenigen, welches die Druckschrift E2 lehrt (vgl. auch Ausführungen zu Hilfsantrag 4). Besondere darüberhinausgehende Maßnahmen, die speziell auf die Verwendung eines Holzfurniers als zweite Dekorlage abgestimmt sind, lehrt die vorliegende Patentanmeldung insofern nicht. Sie sind für den die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung erkennenden Fachmann bei deren Umsetzung daher auch nicht zu erwarten. - 26 - Der Fachmann wird demnach in naheliegender Weise ein Holzfurnier als zweite Dekorlage beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 verwenden und das gegenüber der Offenbarung der Druckschrift E2 noch verbleibende Merkmal M3.2 kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. 6. Hilfsantrag 1 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des nun einzigen Patentanspruchs für den Fachmann in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch er beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG). 6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: M0 Dekorformteil M0.1H1 eines Kraftfahrzeuges M1 mit einem Träger (5), an dessen einer Sichtseite des Dekorformteils zugewandten Vorderseite M2 eine erste und M3 eine zweite Dekorlage (1, 2) nebeneinander angeordnet sind, M2.1 wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und M3.1 die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass M0.2H1 das Dekorformteil nach Art eines Schiffsdecks - 27 - M0.2.1H1 mit länglichen Streifen von Furniersegmenten und M0.2.2H1 dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen aus der Metallfolie gebildet ist, M1.1H1 dass der Träger durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier verbundenen Metallfolie gebildet ist, und M3.4H1 dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenanteile des Holzfurniers an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen. Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 ist wie auch schon der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gemäß Merkmal M0 auf ein Dekorformteil gerichtet, welches nach den Merkmalen M1, M2 und M3 einen Träger, eine erste Dekorlage und eine zweite Dekorlage umfasst, wobei die erste Dekorlage gemäß Merkmal M2.1 als durchgehende Lage auf dem Träger aufgebracht ist, während die zweite Dekorlage gemäß Merkmal M3.1 wiederum auf die erste Dekorlage aufgebracht ist. Dabei besteht die erste Dekorlage ebenfalls aus einer Metallfolie und die zweite Dekorlage aus einem Holzfurnier. Dies folgt indirekt aus dem Wortlaut des Merkmals M1.1H1, denn der Träger wird nach diesem durch Hinterspritzen der mit dem Holzfurnier verbundenen Metallfolie gebildet. Der Träger, die erste und die zweite Dekorlage bilden auch hier ein grundsätzlich übereinander angeordnetes Schichtsystem aus, bei dem die erste und die zweite Dekorlage wiederum an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils nebeneinanderliegende Flächenanteile aufweisen, wie dies die Merkmale M1 bis M3 durch ihren Wortlaut ausdrücken. Das beanspruchte Dekorformteil ist darüber hinaus gemäß Merkmal M0.1H1 nun explizit für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug vorgesehen und nach Merkmal M0.2H1 optisch in der Art eines Schiffsdecks gestaltet. Dazu ist die zweite Dekorlage gemäß Merkmal M0.2.1H1 in Form von länglichen, streifenförmigen Furniersegmenten so auf die Metallfolie aufgebracht, dass sich an der sichtseitigen - 28 - Oberfläche nach Merkmal M0.2.2H1 zwischen den Holzfurniersegmenten parallel erstreckende Metallbereiche in Streifenform ergeben. Die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenteile des Holzfurniers bzw. der Holzfurniersegmente liegen an der Sichtseite des Dekorformteils dabei gemäß Merkmal M3.4H1 höhengleich vor. Das vorliegend mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil unterscheidet sich somit von dem gemäß Hauptantrag beanspruchten Dekorformteil dadurch, dass dieses zusätzlich für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug vorgesehen ist (Merkmal M0.1H1), dass das Holzfurnier nach Art eines Schiffsdecks aufgebracht ist (Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1), dass der Träger durch Hinterspritzung gebildet ist (Merkmal M1.1H1) und dass die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenteile des Holzfurniers bzw. der Holzfurniersegmente an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vorliegen (Merkmal M3.4H1). 6.2 Das in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass es der Fachmann ausführen kann (vgl. § 34 Abs. 4 PatG). Die in den Anmeldeunterlagen enthalten Ausführungen setzten den Fachmann auch in die Lage das nun mit Patentanspruch 1 beanspruchte Dekorformteil herstellen zu können (vgl. Absätze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift). Besondere Vorgehensweisen o.ä., die insbesondere bei der Verwendung von Holzfurnierstreifen als zweite Dekorlage, ausgehend von dieser Offenbarung das übliche Fachwissen des Fachmanns übersteigen und so gegen eine Ausführbarkeit sprechen könnten, sieht der Senat auch hier nicht. 6.3 Das der Druckschrift E2 entnehmbare Dekorformteil kann gemäß Seite 8, letzter Absatz als Zierleiste für ein Personenfahrzeug Verwendung finden. Die Druckschrift E2 nimmt daher auch bereits das Merkmal M0.1H1 bereits vorweg. Dies - 29 - gilt gleichermaßen für Merkmal M1.1H1, denn auch die zweite Schicht 2, also der Träger, wird dort an die erste Schicht 1, die Metallfolie, im Spritzgussverfahren angespritzt (vgl. Seite 5, erster Absatz). Auch offenbart die Druckschrift E2 bereits das Merkmal M3.4H1, denn die Flächenanteile der Metallfolie und die Flächenteile des Auftrags liegen an der Sichtseite des Dekorformteils höhengleich vor, da der Auftrag vollständig in die erste Schicht hineingepresst wird (vgl. Seite 2, letzter Absatz; Anspruch 2; Figur 1). Lediglich das wiederum verbleibende Merkmal M3.2 sowie die dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 neu hinzugefügten Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1 sind daher der Druckschrift E2 nicht unmittelbar zu entnehmen. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es für den Fachmann nahe, beim Dekorformteil nach der Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier auszubilden, so dass das Merkmal M3.2 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Dies vermögen auch nicht die zusätzlichen Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1, denn sie betreffen ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 fachübliche konstruktive Maßnahmen zur Gestaltung eines Musters unter rein ästhetischen Aspekten. So lehrt der zweite Absatz auf Seite 3 der Druckschrift E2 bereits, dass mittels des der Druckschrift E2 entnehmbaren Herstellungsverfahrens sehr exakte Muster auf der Oberfläche des Dekorformteils hergestellt werden können, ohne dass die Druckschrift E2 hierzu jedoch spezielle Muster benennt. Sie stellt es insofern in das Belieben des Fachmanns, welche Muster er unter ästhetischen Aspekten an der Oberfläche des Dekorformteils darstellen möchte. Ein solch übliches Muster ist die Gestaltung nach Art eines Schiffsdecks, wie es die Merkmale M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1 beschreiben. Besondere, darüberhinausgehende Maßnahmen, die speziell die Ausbildung der Oberfläche des Dekorformteils nach Art eines - 30 - Schiffsdecks bedingen, zeigt auch die vorliegende Patentanmeldung wiederum nicht auf. Sie sind insofern für den die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung ausführenden Fachmann auch nicht zu erwarten. Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Dekorformteil beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7. Hilfsanträge 2, 2a, 2b, 2c, 2d Auch der jeweilige für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2, 2a, 2b, 2c und 2d erweist sich als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG). 7.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2, M3.2.1H2 und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3 hinzugefügt. Diese lauten: M2.2.1H2 wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und M3.2.1H2 das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweist, wobei M0.3H2 im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Der Druckschrift E2 ist zu entnehmen, dass die Dicke der die erste Schicht bildenden Metallfolie 0,5 mm oder weniger, vorzugsweise 0,1 mm oder weniger beträgt (vgl. Anspruch 7). Da sich der mit Merkmal M2.2.1H2 beanspruchte - 31 - Wertebereich vollständig in diesem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2 vorgegebenen Wertebereich befindet, ist das Merkmal M2.2.1H2 durch den Inhalt der Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2. So lehrt Anspruch 9 der Druckschrift E2, dass der Auftrag eine Stärke von 2 bis 1000 Mikrometer, also 0,002 bis 1,00 mm aufweist und nimmt damit den in Merkmal M3.2.1H2 beanspruchten Wertebereich vorweg. Auch ist dies kein für Holzfurniere unüblicher Wert wie die Druckschrift E3 in ihren Ausführungen auf Seite 3, Zeile 34 bis Seite 4, Zeile 9 belegt und auf welche die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom 27. September 2019 bereits verwiesen hat. So liegen die Stärken für Holzfurniere üblicherweise zwischen 0,1 und 1,00 mm. Die Gesamtdicke des fertigen Erzeugnisses beträgt in Summation der Angaben der Ansprüche 7 und 9 der Druckschrift E2 dabei 1,5 mm oder weniger und lehrt damit bereits den mit Merkmal M0.3H2 beanspruchten Wertebereich. Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale M2.2.1H2, M3.2.1H2 und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 bis auf das Merkmal M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden. 7.2 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3 hinzugefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H2a und M3.2.1H2a lauten: M2.2.1H2a wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und - 32 - M3.2.1H2a das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweist, wobei Der mit Merkmal M2.2.1H2a beanspruchte Wertebereich befindet sich ebenfalls vollständig in dem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2 vorgegebenen Wertebereich. Somit ist auch das Merkmal M2.2.1H2a durch den Inhalt der Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2a mit Verweis auf Anspruch 9 der Druckschrift E2, wobei auch die Werte des Merkmals M3.2.1H2a keine für Holzfurniere unübliche Werte sind. Zu Merkmal M0.3H2 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen. Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2a hinzugefügten Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a bis auf das Merkmal M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden. 7.3 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2b, M3.2.1H2b und M0.3H2 nach dem Merkmal M3.3 hinzugefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H2b und M3.2.1H2b lauten: M2.2.1H2b wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und M3.2.1H2b das Holzfurnier eine Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweist, wobei - 33 - Der mit Merkmal M2.2.1H2b beanspruchte Wertebereich befindet sich ebenfalls vollständig in dem durch Anspruch 7 der Druckschrift E2 vorgegebenen Wertebereich. Somit ist auch das Merkmal M2.2.1H2b durch den Inhalt der Druckschrift E2 bereits vorweggenommen. Gleiches gilt für Merkmal M3.2.1H2b mit Verweis auf Anspruch 9 der Druckschrift E2, wobei auch die Werte des Merkmals M3.2.1H2b keine für Holzfurniere unübliche Werte sind. Zu Merkmal M0.3H2 wird wiederum auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen. Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2b hinzugefügten Merkmale M2.2.1H2b, M3.2.1H2b und M0.3H2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2b bis auf das Merkmal M3.2 vorwegnimmt. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden. Das Merkmal M3.2 vermag aber ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn der Fachmann wird, wie zum Hauptantrag dargelegt, beim Dekorformteil nach Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier ausbilden. 7.4 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a, M0.3H2 und M0.4H2c nach dem Merkmal 1.3.3 hinzugefügt. Das neue Merkmal M0.4H2c lautet: M0.4H2c wobei der Flächenanteil des Holzfurniers bei über 97% liegt. Zu den Merkmalen M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2 und 2a verwiesen. - 34 - Die Druckschrift E2 nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2c daher bis auf die Merkmale M0.4H2c und M3.2 vorweg. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, liegt es für den Fachmann nahe, beim Dekorformteil nach der Druckschrift E2 die zweite Dekorlage als Holzfurnier auszubilden, so dass das Merkmal M3.2 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Dies vermag auch nicht das zusätzliche Merkmal M0.4H2c, denn dieses betrifft ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 eine fachübliche konstruktive Maßnahme unter rein ästhetischen Aspekten. Die Wahl des Flächenanteils des Holzfurniers gemäß Merkmal M0.4H2c erfolgt unter rein ästhetischen Gesichtspunkten. Deren Umsetzung liegt dabei im konstruktiven Gestaltungsbereich des Fachmanns. Besondere, darüberhinausgehende Maßnahmen, die speziell die Ausbildung mit einem Flächenanteil des Holzfurniers von über 97% bedingen, zeigt auch die vorliegende Patentanmeldung wiederum nicht auf. Sie sind insofern für den die Lehre der vorliegenden Patentanmeldung ausführenden Fachmann auch nicht zu erwarten. Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c beanspruchte Dekorformteil beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7.5 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2b, M3.2.1H2b, M0.3H2 und M0.4H2c nach dem Merkmal M3.3 hinzugefügt. - 35 - Zu den Merkmalen M2.2.1H2b, M3.2.1H2b, M0.3H2 und M0.4H2c wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2, 2b und 2c verwiesen. Aus der Druckschrift E2 geht daher ein Gegenstand hervor, der bis auf die Merkmale M0.4H2c und M3.2 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2d aufweist. Beide Merkmale vermögen aber auch in ihrer Kombination, wie vorstehend zum Hilfsantrag 2c dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2d beanspruchte Dekorformteil beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 8. Hilfsanträge 3 und 3a Auch der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des jeweilig einzigen Patentanspruchs in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 3 und 3a erweist sich als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 8.1 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 ist ausgehend von dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal M0.4H2c nach dem Merkmal M3.4H1 hinzugefügt. Wie vorstehend dargelegt, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 1 ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit. - 36 - Dies kann auch das zusätzlich hinzugefügte Merkmal M0.4H2c nicht ändern. Denn dieses betrifft ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 eine rein konstruktive, unter ästhetischen Aspekten durchgeführte Maßnahme ohne eigenen erfinderischen Gehalt, wie zu Hilfsantrag 2c ausgeführt. Das in dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Dekorformteil beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 8.2 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 3a sind ausgehend von Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 zusätzlich die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 nach dem Merkmal M0.4H2c hinzugefügt. Wie bereits zu den Hilfsanträgen 2 und 2a ausgeführt, gehen die Merkmale M2.2.1H2a, M3.2.1H2a und M0.3H2 bereits ebenfalls aus der Druckschrift E2 hervor. Damit fügt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nur weitere Merkmale hinzu, die bereits aus der Druckschrift E2 vorbekannt sind. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, wie vorstehend dargelegt, ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in der Folge daher auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3a. 9. Hilfsantrag 4 Der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des einzigen Patentanspruchs in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 37 - 9.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 4 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: M0H4 Dekorformteil mit M1H4 einem Träger (5), sowie M2H4 einer ersten und M3H4 einer zweiten Dekorlage (1, 2) M0.aH4 bei dem eine sichtseitige Oberfläche durch nebeneinanderliegende Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) gebildet sind, M2.1H4 wobei die erste Dekorlage (1) als durchgehende Lage auf den Träger (5) aufgebracht ist und M3.1H4 die zweite Dekorlage (2) auf die erste Dekorlage (1) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass M3.2H4 die zweite Dekorlage (2) durch Holzfurnierelemente und M2.2H4 die erste Dekorlage (1) durch eine Metallfolie gebildet ist und M3.3H4 dass die Holzfurnierelemente der zweiten Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eingedrückt sind, M4H4 wobei das Dekorformteil derart hergestellt ist, M4.1H4 dass während dessen Herstellung die sichtseitige Oberfläche gegen eine eine Kavität eines Spritzgieß- werkzeugs begrenzende Oberfläche des Spritzgießwerk- zeugs anliegt, wohingegen eine Rückseite (4), die ausschließlich durch die erste Dekorlage (1) gebildet wird, zu der Kavität freiliegt, M4.2H4 wobei wenn in die Kavität eine Kunststoffkomponente gespritzt wird, diese Kunststoffkomponente an der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) den Träger (5) - 38 - ausformt und durch dieses Hinterspritzen mit dem Träger (5) ist dieser mit der Rückseite (4) der ersten Dekorlage (1) verbunden, M4.3H4 wobei aufgrund des wirkenden Einspritzdruckes und des Nachdrucks beim Erstarren der Kunststoffkomponente das entsprechende Zwischenerzeugnis in der Kavität komprimiert wird, wobei sich die Holzfurnierelemente der zweite Dekorlage (2) in die erste Dekorlage (1) eindrücken um das Dekorformteil zu bilden. Die Merkmale M0H4, M1H4, M2H4, M3H4, M0.aH4, M2.1H4, M3.1H4, M3.2H4, M2.2H4 und M3.3H4 beanspruchen in einer sprachlich angepassten Formulierung ein Dekorformteil, wie es bereits in dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag gemäß der vorstehenden Auslegung beansprucht wird. Insofern wird auf diese verwiesen. Der neu hinzugefügte Merkmalskomplex M4H4 schränkt das mit Hauptantrag beanspruchte Dekorformteil nun durch die Art seiner Herstellung gemäß dem Wortlaut der Merkmale M4.1H4, M4.2H4 und M4.3H4 weiter ein. Die den genannten Merkmalen inhaltlich entsprechenden Verfahrensschritte finden sich auch in den Absätzen [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift wieder. 9.2 Wie vorstehend zum Hauptantrag bereits dargelegt, ist aus der Druckschrift E2 bereits ein Dekorformteil vorbekannt, welches alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bis auf das dortige Merkmal M3.2 aufweist. Dies gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 insofern analog für dessen Merkmale M0H4, M1H4, M2H4, M3H4, M0.aH4, M2.1H4, M3.1H4, M2.2H4 und M3.3H4 mit Ausnahme seines zum Merkmal M3.2 inhaltsgleichen Merkmal M3.2H4. - 39 - Zur Herstellung des der Druckschrift E2 entnehmbaren Dekorformteils führt diese aus, dass zuerst die erste Schicht 1, also die erste Dekorlage, auf ihrer Vorderseite 1a partiell mit dem Auftrag 4, also der zweiten Dekorlage, versehen wird und dann die erste Schicht 1 zusammen mit dem Auftrag 4 in eine Spritzgussform 6 eingelegt wird. Dazu weist die Spritzgussform 6 eine Innenseite 7 auf, an welche die erste Schicht 1 mit ihrer Vorderseite 1a anzulegen ist. Die Rückseite der ersten Schicht 1, liegt hingegen frei, da sie in einem folgenden Arbeitsgang mit einem Kunststoff hinterspritzt wird. Dabei bildet das hinterspritzte Material die zweite Schicht 2 also den erfindungsgemäßen Träger aus, der somit an der Rückseite der ersten Dekorlage ausgeformt wird und durch dieses Hinterspritzen mit der Rückseite der ersten Dekorlage verbunden ist (vgl. Figuren 4 bis 7 mit Seiten 5 und 6; Anspruch 1). Dies entspricht den Merkmalen M4.1H4 und M4.2H4. Auf Seite 6, letzten sieben Zeilen der Druckschrift E2 ist ausgeführt, dass beim Hinterspritzen der ersten Schicht 1 diese mit ihrer Vorderseite 1a an die Innenseite 7 der Spritzgussform 6 mit vergleichsweise hohem Druck und innerhalb eines sehr kurzen Zeitintervalls angepresst wird. Beim Anpressen der ersten Schicht 1 an die Innenseite 7 prägt der Auftrag 4 hierbei die erste Schicht 1. Dies entspricht dem Merkmal M4.3H4. Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift E2 auch die Merkmale M4H4, M4.1H4, M4.2H4 und M4.3H4, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 bis auf das Merkmal M3.2H4 vorwegnimmt. Der Fachmann wird aber die zweite Dekorlage des Dekorformteils nach Druckschrift E2 in naheliegender Weise durch Holzfurnierelemente gemäß Merkmal M3.2H4 bilden ohne dabei erfinderisch tätig zu werden, wozu auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen wird. 10. Hilfsantrag 5 - 40 - Der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des einzigen Patentanspruchs in der Fassung nach dem Hilfsantrag 5 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht, ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift E2, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 5 sind ausgehend von dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 4 zusätzlich die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 und M3.4H5 nach dem Merkmal M4.3H4 hinzugefügt. Diese lauten: und dadurch gekennzeichnet, dass M0.2H5 das Dekorformteil von oben gesehen nach Art eines Schiffsdecks M0.2.1H5 mit länglichen Streifen die durch die Holzfurnierelemente gebildet werden und M0.2.2H5 dazwischenliegenden, sich parallel erstreckenden Abstandsstreifen, die durch entsprechenden Flächenanteile aus der Metallfolie gebildet werden, gebildet ist, M3.4H5 wobei die nebeneinanderliegenden Flächenanteile der ersten und zweiten Dekorlage (1, 2) an der sichtseitigen Oberfläche des Dekorformteils höhengleich vorliegen. Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M0.2H1, M0.2.1H1, M0.2.2H1 und M3.4H1, die in den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 aufgenommen worden sind. Insofern wird hinsichtlich deren Auslegung wie auch in Bezug auf deren Einfluss auf eine Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen. Wie im vorangehenden Abschnitt dargelegt, beruht der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift - 41 - E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da das Merkmal M3.4H5 schon aus der Druckschrift E2 vorbekannt ist und weder die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 noch das Merkmal M3.2H4 ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit begründen können, beruht in der Folge auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 11. Hilfsanträge 6, 6a, 6b und 7 Auch die für den Fachmann ausführbaren Gegenstände der jeweils einzigen Patentansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 6, 6a, 6b und 7 erweisen sich als nicht patentfähig, denn auch sie beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift E2 in Kombination mit seinem Wissen ergeben (vgl. § 4 PatG). 11.1 In den einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6 sind ausgehend von dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die neuen Merkmale M2.2.1H6, M3.2.1H6 und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale lauten: M2.2.1H6 wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,3 mm aufweist und M3.2.1H6 die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,1 und 0,5 mm aufweisen, wobei M0.3H6 im fertigen Erzeugnis eine Gesamtdicke der beiden Dekorlagen (1, 2) zwischen 0,1 und 1,5 mm beträgt. Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2, M3.2.1H2 und M0.3H3, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mitaufgenommen worden sind. - 42 - Wie bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6 bis auf die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4 vorwegnimmt. Da diese Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5 dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, beruht in der Folge auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 11.2 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6a sind ausgehend von dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die Merkmale M2.2.1H6a, M3.2.1H6a und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H6a und M3.2.1H6a lauten: M2.2.1H6a wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,09 und 0,11 mm aufweist und M3.2.1H6a die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,22 und 0,28 mm aufweisen, wobei Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2a und M3.2.1H2a, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a mitaufgenommen worden sind. Wie bereits zu Hilfsantrag 2a ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6a wiederum bis auf die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4 vorwegnimmt. Da diese Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5 dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, beruht in der Folge auch der - 43 - Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 11.3 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 6b sind ausgehend von dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich die Merkmale M2.2.1H6b, M3.2.1H6b und M0.3H6 angefügt. Die neuen Merkmale M2.2.1H6b und M3.2.1H6b lauten: M2.2.1H6b wobei die Metallfolie eine Dicke von zwischen 0,05 und 0,09 mm aufweist und M3.2.1H6b die Holzfurnierelemente eine Stärke von zwischen 0,28 und 0,5 mm aufweisen, wobei Die neu hinzugefügten Merkmale entsprechen inhaltlich den Merkmalen M2.2.1H2b und M3.2.1H2b, die in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b mitaufgenommen worden sind. Wie bereits zu Hilfsantrag 2b ausgeführt, ergeben sich diese neuen Merkmale für den Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift E2, so dass in der Folge die Druckschrift E2 den Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6b wiederum bis auf die Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4 vorwegnimmt. Da diese Merkmale aber, wie vorstehend zum Hilfsantrag 5 dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können, beruht in der Folge auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 6b nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 11.4 In den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 7 ist ausgehend von dem Patentanspruch in der Fassung nach Hilfsantrag 5 zusätzlich das Merkmal M0.4H7 angefügt, das lautet: - 44 - M0.4H7 wobei der Flächenanteil der Holzfurnierelemente bei über 97% liegt. Das neu hinzugefügte Merkmal entspricht inhaltlich dem Merkmal M0.4H2c, das in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c mitaufgenommen worden ist. Wie bereits zu Hilfsantrag 2c ausgeführt, ist dieses Merkmal zwar nicht aus der Druckschrift E2 vorbekannt, es kann aber ebenso wenig das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2 begründen wie die weiteren Merkmale M0.2H5, M0.2.1H5, M0.2.2H5 sowie M3.2H4, die ebenfalls nicht aus der Druckschrift E2 hervorgehen. Daher beruht in der Folge auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 12. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin daher insgesamt zurückzuweisen. - 45 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Dr. Geier Kriener Körtge Peters