OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 W (pat) 53/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat53.21.0
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:310823B30Wpat53.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 53/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 024 472.7 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 31. August 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags Wagner beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Wortzeichen KVM & Beyond ist am 26. August 2016 u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Matrix Switches; Kreuzschienenumschalter; Schalter, insbesondere Fernschalter; Umschalter; Extender, insbesondere VGA-Extender und USB-Extender; Geräte zur Umwandlung von Signalen; Geräte zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung, insbesondere Repeater; Konsolen; Halterungen für elektrische und elektronischer Geräte und Kabel, insbesondere Befestigungsplatten; Netzteile; Transformatoren; Verstärker für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und - 3 - Datensignale; USB-Kabel; USB-Dongles [kabellose Netzwerkadapter]; Busschnittstellen; Signalleitungen für IT-, Audiovision und Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische Faserkabel; Kabelkanäle; Computerperipheriegeräte; Anzeigen; Anzeigetafeln; Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuergeräte; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte [elektrisch]; akustische Koppler; Koppler [Datenverarbeitung]; Lautsprecher; Leuchtschilder; Messgeräte; Relais [elektrisch]; elektrische Sicherungen; Signalanlagen; Sender für elektronische Signale; Spannungserhöher; Tonmessgeräte Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Datenkommunikationsanlagen; Vermietung von Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten; Vermietung von Kabelübertragungseinrichtungen; Vermietung von Signalgeräten; Vermietung von Datenbanknutzungszeit Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computern; Vermietung von Daten; Vermietung von Servern; Vermietung von Internetzugängen; Vermietung von Webservern; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Hardware; Vermietung von Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen und elektrischen Geräten; Vermietung von Matrix Switches; Vermietung von Kreuzschienenumschaltern; Vermietung von Schaltern, insbesondere Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern; Vermietung von Extendern, insbesondere Vermietung von VGA-Extendern und Vermietung von USB- Extendern; Vermietung von Geräten zur Umwandlung von Signalen; Vermietung von Geräten zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung, insbesondere Repeater; Vermietung von Konsolen; Vermietung von - 4 - Halterungen für elektrische und elektronischer Geräte und Kabel; Vermietung von Netzteilen; Vermietung von Transformatoren; Vermietung von Verstärkern für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Mit Beschlüssen vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung teilweise – nämlich im vorgenannten Umfang – zurückgewiesen. Bereits im Anmeldezeitpunkt hätten der Eintragung der angemeldeten Marke im vorgenannten Umfang die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden. „KVM“ sei die gebräuchliche Abkürzung für einen Benutzerarbeitsplatz, bestehend aus einem Monitor, einer Tastatur und einer Maus („keyboard, video, mouse“), von welchem aus mehrere Computer bzw. Server gesteuert werden können. „& Beyond“ sei die den angesprochenen Verkehrskreisen verständliche englische Bezeichnung für „und darüber hinaus“, so dass „KVM & Beyond“ angesichts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis darauf sei, dass sie im Bereich dieser KVMTechnik und auch darüber hinaus einsetzbar seien. Einen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb würden die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennen. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit wegen weiterer möglicher Bedeutungen der einzelnen Wortbestandteile sei nicht gegeben, zumal ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein sachbezogener, beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weise der - 5 - Gesamtbegriff weder eine Mehrdeutigkeit noch einen Interpretationsbedarf auf, welche zum Nachdenken anregen und dazu führen würden, dass der beschreibende Begriffsgehalt in den Hintergrund trete. Zudem stehe der Monopolisierung dieser merkmalsbeschreibenden und allgemein verständlichen Sachangabe zugunsten eines einzelnen Unternehmens auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da die Mitbewerber auf dem Markt nicht durch Verbietungsrechte eines Einzelnen daran gehindert werden dürften, derartige beschreibende Angaben im Geschäftsleben und in der Werbung zu verwenden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 23. August 2021. Eine – im Schriftsatz vom 23. August 2021 angekündigte – Begründung ist im Beschwerdeverfahren nicht zur Akte gelangt. Mit Schriftsatz vom 22. März 2018 hatte sie – auf den Amtsbescheid vom 22. Februar 2017 hin – vorgetragen, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis nicht überspannt werden dürften. Die Markenstelle habe zwar hervorgehoben, dass die drei Buchstaben „KVM“ die Abkürzung für „Keyboard, Video and Mouse“ seien. Diese wiesen als Abkürzung jedoch noch viele andere Bedeutungen auf wie „Kilo Virtual Machine (Java)“, „Kvartemester (norwegischer militärischer Rang)“, „Kernel Virtual Machine“, „Kenya Vehicle Manufacterers“, „Kreisverkehrsgesellschaft Meißen“ oder „Kosovo Verification Mission“. Der weitere Wortbestandteil „Beyond" weise keinerlei Sachangabe zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, denn er stamme aus der englischen Sprache als Präposition oder Adverb mit der Bedeutung „jenseits“ oder „außerhalb“, und „the beyond" habe die Bedeutung „das Unbekannte“ („unknown"). Die beteiligten Verkehrskreise könnten somit in dem weiteren Wortbestandteil „Beyond" keine beschreibende Sachangabe erkennen. Ein der Unterscheidungskraft entgegenstehender beschreibender Aussagegehalt der Marke müsse deutlich und unmissverständlich hervortreten, damit er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Lasse sich ein sachbezogener Inhalt einer Marke nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertige dies in der Regel nicht den Schluss auf deren - 6 - fehlende Unterscheidungskraft. „KVM & Beyond“ sei eine in diesem Sinn kreative Wortneubildung mit erheblichem Phantasieüberschuss und könne als betriebliche Herkunftsfunktion die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überwinden. Auch das EUIPO und das Chinesische Amt für geistiges Eigentum hätten die Schutzfähigkeit der Marke bejaht. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2019 und vom 21. Juli 2021aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; - 7 - GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Deshalb kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 – Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 – Starsat; GRUR 2014, 565 Rn. 24 = WRP 2014, 576 – smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 = WRP 2014, 1062 – Gute Laune Drops; GRUR 2016, 934 Rn. 18 = WRP 2016, 1109 – OUI). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) - - 8 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) - TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006). 2. Einzelnen Buchstaben oder Buchstabenfolgen - wie vorliegend „KVM“ - fehlt entsprechend dann die Unterscheidungskraft, wenn sie in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebräuchliche oder aus sich heraus verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen oder es sich um eine Angabe handelt, durch die lediglich ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe „Z“; BPatG BlPMZ 2012, 283 - B & P, sowie zur Frage der Kennzeichnungskraft einer Buchstabenfolge BGH GRUR 2015, 1127, Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC; GRUR 2004, 600 - d-c-fix/CDFIX; BPatG Beschl. v. 18.10.2018 – 30 W (pat) 526/17, BeckRS 2018, 34237). 3. Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend fehlt dem Anmeldezeichen „KVM & Beyond“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a. Die angemeldete Marke besteht aus den Elementen „KVM“, „&“, „Beyond“. aa. Die am Anfang stehenden Großbuchstaben „KVM“ sind als Abkürzung erkennbar, die grundsätzlich verschiedene Bedeutungen haben kann. Sie steht unter anderem für „Kenya Vehicle Manufacturers“ (einen kenianischen Kraftfahrzeughersteller), „Kosovo Verification Mission“ (eine Mission der OSZE im Kosovo) oder „Kraftverkehr Mundstock“ (ein Familienunternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Peine bediente). Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, steht die Abkürzung „KVM“ im vorliegenden Produktzusammenhang seit langem für die Kombination „Keyboard Video Mouse“ (Tastatur-Bildschirm-Maus). Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit einem sogenannten KVM-Switch, der es ermöglicht, mehrere Computer mit nur einer Maus, einer Tastatur und einem - 9 - Bildschirm zu steuern, die mittels Umschalter dem zu steuernden System zugeschaltet werden, oder der KVM-Konsole, mittels derer Computer und Server von einem zentralen Punkt aus bedient werden können. bb. Das englische Wort „beyond“ wird überwiegend als Präposition im Sinn von „jenseits“, „jenseits von“, „über hinaus“ verwendet. Das Et-Zeichen repräsentiert das Wort „und“. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass das Et- Zeichen mit dem Bestandteil „Beyond“ eine Einheit bildet mit dem Sinngehalt „und darüber hinaus“. Dieses Zeichenelement hat damit dieselbe Bedeutung wie die – gebräuchlicheren – Formulierungen „und mehr“, „& more“ usw. Die Gesamt- Aussage „& Beyond“ versteht der angesprochene Verkehr somit als ergänzend- werbliche Aussage im Sinne eines Angebotsversprechens zu dem vorgestellten Akronym „KVM“. cc. Insgesamt versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen „KVM & Beyond“ so, dass es um Waren und Dienstleistungen um die Grundelemente „Tastatur- Bildschirm-Maus“ geht, aber auch damit in Zusammenhang stehende und noch darüber hinausgehende Waren und Dienstleistungen angeboten werden. b. Bei dieser Sachlage entnimmt der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Zeichen in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen werblich-beschreibenden Begriffsinhalt, aber keine individuelle Herkunftsbezeichnung. Im Einzelnen: aa. Der Bezug zur „KVM-Technologie“ ist offensichtlich für die zu Klasse 09 angemeldete Ware „Matrix Switches“ sowie für die zu Klasse 42 angemeldete Dienstleistung „Vermietung von Matrix Switches“, da die angemeldete Marke insoweit sofort an den „KVM-Switch“ denken lässt. bb. Auch andere Computerhard- und -software rechnen die angesprochenen Verkehrskreise jedoch ohne gedankliche Zwischenschritte zu solchen Artikeln, die - 10 - für eine funktionierende KVM-Technik gebraucht oder genutzt werden können. Dazu gehören die zu Klasse 09 angemeldeten Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Kreuzschienenumschalter; Schalter, insbesondere Fernschalter; Umschalter; Extender, insbesondere VGA-Extender und USB- Extender; Geräte zur Umwandlung von Signalen; Geräte zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung, insbesondere Repeater; Konsolen; Halterungen für elektrische und elektronischer Geräte und Kabel, insbesondere Befestigungsplatten; Netzteile; Transformatoren; Verstärker für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale; USB-Kabel; USB- Dongles [kabellose Netzwerkadapter]; Busschnittstellen; Signalleitungen für IT-, Audiovision und Telekommunikation, insbesondere optische und elektrische Faserkabel; Kabelkanäle; Computerperipheriegeräte; Anzeigen; Anzeigetafeln; Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuergeräte; Klemmen [Elektrizität]; Kontakte [elektrisch]; akustische Koppler; Koppler [Datenverarbeitung]; Lautsprecher; Messgeräte; Relais [elektrisch]; elektrische Sicherungen; Signalanlagen; Sender für elektronische Signale; Spannungserhöher; Tonmessgeräte“. Alle diese Waren können im Rahmen der KVM-Technologie zum Einsatz kommen (vgl. z.B. für „Lautsprecher“ den von der Markenstelle übersandten Wikipedia-Artikel „KVM- Switch“: „Je nach Typ des KVM-Switches lassen sich auch USB-Geräte und Lautsprecher gemeinsam nutzen.“). - 11 - Nichts anderes gilt für die zu den Klassen 38 und 42 beanspruchten Vermietungsdienstleistungen, nämlich „Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Datenkommunikationsanlagen; Vermietung von Rundfunkausrüstung; Vermietung von Bildübertragungsgeräten; Vermietung von Kabelübertragungseinrichtungen; Vermietung von Signalgeräten; Vermietung von Datenbanknutzungszeit“ (Klasse 38) sowie „Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Computern; Vermietung von Daten; Vermietung von Servern; Vermietung von Internetzugängen; Vermietung von Webservern; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Hardware; Vermietung von Computerausrüstungen; Vermietung von elektronischen und elektrischen Geräten; Vermietung von Kreuzschienenumschaltern; Vermietung von Schaltern, insbesondere Fernschaltern; Vermietung von Umschaltern; Vermietung von Extendern, insbesondere Vermietung von VGA-Extendern und Vermietung von USB-Extendern; Vermietung von Geräten zur Umwandlung von Signalen; Vermietung von Geräten zur Distanzsteigerung bei Signalübertragung, insbesondere Repeater; Vermietung von Konsolen; Vermietung von Halterungen für elektrische und elektronischer Geräte und Kabel; Vermietung von Netzteilen; Vermietung von Transformatoren; Vermietung von Verstärkern für Signale, insbesondere elektrische und elektronische Verstärker für Video-, Audio- und Datensignale“ (Klasse 42), da damit nur eine besondere Vertriebsform der zu Klasse 9 beanspruchten Waren beschrieben wird. Die weiteren Dienstleistungen der Klassen 38 („Telekommunikation“) und 42 („wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“) können dazu dienen, die Kommunikation zwischen den Geräten sicherzustellen bzw. eine funktionierende KVM-Umgebung einzurichten. - 12 - cc. Da die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der angemeldeten Wortfolge („… & Beyond“) davon ausgehen, dass man ihnen nicht nur KVM-Technologie im engeren Sinn anbietet, sondern auch „darüber hinaus“ gehende Produkte, liegt es für Sie ohne weitere gedankliche Zwischenschritte nahe, dass auch die Waren „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und - instrumente“ der Klasse 09 zu den Geräten gehören, die einer zentralen Bedienung durch „KVM“ zugänglich sind. dd. Das angemeldete Zeichen weist – wie ausgeführt – nicht nur auf „KVM-Technik“ selbst hin, sondern zusätzlich auf ein „KVM-Technik“ ergänzendes oder auch darüber hinausgehendes Sortiment. Auch im Zusammenhang mit den zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs, Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Leuchtschilder, Feuerlöschgeräte“ fasst der Verbraucher angesichts des Bestandteils „& Beyond“ die Bezeichnung daher nur als allgemeine Sortimentsberühmung und nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auf. 4. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben. 5. Aus einer möglichen Eintragung des Zeichens als Unionsmarke oder im chinesischen Register ergibt sich keine Bindungs- oder Indizwirkung für das vorliegende Verfahren. 6. Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen. - 13 - III. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG). IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hacker Merzbach Wagner …