Beschluss
25 W (pat) 520/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:261023B25Wpat520.22.0
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:261023B25Wpat520.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 520/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 101 532.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Oktober 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin am Amtsgericht Streif sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen: - 2 - Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 18. Januar 2022 aufgehoben. GRÜNDE I. Das Zeichen ist am 1. Februar 2021 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren angemeldet worden: Klasse 29: Kandierte Früchte; Klasse 30: Süßwaren; Früchte aus Gelee [Süßwaren]; Zuckermasse [Süßwaren]; Zu- ckerwaren, Konfekt; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Schokolade; Schokola- denerzeugnisse; Schokoladengetränke; Konditorwaren; feine Backwaren; - 3 - Karamell; Karamellen [Süßigkeit]; nicht medizinische Gummibonbons; Fruchtgummis [außer für medizinische Zwecke]; Lakritze [Süßwaren]; Bon- bons; Kaubonbons. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Mar- kenstelle für Klasse 30, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen: Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angemeldete Wort-/Bildmarke von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Angabe mit beschreibendem Inhalt bzw. mit engem beschreibenden Bezug aufgefasst werde, nicht jedoch als Hinweis auf die Her- kunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Das angemel- dete Zeichen setze sich aus der zweizeiligen Wiedergabe der Wortbestandteile „Can- dies WORLD“ in einer orangenen Handschrift bzw. grünen Druckschrift sowie der Ab- bildung eines Lutschers, eines Punktes und zweier Sterne links sowie eines Bonbons rechts von den Wortelementen zusammen. Alle diese Elemente seien in einer weißen Wolke als Hintergrund abgebildet, welche wiederum in einem grauen Rechteck einge- schlossen sei. Die Wörter „candies“ im Sinne von Süßigkeiten, Süßwaren oder Bon- bons und „world“ im Sinne von Welt würden zusammen im Deutschen „Süßigkeiten- Welt“ bzw. „Süßwaren-Welt“ bedeuten. In Verbindung mit einer warenbezogenen An- gabe werde der Begriff „world“ regelmäßig zur Bezeichnung eines breit gefassten An- gebots als Umschreibung einer tatsächlichen oder virtuellen Vertriebsstätte benutzt. Auch könne er im Sinne von „Bereich“ oder „Sphäre“ in Kombination mit einer Sachan- gabe eine bestimmte fachliche Ausrichtung eines Angebots anzeigen. Die Wortfolge „Candies World“ bezeichne daher eine Stätte, an der Süßwaren bzw. Süßigkeiten an- geboten, vertrieben oder verkauft würden. Sie weise in Verbindung mit den Waren der Klassen 29 und 30 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt auf. Dies gelte insbesondere auch für die Waren „Kakao“ und „Karamell“ der Klasse 30, da beide wichtige Zutaten von Süßwaren seien. „Schokoladengetränke“ würden wiederum übli- cherweise zusammen mit Süßwaren vertrieben, so dass auch hier ein enger beschrei- - 4 - bender Bezug bestehe. Ebenso wenig könne die grafische Ausgestaltung mittels Bon- bon und Lutscher dem Zeichen zur Schutzfähigkeit verhelfen, da sie die Sachaussage der Wortbestandteile lediglich unterstütze. Die übrigen grafischen Elemente, beste- hend aus unterschiedlichen Schrifttypen und Farben sowie kleinen Sternen und Punkt, bewegten sich im werbeüblichen Rahmen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2022. Eine Begründung wurde nicht eingereicht. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Anmelderin ausgeführt, dass der Markenanmeldung aufgrund ihrer Gestaltung mit aussagekräftigen grafischen Elementen keine absoluten Schutzhindernisse entge- genstünden. So sei bei deren Prüfung ein großzügiger Maßstab anzulegen, da jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Die grafische Gestaltung der Wort-/Bildmarke erschöpfe sich vorliegend gerade nicht in einer umrahmenden, untermalenden oder ausschmückenden Darstellung, sondern weise mehrere Elemente auf, welche offen- sichtlich das Ergebnis einer professionellen Gesamtkonzeption seien. Durch eine be- sondere bildliche oder grafische Ausgestaltung komme nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis zu. Die Unter- scheidungskraft fehle nur geläufigen grafischen Mitteln, welche üblicherweise in aus- schließlich schmückender oder ornamentaler Form verwendet werden. Kein Anlass zur Schutzversagung bestehe, wenn - wie vorliegend - durch die Verbindung mehrerer Figuren eine charakteristische Gestaltung erreicht werde. Hierdurch würde die Her- kunftsfunktion erfüllt, da die Verbindung mehrerer einfacher Figuren als ausreichend anzusehen sei. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 18. Januar 2022 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Be- schwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung des Wort-/Bildzeichens für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 29 und 30 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. 1. Insbesondere fehlt ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei ihr handelt es sich um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekenn- zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszule- gen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechts- monopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH - 6 - GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise ab- zustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- brauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeit- punkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Ver- kehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ledig- lich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen- dung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hin- aus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. a) Das Zeichen ist ein graues Rechteck, in dem mittig eine weiße Wolke mit dem farbigen Schriftzug „Candies WORLD“ sowie mit den Abbildungen eines aus der - 7 - Wolke herausragenden Lutschers, eines Bonbons sowie mehrerer verschiedenfar- biger Sterne angeordnet ist. Das Wort „Candies“ erscheint hierbei in roter Schreib- schrift, während der Begriff „WORLD“ in grüner Druckschrift wiedergegeben ist. b) Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, beschreiben die einzelnen Zei- chenbestandteile für sich genommen die von der Zurückweisung umfassten Waren oder weisen zu ihnen zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf. (1) So bedeutet das der englischen Sprache entnommene Wortelement „Candies“ im Deutschen so viel wie „Pralinen“ oder „Süßwaren“ (vgl. Online-Wörterbuch „LEO“ unter „dict.leo.org/englisch-deutsch/candies“). Demgegenüber wird das ebenfalls englischsprachige Substantiv „WORLD“ mit „Welt“, „Erde“ oder „Erdkreis“ übersetzt (vgl. Online-Wörterbuch „LEO“ unter „dict.leo.org/englisch-deutsch/world“). In Ver- bindung mit einer Gegenstands- oder Branchenangabe bezeichnet es ein breit ge- fasstes Angebot bestimmter Waren oder Dienstleistungen (vgl. auch BPatG 26 W (pat) 513/17 - the fantastic world of bottles; 29 W (pat) 551/17 - HOBBY WORLD). Im Sinne von „Süßwaren-Welt“ vermitteln die Zeichenkomponenten „Candies WORLD“ damit die Aussage, ein umfassendes Sortiment an Süßwaren, zu denen alle angemeldeten Waren gehören oder gehören können, werde hergestellt oder vertrieben. (2) Auch die grafischen Elemente nehmen deutlich Bezug auf die beanspruchten Süßwaren. So ist links die Abbildung eines Lutschers und rechts die eines Bonbons zu erkennen. Das an Zuckerwatte oder an den Himmel erinnernde Motiv einer Wolke ist werbeüblich. Entsprechendes gilt für den blauen und lilafarbenen Stern mit jeweils vier Ecken. Der zwischen ihnen befindliche gelbe Punkt kann als ein weit entfernter Stern, die Wörter trennender Punkt oder reines Zierelement gedeutet wer- den. - 8 - c) Auch wenn die besagten Komponenten für sich genommen nicht unterschei- dungskräftig sind, so verleiht jedoch die konkrete Ausgestaltung dem Anmeldezei- chen in seiner maßgeblichen Gesamtheit eine hinreichend individuelle Charakteris- tik, die zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ausreichend ist. Sofern ein Zeichen - wie vorliegend - schutzunfähige Wortbestandteile aufweist, sind an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deut- licher ihre beschreibende Aussage hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss dabei eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenelemente aufhe- bende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks des in Rede stehenden Zeichens bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 - Turbo II; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Dies ist aus Sicht des Senats vorliegend der Fall. Der bildliche Gesamteindruck des Anmeldezeichens wird durch verschiedene Merkmale bestimmt, die in ihrer Kombination die notwen- dige Unterscheidungsfunktion erfüllen. Zum einen erscheint die Unterlegung der weißen Wolke mit einem grauen Rechteck nicht naheliegend, da die Farbe Grau für den betroffenen Süßwarenbereich unüblich ist, in dem - wie in der Wolke - vornehm- lich bunte und knallige Farbigen anzutreffen sind. Zum anderen können die Sterne neben dem Lutscher auch den Eindruck erwecken, als handele es sich bei diesem um einen Zauberstab. Der Rot-Weiße-Farbton findet sich des Weiteren bei allen Zeichenelementen, die Süßigkeiten benennen („Candies“) oder bildlich wiederge- ben („Lutscher“ und „Bonbon“). Hierdurch wird eine eigenartige begriffliche Ver- knüpfung hergestellt. Hinzu kommt, dass die Darstellung des Bonbons verfremdet ist. Bonbons werden ausweislich der Recherchen des Senats so verpackt, dass sie in längliche Folien oder Papiere gewickelt und deren Enden jeweils verdrillt werden. Hierbei verbleibt auf der dem Bonbon jeweils abgewandten Seite ein breiterer Be- reich, der es ermöglicht, die Verpackung wieder aufzuwickeln. Die Kanten dieses Bereichs weisen nicht die drei Zungen auf, die an den beiden Enden des in dem - 9 - Anmeldezeichen abgebildeten Bonbons zu sehen sind und insgesamt den Eindruck einer Krone hervorrufen. In ihrer Summe bewirken diese Gestaltungselemente einen hinreichend eigenstän- digen und damit schutzbegründenden Überschuss, dem der Verkehr einen betrieb- lichen Herkunftshinweis entnehmen kann, so dass dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (ebenso z. B. BPatG 25 W (pat) 53/01 - ; 28 W (pat) 113/12 - ; 30 W (pat) 505/10 - ; 26 W (pat) 514/13 - , 25 W (pat) 6/22 - ). Der Markenschutz ist je- doch beschränkt auf diese konkrete Art der Kombination, Ausgestaltung und Anord- nung. Er erstreckt sich nicht auf die jeweiligen Einzelbestandteile des beschwerde- gegenständlichen Zeichens. 2. Aus oben genannten Gründen kann das in Rede stehende Gesamtzeichen auch nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe angese- hen werden, so dass es auch nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. 3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich oder von der Markenstelle ins Feld geführt worden. - 10 - Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben. Kortbein Streif Rupp-Swienty