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Beschluss

30 W (pat) 34/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:301123B30Wpat34.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:301123B30Wpat34.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 34/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 009 939.6 hier: Antrag auf Wiedereinsetzung hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: - 2 - 1. Die Erinnerung der Anmelderin und Beschwerdeführerin, gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 5. Juli 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschlüssen vom 30. November 2022 und vom 15. März 2023, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung 30 2022 009 939 teilweise zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 20. März 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit einem am 17. April 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Telefax hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € wurde jedoch ausweislich des Kontoauszugs erst am 21. April 2023 auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben. Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der zuständige Rechtspfleger des Bundespatentgerichts festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte, da die Zahlung ausweislich des Kontoauszugs erst am 21. April 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist gutgeschrieben worden sei. Für die fristgerechte Zahlung komme es nicht auf den Tag der Überweisung, sondern auf den Tag der Gutschrift an. Bei dem von der Anmelderin vorgelegten „Überweisungsnachweis“ vom 20. April 2023 (Anlage B1, Bl. 28) handele es sich lediglich um eine Bestätigung des Überweisungsauftrags, nicht der Gutschrift. - 3 - Dagegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt und ausgeführt, sie habe am Vormittag des 20. April 2023 die Überweisung in Höhe von 200 EUR auf das Konto der Bundeskasse Halle getätigt. Das ergebe sich aus dem bereits als Anlage B1 vorgelegten Überweisungsnachweis sowie dem Zeugnis des alleinigen Geschäftsführers der Anmelderin, Herrn Moritz Andersen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Zahlung unmittelbar auf dem Konto der Bundeskasse eingehe. Zudem sei in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses des DPMA vom 15. März 2023 lediglich ausgeführt, dass die Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat zu „erfolgen“ habe. Es fehle der deutliche Hinweis, dass die Zahlung innerhalb der Beschwerdefrist auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein müsse. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Insoweit sei eine mögliche Fristversäumung nämlich unverschuldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. A. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 5. Juli 2023 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat zwar gegen den am 20. März 2023 zugestellten Beschluss der Markenstelle vom 15. März 2023 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 2 MarkenG Beschwerde eingelegt, jedoch ohne innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG am 20. April 2023 endenden Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen. Die Beschwerdegebühr ist ausweislich des Kontoauszugs erst am 21. April 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden. - 4 - Die Beschwerdegebühr ist somit verspätet gezahlt worden, da es nach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 PatKostZV bei Zahlung durch Überweisung nicht auf den Tag der Überweisung, sondern der Gutschrift ankommt. Die Zahlungsfrist war daher nicht dadurch eingehalten, dass der Geschäftsführer der Anmelderin am Vormittag des 20. April 2023 die Überweisung in Höhe von 200 EUR auf das Konto der Bundeskasse Halle getätigt hat. Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet, so gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt. B. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, insbesondere innerhalb der zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer schon nach seinen eigenen Darlegungen nicht ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 91 Rn. 10 m. w. N.). Beurteilungsmaßstab ist, welche Vorkehrungen ein gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist nicht gewährt werden. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie diese Frist ohne Verschulden versäumt hat. - 5 - 1. Die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht deshalb unverschuldet, weil die Einzahlung am 20. April 2023 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist veranlasst worden ist. Zwar darf der Zahlungspflichtige eine Frist ausnutzen, bei einer Zahlung kurz vor Fristablauf hat er aber für die dann erforderliche schnelle Zahlungsweise zu sorgen (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 91 Rn. 19). Die Anmelderin hätte daher am 20. April 2023 einen Zahlungsweg wählen können und müssen, bei dem eine Fristwahrung sichergestellt war. Dies hätte z.B. durch die Bezahlung per Blitzüberweisung geschehen können, kombiniert mit einer Bestätigung der angewiesenen Bank, dass die Ausführung der Überweisung am selben Tag getätigt wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 26 W (pat) 188/09). Die von dem Geschäftsführer der Anmelderin am 20. April 2023 durchgeführte (Online-)Überweisung der Beschwerdegebühr bot hingegen keine Gewähr für einen rechtzeitigen Eingang der Beschwerdegebühr auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt. Wie allgemein bekannt ist, müssen (Online-)Überweisungen vom Zahlungsdienstleister innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden (vgl. § 675s Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer Überweisung am letzten Tag der Frist musste die Anmelderin somit mit einer verspäteten Gutschrift erst am 21. April 2023 rechnen. Ein Verschulden entfällt entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht deshalb, weil die Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegebühr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist „entrichtet“ werden müsse, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, dass die Gebühr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein müsse. Auf eine unklare Rechtsmittelbelehrung kann sich die anwaltlich vertretene Anmelderin schon deshalb nicht berufen, weil ihr bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung bekannt war, - 6 - dass die Frist am 20. April 2023 ablief. Das ergibt sich bereits aus dem Vortrag vom 8. September 2023, dass der Geschäftsführer der Anmelderin am 20. April 2023 die Überweisung – in der Annahme einer „unmittelbaren Gutschrift“ - getätigt habe. Es liegt zudem im Bereich der Sorgfaltspflichten eines Verfahrensbevollmächtigten, sich über die Zahlungsweise nach der PatKostZV zu informieren (vgl. BPatG v. 2.11.2015 – 28 W (pat) 543/14, GRUR-RS 2016, 01711; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 91 Rn. 19) und die Mandantschaft – wenn die Zahlung wie vorliegend durch diese ausgeführt wird - entsprechend zu informieren. Ungeachtet dessen bringt die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist „auf das Konto der Bundeskasse Halle/DPMA für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten“ sei, deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 PatKostZV bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift der Beschwerdegebühr für die Wahrung der Zahlungsfrist maßgeblich ist, daher allein die Veranlassung der Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreicht, sondern nur deren Entrichtung und damit deren Eingang auf dem Konto der Bundeskasse Halle/DPMA fristwahrend wirken kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 30 W (pat) 69/21). 2. Lässt sich somit bereits nach dem Vorbringen der Anmelderin nicht feststellen, dass die Versäumung der Zahlungsfrist unverschuldet erfolgt ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage einer Glaubhaftmachung des Vortrags der Beschwerdeführerin durch das Zeugnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn Moritz Andersen, noch ankäme. - 7 - C. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 66 Rn. 53). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 8 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hacker Merzbach Weitzel …