Beschluss
30 W (pat) 37/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat37.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat37.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 37/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 112 819.2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am 26. Juli 2021 angemeldete Wortmarke Tempelburger soll für die Waren „Klasse 29: nicht lebende Fische; eingelegter Fisch; konservierter Fisch; eingesalzener Fisch [Pökelfisch]; Fischfilets; Fischgelees; Fischgerichte; Bücklingfilets; nicht lebende Heringe” in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 16. September 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 15. März 2022 zurückgewiesen, da einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Bezeichnung Tempelburger um die adjektivische Form von „Tempelburg“, dem Namen einer früheren deutschen - 3 - Stadt in Westpommern, heute „Czaplinek“ (Polen), und damit um eine geographische Angabe mit der Bedeutung „aus Tempelburg stammend“ handele. Aufgrund ihrer Größe mit ca. 7000 Einwohnern könne davon ausgegangen werden, dass dort Betriebe der Fischwirtschaft ansässig seien. Zumindest könne angesichts der Lage von „Tempelburg“ an der im „Landschaftsschutzpark Drawsko“ gelegenen „Draheimer Seenplatte“, welche über ein großes Fischvorkommen verfüge, die Ansiedlung und Eröffnung fischverarbeitender Betriebe vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Tempelburger stelle daher eine im Interesse der Mitbewerber frei zu haltende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Das Freihaltebedürfnis entfalle nicht dadurch, dass es sich bei „Tempelburg“ um den früheren deutschen und nach der Umbenennung in „Czaplinek“ nicht mehr existenten Namen der Stadt handele. Im geschäftlichen Verkehr würden fremdsprachige Ortsangaben sowohl in der Sprache des Herkunftslandes als auch in der Sprache des Abnehmerlandes – hier also in deutsch – verwendet. So empfehle z.B. auch das Auswärtige Amt die Benutzung des im deutschen Sprachraum gebräuchlichen deutschen Namens, sofern ein solcher – wie im vorliegenden Fall – existiert oder existiert habe. Dementsprechend würden deutsche Ortsnamen auch heute noch verwendet und verstanden, so dass auch die frühere deutsche Bezeichnung einer polnischen Stadt einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfalle. Als unmittelbar beschreibender Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Bezeichnung Tempelburger als adjektivische Form von „Tempelburg“ als Name einer ehemals deutschen Stadt in Polen bereits entgegenstehe, dass der Verkehr diesen Namen mehr als 75 Jahre nach deren Umbenennung in „Czaplinek“ - 4 - nicht mehr kenne und daher „Tempelburg“ ebenso wie die adjektivische Form Tempelburger als Phantasiebezeichnung wahrnehmen werde. Zudem erlaube allein die Lage von „Tempelburg“ an einem See und die Möglichkeit, dort Fischfang zB durch Angeln zu betreiben, keine Rückschlüsse auf eine vernünftigerweise zu erwartende und ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung rechtfertigende wirtschaftliche Tätigkeit im vorliegend maßgeblichen Warenbereich, Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Waren „Bücklingsfilets“ und „nicht lebende Heringe“, bei denen es sich um Meeresfische und damit gerade nicht um in einem Binnensee vorkommende Süßwasserfische handele. Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 14. April 2022 sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 vom 15. März 2022 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass die angemeldete Bezeichnung Tempelburger für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, da sie zur Bezeichnung eines Merkmals der Waren, nämlich ihrer geografischen Herkunft dienen kann. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im - 5 - Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Marke erfassten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee). Auch wenn danach das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang die betreffende Bezeichnung als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16 Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor), es somit weder darauf ankommt, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazu BPatG 25 W (pat) 98/14 v. 1. August 2016 – MITO, 30 W (pat) 549/17 v. 4. April 2019 – Wellington; veröffentlicht auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG), so ist dennoch im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Be- rücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirt- schaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, - 6 - die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftli- chen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. – Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es dabei besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH a. a. O. Rn. 33, 37 – Chiemsee; BGH a. a. O. – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 greift somit nur dann nicht ein, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung Tempelburger in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bei realitätsbezogener Betrachtung eine Eignung als geographische Angabe im Sinne eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts nicht abgesprochen werden. a. Die Bezeichnung Tempelburger“ ist die adjektivische Form von „Tempelburg“. Bei „Tempelburg“ handelt es sich um den deutschen Ortsnamen von „Czaplinek“, einer Kleinstadt im Powiat Drawski (Dramburger Kreis) der polnischen Woiwodschaft Westpommern mit 7100 Einwohnern. Sie liegt in der Draheimer Seenplatte (Pojezierze Drawskie) der Pommerschen Schweiz zwischen Drawsko (Dratzigsee) und Czaplino (Zepplinsee). Bereits aufgrund seiner Lage an größeren und fischreichen Binnengewässern kann aber – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - eine Ansiedlung fischverarbeitender Betriebe vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, zumal die gesamte Woiwodschaft Westpommern über eine ausgedehnte Seenlandschaft verfügt, die den Betrieb von Fischereien und/oder fischverarbeitenden Unternehmen als nicht nur theoretisch möglich, sondern gut vorstellbar erscheinen lässt. Die Bedeutung der Fischerei im Czaplinek wird auch dadurch unterstrichen, dass dort ausweislich - 7 - der von der Markenstelle übermittelten Unterlagen jährlich im August ein Wasser- und Fischfest stattfindet. Als jedenfalls vernünftigerweise nicht auszuschließender Herstellungs- und Verarbeitungsort von Fischprodukten kann diese Bezeichnung dann aber nicht monopolisiert werden, weil dieser im Handels- und Geschäftsverkehr häufig bei der Beschreibung entsprechender Waren angegeben wird. Dies gilt entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht nur in Bezug auf Waren, die aus Binnengewässern stammenden Fisch enthalten, sondern auch in Bezug auf Produkte mit Meeresfischen („Bücklingsfilets“, „nicht lebende Heringe“), da diese ohne weiteres auch durch einen weiter von Küste entfernten Betrieb verarbeitet werden können. b. Das Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht nur an Orts- und Städtenamen in der jeweiligen Landessprache (hier: „Czaplinek“), sondern auch an deren deutschem Namen („Tempelburg“). Zwar handelt es sich bei „Tempelburg“ um den früheren deutschen und nach der Umbenennung in „Czaplinek“ amtlich in Polen nicht mehr existenten Namen der Stadt. Ausweislich der dem angefochtenen Beschluss auszugsweise beigefügten Internetseite des „Auswärtigen Amtes“ (vgl. https://www.auswaertiges- amt.de/de/service/fragenkatalog) sind die Namen ausländischer Orte und Städte – anders als bei Staatennamen – jedoch weder amtlich festgestellt noch gibt es dazu allgemeine Richtlinien. Empfohlen wird danach (in deutschen Texten) die Benutzung des im deutschen Sprachraum gebräuchlichen Namens, sofern ein solcher schon vor 1933 existiert hat. - 8 - Diese grundsätzlich für Orte in allen Ländern bei in deutscher Sprache verfassten Texten gültige Praxis gilt danach auch für Orte in Polen, welche bei Texten in deutscher Sprache mit ihren deutschen Ortsnamen wie zB „Danzig“, „Breslau“ etc. bezeichnet werden. Damit ist keine Aussage über die (früheren oder jetzigen) Bewohner oder die (ehemalige oder gegenwärtige) Zugehörigkeit des Ortes/der Stadt zu einem Land verbunden; es geht ausschließlich um sprachliche Erwägungen. Dementsprechend sollen amtlicherseits bei zB in polnischer Sprache verfassten Texten auch die polnischen Ortsnamen verwendet werden, und zwar nicht nur für polnische Städte („Warszawa“ statt „Warschau“ oder eben „Czaplinek“ statt „Tempelburg“), sondern auch bei deutschen Städten, sofern diese in polnischer Sprache über eigene Namen verfügen, wie es zB bei „Drezno“ als polnischer Name für „Dresden“ der Fall ist. Diese amtlichen Empfehlungen zur Verwendung deutscher Namen von ausländischen Orten und Städten entsprechen auch den inländischen Sprachgepflogenheiten. So werden im inländischen Sprachgebrauch und dabei vor allem im inländischen Geschäfts- und Handelsverkehr regelmäßig die deutschen Ortsnamen ausländischer Orte und Städte zumindest neben den entsprechenden Namen in der jeweiligen Landessprache verwendet. Dies gilt auch und gerade für ehemalige deutsche Orte und Städte in Polen, insbesondere in den Gebieten wie zB Pommern und Schlesien, die bis 1945 zum damaligen Deutschen Reich gehörten und seitdem zu Polen gehören. Da aufgrund des „Vertrag(s) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze“ vom 14. November 1990, in dem beide Staaten sich verpflichten, die staatliche Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen uneingeschränkt zu achten und gegenseitig keinerlei Gebietsansprüche zu erheben, die Zugehörigkeit dieser ehemals deutschen Orte und Städte zu Polen und damit auch die Anerkennung dieser Orte und Städte als polnische Städte abschließend und völkerrechtlich verbindlich geklärt ist, handelt es sich bei Orts- und Städtenamen wie zB „Stettin“, „Breslau“ oder eben auch „Tempelburg“ um deutsche Ortsnamen polnischer Städte, deren Verwendung – wie - 9 - bereits dargelegt – auf rein sprachlichen Erwägungen wie zB einer Kenntnis des deutschen Namens und/oder dessen leichterer Artikulation durch inländische Verkehrskreise beruht. c. Das Freihaltungsbedürfnis bezieht sich auch auf die adjektivische Form Tempelburger, da adjektivische Formen geografischer Herkunftsangaben ebenfalls zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren („aus Tempelburg stammend“) verwendet werden können. Sie stehen daher hinsichtlich des Schutzhindernisses der entsprechenden substantivischen Form gleich (vgl. BeckOK MarkenR/Eichelberger MarkenG § 8 Rn. 218 m.w.Nachw.). d. Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle geltend gemacht hat, dass Tempelburger vergleichbar den Bezeichnungen „Hamburger“, „Cheeseburger“ als Hinweis auf ein Sandwich verstanden werde, fehlt es dafür an jeglichen Anhaltspunkten. Anders als „Hamburger“ und „Cheeseburger“ ist Tempelburger nicht als Bezeichnung dafür ermittelbar. Nachweisbar ist die Begriffsbildung lediglich als Geschäftsbezeichnung eines Imbissstandes bzw. „Burgerwagens“ auf dem Tempelhofer Feld in Berlin, bei der Tempelburger aber nicht als gattungsbegriffliche Angabe für Burger, sondern als offenbar aus den Begriffen „Tempelhof“ und „Burger“ gebildete originelle Geschäftsbezeichnung verwendet wird. 3. Die angemeldete Marke ist damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war. - 10 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hacker Weitzel Merzbach