Beschluss
12 W (pat) 3/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:150424B12Wpat3.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:150424B12Wpat3.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 3/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2016 114 137 - 2 - hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2024 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter als Vorsitzendem, der Richterin Lachenmayr-Nikolaou, sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2020 aufgehoben und das Patent 10 2016 114 137 wird widerrufen. 2. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2016 114 137 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Überwachen eines Tieres“, das am 29. Juli 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 31. August 2017 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2018 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, insbesondere nicht neu oder auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Mit am Ende der Anhörung vom 12. März 2020 verkündetem und der Einsprechenden am 20. April 2020 sowie der Patentinhaberin am 17. April 2020 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, das beschränkt aufrechterhaltene Patent sei unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und enthalte eine Schutzbereichserweiterung (§ 22 Abs. 1 2. Alt. PatG). Auch sei dessen Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), weil er nicht neu sei oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Fassung nach dem Hilfsantrag 1 sieht die Beschwerdeführerin und Einsprechende als unzulässig geändert an. Außerdem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht neu oder dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation bezüglich fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere auf folgende, nach der mündlichen Verhandlung innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist vorgelegte Druckschrift: D9 T. Eberhardt: Untersuchungen zum Trinkverhalten gesunder und kranker Kälber an Tränkeautomaten. Diss. LMU München 2002. Ein in der Druckschrift D9 beschriebenes Verfahren offenbare alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1. Zumindest sei der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann ausgehend von der D9 in Verbindung mit seinem Fachwissen, oder ausgehend von der DE 20 2013 011 562 U1 (D4) in weiterer Kenntnis der Druckschrift D9 nahegelegt. Mit Schreiben vom 27. April 2021 hat die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin Anschlussbeschwerde eingelegt. Die Einsprechende, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin stellt mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 den Antrag den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2020 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin wiederholt mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 den in der mündlichen Verhandlung vom 21.September 2023 gestellten Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. März 2020 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 - 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. April 2021, - Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift, hilfsweise - Patentansprüche1 - 8 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung und Figuren jeweils gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Änderungen in den Patentansprüchen 1 bis 8 des Hauptantrags zulässig seien und nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führten. Auch werde ein Verfahren, bei welchem Stoßbewegungen mit dem Kopf erfasst und im Hinblick auf den Gesundheitszustand ausgewertet würden, von keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D8 vorweggenommen oder auch nur nahegelegt. Zu der Druckschrift D9, die von der Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist in das Verfahren eingeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht Stellung genommen. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 in der am 27. April 2021 eingereichten Fassung (im Folgenden: Hauptantrag) lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen bzw. durchgestrichen markiert sind: - 5 - M1.1 „Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle (3), insbesondere an einem Nuckel, dadurch gekennzeichnet, M1.2 dass an der Ausgabestelle (3) Parameter betreffend die Ausgabestelle und, das Tier und/oder das Futtermittel erfasst werden, M1.3 wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten Stossbewegungen des Tieres abgeleitet werden und M1.4 dass aufgrund der erfassten Stossbewegungen auf den Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen wird.“ An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 an. Patentanspruch 1 in der Fassung des (einzigen) Hilfsantrags 1 (im Folgenden: Hilfsantrag), auf den sieben weitere Patentansprüche rückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede zum erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen bzw. durchgestrichen markiert sind: M1.1 „Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle (3), insbesondere an einem Nuckel, dadurch gekennzeichnet, M1.2' dass an der Ausgabestelle (3) Parameter betreffend die Ausgabestelle und, das Tier und/oder das Futtermittel erfasst werden, M1.3 wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten Stossbewegungen des Tieres abgeleitet werden und M1.4' dass aufgrund der erfassten Stossbewegungen auf den Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen, M1.5 und bei Abweichungen eine Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben wird.“ - 6 - Bezüglich des Wortlauts der nicht wörtlich wiedergegebenen Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag und Hilfsantrag sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind zulässig. Die Beschwerde der Einsprechenden hat auch in der Sache Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin ist hingegen unbegründet. 1. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines Futtermittels, insbesondere eines flüssigen Futtermittels wie zum Beispiel Milch, an einer Ausgabestelle, insbesondere an einem Nuckel (Abs. [0001] der Patentschrift und Patentanspruch 1). 1.1 Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden herkömmlicherweise Jungtiere, insbesondere Kälber mit Milch oder Milchaustauschertränke gefüttert. Dies erfolge zum Beispiel über einen Tränkeautomaten, der das flüssige Futtermittel zubereite, und über eine Ausgabestelle, meist in Form eines Nuckels, der mit der Zubereitungseinheit über einen Schlauch verbunden sei. Auch Tränkeeimer oder andere Behältnisse mit oder ohne Saugnuckel würden hierfür eingesetzt. Diese Ausgabeeinheiten hätten aber keinerlei Einrichtungen, um das eigentliche Saug- und Bewegungsverhalten des Tieres zu erfassen oder weitere Parameter wie die Temperatur der Tränke zu erfassen. Außerdem könne nur die Zufuhr an der Tränke an- oder ausgeschaltet werden (Abs. [0002]). 1.2 Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, ein Verfahren bereitzustellen, mit welchem eine wesentlich intensivere Überwachung eines Tieres, insbesondere Gesundheitsüberwachung, an einer Ausgabestelle für Futtermittel sowie gegebenenfalls eine Beeinflussung und ein Steuern der Ausgabe dieses Futtermittels erfolgt (Abs. [0003]). - 7 - 1.3 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Agrartechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der besondere Kenntnisse in der Tierernährung und mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Vorrichtungen zur Bereitstellung von Futtermitteln hat. 1.4 Die in dem Patent genannte Aufgabe soll durch ein Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines Futtermittels an einer Ausgabestelle mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 der Patentschrift zeigen eine Vorrichtung zum Ausgeben eines Futtermittels an ein Tier in einer perspektivischen Rückansicht (Figur 5) und einer perspektivischen Seitenansicht (Figur 6) mit einer als Sauger bzw. Nuckel ausgebildeten Ausgabestelle 3 an einer Saugeraufnahme 2. Der Sauger bzw. Nuckel 3 ist für das Tier zugänglich. Die Saugeraufnahme 2 ist an einer Drehachse 5 schwenkbar zwischen zwei Seitenwangen 6.1 und 6.2 gelagert und mit zwei seitlich abragenden Bolzen 7.1 und 7.2 in entsprechenden langlochförmigen Kulissen in den Seitenwangen 6.1 und 6.2 geführt. Patentschrift Figuren 5 und 6 - 8 - 2. Hinsichtlich der Fassung nach Hauptantrag liegt der Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor. 2.1 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen näherer Erörterung. a) Nach Merkmal M1.2 sollen an der Ausgabestelle Parameter betreffend die Ausgabestelle und das Tier erfasst werden, wobei mit Merkmal M1.3 konkret festgelegt wird, dass diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden. Da in Merkmal M1.3 ausdrücklich diese Parameter genannt werden, müssen die Parameter betreffend die Ausgabestelle und das Tier aus mit dem Kopf ausgeführten Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift bedeutet dies für den Fachmann, dass mit dem Kopf ausgeführte Stoßbewegungen des Tieres an der Ausgabestelle erfasst werden müssen. In den Absätzen [0010] bis [0012] der Patentschrift ist hierzu erläutert, dass insbesondere Jungtiere beim Saugen von Milch Stoßbewegungen mit dem Kopf durchführten. Durch diese Stoßbewegungen werde in der Natur das Euter der Kuh gereizt, so dass Milch in die Zitzen einschießt. Dadurch stehe die Milch dem Kalb besser zur Verfügung. Diese Stoßbewegung beim Saugen liefere Indizien bzw. Parameter zur Bestimmung beispielsweise des Gesundheitszustands bzw. des Wachstumsstatus des Tieres. Ein Tier, dessen Stoßbewegungen gering seien, weise in der Regel einen schlechteren Gesundheitszustand bzw. einen geringeren Wachstumsstatus auf, als ein Tier mit häufigeren und kräftigeren Stoßbewegungen. Aus der Stoßbewegung, die bevorzugt sowohl auf ihre Frequenz als auch auf ihre Stärke hin überwacht wird, könne auch auf die Körpermasse des Tieres, die Tierentwicklung und sogar auf das Tier selbst geschlossen werden. Zur Erfassung der mit dem Kopf ausgeführten Stoßbewegungen des Tieres an der Ausgabestelle werden in der Patentschrift (Absätze [0014] bis [0016]) verschiedene Möglichkeiten genannt. Beispielsweise könne die Saugstelle von einer kissenartigen - 9 - Einrichtung umfasst (also umgeben) sein, in der sich Drucksensoren befinden, die sowohl die Stoßfrequenz als auch die Stoßstärke ermitteln, wenn das Tier beim Saugen gegen dieses Kissen stößt. Auch könne die Ausgabestelle selbst, z.B. ein Nuckel oder ein Nuckelhalter oder ein Nuckeleimer über dessen Befestigung, bewegbar gelagert sein. Zur Bewegungserkennung an der Ausgabestelle seien insbesondere Sensoren zum Ermitteln der Beschleunigung und/oder der Lage der Ausgabestelle und/oder Sensoren zum Ermitteln einer Drehung der Ausgabestelle vorgesehen. Genannt werden auch einfache Kugelsensoren, die die Auslenkung aus der Ruheposition erfassen. Die Sensorik sei mit einer entsprechenden Elektronik oder Auswertung der Signale verbunden. Der Patentanspruch 1 ist zwar nicht auf die in der Patentschrift genannten Ausführungsmöglichkeiten beschränkt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 m.w.N. - Gelenkanordnung), jedoch müssen die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41). Folglich umfasst das Merkmal M1.3 – nicht nur dem Wortlaut nach – sämtliche mit dem Kopf ausgeführte Stoßbewegungen, also nicht nur Stoßbewegungen während des Saugens, sondern auch davor, wenn das Tier mit seinem Kopf den Sauger nur angreift oder anstößt, aber noch kein Futtermittel aus dem Sauger entnimmt. b) Um, wie mit Merkmal M1.4 gefordert, aufgrund der erfassten Stoßbewegungen auf den Gesundheitszustand des Tieres zu schließen, können die Stoßbewegungen in ein Verhältnis gebracht werden zur aufgenommenen Menge und/oder zu dem zeitlichen Auftreten während eines Fütterungsvorgangs und/oder zum Alter des Tieres. Vorzugsweise wird auch das individuelle Verhalten eines Tieres berücksichtigt, z.B. über den gleitenden Durchschnitt über mehrere Tage. So kann bei Abweichungen, insbesondere reduzierter Aktivität während des Aufnahmevorgangs, eine Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben werden kann. Weiterhin gibt es Hinweise darauf, dass die Herzfrequenz bzw. der Puls mit der Saugfrequenz korreliert, wodurch sich weitere Hinweise auf die Gesundheit des Tieres ergeben können (Abs. [0013] der Patentschrift). - 10 - 2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu. Denn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind – unter Zugrundelegung der obigen Auslegung – aus der Dissertation von Eberhardt (D9) bekannt. Gegenstand der D9 sind Untersuchungen zum Trinkverhalten gesunder und kranker Kälber an Tränkeautomaten. Aufgabe dieser Untersuchungen war, in Anlehnung an Beobachtungen des Trinkverhaltens von Kälbern an Kühen sowie an Tränkeautomaten, geeignete Verhaltensparameter zu finden, die am Tränkeautomaten zu erfassen sind und sich vor und bei Erkrankung der Kälber ändern (S. 52 zweiter Textabs.). Für die Untersuchungen wurden Kälber klinisch untersucht und parallel dazu wurde ihr Verhalten an einem Tränkeautomaten erfasst (S. 16 erster Textabs.). Als Tränkeautomat wurde ein Pulver-Tränkeautomat für die Verabreichung einer Milchtränke verwendet (S. 17 unten), der in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 2 der D9 schematisch gezeigt ist. D9 Abbildung 2 (S. 18) Der in Abbildung 2 dargestellte handelsübliche Pulver-Tränkeautomat wurde dahingehend verändert, dass verschiedene Verhaltensparameter während der Tränkeaufnahme aufgezeichnet werden können. Dafür wurde eine eigens gebaute - 11 - Vorrichtung zur Erfassung von Kopfstößen angebaut, bei der an einer beweglichen gepolsterten Holzplatte Saugnuckel befestigt waren (S. 23 erster Textabsatz). Damit ist aus der D9 ein Verfahren zum Überwachen eines Tieres bei der Aufnahme eines flüssigen Futtermittels an einem Nuckel, entsprechend Merkmal M1.1 bekannt. Die gepolsterte Holzplatte mit den Saugnuckeln konnten die Kälber mit dem Kopf schräg nach oben stoßen, wobei Anzahl und Intensität der Kopfstöße von einem Wegpotentiometer aufgezeichnet wurden (S. 22 letzter Abs.). Somit offenbart die D9, dass an einer Ausgabestelle Parameter betreffend die Ausgabestelle und das Tier erfasst werden, wobei diese Parameter aus mit dem Kopf ausgeführten Stoßbewegungen des Tieres abgeleitet werden, wie dies mit den Merkmalen M1.2 und M1.3 gefordert wird. Bei den in der D9 beschriebenen Untersuchungen wurden Anzahl und Intensität der Stöße mit dem Kopf gegen die Platte, an der die Sauger befestigt waren, gemessen und zu dem Gesundheitszustand der Kälber in Beziehung gesetzt (S. 48 zweiter Abs.). Nach D9 kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass unter anderem die Erfassung der Kopfstöße und der Kopfstoßintensität als Parameter zur Erkennung von Erkrankungen bei Kälbern über moderne Tränkeautomaten geeignet ist (S. 51 erster Textabsatz). Damit hat die Autorin der D9 aufgezeigt, dass der für ihre Untersuchung modifizierte Tränkeautomat bereits in der Lage ist, ein Verfahren umzusetzen, bei dem aufgrund der erfassten Stoßbewegungen auf den Gesundheitsstatus des Tieres geschlossen wird. Mithin offenbart die D9 auch das Merkmal M1.4. 3. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag aufrechterhalten werden. 3.1 Die Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag darin, dass zusätzlich das Merkmal M1.5 aufgenommen ist, und im Merkmal M1.4 das letzte Wort „wird“ gestrichen ist. - 12 - Nach Merkmal M1.5 soll bei „Abweichungen eine Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben“ werden. Der Patentanspruch selbst lässt zwar offen, auf welche Größe sich die Abweichungen beziehen sollen. Jedoch ergibt sich das Verständnis dieses Merkmals für den Fachmann aus den Absätzen [0012] und [0013] der Patentschrift. Danach liegt die Kenntnis zugrunde, dass ein Tier, dessen Stoßbewegungen gering sind oder geringer werden, in der Regel einen schlechteren Gesundheitszustand bzw. einen geringeren Wachstumsstatus aufweist, als ein Tier, dessen Stoßbewegungen häufiger und kräftiger sind. Werden die Stoßbewegungen sowohl auf ihre Frequenz als auch auf ihre Stärke hin überwacht, kann auch auf die Körpermasse des Tieres, die Tierentwicklung und sogar auf das Tier selbst geschlossen werden. Danach werden die Stoßbewegungen in ein Verhältnis gebracht zur aufgenommenen Menge und/oder zu dem zeitlichen Auftreten während eines Fütterungsvorgangs und/oder zum Alter des Tieres, wobei das individuelle Verhalten eines Tieres, z.B. über den gleitenden Durchschnitt über mehrere Tage, berücksichtigt werden kann. Bei Abweichungen, insbesondere reduzierter Aktivität während des Aufnahmevorgangs, wird dann eine Gesundheitswarnung an den Benutzer gegeben. Die konkrete Ausgestaltung der Gesundheitswarnung bleibt in das Belieben des Fachmanns gestellt. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags ist ebenfalls nicht neu. Denn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der Dissertation von Eberhardt (D9) bekannt. Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, sind aus der D9 die Merkmale M1.1 bis M1.4 bekannt. Das trifft auch auf das Merkmal M1.4' zu, das inhaltsgleich zum Merkmal M1.4 ist. In der D9 wird als Ziel angegeben, ein Alarmsystem zu entwickeln, das auch aufgrund der Erfassung der Kopfstöße und der Kopfstoßintensität eine die Kälber betreuende Person auf auffällige Tiere hinweist (S. 51 erster und letzter Abs.). Zwar weist die D9 darauf hin, dass ausgehend von den in der D9 dargelegten Ergebnissen noch - 13 - weitergehende Untersuchungen nötig seien, beispielsweise eine Erarbeitung von tierindividuellen Schwellenwerten, bei deren Über- oder Unterschreitung eine Alarmmeldung ausgelöst wird (S. 51 mittlerer Abs.). Jedoch offenbart die D9 grundsätzlich ein Verfahren, das bei Abweichungen des Gesundheitsstatus des Tieres aufgrund erfasster Stoßbewegungen eine Gesundheitswarnung an einen Benutzer gibt, so dass in der D9 auch das Merkmal M1.5 offenbart ist, zumal das Patent die Frage von Grenz- und Schwellenwerten ebenfalls offenlässt. 4. Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und des Hilfsantrags als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag und Hilfsantrag. Denn die Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin hat außer dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine weiteren Anträge geltend gemacht und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents kann nur als Ganzes entschieden werden (BGH, Beschluss vom 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät). 5. Ob das Streitpatent auch aus den anderen von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen zu widerrufen ist, kann angesichts der mangelnden Patentfähigkeit dahingestallt bleiben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 14 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Richter Lachenmayr-Nikolaou Herbst Maierbacher