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Beschluss

14 W (pat) 4/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:290424B14Wpat4.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:290424B14Wpat4.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 4/18 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. April 2024 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 013 127 … - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Höchst und des Richter Dr. Jäger, der Richterin Dr. Wagner sowie des Richters Dr. Nielsen beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2017 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrecht erhalten mit: Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024, Beschreibung und Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April 2015). 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2009 013 127 mit der Bezeichnung „Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer solchen“ beschränkt aufrechterhalten. Die beschränkte Fassung entspricht inhaltlich der erteilten Fassung ohne eine alternative Ausgestaltung in Patentanspruch 1. Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die beanspruchten Gegenstände so deutlich und vollständig offenbart seien, dass sie neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit hat sie die Entgegenhaltungen - 3 - D0 DE 10 2008 050 263 A1, D1 DE 199 39 787 A1, D2 EP 1 465 460 A2, D3 US 2007/0004578 A1, D3‘ Erklärung (Bsp. 3 von D3), D13 US 7,718,929 B2 und D28 DE 10 2004 044 704 A1 berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die zur Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente: D30 Produktinformationsblatt der Firma LG zu dem Kochfeld LCE 30845 aus dem Oktober 2007, D31 „Service Manual" der Firma LG zu dem Kochfeld LCE 30845 aus dem September 2007 und D32 Gebrauchs-, Einbau- und Anschlussanweisung für ein Glaskeramik-Einbau- Kochfeld der Firma Gorenje, undatiert. sowie die im angefochtenen Beschluss nicht weiter erwähnte Anlage D29 Fotografien von drei transparenten eingefärbten Kochflächen, undatiert, 2 Seiten, verweist. Die Einsprechende macht geltend, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Eine Glaskeramik mit einer Lichttransmission von 2,5 % und höher löse nicht die - 4 - streitpatentgemäße Aufgabe, da sie nicht dazu in der Lage sei, die Durchsicht auf die darunter befindlichen Bauteile zu verhindern. Das Streitpatent selbst weise daraufhin, dass die Glaskeramik gemäß Beispiel 2, die eine Lichttransmission von 3,9 % aufweise, welche somit im beanspruchten Bereich von 0,1 bis 5 % liege, nicht die Durchsicht auf die darunter befindlichen Einbauten verhindern könne. Im Übrigen zeigten die Fotografien der Glaskeramikflächen gemäß Druckschrift D29, dass eine Lichttransmission im Sichtbaren von 3,89%, insbesondere von 4,69% keine ausreichende Abdeckung der elektronischen Bauteile unterhalb der Kochfläche bedinge. Die Kochfläche werde darüber hinaus durch Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer 450 nm charakterisiert. Dieser nach oben offene Bereich führe dazu, dass vor dem Hintergrund der BGH Entscheidung „Thermoplastische Zusammensetzung“ die Ausführbarkeit zu verneinen sei, weil der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch die offenen Bereichsangaben für die physikalischen Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus soweit verallgemeinert werde, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgehe. Das Streitpatent liefere dem Fachmann keinen Anhaltspunkt, durch welche technischen Maßnahmen er die beanspruchten Transmissionseigenschaften erreichen könne. Darüber hinaus sei der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der aus der Druckschrift D0 bekannten Kochfläche mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit nicht neu. In der Druckschrift D0 werde ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Glaskeramik- Kochfläche mit den streitpatentgemäßen chemischen und physikalischen Eigenschaften beschrieben. Ferner seien gemäß den Druckschriften D30 bis D32 zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents Kochfelder mit einer Anzeigevorrichtung mit Anzeigeelementen, die von der Rückseite der Kochfläche her Licht einstrahlten, hinlänglich bekannt gewesen. Diese Anzeigevorrichtungen verfügten zudem über Anzeigeeinrichtungen, welche unterschiedliche Betriebszustände anzeigten. In - 5 - Ergänzung zu einer roten Anzeige offenbare die Druckschrift D0 die Verwendung einer oder mehrerer andersfarbiger Anzeigen an Kochflächen, um verschiedene Betriebszustände anzuzeigen. Hieraus ergebe sich, dass die Anzeigevorrichtung eine Anzeigeeinrichtung aufweise, die unterschiedliche Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeige. Der Fachmann könne der Gesamtoffenbarung der Druckschrift D0 daher sämtliche Merkmale des beanspruchten Verfahrens entnehmen. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil das streitpatentgemäße Verfahren sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von den Glaskeramiken der Druckschrift D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und der Lehre der Druckschrift D28 ergebe. Aus der Druckschrift D1 seien Kochflächen aus transparenten, dunkel in der Masse eingefärbten Glaskeramiken mit Hochquarz- Mischkristallen als vorherrschende Kristallphase bekannt, die ohne die Läutermittel Arsen- oder Antimonoxid erhalten würden, und die über eine Transmission im Sichtbaren von bevorzugt kleiner 2,5 % und eine IR-Transmission bei 1600 nm von größer als 70 % für eine 4 mm dicke Glaskeramik verfügten. Von diesen Kochflächen unterscheide sich die streitpatentgemäße Kochfläche darin, dass sie durch Transmissionswerte von größer 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichts im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm charakterisiert sei. Dieses Transmissionsmerkmal beruhe vor dem Hintergrund des fachmännischen Handelns nicht auf erfinderischen Überlegungen, da der Fachmann veranlasst gewesen sei, für eine verbesserte Farbanzeigefähigkeit nicht nur die integrale Lichttransmission im Sichtbaren, sondern auch die einzelnen Transmissionswerte im Bereich des sichtbaren Lichts in Abhängigkeit des zu transmittierenden farbigen Lichts der unter der Kochfläche befindlichen LEDs zu untersuchen und zu optimieren. Im Hinblick auf die Ausstattung der Kochfläche mit Anzeigevorrichtung würde der Fachmann die Druckschrift D28 zu Rate ziehen, aus der eine Anzeigevorrichtung bekannt gewesen sei, die verschiedene Betriebszustände mit verschiedenen Farben - 6 - anzeige, um dem Benutzer intuitiv und eindeutig auf Gefahrensituationen hinzuweisen. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2017 aufzuheben und das Patent „Transparente, eingefärbte Kochfläche“ vollumfänglich zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, 1. Das Patent „Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer solchen“ beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß neuem Hauptantrag, übergegeben in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024, Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung und Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April 2015). 2. Hilfsweise: Das Patent „Transparente, eingefärbte Kochfläche und Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer solchen“ beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß des Hilfsantrags 1, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024, Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung und Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt (berichtigte Patentschrift vom 16. April 2015). Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt: „Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Kochfläche (1) mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit, bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase, wobei die Glaskeramik, bis auf - 7 - unvermeidliche Spuren, keines der chemischen Läutermittel Arsenoxid und Antimonoxid enthält, wobei die Glaskeramik Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm, eine Lichttransmission im Sichtbaren von 0,8 – 5%, vorzugsweise 0,8 – 2,5 %, und eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von 45 – 85 % aufweist, gekennzeichnet durch einen Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck pO2 der Glaskeramik von 1 bar bei einer Temperatur größer 1580°C, wobei eine Anzeigevorrichtung mit Anzeigeelementen vorgesehen ist, die von der Rückseite der Kochfläche (1) her ihr Licht einstrahlen, wobei die Anzeigevorrichtung eine Anzeigeeinrichtung (8, 9) aufweist, und wobei die Anzeigeeinrichtung (8, 9) unterschiedlich vorbestimmte Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeigen.“ Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags für den Fachmann ausführbar beschrieben und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Ausführbarkeit sei gegeben, da mit Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer eingefärbten Kochfläche, die spezifische Eigenschaften aufweise, beansprucht werde, bei dem eine Anzeigevorrichtung, zum Anzeigen der unterschiedlichen Betriebszustände vorgesehen sei. Die Kochfläche mit einer Lichttransmission von 0,5 bis 5% löse die patentgemäße Aufgabe. Der Patenschrift sei zu entnehmen, dass mit abnehmender Obergrenze der Lichttransmissionsintervalle die Durchsicht auf die technischen Bauelemente unter der Kochfläche erschwert werde. Damit bringe die Patentschrift klar zum Ausdruck, dass eine Durchsicht auch bei einer Transmission von 2,5 % nicht vollständig ausgeschlossen sei und dass es bei der Angabe der Obergrenze tatsächlich um eine subjektive Beurteilung gehe und zwar welches Maß an - 8 - Durchsicht tolerabel erscheine. Im Übrigen weise die Einsprechende durch Verweis auf die Anlage D29 selbst nach, dass mit den beispielhaft ausgewählten Zusammensetzungen innerhalb der patentgemäßen Lehre die beanspruchten Lichttransmissionseigenschaften erreicht werden. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 werde nicht durch die Lehre der Druckschrift D0 neuheitsschädlich vorweggenommen, weil die Druckschrift kein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes offenbare, bei dem mit einer Anzeigeeinrichtung unterschiedliche Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben angezeigt werden. Vor dem Hintergrund der Druckschriften D30 bis D32 lese der Fachmann diese Merkmale auch nicht mit. Schließlich beruhe das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Kochfläche gemäß Druckschrift D1 unterscheide sich von der beanspruchten Kochfläche darin, dass sie nicht durch eine spektrale Transmission im gesamten Spektralbereich über 450 nm charakterisiert sei. Dieses Merkmal könne auch nicht aus der integralen Lichttransmission im Sichtbaren von τ < 5% abgeleitet werden. Der Transmissionswert der Glaskeramik gemäß Druckschrift D1 liege vielmehr bei 700 nm und damit im roten Spektralbereich. Für die bei dem beanspruchten Verfahren verwendete Kochfläche sei aber die Transmission von mehr als 0,1% im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm essentiell, da sie maßgeblich für eine Anzeigefähigkeit mit unterschiedlichen Farben sei. Dies werde aber in Druckschrift D1 nicht thematisiert. Die Glaskeramiken der D1 seien im sichtbaren Bereich vielmehr aufgrund des hohen Vanadiumoxidgehalts zu dunkel eingefärbt. Für die Einstellung bestimmter Farborte bei transparenten Glaskeramiken könnten zwar spezielle färbende Komponenten zugesetzt werden, jedoch werde ein solcher Zusatz in Druckschrift D1 als nicht vorteilhaft beschrieben. Anregungen, die in Richtung der streitpatentgemäßen Lösung wiesen, erhalte der Fachmann auch aus keiner der übrigen Entgegenhaltungen. Eine Kombination mit der Kochfläche gemäß der Druckschrift D2 scheitere bereits daran, dass dort als - 9 - Läutermittel Arsen- oder Antimonoxid eingesetzt werden. In der Druckschrift D3 seien Transmissionswerte nur für die Glaskeramiken der Ausführungsbeispielen 2 und 3 zu entnehmen, die aber nicht durch einen Sauerstoffpartialdruck pO2 charakterisiert seien. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere dem Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73) und führt zu dem im Tenor genannten Ergebnis. 1. Das Streitpatent betrifft in seiner verteidigten Fassung ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten, eingefärbten Kochfläche bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase (vgl. Streitpatentschrift [0001] i. V. m. geltendem Anspruch 1). Einleitend wird in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass um die störende Durchsicht auf die technischen Bauelemente unter der Glaskeramik-Kochfläche zu verhindern und um die Blendwirkung durch strahlende Heizkörper zu vermeiden, seien die Glaskeramik-Kochflächen in ihrer Lichttransmission begrenzt. Andererseits solle während des Betriebes, auch bei niedriger Leistung die strahlenden Heizkörper gut erkennbar sein, um eine Verbrennungsgefahr auszuschließen. Würden derartige Kochflächen jedoch abgeschaltet, sei das Abkühlen der Heizelemente nach dem Glühen nicht mehr sichtbar, obwohl durch die Wärmekapazität der verwendeten und anwesenden Materialien noch eine erhebliche Hitze vorhanden sei, die ausreiche Verletzungen hervorzurufen. Auch für die Anzeigefähigkeit sei eine gewisse Lichttransmission erforderlich, da die üblichen - 10 - roten Leutendioden unterhalb der Kochfläche eingebaut seien. Um diesen Anforderungen zu genügen, werde die Lichttransmission der Glaskeramik- Kochflächen mit Hilfe von färbenden Zusätzen auf Werte im Bereich von 0,5 % bis 2,5 % eingestellt. Die Glaskeramik-Kochflächen erschienen unabhängig von den verwendeten Farbelementen aufgrund der niedrigen Lichttransmission in Aufsicht schwarz und in Durchsicht meist rot, rotviolett oder braunorange (vgl. Streitpatentschrift [0013]). Die üblichen roten Leuchtdioden strahlten bei Wellenlängen um 630 nm. Um den Bedienkomfort und technische Funktionen zu verbessern, aber auch um den Hausgeräteherstellern über das Design eine Möglichkeit zur Differenzierung zu eröffnen, seien neben den üblichen roten auch andersfarbige Anzeigen gewünscht. Es seien Kochfelder mit unterschiedlichsten Farbanzeigen bekannt, die aber ausschließlich ästhetischen Aspekten dienten (vgl. Streitpatentschrift [0014] bis [0017]). 2. Ausgehend davon liege dem Streitpatent u. a. die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift [0034]). 3. Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen: (a) Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Kochfläche mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit, (b) bestehend aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase, (c) wobei die Glaskeramik, bis auf unvermeidliche Spuren, keines der chemischen Läutermittel Arsenoxid und Antimonoxid enthält, - 11 - (d) wobei die Glaskeramik Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm, (e) eine Lichttransmission im Sichtbaren von 0,8 – 5%, vorzugsweise 0,8 – 2,5 %, und (f) eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von 45 – 85 %, sowie (g) einen Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck pO2 der Glaskeramik von 1 bar bei einer Temperatur größer 1580°C aufweist, (h) wobei eine Anzeigevorrichtung mit Anzeigeelementen vorgesehen ist, die von der Rückseite der Kochfläche (1) her ihr Licht einstrahlen, (i) wobei die Anzeigevorrichtung eine Anzeigeeinrichtung (8, 9) aufweist, und wobei die Anzeigeeinrichtung (8, 9) unterschiedlich vorbestimmte Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeigen. 4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Chemiker, Werkstoffkundler oder Verfahrenstechniker mit Universitätsabschluss, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Glaskeramik-Herstellung verfügt. 5. Die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag sind zulässig. Die geltende Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist sowohl in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als auch in der Streitpatentschrift offenbart. Patentanspruch 1 basiert auf den erteilten Patentansprüchen 1, 7 und 23 bzw. den ursprünglich eingereichten 1, 7 und 24 sowie Absatz [0088]. Die Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 25 bis 38 bzw. den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 24 bis 37. 6. Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung: - 12 - 6.1 Der Begriff „Kochfläche“ wird in Patentanspruch 1 als eine Glaskeramik mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften gemäß den Merkmalen (b) bis (g) definiert. Dieser Kochfläche ist zwar zusätzlich eine Anzeigevorrichtung gemäß den Merkmalen (h) und (i) zugeordnet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass unter dem Begriff „Kochfläche“ auch ein „Kochfeld“ zu verstehen ist. In der Streitpatentschrift wird vielmehr klar unterschieden zwischen einem Kochfeld, das aus einer Kochfläche und einer Anzeigenvorrichtung besteht und einer Kochfläche, die synonym für eine Glaskeramik steht (vgl. Streitpatentschrift [0038], [0047], [0088], [0093]). Die „Kochfläche“ muss aber derart ausgebildet sein, dass eine Anzeigevorrichtung gemäß den Merkmalen (h) und (i) an ihr angebracht werden kann. 6.2 Merkmal d) definiert, dass die Glaskeramik Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm aufweist. Das Merkmal schränkt für den Fachmann damit den Wellenlängenbereich des sichtbaren durch die Angabe der Untergrenze von 450 nm auf einen Bereich von 450 nm bis 780 nm ein. Denn sichtbares Licht hat einen Wellenlängenbereich von ca. 380 nm bis 780 nm. Die Glaskeramik kann in diesem Wellenlängenbereich über Transmissionswerte im Bereich von größer 0,1% bis 100% verfügen. 6.3 Nach Merkmal e) besitzt die Glaskeramik Lichttransmissionswerte im Sichtbaren im Bereich von 0,8 – 5 %, vorzugsweise von 0,8 - 2,5%. Der Wellenlängenbereich ist entgegen Merkmal d) nicht durch eine Untergrenze beschränkt. Damit umfasst der Bereich gemäß Merkmal e) den gesamten Wellenlängenbereich des sichtbaren Lichtes von 380 nm bis 780 nm. Der Begriff „Lichttransmission“ ist laut Streitpatentschrift gleichbedeutend mit „brightness Y“ (vgl. Streitpatentschrift [0123]). Nach fachmännischem Verständnis handelt es sich hierbei um den Mittelwert aller Transmissionswerte im Bereich von 380 nm bis 780 nm. - 13 - 6.4 Unter einem Betriebszustand versteht das Streitpatent einen Temperaturzustand oder einen Fehlerzustand des einzelnen Koch- oder Wärmefeldes (vgl. Streitpatent [0038], [0040], [0091], [0128]). 6.5 Die Anweisung nach Merkmal (i), unterschiedliche Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzuzeigen, betrifft entgegen der Ansicht der Einsprechenden ein technisches Lösungsmittel. Hierbei handelt es sich um eine visuelle Informationswiedergabe, die darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Information durch den Menschen zu verbessern bzw. zweckmäßig zu gestalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 660-665, Bildstrom). 7. Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Kochfläche mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann. 7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei einem Merkmal, das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, nicht generell erforderlich, dass die Patentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Wenn etwa ein "generisch" beanspruchtes Erzeugnismerkmal bei wertender Betrachtung in seiner allgemeinen Bedeutung zur erfindungsgemäßen Problemlösung gehört, genügt es grundsätzlich, wenn eine bestimmte Ausführungsform ausführbar offenbart ist. Anders kann es sich hingegen verhalten, wenn ein offener Bereich durch zwei einander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der Parameter ergebenden Schranken offenbart sind. Dann beansprucht der Satz Geltung, dass der mögliche Patentschutz durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, BGHZ 184, 300 = GRUR 2010, 414 Rn. 23 - Thermoplastische Zusammensetzung). - 14 - Entgegen der Auffassung der Einsprechenden führt die Verwendung einer Glaskeramik mit Transmissionswerten von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm (Merkmal (d)) in dem streitpatentgemäßen Verfahren nicht dazu, dass das Verfahren nicht ausführbar ist. Denn anders als bei der BGH-Entscheidung „Thermoplastische Zusammensetzung“ wird im vorliegenden Streitfall der nach oben offene Transmissionsbereich gemäß Merkmal (d) durch den weiteren Parameter gemäß Merkmal (e) beschränkt, welcher definiert, dass die Glaskeramik im Sichtbaren eine Transmission von 0,8 bis 5 % aufweist. Damit reicht die ausführbare Offenbarung hier so weit, wie sie sich aus dem Zusammenwirken der Parameter gemäß den Merkmalen (d) und (e) ergebenden Schranken ergibt. 7.2 Darüber hinaus macht die Einsprechende geltend, dass der Fachmann obgleich spezielle Beispiele von Glaskeramiken und deren Transmissionswerte im Streitpatent genannt seien, nicht erkennen könne, welche Elemente in der Glaszusammensetzung und welche Keramisierungsbedingungen die Transmission beeinflussten und er somit nicht der Lage sei, die vorliegende Erfindung zu reproduzieren. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann kann dem Streitpatent entnehmen, dass die Transmissionseigenschaften der Glaskeramik zum einen über den Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck und zum anderen über die im Ausgangsglas enthaltenen Läutermittel und Farboxide einstellbar sind (vgl. Streitpatentschrift [0067] bis [0072], [0083] bis [0088] Beispiel 1 vs. Beispiel 2). Zudem werden ihm in der Streitpatentschrift konkrete Zusammensetzungen der Ausgangsglasmischung und Verfahrensparameter für die Herstellung des Ausgangsglases sowie Keramisierungsbedingungen zur Erlangung der Glaskeramik genannt (vgl. Streitpatentschrift [0073] bis [0081]). Damit versetzen die in der Streitpatentschrift enthalten Angaben den Fachmann in die Lage, die in dem - 15 - beanspruchten Verfahren verwendeten Glaskeramiken mit den patentgemäßen Merkmalen (b) bis (f) im Rahmen von Routineversuchen in die Hand zu bekommen. 7.3 Das Argument der Einsprechenden, dass das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nicht über die gesamte Breite der beanspruchten Erfindung ausgeführt werden könne, weil die Durchsicht auf die unter der Glaskeramikplatte befindlichen technischen Bauelemente nicht durch eine Glaskeramikplatte, die eine Transmission im Sichtbaren von 2,5 bis 5 % aufweise verhindert werde, greift nicht durch. Die Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe besteht in der Verwendung von Leuchtdioden anderer Farbe als Rot zur Anzeige verschiedener Betriebszustände (vgl. Streitpatent [0036] bis [0039]). Dazu ist eine Mindesttransmission von 0,1% im gesamten sichtbaren Spektralbereich erforderlich (vgl. Streitpatent [0037]). Zugleich ist eine Obergrenze der Transmission einzuhalten, um den Durchblick auf die Unterseite der Kochfläche zu verhindern. Den Absätzen [0036] und [0037] der Streitpatentschrift entnimmt der Fachmann, dass eine Transmission im Sichtbaren von unter 5% dafür ausreichend ist. Daran ändert nichts, dass der Bereich 0,8 bis 2,5% als „erfindungsgemäß“ bezeichnet wird. Es ist für den Fachmann offensichtlich, dass es sich dabei um einen bevorzugten Wertebereich handelt, wie aus Absatz [0036] hervorgeht. Für ein besonders günstiges Aussehen der Kochfläche ist sogar eine Lichttransmission im Sichtbaren von kleiner als 1,7% erforderlich (vgl. Streitpatent [0050]). Der Patentschrift ist somit zu entnehmen, dass Lichttransmissionsintervalle mit abnehmender Obergrenze die Durchsicht auf die technischen Bauelemente unter der Kochfläche jeweils erschweren und so ein besonders ästhetisches schwarzes Aussehen in Auflicht erreicht wird. Damit bringt die Patentschrift klar zum Ausdruck, dass eine Durchsicht auch bei einer Transmission von 2,5% nicht vollständig ausgeschlossen ist und dass es bei der Angabe der Obergrenze tatsächlich um eine subjektive Beurteilung geht, nämlich darum, welches Maß an Durchsicht dem - 16 - Betrachter ästhetisch erscheint. Die Durchsicht wird in jedem Fall, wie auch der D29 zu entnehmen ist, bei Transmissionswerten im Bereich von 2,5 bis 5% verhindert (vgl. D29 Probe 2, 3,89 % Transmission und Probe 3, 4,69% Transmission). Demzufolge ist der Fachmann sehr wohl in der Lage, die patentgemäße Lehre über die gesamte beanspruchte Breite von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag auszuführen. 7.4 Schließlich verfängt auch das Argument, dass das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 keinen Verfahrensschritt für ein Arbeitsverfahren umfasse und daher nicht ausführbar sei, nicht. Mit Patentanspruch 1 wird ein Verfahren zum Anzeigen des Betriebszustands, das insbesondere durch die Merkmale (h) und (i) charakterisiert ist. Gemäß diesen Merkmalen ist eine Anzeigevorrichtung der Glaskeramik zugeordnet, die Anzeigen umfasst, mit denen vorbestimmte Betriebszustände in unterschiedlichen Farben angezeigt werden. Für den Fachmann implizieren diese Merkmale, dass die unterschiedlen Betriebszustände erfasst und an eine Steuereinrichtung übermittelt werden, welche wiederum die Anzeigenvorrichtung regelt (vgl. Streitpatentschrift Patentanspruch 35; vgl. auch D25, DE 102 18 577 A1, [0007] und [0010]). Somit implizieren die Merkmale (h) und (i) Arbeitsverfahrensschritte. 8. Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags ist neu (§§ 1, 3 PatG). In der Druckschrift D0 wird eine transparente, eingefärbte Kochfläche mit verbesserter farbiger Anzeigefähigkeit beschrieben, die entsprechend Merkmal (b) aus einer Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase besteht, wobei die Glaskeramik entsprechend Merkmal (c) bis auf unvermeidliche Spuren, keines der chemischen Läutermittel Arsenoxid und/oder Antimonoxid enthält. Die Glaskeramik ist des Weiteren dadurch charakterisiert, dass sie Transmissionswerte von größer als 0,1 % im Bereich des sichtbaren Lichtes im - 17 - gesamten Wellenlängenbereich größer als 450 nm, eine Lichttransmission im Sichtbaren von 0,8 bis 2,5 % und eine Transmission im Infraroten bei 1600 nm von 45 bis 85 % entsprechend den patentgemäßen Merkmalen (d) bis (f) aufweist (vgl. D0 Patentanspruch 1). Darüber hinaus ist die aus der Druckschrift D0 bekannte Glaskeramik entsprechend Merkmal (g) durch einen Gleichgewichts- Sauerstoffpartialdruck pO2 von 1 bar bei einer Temperatur größer 1580 °C definiert (vgl. D0 Patentanspruch 7). Unter der Kochfläche sind neben den üblichen roten Anzeigen ein oder mehrere andersfarbige Anzeigen, wie blaue, grüne, gelbe, orange oder weiße angeordnet. Die farbigen Anzeigen bestehen aus Licht emittierenden elektronischen Bauteilen, insbesondere Leuchtdioden (vgl. D0 [0064]). Damit wird in Druckschrift D0 zwar auch Merkmal (h) offenbart, allerdings kann der Entgegenhaltung kein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten eingefärbten Kochfläche entnommen werden, bei dem die Anzeigevorrichtung unterschiedlich vorbestimmte Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben anzeigen. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden kann die Offenbarung der Druckschrift D0 nicht dahingehend ergänzend werden, dass der Fachmann zwei verschiedene Farbanzeigen damit verbindet, dass diese dazu dienen oder geeignet sind, zwei unterschiedliche Betriebszustände anzuzeigen. Grundsätzlich kann zwar durch eine Vorveröffentlichung auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird (BGH GRUR 2014, 758 Rn. 39 - Proteintrennung; BGH GRUR 2009, 382 Rn. 26 - Olanzapin). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. In der Druckschrift D0 wird zwar einleitend in Absatz [0013] ausgeführt, dass verschieden farbige Anzeigen für den Bedienkomfort und den sicheren Betrieb sowie zur eine Differenzierung von Hausgeräten verschiedener Hersteller über das - 18 - Design dienen, jedoch hat keiner der genannten Verwendungszwecke der Anzeigen Niederschlag in den Patentansprüchen bzw. den die Erfindung beschreibenden Teil der Druckschrift D0 gefunden. Die Ergänzung der Offenbarung der Druckschrift D0 dahingehend, dass verschiedene vorbestimmte Betriebszustände der Kochfläche mit Anzeigen unterschiedlicher Farben anzeigt werden, stellt damit keine Ergänzung von Selbstverständlichem dar, sondern bedurfte der Heranziehung des Fachwissens. Auch die Berücksichtigung der von der Einsprechenden zum Beleg des damaligen Fachwissens vorgelegten Druckschriften D30 bis D32 führt nicht zu einer anderen Sichtweise des Senats. Von den genannten Druckschriften stellt allein die Druckschrift D30 Stand der Technik i. S. d. PatG dar, da nur sie der Öffentlichkeit vor dem Anmeldezeitpunkt zugänglich war. Das Bedienerhandbuch D31 war für den internen Gebrauch bestimmt und die Gebrauchsanweisung D32 ist undatiert. Die Druckschrift D30 vermittelt aber lediglich, dass verschiedene Betriebszustände mit roten Leuchtdioden angezeigt werden (vgl. D30 S. 1 unteres Bild). Diese Information führt aber nicht dazu, dass der Fachmann in der Druckschrift D0 unmittelbar Merkmal (i) mitliest. Die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften und von den Parteien nicht weiter diskutierten Druckschriften stellen die Neuheit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bereits schon deshalb nicht in Frage, da sie keine Glaskeramik mit den patentgemäßen Merkmalen (b) bis (g) offenbaren. 9. Das Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer transparenten Kochfläche mit verbesserter Anzeigefähigkeit gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). Bei dem nunmehr beanspruchten Verfahren nach Patentanspruch 1 stellt die Druckschrift D28 einen geeigneten Ausgangspunkt für den Fachmann dar, der vor - 19 - der Aufgabe steht, ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer Kochfläche bereitzustellen. Denn die Druckschrift betrifft u. a. ein Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustands eines Kochfeldes, wobei unterschiedliche vorbestimmte Betriebszustände mit unterschiedlichen Farben angezeigt werden (vgl. D28 Patentanspruch 14, [0001]). Das Kochfeld besitzt eine Glaskeramikplatte und mehrfarbige Anzeigen in rot, orange, grün oder blau, mit denen verschiedene Wärmezustände und/oder Fehlerzustände angezeigt werden (vgl. D28 Patentanspruch 23 und 24, [0015], [0016], [0025]). Damit wird in der Druckschrift D28 zwar ein Verfahren mit den patentgemäßen Merkmalen (a), (h) und (i) angegeben, um zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1 zu gelangen, bedurfte es aber weiterer Anregungen für den Fachmann, da in Druckschrift D28 die Eigenschaften der Glaskeramik nicht spezifiziert sind. Der Fachmann wird sich daher im Stand der Technik weiter nach geeigneten Glaskeramiken umsehen und dabei auf die Druckschrift D1 stoßen, aus der eine transparente mit Vanadiumoxid- Zusatz dunkel einfärbbare Glaskeramik mit Hochquarz-Mischkristallen als vorherrschender Kristallphase bekannt ist, die u. a. als Kochfläche verwendet werden kann. Die Glaskeramik nach der Druckschrift D1 weist bis auf unvermeidliche Spuren keines der Läutermittel Arsenoxid und/oder Antimonoxid auf und hat bei einer Dicke der Platte von 4 mm eine Lichttransmission im Sichtbaren von τ<5% und eine IR-Transmission bei 1600 nm von größer 65% (vgl. D1 Patentansprüche 1 und 29). Damit kann der Fachmann der Druckschrift D1 zwar eine Kochfläche mit den Merkmalen (b), (c), (e) und (f) entnehmen. Angaben zu den Transmissionswerten der Glaskeramik im Bereich des sichtbaren Lichtes und zu deren Gleichgewichts-Sauerstoffpartialdruck finden sich jedoch in Druckschrift D1 nicht. Somit wird das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Kombination von D28 mit D1 nicht nahegelegt. Die Berücksichtigung der weiteren aus dem Einspruchsverfahren bekannten Druckschriften, welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie entweder Glaskeramiken mit den - 20 - Läutermitteln Arsen und Antimon betreffen oder sie aber keine Transmissionseigenschaften nach den patentgemäßen Merkmalen aufweisen. 10. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind zudem auch die auf ihn rückbezogenen und auf bevorzugte Ausgestaltungen des beanspruchten Verfahrens gerichteten Unteransprüche 2 bis 15 patentfähig. III. Der am 29. April 2024 verkündete Senatsbeschluss und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 werden gemäß § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es im Tenor und im Protokoll nicht „Zeichnung mit Figuren 1 bis 5 wie erteilt", sondern „Zeichnung mit Figuren 1 bis 6 wie erteilt" heißen muss. Die Offensichtlichkeit der Fehler ist aus der berichtigten Patentschrift vom 16. April 2015 ohne weiteres erkennbar. IV. Rechtsmittelbelehrung Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat ist nur das Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegeben, wenn geltend gemacht wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 21 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Dr. Höchst Dr. Jäger Dr. Nielsen Dr. Wagner