OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W (pat) 507/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:290424B25Wpat507.23.0
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:290424B25Wpat507.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 507/23 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Anmeldung 30 2022 008 214.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Butscher beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2 G r ü n d e I. Das Zeichen Kampen Capital ist am 10. Mai 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsführungsberatung; Unternehmens- verwaltung; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste; Erwerb und Bereitstellung von Geschäftsinformationen in Bezug auf Unternehmensaktivitäten und Unternehmensakquisition; Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung in Bezug auf Investment und Finanzen; Marketing von Investmentfonds und Kapitalbeteiligungen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegen- heiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Klasse 36: Kapitalmanagement; Finanzmanagement; Finanzdienstleistungen; Finanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Unternehmen; Beteiligungsfinanzierung; Kapital- finanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Beratung in Finanzange- legenheiten; Investmentdienstleistungen; Fondsverwaltung; Investmentge- schäfte bezüglich Fonds; Investmentbankgeschäfte; Investmentgeschäfte für Dritte; Investmentgeschäfte mit Grundbesitz; Investmentgeschäfte durch Treuhänder; Investmentgeschäfte durch Treuhandgesellschaften; Invest- mentgeschäfte für Privatkunden; Investmentgeschäfte für Industriebetriebe; Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital; Investmentgeschäfte mit übertragbaren Wertpapieren; Finanzanalysen; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere 3 Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Finanzielle Bewertung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzielle Treuhandgeschäfte; Dienstleistungen eines Maklers; Immobilienwesen und Bewertung von Immobilien; Versicherungswesen; Klasse 41: Durchführung von Seminaren und Kongressen; Ausbildung im Bereich Geschäftsführung. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 4. November 2022 ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 1. Juli 2022 die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Es wird darin ausgeführt, dass die angemeldete Wortkombination aus der geographischen Angabe „Kampen“, der Name einer Gemeinde auf der Insel Sylt, sowie aus dem englischen Wort „Capital“ für Kapital bzw. Vermögen bestehe. Es lasse sich ihr zum einen der beschreibende Hinweis entnehmen, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 von irgendeinem Anbieter mit Sitz oder räumlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Kampen angeboten und/oder erbracht würden, der sich auf Kapital- oder Vermögensmärkte spezialisiert habe. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 bestehe zum anderen zumindest ein enger beschreibender Bezug, da sie zu dem Zweck erbracht werden könnten, auf den Kapital- und Vermögensmärkten in Kampen erfolgreich tätig zu sein. Der Verkehr werde den dienstleistungsbeschreibenden Gehalt ohne weiteres erfassen und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel sehen. Gleiches gelte für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41, die zu dem Zweck erbracht werden könnten, auf dem Gebiet der Kapital- und Vermögensmärkte in Kampen auszubilden. Die mögliche Mehrdeutigkeit der in Rede stehenden Wortkombination als auch der darin enthaltene englischsprachige Begriff lasse ihr nicht die notwendige Unterscheidungskraft zukommen. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2022. Dem Zeichen komme die notwendige Unterscheidungskraft zu, zumal es keinen beschreibenden Begriffsgehalt aufweise. Maßgebend für die Prüfung sei das 4 Gesamtzeichen. Dieses sei mehrdeutig und lasse unterschiedliche Interpretationen zu. Das englische Wort „capital“, das mit „Vermögen“ „(Eigen-)Kapital“ oder „Eigenmittel“ zu übersetzen sei, benenne keine konkret zu erbringende Dienstleistung. Es werde nicht deutlich, ob der Begriff Kapitalinvestment, Kapitalbeschaffung, Kapitalbereitstellung oder Ähnliches meine. Er lasse auch keine Unterscheidung zu, ob Dienstleistungen mit eigenem oder fremdem Kapital erbracht würden. Von einer solchen Unklarheit sei erst recht in Verbindung mit den weiteren beanspruchten Dienstleistungen auszugehen. Entsprechendes gelte für die Wortkombination „Kampen Capital“ in ihrer Gesamtheit. Auf einen beschreibenden Sinngehalt des Bestandteils „Kampen“ komme es für die Frage der Unterscheidungskraft daher nicht an. Dieser sei ebenfalls mehrdeutig und vermittele keine eindeutige Sachaussage. Die Insel Sylt gelte als Ort, an dem finanzstarke Personen ihren Urlaub verbrächten oder sogar einen (Zweit-)Wohnsitz unterhielten. Sie stelle nach allgemeinem Verkehrsverständnis ein Sinnbild für Luxus und Exklusivität dar. Kampen gelte sogar als „Keimzelle der Sylter High Society“. Dementsprechend könnten Waren und Dienstleistungen aus Kampen von dem angesprochenen Verkehr auch mit einem besonderen Maß an Exklusivität und Luxus assoziiert werden. Diese Interpretation des Begriffs „Kampen“ trete neben das Verkehrsverständnis als geographische Herkunftsangabe. Der Eintragung des Anmeldezeichens stehe auch nicht das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 4. November 2022 aufzuheben. Mit schriftlichem Hinweis vom 7. September 2023 hat ihm der Senat mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der Anmelder hat hierzu mit Schriftsatz vom 17. November 2023 Stellung genommen. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, die Schriftsätze des Beschwerdeführers und den Hinweis des Senats vom 7. September 2023 Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Kampen Capital“ steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune 6 Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). 1. Es setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Kampen“ und „Capital“ zusammen. „Kampen“ ist u. a. der Name einer auf der Insel Sylt gelegenen Gemeinde. Diese wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zunehmend Treffpunkt der „Reichen und Schönen“. Die Infrastruktur konzentriert sich auf den Bereich Tourismus. Kampen ist nach wie vor ein exklusiver Urlaubsort der Insel Sylt (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff „Kampen“, als Anlage 1 zum Beanstandungsbescheid vom 1. Juli 2022). „Was für die Amerikaner Long Island ist, ist für die Deutschen Sylt - Inbegriff für Reichtum und Luxus. Auf der Insel sind die Grundstückspreise so hoch wie fast nirgendwo sonst in Europa. ‚In Kampen kostet ein Haus in Wattenmeerlage über dreißig Millionen Euro‘“ (vgl. Artikel „Luxus auf Sylt: Auf der Nordsee-Insel zeigt man seinen Reichtum nicht“ unter „https://www.welt.de/reise/nordsee/...“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023). Das zweite, aus dem Englischen stammende Zeichenelement „Capital“ entspricht dem deutschen Begriff „Kapital“ und wird zur Verdeutlichung internationaler Bezüge häufig 7 an dessen Stelle verwendet. Es gehört zum englischen Grundwortschatz. Im Bereich „Finanzen“ wird es mit „Vermögen“ übersetzt (vgl. PONS-Wörterbuch unter „https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/capital“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023). Es stimmt bis auf den Anfangsbuchstaben mit dem entsprechenden deutschen Ausdruck „Kapital“ überein, so dass es von den angesprochenen inländischen Unternehmensvertretern, Finanzexperten und Durchschnittsverbrauchern ohne weiteres verstanden wird. Das Wort „Kapital“ hat nicht nur die Bedeutung „alle Geld- und Sachwerte, die zu einer Produktion verwendet werden, die Gewinn abwirft“ oder „Vermögen eines Unternehmens; Grundkapital; Anlagekapital“. Unter „Kapital“ wird auch eine verfügbare Geldsumme verstanden, die bei entsprechendem Einsatz geeignet ist, dem Besitzer oder Nutznießer nennenswerten Gewinn zu bringen (vgl. Duden-Wörterbuch unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Kapital“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023). Insgesamt vermittelt das Anmeldezeichen damit die Bedeutung „Vermögen/Geld in Kampen“ oder „Vermögen/Geld für Kampen“. 2. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung weist die gegenständliche Wortkombination lediglich einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen auf: a) In Verbindung mit „Kapitalmanagement; Finanzmanagement; Finanzdienstleistungen; Finanzierungsdienste; Risikokapitaldienstleistungen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Unternehmen; Beteiligungsfinanzierung; Kapital- finanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Beratung in Finanz- angelegenheiten; Investmentdienstleistungen; Fondsverwaltung; Invest- mentgeschäfte bezüglich Fonds; Investmentbankgeschäfte; Investment- geschäfte für Dritte; Investmentgeschäfte mit Grundbesitz; Investmentge- schäfte durch Treuhänder; Investmentgeschäfte durch Treuhandgesell- schaften; Investmentgeschäfte für Privatkunden; Investmentgeschäfte für 8 Industriebetriebe; Investmentgeschäfte mit Gewerbeimmobilien; Invest- mentgeschäfte mit Eigenkapital; Investmentgeschäfte mit übertragbaren Wertpapieren; Finanzanalysen; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Finanzielle Bewertung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzielle Treu- handgeschäfte; Dienstleistungen eines Maklers; Immobilienwesen und Bewertung von Immobilien; Versicherungswesen“ (Klasse 36) entnimmt der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen den Hinweis, dass sie vornehmlich im Bereich von Kampen oder für diesen angeboten bzw. erbracht werden, zumal dort reiche und damit kapitalkräftige Personen einen Wohnsitz oder ein Urlaubsdomizil haben. Die dem Finanz-, Versicherungs- sowie Immobilienwesen zuzuordnenden Tätigkeiten, können insbesondere dazu dienen, Immobilien in oder um Kampen zu suchen, zu bewerten, zu finanzieren, zu versichern oder gewinnbringend zu nutzen. Hierbei kann es sich um die Anlage von freiem Kapital in Grundstücke, die Umschichtung von Vermögen, die Beteiligung an Fonds, die vornehmlich in Immobilien im Raum Kampen investieren, oder den Erwerb eines selbst genutzten Hauses sowie von Renditeobjekten wie Hotels oder Freizeiteinrichtungen handeln. b) Im Kontext von „Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsführungsberatung; Unternehmens- verwaltung; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste; Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung in Bezug auf Investment und Finanzen“ (Klasse 35). macht die Wortfolge „Kampen Capital“ deutlich, dass sich diese Dienstleistungen mit Kapital oder Vermögen befassen und einen geographischen Bezug zu Kampen haben. Zwar ist einem Zeichen nicht deshalb von vornherein die Unterscheidungskraft abzusprechen, weil es den Gegenstand der Werbung, Geschäftsführung oder Unternehmensverwaltung bzw. -beratung benennt. Diese Tätigkeitsfelder werden regelmäßig nicht nach ihrem Inhalt und unter Festlegung auf ein bestimmtes Thema beschrieben. Hierfür werden gerade im Bereich der Werbung vornehmlich Angaben 9 verwendet, mit denen die Art des Mediums oder die Branche, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, bezeichnet werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My World; BPatG 29 W (pat) 43/18 - Trust your farmer). Aufgrund der vorliegenden Belege ist davon auszugehen, dass es gerade im Bereich der Werbung eine Branche gibt, die auf den Kapitalmarkt ausgerichtet ist. So bieten Werbeunternehmen ihre Dienstleistungen ausweislich der vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits in das Verfahren eingeführten Unterlagen ganz speziell für diesen Markt an. Diesen lässt sich beispielsweise entnehmen, dass sich Werbeagenturen als „Finanzdienstleister“ (vgl. „https://www.brandcom.de/branchen/werbeagentur- finanzdienstleister“) bezeichnen oder mit den Worten „Bank Marketing von den Profis für Werbung und Marketing für Banken“ (vgl. „https://www.mindmelt.de/bank- marketing“) charakterisieren. Ergänzend wird auf eine Google-Recherche des Senats zu „Marketingagenturen für Finanzdienstleistungen“ (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023) Bezug genommen. Unter den Treffern findet sich beispielsweise das Unternehmen „Cash Cow Farmers“, das sich als „Werbeagentur für die Finanzbranche“ versteht (vgl. „https://cashflowfarmers.de/finanzdienstleistungen“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023). Die „Performance-Marketing Agentur jow“ wendet sich ebenfalls speziell an Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche (vgl. „https://jow-beratung.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 7. September 2023). Bei dem Zeichenbestandteil „Capital“ handelt es sich um einen Begriff, der so allgemein und weit gefasst ist, dass unter ihn die verschiedensten Vermögensformen wie Bargeld, Wertpapiere, Sachwerte oder Immobilien fallen. Damit eignet er sich als Angabe einer Branche, zumindest jedoch eines Geschäftszweigs (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 142). Die oben genannten Werbe-, Geschäftsführungs- und Unternehmensverwaltungs- oder -beratungsdienstleistungen der Klasse 35 können mit Vermögen, Geld oder Kapital in einem sachlichen Zusammenhang stehen, was beispielsweise durch die Formulierung „Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung in Bezug auf Investment und Finanzen“ deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Insofern gibt das 10 Zeichenelement „Capital“ nur deren Ausrichtung und der Zeichenbestandteil „Kampen“ ihren räumlichen Schwerpunkt im Bereich der Gemeinde Kampen wieder. c) Bei den weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 „Erwerb und Bereitstellung von Geschäftsinformationen in Bezug auf Unternehmensaktivitäten und Unternehmensakquisition; Marketing von Investmentfonds und Kapitalbeteiligungen; Wertermittlungen in Geschäfts- angelegenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirtschaftsprognosen“ ist es möglich, dass sie dem Erwerb, der Veräußerung oder Verwaltung von Vermögenswerten in oder rund um Kampen dienen. So benötigen Hotelbetreiber Informationen zu Grundstückspreisen, wenn sie dort eine neue Unterkunft errichten wollen. Ferienwohnungen in diesem Bereich lassen sich mit Hilfe von Fonds oder Beteiligungen vermarkten. Wertermittlungen, Nachforschungen, Statistiken und Wirtschaftsprognosen können dazu dienen, Interessenten über mögliche Renditen und Risiken von Investitionen in Kampen zu informieren. Zusammenfassend kann dem Anmeldezeichen demzufolge nur die Aussage entnommen werden, dass Gegenstand der eben genannten Tätigkeiten Vermögenswerte sind, die im Gemeindegebiet Kampen belegen sind. d) Gleiches gilt für die „Durchführung von Seminaren und Kongressen; Ausbildung im Bereich Geschäftsführung“ (Klasse 41). Die Wortfolge „Kampen Capital“ wird der maßgebliche Verkehr dahingehend verstehen, dass Seminare, Kongresse oder Ausbildungsmaßnahmen zum Thema „Kapital“ veranstaltet werden, die entweder in Kampen stattfinden oder sich mit Vermögensformen in dieser Gemeinde beschäftigen. Ihr kommt damit nur die Funktion einer Inhalts- bzw. Themenangabe zu. 11 3. Soweit der Anmelder meint, das Zeichen sei mehrdeutig und lasse unterschiedliche Interpretationen zu, kann dies seine Unterscheidungskraft nicht begründen. Es ist zwar zutreffend, dass die in Rede stehende Wortfolge „Kampen Capital“ auf verschiedene Art und Weise aufgefasst werden kann. So umfasst der Begriff „Capital“ beispielsweise das Kapitalinvestment, die Kapitalbeschaffung oder Kapital- bereitstellung und eigenes oder fremdes Kapital. Allerdings steht dieses weite Begriffsverständnis der Zurückweisung der Anmeldung nicht entgegen, da unabhängig von der Verwendung oder der Art des Kapitals ein sachlicher Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen besteht, der durch den Zeichenbestandteil „Kampen“ örtlich konkretisiert wird. Insofern sind die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art (vgl. BGH GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard). Selbst wenn das Anmeldezeichen von Verkehrsteilnehmern mangels Kenntnis der Örtlichkeiten auf der Insel Sylt nicht mit der Gemeinde Kampen in Verbindung gebracht werden sollte, so ist dies unbeachtlich. Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer solchen Assoziation und damit einer beschreibenden Auslegung des Anmelde- zeichens, was für die Verneinung seiner Unterscheidungskraft ausreicht (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rd. 18 - HOT). Ebenso steht der Annahme einer Sachangabe nicht entgegen, wenn die in Betracht kommenden Interpretationen begriffliche Unschärfen aufweisen. Ein Anmeldezeichen muss nicht feste begriffliche Konturen erlangt haben oder einer einhelligen Auffassung zum Sinngehalt unterliegen, um von der Eintragung ausgeschlossen zu sein (vgl. BGH GRUR 2008, 900 Rn. 15 - SPA II). Insofern kann beispielsweise offenbleiben, in welcher Form genau Kapital im Bereich von Kampen investiert wird. 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das gegenständliche Zeichen sei mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einzutragen, da die Zurückweisung der Anmeldung der bisherigen Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes widerspräche, kann dies seine Schutzfähigkeit ebenfalls nicht 12 begründen. Es wird diesbezüglich auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT; MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Es ist demzufolge jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor). Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 13 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Rupp-Swienty Butscher