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Beschluss

12 W (pat) 25/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:070524B12Wpat25.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:070524B12Wpat25.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 25/23 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Mai 2024 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 391.2 … hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2022 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: • Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 4C, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024, • Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024, • Figuren gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2020 200 391 A1. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Januar 2020 angemeldeten und am 15. Juli 2021 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Nicht lösbare Sensoranordnung“. Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes (im Folgenden: DPMA) hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 25. November 2022 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand das Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach Hauptantrag und sämtlichen Hilfsanträgen 1 bis 6, 6A und 7 sei nicht patentfähig. - 3 - Gegen diesen am 13. Dezember 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. Januar 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1 DE 10 2016 215 615 A1 D2 DE 10 2006 011 789 B4 D3 DE 10 2013 114 742 A1 D4 DE 199 45 113 A1 D5 DE 75 01 690 U D6 DE 10 2013 011 226 A1 D7 DE 68 12 774 U D8 Endress+Hauser. Endress+Hauser Neuheiten Katalog, 2017, Firmenschrift D9 IDT Dichtungen. Produktkatalog - Technische Informationen & Produkte, 2018, Firmenschrift D10 DE 10 2015 120 348 A1 D11 DE 10 2010 055 531 A1 D12 DE 101 45 179 C1 D13 DE 160 42 53 U berücksichtigt worden. In einem Zusatz zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 hat der Senat die folgenden Druckschriften als weiteren relevanten Stand der Technik in das Verfahren eingeführt: D14 10 2017 105 505 A1 - 4 - D15 WIKA Datenblatt DS 99.27: Druckmittler mit Flanschanschluss | Mit frontbündiger Membrane Typ 990.27. Ausg. 07/2019. – Firmenschrift D16 Norm DIN EN 1092-1:2002-06 In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin den Antrag, 1. den Beschluss der Prüfungsstelle F16L vom 25. November 2022 aufzuheben und das Patent betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 391.2 im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 4C, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024, unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024 eingereichten Beschreibung und Figuren gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen; 2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Die Anmelderin ist der Meinung, der Gegenstand der Anmeldung in der Fassung nach dem als „Hilfsantrag 4C“ benannten, geltenden Hauptantrag sei nicht unzulässig erweitert und gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik patentfähig. Mit Blick auf ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da zum einen die Entscheidung des DPMA auf Gründe gestützt sei, zu denen sich die Beteiligte nach § 42 (3) 2. Satz PatG nicht hätte äußern können, denn zumindest in Teilen sei der Zurückweisungsbeschluss auf Basis von Argumenten getroffen worden, zu denen in der Anhörung keine Äußerung möglich gewesen wäre. So werde die Zurückweisung auf eine Druckschriftenkombination gestützt, die in der Anhörung - 5 - von dem Prüfer nicht erwähnt worden sei. Weiterhin sei die Beschwerdegebühr zu erstatten, weil während der Anhörung zu wesentlichen Argumenten der Anmelderin nicht Stellung genommen worden, sondern lediglich auf eine schriftliche Begründung verwiesen worden sei. Insbesondere seien während der Anhörung keine Argumentationsfehler oder -lücken aufgezeigt worden, sondern es sei lediglich auf die schriftliche Begründung verwiesen worden, die nach der Anhörung zuzustellen sei. Auch sei der Zurückweisungsbeschluss am Ende der Anhörung nicht mit einer Begründung verkündet worden, sondern erst nach einer informellen Nachfrage mitgeteilt worden. Die Niederschrift sei auch nicht zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem als „Hilfsantrag 4C“ benannten, geltenden Hauptantrag hat folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung): N1 „Sensoranordnung (100, 101) N1Z zum Anschluss an einen Prozessbehälter, aufweisend: N2 einen Prozessanschluss (140) mit einer Schweißdichtung (150), N3 wobei der Prozessanschluss (140) und die Schweißdichtung (150) einstückig ausgebildet sind; N4a wobei die Schweißdichtung (150) in Form einer ersten Dichtungshälfte ausgebildet ist; N4b wobei die erste Dichtungshälfte mit dem Prozessanschluss (140) und der Sensoranordnung (100, 101) spaltfrei und vollflächig integriert ist; N4c wobei der Prozessanschluss (140) und die Schweißdichtung (159) einstückig ausgeführt sind; und N5 wobei die erste Dichtungshälfte der Schweißdichtung (150) dazu eingerichtet ist, beim Verbinden der Sensoranordnung (100, 101) mit dem Prozessbehälter an eine zweite Dichtungshälfte (160), N6 die in gleicher oder entsprechender Form der ersten Dichtungshälfte ausgebildet ist und an dem Prozessbehälter angeordnet ist, - 6 - angeschweißt zu werden.“ Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3 haben folgenden Wortlaut: 2. „Verwendung eines Pressfittings (120) zum nicht lösbaren Befestigen einer Sensorvorrichtung (110) einer Sensoranordnung (100, 101) gemäß Anspruch 1 an ein Rohrsystem (132) oder einen Prozessbehälter.“ 3. „Verwendung einer Sensoranordnung (100, 101) nach Anspruch 1 zum Erfassen eines Füllstands, eines Grenzstands oder eines Durchflusses eines Mediums.“ Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und Anmelderin wird auf die Akte verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen führt. 1. Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine Sensoranordnung zum Anschluss an einen Prozessbehälter, nach dem geltenden Patentanspruch 2 die Verwendung eines Pressfittings zum Befestigen einer solchen Sensoranordnung, sowie nach dem geltenden Patentanspruch 3 die Verwendung einer solchen Sensoranordnung. a) Nach den Ausführungen in der Anmeldung werden Füllstandmessgeräte, Grenzstandmessgeräte oder Durchflussmessgeräte häufig mittels einer - 7 - Flanschbefestigung an oder in Behältern befestigt, um eine Messung durchzuführen (Abs. [0002] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird). Die Flanschbefestigung des Messgeräts erfolge beispielsweise durch das Verschrauben eines tellerförmigen Flansches, der einen Anschlusshals des Füllstandmessgeräts umgebe, auf einem entsprechenden Gegenflansch im Bereich der Behälteröffnung. Durch den Einsatz einer Dichtung, beispielsweise einer industriegenormten Schweißdichtung, könne die Verbindung zwischen dem Sensor und dem Behälter abgedichtet werden (Abs. [0004]). Werde die erste Dichtungshälfte an dem Prozessanschluss angeschweißt, müsse die von einem Dichtungshersteller vorgeschriebenen Schweißnahtauslegung eingehalten werden, was für die Durchführung des Verschweißens einen Schweißfachingenieur erfordere, zu zeitaufwendigen Schweißmustern und Freigabeprozeduren sowie zu entsprechenden Dokumentationen der Qualitätssicherungsabteilung führe (Abs. [0028]). Weiterhin entstünden Spalte an der Schweißstelle zwischen der ersten Dichtungshälfte und dem Prozessanschluss, die den Prozess nachteilig beeinflussen könnten (Abs. [0029]). b) Als Aufgabe gibt die Anmeldung pauschal an, für „einen Sensor einen alternativen Anschluss anzugeben“ (Abs. [0005]). Die tatsächliche Problemstellung, die mit der Erfindung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst werden soll, besteht darin, dass bei einer Sensoranordnung zum Anschluss an einen Prozessbehälter, die einen Prozessanschluss mit einer Schweißdichtung aufweist, die Anzahl an Bauteilen sowie die Arbeits-, Prüf- und Montageschritte auf einem Minimum zu reduzieren (Abs. [0028], letzter Satz). - 8 - c) Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung eine Sensoranordnung zum Anschluss an einen Prozessbehälter mit den Merkmalen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 vor. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6a und 6b der Anmeldung zeigen eine perspektivische Darstellung und eine Schnittdarstellung eines erfindungsgemäßen Prozessanschlusses 140 mit einer Schweißdichtung 150, wobei der Prozessanschluss 140 und die Schweißdichtung 150 einstückig ausgeführt bzw. integral gefertigt sind (Abs. [0052]). Anmeldung Figuren 6a und 6b d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Rohrverbindungen. 2. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung. a) Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gemäß Merkmal N1 eine Sensoranordnung. - 9 - b) Nach Merkmal N1Z muss die Sensoranordnung dafür geeignet sein, an einen Prozessbehälter angeschlossen zu werden, wobei der Prozessbehälter nicht Bestandteil der Sensoranordnung sein kann. c) Merkmal N2 gibt an, dass die Sensoranordnung einen Prozessanschluss mit einer Schweißdichtung umfasst. Unter einem Prozessanschluss versteht der Fachmann die Schnittstelle zwischen dem eigentlichen Verfahrensablauf in Prozessbehältern wie Tanks oder Reaktoren und den Außenkomponenten, zum Beispiel Messgeräten oder Messanordnungen. Schweißdichtungen werden in der Beschreibung der Anmeldung bereits als zugrundeliegender Stand der Technik genannt, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass diese genormt sind (Abs. [0004]). Unter genormten Schweißdichtungen versteht der Fachmann Schweißring- und Schweißmembrandichtungen, die aus zwei Hälften bestehen, wobei die Hälften im Einbau nach dem Zusammenfügen an der zugänglichen (Außen-)Seite miteinander verschweißt werden. Laut Anmeldung kann die Schweißdichtung der ersten und zweiten Dichtungshälfte durch das Abschleifen der Schweißnaht mittels einer Schleifvorrichtung wieder aufgetrennt oder gelöst werden (Abs. [0033]). Eine solche bedingt lösbare Schweißdichtung dient ausschließlich den Dichtzwecken, so dass im Betrieb auftretende Druckkräfte von Flanschen, Schrauben, Steckgewinden oder Klammern übertragen werden müssen. Eine zur Entlastung der Schweißdichtung angeordnete Flanschverbindung sieht auch die Anmeldung vor (Abs. [0048]). d) Die Forderungen der Merkmale N4a, N5 und N6, nach denen die Schweißdichtung eine erste und eine zweite Dichtungshälfte aufweisen muss, die aneinander geschweißt werden, und beide in gleicher oder entsprechender Form ausgebildet sind, beschreiben aus fachmännischer Sicht lediglich Selbstverständlichkeiten, die jede Schweißdichtung zur Funktionserfüllung aufweisen muss. - 10 - Nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1, Merkmal N4a, ist ausschließlich die erste Dichtungshälfte Bestandteil der Sensoranordnung. Die zweite Dichtungshälfte ist hingegen am Prozessbehälter angeordnet, Merkmal N6, und damit nicht Teil der anspruchsgemäßen Sensoranordnung. e) Die Merkmal N3 und N4c unterscheiden sich in ihrem Wortlaut lediglich darin, dass der Prozessanschluss und die Schweißdichtung einstückig ausgebildet (N3) oder einstückig ausgeführt (N4c) sein sollen. Unter Zugrundelegung der Beschreibung ist der in Merkmal N3 verwendete Ausdruck „einstückig ausgebildet“ vorliegend so zu verstehen, dass der Prozessanschluss und die Schweißdichtung sowohl aus einem originär zusammenhängenden Werkstück gefertigt sein können, als auch aus ursprünglich zwei separaten Einzelteilen zu einem zusammenhängenden Bauteil zusammengefügt, beispielsweise miteinander verschweißt, sein können. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Beschreibung, Absatz [0027] der Offenlegungsschrift. Dort ist angegeben, dass der „Prozessanschluss und die Schweißdichtung bzw. die ersten Dichtungshälfte […] integral gefertigt sein [können]. Es ist auch möglich, dass der Prozessanschluss und die erste Dichtungshälfte durch das Verschweißen zusammengebunden sein“ können. Hingegen bedeutet der in Merkmal N4c benutzte Ausdruck „einstückig ausgeführt“ eine Einschränkung dahingehend, dass der Prozessanschluss und die Schweißdichtung nunmehr monolithisch, also aus einem originär zusammenhängenden Werkstück gefertigt sein müssen. Gestützt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung zu den Figuren 6a und 6b in Absatz [0052] der Offenlegungsschrift. Darin wird ausgeführt, dass der „Prozessanschluss 140 und die Schweißdichtung 150 […] einstückig ausgeführt bzw. integral gefertigt“ sind, wobei „[s]tatt einer drucktragenden und temperaturbelasteten Schweißverbindung […] die erste Dichtungshälfte 150 spaltfrei und vollflächig mit dem - 11 - Prozessanschluss 140 integriert [ist] und beim Anschluss beispielsweise an einen Prozessbehälter mit der zweiten Dichtungshälfte direkt einsetzbar“ ist (Unterstreichung hinzugefügt). Weil Prozessanschluss und Schweißdichtung einstückig ausgeführt, also monolithisch ausgeführt sind, ergeben sich nach der Beschreibung der Anmeldung die Vorteile, dass die von einem Dichtungshersteller vorgeschriebene Schweißnahtauslegung wegfällt, die für die Durchführung des Verschweißens der ersten Dichtungshälfte an dem Prozessanschluss durch einen Schweißfachingenieur erforderlich ist. Auch entfallen ein zeitaufwendiges Schweißmuster und Freigabeprozeduren zur Aufschweißung der ersten Dichtungshälfte auf die Sensoranordnung bzw. den Prozessschluss sowie die entsprechende Dokumentation zur Qualitätssicherung. Die Sensoranordnung mit dem integrierten Prozessschluss und der ersten Dichtungshälfte der Schweißdichtung erfordert weiterhin keine separate Beschaffung oder Lagerung der ersten Dichtungshälfte. Aus der Integration entsprechend Merkmal N4c kann daher die Reduzierung von Bauteilen, Arbeits-, Prüf- und Montageschritten auf ein Minimum beschränkt werden (Abs. [0028]). f) Das Merkmal N4b legt fest, dass die erste Dichtungshälfte mit dem Prozessanschluss und der Sensoranordnung spaltfrei und vollflächig integriert sein müssen. Aus Sicht des Fachmanns beschreibt dieses Merkmal nicht mehr als einen vorteilhaften Effekt, der sich aus der einstückigen, also monolithischen Ausführung von Prozessanschluss und Schweißdichtung entsprechend Merkmal N4c zwangläufig ergibt. 3. Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht. - 12 - a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die Merkmale N1, N1Z, N2 und N3 sind wörtlich in dem ursprünglichen Patentanspruch 7 offenbart. Das Merkmal N4a geht auf den ursprünglichen Patentanspruchs 9 zurück. Das Merkmal N4b findet seine Stütze in den Textpassagen „Die Integration der ersten Dichtungshälfte in dem Prozessanschluss 140 mit der Sensoreinheit“ und „ist die erste Dichtungshälfte 150 spaltfrei und vollflächig mit dem Prozessanschluss 140 integriert“ der Beschreibung (Abs. [0051] und [0052] der Offenlegungsschrift). Das Merkmal N4c entspricht dem zweiten Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 8. Das Merkmal N5 stimmt im Wesentlichen wörtlich mit dem Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 10 überein, wobei die eingefügte, nicht wörtlich offenbarte Angabe „beim Verbinden der Sensoranordnung (100, 101) mit dem Prozessbehälter“ aus den Beschreibungsteilen „kann die Sensoranordnung mit der integrierten Dichtungshälfte an dem Prozessanschluss [...] mit dem Prozessbehälter verbindbar sein“ und „ist die erste Dichtungshälfte 150 [...] beim Anschluss beispielsweise an einen Prozessbehälter mit der zweiten Dichtungshälfte direkt einsetzbar“ hervorgeht (Abs. [0033] und [0052] der Offenlegungsschrift). Merkmal N6 findet seine Stütze ebenfalls in der Beschreibung, und zwar in dem Satz: „Die zweite Dichtungshälfte kann in gleicher oder entsprechender Form der ersten Dichtungshälfte ausgeführt sein und beispielsweise an der Öffnung eines Prozessbehälters [...] fest angeordnet sein“ (in der Offenlegungsschrift Abs. [0032]). - 13 - b) Auch die geltenden Patentansprüche 2 und 3 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Patentanspruch 2 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 11 zurück, wobei zusätzlich eine Bezugnahme auf eine Sensoranordnung nach Anspruch 1 aufgenommen wurde. Da die Aufnahme dieser Bezugnahme eine Beschränkung und keine Erweiterung darstellt, ist sie zulässig. Patentanspruch 3 unterscheidet sich vom ursprünglichen Patentanspruch 12 lediglich in seiner Nummerierung, wobei auch die Nummerierung der Bezugnahme angepasst wurde. 4. Die mit der Anmeldung in der geltenden Fassung beanspruchte Erfindung ist ausführbar offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist. 5. Der Gegenstand der Anmeldung in der geltenden Fassung ist patentfähig. Die Gegenstände der geltenden unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 3 erweisen sich als patentfähig, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen entsprechenden Gegenstand zeigt oder nahelegt. a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. - 14 - aa) Das Datenblatt D15 offenbart nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1. D15 betrifft einen Druckmittler mit Flanschanschluss, der in der Prozessindustrie für aggressive oder heiße Messstoffe angewendet werden kann (S. 1 oben). In der nachfolgend wiedergegebenen Figur auf Seite 2 der D15 ist ein solcher Druckmittler mit einem angebauten Manometer dargestellt. D15 Figur auf S. 2 Der in dieser Figur dargestellte Druckmittler mit angebautem Manometer stellt eine Sensoranordnung gemäß Merkmal N1 dar. Aufgrund der Angabe, dass solche Druckmittler in der Prozessindustrie angewendet werden kann, ist dieser Druckmittler mit angebautem Manometer auch dafür geeignet, an einen Prozessbehälter angeschlossen zu werden, entsprechend Merkmal N1Z. Dieser Druckmittler wird an einen als Prozessanschluss fungierenden Gegenflansch (S. 3 - 15 - Tabellenüberschrift „Prozessanschluss, Flansch“) mit einer dazwischenliegenden Dichtung geschraubt (Figur auf S. 2 oben rechts). Der Druckmittler weist eine Dichtleiste auf, die zwar entsprechend obiger Figur (unten links) integraler, einstückiger Bestandteil des Druckmittlers ist, jedoch keine Dichtung oder einen Teil einer Dichtung darstellt. Die Darstellung rechts auf obiger Figur zeigt, dass zwischen der Dichtleiste des Druckmittlers und einer Dichtleiste des Gegenflanschs eine dazwischenliegende Dichtung (blau dargestellt) als separates Bauteil angeordnet ist. Auch eine Schweißdichtung ist in dem Datenblatt D15 nicht erwähnt. Damit kann D15 keines der Merkmale N2 bis N6 offenbaren. bb) Auch aus der Offenlegungsschrift DE 10 2015 120 348 A1 (D10) gehen nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor. Die D10 hat ein Feldgerät der Prozessmesstechnik zum Gegenstand, das in einer Ausführungsvariante in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der D10 gezeigt ist. - 16 - D10 Figur 2 Das in Figur 2 gezeigte Feldmessgerät weist einen Messaufnehmer 3 und einen Messumformer 10 auf, die durch einen Sensorhals 4 voneinander beabstandet sind (S. 9 Anspr. 1). Der Sensorhals 4 ist an einer ersten Schnittstelle 20 mit einem Rohr 9 oder Behälter verbunden, wobei die Schnittstelle 20 als eine Umformkante, eine Steckdurchführung, eine Schraub- oder eine Schweißverbindung ausgeführt sein kann (S. 9 Anspr. 6). Der anstelle des Rohres 9 eingesetzte Behälter kann abgeschlossen oder offen, z.B. ein Tank oder ein Becken, sein (Abs. [0056]). Zwar ist in der D10 angegeben, dass die Schnittstelle 20 als Schweißverbindung ausgeführt sein kann, jedoch wird in der D10 an keiner Stelle die Art der Dichtung an der Schnittstelle genannt. Damit offenbart die D10 keine Schweißdichtung, mithin auch nicht die Merkmale N3 bis N5. cc) Auch die Gebrauchsmusterschrift DE 160 42 53 U (D13) nimmt nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 vorweg. - 17 - Die D13 offenbart eine Membran-Schweißdichtung für Hochdruck- Flanschverbindungen in Rohrleitungen, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur der D13 dargestellt ist. D13 Figur Die Figur zeigt eine Membran-Schweißdichtung, bestehend aus zwei Dichtringen 1 und 2, die zwischen den Dichtflächen 3 und 4 von Flanschen 5 und 6 angeordnet sind. Die Dichtringe 1 und 2 sind an den Außenkanten 13 und 14 miteinander und an den Innenkanten mit den jeweils anliegenden Flanschen 5 und 6 druckdicht verschweißt mittels der Schweißnähte 11, 12, 15 (S. 2 Anspr. 1, S. 1 - 2 seitenübergreifender Abs.). Die D13 offenbart keine Sensoranordnung entsprechen Merkmal N1. Damit kann es dahingestellt bleiben, ob einer der beiden Flansche 5 und 6 Teil eines Prozessanschlusses entsprechend Merkmal N2 ist. Die Dichtringe 1 und 2 stellen eine erste und eine zweite Dichtungshälfte im Sinne des Merkmals N4a dar, die durch die die Schweißnähte 11 und 12 jeweils einstückig - 18 - mit einem der Anschlüsse bzw. Flansche 5 oder 6 im Sinne des Merkmals N3 ausgebildet sind. Ob die Dichtringe 1 und 2 mit den Flanschen 5 und 6 spaltfrei und vollflächig integriert sind, wie dies Merkmal N4b fordert, kann offen bleiben. Denn jedenfalls offenbart die D13 nicht, dass einer der als Anschluss fungierenden Flansche 5 oder 6 mit der Schweißdichtung 3, 4 einstückig ausgeführt, also monolithisch entsprechend dem fachmännischen Verständnis des Merkmals N4c ausgeführt ist. b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. aa) Ausgehend von dem Datenblatt D15 kann der Fachmann nicht in naheliegender Weise – auch unter Einbeziehung der Lehren der DIN EN 1092- 1:2002-06 (D16) und dem Produktkatalog IDT Dichtungen (D9) – zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen. Zwar ist in der Tabelle „Prozessanschluss, Flansch“ auf Seite 3 von D15 angegeben, dass die Flansche „In Anlehnung an DIN EN 1092-1“ ausgeführt sein können, wobei D15 darüber hinaus keine konkreteren Hinweise zur Ausgestaltung der Flansche für den Prozessanschluss gibt. Dies könnte den Fachmann dazu veranlassen, sich in der genannten Norm zu informieren, welche Ausgestaltungen diese in D15 nicht näher konkretisierten Dichtungen und Flansche aufweisen können. Im Teil „Informationen und nationale Ergänzungen zu DIN EN 1092-1“ der DIN EN 1092-1:2002-06 (D16) bekommt der Fachmann auf Seite 5 mehrere Dichtungsalternativen vorgeschlagen. Als eine mögliche Dichtungsart nennt die D16 unter NA.7 eine Membran-Schweißdichtung gemäß DIN 2695. Die konstruktive Ausgestaltung von Schweißdichtung nach DIN 2695:2002 findet der Fachmann auf Seite 106 des Produktkatalogs der Firma IDT Dichtungen (D9), die nachfolgend - 19 - wiedergegeben ist. In der Beschreibung auf Seite 106 (linke Spalte) der D9 ist erläutert, dass Schweißringdichtungen aus zwei identischen gefertigten Ringhälften bestehen, die auf die Flanschoberfläche aufgeschweißt und nach der Positionierung der Flanschhälften miteinander verschweißt werden. D9 Ausschnitt der Zeichnung auf Seite 106 rechte Spalte Auch könnte der Hinweis in der D9 (S. 106 li. Sp.), dass bei Membran- Schweißdichtungen und Schweißringdichtungen durch das Verschweißen der Membran- bzw. Schweißringhälften eine dauerhafte und gasdichte Verbindung hergestellt wird, und damit einerseits eine hohe Betriebssicherheit und -kontinuität gewährleistet werde, anderseits es aber immer noch möglich sei, die Flanschverbindung durch Auftrennen der Dichtschweißnaht zu lösen, den Fachmann dazu veranlassen, eine solche Schweißdichtung auf den ihm aus der D15 bekannten Druckmittler mit einem angebauten Manometer zu übertragen. Durch die Übertragung einer Membran-Schweißdichtung oder einer Schweißringdichtung nach D9 auf den Druckmittler nach D15 erhält der Fachmann zwar eine Sensoranordnung mit einem Prozessanschluss und einer Schweißdichtung. Jedoch bestehen die Schweißdichtungen nach D9 aus zwei separaten Hälften, von denen der Fachmann eine Hälfte an die Dichtleiste des Druckmittlers nach D15 anschweißen würde. Mithin erhielte der Fachmann auch bei Übertragung einer der Schweißdichtungen nach D9 auf den Druckmittler nach D15 keine Schweißdichtung, die einstückig mit dem Prozessanschluss ausgeführt ist, wie dies Merkmal N4c verlangt. - 20 - bb) Auch eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach D10 und D13 führt nicht zu einem Gegenstand, wie er im geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichnet ist. Selbst wenn der Fachmann Veranlassung hätte, ausgehend von dem aus D10 bekannten Feldgerät der Prozessmesstechnik nach einer geeigneten Dichtung an der Schnittstelle 20 zwischen dem Behälter 9 und dem Sensorhals 4 zu suchen, und er dabei auf die Membranschweißdichtung nach D13 stößt, erhält er keinen Gegenstand, der nach Merkmal N4c ausgebildet ist. Denn wie oben zur Neuheit dargelegt, ist weder aus der D10 noch aus der D13 eine einstückige, also monolithische Ausführung eines Prozessanschlusses mit einer Schweißdichtung bekannt. Damit kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in Kombination miteinander eine Anregung zu diesem Merkmal entnommen werden. Mithin ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige monolithische Ausführung als im Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]). cc) Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahe. - 21 - c) Die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3 werden jeweils vom geltenden Patentanspruch 1 getragen, da sie jeweils eine Sensoranordnung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist. III. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billiges Ermessen ist für die Entscheidung maßgebend, weil nach § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung angeordnet werden kann. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich aus der Sachbehandlung durch das DPMA, dem Verhalten der Beteiligten oder der Vertreter oder sonstigen Umständen ergeben, die eine Einbehaltung der Gebühr als unbillig erscheinen lässt (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, 2022, § 80 Rn. 115). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und sonstige Verfahrensfehler des DPMA aus der Amtsakte nicht ersichtlich sind. 1. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach Teile des Zurückweisungsbeschlusses des DPMA auf Argumenten beruhten, zu denen in der Anhörung keine Äußerung möglich gewesen sei, lässt sich aus der Amtsakte nicht entnehmen. Gemäß dem Protokoll der Anhörung vom 25. November 2022 (im Folgenden: „Protokoll“) wurden die Druckschriften D10, D11, D12 und D13 zwar erst im Rahmen der Anhörung eingeführt. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nicht hinreichend mit den neu eingeführten Druckschriften befassen konnte. So geht aus dem Protokoll beispielsweise kein Antrag auf Vertagung der Anhörung durch die Beschwerdeführerin hervor. Auch der Vortrag der Beschwerdeführerin, der - 22 - Beschluss der Prüfungsstelle sei auf Kombinationen dieser neuen Druckschriften gestützt worden, die in der Anhörung so nicht thematisiert wurden, findet im Protokoll keinen Niederschlag. 2. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, zu ihren wesentlichen Argumenten sei während der Anhörung nicht Stellung genommen worden, führt dies nicht zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Zunächst ist dieses Vorbringen anhand der Akte und insbesondere des Protokolls für den Senat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen geht das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht so weit, dass Gerichte bzw. Behörden den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre endgültige Auffassung offenzulegen hätten (vgl. Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage, 2023, § 80 Rn. 26). 3. Weiterhin muss der gem. § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG am Ende der Anhörung verkündete Beschluss entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mit einer Begründung versehen werden. Ein Beschluss wird durch Verlesen des Tenors verkündet. Die Gründe können, müssen jedoch nicht mitgeteilt werden (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Auflage, 2022, § 47 Rn. 34). Der verkündete Beschluss ist jedoch in der Niederschrift aufzunehmen, was vorliegend geschehen ist. 4. Schließlich ist für den Senat mit Blick auf das Protokoll auch kein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 PatG ersichtlich. Die Vorschriften nach § 46 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 ZPO wurden eingehalten. Nach diesen Vorschriften musste das vorliegende Protokoll der Beschwerdeführerin auch nicht zur Unterschrift vorgelegt werden. - 23 - IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Schenk Herbst Berner - 24 -