Beschluss
6 W (pat) Ep 38/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:070624B6Ni38.21EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:070624B6Ni38.21EP.0 BUNDESPATENTGERICHT 6 Ni 38/21 (EP) _____________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 972 295 (DE 50 2007 010 150) (hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig beschlossen: Der Tatbestand des Urteils vom 17. Januar 2024 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 7 des Urteils im ersten Absatz die Worte „ ,ist als Teilanmeldung aus der europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 hervorgegangen“ gestrichen werden. - 3 - G r ü n d e I. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 1 972 295, wobei sie das Patent mit ihrer Klage vollumfänglich angegriffen hat. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Januar 2024, das am 15. April 2024 in vollständig abgefasster Form der Klägerin zugestellt worden ist, das Streitpatent in seiner erteilten Fassung für nichtig erklärt und lediglich im Umfang der Fassung des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten. Auf Seite 7 lautet es im ersten Absatz des Tatbestandes, auszugsweise zitiert, wie folgt: „Das am 19. März 2007 angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 4. Juli 2012 veröffentlich worden ist, trägt die Bezeichnung „Pulverbehälter für ein Pulverstrahlgerät“, ist als Teilanmeldung aus der europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 hervorgegangen und nimmt keine Priorität in Anspruch.“ Mit Schriftsatz vom 26. April 2024, elektronisch eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestandes beantragt und moniert, dass es sich - entgegen der Darstellung im Tatbestand - bei der europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 um eine Teilanmeldung handele, die auf dem Streitpatent fuße. - 4 - Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 dem Berichtigungsantrag zugestimmt. Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Urteil des Senats vom 17. Januar 2024 war gemäß § 96 Abs. 1 PatG auf den fristgerechten Antrag der Klägerin wegen Unrichtigkeit im Tatbestand wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. 1. Nach § 96 PatG - der insoweit § 320 ZPO entspricht - können Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 95 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Busse, PatG, 9. Auflage, § 96, Rdnr. 2; BPatG, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 Ni 15/19 (EP)). Es muss sich mithin um Sachangaben handeln, bei denen sich der Wille des Gerichts und der im Tatbestand gewählte Ausdruck zwar decken, die aber objektiv unrichtig sind. Aber auch Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Tatbestand fallen unter die Regelung (vgl. BeckOK PatG, 31. Edition, Stand: 15. Januar 2024, § 96, Rdnr. 5). - 5 - 2. Der zulässige, insbesondere fristgemäß gemäß § 96 Abs. 1 PatG binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils eingereichten Antrag der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Januar 2024 ist auf Seite 7 des Urteils im ersten Absatz dahingehend zu berichtigen, dass die Worte „ , ist als Teilanmeldung aus der europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 hervorgegangen“ zu streichen sind. Bereits aus der im Rahmen der Klagschrift vorgelegten Streitpatentschrift (sowie der korrigierten B9-Schrift) ist ersichtlich, dass es sich bei dem Streitpatent um die Stammanmeldung und bei der weiteren Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 um eine aus dem Streitpatent hervorgegangene Teilanmeldung handelt. Dass es sich bei dem Streitpatent um die Stammanmeldung handelt, hat die Klägerin darüber hinaus auch nochmals durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem europäischen Patentregister zutreffend dargetan, so dass der Tatbestand insoweit antragsgemäß zu berichtigen war. 3. Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche auch nicht beantragt worden ist, §§ 96, 99 Abs. 1 PatG, § 320 Abs. 3 ZPO. 4. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 320 Abs. 3 ZPO. Schnurr Veit Schwengelbeck Flaschke Söchtig