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Beschluss

12 W (pat) 24/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:200624B12Wpat24.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:200624B12Wpat24.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 24/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2005 026 141 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Berner sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden 2 wird der Beschluss der Patentab- teilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2022 aufge- hoben. 2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt auf- rechterhalten: - Ansprüche 1 bis 24 gemäß Schriftsatz vom 2. Dezember 2022; - Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 5. Mai 2022; - Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2005 026 141 B4. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden 2 zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen das am 6. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an- gemeldete und am 25. Juli 2019 veröffentlichte Patent 10 2005 026 141 (Patent- schrift DE 10 2005 026 141 B4) mit der Bezeichnung „Windkraftanlage mit einer Lagereinheit für ein langgestrecktes Rotorblatt“, geteilt in 10 2005 063 678.0, haben die Einsprechende 1 am 17. April 2020 und die Einsprechende 2 am 23. April 2020 Einspruch erhoben. Mit in der Anhörung am 5. Mai 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 15 des DPMA das Patent gemäß dem in der Anhörung überreichten Hilfsantrag 5 mit den Patentansprüchen Nummer 1 bis 24, der ebenfalls in der Anhörung über- reichten Beschreibung, Seiten 1 bis 16, und der Zeichnung entsprechend der erteil- ten Fassung, beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen ihr am 30. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Be- schwerde der Einsprechenden 2 vom 27. Juni 2022. Als Widerrufsgründe führt sie an, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Fassung hinausgehe (§ 21 Absatz 1 Nr. 4 PatG), die Erfindung nicht so deutlich und vollstän- dig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Absatz 1 Nr. 2 PatG), und dass der Gegenstand des Patents mangels Neuheit und mangels zu- grundeliegender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei (§ 21 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3, 4 PatG). Die Einsprechende 1 hat keine Beschwerde eingelegt. - 4 - Die Beschwerdeführerin und Einsprechende 2 beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 5. Mai 2022 aufzuheben und das Patent DE 10 2005 026 141 zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt, das Streitpatent mit fol- genden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 aufrecht zu erhalten: - Ansprüche 1 bis 24 gemäß Schriftsatz vom 2. Dezember 2022; - Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 5. Mai 2022; - Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2005 026 141 B4. Die notwendige Streitgenossin (Einsprechende 1) hat keine Anträge gestellt. Der geltende Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügter Gliederung; Änderungen gegen- über der erteilten Fassung sind gekennzeichnet): M1 Windkraftanlage mit einer Lagereinheit (1; 1') als Blattlager zum verdreh- baren Anschluss eines langgestreckten Rotorblatts (2) an einer Rotornabe (3) die Lagereinheit (1; 1') umfassend: M2 - wenigstens zwei axial gegeneinander versetzte Laufbahnen (22, 23, 37) mit umlaufenden Wälzkörpern (24, 25), M3 die zwei gegeneinander verdrehbare, ringförmige Anschlusselemente (13, 14; 13', 14'), zum mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss an dem rückwärtigen Ende (5) des betreffenden Rotorblattes (2) einerseits und an der Rotornabe (3) andererseits, wobei M4 - die ringförmigen Anschlusselemente (13, 14; 13', 14') einander abge- wandte Stirnseiten (15, 16) aufweisen, die als Anschlussflächen zu der Rotornabe (3) einerseits und zu dem betreffenden Rotorblatt (2) ande- rerseits dienen, und - 5 - M5 - zwischen den beiden Anschlusselementen (13, 14; 13', 14') ein jeweils im Bereich der beiden Anschlussflächen abgedichteter Ringspalt gebil- det ist, wobei M6 - die Wälzkörper (24, 25) zweier axial gegeneinander versetzter Laufbah- nen (22, 23, 37) eine etwa zylindrische Gestalt aufweisen, mit je einer Mantelfläche (26), die rotationssymmetrisch zu genau einer Rotations- achse (31) ist, wobei M7 - diese Wälzkörper (24, 25) derart ausgerichtet sind, dass ihre jeweiligen Rotationsachsen (31) etwa lotrecht zu genau einer die Längsachse des betreffenden Rotorblattes (2) ausgerichtet sindunter einem Winkel schneiden, der zwischen 30° und 90° liegt, und wobei M8 an der dem anderen Anschlusselement (13; 14') zugewandten Mantel- seite eines Anschlusselements (14; 13') eine vorspringende, rundum lau- fende Nase (21; 21') vorgesehen ist, wobei M9 die beiden kreisringförmigen Seitenflächen (22, 23) der Nase (21; 21') den etwa zylindrischen Wälzkörpern (24, 25) je einer Wälzkörperreihe als Lauffläche dienen, wobei M10 die Wälzkörper (24, 25) spielfrei zwischen den Seitenflächen (22, 23) der Nase (21) einerseits und den Seitenflächen (37) einer an einer Außenflä- che oder Innenfläche des Anschlusselements (13, 14) vorgesehenen rundumlaufenden Einsenkung (36) von etwa rechteckigem Querschnitt abrollen, und wobei M11 - das Rotorblatt (2) als eine einen inneren Hohlraum umgebende Mantel- fläche (4) ausgebildet ist, die an dem rückwärtigen Ende (5) des Rotor- blattes (2) in einen zylindermantelförmigen Verlauf übergeht bis zu einer ebenen, rückwärtigen Anschlussfläche (6), wobei - 6 - M12 in der rückwärtigen Anschlussfläche (6) kranzförmig angeordnete Durch- gangsbohrungen für Schrauben, Bolzen oder ähnliches vorgesehen sind, welche in das Rotorblatt (2) oder in die Rotornabe (3) einge- schraubt oder darin verankert sind, oderSacklochbohrungen (7) vorgese- hen sind, welche einerseits bis zu je einem in das Rotorblatt (2) einge- setzten Verankerungskörper (8) aus einem harten Material führen, worin sie sich als Innengewindebohrungen fortsetzen, und M13 die andererseits mit kranzförmig verteilt angeordneten Durchgangsboh- rungen (17) in dem betreffenden Anschlusselement (13, 13') hinsichtlich Anzahl, Durchmesser und Ausrichtung derart übereinstimmen, dass sie fluchten und dadurch das Einstecken je eines Stehbolzens (19) erlau- ben, und M14 - einen Hydraulikzylinder oder eine Antriebseinheit (47), welche/r dazu eingerichtet ist unabhängig davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder nicht, oder ob das Windrad stillsteht oder nicht, oder ob die Rotor- blätter verstellt werden müssen oder nicht, das Rotorblatt (2) gegenüber der Rotornabe (3) zumindest zeitweise während des Betriebs der Wind- kraftanlage beständig periodisch um seine Längsachse verdreht zu ver- drehen, damit sich die Wälzkörper (24, 25, 35) beständig und oszillie- rend bewegen. Daran schließen sich auf diesen Anspruch unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 24 an, die gegenüber der erteilten Fassung unverändert sind. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden folgenden Entgegenhaltungen vorge- bracht: - 7 - D4 EP 1 286 048 A1 E1 HAU, E.: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlich- keit. 2. Auflage. Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio: Sprin- ger, 1996, Seiten 81 bis 83, 199 bis 209, 232 bis 235. – ISBN 3-54-57431- 1 E1a HAU, E.: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlich- keit. 2. Auflage. Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio: Sprin- ger, 1996, S. 140 f. – ISBN 3-54-57431-1 E12 BURTON, T. [et al.]: Wind Energy Handbook. Chichester New York Wein- heim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & Sons, Ltd, 2001. S. 1 – 9, 417 – 421, 486 f., 492 f. – ISBN 0-471-48997-2 E12a BURTON, T. [et al.]: Wind Energy Handbook. Chichester New York Wein- heim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & Sons, Ltd, 2001. S. 475 f. – ISBN 0-471-48997-2 E29 EISELE, E.: Wälzlagerschäden bei schwingender Belastung im Stillstand. MTZ Jahrgang 13, Nummer 8, August 1952, S. 200 – 205 E30 GODFREY, D.: Practical Applications – Fretting Corrosion or False Bri- nelling?. Tribology & Lubrication Technology, December 2003, S. 28 – 30 - 8 - Im Prüfungsverfahren (P) wurden folgende Druckschriften entgegengehalten: D1(P): US 3 652 141 A D2(P) DE 39 09 664 C1 D3(P) DE 123 805 A D4(P) DE 956 390 B D5(P) DE 37 32 730 A1 D6(P) DE 101 40 793 A1 D7(P) DE 36 09 781 A1 Im Einspruchsverfahren vor dem DPMA wurden von der Einsprechenden 1 (ESP1) und der Einsprechenden 2 (ESP2) folgende Entgegenhaltungen vorgebracht (Zitie- rung wie im Beschluss der Patentabteilung): ESP1 ESP2 D1 (E12) (Wind Energy, Handbook, John Wiley 2001, p. 417-421, 486- 487, 492-493) D2 (E1) (Erich Hau: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlichkeit, 2. Auflage, Berlin Heidelberg New York Lon- don Paris Tokio, Springer 1996, ISBN 3-54-57431-1, Seiten 81 bis 83, 199 bis 209, 232 bis 235) (E1a) (HAU, E.: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlichkeit. 2. Auflage. Berlin Heidelberg New York Lon- don Paris Tokio: Springer, 1996, S. 140 f. – ISBN 3-54-57431-1) D3 DE 197 391 64 A1 (D4) (EP 1 286 048 A1) D5 E. A. Bossanyi, „Individual Blade Pitch control for Load Reduc- tion", Wind Energy, 2003, 8.10.2002, 119-128 D6 E2 EP 1 398 499 A1 - 9 - ESP1 ESP2 D7 US 3 652 141 D8 E4 DE 31 04 097 C2 D9 E5 DE 34 23 433 A1 (bzw. C2) D10 E10 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, Springer, 20. Aufl., G80-G95 D11 Rothe Erde, Produktinformation, 8.03/3.0 D12 Rothe Erde Technische Information Juli 67 D13 Brändlein et. al., Die Wälzlagerpraxis, vereinigte Fachverlage, 2002, S. 1-29 D14 DE 196 05 743 A1 E3 WO 01/42647 A2 E6 US 4 573 811 A E7 US 4 463 995 A E8 US 4 422 697 A E11 DE 42 02 098 A1 (E12) (BURTON, T. [et al.]: Handbook of wind energy. Chichester New York Weinheim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & sons, Ltd, 2001. S. 1 – 9, 417 – 421, 486 f., 492 f. – ISBN 0-471-48997- 2) E13 Wälzlagerpraxis — Handbuch für die Berechnung und Gestal- tung von Lagerungen", Brändlein et al., Vereinigte Fachverlage, Unveränderter Nachdruck der korrigierten 3. Auflage, 2002, In- halt, Seiten 1-29 E14 Katalog: „Rothe Erde Großwälzlager", ThyssenKrupp, 2003 E15 Katalog: „Große Lager -Lager für den Groß- und Schwermaschi- nenbau", SKF, 1993 E16 DE 196 05 743 A1 E17 DE 499 378 A E18 EP 0 666 966 B1 E19 Rothe Erde Technische Information 9, Eisenwerk Rothe Erde - 10 - ESP1 ESP2 GmbH, Juli 1967 E20 Rothe Erde Großwälzlager — Einsatzgebiet Windkraftanlagen, Hoesch Rothe Erde, 1996 E21 DE 44 32 986 A1 E22 DE 100 31 427 A1 E23 EP 0 175 858 A1 E24 EP 0 764 791 B1 E25 FR 2 066 603 A5 E26 FR 86 757 E E27 DE 195 34 287 C1 E28 DE 1 575 643 A Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Verfahrensbeteilig- ten einen Zusatz mit der vorläufigen Auffassung des Berichterstatters zukommen lassen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden 2 hat insoweit Erfolg, als sie zu ei- nem gegenüber dem Einspruchsverfahren weiter beschränkten Anspruch 1 führt. In Anwendung von § 62 ZPO ist am Verfahren nicht nur die Einsprechende 2, die eine wirksame Beschwerde eingelegt hat, als Beschwerdeführerin beteiligt, sondern – als notwendige Streitgenossin – auch die nichtbeschwerdeführende Einspre- chende 1 (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - X ZB 16/17 – Karusselltüran- lage; vgl. auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Auflage, § 59 Rdn 143 b, § 73 Rdn 101). - 11 - 1. Das Patent betrifft eine Windkraftanlage mit einer Lagereinheit und einem Hyd- raulikzylinder bzw. einer Antriebseinheit entsprechend den Merkmalen des Pa- tentanspruchs 1. Nach den Ausführungen in der Patentschrift werden Windkraftanlagen und damit insbesondere deren Rotordurchmesser immer größer. Entsprechend steigt auch die Beanspruchung sämtlicher Trag- und Lagereinheiten einschließlich der Blattlager. Diese dienen zur Verstellung des Blattanstellwinkels und erlauben eine Anpassung an unterschiedliche Windgeschwindigkeiten, einerseits für eine optimale Leistungs- regelung und andererseits in Form einer Sturmwindabschaltung. Der Rotor einer Windkraftanlage dreht sich während der Drehmomenteinleitung. Entsprechend sind dessen Wälzkörper in Bewegung und es sind keine lokalen Dauerbelastungen zu befürchten. Die Rotorblattlagerungen werden dagegen üblicherweise nur dann zur Verstellung des Rotorblatt-Anstellwinkels verdreht, wenn sich der Mittelwert der Windstärke merklich ändert, also eher selten (Patentschrift, Absatz 0002). 2. Die objektive Aufgabe der Erfindung besteht darin, bei einer Windkraftanlage auch im Rotorblattlager einen günstigen Schmierfilmaufbau zwischen Wälzkörpern und Laufbahnen zu erreichen, um Lagerschäden durch „False Brinelling“ und „Fret- ting Corrosion“ zu verhindern (vergleiche Absätze 0040 ff.). Unter „False Brinelling“ versteht das Patent eine Degeneration der Laufbahn durch hohe Hertzsche Pressung der Wälzkörper auf die Laufbahnen infolge von auf das Wälzlager wiederkehrend einwirkenden wechselnden Lasten, die während des Still- stands des Wälzlagers (also bei nicht drehendem Blattlager) schnell zur Schmier- filmverdrängung führen (vergleiche Patentschrift Absatz 0040). Diese Aufgabe wird durch eine Windkraftanlage gemäß dem Anspruch 1 gelöst. - 12 - 3. Als Fachmann für den Erfindungsgegenstand zuständig ist ein Maschinenbauin- genieur (FH-Diplom/Bachelor/Master) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Ent- wicklung und Konstruktion von Rotorblattlagern, des Rotorblattantriebs und dessen Ansteuerung. 4. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre bedarf das Merkmal M14 im Rahmen der Auslegung einer Erläuterung. Das Merkmal M14 stellt auf eine Windkraftanlage ab, die einen Hydraulikzylin- der/eine Antriebseinheit aufweist. Diese/r verdreht bei den angegebenen Zuständen das zugeordnete Rotorblatt beständig periodisch um seine Längsachse, ist also so hergerichtet, dass der Zylinder/die Antriebseinheit die Aktion der aufgeführten Ver- drehung zu den angegebenen Zeiträumen durchführt. Die im Merkmal angeführte „beständige periodische Verdrehung“, versteht der Fachmann als ununterbrochene oszillierende Verdrehung, d. h. ein zwingend unab- lässiges (ohne Pause) zwischen zwei Extremwerten pendelndes Verdrehen über einen bestimmten Zeitraum, hier während bestimmter Anlagenzustände (vergleiche Absätze 0040, 0043 und 0045). Die jeweiligen Zustände sind im selben Merkmal (M14) angegeben mit „unabhängig davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder nicht, oder ob das Windrad still- steht oder nicht, oder ob die Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht“. Das heißt, die „beständige periodische Verdrehung“ erfolgt auch dann, wenn - die Anlage in Betrieb ist (AB), - die Anlage nicht in Betrieb ist (AnB), - das Windrad stillsteht (WS), - das Windrad nicht stillsteht (WnS), - 13 - - die Rotorblätter verstellt werden müssen (RV), - die Rotorblätter nicht verstellt werden müssen (RnV). Dieses Verständnis des Fachmanns für das Merkmal ergibt sich aus den entspre- chenden Passagen in der Patentschrift. So gibt Absatz 0039 hinsichtlich AB und WnS an: „Im Betrieb der Windkraftanlage mit wenigstens der Lagereinheit wird/werden das/die betreffenden(n) Rotorblatt (- blätter) während des Betriebs der Windkraftanlage beständig um seine/ihre Längs- achse(n) verdreht.“ Zu AB/AnB, RV/RnV führt Absatz 0042 aus: „Das erfindungsgemäße Verfahren ge- währleistet immer auch eine Rollbewegung der Wälzkörper und damit den Aufbau des notwendigen Schmierfilmes zwischen Wälzkörpern und Laufflächen auch dann, wenn die Wälzkörper nachteiligen Gleitbewegungen entlang ihrer Längsachse aus- gesetzt sind und zwar unabhängig davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder nicht, oder ob die Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht, so lange eben, wie die beständige, d. h. ununterbrochene (kleine) Verstellung der Rotorblätter vor- teilhafterweise durchgeführt wird.“ Und zu WS (und RnV) gibt Absatz 0044 Zeile 7 bis 9 an: „Andererseits sollte bei stillstehendem Windrad (bspw. bei Flaute [hier besteht keine Notwendigkeit für eine Rotorblattverstellung]) die periodische Bewegung fortgesetzt werden.“. Eine „beständige“ Verdrehung ist laut Absatz 0040 Zeile 1 bis 6, „eine beständige, d. h. ununterbrochene (kleine) Verdrehung der Rotorblätter“. Dass die Bewegung dabei „beständig“ im Sinne von „ununterbrochen“ weiterläuft, also über den ganzen Zeitraum nicht unterbrochen wird (dabei aber sehr langsam sein kann), ergibt sich darüber hinaus aus Absatz 0064, Zeile 5 bis 8: „Vorzugsweise wird dieser [Hydrau- lik-]Zylinder ständig verstellt, damit sich die Wälzkörper 24, 25, 35 beständig bewe- gen und dadurch der diese bedeckende Schmierfilm aufrechterhalten wird“. - 14 - Damit stellen die „oder“-Angaben im Merkmal M14 keine drei Alternativen dar, von denen nur eine erfüllt sein muss. Stattdessen sind dies Zustände, in denen das Ro- torblatt jeweils beständig periodisch um seine Längsachse zu verdrehen ist. „In Betrieb sein“ versteht der Fachmann im Sinne von „laufen, eingeschaltet sein“. Laut Absatz 0041 wird das erfindungsgemäße Verdrehen der Rotorblätter selbst bei Wartungs-/Reparaturarbeiten angewendet. Beansprucht ist dies aber nicht. Die Aussage in Absatz 0042, letzter Satz, demnach das Verfahren solange durchführt wird, wie die beständige, d. h. ununterbrochene (kleine) Verstellung der Rotorblätter vorteilhafterweise durchgeführt wird, versteht der Fachmann so, dass die Einrich- tung für das anspruchsgemäße Verdrehen zwar zwingend bei den im Merkmal M14 aufgeführten Zuständen aktiv ist. Dies gilt aber offensichtlich nur bei ordnungsge- mäßem Zustand der Windkraftanlage, nicht aber in solchen Zuständen, bei denen es nicht vorteilhaft wäre (wie etwa Sturmwindphase, vergleiche Absatz 0041) und – daraus abgeleitet – es schlicht nicht durchgeführt werden kann, d. h. wenn z. B. der zugehörige Antrieb kaputt ist, kein Antriebsstrom vorhanden ist oder eben War- tungs-/Reparaturarbeiten, die das Verdrehen verhindern, entgegenstehen. 5. Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist zulässig, da er ursprüng- lich offenbart ist. Hierzu wird nachfolgend auf die Offenlegungsschrift (DE 10 2005 026 141 A1) verwiesen. Der geltende Anspruch 1 ist gegenüber dem erteilten An- spruch 1 beschränkt (vergleiche Patentschrift DE 10 2005 026 141 B4), der Schutz- bereich des erteilten Patents wird damit auch nicht erweitert. Das Merkmal M1 geht hervor aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, siehe hierzu Absatz 0044 der Offenlegungsschrift. Die Merkmale M2 und M3 sind im ursprünglichen Anspruch 1, Zeile 2 bis 4, bzw. unter Punkt a) angegeben. Zu den Merkmalen M4 und M5 siehe die ursprünglichen Ansprüche 4 bzw. 5. - 15 - Die Merkmale M6 und M7 sind ursprünglich offenbart in Anspruch 1 unter Punkt b) bzw. Anspruch 10. Zu den Merkmalen M8 und M9 siehe die ursprünglichen Ansprüche 6 und 7. Merkmal M10 geht hervor aus Absatz 0053. Zu Merkmal M11 und M12 siehe Absatz 0045, zu Merkmal M13 den Absatz 0048 f. Merkmal M14 ist ebenfalls ursprünglich offenbart, siehe dazu in der Offenlegungs- schrift Absatz 0032 bis Absatz 0035, insbesondere Absatz 0032 Zeile 14 bis 16 (AB/AnB, RV/RnV) und Absatz 0034 Zeile 7 bis 9 (WS) bzw. Absatz 0035 Zeile 1 bis 3 (WnS). Die gegenüber der erteilten Fassung im Anspruch 1 gemäß geltendem Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen beschränken den erteilten Anspruchsgegenstand und erweitern dessen Schutzbereich nicht. Beim erteilten Anspruch musste ein Hydraulikzylinder/eine Antriebseinheit lediglich geeignet sein, in den obigen Zeiträumen das Rotorblatt um seine Längsachse zu verdrehen, damit sich die Wälzkörper beständig und oszillierend bewegen, ohne dies zwingend durchzuführen. Denn aufgrund von Absatz 0043 der Patentschrift ist der Hydraulikzylinder/die Antriebseinheit selbst nicht in der Lage, die Verdrehung durchzuführen. Dazu ist laut Absatz 0043 PS eine entsprechende Ansteuerung er- forderlich, die eine eigene Steuerung erfordert. Folglich ist im erteilten Anspruch nur eine Eignung der beiden alternativ angegebenen Komponenten gefordert. Anders dagegen beim geltenden Anspruch, bei dem die Windkraftanlage (über die entsprechenden Aktuatoren) tatsächlich die Rotorblätter verdreht. Beim erteilten Anspruch musste das Rotorblatt darüber hinaus lediglich zumindest zeitweise während des Betriebs der Windkraftanlage beständig periodisch verdreht werden. Das bedeutet, da sich „zumindest“ auf beides bezieht, nur bei mindestens einem Anlagenzustand (Betrieb) und auch dort nur (zumindest) zeitweise. Der gel- tende Anspruch fordert verbindlich die angegebenen Anlagenzustände (mehr als nur während des Betriebs) und dabei eine permanente Verdrehung. - 16 - Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Unteran- sprüchen gleicher Nummerierung. Ansprüche 6 bis 17 entsprechen den Unteran- sprüchen 8 bis 19, Anspruch 18 geht hervor aus Absatz 0056, Ansprüche 19 bis 24 aus den Ansprüchen 23 bis 28. 6. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist ausführbar. Denn der Fachmann versteht den Anspruchsgegenstand und insbesondere das Merkmal M14 so, dass die Verstellung nur bei entsprechend ordnungsgemäßem Anlagenzustand, nicht jedoch bei defekter Anlage/defekten relevanten Komponen- ten oder Stromausfall, durchgeführt wird. Ein Zustand wie in Absatz 0041 der Pa- tentschrift aufgeführt, demnach das erfindungsgemäße Verfahren auch bei War- tungs-/Reparaturarbeiten oder während einer Sturmwindphase durchgeführt wird, ist in der Beschreibung nur fakultativ angegeben, ansonsten aber nicht beansprucht. Dass eine beständige periodische Verstellung im Nichtbetrieb der Anlage eine voll- kommen ausfallsichere Energieversorgung voraussetzen soll, trifft daher auch nicht zu. Die Frage, wie lange man eigentlich die beanspruchte Windkraftanlage zu be- obachten habe, bis man feststellen könne, dass sich die Blätter während des Be- triebs und auch während des Nichtbetriebs beständig periodisch verdrehen, stellt sich bei der Ausführbarkeit nicht. 7. Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig. a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu gegenüber der E12 (BURTON). Mit der in der E12 gezeigten Anordnung für Lager und Rotorblattanschluss, den Lageralternativen und dem Anschluss des Lagerrings zum Rotorblatt mit einem T- bolt-connector wie in Figur 7.20, Figur 7.21 d) bzw. 7.19 b) angegeben, ist unbe- stritten eine anspruchsgemäße Lagereinheit wie entsprechend den Merkmalen M1 bis M13 aufgezeigt. - 17 - E12 Figure 7.20 (Seite 419): Typical Pitch-bearing Arrangement E12 Figure 7.21 d) (Seite 420): Three-row Bear- ings E12 Figure 7.19 b) i. V. m. Seite 418 Zeile 8 – 11: T-bolt Connector Die E12 beschreibt grundsätzlich auch eine individuelle Rotorblattverstellung wäh- rend des Betriebs der Windkraftanlage, siehe E12, Seite 492, unter „8.3.9 Individual pitch control“, dortiger Absatz 1. Die E12 offenbart jedoch weder eine Verdrehung in sämtlichen im Merkmal M14 angegebenen Zeiträumen noch, dass diese Verdre- hung beständig periodisch durchgeführt würde. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann den in E12, Kapitel 8.3.5 (Seite 486 f.), turmschwingungsabhängigen Regelungsterm für das Pitchen der Rotorblätter auch bei stillstehender Windkraftanlage anwenden würde. Allerdings ergibt sich mit die- sem Regelungsterm unter Anwendung der aus der Messung der Turmbeschleuni- gungen abgeleiteten Drehbewegung der Rotorblätter kein beständig periodisches Verdrehen im Sinne des Merkmals M14. Vielmehr zeigen die dazu beispielhaft in E12-Figure 8.4 dargestellten Ergebnisse von Pitchraten (in „deg/s“, also Grad pro Sekunde) und Turmauslenkungen (in „inch“, also Zoll) einer Simulation mit und ohne einen solchen Beschleunigungsrückkopplungsterm (in Kombination mit einem PID- Regler zur Steuerung der Pitchrate) eine zwar beständige, aber keine periodische Verdrehung eines Rotorblatts (siehe unten, rechte Darstellung „With tower dam- ping“). Stattdessen zeigen die Pitchraten chaotisch verlaufende Pitchgeschwindig- keiten und damit hin- und hergehende Ausschläge, bei denen kein regelmäßig (ir- - 18 - gendwann) hintereinanderfolgender Ausschlag identisch zu einem vorhergehen- den, also im Sinne von „periodisch“, feststellbar ist. Figur 8.4 auf E12, Seite 487 Damit offenbart die E12 kein beständiges periodisches, sondern ein chaotisches Verdrehen des Rotorblattes mit stark wechselnden Verstellgeschwindigkeiten, aus denen kein Vorgang ersichtlich ist, der sich zumindest einige wenige Male hinterei- nander in regelmäßigen Abständen wiederholt, wie es Merkmal M14 aber mit „be- ständige periodische Verdrehung“ fordert. Auch unter Berücksichtigung, dass der Turm eine Grundfrequenz aufweise oder der Graph mit Zoom eine Glättung zeige, lässt sich dieses Merkmal nicht erkennen. Im Übrigen lehrt die E12 kein von der Turmbeschleunigung abhängiges, der Turm- beschleunigung/-auslenkung gegengerichtetes Pitchen, wenn die Anlage bzw. das Windrad stillsteht, weil kein Wind weht und der Turm deswegen keine Beschleuni- gung erfährt, wie es aber im Merkmal M14 auch implizit (kein Wind) für den Zustand „Anlagen-/Windradstillstand“ gefordert ist. - 19 - Folglich kann die E12 die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 nicht in Frage stellen. b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. aa) Bei der vorgebrachten Kombination aus E1 (HAU) und D4 (EP 1 286 048 A1) geht zwar aus der E1 unbestritten ein Gegenstand mit den Merkmalen M1 bis M13 hervor. So zeigt die E1 mit dem Bild 8.15 (Seite 234) eine Rotorblattlagerung wie entspre- chend den Merkmalen M1 bis M11 und M13 (vergleiche nachfolgende Zeichnung mit vom Senat hinzugefügten Bezugszeichen, die denen des Anspruchs 1 ent- sprechen). E1 Bild 8.15 Seite 234 (Ausschnitt; mit vom Senat hinzugefügten Bezugszeichen) Zwar zeigt die E1 in Bild 8.15 keinen wie im Merkmal M12 geforderten Blattan- schluss mit Sacklochbohrungen und dahinter angeordnetem Verankerungskörper. - 20 - Allerdings gibt die E1 mit dem Blattanschluss wie in Bild 7.20 (Seite 207) eine Alter- native zu dem Flanschanschluss mit Schrauben und Flanschmuttern in Bild 8.15 an. Diese Alternative offenbart mit dem dortigen Querbolzenanschluss einen Anschluss entsprechend dem Merkmal M12 (vergleiche Bezugszeichen in Figur unten). E1, Bild 7.20 Seite 207 (mit vom Senat hinzugeführten Bezugszeichen) Das Vorsehen des in E1 als Alternative vorgeschlagenen Querbolzenanschlusses wie entsprechend E1-Bild 7.20 (Seite 207) anstelle des in E1-Bild 8.15 (Seite 234) gezeigten Innenflansch-Blattschlusses ergibt damit eine Lagereinheit wie entspre- chend den Merkmalen M1 bis M13. Einen dem Merkmal M14 entsprechenden Antrieb offenbart die E1 aber nicht. Zwar zeigt die E1 in Kapitel 8.4.3 (Seite 238) einen möglichen Stellantrieb für Windkraft- anlagen auf, der eine umlaufzyklische Korrektur vornehmen kann, um die Wechsel- lasten aus der Zunahme der Windgeschwindigkeit mit der Höhe zumindest teilweise „ausregeln“ zu können. Das bedeutet, dass ein solcher Stellantrieb im Betrieb der Windkraftanlage das Rotorblatt gegenüber der Rotornabe beständig periodisch um seine Längsachse verdreht. Es geht aber aus keiner Stelle der E1 hervor, dass der Antrieb dies auch bei stillstehendem Windrad durchführen würde (fehlendes Merk- mal M14). Weder die E1 noch die in Verbindung damit angeführte D4 können dem von E1 ausgehenden Fachmann einen Gegenstand mit auch dem Merkmal M14 nahele- gen. - 21 - Aus der E1, Seite 233, Abschnitt „Momentenlagerung“, ergeben sich zwar Vor- und Nachteile des obigen Drehkranzlagers (E1, Bild 8.15). Auch offenbart die E1, Seite 233, dass die in neuerer Zeit zunehmend verwendeten sogenannten „Vierpunkt- lager“ oder „Kugeldrehverbindungen“ wie in Bild 8.16 die bei solchen wie in Figur 8.15 verwendeten Zylinder-Wälzkörpern auftretenden punktförmigen Spitzenbelas- tungen vermeiden. Ausgehend von der Aufgabenstellung, für das Drehkranzlager aus Bild 8.15, ein verbessertes Rotorblattlager für eine Windkraftanlage zu schaf- fen, welches den Belastungen bei starker Windlast dauerhaft genügen soll, liefert die E1 mit einer Lagerausführung wie nach Bild 8.16 bereits unmittelbar eine Lö- sung. Damit ergibt sich für den von der E1 ausgehenden Fachmann keine Veran- lassung, weitere Druckschriften (wie etwa die D4) in Betracht zu ziehen. Doch selbst wenn der Fachmann die D4 in Betracht gezogen hätte, z. B. um bei einer bestehenden Windkraftanlage mit einer Lagerung entsprechend Bild 8.15 ohne Änderung der Konstruktion den Schmierfilmaufbau zu verbessern, würde ihn die D4 nicht zu einem Verfahren mit auch dem Merkmal M14 führen. Zwar gibt die D4, Absatz 0027, an, in regelmäßigen Zeitabständen die Rotorblätter kurzzeitig zu verstellen (Zeile 16 bis 21). Dieser Vorschlag wird jedoch nur für solche Windbedingungen gemacht, „die kein Verstellen der Rotorblätter erfordern“. Zu- gleich wird darauf hingewiesen, dass dies „natürlich mit Ertragseinbußen verbunden ist“ (D4, Absatz 0027, Zeile 46 bis 55). Die D4 offenbart damit, dass diese kurzzei- tige, mit Ertragseinbußen verbundene Verstellung zwar bei Anlagenbetrieb, wäh- rend dem aber die Rotorblätter nicht verstellt werden müssen, durchgeführt wird, jedoch nicht im Stillstand. Eine Problematisierung mangelnder Schmierstoffversor- gung bei stillstehender Anlage (so bei Schwachwind, Windstille) erfolgt dabei nicht. Damit fehlt der D4 ein Hinweis dahingehend, dass die Rotorblätter nicht unabhängig davon, ob das Windrad stillsteht oder nicht, verdreht werden. Weiter offenbart die D4 (zum dortigen bekannten Stand der Technik) nicht, dass die Antriebseinheit das Rotorblatt gegenüber der Rotornabe beständig periodisch um seine Längsachse verdreht. Stattdessen wird bei der D4 das Rotorblatt gegenüber der Rotornabe nur in regelmäßigen Zeitabständen kurzzeitig verstellt. - 22 - Auch bei der eigentlichen Erfindung der D4, bei der das Rotorblatt selbst nicht ver- stellt wird, sondern nur durch gegensinniges Betreiben der beiden Verstellsysteme die Laufbahnen der Drehverbindungen gegeneinander bewegt werden, wird – ne- ben einer kurzzeitigen Verstellung in regelmäßigen Abständen (damit aber nicht be- ständig periodisch) - alternativ nur gelehrt, kontinuierlich mit sehr geringer Verstell- geschwindigkeit zu verstellen. D4, Figur 1 (Der dortige Innenring 9 weist radial innen eine umlaufende Ver- zahnung 15 zum kämmenden Eingriff mit einem Abtriebsritzel eines naben- fest angeordneten Antriebsmotors (beides nicht dargestellt) auf (vergleiche D4 Absatz 0033). Dass dies auch bei stillstehendem Windrad der Fall sein soll, ist nicht offenbart. Auch wird dabei nicht das Rotorblatt verschwenkt, sondern ausschließlich die bei- den Verstellsysteme gegensinnig betrieben, wobei das Rotorblatt im Winkel gegen- über der Rotornabe feststeht (Rotorblatteinstellwinkel bleibt konstant, siehe Absatz 0045). Damit ist nur eine beständige durchgehende gleichförmige (gegensinnige) - 23 - Verdrehung der beiden Drehverbindungen an der Rotornabe, aber nicht eine perio- dische Verdrehung der Rotornabe offenbart. Der von E1 ausgehende Fachmann gelangt somit also auch nicht bei Berücksichti- gung der D4 zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 mit auch dem Merkmal M14. bb) Auch ausgehend von der E12 (BURTON) in Verbindung mit der D4 (EP 1 286 048 A1) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Zwar gehen aus der E12, S. 419 f. unbestritten die Merkmale M1 bis M13 hervor (vgl. obige Ausführungen zur Neuheit gegenüber der E12). Wie aber schon oben zu E1 in Verbindung mit D4 angeführt, kann die D4 nicht einen Gegenstand mit auch dem Merkmal M14 nahelegen. Denn zum dortigen Stand der Technik, von dem die D4 ausgeht (Absatz 0027), ist nur ein Verstellen der Rotorblätter bei Wind, nicht aber in der Parkposition (also z. B. bei Stillstand) und im Übrigen auch kein bestän- diges periodisches Verdrehen, sondern nur ein „kurzzeitiges Verstellen in regelmä- ßigen Zeitabständen“ offenbart. Für die Erfindung der D4 selbst ist ein anderer kon- struktiver Aufbau vorgesehen, der das Rotorblatt selbst gar nicht verdreht, sondern ausschließlich die dortigen beiden Verstellsysteme gegensinnig und gleichzeitig. cc) Auch eine Kombination E1 (HAU) oder E12 (BURTON), aus denen jeweils eine Windkraftanlage entsprechend den Merkmalen M1 bis M13 hervorgeht (siehe oben), in Verbindung mit E29 (EISELE) ergibt nicht in naheliegender Weise einen Gegenstand wie nach Anspruch 1 mit auch dem Merkmal M14. Zwar offenbart die E29 zur Vermeidung von Lagerschäden durch False Brinelling, die gefährdete Maschine mit niedriger Drehzahl auch dann laufen zu lassen, wenn sie nicht benötigt wird (E29, letzter Absatz). Bei einem Übertrag dieser Lehre auf eine Windkraftanlage wie etwa nach E1 oder - 24 - E12 bedeutet „nicht benötigte [Hilfs-]Maschine“, nicht verdreht werdende, also un- gepitchte Rotorblätter zu verdrehen. Erschütterungen im Stillstand des Rotors wer- den bei E29 aber nicht problematisiert, sondern nur solche, die offenbar durch den Betrieb der übergeordneten Maschine, d. h. im Betrieb der gesamten Anlage, bei weiteren, nicht selbst mitlaufenden Lagern erfolgen. Vergleiche dazu E29, Seite 200 unter A., Absatz 1 bis 3, mit den dort aufgeführten verstellbaren Flügellagerungen von Windkraftanlagen, abgeschalteten Teilmotoren bei Gruppenflugmotoren oder auf Fahrzeugen transportierte Maschinen. Der Fachmann wird daher durch E29 die Anregung berücksichtigen, eine Rotorblatt- lagerung wie nach E1, Bild 8.15 (i. V. m. Fig. 7.20), die die Merkmale M1 bis M13 aufweist, im Betrieb der Windkraftanlage, dann wenn die Rotorblätter nicht verstellt werden müssen (entsprechend E29, letzter Absatz, 2. Satz: „die gefährdete Ma- schine […] mit niederer Drehzahl, wenn sie nicht benötigt wird“), mit niedriger Dreh- zahl laufen zu lassen. Damit kann aber eine Kombination aus E1 oder E12 i. V. m. E29 nicht zu einem Gegenstand mit auch dem Merkmal M14 führen. Es spielt auch keine Rolle, ob E29 dem Fachmann nahelegt, eine beständig periodische Verdre- hung um die Rotorblattlängsachse durchführen zu lassen. Entscheidend ist, dass E29 keine Verstellung des Rotorblatts durch den Rotorblattantrieb auch bei Still- stand des Windrads lehrt und damit auch nicht nahelegen kann. dd) Auch E30 (GODFREY) kann bei einem von E1 (HAU) oder E12 (BURTON) ausgehenden Fachmann keinen Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 na- helegen. Zwar beschreibt die E30 die beiden Schadensmechanismen Fretting Cor- rosion und False Brinelling als verursacht durch „small relative motions, usually due to vibration while the components of a machine are stationary or not rotating“.“ Als Beispiel für vibrierende Komponenten führt sie dann „gears and rolling element bearings in the turbine of an electrical generating windmill that is rotating but which is being vibrated by breezes“ an. - 25 - Als weiteres Beispiel sich nicht bewegender Komponenten gibt E30 an: „Another example is the rolling element bearings of a machine being shipped by truck or rail- way“ (E30, Seite 28 linke Spalte Zeile 11 bis 13). Zur Schadensverhinderung empfiehlt E30, Seite 30 Absatz 3, kontinuierlich oder wenigstens gelegentlich das (gefährdete) Wälzlager zu verdrehen. Zwar wird der Fachmann die Lehre von E30 bei einer Windkraftanlage wie nach E1 oder E2 berücksichtigen. Allerdings gelangt er dadurch nicht zu einer Betriebsweise entsprechend dem Merkmal M14. So beschreibt E30 die Verschleißmechanismen bei vibrierenden Komponenten an- hand der auf Seite 28 Absatz 1 genannten Beispiele: a) bei einer rotierenden Wind- kraftanlage, die durch Brisen in Schwingungen versetzt wird und deren Zahnräder und Wälzlager in der Turbine die vibrierenden Komponenten darstellen und b) – nicht gattungsgemäß – die Wälzlager einer Maschine, die durch einen Lastwagen oder auf der Schiene transportiert und dabei erschüttert wird. Dem Fachmann stellt sich aufgrund der Angaben zu Beispiel a) die Frage, welche Komponenten eines Windrads stationär oder nicht drehend sind, wenn sich das Windrad dreht. Selbst wenn er darunter aufgrund seines Fachwissens, obwohl in E30 nicht genannt, die Lager der Rotorblätter versteht, bezieht sich der Hinweis von E30, Satz 30 Absatz 3, darauf, zur Verhinderung von False Brinelling, das be- troffene Lager kontinuierlich oder wenigstens gelegentlich zu drehen, dann aber nur auf einen sich drehenden Rotor/ein sich drehendes Windrad, der/das Vibrationen ausgesetzt ist. Damit ist das Merkmal M14, demnach das periodische Verdrehen auch dann durchzuführen ist, wenn das Windrad stillsteht, nicht nahegelegt. - 26 - c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben weder in der Be- schwerdebegründung noch nach dem Ladungszusatz schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sie, für sich oder in Kombination untereinander oder in Verbindung mit Fachwissen, zu einem Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 führen könnten. 8) Die Unteransprüche 2 bis 24 werden vom patentfähigen Hauptanspruch, auf den sie direkt oder mittelbar rückbezogen sind, getragen. - 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan- genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter- zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu- reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rothe Berner Richter Ausfelder - 28 - Bundespatentgericht 12 W (pat) 24/22 (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Juni 2024