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Beschluss

9 W (pat) 20/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:260624B9Wpat20.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:260624B9Wpat20.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 20/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2012 108 695 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 26. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2022 aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 17. September 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- reichte Patentanmeldung 10 2012 108 695.8 ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung Überwachungssystem eines Nutzfahrzeugs und Nutzfahrzeug am 12. März 2020 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 9. Dezember 2020 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur Begründung ihres Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und bean- tragte zuletzt in der Anhörung vor der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- - 3 - und Markenamts vom 12. Mai 2022, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten, hilfsweise nach einem in der Anhörung überreichten Hilfsantrag 1 beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent 10 2012 108 695 daraufhin mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom 12. Mai 2022 verkündeten Beschluss im Umfang des Hilfsantrages 1 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten. Beschreibung: Ersatzseite 2/8 und 3/8 überreicht in der Anhörung am 12.05.2022, sowie Seiten 4 und 5 (linke Spalte) laut Patentschrift, Patentansprüche: Patentanspruch Nummer 1 bis 6, überreicht in der Anhörung am 12.05.2022, Zeichnungen: in erteilter Fassung. Gemäß der mit Schreiben vom 10. Juni 2022 versandten Beschlussbegründung sei der auf ein Überwachungssystem gerichtete Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht patentfähig, da sich das Überwachungssystem mit allen seinen Merkmalen aus der mit Zwischenbescheid vom 22. März 2022 eingeführten Druckschrift E14 ergebe: E14 DE 100 43 099 A1. Der auf ein Nutzfahrzeug gerichtete Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergebe sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 6 sowie Merkmalen der Beschrei- bung. Dieser sei zulässig und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sowohl neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Gegen diesen Beschluss, der der Einsprechenden am 17. Juni 2022 zugestellt worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Juli 2022 - 4 - elektronisch eingegangene Beschwerde der Einsprechenden, die diese mit Schrift- satz vom 13. September 2022 begründet hat. Die Beschwerdeführerin vertritt insgesamt die Auffassung, dass einige Merkmale des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhalte- nen Fassung unklar seien, so dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann diese ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Ferner gehe der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher er ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- reicht wurde (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Darüber hinaus sei er aber auch gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. April 2023 und begründet dies mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023. Nach ihrer Ansicht sei der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung bestandsfähig. Mit Zwischenbescheid vom 12. Juni 2024 hat der Senat seine vorläufige Auffassung zur Kenntnis gegeben, wonach im Besonderen die Patentfähigkeit des Gegen- stands des geltenden Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit stark ge- fährdet sein dürfte und zwar ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 20 2004 014 778 U1 unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift E14. - 5 - In der mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin und Einsprechende den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2022 aufzuheben und das Patent 10 2012 108 695 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet: Nutzfahrzeug (2) umfassend ein Fahrerhaus (4) und ein Überwachungs- system (23) für das Nutzfahrzeug (2) zum Überwachen eines Teilbereiches (14, 16) um ein Fahrerhaus (4) des Nutzfahrzeuges (2), umfassend: − einen Sensor zum Überwachen des Teilbereiches (14, 16) um das Fahrerhaus (4) des Nutzfahrzeuges (2) mit einer Kamera (10) zur Aufnahme eines Bildes (32, 50) des zu überwachenden Teilbereiches (14, 16); − einen Bildschirm (18, 20) zum Darstellen des aufgenommenen Bildes (32, 50); und − einen zwischen den Sensor und den Bildschirm (18, 20) geschalteten Prozessor (22) zum Bearbeiten des Bildes (32, 50) vor der Darstellung auf dem Bildschirm (18, 20); dadurch gekennzeichnet, dass − der Sensor einen Halter (8) umfasst, an dem die Kamera (10) befestigt ist und der ausgebildet ist, ortsfest am Fahrerhaus (4) befestigt zu werden, − wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, das aufgenommene Bild (32, 50) in ein erstes Bild (32), das einen Frontbereich (14) vor dem - 6 - Nutzfahrzeug (2) umfasst, und ein zweites Bild (50), das einen Seitenbereich (16) neben dem Nutzfahrzeug (2) umfasst, zu trennen, dessen Sensor am Fahrerhaus (4) befestigt ist, wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, den Bildschirm und einen weiteren Bildschirm anzusteuern und das erste Bild an den Bildschirm und das weitere Bild an den weiteren Bildschirm auszugeben. Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezo- genen Patentansprüche 2 bis 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung an. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der Beschreibung, sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig. 2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents führt. Denn der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig. Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieses Gegenstands kann insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der zumindest mittelbar auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH - 7 - GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57, Rn. 27 – Datengenerator). 3. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift unter anderem ein Nutzfahrzeug mit einem Überwachungssystem zum Überwachen eines Teilbereichs um das Fahrerhaus des Nutzfahrzeugs. Aus dem Stand der Technik - die Streitpatentschrift benennt hierzu die Druckschrif- ten D1, DE 20 2005 013 989 U1, DE 10 2009 034 283 B4 und DE 41 19 436 A1 - seien bereits verschiedene solcher Systeme zur Überwachung eines solchen Teil- bereichs um das Fahrerhaus des Nutzfahrzeuges bekannt (vgl. Absätze [0002] bis [0005] der Streitpatentschrift), mit denen der Fahrer etwa zur Überwachung eines hinteren Seitenbereichs seines Nutzfahrzeugs diesen mittels einer Kamera ein- sehen könne, wobei ihm das Bild der Kamera auf einem Bildschirm im Fahrerhaus eingeblendet würde. Davon ausgehend liege der Erfindung gemäß Absatz [0006] des Streitpatents die Aufgabe zugrunde, die Überwachung zu verbessern. 4. Da neben der Anbringung eines Sensors am Fahrerhaus des Nutzfahrzeugs ein wesentlicher Aspekt des Streitpatents in der Aufnahme vom Kamerabildern, deren Bearbeitung und Darstellung auf Monitoren liegt, wird als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Absolvent der Fachrichtungen Informationstechnik, Elektrotechnik oder Physik mit Diplom bzw. Masterabschluss angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Überwachungssystemen für Fahrzeuge auf. - 8 - 5. Beschränkt aufrecht erhaltene Fassung In der von der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung, welche die vorliegend alleinig maßgeb- liche Fassung ist, erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. Denn das mit diesem Patentanspruch beanspruchte Nutzfahrzeug beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 in für den Fachmann naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift E14 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG). 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be- stimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermit- teln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschrei- bung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns aus- gelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Inso- fern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentan- sprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 – Spannschraube). - 9 - Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patent- anspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. N0 Nutzfahrzeug (2) umfassend N1 ein Fahrerhaus (4) und N2 ein Überwachungssystem (23) für das Nutzfahrzeug (2) zum Über- wachen eines Teilbereiches (14, 16) um ein Fahrerhaus (4) des Nutz- fahrzeuges (2), umfassend: N2.1 einen Sensor zum Überwachen des Teilbereiches (14, 16) um das Fahrerhaus (4) des Nutzfahrzeuges (2) mit N2.1.1 einer Kamera (10) zur Aufnahme eines Bildes (32, 50) des zu überwachenden Teilbereiches (14, 16); N2.2 einen Bildschirm (18, 20) zum Darstellen des aufgenommenen Bildes (32, 50); und N2.3 einen zwischen den Sensor und den Bildschirm (18, 20) ge- schalteten Prozessor (22) zum Bearbeiten des Bildes (32, 50) vor der Darstellung auf dem Bildschirm (18, 20); dadurch gekennzeichnet, dass N2.1.2 der Sensor einen Halter (8) umfasst, an dem die Kamera (10) befestigt ist und der ausgebildet ist, ortsfest am Fahrerhaus (4) befestigt zu werden, N2.3.1 wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, das aufgenom- mene Bild (32, 50) in ein erstes Bild (32), das einen Frontbereich (14) vor dem Nutzfahrzeug (2) umfasst, und ein zweites Bild (50), das einen Seitenbereich (16) neben dem Nutzfahrzeug (2) umfasst, zu trennen, N2.1.3 dessen Sensor am Fahrerhaus (4) befestigt ist, N2.3.2 wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, den Bildschirm und einen weiteren Bildschirm anzusteuern und das erste Bild an den Bildschirm und das weitere Bild an den weiteren Bildschirm auszugeben. - 10 - Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal N0 auf ein Nutzfahrzeug gerichtet, das nach den Merkmalen N1 und N2 ein Fahrerhaus und ein Überwachungssystem umfasst, welches dazu geeignet ist einen Teilbereich um das Fahrerhaus herum, also außerhalb dessen, zu überwachen. Der überwachte Teilbereich umfasst hier- bei zumindest einen Frontbereich sowie einen Seitenbereich, wie sich aus dem Merkmal N2.3.1 ergibt. Der Begriff „Frontbereich“ bezeichnet in diesem Zusammen- hang einen beliebigen Bereich oder Bereichsabschnitt, der vor dem Nutzfahrzeug verortet ist, während der Begriff „Seitenbereich“ einen beliebigen Bereich oder Bereichsabschnitt neben dem Nutzfahrzeug beschreibt. Der Front- und der Seiten- bereich sind allerdings nicht scharf voneinander abgegrenzt. Sie können sich viel- mehr sogar überlappen. Denn wie die Figur 1 des Streitpatents zeigt, ist in dem die Erfindung erläuternden Ausführungsbeispiel zumindest mangels zeichnerischer Abgrenzung der Frontbereich 14 vor dem Fahrerhaus 6 des Nutzfahrzeugs nicht auf die Breite des Nutzfahrzeugs eingeschränkt. Vielmehr umfasst der Frontbereich 14 auch Bereiche die seitlich vor dem Fahrerhaus 4 und damit neben dem unmittel- baren Frontbereich vor dem Fahrerhaus verortet sind. Damit überlappt sich aber dort dieser seitliche, vordere Bereich des Frontbereichs mit dem Seitenbereich des Nutzfahrzeugs, welcher analog dem Frontbereich ebenfalls nicht auf die Länge des Nutzfahrzeugs beschränkt ist, sondern auch den Seitenbereich des Nutzfahrzeugs vor dem Fahrerhaus 4 mitumfasst. Das nach dem Merkmal N2 beanspruchte Überwachungssystem beinhaltet nach den Merkmalen N2.1, N2.2 und N2.3 zumindest einen Sensor, einen Bildschirm sowie einen funktionell zwischen Sensor und Bildschirm geschalteten Prozessor. Der Sensor wiederum umfasst nach den Merkmalen N2.1.1 und N2.1.2 eine Kamera sowie einen Halter, wobei die Kamera an dem Halter befestigt und der Sensor über diesen ortsfest am Fahrerhaus befestigbar ist, so dass der Sensor letztendlich am Fahrerhaus, wie mit Merkmal N2.1.3 beansprucht, befestigt ist. Die - 11 - Kamera ist dabei nach Merkmal N2.1.1 dazu hergerichtet, ein Bild des zu über- wachenden Teilbereichs aufzunehmen, also einem Bereich, der sowohl den Frontbereich wie auch den Seitenbereich umfasst. Der funktionell zwischen Sensor - und damit der Kamera - und Bildschirm geschal- tete Prozessor ist nach Merkmal N2.3 dazu geeignet, das von der Kamera aufge- nommene Bild zu bearbeiten, bevor dieses dann überarbeitete Bild an dem vom Überwachungssystem mitumfassten Bildschirm dargestellt werden kann (vgl. Merkmal N2.2). Um dieses zu gewährleisten, ist der Prozessor dazu eingerichtet, dass er nach Merkmal N2.3.1 das von der Kamera aufgenommene Bild in ein erstes und ein zweites Bild trennt, wobei das erste Bild zumindest den Frontbereich und das zweite Bild zumindest den Seitenbereich beinhaltet. Die Trennung des aufge- nommenen Bildes muss allerdings nicht zwingend scharf erfolgen. Dies bedeutet, dass zwar die beiden getrennten Bilder jeweils nur Teile des ursprünglich von der Kamera aufgenommenen Bildes beinhalten dürften, schließt aber nicht aus, dass beide Bilder auch Teilbildbereiche beinhalten können, die in beiden der abgetrenn- ten Bilder enthalten sind. Dies folgt schon daraus, dass sich der in dem jeweiligen Teilbild enthaltene Front- bzw. Seitenbereich, wie vorstehend dargelegt, überlappen kann und somit in der Folge sich auch die beiden abgetrennten Bilder in diesem Teilbildbereich überlappen müssen. Aber auch der in Absatz [0022] der Streitpatent- schrift beschriebene Vorteil der Erfindung, wonach sich mit den beiden abgetrenn- ten Teilbildern ein herkömmlicher Außenspiegel praktisch simulieren ließe, lässt keinen anderen Schluss zu. Denn bei herkömmlichen Außenspiegeln überlappen sich die Sichtfelder der einzelnen Teilspiegel ebenfalls. Sofern die Beschwerdegegnerin dem Begriff „trennen“ somit alleinig seinem Wort- laut folgend ein scharfes Abtrennen zuschreiben möchte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Begriff so wie vorstehend dargelegt zu deuten, denn so versteht ihn der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen - 12 - Handeln. Darüber hinaus ist für die von der Beschwerdegegnerin dargelegte Ausle- gung auch aus der Streitpatentschrift kein Anhaltspunkt vorgetragen oder erkenn- bar. Weiterhin ist der Prozessor nach Merkmal N2.3.2 dazu hergerichtet, dass dieser zum einen den einen vom Überwachungssystem gemäß Merkmal N2.2 mitumfass- ten Bildschirm so ansteuert, dass dieser das erste Bild ausgibt, und zum anderen darüber hinaus einen zweiten (weiteren) Bildschirm so ansteuern kann, so dass dort das zweite Bild ausgegeben werden kann, wobei der zweite Bildschirm nach dem geltenden Patentanspruch aber nicht zwingend dem beanspruchten Überwach- ungssystem zugeordnet sein muss. Bei den vom Prozessor anzusteuernden bzw. ansteuerbaren Bildschirmen handelt es sich um getrennte Bauteile, die auch räumlich voneinander getrennt im Nutz- fahrzeug angeordnet werden können, so dass der Prozessor auch diesbezüglich hergerichtet sein muss, dieses gewährleisten zu können (vgl. Figur 3 i.V.m. den Absätzen [0037] und [0040] der Streitpatentschrift). Die Darstellung in bzw. Ansteuerung von lediglich verschiedenen Bildbereichen eines einzigen Bildschirms ist daher nicht unter dem Wortlaut des Merkmals N2.3.2 zu subsummieren. Auch zu der zeitlichen Darstellung bzw. Aussteuerung der beiden Teilbilder verhält sich der Patentanspruch nicht. Diese können daher sowohl zeitgleich wie auch zeitlich versetzt dargestellt bzw. ausgesteuert werden. Ebenso ist die mit Merkmal N2.3.1 beanspruchte Herrichtung des Prozessors, gemäß derer dieser eine Bildtrennung vornehmen kann, von einer etwaigen Objekt- erkennung in Bildbereichen eines einzelnen Bildes zu unterscheiden, denn dazu ist nicht zwingend eine Trennung des aufgenommenen Bildes notwendig, sondern die Objekterkennung nur auf gewisse Bildbereiche zu fokussieren. Diese Auslegung wird von dem geltenden Patentanspruch 4 gestützt, da erst dort eine gezielte Objekterkennung beansprucht wird. - 13 - 5.2 Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug ist in der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fach- mann dieses ausführen kann. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patent- anspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu ver- wirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Eine Erfindung ist daher grund- sätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – X ZR 67/13). Für die Ausführbarkeit kommt es dabei nur darauf an, ob der mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg erreicht werden kann, nicht aber darauf, ob dieser notwendigerweise mit den Vor- teilen verbunden ist, die der Erfindung in der Beschreibung des Streitpatents zuge- schrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 36/07, BeckRS 2010, 12084, Rn. 18 - Sprühdose) Das in den Absätzen [0027] bis [0040] der Streitpatentschrift beschriebene Ausfüh- rungsbeispiel zeigt dem Fachmann nach Überzeugung des Senats einen Weg zur Ausführung eines Nutzfahrzeugs auf, wie es mit den Merkmalen - in deren vor- stehender Auslegung - nach dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht wird. Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug ist daher für den Fachmann in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass er dieses ausführen kann. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die „mangelnde Klarheit“ mehrerer Merkmale bemängelt, dies insbesondere hinsichtlich der „Trennung“ sowohl der beiden zu überwachenden Sichtbereiche wie auch der beiden abge- trennten Bilder, beruht dies auf einer bewusst mehrdeutig getroffenen Auslegung der entsprechenden Begriffe, der nicht zu folgen war. - 14 - Auch die „Breite“ des durch den Patentanspruch 1 vorgegebenen Schutzbereichs, welche sich durch die zum Teil „breit“ auszulegenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt, führt in der Folge zu keiner anderen Beurteilung, da das Streitpatent eben zumindest einen Weg zur Ausführung aufzeigt. 5.3 Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug beruht aus- gehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift E14 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig. i) So ist der Druckschrift D1 ein Nutzfahrzeug zu entnehmen, an dessen Fahrerhaus 6 eine Kameraeinrichtung 2 montiert ist, die einen Haltearm 14 und eine Kamera 20 umfasst, wobei die Kamera 20 nach Absatz [0023] ein Weitwinkel- objektiv 22 aufweist. Der Haltearm 14 ist unmittelbar an der Außenseite des Fahrer- hauses 6 und somit ortsfest befestigt, wobei seine Länge so bemessen ist, dass mit der Kamera die Totwinkelbereiche vor und seitlich neben dem Fahrerhaus 6 erfass- bar sind (vgl. Absatz [0024]; Figur 2). - 15 - Figur 2 der Druckschrift D1 Die Kamera 20 mit ihrem Weitwinkelobjektiv 22 und ihrer Halterung bildet daher ein Überwachungssystem für das Nutzfahrzeug aus, welches zum Überwachen eines Teilbereiches um das Fahrerhaus 6 des Nutzfahrzeuges vorgesehen ist, wobei der Teilbereich einen Bereich sowohl vor, wie auch seitlich neben dem Fahrerhaus umfasst. Aus der Druckschrift D1 ist daher ein Nutzfahrzeug gemäß dem Merkmal N0 vorbekannt, welches auch bereits die Merkmale N1 und N2 aufweist. Die Kamera 20 und der Haltearm 14 bilden darüber hinaus einen Sensor aus, wie er gemäß der Merkmale N2.1, N2.1.1, N2.1.2 und N2.1.3 beansprucht wird. Auch diese Merkmale gehen somit aus der Druckschrift D1 bereits hervor. Nach Absatz [0029] der Druckschrift D1 wird das mittels der Kamera aufgenom- mene Bild des Totwinkelbereichs, also des Front- und Seitenbereichs, auf einen im Fahrerhaus im Blickfeld des Fahrzeugführers angeordneten Monitor übertragen. Dies entspricht dem Merkmals N2.2, welches daher ebenfalls aus der Druckschrift D1 vorbekannt ist. Zur Übertragung des Bildes liest der Fachmann in diesem - 16 - Zusammenhang ferner einen zwischen Kamera und Monitor geschalteten Prozessor fachüblich mit, denn ein solcher ist schon allein zur digitalen Signalüber- tragung der Bilddaten zwischen Kamera und Monitor zwingend notwendig. Hinsichtlich einer Aufbereitung des von der Kamera 20 aufgenommenen Bildes vor dessen Darstellung auf dem Monitor oder einer anderen Art und Weise der Bearbei- tung dieses Bildes schweigt sich die Druckschrift D1 hingegen jedoch aus. Das vorliegend mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug unterscheidet sich daher von dem Inhalt der Druckschrift D1 durch die Merkmale N2.3, N2.3.1 und N2.3.2. ii) Aus der Druckschrift E14 ist dem Fachmann die allgemeine Lehre bekannt, dass ein Bild, das von einer an einem Fahrzeug montierten Videokamera 2 aufge- nommen wurde, welche an einer Fahrzeugseite zu deren Überwachung angeordnet ist, von einer Bildauswahlvorrichtung aufgeteilt und auf zwei Monitoren im Fahrzeug dargestellt werden kann. Denn die Bildauswahlvorrichtung kann aus dem mit der Videokamera aufgenommenen Bild zwei Bildbereiche auswählen, die unterschied- lichen Bildwinkeln innerhalb des aufgenommenen Bildes entsprechen, und ent- sprechend zwei Bildsignale zur Anzeige weiterleiten (vgl. Absatz [0017]). Diese beiden Bildsignale können dann auf zwei Monitoren angezeigt werden, wobei die zwei Abbildungen dann den unterschiedlich ausgewählten Bildbereichen mit unter- schiedlichen Bildwinkeln entsprechen (vgl. Absatz [0018]). Die Bildauswahlvorrichtung arbeitet nach der Druckschrift E14 hierfür elektronisch und umfasst somit einen Prozessor zum Bearbeiten des Bildes. Dieser ist insofern dazu eingerichtet, das aufgenommene Bild in ein erstes und ein weiteres Bild zu trennen und einen ersten Bildschirm und einen weiteren Bildschirm anzusteuern, um das erste Bild an den ersten Bildschirm und das weitere Bild an den weiteren Bildschirm auszugeben. - 17 - iii) Da die Druckschrift D1 in Bezug auf die Anzeige des Bildes auf dem Monitor, wie vorstehend dargelegt, keine vertiefte Lehre beinhaltet, ist der Fachmann gehal- ten, hierfür auf ihm bekannte Ausgestaltungen zurückzugreifen. Dabei bevorzugt der Fachmann solche Lösungen, die für den Fahrzeugführer eine gute oder verbesserte Darstellung der durch die Bilder vermittelten Informationen bewirken. Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1, die von dem Fachmann eine visuelle Darstellung eines von einer Kamera aufgenommenen Bildes fordert, welches im Besonderen ebenfalls zwei hervorgehobene Bereiche nämlich den Front- und den Seitenbereich des Nutzfahrzeugs umfasst, liegt es für ihn daher nahe, auf die allge- meine Lehre der Druckschrift E14 zurückzugreifen und das von der Weitwinkel- kamera der Druckschrift D1 aufgenommene Bild in jene relevanten Bereiche aufzu- teilen und diese gesondert auf zwei im Fahrerhaus angeordnete Monitore darzu- stellen. Der Fachmann wird daher in naheliegender Weise den zwischen Kamera und Bild- schirm geschalteten Prozessor der Druckschrift D1 derart einrichten, dass dieser das von der Weitwinkelkamera 22 aufgenommene Bild in ein erstes Bild, das den Frontbereich vor dem Nutzfahrzeug umfasst, und ein zweites Bild, das den Seiten- bereich neben dem Nutzfahrzeug umfasst, trennt und die beiden Bildschirme so ansteuern kann, dass das erste Bild an den ersten Bildschirm und das weitere Bild an den weiteren Bildschirm ausgeben werden kann. Dies entspricht dann aber den noch verbleibenden Merkmalen N2.3, N2.3.1 und N2.3.2. Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Druckschrift E14 keine zwingend „scharfe Abtrennung“ der beiden Bildbereiche lehrt, mag dabei zutreffen - so lehrt etwa Absatz [0020] der Druckschrift E14, dass die Blickwinkel der beiden Bildbe- reiche jeweils individuell angepasst werden können – darauf kommt es aber auch - 18 - nicht an, da das Merkmal N2.3.1, wie vorstehend dargelegt, nicht in diesem Sinne auszulegen ist. 6. Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher wie von der Beschwerdeführerin beantragt der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2022 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 19 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen. Hubert Kriener Dr. Geier Peters … - 20 - Bundespatentgericht 9 W (pat) 20/22 (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juni 2024 … Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle