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Beschluss

28 W (pat) 55/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:050724B28Wpat55.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:050724B28Wpat55.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 55/18 _______________________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 05.07.2024 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 064 111 (hier: Löschungsverfahren S 38/17 Lösch) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Poeppel beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Wortmarke Erdmann & Rossi ist am 25. November 2011 angemeldet und am 25. Januar 2012 unter der Nummer 30 2011 064 111 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden: Klasse 12: Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien für Kraftfahr- zeuge; - 3 - Klasse 37: Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbeson- dere Karosserien für PKW; Klasse 42: Design, Formgebung und technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge. 1. Zum Hintergrund Die Firma Erdmann & Rossi wurde im Jahr 1908 gegründet und machte sich vor dem zweiten Weltkrieg einen Namen mit dem Bau edler Karosserien für Autos. Nach dem zweiten Weltkrieg befasste sich die Erdmann & Rossi GmbH & Co. KG vor allem mit dem Reparieren und Lackieren von Karosserien. 1984 erwarb der Ge- schäftsführer der Beschwerdegegnerin sämtliche Anteile an der Erdmann & Rossi GmbH & Co. KG, verschmolz die KG auf die GmbH und firmierte diese in Erdmann & Rossi GmbH um. Die so entstandene Beschwerdegegnerin blieb als Lackiererei und ab 1994 auch als freie Autowerkstatt tätig. Im Jahr 2006 stellte sie ihren Betrieb ein und befasst sich seither mit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäu- men ihres Geschäftsführers (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 2013, Geschäftsnummer 5 U 149/12, als Anlage ASt 8 zum Schriftsatz des Be- schwerdeführers vom 30. August 2017). Nachdem an die Beschwerdegegnerin Interessenten herangetreten waren, die eine Lizenz zur Nutzung des Zeichens „Erdmann & Rossi“ erwerben wollten, beauftragte sie im Herbst 2010 die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit der Einreichung der deutschen Markenanmeldung „Erdmann & Rossi“ sowie mit der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags zu diesem Zeichen. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Partner seiner Verfahrensbevollmächtigten. - 4 - a) Anmeldungen von „Erdmann & Rossi“-Marken Die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers meldete am 1. Dezember 2010 für die Beschwerdegegnerin das Zeichen „Erdmann & Rossi“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für folgende Waren und Dienstleistun- gen an: Klasse 12: Kraftfahrzeuge; Karosserien; Klasse 36: Vermögensverwaltung; Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen; Klasse 37: Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen. Wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr, deren Gründe zwischen den Beteiligten streitig sind, gilt diese unter dem Aktenzeichen 30 2010 070 589.2 geführte Anmel- dung als zurückgenommen. Am 9. März 2011 meldete der Beschwerdeführer im eigenen Namen das Zeichen „Erdmann & Rossi“ als Wortmarke für folgende teilweise übereinstimmenden Waren und Dienstleistungen beim DPMA an: Klasse 12: Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karosserien für Kraft- fahrzeuge; - 5 - Klasse 37: Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen; Klasse 42: Design und Formgebung sowie technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrikationseinrichtungen; Konstruktion von Werkzeugen und Anlagen für den Kraftfahrzeugbau. Auf die am 26. Mai 2011 unter der Registernummer 30 2011 013 802 erfolgte Ein- tragung dieser Marke hat der Beschwerdeführer mit Wirkung zum 20. September 2013 verzichtet, nachdem er am 19. September 2011 die Unionswortmarke 010 310 481 „Erdmann & Rossi“ für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldet hatte. Sie wurde am 3. Februar 2012 eingetragen. b) Klageverfahren Noch bevor die Beschwerdegegnerin am 25. November 2011 die verfahrensgegen- ständliche Wortmarke 30 2011 064 111 anmeldete, erhob sie am 14. November 2011 Klage gegen den Beschwerdegegner vor dem Landgericht Berlin, mit der sie im Wege des Schadensersatzes Ansprüche auf Übertragung der Marke 30 2011 013 802 sowie der Unionsmarke 010 310 481 wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsanwaltsmandatsverhältnis geltend machte. Das Landge- richt Berlin hat diese Klage abgewiesen und in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 (Geschäftsnummer 15 O 478/11) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kon- text der Anmeldung seiner Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 schuldhaft Pflichten als Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin verletzt habe, indem er sich mandatsbezogene Kenntnisse sofort nach Beendigung des Mandats ohne Rück- sprache mit dem früheren Mandanten selbst zu Nutze machte. Dem Beschwerde- führer sei nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin vorzuwerfen, während - 6 - des Mandats und im Zuge der Mandatsbeendigung nicht das Erforderliche getan zu haben, voraussehbare und vermeidbare Nachteile für die Beschwerdegegnerin zu verhindern, sowie unter Missachtung nachvertraglicher Treue- und Loyalitätspflich- ten den Nachteil vertieft zu haben. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei jedoch nicht kausal für den Schaden der Beschwerdegegnerin geworden. Das Kammerge- richt teilt diese Sichtweise und führt in seinem bereits angesprochenen Berufungs- urteil vom 20. Dezember 2013 (Geschäftsnummer 5 U 149/12) aus, dass das Land- gericht dem Beschwerdeführer zu Recht angelastet habe, seine Überwachungs- und Belehrungspflichten bezüglich der Zahlung der Amtsgebühr verletzt sowie die Beschwerdegegnerin nicht auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hingewiesen zu haben. c) Widerspruchsverfahren Gegen die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke 30 2011 064 111 hat der Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 Widerspruch aus der Marke 30 2011 013 802 und am 4. Mai 2012 aus der Marke UM 010 310 481 erhoben. Der Wider- spuch aus der erstgenannten deutschen Marke wurde mit Schreiben vom 25. Au- gust 2015 zurückgenommen. Das DPMA, Markenstelle für Klasse 12, hat mit Be- schluss vom 26. November 2015 die Eintragung der Marke 30 2011 064 111 auf- grund des Widersrpuchs aus der UM 010 310 481 gelöscht. Auf die dagegen ein- gelegte Beschwerde der Inhaberin der angegegriffenen Marke hat der 28. Senat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2017 und 18. Februar 2020 das Beschwerdeverfahren, das unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 35/16 geführt wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit des Widerspruchsmarke UM 010 310 481 ausgesetzt. - 7 - d) Nichtigkeitsverfahren Bereits am 26. März 2014 hatte die Beschwerdegegnerin beim Amt der Europäi- schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), damals Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (HABM), Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. (entspricht Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV) gestellt und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei deren An- meldung bösgläubig gewesen. Am 29. Juni 2015 wurde der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit von der Löschungsabteilung des EUIPO vollumfänglich zurückge- wiesen (Löschung Nr. 9175 C - Nichtigkeit). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin hatte Erfolg: Die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO kam zu dem Ergebnis, dass der Löschungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen wor- den sei, und ordnete an, die Widerspruchsmarke gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. (Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV) für nichtig zu erklären (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4; Mitt. 2016, 512 [514]). Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, die durch Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 30. Mai 2018 als unzulässig abgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer als Kläger vor dem EuG nicht von einem unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei (Rechtssache T-664/16). Das gegen diesen Beschluss des EuG erhobene Rechts- mittel hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 24. März 2022 als unbegründet zurückgewiesen (verbundene Rechtssachen C-529/18 P und C- 531/18 P). Daraufhin wurde die Eintragung der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 am 26. September 2022 in dem beim EUIPO geführten Register gelöscht. e) Beschwerdeverfahren Im Anschluss daran hat der 28. Senat das Widerspruchsbeschwerdeverfahren 28 W (pat) 35/16 fortgesetzt und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023 den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 12, vom 26. November 2015 - 8 - aufgehoben, den Widerspruch als unzulässig verworfen, den Antrag des hiesigen Beschwerdeführers auf erneute Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zurückge- weisen, ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 50.000,- EUR festgesetzt. Die Akten des Beschwerdevefahrens zum Widerspruch aus der Marke UM 010 310 481 gegen die Eintragung der verfahrensgegenständli- che Marke wurden mitsamt der Vorakte des DPMA hinzugezogen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024, Blatt 346 d. A.). 2. Zum vorliegenden Beschwerdeverfahren a) Löschungsantrag Mit am 24. Februar 2017 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat der Be- schwerdeführer Antrag auf Löschung der Eintragung der verfahrensgegenständli- chen Marke 30 2011 064 111 wegen Bösgläubigkeit und Verfalls gestellt. Er hat ihn damit begründet, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine reine Vermö- gensverwaltungsgesellschaft handele, deren Zweck die Vermietung und Verpach- tung von Gewerberäumen sei. Die Anmeldung der Marke 30 2011 064 111 sei auch vor dem Hintergrund, dass der Kfz-Reparaturbetrieb der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 eingestellt wurde, nur in der Absicht erfolgt, um Dritte an der Ausübung ihrer Markenrechte zu behindern und ihren Besitzstand zu stören. Auch habe kein eigener Benutzungswille der Beschwerdegegnerin vorgelegen. Der Löschungsantrag ist der Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerde- gegnerin am 20. März 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. April 2017, eingegangen beim DPMA am 24. April 2017, hat sie der Löschung wegen Verfalls und mit Schreiben vom 26. April 2017, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, hat sie der Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse widersprochen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA der Beschwer- - 9 - degegnerin eine Frist von einem Monat ab Zustellung zur Begründung des Wider- spruchs gegen den Löschungsantrag gesetzt. Der Akte des DPMA ist nicht zu ent- nehmen, wann der Schriftsatz vom 12. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin zuge- stellt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017, einge- gangen beim DPMA am gleichen Tag, beantragt, den Löschungsantrag zurückzu- weisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Bestehen älterer Rechte eines Drit- ten den Vorwurf der Bösgläubigkeit nicht zu begründen vermöge, zumal der Be- schwerdeführer der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin gewesen sei. In dieser Funktion habe er gewusst, dass es potentielle Lizenznehmer für die Marke „Erd- mann & Rossi“ gegeben habe. Der im Handelsregister vermerkte Unternehmens- gegenstand „Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen“ der Beschwerde- gegnerin spreche nicht gegen ihren Benutzungswillen. b) Beschluss der Markenabteilung 3.4 Mit Beschluss vom 13. Juli 2018, berichtigt durch Beschluss vom 11. September 2018, hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag zurückgewie- sen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Gegen- standswert auf 50.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung führt sie aus, dass neben der bloßen Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes und neben dem Eingriff in diesen weitere die Unlauterkeit begründende Umstände auf Seiten der Beschwer- degegnerin vorliegen müssten. Solche seien hier nicht ersichtlich. Zu der Frage, welche Ziele die Beschwerdegegnerin verfolgte, insbesondere, ob sie den Vorbe- nutzer in seinem Besitzstand stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch sper- ren wollte, habe der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vorgetragen. Selbst wenn von einer Kenntnis seines Besitzstandes und einem fehlenden generellen Be- nutzungswillen der Beschwerdegegnerin ausgegangen werde, sei damit noch nicht zwangsläufig der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. (entspricht § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG) erfüllt. Vielmehr unterliege es grundsätzlich der unterneh- merischen Entscheidungsfreiheit jedes Markeninhabers, ob und inwieweit er seine - 10 - Marken benutzt. Eine relevante Behinderungsabsicht könne nur angenommen wer- den, wenn im Einzelnen Tatsachen ersichtlich seien, die den Schluss rechtfertigen würden, mit der Markenanmeldung sei ein Missbrauch der registerrechtlichen Rechtsposition zu Zwecken beabsichtigt, die durch das Markenrecht nicht mehr ge- rechtfertigt seien. Dies ließe sich aus der bloßen Tatsache anhängiger Markenver- letzungsverfahren und möglicherweise (markenrechtlich) erfolgloser Angriffe aus der betreffenden Marke noch nicht herleiten. Solche Aktionen würden sich grund- sätzlich im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspositionen be- wegen und dürften deshalb nicht von vornherein als deren Missbrauch angesehen werden. Es dürfe nicht grundsätzlich von der Vermutung einer bösgläubigen Anmel- dung ausgegangen werden, soweit der Anmelder ein konkretes berechtigtes Inte- resse daran nicht darlegen könne. Vielmehr gelte die umgekehrte Vermutung einer regelmäßig nicht bösgläubigen Anmeldung, deren Widerlegung im Einzelfall beson- dere Feststellungen der Bösgläubigkeit verlange. Da vom Beschwerdeführer (ne- ben seinem eigenen Besitzstand) ausschließlich die nicht erfolgte Benutzung der angegriffenen Marke durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden sei, fehlten jegliche auch noch so geringfügigen tatsächlichen Anhaltspunkte für die zu- sätzlich erforderliche Annahme einer markenrechtlich zu missbilligenden Behinde- rungsabsicht. Dem Antrag auf Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG a. F. habe die Beschwerdegegnerin widersprochen, so dass gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG a. F. anheimgestellt werde, die Löschung durch Klage nach § 55 MarkenG a. F. geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe aus Billigkeitsgründen die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Löschungsantrag sei aus sich heraus erfolglos, also nicht schlüssig. Zudem hätte der Beschwerdeführer anstelle des komplexen Bösgläubigkeitslö- schungsverfahrens Widerspruch, gestützt auf seine älteren Markenrechte, einlegen können. - 11 - c) Beschwerde Gegen den Beschluss vom 13. Juli 2018 wurde seitens des Löschungsantragstel- lers Beschwerde erhoben, mit der geltend gemacht wird, dass dem Löschungsan- trag bereits aus formalen Gründen stattzugeben sei, da das DPMA die Wider- spruchsbegründung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2017 wegen Ver- spätung nicht habe berücksichtigen dürfen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der vom DPMA im Schriftsatz vom 12. Mai 2017 gesetzten einmonatigen Frist habe kein Antrag der Beschwerdegegnerin vorgelegen. Es stelle einen gravierenden Verfah- rensfehler dar, dass das DPMA den verfristeten Antrag der Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe. Die streitgegenständliche Marke sei am 25. November 2011 bösgläubig angemel- det worden, zumal der Beschwerdegegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass das Zeichen „Erdmann & Rossi“ seit mehr als 100 Jahren be- kannt ist. Ein Benutzungswille habe nicht bestanden, da sie sich nicht mit der In- standsetzung, Reparatur, Wartung oder mit dem Design von Kraftfahrzeugen be- fasse. Gesellschaftszweck sei vielmehr die Vermietung und Verpachtung von Ge- werberäumen. Die von der Beschwerdegegnerin für ihre Marke beanspruchten Tä- tigkeiten entsprächen nicht dem einer Vermieterin und Verpächterin von Gewerbe- räumen. Sie sei weder ein Automobilunternehmen noch eine Lizenzgesellschaft; ei- nen Gewerbeschein dafür habe sie nicht beantragt. Die Behauptung, dass die Be- schwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Markenanmeldung Lizenzverhandlungen habe führen wollen, sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin sei eine „leere Hülle“. Einziger Mitarbeiter sei ihr Geschäftsführer. Die angegriffene Marke könne nur dazu dienen, den Beschwerdeführer oder seine Erdmann & Rossi L… … GmbH & Co. KG im Rechtsverkehr zu behindern, parasitär von deren Ar- beit zu profitieren und Verwechslungen herbeizuführen. - 12 - Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer in Te- lefonaten vom 5. Januar 2011 und 23. Februar 2011 mitgeteilt, es bestehe kein In- teresse an einer Marke „Erdmann & Rossi“. Dies habe er in seiner E-Mail vom 7. März 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich bestätigt. Die Beschwerdegegnerin habe am 25. November 2011 gewusst, dass der Be- schwerdeführer seine „Erdmann & Rossi“ - Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 mit älterem Zeitrang benutzen würde. Auffällig sei, dass die Anmeldung vom 25. November 2011 gerade nicht eine Wiederholung der Anmeldung vom 1. Dezember 2010 sei. Vielmehr sei von der angegriffenen Marke das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 des Beschwerdeführers übernommen worden. Die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin ergebe sich auch aus dem Gespräch am 19. Oktober 2011, das in der Kanzlei des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin habe sich in diesem dahinge- hend geäußert, dass seine Gesellschaft Erdmann & Rossi GmbH heiße und ihr des- halb die Marke zustehe. Auf die Erwiderung des Beschwerdeführers, dass die Be- schwerdegegnerin lediglich eine Gesellschaft zur Vermietung sowie Verpachtung von Immobilien sei und er selbst seine Marken nutzen wolle, habe der Geschäfts- führer der Beschwerdegegnerin ihn ultimativ aufgefordert, diese auf Letztgenannte zu übertragen. Nachdem dies abgelehnt worden sei, habe der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin sinngemäß ausgeführt, dass er dann selber eine Marke „Erd- mann & Rossi“ anmelden als auch dem Beschwerdeführer in den kommenden Jah- ren so viel wie möglich schaden und hierfür keine Kosten scheuen werde. Zum In- halt des Gesprächs am 19. Oktober 2011 benennt der Beschwerdeführer Rechts- anwalt K… als Zeugen, der ebenfalls zugegen gewesen sei. Die aus Sicht des Beschwerdeführers unlauteren Absichten der Beschwerdegegne- rin würden zudem durch ihre Einlassungen im Beschwerdeverfahren 28 W (pat) 35/16 deutlich. Dort habe sie in dem Schriftsatz vom 22. November 2022 vortragen - 13 - lassen, dass sich der Wert ihrer Marke im Laufe der Jahre auch durch Aktivitäten des Beschwerdeführers erheblich erhöht habe. Dies mache deutlich, dass die Be- schwerdegegnerin parasitär von der Markenbenutzung des Beschwerdeführers pro- fitieren wolle. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass ihre Marke „Erdmann & Rossi“ nunmehr 300.000,- EUR wert sei, was dem Gegenstandswert in der Sache 28 W (pat) 35/16 entspreche. Demgegenüber habe sie in ihrem Jah- resabschluss 2021 sowie in den vorausgegangenen Jahresabschlüssen den Wert ihrer „immateriellen Vermögensgegenstände“, zu denen auch die verfahrensgegen- ständliche Marke gehöre, mit einem Euro angegeben. Schließlich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2023 mehrere Schreiben habe verfassen lassen, mit denen sie den Beschwerdeführer sowie die von ihm geführte A… Erdmann & Rossi L… GmbH & Co. KG als auch A… Erdmann & Rossi … GmbH allein gestützt auf die beschwerdegegenständliche Marke abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen habe. Die Rechtsprechung zur bösgläubigen Markenanmeldung habe immer wieder betont, dass es ein Indiz für die Bösgläubigkeit sei, wenn der Markenanmelder selbst jah- relang nichts unternehme, um von der Herkunftsfunktion seiner Marke Gebrauch zu machen, aber andere, die ihre eigenen Zeichen benutzen bzw. benutzen wollen, mit Unterlassungs- und Geldforderungen überziehe (unter Verweis auf BGH GRUR 2001, 242, 243 - Classe E; BPatG, BeckRS 2017, 137230, Rn. 65 - YOU & ME). Entsprechendes gelte, wenn der Anmelder beabsichtige, durch Hinweis auf seine formale Rechtsposition Druck auszuüben, um finanzielle oder sonstige Gegenleis- tungen zu erzwingen (unter Verweis auf BPatG Beschluss vom 14. Oktober 2019, 27 W (pat) 45/17, BeckRS 2019, 26966, Rn. 44 - Caught in the Act). Derartige Ab- sichten seien mit den Schreiben vom 21. Februar 2023 belegt. Das vorstehend zusammengefasste Verhalten der Beschwerdegegnerin falle nach Ansicht des Beschwerdeführers untere mehrere Fallgruppen einer bösgläubigen Markenanmeldung: - 14 - Die Beschwerdegegnerin habe die angegriffene Marke in Kenntnis identischer vor- bestehender Marken des Beschwerdeführers ohne vorherige Herbeiführung der Lö- schung ihrer Eintragung und in der Absicht parasitärer Ausnutzung angemeldet. Vorliegender Sachverhalt sei insbesondere vergleichbar mit dem Fall EuG GRUR- Int. 2014, 1047 - Simca. Die Beschwerdegegnerin habe die angegriffene Marke lediglich mit dem Ziel ange- meldet, den Besitzstand des Beschwerdeführers und Dritter zu stören sowie den weiteren Gebrauch der vorbenutzten Marken des Beschwerdeführers bzw. der von ihm geführten Gesellschaft zu beeinträchtigen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke sei die deutsche Marke 30 2011 013 802 der Beschwerdegegnerin bereits eingetragen gewesen. Zudem habe der Beschwerde- führer erheblich in die Entwicklung der Marke investiert. Unter anderem sei ein von einer Drittgesellschaft auf Kosten des Beschwerdeführers geschriebener Business- plan vorhanden. Die von der Beschwerdegegnerin nach über zehn Jahren behaup- tete Absicht, ihre Marke irgendwann zu lizenzieren, sei ein bloßes Lippenbekenntnis geblieben. In Anbetracht der so genannten „Leerübertragungs“-Rechtsprechung (unter Verweis auf BGH GRUR 1957, 595, 596; GRUR 1969, 677, 679; GRUR 1983, 237; GRUR 1977, 107 ff.; GRUR 2012, 910 ff.), wonach die Schutzunfähigkeit des Lizenzgegenstandes weder die Rechtsverbindlichkeit des Lizenzvertrages noch die Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühr berühre, hätte die Beschwerdegegnerin nach der Schaffung der entsprechenden unternehmerischen Voraussetzungen ohne je- des eigene Risiko die angegriffene Marke lizenzieren können. Die Beschwerdegegnerin habe diese schließlich zur Behinderung des Marktverhal- tens des Beschwerdeführers angemeldet. Sie habe am 25. November 2011 ge- wusst, dass der Beschwerdeführer schon in seine Marken 30 2011 013 802 und UM 010 310 481 investiert habe. Die Beschwerdegegnerin verwirkliche schon seit 2011 den Plan, den Beschwerdeführer und später die von ihm geführte A… Erd- mann & Rossi L… GmbH & Co. KG bei der Benutzung ihrer Marken „Erdmann & Rossi“ zu behindern. Die Behinderungsabsicht könne sich auch gegen - 15 - im Zeitpunkt der Markenanmeldung noch nicht bekannte Dritte richten. Die Be- schwerdegegnerin habe zudem mehrfach, nämlich in den Jahren 2012, 2016 und 2022 erfolglos versucht, die Marke „Erdmann & Rossi“ in der Schweiz schützen zu lassen, um die dortigen geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu be- hindern. Die Kostenentscheidung im Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 13. Juli 2018 sei offenkundig verfehlt. Im Beratungsblatt vom 6. März 2018 sei noch vermerkt: „Keine Kostenauferlegung“. Im Beschluss vom 13. Juli 2018 seien dagegen dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA auferlegt worden. Ausweislich der Verfahrensakte hätten die drei Mitglieder der Markenabteilung des DPMA nach ihrer Beratung am 6. März 2018 keine neuen Erkenntnisse gewonnen. In dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten sie hinge- gen etwas anderes vorgetragen und behauptet, sie hätten in einem nachträglichen Umlaufverfahren den Inhalt ihres Beschlusses vom 6. März 2018 geändert. Daraus könne man zumindest schließen, dass es in dem Verfahren vor dem DPMA zu pflichtwidrig nicht in der Verfahrensakte dokumentierten Unregelmäßigkeiten ge- kommen sei, die im Einzelnen nicht hätten aufgeklärt werden können. Zu Begründung der Markenabteilung, die Kosten aufzuerlegen, weil der Löschungs- antrag wegen Bösgläubigkeit „aus sich selbst heraus erfolglos“ sei, führt der Be- schwerdeführer aus, es gebe keine Rechtsprechung, aus der hervorgehe, dass nur deswegen, weil ein Löschungsantrag erfolglos bzw. nicht schlüssig sei, dem Lö- schungsantragsteller die Kosten aufzuerlegen seien. Darüber hinaus sei der Vortrag zur Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Markenab- teilung schlüssig. Zudem könne es kein Argument für eine Kostentragungspflicht sein, dass ein Beteiligter nur einen von mehreren ihm zustehenden Rechtsbehelfen ergreife. Es bestehe keine Rechtspflicht, alle möglichen Rechtsbehelfe auszu- schöpfen. Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Marken- abteilung bereits 2012 Widerspruch gegen die Eintragung der verfahrensgegen- ständlichen Marke erhoben. - 16 - Der Beschwerdeführer und Löschungsantragsteller beantragt: 1. Der Beschluss des DPMA, Markenabteilung 3.4, vom 13. Juli 2018 wird in Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgehoben. 2. Die Löschung der Eintragung der Marke 30 2011 064 111 wird ange- ordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA sowie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden der Inhaberin der angegriffenen Marke auferlegt. 4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer regt zudem vorsorglich die Vorlage an den EuGH an. Eine solche sei erforderlich, wenn der Senat annehmen sollte, dass - die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke habe anmelden dürfen, ohne die Eintragungen der vorbestehenden Marken des Beschwerdeführers zuvor lö- schen zu lassen (unter Verweis auf EuG GRUR-RS 2014, 80896 - Simca), - zur Bejahung der Bösgläubigkeit zwingend ein vorbestehender schutzwürdiger Besitzstand des Beschwerdeführers erforderlich sei oder - ein schutzwürdiger Besitzstand des Beschwerdeführers nicht bestehe, weil er sich den im März und September 2011 vorhandenen Goodwill des Zeichens „Erd- mann & Rossi“ im Karosseriebau unrechtmäßig zunutze gemacht habe oder seine bis zum 25. November 2011 getätigten Investitionen irrelevant seien. - 17 - Ferner regt der Beschwerdeführer die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Dieser Anregung sei nachzukommen, wenn der Senat annehmen sollte, dass - sich die Beschwerdegegnerin vorliegend mit Erfolg auf eine Benutzungsschon- frist berufen könne, - zur Bejahung der Bösgläubigkeit zwingend ein vorbestehender schutzwürdiger Besitzstand des Beschwerdeführers erforderlich sei oder - die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke am Anmeldetag sinnvoll gemäß unternehmerischer Logik für eigene Geschäfte habe verwenden können. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA sowie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Gegenstandswert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, der Vortrag des Beschwerde- führers rechtfertige nicht die Annahme der Bösgläubigkeit. Diese sei selbst bei Vor- handensein älterer Rechte und deren Kenntnis am Tag der späteren Anmeldung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe für sich persönlich die Marke seiner früheren Mandantin, die Beschwerdegegnerin, ohne deren Kenntnis und Zustim- mung beim DPMA angemeldet, um anschließend gegen die angegriffene Marke mit einem Widerspruch vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe seine deutsche Marke 30 2011 013 802 am 9. März 2011, also nur zwei Tage nach seiner Mitteilung - 18 - vom 7. März 2011 angemeldet, in der er um Bestätigung der Beendigung des Man- datsverhältnisses gebeten hat. Er habe die von ihm für die Beschwerdegegnerin eingereichte Markenanmeldung ohne Mitteilung an diese durch Nichtzahlung der Anmeldegebühr untergehen lassen, um nur wenige Tage später eine identische An- meldung im eigenen Namen zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwer- degegnerin im Glauben gelassen, Inhaber der Marke „Erdmann & Rossi“ zu sein. Da Lizenzverhandlungen gescheitert gewesen seien, habe die Beschwerdegegne- rin „momentan kein weiteres Interesse an der Vermarktung der Marke ‚Erdmann & Rossi‘“ gehabt. Obwohl der Beschwerdeführer Markenexperte sei, habe er der Be- schwerdegegnerin nicht mitgeteilt, dass es noch möglich gewesen wäre, unter In- anspruchnahme der Priorität der untergegangenen deutschen Anmeldung eine Nachanmeldung beim EUIPO einzureichen, um sich den Markenschutz nicht nur für Deutschland, sondern sogar für die gesamte EU zu sichern. Der Beschwerdeführer habe seine Unionsmarke UM 010 310 481 am 19. Septem- ber 2011 angemeldet, ohne die Priorität seiner deutschen Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Die deutsche Marke 30 2011 013 802 sei später ohne Grund antrags- gemäß gelöscht worden. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sollten durch die- ses unverständliche Vorgehen Spuren verwischt werden. Dem Beschwerdeführer als erfahrenem Markenrechtler sei bewusst gewesen, dass eine nur wenige Tage nach dem Untergang der von ihm für seine bisherige Mandantin eingereichten Mar- kenanmeldung getätigte identische Neuanmeldung in eigenem Namen schnell auf- fallen würde. An dem Gespräch am 19. Oktober 2011 in der Kanzlei des Beschwerdeführers habe auch Rechtsanwalt K1… als Vertreter der Beschwerdegegnerin teilge- nommen. Dieser habe eine andere Erinnerung an Verlauf und Ergebnis dieses Ge- sprächs: Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer nicht aus ihrer pri- oritätsschlechteren Marke angegriffen, sondern umgekehrt sei der Beschwerdefüh- rer ohne Zögern aus seiner bösgläubig angemeldeten Marke UM 010 310 481 ge- gen seine bisherige Mandantin vorgegangen. - 19 - Der Beschwerdegegnerin sei nichts anderes übrig geblieben, als am 25. November 2011 erneut eine Marke beim DPMA anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nur über zwei Markenanmeldungen verfügt. Weitere Investitio- nen von seiner Seite aus habe es nicht gegeben. Spätere wirtschaftliche Aktivitäten habe die Beschwerdegegnerin nicht gekannt und nicht kennen können. Nach der Löschung der Eintragung der Unionsmarke UM 010 310 481 liege es auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin nun aus ihrer prioritätsjüngeren Marke „Erdmann & Rossi“ gegen den Beschwerdeführer vorgehe. Die Beschwerdegegnerin habe sich von Anfang an um eine Vergabe von Lizenzen zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Marke bemüht. Der Beschwerdefüh- rer habe seit Beginn seiner Beratung der Beschwerdegegnerin gewusst, dass sie die Marke „Erdmann & Rossi“ nur durch Abschluss von Lizenzverträgen vermarkten wolle und könne. Er habe einen Lizenzvertragsentwurf ausgearbeitet und dies in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer sei aus seiner Marke UM 010 310 481 gegen jede Art der Benutzung des Zeichens „Erdmann & Rossi“ durch Dritte vorge- gangen, obwohl sie bösgläubig angemeldet worden sei. Kein vernünftiger Unter- nehmer werde eine Marke nutzen oder nutzen können, wenn sie durch einen Wi- derspruch aus einer identischen Marke sowie durch einen Antrag auf Löschung we- gen Bösgläubigkeit angegriffen werde. Jeder Lizenznehmer verlange vor dem Ab- schluss eines Lizenzvertrages und damit vor Zahlung einer Lizenzgebühr die Klä- rung der Rechtslage. Die Bemühungen der Beschwerdegegnerin, die verfahrens- gegenständliche Marke zu vermarkten, seien vor diesem Hintergrund gescheitert. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm im Beschluss vom 13. Juli 2018 die Kosten auferlegt worden seien, obwohl dies in der Beratung nicht vorgesehen ge- wesen sei, gehe ins Leere. Ein Verfahrensbeteiligter könne keine Rechte aus einem stets nur vorläufigen Ergebnis einer internen Beratung eines Entscheidungskörpers herleiten. - 20 - d) Schriftsatzfrist Nach der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 wurde dem Beschwerde- führer durch Beschluss antragsgemäß eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2024 eingeräumt, die auf Antrag bis zum 13. März 2024 verlängert worden ist. Mit am 13. März 2024 beim Bundespatentge- richt eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beschwerdeführer zur Sache geäu- ßert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig, aber nicht be- gründet. A. Eine Zurückverweisung an das DPMA unter Aufhebung des Beschlusses vom 13. Juli 2018 gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kommt nicht Betracht, da das dor- tige Verfahren an keinem wesentlichen Mangel leidet. Insbesondere ist ein solcher nicht darin zu sehen, dass die Markenabteilung 3.4 den am 22. Juni 2017 einge- gangenen Schriftsatz der Beschwerdegegnerin, mit dem sie Anträge stellt und ihren Widerspruch begründet, berücksichtigt hat. Dies gilt auch dann, wenn er nach Ab- lauf der durch Schreiben der Markenabteilung 3.4 vom 12. Mai 2017 hierfür gesetz- ten einmonatigen Frist dem DPMA zugegangen sein sollte. Der Amtsakte ist nicht zu entnehmen, wann das Schreiben vom 12. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin zuging, so dass eine Verfristung schon nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Selbst wenn der Schriftsatz vom 22. Juni 2017 verspätet eingegangen sein sollte, muss das DPMA im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 59 Abs. 1 MarkenG) - 21 - sowie des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs. 2 MarkenG) auch verspätet eingereichte Eingaben bei der Beschlussfassung berücksichtigen (vgl. BPatG, Beschluss vom 15. November 2000, 28 W (pat) 236/00 - VOGUE; Strö- bele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 59, Rn. 27). Da die Beschwer- degegnerin durch ihre am 24. und 26. April 2017 eingegangenen Widersprüche hat erkennen lassen, das sie sich dem Nichtigkeitsantrag widersetzen und ihre Rechte im förmlichen Verfahren vor dem DPMA wahrnehmen möchte, hätte es einer Be- gründung und eines zusätzlichen Antrags der Beschwerdegegnerin nicht bedurft. Die Markenabteilung 3.4 hätte davon unabhängig in die Sachprüfung des Nichtig- keitsantrags eintreten müssen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53, Rn. 49 und 51). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit kein Verfahrens- fehler vor. B. Im Laufe des Verfahrens sind die hierauf anzuwendenden Vorschriften durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG, BGBl. I 2018, Seite 2357) gemäß Art. 5 Abs. 1 MaMoG teilweise mit Wirkung zum 14. Januar 2019, im Übrigen gemäß Art. 5 Abs. 3 MaMoG mit Wirkung zum 1. Mai 2020 novelliert worden. Eine relevante Änderung der Rechtslage ergibt sich für den Streitfall hieraus jedoch nicht. Für den am 24. Februar 2017 gestellten Löschungs- antrag ist gemäß der Übergangsregelung des § 158 Abs. 8 MarkenG die Vorschrift des § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bis 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzu- wenden. Die zum 1. Mai 2020 in Kraft getretene Änderung der §§ 53 und 54 Mar- kenG a. F. betreffend das Löschungsverfahren vor dem DPMA wegen Verfalls und absoluter Schutzhindernisse berührt bereits abgeschlossene Verfahrenshandlun- gen nicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53, Rn. 106), so dass sich der davor eingelegte Löschungsantrag als auch der dagegen erhobene Widerspruch der Beschwerdegegnerin weiterhin nach §§ 53 und 54 MarkenG a. F. bestimmen. Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die Terminologie - 22 - des Art. 45 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über die Marken mit Wirkung zum 14. Januar 2019 vorgenommene Umbenennung des Löschungsverfahrens wegen absoluter Schutzhindernisse in Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 1 Nrn. 28 und 33 MaMoG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 50, Rn. 2, § 53 Rn. 2). C. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Eintragung der Marke 30 2011 064 111 vom 24. Februar 2017 ist zulässig. Er wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wur- den die geltend gemachten Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. und gemäß §§ 53, 49 MarkenG a. F. ausdrücklich benannt. 1. Mit am 24. April 2017 beim DPMA eingegangenem Schreiben hat die Beschwer- degegnerin der Löschung wegen Verfalls innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß § 53 Abs. 3 MarkenG a. F. widersprochen, nachdem ihr der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers am 20. März 2017 zugestellt wurde. Insofern war - wie die Mar- kenabteilung 3.4 in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2018 zutreffend ausgeführt hat - der Nichtigkeitsantrag im Wege der Klage geltend zu machen (§ 53 Abs. 4 MarkenG a. F.). Die Neuregelung gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG kommt entsprechend den Ausführungen unter A. vorliegend nicht zur Anwendung. 2. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin hat des Weite- ren dem ihr am 20. März 2017 zugestellten Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse mit am 26. April 2017 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des vor dem 1. Mai 2020 gülti- gen § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. widersprochen. Somit war gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG a. F. das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen. - 23 - D. Der auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. gestützte Nichtigkeitsantrag ist nicht begründet. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeu- gung des Senats fest, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung ihrer Marke nicht bösgläubig war. 1. Bösgläubigkeit einer Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. liegt vor, wenn sie rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wett- bewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100; BPatG, Beschluss vom 30. August 2010, 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails; Strö- bele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1062, 1065 ff.). Der Schutzversagungsgrund soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren Wettbewerbs Waren und Dienstleistungen als sol- che eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wett- bewerb zu behindern (vgl. Hacker, Markenrecht, 6. Auflage 2023, Rn. 193). Hierbei ist davon auszugehen, dass ein Anmelder nicht allein deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleis- tungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792, Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries). Ein bösgläubiger Markenerwerb kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes eines Dritten, aber auch dann bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. sein, wenn - 24 - sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere da- rin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wett- bewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumge- bäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH). Dabei ist die maßgebliche Grenze zur Bös- gläubigkeit dann überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei ob- jektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wett- bewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eige- nen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance). Daher wird die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht schon durch die Be- hauptung oder den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2009, 2009, 763, Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; GRUR 2013, 919, Rn. 36 - Malaysia Dairy/Beschwerdeausschuss; BGH GRUR 2009, 780, Rn. 18 - Ivadal; GRUR 2015, 1214, Rn. 58 - Goldbären). Soweit der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist aus- schließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380, Rn. 12 f. - Glückspilz). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späte- ren Rechtsausübung ergeben, die im Einzelfall den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der gebotenen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, - 25 - a. a. O., § 8, Rn. 1081). Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Be- rücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH GRUR 2010, 138, Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Ströbele/Ha- cker/Thiering, a. a. O., § 53, Rn. 61). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die vom Beschwerdeführer genannten Aspekte und die Feststellungen des Senats die Annahme eines böswil- ligen Verhaltens der Beschwerdegegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmel- dung der mit dem Nichtigkeitsantrag angegriffenen Marke nicht mit der erforderli- chen Sicherheit zu begründen. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung kann weder unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands des Beschwerdeführers noch unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten zweck- fremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, auf die der Beschwerdeführer verweist, vermag der Senat im Rahmen der Gesamtabwä- gung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall keine Bösgläubigkeit zu erkennen. a) Die Anmeldung der angegriffenen Marke ist nicht wegen Störung eines schutz- würdigen Besitzstandes als bösgläubig anzusehen, weil der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über einen solchen verfügte. (1) Einen Besitzstand zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 25. November 2011 kann die am 9. März 2011 angemeldete und am 26. Mai 2011 eingetragene Marke 30 2011 013 802 des Beschwerdeführers begründet haben. Auf diese hat er zwar im Jahr 2013 verzichtet. Ein Verzicht nach § 48 Abs. 1 Mar- kenG entfaltet jedoch keine rückwirkenden Rechtsfolgen, sondern wirkt nur ex nunc (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 48, Rn. 3 m. w. N.). Als Schutzendedatum - 26 - ist im DPMA-Register demgemäß der 20. September 2013 vermerkt. Folglich war die Marke 30 2011 013 802 des Beschwerdeführers am 25. November 2011 in Kraft. (2) Grundlage für einen Besitzstand kann jedoch nicht die am 19. September 2011 angemeldete Unionsmarke UM 010 310 481 des Beschwerdeführers sein. Mit Urteil vom 24. März 2022 (verbundene Rechtssachen C-529/18 P und C-531/18 P) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (T-664/16) zurückgewiesen, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 (R 1670/2015-4) über die Nichtigkeit der Unionsmarke UM 010 310 481 ver- worfen worden ist. Aufgrund der Nichtigerklärung und am 26. September 2022 er- folgten Löschung dieser Unionsmarke gelten deren Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 2 UMV). Hierzu hat der Beschwerdeführer zwar vorgetragen, dass die Entscheidung des EuGH nur formell rechtskräftig geworden sei, da weder das EuG noch der EuGH sich sachlich mit seinem Vortrag, es gebe keinen vorschriftsmäßig signierten Be- schluss der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juli 2016, auseinandergesetzt hätten. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des EuGH steht jedoch fest, dass die Unionsmarke UM 010 310 481 gelöscht ist. Urteile des EuGH werden mit dem Tag ihrer Verkündung rechtskräftig (Art. 91 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Der EuGH selbst hat auf die Bedeutung des Grundsatzes der Rechts- kraft sowohl in der Gemeinschaftsordnung als auch in den nationalen Rechtsord- nungen hingewiesen (vgl. Rs. C-2/08 - Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, Rn. 22 m. w. N.). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Be- ziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöp- fung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen un- anfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt wer- den können. Eine rechtskräftige Entscheidung bildet damit nicht die Wahrheit ab, sondern gilt als wahr, weil sie nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Dass Urteile des EuGH materiell rechtkräftig werden, ist zwar nicht explizit geregelt. Allerdings - 27 - setzt beispielsweise Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, welcher den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme betrifft, den Eintritt der Rechskraft voraus (vgl. Reiling in EuZW 2002, 136, 137). Obiges gilt auch für das Urteil des EuGH vom 24. März 2022 (verbundene Rechts- sachen C-529/18 P und C-531/18 P), das nicht mit weiteren Rechtsmitteln angegrif- fen werden kann und damit rechtskräftig ist (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 35/16, Be- schluss des 28. Senats vom 28. Juni 2023 - Erdmann & Rossi). Insofern greift das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch. (3) Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund Benutzung einen Be- sitzstand an der Marke 30 2011 013 802 erworben hat, da ein solcher auch im Falle seines Bestehens nicht schutzwürdig ist. Die Annahme eines schutzwürdigen Be- sitzstandes setzt grundsätzlich die Schutzfähigkeit des vorbenutzten Rechts voraus, so dass absolute Schutzhindernisse in der Regel einen solchen Besitzstand aus- schließen (vgl. BPatG, Beschluss vom 9. November 2017, 25 W (pat) 114/14 - KÖ- BOGEN; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1132). Dies ist vorliegend der Fall, da die Marke 30 2011 013 802 nach Überzeugung des Senats bösgläubig an- gemeldet worden ist: (a) Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 (Geschäfts- nummer 15 O 478/11) festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kontext der An- meldung seiner Marke 30 2011 013 802 schuldhaft Pflichten als Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin verletzt hat, indem er sich mandatsbezogene Kenntnisse so- fort nach Beendigung des Mandats ohne Rücksprache mit dem früheren Mandanten selbst zunutze machte. Das Landgericht Berlin hat weiter ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer während des Mandats und im Zuge der Mandatsbeendigung nicht das Erforderliche getan hat, um voraussehbare und vermeidbare Nachteile für die Beschwerdegnerin zu verhindern, und unter Missachtung nachvertraglicher Treue- und Loyalitätspflichten den Nachteil vertieft hat. Dies hat das Kammergericht in sei- - 28 - nem Berufungsurteil vom 20. Dezember 2013 (Geschäftsnummer 5 U 149/12) be- stätigt und festgestellt, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer zu Recht an- gelastet hat, seine Überwachungs- und Belehrungspflichten bezüglich der Zahlung der Amtsgebühr verletzt sowie die Beschwerdegegnerin nicht auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hingewiesen zu haben. (b) Dass der Besitzstand des Beschwerdeführers in Gestalt der deutschen Marke 30 2011 013 802 im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin wegen der Verletzung von Nebenpflichten des Beschwerdeführers aus seinem rechtsanwaltlichen Mandats- verhältnis mit der Beschwerdegegnerin nicht schutzwürdig ist, stützen auch die fol- genden Ausführungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 9. Oktober 2012, de- nen sich der Senat anschließt (Geschäftsnummer 15 O 478/11, Seite 17 f.): „Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte [im vorliegenden Verfah- ren der Beschwerdeführer] unmittelbar nach der Mandatsbeendigung eine sich teilweise überschneidende deutsche Marke „Erdmann & Rossi“ für sich als Privatperson angemeldet und damit die noch offene Regis- terlage zum Nachteil der Klägerin [im vorliegenden Verfahren die Be- schwerdegegnerin] verändert hat. Der Beklagte kann sich dabei nicht da- rauf berufen, dass jeder Dritte diesen Schritt hätte unternehmen dürfen. Anders als diese hat der Beklagte durch das Mandat interne Kenntnisse über die Unternehmensgeschichte und die damit verbundene Kennzeich- nungsrechtslage der Klägerin sowie über das Bestehen bestimmter Inte- ressen Dritter an einer Benutzung der Marke „Erdmann & Rossi“ erlangt. Indem der Beklagte sich diese mandatsbezogene Kenntnis sofort nach der Beendigung des Mandats ohne Rücksprache mit dem früheren Man- danten selbst zu Nutze machte, hat er die durch die oben genannte Pflichtverletzung gesetzte Gefahr einer für den Mandanten schädlichen Markenanmeldung durch Dritte selbst realisiert. Spätestens in dem Zeit- punkt, als der Beklagte sich entschlossen hat, selbst eine Marke „Erd- mann & Rossi“ für sich anzumelden, wäre er nachvertraglich gegenüber - 29 - der Klägerin rechtlich dazu verpflichtet gewesen nachzufragen, ob die Klägerin sich über den Stand ihrer Markenanmeldung im Klaren ist und die mit dem Mandat begonnene Erlangung einer Marke nicht mehr weiter verfolgen will.“ (c) Auch die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO ging in ihrer Entscheidung vom 18. Juli 2016 davon aus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke 30 2011 013 802 am 9. März 2011 der Beschwerdeführer bösgläubig war (R 1670/2015-4, Rn. 21; Mitt. 2016, 512 [514]): „Die Bösgläubigkeit bestand auch am 19.9.2011, dem Datum der Anmel- dung der Unionsmarke. Sie bestand schon davor (ab dem 9.3.2011) und besteht fort.“ Zur Bösgläubigkeit führte das EUIPO im Zusammenhang mit der gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. gelöschten Unionsmarke UM 010 310 481 des Beschwerde- führers Folgendes aus (Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4, Rn. 10 und 19; Mitt. 2016, 512 [514]): „Die Unionsmarke ist bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres wegen Bösgläubigkeit für nichtig zu erklären. Es handelt sich um den klarsten Fall einer Bösgläubigkeit seit Bestehen der erkennenden Kammer. (…) Zusammenfassend war es klar bösgläubig, dass der Anwalt das Zeichen, das ihm vom Mandanten zur Anmeldung namens des Mandanten anver- traut war, später selbst anmeldete, und zwar zum Nachteil des Mandan- ten, wie nun offensichtlich ist, nachdem der Anwalt den ehemaligen Man- danten aus ebendiesem Zeichen in Anspruch nahm.“ - 30 - Erst recht gelten diese Feststellungen für die Marke 30 2011 013 802, die bereits etwa 6 Monate vor der gelöschten Marke UM 010 310 481 und nur zwei Tage nach der Mail des Beschwerdeführers vom 7. März 2011 angemeldet worden ist. b) Darüber hinaus kann nicht mit hinreichender Sicherheit vom Fehlen eines gene- rellen Benutzungswillens der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke am 25. November 2011 ausgegangen wer- den. (1) Die Vermutung des generellen Benutzungswillens kann durch das Gesamtver- halten des Anmelders widerlegt werden (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 245 - Classe E; BPatG GRUR 2006, 1032, 1034 - E 2; GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp). Das gilt allerdings nur für Ausnahmefälle, in denen eine ernsthafte Planung für die eigene oder eine fremde Benutzung der angemeldeten Marke von vornherein auszuschlie- ßen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 f. - Classe E; BPatG GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1091). Diese Annahme muss sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängen (vgl. BGH GRUR 1986, 74, 77 - Shamrock III; BPatG GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp), was nicht ohne Weite- res unterstellt werden darf, sondern hinreichende tatsächliche Feststellungen vo- raussetzt (vgl. BGH GRUR 2016, 380, Rn. 22 bis 24 - Glückspilz). Der Benutzungswille muss sich nicht auf eine Verwendung der Marke durch den Markeninhaber selbst beziehen. Vielmehr reicht auch die Absicht aus, die Marke einer Benutzung durch Dritte zuzuführen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; GRUR 2009, 780, Rn. 19 - Ivadal; BPatG GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp; Strö- bele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1088 m. w. N.). Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Tatsache, dass ein Anmelder im Zeitpunkt der Anmeldung keinen oder keinen mit den beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen im Zusammenhang stehenden Geschäftsbetrieb unterhält, nicht auf einen fehlenden Benutzungswillen geschlossen werden (vgl. EuGH GRUR 2020, 288, Rn. - 31 - 78 - Sky u.a./Gesellschaften SkyKick; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 1087). (2) Die Beschwerdegegnerin hatte im Laufe des Jahres 2010 die Absicht entwickelt, das Zeichen „Erdmann & Rossi“ im Wege der Lizenzierung zu nutzen. Demgemäß hat die Beschwerdegegnerin im Herbst 2010 die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit der Einreichung einer nationalen deutschen Markenanmel- dung „Erdmann & Rossi“ sowie mit der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags für dieses Zeichen beauftragt. Unstreitig ist, dass der Geschäftsführer der Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 7. März 2011 auf Nachfrage Folge- nes mitgeteilt hat (vgl. auch Seite 4 bzw. Rn. 7 der Entscheidung der Vierten Be- schwerdekammer vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4): „hiermit bestätige ich, daß ich momentan kein weiteres Interesse mehr an der Vermarktung der Marke ‚Erdmann & Rossi‘ habe“ (Unterstreichun- gen ergänzt). Den unstreitigen Tatsachenfeststellungen der Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts ist zu entnehmen, dass sich im September 2011 ein weiterer Interessent wegen der Lizenzierung der Marke „Erdmann & Rossi“ an die Beschwer- degegnerin gewandt hatte (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012, 15 O 478/11, Seite 5, sowie Kammergericht, Urteil vom 20. Dezember 2013, 5 U 149/12, Seite 4). Aufgrund des schon im Jahre 2010 bestehenden Willens zur Be- nutzung des Zeichens „Erdmann & Rossi“, der deutlich in der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags und der Einreichung einer Markenanmeldung zum Ausdruck kam, und aufgrund des erneuten Auftretens eines weiteren potentiellen Lizenznehmers im September 2011 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegeg- nerin die angegriffene Marke einer Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzie- rung zuführen wollte. Gerade der kurze Zeitraum zwischen der Kontaktierung durch einen Lizenzinteressenten im September 2011 und ihrer Anmeldung am 25. No- vember 2011 spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegen die Annahme, - 32 - dass die Beschwerdegegnerin zum Anmeldezeitpunkt ohne generellen Benut- zungswillen handelte. Die Vermutung des generellen Benutzungswillens der Be- schwerdegegnerin kann daher aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen weiteren Umstände nicht hinreichend deutlich widerlegt werden. c) Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall von einem die Bösgläubigkeit begrün- denden, zweckfremden Einsatz der Sperrwirkung der angegriffenen Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Diese Fallgruppe erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, eine objektive Eignung des Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, sowie eine entspre- chende Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2005, 580, 581 - The Colour of Elégance). Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein. Vielmehr reicht es aus, wenn sie ein wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS). (1) Vorliegend hält es der Senat zwar für möglich, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Geschäftsführer vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Gescheh- nisse im Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke zumin- dest auch eine Absicht zur Behinderung des Beschwerdeführers gehabt hat. Dies würden insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgetragenen und von der Be- schwerdegegnerin bestrittenen Äußerungen ihres Geschäftsführers in der Bespre- chung am 19. Oktober 2011 in der Kanzlei des Beschwerdeführers nahelegen, dass er dem Beschwerdeführer in den kommenden Jahren so viel wie möglich schaden und hierfür keine Kosten scheuen werde. Selbst wenn derartige Äußerungen am 19. Oktober 2011 zugunsten des Beschwerdeführers als wahr unterstellt würden, wäre bei der gebotenen Berücksichtigung der vorliegenden speziellen Umstände - 33 - des Falles davon auszugehen, dass eine darin zum Ausdruck kommende Behinde- rungsabsicht nur ein Motiv der Beschwerdegegnerin war, nicht aber das wesentli- che. Denn die Beschwerdegegnerin verfolgte bereits seit Herbst 2010 Bemühun- gen, das Zeichen „Erdmann & Rossi“ als Marke zu schützen und einer Nutzung im Wege der Lizenzierung zuzuführen. Zudem tauchte ein weiterer potentieller Lizenz- nehmer im September 2011 und damit kurz vor der Anmeldung der verfahrensge- genständlichen Marke auf. Bereits aus diesem Grund konnte der Senat davon ab- sehen, die von den Beteiligten benannten Zeugen zum Inhalt der Besprechung am 19. Oktober 2011 zu vernehmen. (2) Darüber hinaus würde eine mögliche Behinderungsabsicht der Beschwerdegeg- nerin im Anmeldezeitpunkt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der be- sonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht dazu führen, dass von einer Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. ausgegangen werden kann. Denn es ist vorliegend in die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdegeg- nerin der Umstand einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der als zurückgenommen geltenden ersten Anmeldung 30 2010 070 589.2 nach- vertragliche Pflichten aus dem rechtsanwaltlichen Mandatsverhältnis zu Lasten der Beschwerdegegnerin in erheblichem Maße verletzt hat und seine ehemalige Man- dantin der Gefahr schädlicher Markenanmeldungen durch Dritte ausgesetzt hat, die der Beschwerdeführer durch seine nachfolgenden Anmeldungen der Marken 30 2011 013 802 sowie UM 010 310 481 selbst realisiert hat. Ein Rechtsanwalt, dessen Partnerschaft mit der Anmeldung und Lizenzierung einer Marke beauftragt war, der persönlich in die Bearbeitung dieses Mandats involviert war und der unmittelbar nach Scheitern dieser Markenanmeldung das identische Zeichen für teilweise iden- tische Waren und Dienstleistungen im eigenen Namen anmeldet, ohne seine ehe- malige Mandantin über das Scheitern der Markenanmeldung zu informieren und ohne sich mit ihr hierzu noch einmal abzustimmen, verletzt nicht nur seine nachver- traglichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, sondern muss nach Auffassung des Senats zusätzlich hinnehmen, dass seine ehemalige Mandantin flankierend zu - 34 - förmlichen Verfahren, die auf den Entzug der entsprechenden Marke(n) des Rechts- anwalts gerichtet sind, dasselbe Zeichen erneut für sich anmeldet. Eine Berufung auf den absoluten Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit gegenüber seiner ehemali- gen Mandantin muss diesem Rechtsanwalt aufgrund der außerordentlichen Um- stände dieses Falles selbst dann verwehrt bleiben, wenn seine ehemalige Mandan- tin das identische Zeichen für teilweise identische Waren und Dienstleistungen mit der Absicht erneut angemeldet haben sollte, ihn zu behindern. Das auf den eigenen Vorteil bedachte und mit den Pflichten eines Rechtsanwalts nicht im Einklang ste- hende Verhalten des Beschwerdeführers lässt eine etwaige Absicht der Beschwer- degegnerin der Behinderung durch die danach erfolgte Anmeldung der verfahrens- gegenständlichen Marke nicht als unlauter erscheinen. d) Die Anmeldung der Marke 30 2011 064 111 ist auch nicht aus anderen Gründen als bösgläubig anzusehen: (1) Der Beschwerdeführer verweist zwar unter anderem darauf, dass das EuG zur Begründung der Bösgläubigkeit unter anderem darauf abgestellt habe, dass der In- haber einer angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen ältere Marken einer Nichtigkeitsantragstellerin gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche Anträge noch stellen (unter Verweis auf das Urteil vom 8. Mai 2014, T-327/12, Rn. 45; GRUR-Int. 2014, 1047 - Simca). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beschwer- degegnerin am 14. November 2011 und damit zeitlich noch vor der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke eine Klage beim Landgericht Berlin anhängig ge- macht, mit der sie die Übertragung der älteren Marke 30 2011 013 802 des Be- schwerdeführers im Wege des Schadensersatzes verlangte. Anders als in der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen EuG-Entscheidung hat die Beschwerde- gegnerin als Inhaberin der angegriffenen Marke im vorliegenden Verfahren also be- reits vor deren Anmeldung ein formelles Verfahren eingeleitet, das darauf gerichtet war, dem Beschwerdeführer seinen möglichen Besitzstand zu entziehen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin, nachdem diese Klage mit Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 2013 rechtskräftig zurückgewiesen worden war, nach etwas - 35 - mehr als drei Monaten, nämlich am 26. März 2014 die Erklärung der Nichtigkeit der Marke UM 010 310 481 des Beschwerdeführers wegen Bösgläubigkeit beim EUIPO (damals noch HABM) beantragt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin damit gegen ältere Marken Dritter vorgegangen und hat nicht nur vorgetragen, dies tun zu wollen. (2) Der vorliegende Fall ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht vergleichbar mit der Classe E-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der von ei- ner missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ausgegangen wird, wenn neben weiteren Voraussetzungen ein Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E). Daran fehlt es vorliegend. Auch in der weiteren Entscheidung, auf die der Beschwerdeführer in diesem Kontext verweist (BPatG, Beschluss vom 15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; BeckRS 2017, 137230), bejahte das Gericht das Vorliegen einer sog. Spekulationsmarke, insbe- sondere weil der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet hatte. Auch diese Entscheidung ist des- halb nicht vergleichbar mit dem hier in Rede stehenden Fall. (3) Ebenso wenig vermögen die weiteren vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Umstände den Vorwurf der Bösgläubigkeit zu begründen: Darauf, ob die Beschwerdegegnerin die angegriffene Marke nach ihrer Anmeldung benutzt oder lizenziert hat, kommt es nicht maßgeblich an. Im Rahmen der Bösgläu- bigkeit ist vorliegend allein auf den 25. November 2011 abzustellen, zu dem - wie oben ausgeführt - ausreichende Anhaltspunkte für einen Benutzungswillen der Be- schwerdegegnerin vorliegen. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung 30 2010 070 589.2 vom 1. Dezember 2010 übernommen, sondern sich an den Anmeldungen der - 36 - Marken 30 2011 013 802 vom 9. März 2011 und UM 010 310 481 vom 19. Septem- ber 2011 des Beschwerdeführers orientiert hat, entspringt der Dispositionsmaxime. Die Abweichung kann beispielsweise dadurch begründet sein, dass die Beschwer- degegnerin oder der weitere potentielle Lizenznehmer an der „Vermietung und Ver- pachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen“ (Markenanmeldung 30 2010 070 589.2) nicht (mehr) interessiert war. Ebenso kann Erstgenannte bei Anmeldung der angegriffenen Marke die Vorstellung gehabt haben, der Beschwerdeführer als ihr ehemaliger Rechtsanwalt habe die ursprünglich von ihm für die Beschwerdegegne- rin ausgearbeitete Anmeldung 30 2010 070 589.2 aufgrund neuer Erkenntnisse op- timiert. Es bedarf weiterer - hier nicht erkennbarer - Gesichtspunkte, um die Anleh- nung an die älteren Anmeldungen des Beschwerdeführers als unlauter bewerten zu können. Die Versuche der Beschwerdegegnerin, „Erdmann & Rossi“-Marken in der Schweiz (2012 und 2022) sowie in der Europäischen Union (2016) schützen zu lassen, kön- nen ihr auch nicht vorgehalten werden. Sie hat den ursprünglichen Erdmann & Rossi-Geschäftsbetrieb übernommen. Insofern bleibt es ihr unbenommen zu versu- chen, ein ihrer Firma entsprechendes Zeichen als Marke nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland schützen zu lassen. Selbst wenn durch die Aktivitäten des Beschwerdeführers unter Verwendung seiner ehemaligen Marke UM 010 310 481 die verfahrensgegenständliche Marke der Be- schwerdegegnerin eine Wertsteigerung erfahren haben sollte, so hat dies auf die maßgebliche Situation am Tag deren Anmeldung keinen Einfluss. Die besagte Uni- onsmarke ist erst kurz davor am 19. September 2011 angemeldet worden und kann somit am 25. November 2011, also etwa zwei Monate später noch nicht durch um- fassende Benutzung bedeutsam im Wert gestiegen sein. Insofern kann der Be- schwerdegegnerin nicht vorgehalten, sie habe zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Marke 30 2011 064 111 von dem Goodwill der Unionsmarke profitieren wollen. - 37 - Schließlich sprechen die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023 an den Beschwerdeführer sowie die von ihm geführten Gesellschaften, die A… Erdmann & Rossi …GmbH und die A… Erdmann & Rossi L… GmbH & Co. KG, nicht für die Bösgläubigkeit von Erstgenannter. Die darin ausgesprochenen Abmahnungen als auch erstmalig geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden auf die verfahrensgegen- ständliche Marke gestützt. Dieses Vorgehen ist mit der Verteidigung eines Marken- rechts untrennbar verbunden und bewegt sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. E. Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, dass der Beschwerdeführer so- wohl die Kosten des patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG und § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Die Beschwerde war daher auch zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4 richtet. Zudem war zu be- stimmen, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen. 1. Zwar trägt in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentge- richt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm er- wachsenen Kosten selbst. Das Gericht kann jedoch gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Mar- kenG bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprü- che und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeits- gründen bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rn. 13). Entsprechendes gilt für die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 Mar- kenG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 63, Rn. 3 und 7 m. w. N.). - 38 - 2. Der Umstand, dass im Blatt über die Beratung vom 6. März 2018 das Feld „Keine Kostenauferlegung“ angekreuzt ist und davon abweichend im Beschluss vom 13. Juli 2018 dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA auferlegt wurden, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4. Aus § 5 Abs. 3 Satz 2 DPMAV folgt, dass vor einer erneuten Abstimmung im Wege des Umlaufs des Beschlussentwurfs auch mit abweichender Kostenentscheidung von einer Be- ratung abgesehen werden kann, wenn die oder der Vorsitzende der Markenabtei- lung eine solche nicht für erforderlich hält. Anhaltspunkte für die von dem Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten „Unregelmäßigkeiten“ sind nicht ersichtlich. 3. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Begründung der Mar- kenabteilung 3.4 für die Kostenauferlegung in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2018 nicht überzeugt. Das Argument, der Nichtigkeitsantrag wegen Bösgläubigkeit sei „aus sich selbst heraus erfolglos“ bzw. nicht schlüssig, vermag vorliegend eine Ab- weichung von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, nicht zu rechtfertigen. Zwar kann in einem Nichtigkeitsverfahren we- gen Bösgläubigkeit die Auferlegung der Kosten angezeigt sein, wenn der Antrag- steller Gründe für eine Bösgläubigkeit offenkundig nicht vorbringen bzw. belegen kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2013, 25 W (pat) 26/11 - stilisierter Tacho). Von einer „offenkundigen“ Erfolglosigkeit oder Unschlüssigkeit des Nichtig- keitsantrags wegen Bösgläubigkeit im Amtsverfahren kann hier jedoch insbeson- dere unter Zugrundelegung der Löschungsantragsbegründung vom 24. Februar 2017 sowie des weiteren Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 30. August 2017 nicht ausgegangen werden. Auch die weitere Begründung der Markenabteilung 3.4 für ihre Kostenentscheidung, dass der Beschwerdeführer „schlicht Widerspruch“ hätte einlegen können, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat der Beschwerdeführer gegen die Eintragung der - 39 - verfahrensgegenständlichen Marke 30 2011 064 111 am 27. Februar 2012 Wider- spruch aus seiner Marke 30 2011 013 802 und am 4. Mai 2012 aus seiner Marke UM 010 310 481 eingelegt. Zum anderen bleibt es jedem Verfahrensbeteiligten un- benommen zu entscheiden, welche Wege er beschreitet, um gegen die Marke eines Dritten vorzugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Widerspruch einge- legt hätte, entspräche es nicht der Billigkeit, ihm wegen der ausschließlichen Gel- tendmachung des absoluten Nichtigkeitsgrundes der Bösgläubigkeit und der Nicht- ausschöpfung möglicher weiterer Angriffsmittel die Kosten des Amtsverfahrens auf- zuerlegen. 4. Unabhängig davon sprechen dennoch die vorliegend zu berücksichtigenden Um- stände dafür, dem Beschwerdeführer die Kosten sowohl des Amts- als auch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Entscheidend ist dabei, dass er seine nach- vertraglichen Pflichten aus dem rechtsanwaltlichen Mandatsverhältnis zu Lasten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit ihrer erfolglosen ersten Anmel- dung 30 2010 070 589.2 verletzt hat, wie das Landgericht Berlin und das Kammer- gericht festgestellt haben. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Anmeldung der ver- fahrensgegenständlichen Marke umgesetzt, was durch ein pflichtgemäßes Verhal- ten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte erreicht wer- den sollen, nämlich der Schutz des Wortzeichens „Erdmann & Rossi“ als Marke zugunsten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Rechts- anwalt der Beschwerdegegnerin versucht durch den Löschungsantrag wegen Bös- gläubigkeit den Nachteil für seine ehemalige Mandantin, der durch seine Pflichtver- letzung eingetreten ist, zu vertiefen bzw. zu perpetuieren. Diese besonderen Um- stände des vorliegenden Falles rechtfertigen ein Abweichen von dem sowohl im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwach- senen Kosten selbst trägt. - 40 - F. Die vom Beschwerdeführer vorsorglich angeregte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV war nicht angezeigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung auch des EuGH hat der Senat im vorliegenden Fall konkret beurteilt, ob die Beschwerdegeg- nerin bösgläubig gehandelt hat. Die Gründe, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entschei- dung des EuG vom 8. Mai 2014 (T-327/12, GRUR-Int. 2014, 1047 - Simca) nicht von einer Bösgläubigkeit ausgegangen werden kann, wurden dargelegt [vgl. Ziffer D., 2., d), (1)]. Die weiteren Konstellationen, bei deren Vorliegen der Beschwerde- führer eine Vorlage an den EuGH vorsorglich angeregt hat, sind nicht einschlägig: Der Senat nimmt weder an, dass zur Bejahung der Bösgläubigkeit zwingend ein vorbestehender schutzwürdiger Besitzstand des Beschwerdeführers erforderlich ist, noch spricht ihm der Senat einen schutzwürdigen Besitzstand mit der Begründung ab, dass er sich den im März und September 2011 vorhandenen Goodwill des Zei- chens „Erdmann & Rossi“ im Karosseriebau zunutze gemacht habe oder seine bis zum 25. November 2011 getätigten Investitionen irrelevant seien. G. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, liegt nicht vor. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. Vielmehr hat der Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vor- liegenden Einzelfall beurteilt, ob die Beschwerdegegnerin bösgläubig gehandelt hat. Die von dem Beschwerdeführer aufgezeigten, die Zulassung der Rechtsbe- schwerde erfordernden Bedingungen sind nicht gegeben: Der Senat stellt weder darauf ab, dass sich die Beschwerdegegnerin auf eine „Be- nutzungsschonfrist“ ihrer Marke berufen könne, noch darauf, dass für die Bejahung der Bösgläubigkeit zwingend ein vorbestehender schutzwürdiger Besitzstand des - 41 - Beschwerdeführers erforderlich sei. Im Kontext der von ihm weiterhin angesproche- nen unternehmerischen Logik der Beschwerdegegnerin hat der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, dass der Benut- zungswille des Inhabers einer Marke auch dann zu bejahen ist, wenn er nicht vorhat, sie selbst zu verwenden, sondern beabsichtigt, einem Dritten das Schutzrecht zur Benutzung zuzuführen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; GRUR 2009, 780, Rn. 19 - Ivadal). H. Der gemäß § 283 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nachgelassene Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13. März 2024 wurde bei der Entscheidung vollständig berücksichtigt. I. Über die von beiden Beteiligten beantragte Festsetzung eines Gegenstandswer- tes wird in einem gesonderten Beschluss entschieden. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 42 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Kortbein Kriener Poeppel