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Beschluss

29 W (pat) 37/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:290724B29Wpat37.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:290724B29Wpat37.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 37/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2015 106 169 (hier: Berichtigungsbeschluss) - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt beschlossen: Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 ergangenen Beschlusses wird in Ziffer 1 dahin- gehend berichtigt, dass die Registernummer der Unionsmarke, aus der Widerspruch erhoben wurde, nicht 009 120 684, son- dern 009 149 931 lauten muss. G r ü n d e Der Tenor der Senatsentscheidung ist antragsgemäß zu berichtigen. Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch den Senat berichtigt werden. Berichti- gungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Meiser in Ströbele/ Ha- cker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 80 Rn. 2 ff). Von einer „offenbaren Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entge- gen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar er- kennbar. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher dann vorliegen, wenn der Tenor und die Begründung des Beschlusses nicht übereinstimmen. So liegt der Fall hier. - 3 - Die in Ziffer 1. für die Unionswiderspruchsmarke genannte Registernummer ist falsch. Es handelt sich dabei weder um die Registernummer einer der im Verfahren genannten Widerspruchsmarken noch um die der angegriffenen Marke. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eindeutig entnehmen, dass die angegriffene Marke vielmehr aufgrund der Widerspruchsmarke zu 1 UM 009 149 931 „NIL“ teil- weise gelöscht werden sollte. Da somit der Tenor offensichtlich unrichtig war, war der Beschluss entsprechend zu berichtigen. Mittenberger-Huber Akintche Posselt