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Beschluss

25 W (pat) 68/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:190824B25Wpat68.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:190824B25Wpat68.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 68/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 010 687.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - GRÜNDE I. Das Zeichen Raumakustik Premium ist am 19. Mai 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 17: Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Artikel und Materialien zur Schalldämmung; Fertig- und Halbfabrikate, für einen konkreten Gebrauchszweck angepasst; Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen; derlei Produkte als Bausätze oder als Fertigprodukte für Fachleute und/oder Endverbraucher; Klasse 20: Waren, nicht aus Metall; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen und zugleich als Möbelstück [z. B. Regal, Schrank] dienen; - 3 - Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Bildung, Erziehung und Unterrichtung; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografie; Lehrveranstaltungen sowie Lehrmaterialien, insbesondere zum Thema der Raumakustik; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Beratung, Planung und Ausführungsüberwachung hinsichtlich Raumakustik. Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 4. Februar 2021 und 20. Juli 2022, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insgesamt zurückgewiesen. Der Zeichenbestandteil „Premium“ weise glatt waren- und dienstleistungsbeschreibend auf eine Spitzenqualität hin. Mit dem Zeichenelement „Raumakustik“ werde ein Gebiet der Akustik benannt, das sich mit der Auswirkung der baulichen Gegebenheiten eines Raumes auf die in ihm stattfindenden Schallereignisse beschäftige. In ihrer Gesamtheit bringe die angemeldete Marke dementsprechend zum Ausdruck, dass derart gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt seien, die Akustik eines Raumes optimal zu gestalten. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei sie jedoch geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihres Zwecks werblich anpreisend zu beschreiben. Die in Klasse 17 angemeldeten Bausätze und Fertigprodukte sowie die in Klasse 20 beanspruchten Möbelstücke könnten derart konzipiert sein, dass sie einer optimierten Raumakustik zuträglich seien. Die in den Klassen 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen könnten die optimierte Raumakustik zum Gegenstand haben. Auch wenn dem vom Anmelder entwickelten Angebot ein vollkommen neuartiges Konzept zugrunde liegen sollte, so sei dies für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ohne Belang, denn Gegenstand der Prüfung - 4 - sei die Marke in ihrer angemeldeten Form. Die vom Anmelder angeführten Voreintragungen führten ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ob es sich auch um eine rein beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele, könne offenbleiben. Hiergegen legte der Anmelder mit Schreiben vom 22. August 2022 Beschwerde ein, die er wie folgt begründet: Er erinnere sich an ein Telefonat, in dem ihm ein Anrufer berichtet habe, er sei nach Eingabe der Worte „Raumakustik Premium“ sofort auf den Anmelder gestoßen. Dies wäre nicht möglich gewesen, „wenn die Wortkombination ‚Raumakustik Premium‘ syntaktische Regeln und Gebräuche nicht gerade und gezielt durchbräche“. Wenn sie vielgenutzt wäre, würde nicht seine, von einem Neuunternehmer stammende Webseite bei Recherchen in Suchmaschinen an erster Stelle kommen. Die Beschreibung von Raumakustik sei lückenhaft und missverständlich. Insbesondere wenn man das angemeldete Zeichen als Marke hervorhebe, gehe der Verkehr nicht davon aus, dass es eine werbliche Aussage sei. Es gebe keine anderen Anbieter, die den als Marke angemeldeten Begriff verwendeten. Der Beschwerdeführer rügt ergänzend eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und führt hierzu aus, dass die Marken EM 015 269 251 - PREMIUM Insurance Company, EM 003 980 844 - INNOVATION PREMIUM sowie IR 129 323 3 - Premium Labs für ausländische Unternehmen und unter Vermittlung von Anwaltskanzleien eingetragen worden seien. Jedermann müsse aber auch ohne anwaltliche Vertretung Schutz durch das Deutsche Patent- und Markenamt beantragen können. Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 4. Februar 2021 und vom 20. Juli 2022 aufzuheben. - 5 - Mit Schreiben vom 4. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Senats mitgeteilt, dass nach dessen vorläufiger Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Der Anmelder hat den Senat daraufhin gebeten, seine Ansicht noch einmal zu überdenken. Sein Beispiel von dem Anrufer sei missverstanden worden. Dieser habe zuvor nicht recherchiert, sondern - ohne den Anmelder oder sein Unternehmen zu kennen - die Wortkombination in die Suchmaschine eingegeben. Er befürchte Angriffe und Markenanmeldungen Dritter, da ihn die Zurückweisung seiner Anmeldung schutzlos dem Konkurrenzkampf ausliefere. Er habe keine Gewissheit, dass die Marke nicht einem anderen gewährt werde. Die Wortkombination werde schnell als Eigenname erkannt und nie als Beschreibung wahrgenommen. Ergänzend weist er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache I ZB 56/09 - Link economy hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 4. März 2024 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens Raumakustik Premium als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Danach kann ein Zeichen als Marke nur eingetragen werden, wenn ihm die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Es handelt sich hierbei um die ihm innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene- Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. - 7 - Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). a) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher an. - 8 - b) Der Zeichenbestandteil „Raumakustik“ bezeichnet zum einen ein Teilgebiet der Akustik, das sich mit der Ausbreitung des Schalls in geschlossenen Räumen befasst, und zum anderen die Beschaffenheit oder Eigenschaft eines Raums hinsichtlich der den Klang, den Schall betreffenden Gegebenheiten, der klanglichen Wirkung (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Raumakustik“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). Das Element „Premium“ ist ein Adjektiv mit der Bedeutung „von besonderer, bester Qualität“ (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/premium“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). In der deutschen Sprache ist es bereits seit geraumer Zeit in unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen als Hinweis auf Spitzenqualität gebräuchlich und wird deshalb vom deutschen Publikum ohne Weiteres in diesem Sinne verstanden (vgl. BGH GRUR 2000, 727 - Lorch Premium II; BPatG, 28 W (pat) 552/17 - DISCOVER PREMIUM; 28 W (pat) 308/04 - COOL PREMIUM; 29 W (pat) 104/10 - PREMIUMPARK). Insgesamt ist damit das Anmeldezeichen im Sinne von beste Raumakustik zu verstehen. c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsgehalts weist die Wortfolge „Raumakustik Premium“ die angesprochenen Fachkreise und Durchschnittsverbraucher unmittelbar und leicht verständlich darauf hin, dass die Waren „Klasse 17: Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Artikel und Materialien zur Schalldämmung; Fertig- und Halbfabrikate, für einen konkreten Gebrauchszweck angepasst; Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen; derlei Produkte als Bausätze oder als Fertigprodukte für Fachleute und/oder Endverbraucher; - 9 - Klasse 20: Waren, nicht aus Metall; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen und zugleich als Möbelstück [z. B. Regal, Schrank] dienen“ Grundlage für hervorragende Schalleigenschaften eines Raumes sind. So können Dämmmaterialien Geräusche von außen abhalten, Raumausstattungen in Form von Vorhängen die Ausbreitung von akustischen Signalen beeinflussen oder Möbel Halleffekte reduzieren. Insoweit bringt das Anmeldezeichen die Bestimmung der Waren der Klassen 17 und 20 zum Ausdruck. In Verbindung mit den Dienstleistungen „Klasse 41: Bildung, Erziehung; Bildung, Erziehung und Unterrichtung; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografie; Lehrveranstaltungen sowie Lehrmaterialien, insbesondere zum Thema der Raumakustik“ lässt sich dem Kompositum „Raumakustik Premium“ nur die Aussage entnehmen, dass sie dazu dienen, Räume so zu gestalten, dass sie eine erstklassige Akustik aufweisen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass in Form von Präsenzveranstaltungen oder Bildern Kenntnisse zur Entstehung, Ausbreitung und Beeinflussung des Schalls vermittelt werden. Die Attraktivität der Dienstleistungen „Klasse 41: Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“ - 10 - wird wiederum deutlich gesteigert, wenn sie in Räumen mit ausgezeichneter Akustik stattfinden. So zeichnen sich Musikdarbietungen dadurch aus, dass alle Zuhörer deutlich und ohne Störungen die einzelnen Stücke wahrnehmen können. Entsprechendes gilt für sportliche Aktivitäten, die in Gebäuden durchgeführt werden. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Fitnessstudios, deren Räume für Gruppentraining so ausgestaltet sein müssen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Trainer gut verstehen. Das Anmeldezeichen bringt somit eine positive Eigenschaft der Unterhaltungsdienstleistungen und der sportlichen Aktivitäten zum Ausdruck. Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Beratung, Planung und Ausführungsüberwachung hinsichtlich Raumakustik“ lassen sich dafür einsetzen, eine exzellente Raumakustik zu schaffen, indem zum Beispiel Forschung zu den hierfür erforderlichen Bedingungen betrieben wird, Räume vom Architekten so konzipiert werden, dass sich der Schall gut ausbreiten kann, oder während des Baus auf die Einhaltung der für die Akustik wichtigen Gegebenheiten geachtet wird. Entsprechendes gilt für Stadtplanungsdienstleistungen, die in einem größeren Kontext darauf ausgerichtet sein können, für eine gute Akustik beispielsweise in Konzerthäusern, Theatern, Vortragssälen oder Klassenzimmern zu sorgen. Das angemeldete Zeichen weist somit zumindest einen engen sachlichen Bezug zu allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Ein Hinweis auf ein konkretes Unternehmen lässt sich ihm jedoch nicht entnehmen. - 11 - d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Anmelders, dass Nachfrager seiner Waren und Dienstleistungen nach Eingabe des Anmeldezeichens in eine Suchmaschine sofort auf ihn oder sein Unternehmen stießen. Dies kann darauf beruhen, dass Mitbewerber die Wortfolge „Raumakustik Premium“ nicht oder nur eingeschränkt verwenden. Die Neuheit einer Marke stellt jedoch weder eine notwendige Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar, noch begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 190). Zudem kommt es auf den Kennzeichnungs- oder Zuordnungsgrad eines Zeichens bei der Frage, ob es die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, nicht an. e) Die dem vom Anmelder zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (GRUR 2012, 270) zugrundeliegende Fallgestaltung ist mit der hier in Rede stehenden nicht vergleichbar. Darin wurde ausgeführt, dass dem Zeichen „Link economy“ erst nach mehreren gedanklichen Schritten ein beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden könne. Die Wortkombination „Raumakustik Premium“ vermittelt jedoch in Verbindung mit den oben erörterten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Aussage, die sich unmittelbar und ohne tiefergehende Analyse des Anmeldezeichens dem Verkehr erschließt. 2. Da dem Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob es auch eine unmittelbar beschreibende Angabe ist und damit ergänzend dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt. 3. Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung der Marken EM 015 269 251 - PREMIUM Insurance Company, EM 003 980 844 - INNOVATION PREMIUM sowie IR 129 323 3 - Premium Labs beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - 12 - Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene- Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Abgesehen davon stehen den angeführten Voreintragungen bzw. den ihnen zugrundeliegenden Entscheidungen die Zurückweisungen des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, 28 W (pat) 552/17 - DISCOVER PREMIUM; 28 W (pat) 308/04 - COOL PREMIUM; 29 W (pat) 104/10 - PREMIUMPARK) gegenüber, so dass nicht geltend gemacht werden kann, die vorliegende Beurteilung widerspreche einer gefestigten Spruchpraxis. - 13 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Fehlhammer Rupp-Swienty