Beschluss
9 W (pat) 15/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:110924B9Wpat15.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:110924B9Wpat15.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 15/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterinnen Kriener und Dipl.- Ing. Univ. Peters sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 14. August 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2015 113 453.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Einbausatz für einen französischen Balkon“. Die Anmeldung nimmt die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung mit dem Aktenzeichen 20 2014 103 782.9 und dem Anmeldetag 14. August 2014 in Anspruch. Die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch Beschluss vom 10. Mai 2022 aus den Gründen des Bescheides vom 20. Januar 2022 zurückgewiesen, nachdem um Entscheidung nach Aktenlage gebeten worden war. Im Prüfungsbescheid hatte sie ausgeführt, dass die Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 und dem nebengeordneten Patentanspruch 15 nicht neu gegenüber den Offenbarungen der Druckschriften D1 EP 2 357 310 A2 und D2 DE 10 2011 120 906 A1 seien. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 16 beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D1 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D3 US 6 029 954 A ergebe. - 3 - Gegen den am 11. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentanmelders, die am 27. Mai 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Mit der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2022 reichte der Patentanmelder einen neuen Hauptantrag sowie 5 Hilfsanträge ein und führte zum Hauptantrag sinngemäß aus, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 neu gegenüber den Lehren der Druckschriften D1, D2 und D3 sei und, dass der Fachmann ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D3 weder zum Gegenstand nach Anspruch 1 noch zu demjenigen nach Anspruch 15 gelange und diese daher auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Mit dem Ladungszusatz vom 19. April 2024 führte der Senat ergänzend die Druckschriften D4 US 2006 / 0 284 154 A1 und D5 WO 2013 / 116 939 A1 ins Verfahren ein. Darüber hinaus nahm er zu den Anträgen des Anmelders vorläufig Stellung und führte zum Hauptantrag aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte, weil er sich in naheliegender Weise aus dem Gegenstand der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns ergeben dürfte. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 15 dürfte ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Lehre einer der Druckschriften D3 oder D4 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Darüber hinaus gab der Senat an, warum auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche der Hilfsanträge sich allesamt in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik ergeben dürften. - 4 - Mit den Schriftsätzen vom 28. und 29. August 2024 reichte der Anmelder neue Hilfsanträge I bis XII ein, die die Hilfsanträge I bis V vom 12. Oktober 2022 ersetzen sollen. Dabei haben die jeweils erstgenannten Ansprüche der Hilfsanträge X bis XII ihre Nummerierung verloren. Der Senat geht davon aus, dass der nicht nummerierte Anspruch jeweils als Anspruch 1 steht und sich damit die Nummerierung der Unteransprüche jeweils um eins erhöht. Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2022 aufzuheben und das Patent mit der Beschreibung und den Zeichnungen 1 bis 8 gemäß der Offenlegungsschrift mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 15 nach Hauptantrag eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022, hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag I, - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag II, - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag III, - Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag IV, - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag V, - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag VI, - Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag VII, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 28. August 2024 und weiter hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag VIII, - Patentansprüche 1 bis 11 nach Hilfsantrag IX, - 5 - - Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag X, - Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag XI, - Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag XII, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 29. August 2024. Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet: Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen und die Position des Absperrelements (14) stabilisieren, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind. - 6 - Der mit Hauptantrag beanspruchte nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet: Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Einbausatz (16) nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist. Dem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet: Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) - 7 - unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) mit jeweils einem Füllstück ausgefüllt sind. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hilfsantrag I an. Der Patentanspruch 15 gemäß dem Hilfsantrag I entspricht dem Patentanspruch 15 des Hauptantrags. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet: Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei Aufnahmen (30, 30‘) für Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) - 8 - ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) mit jeweils einem Füllstück (28) ausgefüllt sind. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag II an. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag II entspricht dem Patentanspruch 15 des Hauptantrags. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet: Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers eines Rollladens dienen, und wobei den Schienen (20, 20‘) ein Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, - 9 - 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (!4) – Anm.: richtigerweise 14 – unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag III an. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag III entspricht dem Patentanspruch 15 des Hauptantrags. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV lautet: Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw. - 10 - Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers eines Rollladens dienen, und wobei den Schienen (20, 20‘) ein Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (!4) – Anm.: richtigerweise 14 – unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag IV an. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 gemäß dem Hilfsantrag IV entspricht dem Patentanspruch 15 des Hauptantrags. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V lautet: Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und - 11 - einen Rollladen, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U- förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Eibausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind. - 12 - Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag V an. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag V lautet: Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Einbausatz (16) und einem Rollladen nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI lautet: Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und einen Rollladen, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements (14) durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den - 13 - vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Eibausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag VI an. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß dem Hilfsantrag VI entspricht dem Patentanspruch 14 des Hilfsantrags V. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII lautet: Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei einander zugewandte, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere - 14 - U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzt und die Position des Absperrelements (14) stabilisiert ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind, wobei die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegen. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag VII an. - 15 - Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß dem Hilfsantrag VII lautet: Eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Rollladen nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII lautet: Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei einander zugewandte, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) - 16 - ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegen. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag VIII an. Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß dem Hilfsantrag VIII entspricht dem Patentanspruch 12 des Hilfsantrags VII. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IX lautet: Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), welcher zwei einander zugewandte, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen (20, 20‘) aufweist deren Bodenbereiche (22, 22‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen, sowie ein eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichteten und zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbares Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements (14) durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige - 17 - Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U- förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegen. - 18 - Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag IX an. Der nebengeordnete Patentanspruch 11 gemäß dem Hilfsantrag IX entspricht dem Patentanspruch 12 des Hilfsantrags VII. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag X lautet: Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installiert ist, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U- förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (b) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens - 19 - einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag X an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XI lautet: Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installiert ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) - 20 - der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag XI an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XII lautet: Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) und einem Rollladen aufweist, wobei der Einbausatz (16) aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung angebrachten senkrechten Schienen (20, 20‘) und einem eine vorgegebene Breite (B) aufweisendes Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem besteht, wobei - 21 - Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installiert ist, wobei die Aufnahmen (30, 30‘) für die Seitenkanten (46, 52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten, wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, wobei der Einbausatz (16) Füllstücke (28) aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen, wobei die Position des Absperrelements (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück (28) ausgefüllt sind, wobei im eingebauten Zustand die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von - 22 - der unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. des Abtropfbleches aufweist, und wobei Abstandhalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegt. Diesem schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag XII an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der geltenden Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam und frist- und formgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis XII beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen sind daher jeweils nicht patentfähig. Gleiches gilt für die Gegenstände der jeweils nebengeordneten Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX. Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis XII, da mit dem - 23 - jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und der Beschwerdeführer mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang er hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsüber- mittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator. 3. Die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung betrifft gemäß Absatz [0001] der mit den Anmeldungsunterlagen identischen Offenlegungsschrift DE 10 2015 113 453 A1 (im Folgenden als OS kurzbezeichnet), auf die hier verwiesen wird, einen Einbausatz für einen französischen Balkon zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung montierten Fenster. Weiter ist dort ausgeführt, dass man unter dem Begriff „französischer Balkon“ eine Absperrung verstehe, die vor einem Fenster angeordnet sei – normalerweise ein Fenster, das bis nahe an den Boden reiche – wobei die Absperrung eine Höhe aufweise, die ausreiche, um zu verhindern, dass eine Person aus dem Fenster fällt. Solche Absperrungen würden heutzutage häufig durch eine Glasplatte realisiert, da hierdurch möglichst viel Licht in die Wohnung gelassen werden könne. Bekannt sei es aber auch, die Absperrung bzw. das Absperrelement durch ein Gitter bspw. aus Schmiedeeisen oder durch ein anderweitiges plattenförmiges Element zu realisieren. In der Anmeldung sei als Glasplatte oder ähnlichem jedes Absperrelement zu verstehen, das bei einem französischen Balkon zur Anwendung kommen könne. Aus der Druckschrift D1 sei ein Einbausatz bekannt, der aus zwei senkrechten Schienen bestehe, die seitlich der Fensteröffnung anbringbar seien und einen vorgegebenen Abstand voneinander aufwiesen. Des Weiteren weise der Einbausatz ein eine vorgegebene Breite aufweisendes, mittels zumindest eines Abdichtprofils abgedichtetes und zwischen die Schienen installierbares Absperrelement beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem auf. Bei dem bekannten Einbausatz sei die Montage des Absperrelements, das in durch die Schienen gebildete, seitliche Führungen eingebracht werden müsse, etwas - 24 - problematisch. Diese Einbringung sei besonders schwierig, da links und rechts des Absperrelements Dichtungen angeordnet seien, die ebenfalls in die genannten Führungen eingeführt werden müssten. Die stabilen Glasplatten oder ähnliches seien auch relativ schwer, was zusätzlich die Handhabung der Absperrelemente erschwere, insbesondere, wenn sie in oberen Stockwerken, oberhalb des Erdgeschosses montiert werden müssten. Die bisherige Vormontage des Absperrelements mit den Schienen sei also problematisch, vgl. Absätze [0002] und [0003]. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, einen Einbausatz der eingangs genannten Art vorzusehen, der eine einfache Montage des Absperrelements auch in höheren Stockwerken ermögliche, vgl. Absatz [0004]. 4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Metallbaumeister angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Planung von Absturzsicherungen in Fensteröffnungen u.ä. bei Gebäuden verfügt. 5. Hauptantrag 5.1 In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, vgl. § 4 PatG. a) Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patent- anspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: - 25 - 0 Ha, Hi1-6 Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18), 1 Ha, Hi1-6,10-12 wobei der Einbausatz (16) aus zwei senkrechten Schienen (20, 20‘), 1.1 Ha, Hi1-9 die einander zugewandt, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbar sind, und 2 Ha, Hi1-12 einem Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, 2.1 das eine vorgegebene Breite (B) aufweist, besteht 1.2 Ha, Hi1-6,10-12 wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und 2.2 Ha, Hi1-9 das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass 2.1.1 die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), 3 wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, 4 so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, 4.1 Ha wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements (14) begrenzen und die Position des Absperrelements (14) stabilisieren, - 26 - 4.2 indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gemäß Merkmal 0 Ha, Hi1-6 auf einen Einbausatz für einen französischen Balkon gerichtet, der dazu geeignet ist, vor einem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen eingebaut zu werden. In nicht abschließender Aufzählung weist der Einbausatz nach den Merkmalen 1 Ha, Hi1- 6, 10-12, 2 Ha, Hi1-12 und 2.2 Ha, Hi1-9 zumindest zwei Schienen, ein Absperrelement und ein Abdichtprofil auf, zusätzlich ergänzt durch Einsätze bzw. Füllstücke entsprechend der Merkmalsgruppe 4. Die Bestandteile des Einbausatzes sind im Anspruch 1 nach Hauptantrag in ihrer Anordnung zueinander so angegeben, wie sie vorliegen, wenn der Einbausatz als französischer Balkon in einer Fensteröffnung montiert ist. Da jedoch die Fensteröffnung nicht zum Einbausatz gehört, gibt diese Anordnung der Bestandteile des Einbausatzes im montierten Zustand lediglich eine Eignungs- bzw. Zweckangabe wieder, die als solche in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelmäßig nicht beschränkt. Solche Angaben sind jedoch nicht bedeutungslos, vielmehr haben sie regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist, vgl. BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze. So liegt der Fall auch hier. Die Definition der Bestandteile über den eingebauten Zustand des französischen Balkons schränken den Einbausatz – also ein Satz verschiedener Bauteile, die im verbauten Zustand einen französischen Balkon ergeben – im nicht-eingebauten Zustand nur insoweit ein, dass diese verschiedenen Bauteile dazu geeignet sein müssen, in der angegebenen Art und Weise montiert zu werden. Es müssen demnach alle Angaben, die sich auf den eingebauten Zustand beziehen, der Zweckangabe zugeordnet werden und sie können den Einbausatz nur insoweit einschränken, als dass sich daraus räumlich-körperliche Merkmale für die einzelnen Bauteile des - 27 - Einbausatzes ergeben. Dazu muss aber der beanspruchte Einbausatz die genannten Bauteile – zwei Schienen, ein Absperrelement, mindestens ein Abdichtprofil sowie zwei Füllstücke – auch aufweisen, um eben überhaupt im angegebenen Zusammenspiel für die Montage als französischer Balkon geeignet zu sein. In der Folge fordert Anspruch 1 für die beiden Schienen, dass sie nach den Merkmalen 1 Ha, Hi1-6, 10-12 und 1.1 Ha, Hi1-9 dazu geeignet sind, senkrecht auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung und einander zugewandt anbringbar zu sein. Ein bestimmter Querschnitt wird für die Schienen im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht festgelegt. Mit der in Merkmal 2.1.1 angesprochenen Tiefe T einer Schiene wird jedoch zumindest ein von dem mit Merkmal 1.2 Ha, Hi1-6,10-12 definierten Bodenbereich abragender Schenkel mit der Länge T vorausgesetzt, sodass die Schiene zusammen mit einer weiteren Fläche einer benachbarten baulichen Komponente oder schon selbst eine U-förmige Aufnahme bildet. Darunter fallen beispielsweise die gezeigten Querschnitte in L-, T- oder U-Form, vgl. Absätze [0009] und [0020] sowie Figur 7A bis 7E der OS. Mit Merkmal 1.2 Ha, Hi1-6,10- 12 ist weiter vorgeschrieben, dass die Bodenbereiche der Schienen – erneut im eingebauten Zustand – einen vorgegebenen Abstand A voneinander aufweisen, der jedoch für den Einbausatz aus den zuvor genannten Gründen keine Vorgabe impliziert, sondern von der Fensteröffnung abhängt, in die der Einbausatz letztendlich montiert wird und die nicht Teil des Einbausatzes ist. Neben den Schienen besteht der Einbausatz auch aus einem mit Merkmals- gruppe 2 definierten Absperrelement, das nach der Montage die eigentliche Absturzsicherung des französischen Balkons bildet und sich vorzugsweise nur über einen Teil der – allerdings nicht definierten – Schienenlänge erstreckt. Es kann nach Merkmal 2 Ha, Hi1-12 aus einer Glasplatte bestehen, aber auch ein (schmiedeeisernes) Gitter oder ähnliches ist denkbar, vgl. Absätze [0002] und [0013] der OS. Jedenfalls weist das Absperrelement nach Merkmal 2.1 eine vorgegebene Breite B auf. Darüber hinaus ist es gemäß Merkmal 2.2 Ha, Hi1-9 mittels zumindest eines, ebenfalls - 28 - zum Einbausatz gehörenden Abdichtprofils abgedichtet zwischen den Schienen installierbar, wobei die Ausgestaltung des mindestens einen Abdichtprofils dem Fachmann überlassen bleibt. Um die geforderte Abdichtwirkung erzielen zu können, muss es im eingebauten Zustand zwischen dem Absperrelement und jeweils einer Schiene angeordnet sein, dazu kann es beispielsweise als U-förmiges Profil an der linken und rechten Seite des Absperrelements verklebt sein, vgl. Absatz [0007] der OS. Eine solche Anordnung setzt in Verbindung mit den Merkmalen 1.1 Ha, Hi1-9 und 1.2 Ha, Hi1-6,10-12 bereits voraus, dass das Absperrelement im eingebauten Zustand mit seinen senkrechten parallelen Seitenkanten die implizit vorgeschriebenen Schenkel der links und rechts in der Fensteröffnung angebrachten Schienen hintergreift. Bauliche Restriktionen über eine entsprechende Eignung der Schienen und des Absperrelements hinaus, ergeben sich hieraus allerdings nicht. Abbildung 1: Figur 5B der Offenlegungsschrift Mit Merkmal 2.1.1 ist für das Absperrelement weiter festgelegt, dass dessen Breite kleiner ist als der vorgegebene Abstand A, den die Bodenbereiche der Schienen im in die Fensteröffnung montierten Zustand voneinander aufweisen, und zwar kleiner um mindestens die Tiefe T einer Schiene. Dadurch soll Merkmal 3 entsprechend eine jeweilige senkrechte Kammer auf der linken und rechten Seite des Absperrelements und den senkrecht stehenden Bodenbereichen der Schienen entstehen. Da sich der Abstand A jedoch erst aus der Größe der Fensteröffnung einer konkreten Einbausituation ergibt, entfaltet die Bemessungsregel nach Merkmal 2.1.1 nur bei einem bereits montierten französischen Balkon eine - 29 - beschränkende Wirkung. Bei dem Einbausatz nach Anspruch 1 lässt sich hingegen kein „vorbestimmter“ Abstand zwischen den beiden Schienen feststellen. Ohne einen vorbestimmten Abstand der beiden Schienen kann jedoch jedes Absperrelement beliebiger Breite in einem Schienenelement mit einer nahezu beliebigen plausiblen Tiefe so montiert werden, dass sich die in Merkmal 3 vorgegebene Wirkung einstellt. Deshalb ergeben sich aus dem Merkmal 2.1.1 für den beanspruchten Einbausatz keine baulichen Restriktionen. Die Anwendung der im Merkmal 2.1.1 aufgestellten Bemessungsregel mündet entsprechend dem Merkmal 3 in eine Ausbildung von Kammern zwischen den senkrecht ausgerichteten Bodenbereichen der Schienen und den Seitenabschnitten des darin aufgenommenen Absperrelements. Diese beidseits des Absperrelements verorteten Kammern sollen gemäß Merkmal 4 durch sich über mindestens einen Teil ihrer Länge erstreckende, nachträglich einsetzbare Einsätze ausfüllbar sein. Dafür weist der Einbausatz Füllstücke auf, die dazu hergerichtet sind, die Kammern jeweils auszufüllen, um die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements zu begrenzen und seine Position zu stabilisieren, wie die Merkmale 4.1 Ha und 4.2 sinngemäß vorschreiben. Dadurch, dass die Längskammern, die – im eingebauten Zustand – links und rechts des eingebauten Absperrelements entstehen, jeweils mit einem Einsatz bzw. Füllstück ausgefüllt sind, wird das Absperrelement in waagrechter Richtung unbeweglich gehalten, vgl. Absatz [0006] der OS. Bei den Einsätzen nach Merkmal 4 und den Füllstücken nach den Merkmalen 4.1 Ha und 4.2 handelt es sich ausweislich der Gesamtoffenbarung der Patentanmeldung um identische Bauteile, vgl. auch Absatz [0039] und Bezugszeichenliste der OS. Die im Merkmal 4.1 Ha vorgeschriebene Wirkung stellt sich auch hier wiederum nur in einer konkreten Einbausituation ein, ohne dass sich hieraus für die beiden Füllstücke selbst neben der Eignung für ihren bestimmungsgemäßen – in den Merkmalen 4 und 4.2 erläuterten – Gebrauch zusätzliche bauliche Maßgaben ableiten lassen. - 30 - b) Dieser mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Einbausatz ergibt sich für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift D1 in Kombination mit seinem Fachwissen, belegt durch die Druckschrift D3. Die Druckschrift D1 zeigt bereits einen Einbausatz für einen französischen Balkon zur Montage vor einem in eine Fensteröffnung montierten Fensterrahmen, vgl. Figur 2, Anspruch 1 und Absätze [0026] und [0027]. Dieser besteht im Einbauzustand – der auch für die nachfolgenden Zusammenhänge beim Einbau- satz nach Druckschrift D1 gilt – aus zwei, einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung anbringbaren senkrechten Schienen 54 und einem Absperrelement 24, das eine vorgegebene Breite aufweist. Die Bodenbereiche der Schienen 54 weisen einen vorgegebenen Abstand voneinander auf und das Absperrelement ist mittels zumindest eines Abdichtprofils 46 abgedichtet zwischen den Schienen 54 installierbar, vgl. nachfolgend eingeblendete Abbildung 2, sowie Absätze [0033] und [0035] der D1. Abbildung 2: Figur 4 der Druckschrift D1 Damit ist in der Schrift D1 ein Einbausatz mit den Merkmalen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag offenbart. Die Lehre der Druckschrift D1 verhält sich jedoch nicht zu den geometrischen Abmessungen des Absperrelements im Verhältnis zum lichten Abstand zwischen den Schienen in der Einbausituation. Ausweislich der einen konkreten Montagezustand zeigenden Abbildung 2 greifen die äußeren Enden des Absperrelements 24 zwar in die von den Schienen - 31 - insgesamt gebildeten Kammern 60 ein, was jedoch augenscheinlich nicht zu den Abmessungsvorschriften nach den Merkmalen 2.1.1 und 3 führt. Dies ist auch nicht erforderlich, denn mit dem beanspruchten Einbausatz geht keine konkrete Einbausituation einher, vielmehr müssen dessen Bestandteile lediglich geeignet sein, in einer der Abmessungsregel nach Merkmal 2.1.1 in Verbindung mit Merkmal 1.2 Ha, Hi1-6, 10-12 folgenden Fensteröffnung verbaut werden zu können, wodurch sie automatisch auch geeignet sind, die Kammern nach Merkmal 3 auszubilden. Schwierigkeiten bei einer technischen Umsetzung sind nach Überzeugung des Senats nicht zu erwarten, weshalb auch der Einbausatz nach der Druckschrift D1, die sich aus den Merkmalen 2.1.1 und 3 ergebenden Maßgaben erfüllt. Für eine mögliche Montage muss der Fachmann dann noch entscheiden, was er als weiteren Bestandteil des Einbausatzes vorsieht, um das Absperrelement zwischen den Schienen festzulegen und damit letztendlich den französischen Balkon auszubilden. In der Druckschrift D1 ist dazu angegeben, dass das Balustradenelement 24 (= Absperrelement) in den Schienen 54 fest verankert, z.B. eingeschraubt, eingeklebt und/oder eingepresst ist, wobei im Ausführungsbeispiel der Raum 60 zwischen den seitlichen Endbereichen des Absperrelements und den Schienen 54 mit einem Kleber ausgefüllt worden ist, so dass das Absperrelement 24 nicht mehr in der Führungsschiene 54 bewegt werden kann, vgl. Absätze [0011] und [0033]. Neben den in der D1 angesprochenen Möglichkeiten Schrauben, Kleben oder Einpressen, umfasst das Wissen des Fachmanns jedoch auch weitere Alternativen für feste Verankerungen von Absperrelementen zwischen Schienen wie beispielsweise Bauteile, die den Raum zwischen den Bodenbereichen der Schienen und dem zwischen den beiden Schienen liegendem Absperrelement ausfüllen können, um das Absperrelement festzulegen. Dieses Fachwissen ist beispielsweise aus der Druckschrift D3 ersichtlich. Denn in einem ähnlichen Zusammenhang werden dort Einsätze in U-förmigen Kanälen vorgesehen, um eine Platte aufnehmen und festhalten zu können, vgl. Figur 6 sowie Spalte 5, Zeilen 45 bis 57 - 32 - („The U-shaped channels of railings 16 and 18 in this embodiment are provided with inserts 50 and 52 (see Fig. 6) adapted to accomodate and snugly hold plate 21.“). Bei der Lektüre der Druckschrift D1 zieht der Fachmann derartige Einsätze bzw. Füllstücke als gleichwertige Alternative zur Festlegung des Absperrelements zu den in der D1 angegebenen Fixierungsmöglichkeiten in Betracht. Dabei wird er für andere Einbausituationen nicht an der im Ausführungsbeispiel der Druckschrift D3 aufgezeigten Lösung verhaftet bleiben. Ist eine festzulegende Platte nicht auch wie beim Geländer der D3 mit Hilfe der Schwerkraft festgelegt, weil die Platte zwischen vertikal anstatt horizontal verlaufenden Schienen fixiert werden muss, so wird er in Anpassung an diese Einbausituation ohne Weiteres Füllstücke vorsehen, die dazu geeignet sind, die waagrechte Bewegungsfreiheit der Platte zu begrenzen und ihre Position zu stabilisieren, sodass sie in waagrechter Richtung unbeweglich gehalten ist, wie die Merkmalsgruppe 4 vorschreibt. Er kommt damit in naheliegender Weise zu einem Einbausatz, der als weitere Bestandteile Einsätze bzw. Füllstücke aufweist, die dazu geeignet sind, in die bei einer Montage des Einbausatzes entstehenden Kammern gemäß Merkmal 4 zwischen der linken und rechten Seite des Absperrelements und den Bodenbereichen der Schienen – anstelle von Verklebungen wie in der Druckschrift D1 vorgeschlagen – eingesetzt zu werden und gemäß den Merkmalen 4.1 Ha und 4.2 so zu wirken, dass sie die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzen und seine Position stabilisieren, indem die Kammern dann im eingebauten Zustand mit jeweils einem Füllstück ausgefüllt sind. Damit ist der Fachmann bei einem Einbausatz angelangt wie er im Anspruch 1 nach Hauptantrag definiert ist, ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein. Das Argument des Anmelders, die Druckschrift D1 zeige keinen Einbausatz, sondern ein Rollladensystem und impliziere daher, dass die Bauteile vor Montage in der Fensteröffnung gemäß der genannten Angaben zusammengesetzt würden, kann nicht durchgreifen. Denn zum einen setzt der Fachmann den Begriff System nicht automatisch mit einer solchen Vormontage in Verbindung und zum anderen ist derartiges in der Druckschrift D1 auch nicht angegeben. Vielmehr lässt der dort - 33 - definierte Einbausatz offen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Bestandteile, die im eingebauten Zustand den französischen Balkon und den Rollladen bilden, montiert werden. Auch das Argument, dass die Druckschrift D3 ein Geländer zeige, bei dem die als Platte ausgebildete Füllung des Geländers mit Einsätzen festgelegt sei, und der Fachmann die Lehre aus der D3 daher nicht auf den Einbausatz für einen französischen Balkon gemäß der Schrift D1 übertrage, kann nicht durchgreifen. Denn die Lehre der Druckschrift D3 betrifft den Fachbereich des angesprochenen Fachmanns, weil es sich sowohl bei einem Geländer an einer Treppe oder einem Podest als auch bei einem französischen Balkon um eine Absturzsicherung mit im Wesentlichen denselben Fragestellungen und Lösungsmöglichkeiten handelt. Der Umstand, auf den der Beschwerdeführer hinweist, wonach die Anmeldung wirtschaftlich erfolgreich sei und insbesondere namhafte Firmen auf dem Gebiet des Rollladenbaus ein Interesse an einer Lizenznahme hätten, hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allein keinen Einfluss auf die Rechtsfrage der erfinderischen Tätigkeit. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts kann vielfältige Ursachen haben, unter anderem erfolgreiches Marketing, und liefert insoweit auch kein Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. insoweit auch BGH GRUR 1991, 120 Ziffer 3 - Elastische Bandage, sowie Benkard, PatG, 12. Aufl., § 4 Rn. 95 m.w.N. sowie Rn. 112). 5.2 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 15 nach Hauptantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. Zu den Gründen wird auf Ziffer 6.3 verwiesen. - 34 - 6. Hilfsanträge I bis XII 6.1 Zu den Merkmalen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen: a) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags I unterscheidet sich von demjenigen des Hauptantrags dadurch, dass Merkmal 4.1 Ha durch die Merkmale 4.1 Hi1-6,8-12 wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzen, 4.3 Hi1-6,8-12 wobei die Position des Absperrelementes (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, ersetzt wurde. Die rein semantische Variation durch Vertauschen der Worte „jeweils“ und „mit“ in Merkmal 4.2 ändert nichts an dessen Sinngehalt. Das Merkmal 4.1Hi1-6,8-12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist wortgleich mit dem ersten Teil des Merkmals 4.1Ha des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wohingegen für Merkmal 4.3 Hi1-6,8-12 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I der zweite Teil des Merkmals 4.1Ha des Anspruchs 1 nach Hauptantrag explizit damit ergänzt wurde, dass – im eingebauten Zustand – das Absperrelement durch die Maßnahmen der Merkmalsgruppe 4 unbeweglich gehalten ist, indem wie das unveränderte Merkmal 4.2 vorschreibt, die Kammern jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind. Damit entspricht der Sinngehalt der Merkmale 4.1Hi1-6,8-12, 4.3 Hi1-6,8-12 und 4.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I demjenigen der Merkmale 4.1Ha und 4.2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag unter Ziffer 5.1 verwiesen. - 35 - b) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags II entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags I mit der Ergänzung der folgenden Merkmalsgruppe 5 im Oberbegriff: 5 Hi2,4,6,9,11,12 wobei Aufnahmen (30, 30‘) für Seitenkanten (46,52) des Absperr- elements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, 5.1 Hi2,4,6,9,11,12 die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten. Mit der Forderung nach Merkmal 5Hi2,4,6,9,11,12, dass Aufnahmen für Seitenkanten des Absperrelements durch zwei Schenkel einer Schiene ausgebildet sind, ist nun festgelegt, dass die Schienen selbst zumindest eine U-Form aufweisen. Ob die U- förmige Schiene dabei einteilig oder aus mehreren Bestandteilen zu einer Schiene gefügt ist, liegt im Belieben des Fachmanns. Darüber hinaus schreibt Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12 für die Schenkel der Schienen nun vor, dass sie jeweils mit einer extrudierten Halterung für die Abdichtprofile bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile formschlüssig und unverrückbar halten. Zwar ist für das Material der Halterungen vorgeschrieben, dass es extrudiert werden kann, die weitere Ausgestaltung derselben oder der Dichtungen liegt jedoch im Ermessen des Fachmanns. Im Ausführungsbeispiel ist die Halterung als T-förmiger Steg am Schenkel der Schiene ausgebildet, die in eine entsprechend komplementär ausgebildete Ausnehmung des Abdichtprofils eingreift, vgl. Fig. 7E und Absatz [0047] der OS. Zum Sinngehalt der übrigen unveränderten Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II wird auf die Ausführungen zum Sinngehalt des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I im vorangehenden Abschnitt verwiesen. - 36 - c) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags III entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags I, wobei im Oberbegriff die folgenden Merkmale 1.3 Hi3-12 wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, 1.4 Hi3,4 wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers eines Rollladens dienen, und 1.5 Hi3,4 wobei den Schienen (20, 20‘) ein Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, 1.5.1 Hi3-9 der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, ergänzt wurden und das Merkmal 4.2 wieder die Fassung des Hauptantrags erhalten hat. Neben der bereits implizit für den Gegenstand nach Anspruch 1 geforderten U- förmigen Aufnahme schreibt das Merkmal 1.3Hi3-12 nun vor, dass die Schienen des Einbausatzes jeweils eine weitere U-förmige Aufnahme bilden, die nach Merkmal 1.4Hi3,4 der Aufnahme der seitlichen Kanten eines Rollladenpanzers eines Rollladens dienen. Weiter ist mit den Merkmalen 1.5Hi3,4 und 1.5.1Hi3-9 festgelegt, dass den Schienen ein Rollladenkasten des Rollladens zugeordnet ist, der mit diesen form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist. Damit gehört nun auch der Rollladen mit Rollladenkasten und Rollladenpanzer zum Einbausatz des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III, auch wenn der Rollladenkasten nur die Eignung aufweisen muss, mit den Schienen verbunden werden zu können. Zwar ist der mit dem Merkmal 1.5.1Hi3- 9 noch vorgeschriebene Abstand A zwischen den Schienen, der durch die Fixierbarkeit des Rollladenkastens mit den Schienen festgelegt wird, abhängig von der Fensteröffnung, in die der Einbausatz für einen französischen Balkon montiert werden kann und diese wiederum nicht Bestandteil des Einbausatzes; jedoch bedingt diese Ausgestaltung eine konkrete technische Umsetzung des - 37 - Einbausatzes, die Ausfluss der im Merkmal 2.1.1 postulierten Abmessungsregel ist. Demnach muss das Absperrelement nicht nur sinnfällig größer als der lichte Abstand zwischen den Schienen im in die Fensteröffnung, für die der Einbausatz vorgesehen ist, montierten Zustand sein, um überhaupt gegen ein Herausfallen aus den Aufnahmen gesichert zu sein; es darf aber nunmehr nicht größer sein, als der implizit durch den Rollladenkasten vorgegebene Abstand A zwischen den Bodenbereichen der Schienen im montierten Zustand reduziert um die Schenkellänge bzw. Tiefe T der Schienen, vgl. Absätze [0006] und [0044] bis [0046] der OS. Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III wird auf die Ausführungen zum Sinngehalt des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I im Abschnitt a) verwiesen. d) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags IV entspricht einer Kombination der Hilfsanträge II und III; hierfür wurden also der Anspruch 1 des Hilfsantrags I mit den Merkmalsgruppen 5 und 1.3 bis 1.5 ergänzt. Zum Sinngehalt des Anspruchs kann daher auf die vorangehenden Abschnitte a) bis c) verwiesen werden. e) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V entspricht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag III, der neben dem Einbausatz auch auf einen Rollladen gerichtet ist. Merkmalsgruppe 0 lautet demnach: 0 Ha, Hi1-6 Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) 0.1 Hi5,6,10-12 und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12, Die Merkmale 1.4 und 1.5 wurden daran angepasst: - 38 - 1.4 Hi5-12 wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und 1.5 Hi5-9 wobei der Rollladen ferner einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, Der Anspruch 1 des Hilfsantrags V richtet sich mit der Ergänzung des Merkmals 0.1Hi5,6,10-12 nun dezidiert auf einen Einbausatz und einen Rollladen. In der Folge wurden die Merkmale 1.4Hi5-12 und 1.5Hi5-9 redaktionell an diese Ergänzung angepasst, wobei sich der Sinngehalt der Merkmale 1.3Hi3-12 bis 1.5.1Hi3-9 dadurch nicht geändert hat. Unter Abschnitt c) wurde bereits ausgeführt, dass auch schon mit den Merkmalen 1.3Hi3-12 bis 1.5Hi3,4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III der Rollladen mit seinem Rollladenpanzer und Rollladenkasten Teil des beanspruchten Einbausatzes ist. Insofern ist mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfs- antrag V wegen der ansonsten gleichlautenden Merkmale derselbe Gegenstand ausgebildet wie mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags III. Zur weiteren Sinngehaltsfeststellung wird daher auf die Ausführungen zum Hilfsantrag III in Abschnitt c) verwiesen. f) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VI entspricht demjenigen nach Hilfs- antrag V unter Ergänzung der Merkmalsgruppe 5. Zum Sinngehalt des Anspruchs kann daher erneut auf die vorangehenden Abschnitte a) bis c) und e) verwiesen werden. g) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VII richtet sich nicht auf einen Einbausatz, sondern auf einen 0 Hi7-9 Rollladen mit einem französischen Balkon (12) zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18). - 39 - Die Merkmale 1 Hi7-9, 1.1 Ha,Hi1-9 bis 1.5 Hi5-9 und 1.5.1 Hi3-9, 2 Ha,Hi1-12 sowie 2.2 Ha,Hi1-9 sind redaktionell an die veränderte Formulierung des Merkmals 0 angepasst, in ihrem Sinngehalt gegenüber den entsprechenden Merkmalen im Anspruch 1 des Hilfsantrags III bzw. Anspruch 1 des Hilfsantrags V jedoch nicht verändert. Darüber hinaus wurde im kennzeichnenden Teil des Anspruchs anstatt der Merkmale 4.1 Hi1-6,8-12 und 4.3 Hi1-6,8-12 nur Merkmal 4.1 Hi7 wobei die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzt und die Position des Absperrelements (14) stabilisiert ist, angegeben und die Merkmale 2.3 Hi7-9 wobei die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. eines Abtropfbleches aufweist, und 2.3.1 Hi7-9,12 wobei Abstandshalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegen. ergänzt. Anstatt auf einen Einbausatz mit den Bestandteilen Schienen, Absperrelement, Abdichtprofil, Rollladen und Einsätze bzw. Füllstücke wie bei den vorangehenden Anträgen ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags VII mit Merkmal 0Hi7-9 nun auf einen Rollladen mit einem französischen Balkon gerichtet, der aber dieselben genannten Bauteile aufweist und der zur Montage vor einem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen geeignet ist. Auch wenn nun der Rollladen diese Bauteile aufweist - 40 - und nicht dieser zusammen mit den Bauteilen einen Einbausatz bildet, so unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags VII im Oberbegriff nicht von denjenigen nach Anspruch 1 der vorrangigen Hilfsanträge. Denn aufgrund derselben geometrischen Angaben ist auch hier von den Zusammenhängen im eingebauten Zustand auszugehen, für die dieselben Bauteile zumindest hergerichtet sein müssen. Die Formulierung der Merkmale 4.1 Hi7 mit 4.2 dahingehend, dass die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzt und seine Position stabilisiert ist, in dem die Kammern jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind, ergibt bezüglich der Merkmalsgruppe 4 ebenfalls dieselbe Ausgestaltung des beanspruchten Gegenstands wie bei den vorrangigen Anträgen. Insofern kann zum Sinngehalt der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VII – außer für die nachfolgend untersuchte Merkmalsgruppe 2.3 – erneut auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden, im Speziellen auf den Abschnitt e) zum Hilfsantrag V. Über die Merkmale der vorrangigen Anträge hinaus wird mit Merkmal 2.3 Hi7-9 für den Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags VII nun gefordert, dass im montierten Zustand zwischen dem unteren Ende des Absperrelements – seiner unteren waagrechten Begrenzung – und der unteren Begrenzung des Fensterrahmens, vor dem der Rollladen eingebaut ist, bzw. eines Abtropfblechs ein vertikaler Abstand existiert, der eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistet. Da weder der Fensterrahmen noch die Fensteröffnung Bestandteile des hier beanspruchten Gegenstands sind, handelt es sich mit diesem Merkmal erneut um ein Geeignetheitskriterium für die Montage des – bis auf parallele Seitenkanten – nicht näher definierten Absperrelements. Mit Merkmal 2.3.1 Hi7-9,12 werden darüber hinaus lediglich Abstandshalter gefordert, die dazu hergerichtet sind, den genannten Abstand festzulegen. Sie können am unteren Ende der Schienen vorzugsweise formschlüssig angeordnet werden, vgl. Absätze [0016] und [0017] der OS. - 41 - h) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII entspricht dem Anspruch 1 des Hilfs- antrags VII, bei dem das Merkmal 4.1 Hi7 wieder durch die Merkmale 4.1 Hi1-6,8-12 und 4.3 Hi1-6,8-12 ersetzt wurde. Wie schon zuvor angegeben ändern die unterschiedlichen Formulierungen der Merkmale 4.1 Ha bzw. 4.1 Hi… und 4.3 Hi… nichts am Sinngehalt der gesamten Merkmalsgruppe 4. Insofern wird zur Auslegung der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag VIII auf die Ausführungen zum Hilfsantrag VII in Abschnitt g) verwiesen. i) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag IX entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags VIII mit der Ergänzung der Merkmalsgruppe 5. Zum Sinngehalt des Anspruchs wird daher auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen II und VIII in den Abschnitten b) und h) verwiesen. j) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag X ist nun gerichtet auf eine 0 Hi10-12 Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) 0.1 Hi5,6,10-12 und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12, Die weiteren Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X entsprechen abgesehen vom Merkmal 1.5.1 Hi10-12 der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, - 42 - inhaltlich denjenigen nach Hilfsantrag III, wurden jedoch redaktionell an die veränderten Merkmale 0Hi10-12 und 0.1Hi5,6,10-12 angepasst. Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Hilfsantrags X entspricht demjenigen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags X beansprucht nun eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz für einen französischen Balkon zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen und einen Rollladen aufweist. Damit ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags X auf den Gegenstand gerichtet, der bei den vorrangigen Anträgen vom nebengeordneten Anspruch beansprucht war. Mit den Merkmalen 0Hi10-12 und 0.1Hi5,6,10-12 ist damit zum einen festgelegt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X neben dem Einbausatz aus den Schienen, dem Absperrelement mit einem Abdichtprofil, den Füllstücken und dem Rollladen auch den zwangsweise auf die Fensteröffnung abgestimmten Fensterrahmen umfasst. Und zum anderen die Bestandteile dieses Gegenstandes im montierten Zustand in der Fensteröffnung beansprucht sind, wodurch die Anordnungsvorschriften nach dem Anspruch nicht mehr nur Zweckangaben sind, sondern die tatsächliche räumlich-körperliche Ausgestaltung der beanspruchten Fensteranordnung festlegen. Dementsprechend wird in den Merkmalen 1.1 Hi10-12 und 2.2Hi10-12 anstatt einer Möglichkeit zur entsprechenden Anordnung definiert, dass die „Schienen … angebracht sind“ bzw. das „Absperrelement … installiert ist“. Im Unterschied zu den Hilfsanträgen III bis IX wurde Merkmal 1.5.1Hi10-12 dahingehend weiter gefasst, dass nur noch fakultativ vorgeschrieben ist, dass der vorgegebene Abstand A zwischen den Schienen durch die Fixierung des Rollladenkastens mit den Schienen festgelegt ist. - 43 - Zum Sinngehalt der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag X wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und III in den Abschnitten a) und c) verwiesen. k) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags XI entspricht demjenigen des Hilfs- antrags X unter Ergänzung der Merkmalsgruppe 5. Zur Auslegung der Merkmale des Anspruchs wird daher auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen II und X in den Abschnitten b) und j) verwiesen. l) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags XII entspricht demjenigen des Hilfs- antrags XI, bei dem noch Merkmalsgruppe 2.3 ergänzt wurde. Zur besseren Übersichtlichkeit wird der mit der Merkmalsgliederung des Senats versehene Anspruch 1 nach Hilfsantrag XII im Folgenden komplett wiedergegeben: 0 Hi10-12 Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens (18) mit einem Einbausatz (16) für einen französischen Balkon (12) zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung (10) montierten Fensterrahmen (18) 0.1 Hi5,6,10-12 und einen Rollladen (aufweist) Hi10-12, 1 Ha, Hi1-6,10-12 wobei der Einbausatz (16) aus zwei senkrechten Schienen (20, 20‘), 1.1 Hi10-12 die einander zugewandt, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung angebracht sind, und 2 Ha, Hi1-12 einem Absperrelement (14), beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem, 2.1 das eine vorgegebene Breite (B) aufweist, besteht, 1.2 Ha, Hi1-6,10-12 wobei Bodenbereiche (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) einen vorgegebenen Abstand (A) voneinander aufweisen und - 44 - 2.2 Hi10-12 das Absperrelement (14) mittels zumindest eines Abdichtprofils (24) abgedichtet zwischen den Schienen (20, 20‘) installiert ist, 5 Hi2,4,6,9,11,12 wobei Aufnahmen (30, 30‘) für Seitenkanten (46,52) des Absperrelements durch zwei Schenkel (32, 33) einer Schiene (20, 20‘) ausgebildet sind, 5.1 Hi2,4,6,9,11,12 die jeweils mit extrudierten Halterungen (51, 53) für jeweilige Abdichtprofile (24) bzw. Streifendichtungen ausgestattet sind, die die jeweiligen Abdichtprofile (24) formschlüssig und unverrückbar halten, 1.3 Hi3-12 wobei jede Schiene (20, 20‘) eine parallel zur U-förmigen Aufnahme (30, 30‘) weitere U-förmige Aufnahme (44) bildet, 1.4 Hi5-12 wobei die weiteren U-förmigen Aufnahmen (44) der Aufnahme (44) der Seiten eines Rollladenpanzers des Rollladens dienen, und 1.5 Hi10-12 wobei der Rollladen einen den Schienen (20, 20‘) zugeordneten Rollladenkasten aufweist, 1.5.1 Hi10-12 der mit den Schienen (20, 20‘) form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und vorzugsweise hierdurch den vorgegebenen Abstand (A) zwischen den Schienen (20, 20‘) im oberen Bereich festlegt, dadurch gekennzeichnet, dass 2.1.1 die Breite (B) des Absperrelements (14) um mindestens die Tiefe (T) einer Schiene (20, 20‘) kleiner ist als der vorgegebene Abstand (A), 3 wodurch eine jeweilige senkrechte Kammer (26, 26‘) auf der linken und rechten Seite des Absperrelements (14) und den senkrecht stehenden Bodenbereichen (22, 22‘) der Schienen (20, 20‘) entsteht, 4 so dass die Kammern (26, 26‘) durch sich auf mindestens einen Teil der Länge der Kammern (26, 26‘) erstreckende nachträglich einsetzbare Einsätze (28) ausfüllbar sind, - 45 - 4.1 Hi1-6,8-12 wobei der Einbausatz (16) Füllstücke aufweist, die die waagrechte Bewegungsfreiheit des Absperrelements begrenzen, 4.3 Hi1-6,8-12 wobei die Position des Absperrelementes (14) stabilisiert und das Absperrelement (14) unbeweglich gehalten ist, 4.2 indem die Kammern (26, 26‘) jeweils mit einem Füllstück ausgefüllt sind, 2.3 Hi12 wobei im eingebauten Zustand die untere waagrechte Begrenzung des Absperrelements (14) einen vertikalen, eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleistenden Abstand von der unteren Begrenzung des Fensterrahmens (18) bzw. des Abtropfbleches aufweist, und 2.3.1 Hi7-9,12 wobei Abstandshalter vorgesehen sind, die den genannten Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements (14) und dem Fensterrahmen (18) bzw. dem Abtropfblech festlegt[en]. Zur Sinngehaltsfeststellung der Merkmale des Anspruchs wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen II, VII und X in den Abschnitten b), g) und j) verwiesen. 6.2 Bei der nachfolgenden Prüfung der Hilfsanträge I bis XII ist der Senat von der von der Patentinhaberin beantragten Reihenfolge der Hilfsanträge abgewichen, weil die Gegenstände der Hilfsanträge I bis XI jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag XII umfassen, wie den voran- stehenden Ausführungen in Abschnitt 6.1 auch zu entnehmen ist. Nachdem letzterer, wie nachfolgende Ausführungen zum Hilfsantrag XII zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis XI aus diesem Grunde nicht patentfähig. - 46 - In der Fassung nach Hilfsantrag XII erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 in Kenntnis der Lehre der Druckschrift D2 und unter Berücksichtigung von Fachwissen des Fachmanns belegt durch die Druckschriften D3 und D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, vgl. § 4 PatG. Aus der Druckschrift D1 ist eine Fensteranordnung bekannt, die die Kombination eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz für einen französischen Balkon zur Montage vor dem in einer Fensteröffnung montierten Fensterrahmen und einen Rollladen aufweist. Der Einbausatz besteht aus zwei einander zugewandten, auf der linken und rechten Seite der Fensteröffnung angebrachten senkrechten Schienen und einem eine vorgegebene Breite aufweisenden Absperrelement, beispielsweise in Form einer Glasplatte oder ähnlichem. Damit ist die Fensteranordnung nach den Merkmalen 0 Hi10-12, 0.1 Hi5,6,10-12, 1 Ha, Hi1-6,10-12, 1.1 Hi10-12, 2 Ha, Hi1-12 und 2.1 ausgebildet. Gemäß den Merkmalen 1.2 Ha, Hi1-6,10-12 und 2.2 Hi10-12 weisen die Bodenbereiche der Schienen einen vorgegebenen Abstand voneinander auf und ist das Absperrelement mittels zumindest eines Abdichtprofils abgedichtet zwischen den Schienen installiert. Wie die Merkmale 1.3 Hi3-12, 1.4 Hi5-12, 1.5 Hi10-12 und 1.5.1 Hi10-12 vorschreiben, bildet jede Schiene eine parallel zur U-förmigen Aufnahme 54 weitere U-förmige Aufnahme 52, die der Aufnahme der jeweiligen Seite eines Rollladenpanzers des Rollladens dient; der Rollladen weist einen den Schienen 26 zugeordneten Rollladenkasten 28 auf, der mit den Schienen form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist und hierdurch den vorgegebenen Abstand zwischen den Schienen im oberen Bereich festlegt, vgl. in Abschnitt 5.1.b) die eingeblendete Abbildung 2 sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung 3 und Anspruch 1 sowie Absätze [0026] bis [0029] der D1. - 47 - Abbildung 3: Figuren 2 und 6 der Druckschrift D1 Insbesondere der Abbildung 2 ist auch zu entnehmen, dass die Aufnahmen 54 für die Seitenkanten des Absperrelements 24 – Merkmal 5 Hi2,4,6,9,11,12 entsprechend – durch zwei Schenkel einer Schiene 26 ausgebildet sind. Der Unterschied, den die Fensteranordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XII gegenüber derjenigen der Druckschrift D1 aufweist, betrifft die Lagerung der Abdichtprofile an den Schenkeln der Schienen nach Merkmal 5.1Hi2,4,6,9,11,12, die Abmessungsvorschriften nach dem Merkmal 2.1.1, die Fixierung des Absperrelements nach der Merkmalsgruppe 4 und schließlich die Ausgestaltung des unteren Endes des Absperrelements gemäß Merkmalsgruppe 2.3. Das Absperrelement des französischen Balkons der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 ist in den jeweils durch die Schenkel der Schienen gebildeten Aufnahmen mittels eines Abdichtprofils gehalten. Es ist dort jedoch nicht angegeben, wie die Abdichtprofile an den Schenkeln der Schienen fixiert sind, vgl. erneut Abbildung 2 sowie Absätze [0032] und [0035] der D1. Möchte der Fachmann die Lehre der Druckschrift D1 jedoch nacharbeiten, so ist er aufgrund dieser fehlenden Angaben dazu veranlasst, zu entscheiden, wie er die Abdichtprofile an - 48 - den Schenkeln der Schienen fixiert. Eine ihm bekannte Möglichkeit ist dabei die Fixierung mittels komplementärer Formgebung durch eine Nut auf der einen und eine Feder bzw. einen Fuß auf der anderen Seite, vgl. Figur 9 iVm Absatz [0039] in der D2. Angesichts der stranggepressten Schenkel der Schienen bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 (vgl. dort Absatz [0044]) und dem Grundwissen des Fachmanns, dass sich solche Profile besonders gut für die Herstellung komplexer Profilformen in einem einzigen Arbeitsschritt eignen, erkennt der Fachmann die Vorteile dieser bekannten Lösung besonders im Hinblick auf einen reduzierten Montageaufwand. Um sich diese Vorteile auch bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 zunutze zu machen, wird er daher analog zur Lösung nach Druckschrift D2 die Schenkel der in Rede stehenden Schienenprofile bei deren Herstellung mit extrudierten Halterungen für die jeweiligen Abdichtprofile ausstatten, die die jeweiligen Abdichtprofile formschlüssig und unverrückbar halten wie Merkmal 5.1 Hi2,4,6,9,11,12 vorschreibt. Bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 ist für den Einbausatz für den französischen Balkon auch nicht angegeben, wie seine Bauteile in die Fensteröffnung montiert werden. Wie der Abbildung 3 zu entnehmen ist, verlaufen die Schienen 26 über die gesamte Höhe der Fensteröffnung. Für die Festlegung des Absperrelements 24 in den Aufnahmen 54 der Schienen 56 ergeben sich für den Fachmann demnach nur die folgenden beiden Montagemöglichkeiten: entweder Festlegen des Absperrelements in den Aufnahmen der Schienen vor Montage derselben in die Fensteröffnung oder seitliches Einschwenken des Absperrelements nach der Montage der Schienen in die Fensteröffnung. Letztere bedingt dabei bereits die Abmessungsregeln nach dem Merkmal 2.1.1, dass nämlich die Breite des einzuschwenkenden Absperrelements zwar größer sein muss als der lichte Abstand zwischen den Schenkelenden der Schienen, die links und rechts in der Fensteröffnung angebracht sind, dass aber auch die Breite des Absperrelements – um ein Einschwenken überhaupt zu ermöglichen – um wenigstens die Tiefe der Schienen (also eine Schenkellänge) kleiner sein muss als der Abstand zwischen den Bodenbereichen der sich gegenüberliegenden - 49 - Schienen. Im Übrigen sind dem Fachmann diese Zusammenhänge ebenfalls aus seinem Fachwissen heraus bekannt, vgl. als Beleg beispielswiese nachfolgende Abbildung 4 oder auch Figuren 18 bis 21 der Schrift D4. Angesichts einer solchen insgesamt überschaubaren Zahl von im Stand der Technik nach der Druckschrift D3 oder D4 nachgewiesenen Lösungsansätzen, die für den Fachmann in Betracht kommen, wenn er den Einbausatz nach Druckschrift D1 in einer Fensteröffnung montieren möchte und die jeweils spezifische Vor- und Nachteile aufweisen, hatte er mithin Veranlassung, jeden dieser Ansätze in Betracht zu ziehen. Denn ergibt sich aus dem Stand der Technik eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, gibt dies in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen, vgl. sinngemäß BGH, GRUR 2012, 261 – E-Mail via SMS. Bei der Wahl der zweiten Montagealternative kommt der Fachmann demnach in naheliegender Weise zur Ausgestaltung nach Merkmal 2.1.1 und damit automatisch auch zu derjenigen nach Merkmal 3, wonach beim Einhalten der Abmessungsvorschrift nach Merkmal 2.1.1 eine jeweilige senkrechte Kammer auf der linken und rechten Seite des Absperrelements und den senkrecht stehenden Bodenbereichen der Schienen entsteht. Abbildung 4: Figur 6 der Druckschrift D3 - 50 - Die Argumentation des Anmelders, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt die genannte Montagemöglichkeit nicht in Betracht gezogen hätte, weil damals in einem ersten Gewerk Rollläden als Einbausatz bestehend aus Rollladenkasten und Schienen (ohne Absperrelement) zur gemeinsamen Montage in der Fensteröffnung und darüber hinaus separate Absperrelemente wie z.B. Metallgitter zur nachträglichen Montage von außen in einem zweiten Gewerk bekannt waren, kann nicht durchgreifen. Denn schon aus der Druckschrift D1, deren Anmeldetag über drei Jahre vor dem Prioritätstag der verfahrensgegenständlichen Anmeldung liegt, war eine Fensteranordnung mit einem Einbausatz für einen französischen Balkon und einem Rollladen bekannt, bei dem beidseits in der Fensteröffnung Führungen bzw. Schienen vorgesehen werden, die jeweils zwei Aufnahmen bilden, wobei in der einen der Rollladenpanzer laufen kann, während in der anderen ein Absperrelement fixiert ist, vgl. dort bspw. Absatz [0007]. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Festlegung des Absperrelements nach den gegenüber dem Hauptantrag in ihrem Sinngehalt unveränderten Merkmalen 4 mit 4.1 Hi1-6,8-12, 4.3 Hi1-6,8-12 und 4.2 auf die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt 5.1.b) verwiesen. Bei der Fensteranordnung nach Druckschrift D1 ist das Absperrelement im Ausführungsbeispiel mit seiner unteren Seite auf einen Führungsabschluss 64 aufgesetzt, der dazu dient (…) das Absperrelement 24 im Bereich des unteren Endes der Schiene gegenüber dieser abzudichten. Hierfür kann auch ein nicht gezeigter Keder auf dem Führungsabschluss 64 angeordnet sein, vgl. Abbildung 3 und Absatz [0038] der D1. Für die Ausbildung eines französischen Balkons gibt es im Hinblick auf die untere Kante des Absperrelements nur zwei Ausbildungsalternativen, die hauptsächlich aufgrund des gewünschte äußeren Erscheinungsbilds des französischen Balkons entschieden werden. Das Absperrelement kann entweder ohne – wie in der Druckschrift D1 gezeigt – oder mit einem Abstand zu den nach unten angrenzenden Bauteilen festgelegt werden. Möchte der Fachmann das Absperrelement des französischen Balkons nach - 51 - Druckschrift D1 anstatt ohne mit Abstand zum nach unten angrenzenden Bauteil anordnen, so wird er dies ohne weiteres dadurch umsetzen, dass er Abstandhalter vorsieht, die im eingebauten Zustand den gewünschten vertikalen Abstand zwischen der unteren waagrechten Begrenzung des Absperrelements und der unteren Begrenzung des Fensterrahmens bzw. des Abtropfblechs festlegen und dadurch auch eine Wasserablaufmöglichkeit gewährleisten. Der Fachmann bildet damit die Fensteranordnung nach Druckschrift D1 auch gemäß der Merkmalsgruppe 2.3 aus und greift dabei auf ihm aufgrund seines Fachwissens präsente Ausgestaltungen zur Herstellung eines Abstands bei Geländerkonstruktionen zurück wie sie beispielsweise in der Druckschrift D5 gezeigt sind, vgl. dort Anspruch 7 und Figur 1. Die Veränderungen durch das Merkmal 2.1.1 und die Merkmalsgruppen 5.X, 4.X und 2.3.X betreffen jeweils unterschiedliche Teilaspekte der Fensteranordnung nach Druckschrift D1, die der Fachmann innerhalb seiner alltäglichen Konstruktion- und Planungsaufgabe vornimmt, wenn er die in Rede stehende Fensteranordnung auf jeweils eine konkrete Einbausituation abstimmt. Bei der Auswahl der Merkmalszusammenstellung durch diese Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XII handelt es sich um eine beliebige Aggregation mehrerer voneinander unabhängiger, für sich jeweils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhender Maßnahmen. Ein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit in derartigen Fällen ist, ob die nebeneinander gestellten einzelnen Merkmale funktional zusammenwirken und sich auf diese Weise eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. Bacher in Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 1 Rn. 78; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 66). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kombination aus den o.g. Maßnahmen (Montage des Absperrelements, Fixierung des Absperrelements, Halterung von Dichtungen an Schenkeln und optische Ausgestaltung des französischen Balkons) wirkt nicht erkennbar zusammen. Die Maßnahmen sind schlicht nebeneinander gestellt; ein über die bloße Addition hinausgehender Effekt ist nicht erkennbar, vgl. BGH v. - 52 - 11.10.2011, X ZR 107/07 Rn. 60 - Kontrollvorrichtung für den Luftdruck in Fahrzeugrädern, BeckRS 2012, 2224. 6.3 Zu den nebengeordneten Ansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX: Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn die nebengeordneten Ansprüche nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX richten sich jeweils auf eine Fensteranordnung, die die Kombination eines Fensterrahmens mit einem Einbausatz (Hauptantrag und Hilfsanträge I bis IV) bzw. mit einem Einbausatz und einem Rollladen (Hilfsanträge V bis VI) bzw. mit einem Rollladen (Hilfsanträge VII bis IX) nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist. Damit umfassen ihre Gegenstände ebenfalls den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag XII, vgl. dazu Ausführungen unter Ziffer 6.1. Nachdem dieser, wie die Ausführungen unter Abschnitt 6.2 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, beruhen auch die Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis IX nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher ebenfalls nicht patentfähig. 7. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde des Patentanmelders daher insgesamt zurückzuweisen. - 53 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Hubert Kriener Peters Sexlinger - 54 - Bundespatentgericht 9 W (pat) 15/22 (Aktenzeichen) Verkündet am 11. September 2024 …