Beschluss
2 W (pat) Ep 3/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:101024U2Ni3.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:101024U2Ni3.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 Ni 3/23 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 2 910 846 (DE 50 2014 001 128) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch für Recht erkannt: I. Das europäische Patent EP 2 910 846 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten: 1. Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer Wandung (28) und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten Befestigungsmitteln (32, 33), wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31) angeformt sind, - 3 - und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind bezogen auf die Quermittelebene (34), und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweisen und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (37) aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) der ersten Befestigungsmittel (32). 2. Trägerkörper (2) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Positioniermittel (31) und/oder an wenigstens einzelnen Befestigungsmitteln (32, 33) Anlageflächen (59) ausgebildet sind zum Positionieren und/oder Anlegen einer Anbaukomponente (3, 4, 7, 8, 11, 13). 3. Trägerkörper (2) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine Positioniermittel einen L-förmigen und/oder Z-förmigen Querschnitt aufweist und/oder dass wenigstens ein Schenkel (31.2) des Positioniermittels (31) in die Quermittelebene (34) erstreckt orientiert ist und/oder dass wenigstens ein weiterer Schenkel (31.1, 31.3) des Positioniermittels (31) senkrecht zu der Quermittelebene (34) erstreckt orientiert ist. 4. Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus einem Hohlprofil und/oder aus einem Strangprofil hergestellt ist und/oder dass der Trägerkörper (2) jedenfalls abschnittsweise einen konstanten Querschnitt aufweist. - 4 - 5. Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) in Richtung der Quermittelebene (34) langgestreckt ausgebildet ist und/oder dass eine in die Längsrichtung (26) erstreckte Längsausnehmung (29) vorgesehen, wobei die Längsausnehmung (29) jedenfalls abschnittsweise von der Wandung (28) umgeben ist, und/oder dass der Trägerkörper (2) im Bereich der Wandung (28) einen kreisförmigen Querschnitt aufweist. 6. Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (28) jedenfalls abschnittsweise eine sich in die Längsrichtung (26) des Trägerkörpers (2) erstreckende Längsnut (30) aufweist. 7. Trägerkörper (2) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsnut (30) symmetrisch zu der Quermittelebene (34) vorgesehen ist. 8. Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Positioniermittel (31) und/oder die Befestigungsmittel (32, 33) von der Wandung (28) in Richtung der Längsausnehmung (29) abragen. 9. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte mit wenigstens einer Lichtquelle (12), mit einem die wenigstens eine Lichtquelle (12) tragenden Schaltungsträger (11), mit einer der Lichtquelle (12) zugeordneten Optik (3) zum Bereitstellen einer Lichtverteilung, mit einem Ansteuermodul (13) für die wenigstens eine Lichtquelle (12) und mit einem Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) mit der Lichtquelle (12) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) mittelbar und/oder unmittelbar festgelegt sind. - 5 - 10. Beleuchtungseinheit (1) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass über die an dem Trägerkörper (2) vorgesehenen Befestigungsmittel (32, 33) die Optik (3) und/oder der Schaltungsträger (11) und/oder das Ansteuermodul (13) kraft- und/oder formschlüssig festgelegt sind. 11. Beleuchtungseinheit (1) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass mittels der an dem Trägerkörper (2) vorgesehenen Positioniermittel (31) und/oder Anlageflächen (59) des Schaltungsträgers (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) und/oder weitere Anbaukomponenten (4, 7, 8) relativ zu dem Trägerkörper (2) festgelegt und/oder positioniert sind. 12. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass ein Verschlusskörper (5) vorgesehen ist, welcher aus dem gleichen Hohlprofil und/oder Strangprofil hergestellt ist wie der Trägerkörper (2), und/oder dass der Verschlusskörper (5) im Vergleich zum Trägerkörper (2) um 180° gedreht bezogen auf die Quermittelebene (34) angeordnet ist und/oder dass zum Festlegen des Verschlusskörpers (5) an dem Trägerkörper (2) langgestreckt ausgebildete Verbindungsmittel (6), bevorzugt Schrauben (6) mit selbstschneidendem Gewinde, durch an dem Verschlusskörper (5) vorgesehene Befestigungsausnehmungen (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) führbar und in den Befestigungsausnehmungen (36) der an dem Trägerkörper (2) vorgesehenen ersten Befestigungsmitteln (32) festlegbar sind. 13. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) und/oder der Verschlusskörper (5) aus einem metallischen Werkstoff oder aus einem Kunststoff hergestellt sind und/oder dass zwischen dem Trägerkörper (2) und/oder dem Verschlusskörper (5) einerseits und dem Schaltungsträger - 6 - (11) andererseits eine elektrische Isolationskomponente (14, 15), bevorzugt eine Isolationsfolie (14, 15) vorgesehen ist. 14. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) und/oder der Verschlusskörper (5) über ein Anschlussmittel (7, 8) an der Dekorleuchte montierbar sind und/oder dass das Anschlussmittel (7, 8) an dem Trägerkörper (2) und/oder dem Verschlusskörper (5) abnehmbar gehalten und/oder über die Positioniermittel (31) und/oder Anlageflächen (59) positioniert ist. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3, die Klägerin 2/3. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 910 846 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2014 001 128.6) (Streitpatent), das am 24. Februar 2014 ohne Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Beleuchtungseinheit und Trägerkörper für die Beleuchtungseinheit“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 20. Juli 2016 veröffentlicht. - 7 - Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst die unabhängigen Ansprüche 1 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und 11 bis 15. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift) mit hinzugefügter Gliederung: 1 Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer Wandung (28) 2 und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten Befestigungsmitteln (32, 33), 2.1 wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und 2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, 1.1 dass an die Wandung (28) wenigstens ein Positioniermittel (31) angeformt ist, 2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist 2.1.2 und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). - 8 - Der erteilte Patentanspruch 10 lautet gemäß EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift) mit hinzugefügter Gliederung: 10 Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte 10.1 mit wenigstens einer Lichtquelle (12), 10.2 mit einem die wenigstens eine Lichtquelle (12) tragenden Schaltungsträger (11), 10.3 mit einer der Lichtquelle (12) zugeordneten Optik (3) zum Bereitstellen einer Lichtverteilung, 10.4 mit einem Ansteuermodul (13) für die wenigstens eine Lichtquelle (12) 10.5 und mit einem Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) mit der Lichtquelle (12) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) mittelbar und/oder unmittelbar festgelegt sind. Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und 11 bis 15 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt: HBP 1 EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift); HBP 2 Abmahnung der Beklagten an die Klägerin vom 26. Oktober 2021; HBP 3 Schriftsatz der Beklagten an die Klägerin vom 29. Oktober 2021; HBP 4 Vergleichsvorschlag der Klägerin an die Beklagte (E-Mails vom 19. Januar 2023 und vom 20. Januar 2023); - 9 - HBP 5 E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 23. Januar 2023; HBP 6 Urteil des LG M… wegen Patentverletzung EP 2 918 393 B1 (Patent II) „Beleuchtungsvorrichtung“ vom 26. Januar 2023; HBP 7 E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 3. Februar 2023; HBP 8 E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 15. Februar 2023; HBP 9 E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 15. Februar 2023; HBP 10 Merkmalsgliederungen der Patentansprüche 1 und 10 des Streitpatents; HBP 11 Maschinenübersetzung der D6 in die deutsche Sprache; HBP 12 ursprünglich eingereichte Beschreibung des Streitpatents; HBP 13 Mittelung des EPA nach Regel 71 Abs. 3 EPÜ (Anmeldung Nr. 14 156 316.3 - 1757) vom 3. März 2016; D1 EP 0 303 130 A1; D2 EP 1 293 724 A1; D3 WO 86/07620 A1; D4 WO 98/01626 A1; D5 DE 20 2011 104 303 U1; D6 FR 2 843 187 A1; D7 DE 690 04 034 T2; D8 WO 2010/101405 A2; D9 EP 2 095 016 B1; D10 CH 661 818 A5; D11 DE 20 2004 014 808 U1; D12 US 4,720,957; D13 US 2003/0176088 A1; D14 DE 10 2006 059 887 A1; D15 DE 10 2008 055 686 A1; D16 DE 86 20 533 U1; D17 GB 1,010,752; - 10 - D18 EP 2 693 116 A1; D19 WO 2012/176354 A1; D20 WO 2013/183198 A1; D21 WO 2011/075412 A1; D22 US 2012/0134133 A1; D23 US 2012/0273812 A1; D24 US 2012/0139403 A1; D25 Jugard+Künster GmbH Profilsystem (Produktkatalog 2012); D26 Katalog der Lightec GmbH von 2013 (auszugsweise); D27 DB-Licht Daniel Bizzotto, Duggingen, Schweiz, Katalog 03/2011; D28 Katalog der Will Licht 03/2013 (auszugsweise); D29 Übersetzung von TR 2008-03300 (türkisches Geschmacksmuster); D30 Katalog der Moser Systemelektrik GmbH, Industrie und Reinraum Anschlusssäulen, 10/2013; D31 Katalog der Moser Systemelektrik GmbH, Garten und Torsprechsäulen, 10/2013; D32 Katalog der ILLUMA Licht AG, ILLUMA-Lighting, booklet 2011, www.illuma.ch. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, das europäische Patent EP 2 910 846 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte, die das Streitpatent zunächst mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt mit drei Hilfsanträgen verteidigt hat, hat nach Hinweis des Senats weitere Hilfsanträge vier bis neun eingereicht. - 11 - Die Beklagte hat zuletzt den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das europäische Patent EP 2 910 846 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils vom 6. November 2023 sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 4 bis 9 – in dieser Reihenfolge – hinausgeht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024 erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden. Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt: B 1 Merkmalsgliederung Anspruch 1 des Streitpatents; B 2 Gegenüberstellung der Merkmalsgliederungen Anspruch 1 des Streitpatents; B 3 Handelsregister B des Amtsgerichts N…, HRB 11687, Abruf vom 7. Juni 2023, 11:03 Uhr; B 4 Abbildung einer Vergrößerung der Fig. 2 der D6; B 5 https://de.wikipedia.org/wiki/Geometrischer_Schwerpunkt, zuletzt bearbeitet am 25. Juli 2023 um 09:42 Uhr; B 6 Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Klägerin; - 12 - B 7 Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts M…, 44. Zivilkammer, am Mittwoch, 24.07.2024 in M…; B 8 Anlage B 27, auf die auf Seite 2 des Protokolls B 7 verwiesen wird; B 9 Endurteil Landgericht M… vom 24.07.2024 …. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge 4 und 5 sowie die Hilfsanträge 6 bis 9 als verspätet gerügt. Die Beklagte erachtet die Druckschriften D30 und D31 als nachveröffentlicht und hat die Einreichung der Druckschrift 32 als verspätet gerügt. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem dessen Merkmal 2.1.2 durch das folgende Merkmal 2.1.2‘ ersetzt wird: 2.1.2‘ und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem dessen Merkmale 2.1.1 und 2.1.2 durch die folgenden Merkmale 2.1.1‘ und 2.1.2‘‘ ersetzt werden: 2.1.1‘ und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweisen 2.1.2‘‘ und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37) - 13 - aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) der ersten Befestigungsmittel (32). Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Ende das folgende Merkmal 2.1.3 angefügt wird: 2.1.3 wobei die Positioniermittel (31) und/oder die Befestigungsmittel (32, 33) von der Wandung (28) in Richtung einer Längsausnehmung (29) des Trägerkörpers (2) abragen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 vom 10. Oktober 2024 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, indem das Merkmal 1.1 durch das folgende Merkmal 1.1‘ ersetzt wird: 1.1‘ an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31) angeformt sind, und zwischen Merkmal 1.1‘ und Merkmal 2.1.1 das folgende Merkmal 1.2 eingefügt wird: 1.2 und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind bezogen auf die Quermittelebene (34). Die Fassung des Hilfsantrags 5 ist dem Tenor zu entnehmen. Dessen Anspruch 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4, indem dessen Merkmal 2.1.1 durch das Merkmal 2.1.1‘ aus Hilfsantrag 2 und das Merkmal 2.1.2‘ durch das neue Merkmal 2.1.2‘‘‘ ersetzt wird. Mit einer Gliederung versehen lautet Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 folgendermaßen: 1 Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer Wandung (28) - 14 - 2 und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten Befestigungsmitteln (32, 33), 2.1 wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und 2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, 1.1‘ dass an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31) angeformt sind, 1.2 und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind bezogen auf die Quermittelebene (34), 2.1.1‘ und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweisen 2.1.2‘‘‘ und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (37) aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). Wegen der Hilfsanträge 6 bis 9 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 15 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, beide i.V.m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig. Die Klage ist auch insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung und in den mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Fassungen nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor. In der Fassung des Hilfsantrags 5 ist das Streitpatent dagegen rechtsbeständig. I. Die Hilfsanträge 4 und 5 der Beklagten, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024, waren trotz Rüge der Klägerin nicht als verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 4 und 5 in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und - 16 - Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125). So liegt der Fall hier, weil die hinsichtlich des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 zusätzlichen Merkmale, die in den Ansprüchen der Hilfsanträge 4 und 5 aufgenommen wurden, aus dem angegriffenen, erteilten Anspruch 9 stammen. Die Klägerin konnte sich demnach „aus dem Stand heraus“ und damit ohne Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu diesen äußern (vgl. hierzu: BGH X ZR 212/02, Urteil vom 13. Januar 2004 – „Crimpwerkzeug“ in GRUR 2004, 354, 355), wodurch die Berücksichtigung der Hilfsanträge 4 und 5 zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Auf die von der Beklagten als verspätet gerügte Druckschrift 32, die von der Klägerin fristgerecht eingereicht wurde, kam es bei der Entscheidung nicht an. II. 1. Das Streitpatent betrifft einen Trägerkörper für eine Beleuchtungseinheit sowie eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte mit einem solchen Trägerkörper. Ausgehend von dem in den Absätzen [0003] bis [0007] erläuterten Stand der Technik gemäß den Druckschriften DE 20 2011 104 303 U1 (D5), WO 86/07620 A1 (D3), FR 2 843 187 A1 (D6), EP 1 293 724 A1 (D2) und US 2009/0147521 A1 liegt dem Streitpatent als technisches Problem die objektive Aufgabe zugrunde, einen Trägerkörper für eine Beleuchtungseinheit mit einer guten und flexiblen - 17 - Montierbarkeit sowie eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte mit einem solchen Trägerkörper bereitzustellen, vgl. die Absätze [0008] und [0010]. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Trägerkörper des Anspruchs 1 und die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 10, die im Streitpatent u. a. anhand der Figuren 1 bis 5 beschrieben werden. Nach den Merkmalen 1, 1.1 und 2 weist der für eine Beleuchtungseinheit (1) geeignete Trägerkörper (2) eine Wandung (28) auf, an die wenigstens ein Positioniermittel (31) und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (32, 33), d. h. mindestens zwei Befestigungsmittel, angeformt sind, vgl. Fig. 4 und die zugehörige Querschnittsdarstellung gemäß Fig. 5. Ein Trägerkörper ist ein Körper mit der Eignung, etwas zu tragen. Der beanspruchte Trägerkörper muss demnach eine Eigenstabilität aufweisen, um geeignet zu sein, - 18 - eine Beleuchtungseinheit zu tragen. Da die Beleuchtungseinheit in Anspruch 1 nicht näher definiert wird, ist die Eignung des Trägerkörpers nicht auf eine spezielle Beleuchtungseinheit, insbesondere auf keine Dekorleuchte beschränkt, sondern es genügt, dass der Trägerkörper zum Tragen einer beliebigen Beleuchtungseinheit geeignet ist. Der allgemeine Begriff „Wandung“ umfasst sowohl Außen- als auch Innenwandungen, und auch das Streitpatent verwendet den Begriff Wandung (28) als Synonym sowohl für eine äußere als auch eine innere Wandung (28), vgl. Absatz [0035]. Ein Befestigungsmittel ist ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann oder mit dem etwas befestigt wird, wobei das Streitpatent darunter insbesondere ersteres, nämlich ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann, versteht, vgl. die Bezugszeichen 32 und 33 in obigen Figuren. Was befestigt werden soll, lässt Anspruch 1 offen. Ein Positioniermittel ist ein Mittel, mit dessen Hilfe etwas positioniert werden kann, bspw. ein Steg oder eine Nut, vgl. Bezugszeichen 31. Diese Mittel sind an der Wandung angeformt, worunter üblicherweise ein nachträgliches Anbringen der Mittel unmittelbar an der Wandung zu verstehen ist. Jedoch ist der in den Figuren 4 und 5 dargestellte Trägerkörper gemäß Absatz [0034] aus einem Strangpress-, Extrusions- oder Gussprofil hergestellt, so dass unter den Begriff „angeformt“ auch Mittel fallen, die gleichzeitig und einstückig mit dem Trägerkörper ausgebildet werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten gibt dieses Merkmal aber nicht vor, dass die Mittel (31 bis 33) von der Wandung abragen müssen, denn auch eine Bohrung in einer Wandung ist ein Befestigungsmittel, das entsprechend obiger Auslegung an der Wandung angeformt ist. Zudem wird ein Abragen erst mit Anspruch 8 beansprucht. - 19 - Gemäß den Merkmalen 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 sind wenigstens zwei unterschiedliche Arten von an die Wandung angeformten Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen, die jeweils eine in die Längsrichtung (26) des Trägerkörpers (2) erstreckte Befestigungsausnehmung (36, 37) aufweisen, wobei die Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32) im Querschnitt kreisförmig mit einem ersten Durchmesser ist und die Befestigungsausnehmung (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). Entsprechend obigen Figuren versteht das Streitpatent unter kreisförmig auch eine Ausbildung als Kreissegment, wobei das Kreissegment aber einen Mittelpunktswinkel von mehr als 180° aufweisen muss, da ansonsten die Befestigungsausnehmung nicht als kreisförmig bezeichnet werden kann. Die Befestigungsausnehmung (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) muss im Querschnitt zwar nicht kreisförmig sein, vgl. Absatz [0011], auch wenn sie dies in obigen Figuren ist, jedoch muss sie im Querschnitt in zumindest einer Richtung eine größere Ausdehnung haben als der Durchmesser der Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). Merkmal 2.2 fordert, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind. Der Begriff Quermittelebene ist zwar kein feststehender geometrischer Begriff, doch folgt aus der Formulierung „Quermittelebene des Trägerkörpers“, dass diese Ebene quer und mittig durch den Trägerkörper verlaufen muss. In den Figuren 4 und 5 ist die Quermittelebene bei einem Trägerkörper (2) gezeigt, dessen im Querschnitt kreisförmige Wandung ohne angeformte Befestigungs- und Positioniermittel im Querschnitt symmetrisch zur Quermittelebene (34) ausgebildet ist. Zudem haben die beiden Befestigungsmittel (32, 33) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (36, 37) mit einer Mittelachse, die zusammen eine Ebene definieren, die in Fig. 5 als horizontale, gestrichelte Linie eingezeichnet - 20 - ist. Senkrecht dazu und mittig zwischen den beiden Befestigungsausnehmungen läuft die Quermittelebene (34), so dass die Mittelachsen der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben, wobei die Quermittelebene (34) gleichzeitig die Symmetrieebene der Wandung ist. In der zweidimensionalen Fig. 5 entspricht die Quermittelebene (34) somit der Mittelsenkrechten auf der Verbindungslinie zwischen den Mittelpunkten der gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (32, 33). Eine symmetrische Ausbildung auch des inneren Teils des Trägerkörpers ist hingegen wegen der unterschiedlichen Ausbildung der gegenüberliegenden Befestigungsmittel nach Merkmal 2.2 nicht möglich, d. h. die in Fig. 5 eingezeichnete Quermittelebene ist zwar eine Symmetrieebene der Wandung aber keine Symmetrieebene des Trägerkörpers, da dieser wegen der unterschiedlichen Befestigungsausnehmungen der an die Wandung angeformten Befestigungs- mittel diesbezüglich unsymmetrisch ist. Die einander gegenüberliegende Zuordnung der unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln bezogen auf diese Quermittelebene hat zusammen mit den unterschiedlichen Querschnitten der Befestigungsausnehmungen (36, 37) nach den Erläuterungen in den Absätzen [0020] und [0049] den Vorteil, dass ein kleines Stück des Trägerkörpers um 180° gedreht, d. h. kopfüber, als Verschlusskörper (5) auf den Trägerkörper gesetzt werden kann, vgl. Figuren 2 und 6. - 21 - Dabei erfolgt die Befestigung des Verschlusskörpers (5) auf dem Trägerkörper (2) durch selbstschnei- dende Gewindeschrauben (6), die durch die im Querschnitt größere Befestigungsausnehmung (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) des Verschlusskörpers (5) geschoben und in die im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit kleinerem Durchmesser des ersten Befestigungsmittels (32) des Trägerkörpers (2) hineingeschraubt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Befestigungsausnehmungen des Verschlusskörpers nach der 180°- Drehung senkrecht über den jeweiligen Befestigungsausnehmungen des darunter befindlichen Trägerkörpers angeordnet sind, woraus folgt, dass in diesem Fall die Drehachse der 180°-Drehung in der Quermittelebene liegen und die Mittelachsen der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben müssen. Die Formulierung „zugeordnet“ in Merkmal 2.2 ist somit kein beliebiges Zuordnen der Befestigungsmittel, sondern bringt zum Ausdruck, dass die gegenüberliegenden unterschiedlichen Befestigungsmittel so angeordnet sind, dass sie denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben. Da sich Merkmal 2.2 zudem auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers bezieht, muss die Quermittelebene (34) nicht nur mittig bezüglich der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37), sondern auch mittig hinsichtlich des Trägerkörpers (2) angeordnet sein, was sich jedoch wegen der unterschiedlichen Ausbildung der Befestigungsausnehmungen lediglich auf die Wandung beziehen kann. Eine bezogen auf die Wandung mittige Anordnung der - 22 - Quermittelebene setzt aber voraus, dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, denn ansonsten ist eine mittige Anordnung nicht sinnvoll möglich. Zwar wird eine bezogen auf die Quermittelebene symmetrische Ausbildung der Wandung erst mit dem abhängigen Anspruch 4 beansprucht, doch ergibt sich dieses Merkmal, wie oben dargelegt, implizit aus Merkmal 2.2 des Anspruchs 1. Daher ist das Merkmal, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind, dahingehend auszulegen, a) dass die beiden unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der Quermittelebene des Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene haben, so dass in einer zweidimensionalen Schnittansicht die Quermittelebene der Mittelsenkrechten zwischen den beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen entspricht und b) dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist. Die Klägerin geht hingegen von einem breiteren Verständnis des Merkmals 2.2 aus, nämlich, dass mit dem Merkmal der gegenüberliegenden Zuordnung lediglich zum Ausdruck komme, dass die Quermittelebene zwischen den beiden Befestigungsmitteln verlaufe, ohne eine Beschränkung der Distanz der Befestigungsmittel zur Quermittelebene zu beinhalten. Diese Auslegung des Merkmals der gegenüberliegenden Zuordnung der beiden Befestigungsmittel hält der Senat aber für zu breit, denn es lässt sich immer eine Ebene definieren, die zwischen zwei Punkten verläuft, weshalb bei einer solchen Auslegung das Merkmal des Gegenüberliegens inhaltsleer wäre. - 23 - Darüber hinaus argumentiert die Klägerin, dass die Quermittelebene jede Ebene sein könne, die durch den geometrischen Mittelpunkt des Trägerkörpers gehe. Nach ihren Ausführungen lasse sich ein solcher Mittelpunkt bestimmen, indem durch eine horizontal laufende Linie zwei beliebige Punkte auf der Innenseite des Trägerkörpers miteinander verbunden und der Mittelpunkt der Strecke als Mittelpunkt des Trägerkörpers definiert würden. Dieser Definition des Mittelpunkts des Trägerkörpers schließt sich der Senat nicht an, weil damit jeder Punkt innerhalb des Trägerkörpers als Mittelpunkt des Trägerkörpers definiert werden könnte und der Begriff „Quermittelebene des Trägerkörpers“ ebenfalls inhaltsleer wäre. Mit den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird die Ausbildung der Befestigungs- und Positioniermittel präzisiert. Die für eine Dekorleuchte geeignete Beleuchtungseinheit (1) des nebengeordneten Anspruchs 10 umfasst den Trägerkörper des Anspruchs 1 und zusätzlich wenigstens eine Lichtquelle (12), einen die wenigstens eine Lichtquelle (12) tragenden Schaltungsträger (11), eine der Lichtquelle (12) zugeordnete und zum Bereitstellen einer Lichtverteilung geeignete Optik (3) sowie ein Ansteuermodul (13) für die wenigstens eine Lichtquelle (12), wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) mit der Lichtquelle (12) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) mittelbar und/oder unmittelbar festgelegt sind, vgl. die Figuren 1 bis 3. Bei dem anhand der Figuren 1 bis 3 erläuterten Ausführungsbeispiel wird die Optik (3) mit der Durchgangsöffnung (24) auf den Trägerkörper (2) geschoben und stützt sich mit Hilfe von Kragarmen (25) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) ab. - 24 - In ähnlicher Weise wird das Ansteuermodul (13) in den Trägerkörper (2) geschoben, das sich ebenfalls mit Hilfe von Kragarmen (43, 44, vgl. Fig. 7) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) abstützt. Auf die Optik werden weitere Komponenten wie der Schaltungsträger (11) mit der wenigstens einen Lichtquelle (12) aufgebracht und über Schrauben (6) mit Hilfe des Verschlusskörpers (5) befestigt. Entsprechend Fig. 12 und Absatz [0026] ist die Optik (3) so ausgebildet, dass das von der Lichtquelle (12) emittierte Licht pilzförmig seitlich und nach unten abgegeben wird. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Beleuchtungstechnik mit Hochschulabschluss zu definieren. 2. Für die Frage der Patentfähigkeit ist insbesondere das Merkmal 2.2 relevant, wobei dieses entsprechend den obigen Erläuterungen ausgelegt wird. Um den Figuren der entgegengehaltenen Druckschriften entnehmen zu können, inwieweit dieses Merkmal erfüllt ist, wird auf die Verbindungslinie der beiden Befestigungsmittel die Mittelsenkrechte gebildet, um feststellen zu können, ob diese die Wandung des Trägerkörpers so teilt, dass sie symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist. 2.1 Der Trägerkörper des erteilten Anspruchs 1 ist bezüglich Druckschrift D6 nicht neu. Druckschrift D6 bzw. deren Übersetzung HBP11 beschreibt in Fig. 2 i.V.m. Fig. 4 ein Trägerelement (10) für eine Beleuchtungseinheit, wobei hier bzw. nachfolgend die originale Fig. 4 und die kommentierten Figuren 2 der Klägerin (links), der Beklagten - 25 - (rechts) und des Senats (Mitte) wiedergegeben sind. Das Trägerelement (10) hat einen Querschnitt entsprechend einem gleichseitigen Dreieck und folglich drei Querschnittsebenen, bei denen die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, wobei in der linken Fig. 2 eine Querschnittsebene mit Bezugszeichen M eingezeichnet ist. Insgesamt sind drei erste (A) und drei zweite (B) Befestigungsmittel sowie drei Positioniermittel (rote Pfeile) vorhanden. Das Trägerelement ist dazu ausgelegt, dass es auf einen bspw. einbetonierten Zylinder geschoben und dadurch am Boden befestigt wird, was in der rechten Fig. 2 mit einem roten Kreis dargestellt ist. Im Einzelnen offenbart Druckschrift D6 in den Figuren 2 und 4 sowie auf den Beschreibungsseiten 3 bis 5 mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 einen 1 Trägerkörper (élément de support 10 / vgl. S. 3, Z. 14) für eine Beleuchtungseinheit (éléments d’éclairage public 40, éléments décoratifs / vgl. S. 5, Zn. 5 bis 10) mit einer Wandung 2 und mit einer Mehrzahl von an die Wandung angeformten Befestigungsmitteln (parties de parois courbes 25 sowie A, B / vgl. linke Fig. 2), 2.1 wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (A, B) vorgesehen sind und - 26 - 2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (A, B) einander bezogen auf eine Quermittelebene (M / vgl. linke Fig. 2) des Trägerkörpers (10) gegenüberliegend zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, 1.1 dass an die Wandung wenigstens ein Positioniermittel (vgl. die roten Pfeile in der mittleren Fig. 2) angeformt ist, 2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (A) eine in die Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser aufweist (vgl. linke Fig. 2) 2.1.2 und dass ein zweites Befestigungsmittel (B) eine ebenfalls in die Längsrichtung erstreckte Befestigungsausnehmung aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels (A / vgl. linke Fig. 2). Die Rückseiten (paroi de fond 21) der Nuten (rainure 20 vgl. S. 4, Zn. 16 bis 31 und Fig. 2) sind offensichtlich ein Teil der äußeren Wandung, und folglich sind sowohl die Positioniermittel als auch die Befestigungsmittel an die Wandung angeformt. Somit ist aus Druckschrift D6 ein Trägerkörper mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt, der daher wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist. 2.2 Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann durch Druckschrift D31 i.V.m. Druckschrift D30 nahegelegt. Die Druckschriften D30 und D31 sind Produktkataloge der Moser Systemelektrik GmbH. Sie sind offensichtlich als Information für Kunden und somit für die Öffentlichkeit gedacht. Auf deren jeweils letzter Seite ist neben dem Datum 10/2013 bzw. 7/2013 die zugehörige Internetadresse www.moser-systemelektrik.de aufgedruckt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kataloge zu den angegebenen Zeitpunkten in 2013 jedenfalls online über das Internet abrufbar und - 27 - vor dem Anmeldetag und damit dem Zeitrang des Streitpatents (24. Februar 2014) öffentlich zugänglich waren (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 59 Rn. 96). Beide Kataloge sind somit vorveröffentlichter Stand der Technik. Der Katalog D31 beschreibt auf Seite 13 eine Beleuchtungseinheit in Gestalt einer Gartensäule mit Aufbauleuchte und weist im letzten Absatz darauf hin, dass die Gartensäule mittels der auf Seite 26 gezeigten Bodendosen auf dem Boden befestigt wird. Gemäß den dortigen Erläuterungen wird die Bodensäule im Boden durch Aufdübeln oder Einbetonieren verankert, was eine stabile Grundlage zur Befestigung der Gartensäule gewährleistet. Die dort mit MS15-Bd5s-T3 bezeichnete und nebenstehend wiedergegebene runde Boden- dose ist somit ein Körper, der zum Tragen einer Beleuch- tungseinheit (Gartensäule mit Aufbauleuchte) geeignet ist und folglich in Übereinstimmung mit Merkmal 1 des Anspruchs 1 ein Trägerkörper für eine Beleuchtungseinheit mit einer Wandung. Auf Seite 17 des Katalogs D30 ist diese Bodendose mit Zuleitung und in die Dose eingesetztem Zwischenlager gezeigt. - 28 - Hinsichtlich der Anordnung der Quermittelebene ist nachfolgend die mit Anmerkungen und Bezugszeichen versehene Figur der Klägerin wiedergegeben. Gemäß diesen Figuren hat die runde Bodendose einen symmetrischen Umriss und weist zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln auf, nämlich große (33) zum Befestigen der Dose und kleine (32) zum Befestigen des Zwischenlagers in der - 29 - Dose. Die kleinen Befestigungsmittel (32) haben kleine, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung (26) erstreckende Befestigungsausnehmungen (36) zur Aufnahme von kleinen Schrauben. Die großen Befestigungsmittel (33) haben große, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung erstreckende Befestigungsausnehmungen (37) zur Aufnahme von großen Schrauben. Beide Befestigungsmittel sind an der Wandung (28) angeformt und entlang des Umfangs angeordnet. Die vier großen Befestigungsmittel sind gleichmäßig, d. h. um 90° zueinander versetzt, entlang des Umfangs angeformt. Von den kleinen Befestigungsmitteln sind nur zwei gezeigt, doch ist es für den Fachmann naheliegend, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose vier kleine Befestigungsmittel vorhanden sind und das Zwischenlager mit vier Schrauben befestigt ist, da dies insbesondere für das beschädigungsfreie Herausziehen eines Steckers aus der Buchse des Zwischenlagers notwendig ist. Aus den Figuren ist ersichtlich, dass die kleinen Befestigungsmittel (32) im Unterschied zu den großen Befestigungsmitteln (33) nicht gleichmäßig um 90° zueinander versetzt und auch nicht mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln (33) angeordnet sind. Dies zeigt insbesondere die Figur mit eingesetztem Zwischenlager, denn die in das kleine Befestigungsmittel eingreifenden kleinen Schrauben, mit denen das Zwischenlager in der Dose befestigt ist, befinden sich nicht in der Mitte der abgeschrägten Ecke des Zwischenlagers, sondern sind deutlich näher zu einem der großen Befestigungsmittel angeordnet als zum benachbarten großen Befestigungsmittel. Darüber hinaus weist die Dose am unteren Ende einen nach innen ragenden Kragen (31) auf, der als Positioniermittel für das Zwischenlager dient. Zudem sind auch die angeformten, kleinen Befestigungsmittel (32) Positioniermittel, denn sie geben die Position des Zwischenlagers vor. Somit lässt sich eine Quermittelebene (34), wie von der Klägerin in ihrer Figur eingezeichnet, definieren, die mittig zwischen dem großen Befestigungsmittel mit Bezugszeichen 33 und dem kleinen Befestigungsmittel mit Bezugszeichen 32 - 30 - verläuft und die Wandung der kreisförmigen Bodendose in zwei symmetrische Hälften teilt. Folglich entnimmt der Fachmann den Druckschriften D30 und D31 unter Bezugnahme auf obige Figuren mit Bezugszeichen in naheliegender Weise mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 einen 1 Trägerkörper (runde Bodendose) für eine Beleuchtungseinheit mit einer Wandung (28) 2 und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten Befestigungsmitteln (32, 33), 2.1 wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und 2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (runde Bodendose) gegenüberliegend zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, 1.1 dass an die Wandung (28) wenigstens ein Positioniermittel (Kragen 31, Befestigungsmittel 32) angeformt ist, 2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist 2.1.2‘ und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). - 31 - Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann somit durch den in Druckschrift D31 dargestellten Trägerkörper in Form einer Bodendose i. V. m. Druckschrift D30, welche eine solche Bodendose mitsamt einem eingesetzten Zwischenlager zeigt, nahegelegt und ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie die Anspruchssätze ihrer jeweiligen Anträge insgesamt beanspruchen würde, diese also als geschlossene Anspruchssätze zu behandeln seien, war hier von einer Prüfung der übrigen Patentansprüche von Hilfsantrag 1 abzusehen (vgl. BGH X ZR 64/14, Urteil vom 13 September 2016 – Datengenerator in GRUR 2017, 57, 59). 2.3 Die Trägerkörper der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 sind bezüglich Druckschrift D6 nicht neu. Die Präzisierung in den Merkmalen 2.1.1‘ und 2.1.2‘‘ des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2, wonach der Trägerkörper drei erste Befestigungsmittel (32) und drei zweite Befestigungsmittel (33) aufweist, ist aus Druckschrift D6 bekannt, vgl. deren Fig. 2 mit den dort eingefügten Bezugszeichen A und B. Das Gleiche gilt für das Zusatzmerkmal 2.1.3 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3, wonach die Positioniermittel und/oder die Befestigungsmittel von der Wandung in Richtung einer Längsausnehmung des Trägerkörpers abragen, denn Fig. 2 der D6 offenbart diese Merkmale ebenfalls. Somit sind aus Druckschrift D6 Trägerkörper mit sämtlichen Merkmalen der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 bekannt, die folglich wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig sind. - 32 - 2.4 Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann durch Druckschrift D31 i. V. m. Druckschrift D30 nahegelegt. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist hinsichtlich Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dahingehend präzisiert, dass an die Wandung wenigstens zwei Positioniermittel angeformt sind und die Positioniermittel symmetrisch angeordnet sind bezogen auf die Quermittelebene. Wie bereits zu Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde, ist es für den Fachmann naheliegend, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose vier kleine Befestigungsmittel vorhanden sind, wobei diese angeformten, kleinen Befestigungsmittel gleichzeitig auch Positioniermittel sind, da sie die Position des Zwischenlagers vorgeben. Für die Bodendose ergibt sich dann von oben betrachtet folgende schematische Ansicht. Der große Kreis entspricht der Wandung der Dose und die vier kleinen Kreise entsprechen den vier kleinen Befestigungsmitteln, wobei diese gleichzeitig auch Positioniermittel sind, da sie die Position des Zwischenlagers bestimmen. Die vier größeren Kreise stellen die vier großen Befestigungsmittel dar und die Gerade, die - 33 - mittig zwischen dem großen und kleinen Befestigungsmittel verläuft, gibt die Quermittelebene wieder. Somit sind in Übereinstimmung mit den Zusatzmerkmalen des Hilfsantrags 4 an die Wandung wenigstens zwei Positioniermittel angeformt und die Positioniermittel (punkt)symmetrisch angeordnet bezogen auf die Quermittelebene. Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann somit ebenfalls durch Druckschrift D31 i.V.m. Druckschrift D30 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. 3. In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 5 hat das Streitpatent hingegen Bestand. 3.1 Die Ansprüche des Hilfsantrags 5 sind zulässig, da sie ursprünglich offenbart sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann Der erteilte Anspruch 1 ist eine Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 8 und enthält zusätzlich einen Teil des ursprünglichen Anspruchs 2. Die lediglich teilweise Aufnahme von Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 2 in den erteilten Anspruch 1 ist zulässig, da sich aus der ursprünglichen Beschreibung, vgl. den ersten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen Beschreibungsseite 5, ergibt, dass an dem wenigstens einen Positioniermittel nicht zwingend eine Anlagefläche ausgebildet sein muss. Die übrigen erteilten Ansprüche entsprechen den zugehörigen ursprünglichen Ansprüchen, wobei der ursprüngliche Anspruch 6 in die Ansprüche 6 und 7 aufgespalten worden ist. Die weiteren Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 sind ebenfalls zulässig und in der ursprünglichen Anmeldung bspw. auf Seite 2, zweiter Absatz, Seite 3, zweiter Absatz, Seite 12, zweiter und dritter Absatz, Seite 14, erster Absatz und - 34 - Anspruch 9 offenbart. Die entsprechenden Fundstellen im Streitpatent sind die Absätze [0012], [0013], [0036], [0037], [0042] und Anspruch 9. Die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann, denn der Beschreibung mit Figuren und insbesondere den Figuren 4 und 5 des Streitpatents mit zugehöriger Beschreibung in den Absätzen [0034] bis [0038] entnimmt er ein Beispiel, wie die Quermittelebene und die Befestigungs- und Positioniermittel anzuordnen sind und das Trägerelement mit den Merkmalen dieses Anspruchs auszubilden ist. 3.2 Das Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist hinsichtlich Druckschrift D6 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von Druckschrift D6 gibt es für den Fachmann keine Anregung, die Befestigungsausnehmungen der drei zweiten Befestigungsmittel (vgl. Bezugszeichen B in der mit Anmerkungen versehenen Fig. 2 der D6 unter Punkt 2.1) entsprechend Merkmal 2.1.2‘‘‘ kreisförmig auszubilden, denn der Schenkel des zweiten Befestigungsmittels dient als Auflagefläche für das Rohr, auf welches das im Querschnitt dreieckförmige Trägerelement geschoben wird. Der Fachmann hat somit keine Veranlassung, das zweite Befestigungsmittel so abzuändern, dass es eine im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung aufweist. 3.3 Das Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist hinsichtlich der Druckschriften D30 und D31 neu und beruht diesen gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Wie die schematische Darstellung unter Punkt 2.4 zu Hilfsantrag 4 verdeutlicht, weist der durch die Kombination der Druckschriften D30 und D31 nahegelegte Trägerkörper in Form einer Bodendose zwar zwei erste Befestigungsmittel mit jeweils einer in die Längsrichtung erstreckten und im Querschnitt kreisförmigen - 35 - Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser auf, und zwei zweite Befestigungsmittel mit jeweils einer ebenfalls in die Längsrichtung erstreckten Befestigungsausnehmung auf, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung der ersten Befestigungsmittel, wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet sind. Jedoch gibt es für den Fachmann in den Druckschriften D30 und D31 keinen Hinweis, die Lage der Befestigungsmittel so abzuändern, dass jeweils drei erste und drei zweite Befestigungsmittel diese Bedingungen erfüllen. Denn dazu müsste er bei der in D30 und D31 offenbarten Bodendose die kleinen Befestigungsmittel jeweils mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln anordnen, wozu der Fachmann aber keinen Anlass hat, da mit der nichtmittigen Anordnung der kleinen Befestigungsmittel die Gefahr eines falschen Einbaus des Zwischenlagers und die darin enthaltenen Buchsen verringert wird. 3.4 Die Druckschriften D3 und D7 stehen dem Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nicht patenthindernd entgegen, denn der Fachmann hat keinen Anlass, das dort jeweils offenbarte Trägerelement gemäß den Merkmalen 2.1.1‘, 2.1.2‘‘‘ und 2.2 so abzuändern, dass drei erste Befestigungsmittel jeweils eine in die Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser aufweisen, drei zweite Befestigungsmittel jeweils eine ebenfalls in die Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels, und zusätzlich die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet sind. 3.5 Da der übrige vorgelegte Stand der Technik weiter abliegt und das Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 weder neuheitsschädlich - 36 - vorwegnehmen, noch dem Fachmann nahelegen kann, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen. Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 6 bis 9 schutzfähig wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert des Patents im überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. - 37 - Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hartlieb Eisenrauch Dr. Friedrich Dr. Schwengelbeck Dr. Zebisch - 38 - Bundespatentgericht 2 Ni 3/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Oktober 2024 Zindler Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle