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Beschluss

9 W (pat) 10/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:161024B9Wpat10.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:161024B9Wpat10.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 10/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 020 007.8 (Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2014 210 198.0) … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener sowie der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der mit Telefax am 25. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Teilanmeldung – unter Beifügung einer englischsprachigen Beschreibung mit 25 Patentansprüchen und einer Zeichnung mit Figuren 1 bis 13 – eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2014 020 007.8 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „DISC BRAKE CALIPER AND DISC BRAKE CALIPER ASSEMBLY“. Die der Teilung zugrundeliegende Stammanmeldung ist am 28. Mai 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Prioritäten 13/931,027 vom 28. Juni 2013 und 14/284,343 vom 21. Mai 2014 eingereicht worden und ist dort unter dem Aktenzeichen 10 2014 210 198.0 geführt. Mit der Offenlegungsschrift DE 10 2014 210 198 A1, die mit der am 11. August 2014 zur Akte der Stammanmeldung gereichten deutschen Übersetzung der ursprünglich englischsprachigen Patentansprüche und Beschreibung und den eingereichten Figuren 1 bis 10 sowie 12 und 13 und einer mit Anschreiben vom 12. August 2014 eingereichten Figur 11, übermittelt zur Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten, übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Stammanmeldung am 31. Dezember 2014 offengelegt. Mit Beschluss vom 22. April 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 62L des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent der Stammanmeldung erteilt. - 3 - Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 hat die Anmelderin eine beglaubigte deutsche Übersetzung der fremdsprachigen Anmeldung zur Teilanmeldung mit der Bezeichnung „SCHEIBENBREMSSATTEL UND SCHEIBENBREMSSATTELBAUEINHEIT“ eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund des am Anmeldetag der Stammanmeldung gestellten Rechercheantrages am 25. Februar 2021 einen Recherchebericht gemäß § 43 PatG erstellt, und die Patentanmeldung im Zuge des am Anmeldetag der Teilanmeldung gestellten Prüfungsantrags durch Beschluss vom 25. Februar 2021 aufgrund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung hat sie insbesondere auf den Prüfungsbescheid vom 16. September 2016 zur Stammanmeldung Bezug genommen und ausgeführt, dass die Gegenstände der ursprünglich eingereichten und nach wie vor geltenden Patentansprüche 1, 17 und 25 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Gegen diesen ihr laut Empfangsbekenntnis am 3. März 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin, die am 25. März 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2021 rügt die Patentanmelderin und Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der Prüfungsstelle, da diese die Teilanmeldung unmittelbar und ohne vorherige Anhörung der Anmelderin mit Verweis auf einen zu der Stammanmeldung zeitlich vorangehenden und die Frage der Patentfähigkeit des ursprünglichen Anspruchsbegehrens negativ bescheidenden Prüfungsbescheid derselben Prüfungsstelle sowie unter Bezugnahme auf eine nur vermeintlich einschlägige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zurückgewiesen habe. - 4 - Ferner hat die Beschwerdeführerin einen geänderten Satz Patentansprüche 1 bis 15 eingereicht, die dem weiteren Verfahren zugrunde liegen sollen. Neben den bereits im Recherchebericht der Prüfungsstelle für Klasse B62L genannten Druckschriften B1 EP 1 714 863 A1 (dort mit D1 bezeichnet) B6 DE 600 00 637 T2 (dort mit D2 bezeichnet) und B2 DE 20 2004 003 799 U1 (dort mit D3 bezeichnet) hat die Beschwerdeführerin die nachfolgend gelisteten Druckschriften B3 DE 10 2008 014 890 A1 (aus dem Prüfungsverfahren der Stammanmeldung, dort mit E2 bezeichnet) B4 WO 2005/ 123 491 A1 und B5 EP 1 067 043 B1 (Familienmitglied der B6) als weiteren Stand der Technik eingeführt. Sie ist der Auffassung, dass keine der vorgenannten Druckschriften B1 bis B6 die beanspruchte Ausführung eines Bremssattels mit einer einzelnen flachen mit Gewindebohrungen aufweisenden Befestigungsfläche offenbare. Der erkennende Senat hat im Zwischenbescheid vom 22. August 2024 insbesondere darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung das rechtliche Gehör im Prüfungsverfahren nicht verletzt worden sei, und der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, zumindest für den Fachmann aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der Druckschrift B6 beruhe. Gleiches gelte sinngemäß auch für die zumindest auf den Scheibenbremssattel - 5 - nach Anspruch 1 rückbezogene Scheibenbremssattel-Baueinheit des Anspruchs 15. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 hat die Patentanmelderin Anspruchssätze zu einem neuen Hauptantrag und insgesamt sieben Hilfsanträgen als Hilfsanträge 1, 1A, 2, 3, 3A, 4 und 4A eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2024 überreichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Hilfsantrag 3B und zog die bisherigen Hilfsanträge 4 und 4A zurück. Die Beschwerdeführerin regt für den Fall, dass eine ergänzende Recherche der Prüfungsstelle des DPMA erforderlich sein sollte, unter Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse B62L des DPMA vom 25. Februar 2021, an, die Anmeldung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Anspruchsbegehrens zurückzuverweisen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 25. Februar 2021 aufzuheben und das Patent jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 25 und Zeichnungen 1 bis 13 beide eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hauptantrag eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024, hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1, - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1A, - 6 - - Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 2, - Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3, - Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3A, alle vorgenannten Hilfsanträge jeweils eingereicht am 11. Oktober 2024, - Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3B, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2024. Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet: Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst: eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen oder ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen oder das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind. - 7 - Diesem Patentanspruch 1 schließen sich zumindest mittelbar die auf ihn rückbezogenen, den Scheibenbremssattel betreffenden Patentansprüche 2 bis 13 und der eine Scheibenbremssattelbaueinheit betreffende Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst: eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist. Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an. - 8 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A lautet: Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst: eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche ist, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist. Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an. - 9 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst: eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist; und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den Scheibenbremssattel gekoppelt ist. Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Patentansprüche 1 bis 14 an. - 10 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend: einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist; und ein Grundbauteil, das so konfiguriert ist, dass es an den Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens befestigt werden kann; wobei der Scheibenbremssattel umfasst: eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; und wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist; und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den Scheibenbremssattel gekoppelt ist. - 11 - Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hauptantrag hinsichtlich ihres Kennzeichenteils unveränderten und entsprechend dem Oberbegriff angepassten Patentansprüche 1 bis 13 an. Anspruch 14 ist gestrichen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A lautet: Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend: einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist; und ein Grundbauteil, das so konfiguriert ist, dass es an den Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens befestigt werden kann; wobei der Scheibenbremssattel umfasst: eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; eine erste Gewindebohrung, in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; und wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; und dass - 12 - die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist; und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den Scheibenbremssattel gekoppelt ist; und dass das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres Bauteil ausgebildet ist. Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Patentansprüche 1 bis 13 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B lautet: Scheibenbremssattelbaueinheit (100), umfassend: einen Scheibenbremssattel (110) zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50), die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; und ein Grundbauteil (120), das so konfiguriert ist, dass es an den Scheibenbremssattel (110) gekoppelt und an dem Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) befestigt werden kann; wobei der Scheibenbremssattel (110) umfasst: eine Befestigungsfläche (119), die so konfiguriert ist, dass sie dem Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel (110) an den Fahrradrahmen (14) gekoppelt ist; eine erste Gewindebohrung (117), in die eine erste Gewindeschraube (141) so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel (110) an das Grundbauteil (120), das an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung (117) an der Befestigungsfläche (119) vorgesehen ist; und wobei der Scheibenbremssattel (110) ferner eine zweite Gewindebohrung (118) umfasst, in die eine zweite Gewindeschraube (145) so eingeführt - 13 - werden soll, dass der Scheibenbremssattel (110) an das Grundbauteil (120) gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung (117) an der Befestigungsfläche (119) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsfläche (119) eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung (117) und die zweite Gewindebohrung (118) vorgesehen sind; und dass die Befestigungsfläche (119) eine Sattel-seitige Kontaktfläche (128) des Grundbauteils (120) kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel (110) an das Grundbauteil (120) gekoppelt ist; und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche (128) flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den Scheibenbremssattel (110) kontaktiert, wenn das Grundbauteil (120) an den Scheibenbremssattel (110) gekoppelt ist; und dass das Grundbauteil (120) als ein einstückiges unitäres Bauteil ausgebildet ist, und dass das Grundbauteil (120) ein erstes Durchgangsloch (132) und ein zweites Durchgangsloch (136) umfasst; und dass die erste Gewindeschraube (141) durch das erste Durchgangsloch (132) und die zweite Gewindeschraube (145) durch das zweite Durchgangsloch (136) verläuft, wenn das Grundbauteil (120) an den Scheibenbremssattel (110) mit der ersten Gewindeschraube (141) und der zweiten Gewindeschraube (145) befestigt ist; und dass der Scheibenbremssattel (110) über das Grundbauteil (120) an dem Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) befestigt ist. Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die gegenüber den Hilfsanträgen 3 und 3A mit Ausnahme der Aufnahme von Bezugszeichen unveränderten Patentansprüche 1 bis 13 an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 14 - II. 1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Die Teilungserklärung ist auch statthaft. Denn die Teilungserklärung hat die Anmelderin am 25. Mai 2020 beim DPMA eingereicht und damit noch vor Ablauf der gegen den Erteilungsbeschluss zur Stammanmeldung 10 2024 210 198.0 vom 22. April 2020 gegebenen Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen. Somit liegt noch eine Anmeldung im Sinne von § 39 Abs. 1 PatG vor, denn es ist davon auszugehen, dass das Patent bis zum Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses noch nicht zum Vollrecht erstarkt und damit einer Anmeldung gleichzusetzen ist, die - aus gesetzessystematischen Erwägungen - bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses einer Teilung zugänglich sein soll (vgl. BGH GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; BPatG 10 W (pat) 37/00). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag sowie in den Fassungen nach allen Hilfsanträgen sind zwar jeweils für den Fachmann in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass er diese ausführen kann, sie sind aber entweder nicht neu (Hauptantrag und Hilfsanträge 1, 1A, 2 und 3) oder sie beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Hilfsanträge 3A und 3B). Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach allen Hilfsanträgen sind daher jeweils nicht patentfähig. Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils - 15 - rückbezogenen Patentansprüche nach dem Hauptantrag und sämtlichen Hilfsanträgen 1, 1A, 2, 3, 3A und 3B, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungs- verfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). 3. Die Patentanmeldung bezieht sich auf einen Scheibenbremssattel und eine Scheibenbremssattelbaueinheit (vgl. Abs. [0001] der OS). Die OS führt in Abs. [0002] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren Form der Freizeitbeschäftigung sowie einem Transportmittel werde. Überdies sei Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere konstant die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad-Bremsvorrichtung. Insbesondere seien Fahrräder in den letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen ausgestattet worden. Ausgehend hiervon liegt dieser Teilanmeldung, die selbst dazu keine Ausführungen enthält, die objektive Aufgabe zugrunde, eine Befestigungslösung für einen Scheibenbremssattel der umfassend neu gestalteten Fahrrad-Bremsvorrichtungen an Fahrrädern, wie z.Bsp. an Vorderradgabeln, zu schaffen. Mag die OS zwar noch weitere Themengebiete offenbaren, wie etwa die Einstellbarkeit der Relativlage des Bremssattels in der Radialrichtung der Bremsscheibe (vgl. Abs. [0053]), so haben aber derartige Schwerpunkte keinen Eingang in die Anspruchsfassung der Teilanmeldung gefunden. - 16 - 4. Als Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für Fahrräder, verfügt. 5. Hauptantrag In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). - 17 - Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse). Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: M0 Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, wobei der Scheibenbremssattel umfasst: M1 eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; und M2 eine erste Gewindebohrung, M2.1 in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen oder ein Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; M3 wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, M3.1 in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel entweder an den Fahrradrahmen - 18 - oder das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.1 die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind. Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der OS gemäß Merkmal M0 einen Scheibenbremssattel, der den Merkmalen M1, M2 und M3 entsprechend, in einer nicht abschließenden Aufzählung herausgegriffene der Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnende Ausgestaltungen aufweist, nämlich erste und zweite Gewindebohrungen sowie eine Befestigungsfläche. Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden Merkmals M0 (vgl. Abs. [0049] – [0051] der OS), wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere Komponenten wie Bremsbeläge bzw. -klötze, eine den Anpressdruck der Beläge auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder fluidische Druckquelle sowie entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit. In einem ersten Ausführungsbeispiel ist eine den Scheibenbremssattel 110 und ein Grundbauteil 120 aufweisende Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit 100 an einem ebenfalls nicht dem beanspruchten Scheibenbremssattel 110 zuzuordnenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an einem Rohrabschnitt 40 des Fahrradrahmens 14, befestigt (vgl. Fig. 4]). Insoweit liegt, bei betätigter Bremse, der Bremssattel im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen des isoliert zu betrachtenden Bremssattels dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere Bestandteile in den beanspruchten Gegenstand miteinzubeziehen. - 19 - Abb. 1: Teilansichten der Fig. 5 (links) der OS und der Fig. 11 (rechts) der OS (mit vom Senat farblich kenntlich gemachten Befestigungsflächen) Gemäß zweier in der OS gezeigter und beschriebener Ausführungsformen – hierzu sei beispielhaft auf die Figuren 5 und 11 der OS verwiesen (vgl. die vorstehend eingeblendete Abb. 1) – ist der Bremssattel derart hergerichtet, dass er an den Fahrradrahmen gekoppelt werden kann. Dazu dient u.a. ausweislich Merkmal M1 eine Befestigungsfläche, die einem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist. Die Befestigungsfläche umfasst gemäß dem einzigen kennzeichnenden Merkmal M1.1 des Anspruchs 1 eine einzelne flache Oberfläche, an der die erste und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind (letzter Halbsatz auch Teilmerkmal des jeweiligen Merkmals M2.1 und M3.1). Als eine einzelne flache Oberfläche versteht die OS, wie ausschließlich in Figur 5 gemäß erstem Ausführungsbeispiel gezeigt und beschrieben (vgl. Abs. [0066]), die dort mit dem Bezugszeichen 119 versehene (in Abb. 1 gelb eingefärbt), bereits gemäß der Implikation durch den Wortlaut „einzelne“, eine einzelne in sich zusammenhängende Fläche. Die Wortwahl „umfasst“ mag zwar sprachtheoretisch weitere Oberflächen der Befestigungsfläche - 20 - implizieren können, jedoch entnimmt der Fachmann zwanglos dem Abs. [0099], in dem eine aus mehreren unterschiedlichen Abschnitten bestehende Befestigungsfläche des zweiten Ausführungsbeispiels beschrieben ist, die sich gerade von der erstgenannten anspruchsgemäßen Ausführungsform der Befestigungsfläche unterscheiden soll, dass eine derartig breite Auslegung des Merkmals M1.1, wie theoretisch möglich, darunter eben nicht zu verstehen ist. Gemäß diesem zweiten Ausführungsbeispiel umfasst die Befestigungsfläche 219, einen ersten Abschnitt 264 und einen zweiten Abschnitt 266, der von dem ersten Abschnitt 264 getrennt ist. In der veranschaulichten Ausführungsform (vgl. Abb. 1, rechts) ist der erste Abschnitt 264 von dem zweiten Abschnitt 266 beabstandet. Insoweit versteht der zuständige Fachmann unter der einen, eine einzelne flache Oberfläche umfassenden Befestigungsfläche eine zusammenhängende, flache im Sinne von i.W. in einer Ebene liegenden Fläche, die eben nicht aus mehreren beabstandeten Abschnitten besteht. Die in der einzelnen flachen Oberfläche der Befestigungsfläche vorgesehenen erste und zweite Gewindebohrungen sind so ausgeführt, dass in sie erste und zweite, nicht vom beanspruchten Gegenstand umfasste, beispielhaft als Senkkopfschrauben mit Außengewinde ausgestalte (vgl. Abs. [0058]) Gewindeschrauben eingeführt werden können. Diese Gewindeschrauben dienen ausweislich der Merkmale M2.1 und M3.1 der zumindest mittelbaren Kopplung des Bremssattels am Fahrradrahmen. Bei einer direkten Kopplung, wie mit der zweiten Ausführungsform beispielhaft gelehrt, können die Befestigungsschrauben so ausgeführt sein, dass sie durch den Rohrabschnitt des Fahrradrahmens geführt und mit den Gewindebohrungen im Bremssattel verschraubt werden können (vgl. Abs. [0100] bis [0103]). Eine mittelbare Kopplung ist mit der ersten Ausführungsform beispielhaft beschrieben. Dort dient der als – wie vorstehend bereits dargelegt, nicht zum beanspruchten Bremssattel gehörende – Grundbauteil 120 bezeichnete und mit dem über die Befestigungsschrauben mit dem Bremssattel gekoppelte Adapter der Befestigung am Fahrradrahmen. Gemäß besagtem ersten Ausführungsbeispiel kann der Adapter und der mit ihm gekoppelte Bremssattel mit Hilfe von beispielhaft - 21 - als Innensechskantschrauben ausgebildeten Befestigungsbauteilen am Fahrradrahmen verschraubt werden (vgl. Abs. [0060] – [0062]). 5.2 Der mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG). 5.3 Die Druckschrift B6 (bzw. deren Familienmitglied B5) zeigt und beschreibt mit ihrem dritten Ausführungsbeispiel, das mit der nachfolgend als Abb. 2 eingeblendeten Figur 8 illustriert ist, einen Bremssattel 12. Abb. 2: Fig. 8 der Druckschrift B6 Ferner entnimmt der zuständige Fachmann dieser Figur 8 i.V.m. S.8, dritter Abs., dass der Bremssattel 12 an ein mehrteiliges, aus einer Platte 128 und einem u- förmig gebogenen Stab mit an seinen jeweiligen distalen Enden verbundenen Fußplatten 124 bestehendes Grundbauteil montiert werden kann. Die jeweils längliche Schlitze 126 aufweisenden Fußplatten 124 können an freien Enden von Befestigungsträgern 30 einer Vorderradgabel 16 eines Fahrradrahmens angebracht werden (vgl. ergänzend Fig. 1 und 2). Die Platte 128 mit einem quer verlaufenden - 22 - Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 weist „mehrere“ – also zwei oder mehr – Löcher 132 auf, die eine feste Montage der i.W. nur durch den Kanal 130 unterbrochenen flächig ausgebildeten Platte 128 an der Unterseite des Bremssattels 12 mit Hilfe mehrerer, nicht gezeigter Schrauben ermöglicht. Das konkrete Ausführungsbeispiel zeigt zwar vier Bohrungen in der Platte 128 für vier Gewindeschrauben, wobei aber bereits zwei Schrauben, eine links und eine rechts vom Stab, wie fachnotorisch bekannt, zur Montage ausreichend sind. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann zwei Schrauben nur auf einer Seite des Stabes vorsehen würde, ist dabei schon im Ansatz nicht zu folgen, da eine funktionssichere Klemmung des Stabes am Bremssattel so nicht zu realisieren wäre. Der Fachmann entnimmt insoweit zwanglos dieser Ausgestaltung, dass der Bremssattel eine Befestigungsfläche aufweist, die einem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens zugewandt ist und in der (jedenfalls) zwei Gewindebohrungen (eine links und eine rechts vom Stab, wenn am Grundbauteil befestigt) vorgesehen sein müssen zum kraftschlüssigen Kontaktieren der Befestigungsfläche des Bremssattels und des flächigen Bereichs der als Klemme ausgebildeten Platte. Insoweit offenbart der Scheibenbremssattel der Druckschrift B6 sämtliche gattungsbildenden Merkmale. Der Fig. 8 i.V.m. mit dem vorstehend genannten dritten Absatz auf Seite 8 lässt sich auch eine zusammenhängende, flache im Sinne von i.W. in einer Ebene liegende Fläche als Befestigungsfläche des Bremssattels entnehmen, denn der zwischen dem Bremssattel 12 und der Platte 128 des Grundbauteils mit Hilfe der (zumindest zwei) Gewindeschrauben zu verklemmende Stab wird i.W. vollständig in dem Kanal 130 der Platte 128 aufgenommen („... Eine Platte 128 mit einem quer verlaufenden Kanal 130 darin zur Aufnahme des Stabes 122 ...“); dies im Übrigen in Übereinstimmung mit einer in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin überreichten handschriftlichen Skizze (vgl. die nachfolgend eingeblendete Abb. 3, die eine nach Überzeugung des Senates korrekte Schnittdarstellung des Bremssattels mit zwei (Gewinde-) Bohrungen und des Stabes und der Klemme des mehrteiligen Grundbauteils zeigt) und ihren in der - 23 - Verhandlung vorgetragenen Ausführungen, dass „keine Kerbung im Bremssattel“ vorhanden zu sein scheint. Insoweit offenbart die Druckschrift B6 unmittelbar und eindeutig entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal M1.1 eine einzelne flache Oberfläche der Befestigungsfläche des zwar in der Figur 8 der Druckschrift B6 nur schematisch dargestellten Bremssattels mit darin angeordneten zwei oder mehr Gewindebohrungen im Sinne vorstehender Auslegung. Abb. 3: Teilansicht der in der mündlichen Verhandlung überreichten handschriftlichen Skizze, Beschriftung diesseitig entfernt Mithin zeigt die Druckschrift B6 sämtliche Merkmale des Scheibenbremssattels, wie mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht. Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht neu. 6. Hilfsantrag 1 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. 6.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Merkmale M2.1 Hi1-3B und M3.1 Hi1-3B - 24 - aufgenommen, die die ursprünglichen Merkmale M2.1 und M3.1 ersetzen, weiterhin ist zusätzlich das Merkmal M1.2 Hi1-3B nach dem Merkmal M1.1 hinzugefügt. Diese Merkmale (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) lauten wie folgt: M2.1 Hi1-3B in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an [ein] Hi1-3a [das] Hi3b Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; M3.1 Hi1-3B in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, M1.2 Hi1-3B und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist. Mit den die ursprünglichen Merkmale M2.1 und M3.1 ersetzenden Merkmalen M2.1 Hi1-3B und M3.1 Hi1-3B soll der beanspruchte Scheibenbremssattel dahingehend eingeschränkt werden, dass er ausschließlich mittelbar über ein Grundbauteil am Fahrradrahmen gekoppelt werden soll. Da aber dem Grundbauteil, das, wie vorstehend bereits dargelegt, nicht zum beanspruchten Gegenstand gehört, keine weitergehenden Besonderheiten zugewiesen sind, hat die vorgenommene Einschränkung auch keine Auswirkungen auf den Aufbau des beanspruchten Bremssattels. Mit Merkmal M1.2 Hi1-3B ist gefordert, dass die (einzelne flache) Befestigungsfläche des Bremssattels eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist, im Sinne einer Eignung der Befestigungsfläche in Kontakt treten zu können mit einer Sattel-seitigen - 25 - Kontaktfläche des (nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden) Grundbauteils – wobei im Übrigen die Endsilbe „-fläche“ im Sinne ihrer eigentlichen Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest eines Abschnitts auf der Oberfläche des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei eine bestimmte Gestalt oder (in Bezug auf die Befestigungsfläche relative) Größe vorzuschreiben. Eine derartige Eignung ist insoweit unvermeidbar und führt infolgedessen auch zu keiner weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes. 6.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG). 6.3 Die geänderten Merkmale M2.1 Hi1-3B und M3.1 Hi1-3B und das neu hinzugefügte Merkmal M1.2 Hi1-3B haben, wie bereits ausgeführt, zu keiner Einschränkung des Gegenstands geführt, der mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht ist. Dabei sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit Blick auf die vorstehenden Abbildungen 2 und 3, unzweifelhaft (zwei flache, links und rechts vom Kanal 130 angeordnete, also zumindest) eine dem Bremssattel zugewandte Fläche als die hier in Rede stehende Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils nach der Entgegenhaltung B6 entnehmen kann (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.3). Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht neu. 7. Hilfsantrag 1A Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1A erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. - 26 - 7.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A ist ausgehend von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das das Merkmal M1.1 ersetzende Merkmal M1.1 Hi1A aufgenommen. Dieses lautet: M1.1 Hi1A dass die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche ist, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind. Merkmal M1.1 Hi1A unterscheidet sich von dem ursprünglichen Merkmal M1.1 dahingehend, dass „umfasst“ durch „ist“ ersetzt ist, um dem üblicherweise vorgetragenen Einwand, dass mit „umfasst“ in diesem Kontext, die Befestigungsfläche auch mehrere Flächen als nur die eine einzelne flache Oberfläche aufweisen könnte, zu begegnen. Jedoch bedarf es nach Überzeugung des Senates dieser Klarstellung nicht, da die Befestigungsfläche hier (wie bereits zum Hauptantrag und insoweit auch zum Hilfsantrag 1 ausgeführt) als eine einzelne flache Oberfläche, wie beispielhaft mit der ersten Ausführungsform in der OS gezeigt und beschrieben (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.5.1), zu verstehen ist. Eine derartige Klarstellung führt infolgedessen auch zu keiner weitergehenden Einschränkung des auf diese Weise definierten Gegenstandes. 7.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A beanspruchte Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG). 7.3 Da mit dem das ursprüngliche Merkmal M1.1 ersetzende Merkmal M1.1 Hi1A , wie vorstehend dargelegt, keine Sinngehaltsänderung einhergeht, ist auch keine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A, gegenüber derjenigen, wie sie bereits zum Scheibenbremssattel nach Haupt- oder Hilfsantrag 1 getroffen wurde, möglich. - 27 - Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht neu. 8. Hilfsantrag 2 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. 8.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ausgehend von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal M1.2.1 Hi2-3B nach dem Merkmal M1.2 Hi1-3B hinzugefügt; dieses (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) lautet: M1.2.1 Hi2-3B und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche [des Grundbauteils] flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den Scheibenbremssattel gekoppelt ist. Gegenüber dem Scheibenbremssattel nach Hilfsantrag 1 wird mit der Forderung des Merkmals M1.2.1Hi2-3B lediglich das nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörende Grundbauteil weiter einschränkend definiert. Insoweit kann die Aufnahme dieses Merkmals nur Auswirkungen auf die Eignung des Bremssattels haben. Da aber bereits mit den Merkmalen M1.1 und M1.2 Hi1-3B eine flache Befestigungsfläche des Bremssattels definiert ist, die mit der Sattel-seitigen Kontaktfläche des Grundbauteils in Kontakt tritt, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist, führt dies insoweit zu keinem anderen Sinngehalt der bisher bereits definierten räumlich körperlichen Ausgestaltung (der Befestigungsfläche) des Scheibenbremssattels. Insoweit führt auch die Aufnahme des Merkmals M1.2.1 Hi2-3B , mit der eben eine flache Sattel-seitige Kontaktfläche des - 28 - Grundbauteils gefordert ist, ebenfalls zu keiner weitergehenden Einschränkung des beanspruchten Gegenstandes. 8.2 Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Scheibenbremssattel ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG). 8.3 Da mit dem neu aufgenommen Merkmal M1.2.1Hi2-3B , wie vorstehend dargelegt, keine Sinngehaltsänderung einhergeht, ist auch keine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, gegenüber derjenigen, wie sie bereits zum Scheibenbremssattel nach Haupt- oder Hilfsantrag 1 getroffen wurde, möglich. Der Scheibenbremssattel ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht neu. 9. Hilfsantrag 3 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3 erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. 9.1 Anspruch 1 lautet (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) merkmalsgegliedert folgendermaßen (in Fettdruck sind diejenigen Merkmale gekennzeichnet, die bereits mit Hauptantrag in Anspruch 1 (Merkmale M*) oder in Anspruch 15 (Merkmale S*) vorlagen): - 29 - S0 Scheibenbremssattelbaueinheit, umfassend: M0 einen Scheibenbremssattel zum Ausüben einer Bremskraft auf eine Bremsscheibe, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse drehbar ist, S1 und ein Grundbauteil, das so konfiguriert ist, dass es an den Scheibenbremssattel gekoppelt und an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens befestigt werden kann; wobei der Scheibenbremssattel umfasst: M1 eine Befestigungsfläche, die so konfiguriert ist, dass sie [einem] HA,Hi1-3A [dem] Hi3B Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens zugewandt ist, wenn der Scheibenbremssattel an den Fahrradrahmen gekoppelt ist; M2 eine erste Gewindebohrung, M2.1 Hi1-3B in die eine erste Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an [ein] Hi1-3A [das] Hi3B Grundbauteil, das an dem Fahrradrahmen befestigt ist, gekoppelt wird, wobei die erste Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist; und M3 wobei der Scheibenbremssattel ferner eine zweite Gewindebohrung umfasst, M3.1 Hi1-3B in die eine zweite Gewindeschraube so eingeführt werden soll, dass der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt wird, wobei die zweite Gewindebohrung an der Befestigungsfläche vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.1 die Befestigungsfläche eine einzelne flache Oberfläche umfasst, an der die erste Gewindebohrung und die zweite Gewindebohrung vorgesehen sind; - 30 - M1.2 Hi1-3B und dass die Befestigungsfläche eine Sattel-seitige Kontaktfläche des Grundbauteils kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist; M1.2.1 Hi2-3B und dass die Sattel-seitige Kontaktfläche flach ist und so konfiguriert ist, dass sie den Scheibenbremssattel kontaktiert, wenn das Grundbauteil an den Scheibenbremssattel gekoppelt ist. Gegenüber Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist der Patentanspruch 1 dahingehend geändert, dass nunmehr eine Scheibenbremssattelbaueinheit beansprucht ist (Merkmal S0), die gemäß Merkmal S1 ein Grundbauteil aufweist, das so konfiguriert ist, dass es an den Scheibenbremssattel gekoppelt und an einem Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens befestigt werden kann. Im Übrigen sind der Scheibenbremssattel und das nunmehr obligatorische Grundbauteil so definiert, wie mit Hilfsantrag 2 gefordert. Mithin gehen die besagten Merkmale über die dort allein definierte Eignung des Bremssattels insofern hinaus, als dieser, aber auch das Grundbauteil selbst, nunmehr eine den Merkmalen M1.2 Hi1-3B und M1.2.1 Hi2-3B folgende konstruktive Gestaltung aufweisen müssen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch hier auf die vorstehenden Ausführungen unter den Ziffern II.5.1, II.6,1 und II.8.1 verwiesen. 9.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass ihn der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); er ist aber nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 (§ 3 Abs. 1 PatG). 9.3 Da sich der von der Beschwerdeführerin weiterverfolgte Gegenstand von demjenigen nach Hilfsantrag 2 nur durch die Aufnahme des nunmehr obligatorischen Grundbauteils unterscheidet, gelten auch weiterhin die - 31 - Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 (vgl. insbesondere Ziffer II.6.3), mit denen u.a. auch herausgestellt wurde, dass das in der Druckschrift B6 offenbarte mehrteilige Grundbauteil (zumindest) entsprechend dem Merkmal M1.2.1 Hi2-3B eine flache Sattel-seitige Kontaktfläche aufweist, die die einzelne flache Oberfläche der Befestigungsfläche des Scheibenbremssattels kontaktiert, wenn der Scheibenbremssattel an das Grundbauteil gekoppelt ist (vgl. ergänzend Abb. 3). Die Scheibenbremssattelbaueinheit ist somit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 nicht neu. 10. Hilfsantrag 3A Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3A erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. 10.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A ist ausgehend von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 zusätzlich das Merkmal S1.1 Hi3A,3B nach dem Merkmal M1.2.1 Hi2-3B hinzugefügt. Dieses (ohne die lediglich in Hilfsantrag 3B aufgenommenen Bezugszeichen) lautet: S1.1 Hi3A,3B und dass das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres Bauteil ausgebildet ist. Mit Merkmal S1.1 Hi3A,3B ist das Grundbauteil als ein einstückiges, unitäres Bauteil definiert, mithin als ein monolithisches Bauteil, das aus einem einzigen Stück besteht und keine separaten Teile aufweist. Zu den übrigen, insoweit auch besonders zu denen das Grundbauteil betreffenden Merkmalen, wie das Aufweisen einer flachen Sattel-seitigen Kontaktfläche, wird erneut, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen (vgl. insbesondere die Ziffern II.6.1 und II.8.1). - 32 - 10.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3A beanspruchte Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 i.V.m. Fachwissen (§ 4 Abs. 1 PatG). 10.3 Die aus der Druckschrift B6 bekannte Scheibenbremssattelbaueinheit weist, wie vorstehend dargelegt, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auf. Lediglich eine Ausgestaltung des Grundbauteils aus einem einzigen Stück ist dort nicht gezeigt und beschrieben. Dieses bekannte mehrteilige Grundbauteil besteht eben aus den beiden funktional zusammenhängenden Bauteilen, dem u- förmigen Stab 123 mit an seinen beiden Enden befestigten Fußplatten 124 und der Platte 128 (a.a.O.). Dem die offensichtliche Lehre der Scheibenbremssattelbaueinheit der Druckschrift B6 – eine Befestigungslösung für einen Scheibenbremssattel zu schaffen, diese in Übereinstimmung mit der objektiven Aufgabe der Patentanmeldung – anwendenden Fachmann, der entsprechend dem vorliegenden, mit Nachteilen behafteten eben mehrteiligen Aufbau des Grundbauteils bzw. Adapters, insoweit u.a. kostenintensiv in der Lagerhaltung und aufwändig in der Montage, diese abzuändern hat, bieten sich die diese Nachteile vermeidenden einteiligen Adapter als präsente Auswahlalternative an. Die Verwendung einer dieser ihm bekannten Adapter – als Beleg sei hier beispielhaft auf die Druckschrift B4 (vgl. Fig. 2b) verwiesen – und bereits aus diesem Grund im Rahmen fachmännischen Handelns als naheliegende Ausführungsvariante bietet sich auch zur naheliegenden Substitution des mit den vorgenannten Nachteilen behafteten Adapters an. Eine dadurch ggfs. notwendig werdende Anpassung des Lochmusters im Bremssattel stellt dabei lediglich eine auf fachübliche Überlegungen zurückzuführende, einfache konstruktive Maßnahme – mithin ohne erfinderischen Gehalt – dar, die der Fachmann zur Anpassung an den praktischen Bedarfsfall vorsieht. - 33 - Weitergehende konstruktive Besonderheiten, die den Fachmann davon abhalten würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann einteilige Adapter als Alternative zu dem mehrteiligen Adapter der Druckschrift B6 nicht berücksichtigen würde, da ihm dadurch Einstellmöglichkeiten (Freiheitsgrade) zur Ausrichtung des Bremssattels gegenüber der Bremsscheibe verloren gehen würden, kann dabei schon in deren Ansatz nicht gefolgt werden. Denn die Aufgabe des Fachmanns besteht nicht darin, den Adapter der Scheibenbremssattelbaueinheit der Druckschrift B6 durch einen anderweitigen Adapter unter Beibehaltung sämtlicher (Fein-) Justierungsmöglichkeiten zur lagegenauen Positionierung des Bremssattels in Bezug auf die Bremsscheibe im Sinne des Themenschwerpunkts der Druckschrift B6 zu ersetzen, sondern lediglich darin, der vorstehend formulierten objektiven Aufgabe folgend, eine Problemlösung zu finden, die eine zumindest die vorstehend genannten Nachteile vermeidende Befestigung für einen Scheibenbremssattel an einem Fahrradrahmen ermöglicht. Insoweit würde der Fachmann hierzu in naheliegender Weise auf Adapter mit einem monolithischen Aufbau zurückgreifen Mithin beruht die Scheibenbremssattelbaueinheit des Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift B6 unter Berücksichtigung des beispielhaft durch die Druckschrift B4 belegten fachmännischen Wissens nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 11. Hilfsantrag 3B Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 3B erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. - 34 - 11.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3A neben ergänzten Bezugszeichen und der Änderung der Artikel von unbestimmt zu bestimmt in den Merkmalen M1 und M2. 1 Hi1-3B (vgl. Merkmalsgliederung unter Ziffer II.9.1) zusätzlich die Merkmale S1.2 Hi3B, S1.2.1 Hi3B und M4 Hi3B nach dem Merkmal S1.1 Hi3A,3B hinzugefügt. Diese lauten: S1.2 Hi3B und dass das Grundbauteil (120) ein erstes Durchgangsloch (132) und ein zweites Durchgangsloch (136) umfasst; S1.2.1 Hi3B und dass die erste Gewindeschraube (141) durch das erste Durchgangsloch (132) und die zweite Gewindeschraube (145) durch das zweite Durchgangsloch (136) verläuft, wenn das Grundbauteil (120) an den Scheibenbremssattel (110) mit der ersten Gewindeschraube (141) und der zweiten Gewindeschraube (145) befestigt ist; M4 Hi3B und dass der Scheibenbremssattel (110) über das Grundbauteil (120) an dem Rohrabschnitt (40) des Fahrradrahmens (14) befestigt ist. Mit den Merkmalen S1.2 Hi3B und S1.2.1 Hi3B wird das Grundbauteil weitergehend eingeschränkt. Das Grundbauteil weist zur Befestigung des Scheibenbremssattels an ihm nunmehr zwei Durchgangslöcher auf, durch die jeweils eine der in die jeweilige Gewindebohrung im Scheibenbremssattel eingeführten (Teilmerkmale der Merkmale M2.1 Hi1-3B und M3.1 Hi1-3B ) Gewindeschrauben verläuft. Durch die Aufnahme des Merkmals M4 Hi3B wird eine weitergehende Klarstellung des Sinngehalts des ursprünglichen Merkmals S1 unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 hinzugefügt, wonach der an dem Grundbauteil befestigte Scheibenbremssattel an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens befestigt werden kann. - 35 - 11.2 Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B beanspruchte Scheibenbremssattelbaueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in den Anmeldeunterlagen offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift B6 i.V.m. Fachwissen (§ 4 Abs. 1 PatG). 11.3 Das an dem Rohrabschnitt des Fahrradrahmens befestigbare Grundbauteil der Druckschrift B6 weist zur Befestigung des Scheibenbremssattels an ihm zwei (oder mehr) Durchgangslöcher auf, durch die jeweils eine der in die jeweilige Gewindebohrung im Scheibenbremssattel eingeführten Gewindeschrauben verläuft (vgl. Seite 8, Absatz 3). Gleiches gilt im Übrigen auch für den ihn substituierenden Adapter der als Beleg des fachmännischen Wissens genannten Druckschrift B4 (vgl. Seite 8, Zeilen 21 bis 23). Damit fügt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3B dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A nur weitere Merkmale hinzu, die bereits aus der Druckschrift B6 vorbekannt sind. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3A, wie vorstehend dargelegt, ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift B6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in der Folge daher auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3B. 12. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA nach § 79 Abs. 3 PatG, wie es von der Beschwerdeführerin angeregt worden war, kam vorliegend nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG vor, da keine neuen Tatsachen bekannt geworden sind, die für die Entscheidung wesentlich sind. Ebensowenig hat das - 36 - Verfahren vor dem DPMA an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG gelitten. Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 103 Abs. 1 GG). Das in den Verfahren vor dem Patentamt geltende Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Patentamt seine Entscheidung auf Gründe stützt, zu denen sich der Beteiligte nicht oder nicht hinreichend äußern konnte, wobei Gründe der Entscheidung alle für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art sind (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., Einleitung, Rn. 302). Vorliegend hat die Prüfungsstelle der Anmelderin in der Stammanmeldung 10 2014 210 198.0 auf den dort gestellten Rechercheantrag vom 28. Mai 2014 am 8. Juli 2015 einen Recherchebericht und auf den Prüfungsantrag der Anmelderin vom 23. Juni 2015 einen Prüfungsbescheid am 16. September 2016 zukommen lassen. Bezugnehmend auf den Rechercheantrag vom 28. Mai 2014 in der Stammanmeldung hat sie in der Teilanmeldung einen Recherchebericht verfasst und diesen am 26. Februar 2021 versendet, den sie der Anmelderin somit nahezu zeitgleich mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 25. Februar 2021, der der Anmelderin am 3. März 2021 zugestellt worden ist, zur Kenntnis gegeben hat. Diese Verfahrensweise ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände indes nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Verfahren der Teilanmeldung nach der Beendigung des Schwebezustandes in der Verfahrenslage weiter zu behandeln ist, in der sich die Stammanmeldung vor der Teilung befand (vgl. Amtl. Begr. zum 1. GPatG, BlPMZ 1979, 284; BGH GRUR 1986, 877, 879 - Kraftfahrzeuggetriebe (für die Ausscheidung)). Daraus folgt, dass Verwaltungsakte des Patentamts, die im Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungserklärung ergangen sind, grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung gelten und keiner Wiederholung bedürfen (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 43). Das gilt auch für Rechercheberichte und Prüfungsbescheide, soweit sie den Gegenstand der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen konnte, dass der Anmelder die gerügten Mängel der Trennanmeldung zuordnet (vgl. u.a. - 37 - BPatG v. 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04; BPatGE 43, 159 - Akustisches Oberflächenwellenfilter (zur Ausscheidung)). Die für die Teilanmeldung am 25. Mai 2020 eingereichten Anmeldeunterlagen (Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) stimmen mit denjenigen in der Stammanmeldung überein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die - zudem anwaltlich vertretene - Anmelderin dies nicht hätte erkennen können. Angesichts der identischen Gegenstände hat die Anmelderin kein anderes Ergebnis der Prüfung erwarten können. Auch verblieb ihr zwischen der Einreichung der Anmeldeunterlagen für die abgetrennte Anmeldung am 25. Mai 2020 und dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 25. Februar 2021 ausreichend Zeit, den Beanstandungen in dem Prüfungsbescheid Rechnung zu tragen und geänderte Patentansprüche in der Teilanmeldung einzureichen. Nachdem die Teilungsanmeldung inhaltlich keine Veränderungen gegenüber der Stammanmeldung aufweist, war der Bezug auf den Prüfungsbescheid und die unmittelbare Zurückweisung der Teilanmeldung durch die Prüfungsstelle nicht zu beanstanden. - 38 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Hubert Kriener Körtge Sexlinger