Beschluss
25 W (pat) 37/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:301024B25Wpat37.23.0
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:301024B25Wpat37.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 37/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2018 019 818 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und der Richterin Butscher 2 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 42, vom 16. Dezember 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für folgende Dienstleistungen angeordnet worden ist: Klasse 36: Beratung über Finanzplanung; Finanzanalysen und -beratung; Beratung hinsichtlich der Unternehmensfinanzen; Beratung über die Verwaltung von Geldern; Klasse 37: Beratung zur Installation von Telekommunikationsausrüstung; Beratungsdienste bei der Installation von Computern; Klasse 45: Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Am 6. November 2018 ist das am 15. August 2018 angemeldete Zeichen youand.ai unter der Nummer 30 2018 019 818 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 44 und 45 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und 3 Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 7. Dezember 2018. Am 28. Februar 2019 wurde seitens des Beschwerdegegners Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 erhoben. Er wird auf die Wortmarke 30 2018 010 322 youand. gestützt. Sie wurde am 19. April 2018 angemeldet und 27. Juni 2018 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, - vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug 4 auf die in Klasse 09 genannten Waren; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 38: Telekommunikation; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung; Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; Sport; Übersetzung und Dolmetschen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs- , Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und -Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und - konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und - diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, 5 Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. Mit Schreiben vom 27. November 2019 haben die damaligen Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt, dass diese nicht zulässig sei. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 16. Dezember 2022 wurde die Eintragung der Marke 30 2018 019 818 aufgrund des Widerspruchs teilweise für folgende Waren und Dienstleistungen gelöscht: Klasse 9: Software für künstliche Intelligenz; Apparate mit künstlicher Intelligenz [Computer]; Humanoide Roboter mit künstlicher Intelligenz; Computersoftware für die computergestützte Softwareentwicklung; Computerhardware zur Verwendung für computergestützte Softwareentwicklung; 6 Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bezüglich Geschäftsführung; Beratung zur Geschäftsführung; Beratung bezüglich Personalverwaltungsfragen; Beratung zur Verkaufsförderung; Beratung bezüglich Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Beratung im Bereich Unternehmensstrategie; Beratung und Beratungsleistungen zur Warenbeschaffung für Dritte; Beratung bei der Geschäftsführung; Beratung bei der Personaleinstellung; Beratung bei der Unternehmensplanung; Betriebswirtschaftliche Beratung zur Datenverarbeitung; Betriebswirtschaftliche Beratung mittels Computer; Beratung bei der Geschäftsplanung; Beratung bei der Personalanwerbung; Betriebsrisikomanagement durch betriebswirtschaftliche Beratung; Strategische Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung betreffend Unternehmensorganisation und -führung; Geschäftsführung und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Personalauswahl; Beratung und Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratung und Auskunft über Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Unternehmensplanung; Beratung in Fragen der Unternehmensführung; Beratung in Bezug auf Unternehmensführung; Beratung in Bezug auf Geschäftsführung; Beratung bei Geschäftsführung und Unternehmensorganisation; Beratung in Bezug auf Unternehmensorganisation; Beratung in Fragen der Unternehmensplanung; Beratung in Bezug auf Marktforschung; Beratung in Bezug auf Personaleinsatz; Information und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung und Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Auskünfte und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung zur Anwerbung von Personal; Beratung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung in Fragen der Unternehmensstrategie; Beratung zu Verkaufsmethoden und Verkaufsprogrammen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung in Bezug auf Direktmarketing; Beratung in Bezug auf Geschäftsanalysen; Beratung in Bezug auf Stellenbesetzungen; Beratung in Bezug auf Geschäftsmarketing; Beratung in Bezug auf Unternehmensmarketing; Beratung in Bezug auf Marketing; Beratung in Bezug auf Werbung; 7 Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Geschäftsmanagements; Beratungsdienste bezüglich Geschäftsorganisation und -führung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Bezug auf Öffentlichkeitsarbeit; Beratungsdienste in Bezug auf Personalanwerbung; Beratungsdienste in Fragen der Unternehmensverwaltung; Beratungsdienste im Bereich Online- Marketing; Beratungsdienste im Bereich Affiliate-Marketing; Beratungsdienste in Bezug auf Personalvermittlung; Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsanalysen; Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsführung; Beratungsdienste in Bezug auf Marketing; Beratungsdienste in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; Beratung in Bezug auf die Geschäftsführung; Beratung und Hilfe bei der Geschäftsführung; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensanalyse; Leitung von Geschäftsprozessen und diesbezügliche Beratung; Beratung bei der Geschäftsführung von Handelsunternehmen; Fachliche Beratung in Bezug auf Marketing; Beratung auf dem Gebiet des Personalwesens; Beratung in Bezug auf die Personalverwaltung; Beratung auf dem Gebiet der Marktbeurteilung; Hilfe und Beratung bei der Geschäftsführung; Hilfe und Beratung bei der Unternehmensplanung; Beratung bei der Führung von Betrieben; Beratung für die Personal- und Stellenvermittlung; Beratung hinsichtlich des Firmenimages [Corporate-Identity]; Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung bei der Geschäftsorganisation und Geschäftsführung; Beratung auf dem Gebiet der Personalanwerbung; Beratung in Bezug auf Corporate Identity; Beratung im Bereich Geschäftsführung und Marketing; Betriebswirtschaftliche Beratung zu Fragen der Datenverarbeitung; Beratung bei der Entwicklung eines Unternehmensimages; Fachliche Beratung in Bezug auf Personalmanagement; Beratung bei der Geschäftsplanung und Geschäftskontinuität; Beratung in Bezug auf die Suchmaschinenoptimierung; Hilfe und Beratung bei der Unternehmensorganisation; Beratung bei der Gewinnung von Geschäftskunden; Unterstützung und Beratung bei der Unternehmensorganisation; Beratung auf dem Gebiet des Marketings; 8 Beratungsdienste in Bezug auf die Unternehmensplanung; Beratung in Bezug auf die kaufmännische Geschäftsführung; Geschäftsführung und Beratung in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Fachliche Beratung in Bezug auf die Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Personal- und Stellenvermittlung; Hilfe [Beratung] bei der Verwaltung von Personal; Betriebswirtschaftliche Beratung bei der Auswahl von Computern; Beratung der Geschäftsführung in Bezug auf Personalanwerbung; Beratung bei der Geschäftsführung, auch per Internet; Beratung der Geschäftsführung in Fragen des Personaleinsatzes; Beratung bei Unternehmensorganisation und Geschäftsführung, einschließlich Personalverwaltung; Beratung in Bezug auf Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit; Beratung in Bezug auf Unternehmensorganisation und -führung; Beratung und Information in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Verkaufsmethoden und -techniken; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Hilfe und Beratung bezüglich Geschäftsführung und -organisation; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf das Unternehmensrisikomanagement; Beratung in Fragen der Geschäftsführung und -organisation; Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsorganisation und -führung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Anstellung von Datenverarbeitungspersonal; Beratung gewerblicher Unternehmen auf dem Gebiet der Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung; Beratung kommerzieller Unternehmen auf dem Gebiet der Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf die Werbung für Geschäfte; Beratung in Fragen der Unternehmensorganisation und der Betriebswirtschaft; Beratung über das Internet in Bezug auf Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing; Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Werbung; Fachliche Beratung von Unternehmen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die Verwendung von Computern; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die Verwaltung von Informationstechnologie; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; 9 Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratungsdienste in Fragen der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Organisation von Werbekampagnen für Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf Errichtung und Betrieb von Unternehmen; Beratung in Bezug auf Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Beratungsdienste in Bezug auf die Organisation und Führung von Unternehmen; Hilfe bei der und Beratung in Bezug auf Geschäftsorganisation und -führung; Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Beratung in Bezug auf die Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Betriebswirtschaftliche Beratung zu Fragen der Geschäftsführung auf dem Gebiet des Einsatzes von Informationstechnologie; Klasse 36: Beratung über Finanzplanung; Finanzanalysen und -beratung; Beratung hinsichtlich der Unternehmensfinanzen; Beratung über die Verwaltung von Geldern; Klasse 37: Beratung zur Installation von Telekommunikationsausrüstung; Beratungsdienste bei der Installation von Computern; Klasse 38: Beratung in Telekommunikationsbereichen; Beratung im Telekommunikationsbereich; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf Kommunikationsgeräte; Fachliche Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf die Telekommunikation; Beratungsleistungen im Bereich der elektronischen Kommunikation; Information und Beratung in Bezug auf Telekommunikationsleistungen; Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation; 10 Beratung in Bezug auf drahtlose Kommunikation und drahtlose Kommunikationsgeräte; Klasse 41: Beratung im Bereich Computerausbildung; Beratung in Bezug auf Managementausbildung; Beratung in Bezug auf Ausbildung; Durchführung von Lehrgängen zur Weiterentwicklung von Beratungsfähigkeiten; Beratung in Bezug auf die Veröffentlichung von Magazinen; Beratungs- und Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops [Ausbildung]; Beratung in Bezug auf Bildung und Ausbildung im Managementbereich und von Personal; Aus- und Fortbildungsberatung; Durchführung von Fortbildungsseminaren; Klasse 42: Software-Beratung; Wissenschaftliche Beratungsdienste; Technologische Beratungsdienste; Wissenschaftliche Beratungsdienstleistungen; Technologische Beratungsdienstleistungen; Beratungsleistungen zu Sicherheitssoftware; Beratungsleistungen zu Computerdatenbankprogrammen; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Beratungsdienstleistungen bezüglich Informationstechnologie; Beratungsdienstleistungen bezüglich Produktentwicklung; Technische Beratung bezüglich Computerprogrammierung; Fachliche Beratung bezüglich Computersicherheit; Technische Beratung bezüglich Sicherheit; Technische Beratung bezüglich Datenverarbeitung; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Fachliche Beratung bezüglich Computersoftware; Fachliche Beratung bezüglich Computern; Fachliche Beratung bezüglich Technologie; Fachliche Beratung hinsichtlich Technologie; Beratungsdienste bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computer; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computersoftware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computerhardware; Beratungsdienste bezüglich technologischer Forschung; Beratungsdienste bezüglich computergestützter 11 Informationssysteme; Beratungsleistungen im Bereich Technologiedesign; Beratungsleistungen im Bereich Computersoftwarepflege; Technische Beratungsdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Beratungsdienstleistungen bezüglich technologischer Forschung; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Beratung in Bezug auf Computersoftware; Beratung auf den Gebieten Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf Qualitätssicherung; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung in Bezug auf Computersysteme; Beratung bei der Webseiten-Konzeption; Beratung in Bezug auf Qualitätskontrolle; Beratung im Bereich der Telekommunikationstechnik; Technische Beratung im Bereich Telekommunikation; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und - Informationsdienstleistungen; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Computerprogrammierung; Beratungs- und Informationsdienste zu Computerperipheriegeräten; Beratungsdienste bezüglich Computersoftware zum Drucken; Beratungsdienste in Bezug auf Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware; Beratungsdienste bezüglich Computersoftware zum Veröffentlichen; Beratungsdienste in Bezug auf Computersysteme; Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Beratungsdienste bezüglich Computersoftware für Grafiken; Beratungsleistungen zur Wiederherstellung von Computerdaten; Beratungsleistungen zur Integration von Computersystemen; Beratungsleistungen zur Analyse von Computersystemen; Beratungsleistungen zur Aktualisierung von Computersoftware; Beratungsleistungen zu Software für Kommunikationssysteme; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computerprogrammierung; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersysteme; Technische Beratung in Bezug auf Datenverarbeitung; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet des Softwareentwurfs; Beratung auf dem Gebiet des Softwaredesigns; Technische Beratung beim Betrieb von Computern; Technologische 12 Beratung in Bezug auf Computerprogramme; Beratung bezüglich der Entwicklung von Computersystemen; Beratung bei der Konzeption von Computerhardware; Technische Beratung in Bezug auf Computer; Technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; Beratung im Bereich der technologischen Entwicklung; Beratung im Bereich Büro- und Arbeitsplatzautomatisierung; Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Beratungsdienste bezüglich der Verwendung von Computersoftware; Fachliche Beratungsdienste im Zusammenhang mit Computernetzwerken; Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware; Fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für die Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Forschung und Beratung in Bezug auf Computersoftware; Forschung und Beratung in Bezug auf Computerhardware; Beratung in Bezug auf Tests von Anwendungssystemen; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit Computergeräten; Beratung und Entwicklung in Bezug auf Computersoftware; Information und Beratung in Bezug auf Computersoftware; Beratung und Information zur Vermietung von Computersoftware; Beratung zur Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung hinsichtlich Design und Entwicklung von Computerprogrammen; Beratung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung; Beratungs- und Consultingdienste in Bezug auf Computerhardware; Beratungs- und Informationsdienstleistungen in Bezug auf Informationstechnologie; Beratungs- und Informationsdienste zur Wartung von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zum Entwurf von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zur Integration von Computersystemen; Beratungsdienste in Bezug auf Hardware für Computer; Beratungsleistungen im Bereich Cloud- Computernetze und -Anwendungen; Technische Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computer- und Videospielesoftware; Bereitstellung von Informationen und Beratung im 13 Bereich Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Technische Beratung zur Anwendung und Nutzung von Computersoftware; Beratung hinsichtlich Entwurf und Entwicklung von Computer-Datenbankprogrammen; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von Computersystemen; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von Computerhardware; Beratungsleistungen bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratungsleistungen im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computersoftwareprogrammen; Beratungsleistungen im Bereich Gestaltung von Homepages und Internetseiten; EDV-Beratung in Bezug auf die Analyse von Informationssystemen; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von Informationssystemen; Technische Beratung in Bezug auf die Nutzung von Computerhardware; Beratung in den Bereichen Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste hinsichtlich Entwurf und Entwicklung von Computerperipheriegeräten; Beratungs- und Informationsdienste hinsichtlich Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf Design und Entwicklung von Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf Software im Bereich E-Commerce; Beratungsleistungen in den Bereichen Gestaltung und Entwurf von Websites; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Produktentwicklung und der Qualitätsverbesserung von Software; Technische Beratung in Bezug auf die Installation und Pflege von Computersoftware; Beratungsleistungen in den Bereichen Gestaltung und Entwurf von Websites für E-Commerce; Softwareentwicklung; Softwareentwicklungsleistungen; Computerprogrammierung und Softwareentwicklung; Softwareentwicklung im Rahmen des Software-Publishing; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Softwareentwicklungstools zur zeitweiligen Nutzung; Programmierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von Datenverarbeitungsgeräten; Programmierung wissenschaftlicher 14 Computer; Programmierung von Computern; Programmierung von Webseiten; Programmierung von Telekommunikationssoftware; Programmierung von Internet-Sicherheitsprogrammen; Programmierung von Videospiele-Software; Programmierung von Computerspiele-Software; Programmierung von Multimedia-Anwendungen; Programmierung von Video- und Computerspielen; Programmierung von Software für Websiteentwicklung; Programmierung von Software für Internetplattformen; Programmierung von Datenverarbeitungs- und Kommunikationssystemen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Entwurf, Erstellung und Programmierung von Webseiten; Programmierung von Software für E-Commerce-Plattformen; Programmierung von Software für Informationsplattformen im Internet; Programmierung von Software zur elektronischen Datenverarbeitung [EDV]; Programmierung von Computersoftware für elektronische Übersetzungswörterbücher und - datenbanken; Programmierung von Computersoftware zur Auswertung und Berechnung von Daten; Programmierung von Computern für die Regulierung von Daten zwischen Käufern und Anbietern; Klasse 45: Beratungsdienste bezüglich der Registrierung von Domainnamen; Beratungsdienste bezüglich der Lizenzierung von Computersoftware. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen sich an Endverbraucher, aber auch an Abnehmer aus Unternehmen wenden würden. Der Widerspruchsmarke komme mit ihrer Bedeutung „Du und“ durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Zwischen den zu vergleichenden Wortmarken bestehe überdurchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit. Sie unterschieden sich nur in der Endung „ai“. Wortenden fänden bei der Markenbetrachtung durch die Verkehrsteilnehmer in der Regel weniger Beachtung. Zudem fungiere die Angabe „.ai“ als Top-Level-Domain für das britische Überseegebiet Anguilla. Die Interpretation als Internetdomain werde auch deshalb 15 nahegelegt, da die meisten Webseiten ohne die Subdomain „www“ aufgerufen werden könnten. Top-Level-Domains messe der Verkehr eine rein technisch-funktionale und keine individualisierende Bedeutung bei. Der kennzeichnende Gesamteindruck eines Domainnamens werde somit durch die Second-Level-Domain bestimmt. Sollte der Zeichenbestandteil „ai“ als Akronym für „artifizielle Intelligenz“ verstanden werden, so käme ihm ein rein beschreibender Sinngehalt zu. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien größtenteils identisch bzw. hochgradig ähnlich. In keinem Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke stünden die Dienstleistungen „Beratungs- und Informationsdienste bezüglich pharmazeutischen Produkten über das Internet“ (Klasse 44) und „Beratung im Bereich der Arbeitsplatzsicherheit; Beratungsdienste in Bezug auf Sicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit“ (Klasse 45) auf Seiten der angegriffenen Marke, so dass der Widerspruch insoweit zurückzuweisen sei. Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben, die sie nicht begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, da zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen keine Überschneidungen bestünden. Zudem werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch den Bestandteil „ai“ dominiert, so dass die einander gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien. Die Widerspruchsmarke sei darüber hinaus als nicht schutzfähig anzusehen. Soweit die Einrede der Nichtbenutzung noch nicht zulässig sei, werde der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Die generelle Einbeziehung unbenutzter Zeichen in den förmlichen Schutzbereich widerspreche dem Gesetzeszweck und behindere die gewerbliche Betätigung Dritter unzulässig. Werde ein Zeichen - wie hier - nicht benutzt, stehe seiner Geltendmachung der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen. Der Widersprechende macht demgegenüber geltend, dass Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den beiderseitigen Marken bestehe. Sie wiesen erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten auf, da der Zeichenbestandteil „ai“ im Wesentlichen als Domain-Endung oder als Kürzel für „Artificial Intelligence“ und als damit technischer Ausdruck verstanden werde. Ebenso seien die zu vergleichenden, in den gleichen Bereichen angesiedelten Waren und 16 Dienstleistungen als ähnlich oder identisch anzusehen. Der Widersprechende besitze Domains, die die Marke „youand.“ enthielten. Bei Aufruf der Domain „www.youand.ai“ werde der Nutzer direkt auf eine Website der Inhaberin der angegriffenen Marke weitergeleitet. Dies erwecke den Eindruck, dass sie lediglich von der Widerspruchsmarke profitieren wolle. Die Beschwerdeführerin hat schriftlich sinngemäß Folgendes beantragt: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 16. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 angeordnet wurde. 2. Der Widerspruch aus der Marke 30 2018 010 322 gegen die Eintragung der Marke 30 2018 019 818 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner beantragt: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2022, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom 9. Februar 2024, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 16. Dezember 2022 war aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für die tenorierten Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 17 45 angeordnet worden ist, da er in diesem Umfang an einem wesentlichen Mangel leidet. Der Widersprechende hat in dem Widerspruchsformular vom 28. Februar 2019 angegeben, dass sich der Widerspruch nur gegen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 richtet. In diesem Sinne ist auch sein Vortrag in den Schreiben vom 6. November 2019 und 23. Dezember 2019 zu verstehen, in denen er ausführt, dass sein Widerspruch auch „nicht auf Löschung der Marke der Gegenpartei, sondern nur auf die Nichtnutzung in den bereits meiner registrierten Marke genutzten Warengruppen“ beruhe. Es ist zulässig, einen Widerspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu beschränken (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 42, Rn. 56). Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 10 MarkenV soll eine solche Beschränkung in dem Widerspruch angegeben werden. Dieser Anforderung ist der Widersprechende durch seine unmissverständliche Erklärung nachgekommen. Mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2022 wird dessen ungeachtet die Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 019 818 für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 45 angeordnet. Er überschreitet somit deutlich die von dem Widersprechenden festgelegten Grenzen und damit den Verfahrensgegenstand, der ausschließlich die Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 der angegriffenen Marke umfasst. Der Senat hat von einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung abgesehen. 2. Im Übrigen bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Denn zwischen den Vergleichsmarken besteht hinsichtlich der noch im Streit stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42 Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (a. F.), so dass dem Widerspruch insoweit zu Recht in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen stattgegeben worden ist. 18 a) Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich Vorschriften des Markengesetzes geändert. Eine andere Beurteilung der mit dem Widerspruch geltend gemachten Verwechslungsgefahr ist damit nicht verbunden. Allerdings ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG vorliegend § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG a. F. anzuwenden, da die angegriffene Marke am 15. August 2018 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldet worden ist. b) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2019, 173, Rn. 17 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 44 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend ihre Aufmerksamkeit sowie ihr Differenzierungsvermögen bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Nach diesen Grundsätzen ist im genannten Umfang Verwechslungsgefahr gegeben. 19 (1) Angesprochene Verkehrskreise hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind sowohl der Fachverkehr, insbesondere Unternehmen, als auch die Durchschnittsverbraucher. (2) Die Widerspruchsmarke „youand.“ verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096, Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870, Rn. 41 - INJEKT/INJEX). Die Widerspruchsmarke „youand.“ ist von Hause aus uneingeschränkt zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen geeignet. Anhaltspunkte für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht von einer Schwächung deswegen ausgegangen, weil der Verkehr in der älteren Marke die Bestandteile „you“ und „and“ erkennt und diese - da sie zum englischen Grundwortschatz gehören - mit „Du und“ übersetzt. Dieser Wortfolge lässt sich keine beschreibende Sachaussage entnehmen, zumal sie erkennbar unvollständig und keinen Sinn ergibt. Verstärkt wird diese Annahme durch die Anfügung eines Punktes am Ende. Es ist auch nicht feststellbar, dass eine solch unvollständige Wortkombination in der Werbesprache verwendet wird oder es sich um eine geläufige und alltägliche Fremdwortkombination handelt (vgl. insoweit anders BPatG 29 W (pat) 16/14 - You & Me). 20 (3) Zwischen der angegriffenen Marke „youand.ai“ und der Widerspruchsmarke „youand.“ besteht eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit. (a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129, Rn. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482, Rn. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2017, 1104, Rn. 27 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Maßgeblich für die Beurteilung der Ähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BPatG 29 W (pat) 504/20 - E.VITA/e-VIVA). (b) Klanglich stehen sich die beiden identischen Bestandteile „youand“ gegenüber, so dass die beiden Marken überdurchschnittliche Ähnlichkeit in dieser Wahrnehmungskategorie aufweisen. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke ist deren Bestandteil „ai“ nicht geeignet, ihren Gesamteindruck mitzuprägen. Hierbei kommt es nicht darauf, dass ihm aus ihrer Sicht eine wesentliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das Verkehrsverständnis. 21 Es ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Teil des angesprochenen Verkehrs das Element „ai“ angesichts des zwischen ihm und dem Bestandteil „youand“ befindlichen Punktes als Top-Level-Domain auffassen wird. „ai“ ist die Top-Level- Domain des britischen Überseegebiets Anguilla. Auch wenn sie nicht so geläufig wie „de“ oder „com“ ist, so weiß der Verkehr inzwischen, dass neben diesen bekannten viele ihm weniger vertraute Top-Level-Domains existieren. Mangels anderer Anhaltspunkte, die dem Verkehr vermitteln könnten, dass es sich nicht um eine Top- Level-Domain handelt, wird er angesichts der üblichen Setzung eines Punktes innerhalb von Domainnamen „youand“ als die Second-Level-Domain ansehen (vgl. hierzu auch BPatG 25 W (pat) 557/19 - swoodoo/sowidoo). Diese wird ein Großteil der maßgeblichen Verkehrsteilnehmer im Falle der mündlichen Wiedergabe der angegriffenen Marke herausgreifen, da sie für die Adressierung und Bezeichnung der gewünschten Webseite wesentlich ist. Dass das Element „ai“ der jüngeren Marke als Kürzel der Wortfolge „Artificial Intelligence“ interpretiert wird, ist zwar nicht auszuschließen, jedoch nicht in dem Umfang zu erwarten, um ihm deshalb eine prägende Funktion beimessen zu können. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere der Umstand, dass die Wortfolge „Artificial Intelligence“ üblicherweise in Versalien geschrieben wird (vgl. Google-Suche zu den Abkürzungen von „Artificial Intelligence“ als Anlage zum Hinweis vom 9. Februar 2024). Auch befindet sich gewöhnlich kein Punkt vor „AI“. Ebenso ist es nicht naheliegend, den Bestandteil „ai“ der angegriffenen Marke mit dem englischen Personalpronomen „I“ in Verbindung zu bringen. Dieses klingt zwar ähnlich. Allerdings besteht es nur aus einem Buchstaben und wird üblicherweise großgeschrieben. Auch hier ist ergänzend zu berücksichtigen, dass ihm innerhalb eines Begriffs kein Punkt vorangestellt wird. (4) Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Amtsverfahren erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke ist unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG kann der Inhaber der angegriffenen Marke die mangelnde Benutzung der Widerspruchsmarke geltend 22 machen, sofern mindestens 5 Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke kein Widerspruch mehr gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke eingelegt werden konnte, ein diese betreffendes Widerspruchsverfahren rechtskräftig abgeschlossen war oder ein gegen die Widerspruchsmarke gerichteter Widerspruch zurückgenommen worden ist. Da die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der älteren Marke am 29. Oktober 2018 abgelaufen ist und ein gegen sie gerichteter Widerspruch nicht erhoben wurde, war die Fünf-Jahres-Frist zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke am 15. August 2018 nicht abgelaufen. Die Übergangsvorschrift gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG greift vorliegend nicht ein, da der Widerspruch am 28. Februar 2019 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingelegt worden ist, so dass § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. nicht anzuwenden ist. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke für den Fall, dass die Einrede mangelnder Benutzung nicht zulässig sei, den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben hat, da eine generelle Einbeziehung unbenutzter Zeichen in den förmlichen Schutzbereich dem Gesetzeszweck widersprechen und die gewerbliche Betätigung Dritter unzulässig behindern würde, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Benutzungsschonfrist handelt es sich nicht um eine Frist, innerhalb derer der Markeninhaber von der Pflicht zur Benutzung seiner Marke befreit ist, sondern um einen Zeitraum, vor dessen Ablauf ihm nicht die Einrede der Nichtbenutzung entgegengehalten werden kann und der ihm zur Vorbereitung sowie Aufnahme der Benutzung zur Verfügung steht. Insofern kann seine Ausschöpfung und die Nutzung dieser Möglichkeit nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. (5) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind ausgehend von der Registerlage überdurchschnittlich ähnlich bis identisch. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks, ihrer Nutzung, ihrer 23 wirtschaftlichen Bedeutung oder ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 176, Rn. 10 - ZOOM/ZOOM). Davon ausgehend gilt vorliegend Folgendes: Die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke unterfallen den für die Widerspruchsmarke in Klasse 9 eingetragenen Oberbegriffen „Hardware für die Datenverarbeitung“, „Computer“ und „Computersoftware“. Entsprechendes gilt die Dienstleistungen der Klasse 35 der jüngeren Marke, die von den Oberbegriffen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ bzw. „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ umfasst werden. Die Oberbegriffe „Telekommunikation“ und „Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ in Klasse 38 der Widerspruchsmarke schließen die Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen Marke ein. Die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 lassen sich unter die Oberbegriffe „Bildung; Ausbildung; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ (Klasse 41) auf Seiten der älteren Marke mit Ausnahme von „Beratung in Bezug auf die Veröffentlichung von Magazinen“ subsumieren. Diese Dienstleistung der angegriffenen Marke unterfällt dem für die Widerspruchsmarke ebenfalls in Klasse 41 eingetragenen Oberbegriff „Verlags- und Berichtswesen“. 24 Die Dienstleistungen der Klasse 42 der jüngeren Marke sind den Oberbegriffen „IT- Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen“, „Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle, Designdienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designdienstleistungen“ und „Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ in Klasse 42 der älteren Marke zuzuordnen. (6) Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke, überdurchschnittlicher klanglicher Ähnlichkeit der zu vergleichenden Schutzrechte sowie angegriffener Waren und Dienstleistungen, die identisch, zumindest jedoch überdurchschnittlich ähnlich sind, hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher insoweit zurückzuweisen. 25 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Rupp-Swienty Butscher