Beschluss
9 W (pat) 7/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:271124B9Wpat7.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:271124B9Wpat7.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 7/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2014 210 196 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 27. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2021 aufgehoben und das Patent 10 2014 210 196 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten, - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. November 2024 sowie - Beschreibungsseiten 1 bis 30 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2024, - Zeichnungen Figuren 1 bis 27 wie erteilt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Erteilung des am 28. Mai 2014 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorität 13/931,027 vom 28. Juni 2013 angemeldeten Patents ist unter der Nummer 10 2014 210 196 mit der Bezeichnung Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit - 3 - am 20. Dezember 2018 veröffentlicht worden. Dagegen richtet sich der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erhobene Einspruch der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 20. September 2019, in dem sie die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG und § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG (mangelnde erfinderische Tätigkeit und unzureichend deutliche Offenbarung) geltend macht. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet hatten (Schriftsatz der Patentinhaberin vom 22. Juni 2021 und Schriftsatz der Einsprechenden vom 18. November 2021), hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das Patent mit Beschluss vom 23. November 2021in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen der Einsprechenden am 13. Januar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022. Am 29. August 2024 hat der erkennende Senat mit Zwischenbescheid auf die mit Beschwerdeeingang zwar in Aussicht gestellte aber bis dato ausgebliebene Beschwerdebegründung eine derartige angeregt und u.a. mit vorläufiger Auffassung kundgetan, dass der ausführbare und ursprünglich offenbarte Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu sei. Eine erfinderische Tätigkeit könne hingegen in Frage gestellt werden, ausgehend jeweils von der Lehre der Anlage bzw. Druckschrift D1 Produktinformation: Avid Disc Brake Caliper Mounting Bracket/Spacer Information. Firmenschrift Fa. S… mit Vermerk © 2012 oder D13 DE 600 00 637 T2 i.V.m. Fachwissen, belegt beispielsweise durch eine der Druckschriften D32 EP 1 744 948 B1 oder D5 DE 20 2004 003 799 U1. - 4 - Überdies hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er die Druckschriften D31 DE 10 2011 110 795 A1 und D32 nach vorläufiger Auffassung als relevanten Stand der Technik ansehe, deren Einführung in das Verfahren die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Einspruchsverfahren beanstandet hatte, da sie ihrer Meinung nach verspätet vorgelegt worden seien. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde ausgeführt, dass die Fassung des Patentanspruchs 1 einen Gegenstand definiere, der nicht ausführbar sei. Denn die in diesem Anspruch verwendete Formulierung „Radialrichtung der Bremsscheibe“ weiche ab von einer aus der Mathematik bekannten Definition, wonach die Radialrichtung immer vom Ursprung, hier: von der Drehachse der Bremsscheibe, weg zeigend sei, wohingegen die Richtung, in welcher die Durchgangslöcher beabstandet angeordnet seien und worauf sich diese Formulierung beziehe, eben nicht durch die Drehachse der Bremsscheibe verlaufe. Eine mangelnde Ausführbarkeit macht sie auch aufgrund des Wortes „zwischen“ geltend, das die Anordnung von Durchgangslöchern zu Befestigungsdurchgangslöchern definiere, da ihrer Auffassung nach die Durchgangslöcher zumindest nicht in jeder Sichtachse zwischen den Befestigungsdurchgangslöchern, sondern neben ihnen verortet seien. Hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 in erteilter Fassung (nachfolgend Hauptantrag) verweist die Einsprechende und Beschwerdeführerin u.a. auf die Druckschrift D13 gemäß einer ersten Ausführungsform. Zur erfinderischen Tätigkeit verweist die Beschwerdeführerin des Weiteren auf Kombinationen u.a. ausgehend von der Anlage D1 mit mehreren dort dargestellten - 5 - Ausführungsvarianten auch unter Berücksichtigung von den Druckschriften D5 oder D32. Es sei auch eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D13 gemäß einer dritten Ausführungsform in Kombination mit der Anlage D1 oder der Druckschrift D31 festzustellen, ebenso ausgehend von der Druckschrift D13 gemäß einer zweiten Ausführungsform i.V.m. der Druckschrift D31. Ferner hat sie eine fehlende erfinderische Tätigkeit geltend gemacht, jeweils ausgehend von den nachfolgend genannten Druckschriften i.V.m. Fachwissen: D11 EP 2 444 309 A1, D2 Montageanleitung S1…, mit Vermerk © 2010, D3 Montageanleitung Magura, mit Vermerk © 2012 bzw. 03.2012 und der Druckschrift D5. Überdies machte sie eine fehlende erfinderische Tätigkeit geltend ausgehend von der Druckschrift D11 i.V.m. der Druckschrift D31. Im Übrigen ist sie der Meinung, dass die Gegenstände der Unteransprüche 2 und 3 nicht ursprünglich offenbart seien und der Gegenstand des Unteranspruchs 5 nicht ausführbar sei. Mit Schriftsatz vom 20. November 2024 ist die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin sämtlichen Angriffen entgegengetreten und hat überdies Anspruchssätze zu insgesamt sieben Hilfsanträgen eingereicht. Ferner hat sie zur Illustrierung des Internationalen und des Postmount Standards eine Anlage F1 BARZEL, Peter; BOLLSCHWEILER, Michael; SMOLIK, Hans- Christian: Die neue Fahrradtechnik: Material, Konstruktion, Fertigung. Bielefeld, BVA, 2008, S. 275 und 276 zur Akte gereicht. - 6 - In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2024 zog die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin die bisherigen Hilfsanträge 5 bis 7 zurück und überreichte geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 30. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 23. November 2021 aufzuheben und das Patent 10 2014 210 196 vollumfänglich zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 20. November 2024 sowie der Beschreibungsseiten 1 bis 30 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2024 sowie der Zeichnungen Figuren 1 bis 27 wie erteilt. - 7 - Die Patentansprüche 1 bis 5 in erteilter Fassung (Hauptantrag) lauten: 1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend: einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14) befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131, 530) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist, das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1) unterscheidet; ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132, 532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136, 536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft und - 8 - das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532) beabstandet angeordnet ist, wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) ein erstes Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, und ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) vom ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist und das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136, 536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind, wobei der Abstand zwischen der Mitte (C11) des ersten Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte (C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13) des zweiten Durchgangslochs (136, 536). 2. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (500) nach Anspruch 1, wobei der Bremssattel (510) einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst und das erste Kopplungsbauteil (541) einen Flüssigkeitskanal (495) bereitstellt, der so konfiguriert ist, dass er mit dem Bremssattelflüssigkeitskanal (58) kommuniziert. 3. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (400) nach Anspruch 1, wobei der Bremssattel (410) einen Bremssattelflüssigkeitskanal (58) umfasst, das Grundbauteil (420) ein zusätzliches Durchgangsloch (432) umfasst, durch das ein Flüssigkeitskommunikationsbauteil (490), das mit dem Bremssattelflüssigkeitskanal (58) in Flüssigkeitskommunikation steht, verläuft, - 9 - und das zusätzliche Durchgangsloch (432) in einer mittleren Position zwischen dem ersten Durchgangsloch (132) und dem zweiten Durchgangsloch (136) angeordnet ist. 4. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100) nach Anspruch 1, wobei der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine zweite Gewindebohrung (118) umfasst, das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142) umfasst, das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146) umfasst, in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist, und in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das erste Durchgangsloch (132) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist. 5. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100) nach Anspruch 1, wobei sich das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in Achsenrichtung (D2) der Bremsscheibe (50) erstrecken. - 10 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (die Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist kenntlich gemacht): 1. Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend: einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14) befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil (120) an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert, wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Hauptkörper (121), einen ersten Endabschnitt (122) und einen zweiten Endabschnitt (123) umfasst und der Hauptkörper (121), der erste Endabschnitt (122) und der zweite Endabschnitt (123) integral als einstückiges unitäres Bauteil vorgesehen sind, wobei der erste Endabschnitt (122) an einem Ende des Hauptkörpers (121) und der zweite Endabschnitt (123) an dem anderen Ende des Hauptkörpers (121) angeordnet ist, wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131, 530) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist, das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen - 11 - (14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1) unterscheidet; ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132, 532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136, 536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft und das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532) beabstandet angeordnet ist, wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch (136) am Hauptkörper (121) vorgesehen sind, wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) ein erstes Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrrad- rahmen (14) befestigt wird, und ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) am ersten Endabschnitt (122) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) am zweiten Endabschnitt (123) vorgesehen ist, wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) vom ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist und das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136, 536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind, - 12 - wobei der Abstand zwischen der Mitte (C11) des ersten Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte (C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13) des zweiten Durchgangslochs (136, 536). Hieran schließen sich die jeweils unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 an, die wortidentisch sind zu denjenigen in erteilter Fassung. Hilfsantrag 2 entspricht Hilfsantrag 1, dessen Patentanspruch 1 gegenüber demjenigen des Hilfsantrags 1 um folgendes Merkmal ergänzt ist: wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) senkrecht zur Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) sind Hilfsantrag 3 entspricht Hilfsantrag 2, dessen Patentanspruch 1 gegenüber demjenigen des Hilfsantrags 2 um folgendes Merkmal ergänzt ist: wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch (136) parallel zum ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und zum zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) sind - 13 - Hilfsantrag 4 entspricht Hilfsantrag 1, dessen Patentanspruch 1 gegenüber demjenigen des Hilfsantrags 1 um folgende Merkmale ergänzt ist: wobei der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine zweite Gewindebohrung (118) umfasst, das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142) umfasst, das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146) umfasst, in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist, und in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das erste Durchgangsloch (132) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist Des Weiteren ist Anspruch 4 gestrichen und der ursprüngliche Anspruch 5 als neuer Anspruch 4 hinsichtlich seines geänderten Rückbezuges angepasst. - 14 - Folgende weitere Unterlagen fanden im Verfahren als Entgegenhaltungen bzw. zur Stützung der jeweiligen Argumentation Berücksichtigung: D1* Fotografien zur Erläuterung von Dokument D1 (nach Zeitrang des Streitpatents erstellt), D4 DE 202 17 346 U1, D6 US 2013 / 0 133 991 A1, D7 DE 10 2008 014 890 A1, D8 US 6 945 369 B1, D9 US 6 148 964 A, D10 US 2013 / 0 048 444 A1, D12 DE 603 12 359 T2, D14 JP H06- 56 064 A, D14T engl. Übersetzung der Druckschrift D14, D15 JP H11- 105 520 A, D15T engl. Übersetzung der Druckschrift D15, D16 JP 2008- 196 703 A, D16T engl. Übersetzung der Druckschrift D16, D17 GB 782 228 A, D18 JP 2008- 232 381 A, D18T engl. Übersetzung der Druckschrift D18, D19 US 3 854 216 A, D20 US 3 922 929 A, D21 JP 2000- 249 173 A, D21T engl. Übersetzung der Druckschrift D21, D22 US 1 227 743 A, D23 US 5 743 546 A, D24 US 5 846 148 A, D25 US 8 574 105 B2, D26 WO 99/ 67 125 A1, - 15 - D27 JP S59- 169 289 U, D28 JP S62- 105 861 U, D29 JP 2003- 65 369 A, D29T engl. Übersetzung der Druckschrift D29, D30 JP 2009- 73 346 A und D30T engl. Übersetzung der Druckschrift D30. Wegen des Wortlauts der Unterlagen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen gemäß Hilfsantrag 4 führt. Im Übrigen war die Beschwerde bezüglich der übrigen Anträge, hier des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 zurückzuweisen. Denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 sind nicht patentfähig. 2. Der auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähigkeit entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG gestützte Einspruch ist zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. - 16 - Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts keinen Mangel; dahingehende Einwendungen hat die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht. 3. Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift DE 10 2014 210 196 B4 (im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet) eine Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit. Die SPS führt in den Abs. [0002] und [0003] aus, dass Fahrradfahren zu einer immer beliebteren Form der Freizeitbeschäftigung sowie das Fahrrad selbst zu einem Transportmittel werde. Überdies sei Fahrradfahren zu einem sehr beliebten Leistungssport für sowohl Amateure als auch Profis geworden. Ob das Fahrrad nun als Freizeitbeschäftigung, für den Transport oder Wettkampf verwendet werde, die Fahrradindustrie verbessere kontinuierlich die verschiedenen Komponenten des Fahrrads. Eine Komponente, die umfassend überarbeitet wurde, sei die Fahrrad- Bremsvorrichtung. Genauer gesagt seien Fahrräder in den letzten Jahren mit Scheibenbremsvorrichtungen ausgestattet worden. Solche Scheibenbrems- vorrichtungen seien beispielsweise in den Druckschriften D11 und D12 gezeigt. Eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einstellbarem Bremssattel sei beispielsweise aus der Druckschrift D13 bekannt. Hier könne der Bremssattel in einer Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt werden und in dieser Ausrichtung in seiner Lage relativ zur Bremsscheibe eingestellt werden. Dem angegriffenen Patent liege die dem Abs. [0004] der SPS entnehmbare Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit bereitzustellen. 4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) oder ein Bachelor of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung - 17 - auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Scheibenbremssystemen, insbesondere für Fahrräder, verfügt. 5. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsüber- mittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. (BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse) - 18 - Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des Sinngehalts ist nachstehend der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, die mit der von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 eingereichten Gliederung übereinstimmt: M1 Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (100, 400, 500), umfassend: M2 einen Bremssattel (110, 410, 510), der so konfiguriert ist, dass er eine Bremskraft auf eine Bremsscheibe (50) ausübt, die so konfiguriert ist, dass sie um eine Drehachse (A1) drehbar ist; M3.1 ein Grundbauteil (120, 420, 520), das so konfiguriert ist, dass es an den Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt und so am Fahrradrahmen (14) befestigt werden kann, dass die Relativlage zwischen der Drehachse (A1) der Bremsscheibe (50) und dem Bremssattel (110, 410, 510) in einer Radialrichtung (D1) der Bremsscheibe (50) einstellbar ist, M3.2 wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Kopplungsabschnitt (131, 530) umfasst, an den der Bremssattel (110, 410, 510) gekoppelt ist, M3.3 das Grundbauteil (120, 420, 520) mit einer ersten Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist und M3.4 das Grundbauteil (120, 420, 520) so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts (131, 530) in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120, 420, 520) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, in der Radialrichtung (D1) unterscheidet; - 19 - M4.1 ein erstes Kopplungsbauteil (141, 541), das so konfiguriert ist, dass es den Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein erstes Durchgangsloch (132, 532) umfasst, durch das das erste Kopplungsbauteil (141, 541) verläuft; und M4.2 ein zweites Kopplungsbauteil (145, 545), das so konfiguriert ist, dass es den Bremssattel (110, 410, 510) an das Grundbauteil (120, 420, 520) koppelt, wobei der Kopplungsabschnitt (131, 530) ein zweites Durchgangsloch (136, 536) umfasst, durch das das zweite Kopplungsbauteil (145, 545) verläuft und M4.3 das in der Radialrichtung von dem ersten Durchgangsloch (132, 532) beabstandet angeordnet ist, M5.1 wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) ein erstes Befestigungsdurchgangsloch (124), durch das ein erstes Befestigungsbauteil (151) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, und M5.2 ein zweites Befestigungsdurchgangsloch (125), durch das ein zweites Befestigungsbauteil (155) verläuft, wodurch das Grundbauteil (120, 420, 520) am Fahrradrahmen (14) befestigt wird, umfasst und M5.3 wobei das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) vom ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) in der Radialrichtung beabstandet ist und M5.4 das erste Durchgangsloch (132, 532) und das zweite Durchgangsloch (136, 536) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und dem zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) angeordnet sind, M6 wobei der Abstand zwischen der Mitte (C11) des ersten Befestigungsdurchgangslochs (124) und der Mitte (C12) des ersten Durchgangslochs (132, 532) größer ist als der Abstand zwischen der Mitte - 20 - (C14) des zweiten Befestigungsdurchgangslochs (125) und der Mitte (C13) des zweiten Durchgangslochs (136, 536). In der erteilten Fassung des Streitpatents wird eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit (Merkmal M1) beansprucht mit in einer insoweit nicht abschließenden Aufzählung genannten und der Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnenden Baugruppen oder Bestandteilen, nämlich einen Bremssattel, ein Grundbauteil, sowie erste und zweite Kopplungsbauteile, dem Merkmal M2 bzw. den Merkmalsgruppen M3* und M4* entsprechend. Der Fachmann liest aufgrund des auf die Wirkung des Bremssattels abstellenden Merkmals M2, wonach dieser eine Bremskraft auf eine vom Anspruchsgegenstand nicht umfasste, um eine Drehachse drehbare Bremsscheibe ausübt, weitere Komponenten wie Bremsbeläge bzw. - klötze, eine den Anpressdruck der Beläge auf die Bremsscheibe erzeugende mechanische oder fluidische Druckquelle sowie entsprechende Übertragungsmittel wie beispielsweise Kolben zwanglos mit. Abb. 1: Fig. 4 der Streitpatentschrift - 21 - In einem ersten Ausführungsbeispiel ist die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100 (dieses und die nachfolgend eingefügten Bezugszeichen nehmen lediglich Bezug auf die vorstehend eingeblendete Fig. 4, an der die streitpatentgegenständliche Baueinheit beispielhaft in dieser ersten Ausführungsform aufgezeigt ist) an einem ebenfalls nicht der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit 100 zuzuordnenden Fahrradrahmen 14, insbesondere an einer Vorderradgabel 40 des Fahrradrahmens 14, befestigt (vgl. z. Bsp. Abs. [0017]). Insoweit liegt, bei betätigter Bremse, die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit im Kraftfluss zwischen Bremsscheibe und Fahrradrahmen. Dementsprechend setzt der Patentanspruch 1 einen Einbauzustand voraus, der insoweit zur Festlegung des Sinngehaltes der weiteren nachfolgenden anspruchsgemäßen Definitionen der isoliert zu betrachtenden Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit dient, ohne dabei den Fahrradrahmen oder weitere Bestandteile neben den vorgenannten Baugruppen und Bestandteilen Bremssattel, Grundbauteil und den beiden Kopplungsbauteilen in den beanspruchten Gegenstand miteinzubeziehen. Das Grundbauteil 120, dem keine konkrete körperlich strukturelle Ausgestaltung zugeschrieben ist, weist gemäß Merkmal M3.2 einen zumindest funktional mittelbar an ihm befestigten oder an ihm ausgebildeten Kopplungsabschnitt 131 auf, an den der Bremssattel 110 gekoppelt ist. Mithin umfasst das Grundbauteil dem Wortsinn „abschnitt“ und der Gesamtoffenbarung der SPS entsprechend einen zwar ebenfalls nicht weiter definierten, jedoch funktional von ihm – als Kopplungsabschnitt bezeichneten – untrennbaren Teilbereich des Grundbauteils. Die Merkmalsgruppe M4* benennt erste und zweite Durchgangslöcher, die dem Kopplungsabschnitt des Grundbauteils zugeschrieben sind und die in einer sogenannten Radialrichtung voneinander beabstandet sind. Mit Bezugnahme auf das Teilmerkmal des Merkmals M3.1, wonach eine Anordnung des Bremssattels in Bezug gesetzt ist zu einer Radialrichtung D1 der Bremsscheibe, und auf die hier beispielhaft gezeigte Ausführungsform, erschließt sich für den zuständigen - 22 - Fachmann zwanglos unter der Radialrichtung D1 eine sich entlang am Fahrradrahmen, wie der Vorderradgabel, erstreckende Längsrichtung. Absatz [0022] führt dazu aus, dass sich das Grundbauteil 120 in einer Längsrichtung D3 erstreckt. Die Längsrichtung D3 des Grundbauteils 120 ist in einem Zustand, in dem das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 befestigt ist, im Wesentlichen parallel zur Radialrichtung D1 der Bremsscheibe 50. Insoweit sind an dem zumindest implizit in einer Längsrichtung sich erstreckenden Kopplungsabschnitt des Grundbauteils die Durchgangslöcher in Längsrichtung bzw., wenn an der Vorderradgabel verbaut, in der Radialrichtung der Bremsscheibe beabstandet voneinander angeordnet; vgl. auch die in der vorstehenden Abb. 1 eingetragenen Bezugszeichen D1 und D3, die beide auf die mit nur einem einzigen Doppelpfeil gekennzeichnete gleiche Richtung entlang der Vorderradgabel verweisen. Auch wenn das Ausführungsbeispiel Durchgangslöcher mit einer in Fahrtrichtung dazu gesehenen Orientierung zeigt, überlässt der Patentanspruch sowohl die Orientierung als auch die Formgebung und die Dimensionierung der Durchgangslöcher der Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns. Wie vorstehend bereits dargelegt, dient der Kopplungsabschnitt der Kopplung des Bremssattels am Grundbauteil. Hierzu sind die ersten und zweiten Kopplungsbauteile vorgesehen, die jeweils so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel an das Grundbauteil koppeln. Gemäß vorstehendem Ausführungsbeispiel sind als Kopplungsbauteile 141, 145 Senkkopfschrauben mit Außengewinde 142, 146 vorgesehen (vgl. Abs. [0026]), die sich durch die Durchgangslöcher 132, 136 erstrecken und in Innengewinde 117, 118 des Bremssattels 110 geschraubt sind (vgl. Abs. [0032]). Neben dem Durchgangslöcher aufweisenden Kopplungsabschnitt weist das Grundbauteil dem Merkmalskomplex M5* folgend weitere und von dem vorhergehenden zu unterscheidende Abschnitte mit darin angeordneten Befestigungsdurchgangslöchern auf, wobei die letztgenannten Löcher ebenfalls in Radialrichtung, wenn an der Vorderradgabel verbaut, bzw. in Längsrichtung des Grundbauteils beabstandet voneinander angeordnet sind, bei ebenfalls - 23 - grundsätzlich ins Belieben des Fachmanns gelegten Orientierung der Löcher. Dabei wird er sich sowohl an entsprechenden Standards (vgl. beispielhaft die von der Patentinhaberin ins Verfahren eingeführte Literaturstelle F1, in der auf den „Internationalen Standard“ und auf den „Postmount Standard“ – wie im Ausführungsbeispiel – verwiesen ist), aber auch darüber hinaus an weiteren technisch sinnvollen, aber eben nicht genormten Anbindungsmöglichkeiten an einen Fahrradrahmen orientieren, denn die SPS verhält sich dazu nicht. Diese Abschnitte des Grundbauteils bzw. die darin angeordneten Befestigungsdurchgangslöcher dienen der Befestigung des Grundbauteils am Fahrradrahmen und insoweit auch der Befestigung des an den Kopplungsabschnitt des Grundbauteils gekoppelten Bremssattels. Mit Merkmal M5.4 wird darüber hinaus festgelegt, dass die Durchgangslöcher des Kopplungsabschnitts (in Radialrichtung D1 der Bremsscheibe bzw. in Längsrichtung D3 des Grundbauteils) zwischen dem ersten Befestigungsdurchgangsloch und dem zweiten Befestigungsdurchgangloch angeordnet sind, mithin sind die vier Löcher, deren Orientierung, Formgebung und Dimensionierung dem Fachmann obliegt (a.a.O.), in Längsrichtung des Grundbauteils angeordnet, mit zwei im Vergleich zu den beiden in Längsrichtung des Grundbauteils beabstandeten Durchgangslöchern in Längsrichtung weiter außenliegenden Befestigungsdurchgangslöchern. Die weiter außenliegenden, die Befestigungsdurchgangslöcher aufweisenden Abschnitte – gemäß Ausführungsbeispiel als erste und zweite Endabschnitte 122, 123 bezeichnet –, die der Befestigung des Grundbauteils bzw. mittelbar des Bremssattels am Fahrradrahmen bzw. an der Vorderradgabel dienen, sind mit ihren Befestigungsdurchgangslöchern derart hergerichtet, dass durch diese erste und zweite, nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörende Befestigungsbauteile verlaufen. Als Beispiel für derartige Befestigungsbauteile 151, 155 schlägt die SPS Innensechskantschrauben mit Außengewinde 152, 156 vor, die durchgesteckt durch die Befestigungsdurchgangslöcher 124, 125 mit Innengewinden 43, 44 in der Vorderradgabel 40 verschraubt werden können (vgl. Abs. [0029], [0030]). - 24 - Die innenliegenden Durchgangslöcher sind in Bezug auf die außenliegenden Befestigungsdurchgangslöcher asymmetrisch angeordnet. Denn mit Merkmal M6 ist ein Abstand zwischen der Mitte C11 des ersten Befestigungsdurchgangslochs 124 und der Mitte C12 des ersten Durchgangslochs 132 sowie ein weiterer Abstand zwischen der Mitte C14 des zweiten Befestigungsdurchgangslochs 125 und der Mitte C13 des zweiten Durchgangslochs 136 definiert, wobei diese Abstände ungleich sind (vgl. ergänzend Fig. 6C). Mit den vorstehend genannten körperlich strukturellen Besonderheiten der Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit stellt sich der in Merkmal M3.1 postulierte, breit gehaltene Erfolg unmittelbar ein, wonach die Relativlage zwischen der Drehachse der Bremsscheibe und dem am – nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden – Fahrrad, wie etwa an der Vorderradgabel, verbauten Bremssattel in der Radialrichtung einstellbar ist. Ebenso auch der in Merkmal M3.4 i.V.m Merkmal M3.3 enger gefasste Erfolg auf lediglich zwei unterschiedliche Einstellungen, die sich durch die dortige Definition ergeben, wonach das Grundbauteil mit einer ersten Ausrichtung oder einer zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt und so konfiguriert ist, dass sich eine erste Position des Kopplungsabschnitts in einem Zustand, in dem das Grundbauteil mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt ist, von einer zweiten Position des Kopplungsabschnitts in einem Zustand, in dem das Grundbauteil mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen befestigt ist, in der Radialrichtung unterscheidet. Denn je nachdem, in welcher Ausrichtung das Grundbauteil an dem nicht zur beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gehörenden Fahrradrahmen befestigt wird, stellt sich entweder ein erster oder durch Umdrehen des Grundbauteils um 180° aufgrund des mit Merkmal M6 definierten asymmetrischen Lochmusters des Grundbauteils ein zweiter, vom ersten Abstand zu unterscheidender Abstand des Bremssattels zur Drehachse ein. Insoweit ist die beanspruchte, gemäß streitpatentgemäßer Aufgabenstellung verbesserte Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit geeignet an Fahrrädern, wie z. Bsp. an Vorderradgabeln, befestigt werden zu können, an denen eine Montage von (Vorder-) Rädern möglich - 25 - ist, die je nach Verwendungszweck zwei unterschiedliche Bremsscheiben- durchmesser aufweisen, ohne dabei zusätzliche oder geänderte Adapter oder anderweitige Bauteile verwenden zu müssen. Es werden im Übrigen keine quantitativen Unterscheidungen hinsichtlich der unterschiedlichen Bremsscheiben- durchmesser angegeben (vgl. Abs. [0017], letzter Satz). 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung des beanspruchten Gegenstandes ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allge- meinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, vgl. BGH GRUR 1980, 166 – Doppelachsaggregat. Es ist daher nicht erforderlich, dass bereits der Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann, vgl. BGH GRUR 1998, 899 - Alpinski; BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2010, 901 – polymerisierbare Zementmischung. Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es hierbei nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind. Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt, vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015 – X ZR 67/13, juris. Die Erfindung ist aber auch dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist daher nicht erforderlich, dass mindestens eine - 26 - praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann, vgl. BGH, GRUR 2010, 916, insb. Rn. 17- Klammernahtgerät. Wie die Patentabteilung des DPMA daher zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents der Sinngehalt der beiden Begrifflichkeiten „Radialrichtung der Bremsscheibe“ und „zwischen“ im Hinblick auf die Verortung der Durchgangslöcher und Befestigungsdurchgangslöcher, bzw. deren Beziehungen zueinander. Denn der Fachmann kann dies unmittelbar dem Streitpatent in eindeutiger Weise entnehmen und die insbesondere in Abs. [0022] i.V.m Fig. 4 (vgl. Abb. 1) diesbezüglich konkretisierte Lehre in die Realität umsetzen, (vgl. auch vorstehende Ausführungen unter Ziffer II.5.). Insofern dürften die Einlassungen der Einsprechenden, wonach die Radialrichtung im Sinne des Streitpatents nicht der exakten mathematischen Definition entspreche und die Durchgangslöcher nicht in jeder Sichtachse zwischen den Befestigungsdurchgangslöchern lägen, nicht eine fehlende Ausführbarkeit, sondern lediglich die Breite des Anspruchs belegen. Im Übrigen stellen Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe somit gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH GRUR 2021, 942, Rn. 21 – Anhängerkupplung II). 7. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG und ist damit nicht patentfähig im Sinne des § 1 PatG. - 27 - Die Entgegenhaltung D1 ist eine aus dem Jahre 2012 stammende Produktinformation „Avid Disc brake caliper mounting bracket/spacer information“ (Avid Scheibenbremssattelhalterung und Abstandshalterinformation) und zeigt u.a. eine in der nachfolgenden Abb. 2 wiedergegebene Einbausituation für den sog. IS Mount: Abb. 2: Einbausituation zum IS Mount der Entgegenhaltung D1 Daraus geht eine Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit einem Bremssattel (rechts in Abb. 2) und einem mittels als Schrauben ausgeführten Kopplungsbauteilen mit ihm verbundenen Grundbauteil (IS Bracket, in Abb. 2 geschwärzt dargestellt) hervor. Die ohnehin nicht mit dem Streitpatent beanspruchte Bremsscheibe samt deren Drehachse liest der Fachmann aus der Gesamtoffenbarung der Entgegenhaltung D1 problemlos mit, womit die Merkmale M1 und M2 offenbart sind. Das Grundbauteil ist ersichtlich so konfiguriert, dass es im Sinne des ersten Teilmerkmals des Merkmals M3.1 an den Bremssattel gekoppelt und mittels der weiteren, als Schrauben ausgebildeten Befestigungsbauteile (links in Abb. 2) am Fahrradrahmen befestigt werden kann, wobei es erkennbar einen Kopplungsabschnitt im Sinne des Merkmals M3.2 aufweist, an den der Bremssattel gekoppelt ist. - 28 - Weiterhin zeigt die Entgegenhaltung D1 die sich auf den IS Mount beziehende, in der nachfolgenden Abb. 3 dargestellte Bauteilgruppe L: Abb. 3: Bauteilgruppe L der Entgegenhaltung D1 Dieser Darstellung entnimmt der Fachmann ein asymmetrisches Lochmuster im Grundbauteil im Sinne des Merkmals M6, welches zu der mit dem verbleibenden Teilmerkmal des Merkmals M3.1 (Relativlage des Bremssattels) und dem Merkmal M3.4 i.V.m Merkmal M3.3 (erste und zweite Positionen des Kopplungsabschnittes in jeweils einer ersten und zweiten Ausrichtung des Grundbauteils) geforderten Eignung führt, wobei diese beiden Ausrichtungen lediglich durch eine um 180°- gedrehte Anordnung des Grundbauteils bzw. Adapters als Schnittstelle zwischen Bremssattel und Fahrradrahmen bewirkt werden. Denn diesem Grundbauteil sind mit seinem asymmetrischen Lochbild, eine reale Einbausituation vorausgesetzt, zumindest zwei Anbringungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Orientierungen zur Raddrehachse inhärent. So ist ohne weiteres und unmittelbar zu unterstellen, dass auch der IS-Mount gemäß der Entgegenhaltung D1 die Eignung besitzt, den Bremssattel in zwei unterschiedlichen radialen Abständen zur Drehachse der Bremsscheibe anzuordnen zur Erfüllung der anspruchsgemäßen Aufgabe. Auch wenn man der Patentinhaberin zustimmte, dass die Entgegenhaltung D1 eine Montageanleitung zur Anbindung eines Bremssattels an standardisiert ausgebildete Fahrradrahmen (vgl. Anlage F1) sei, der keine gegenüber der vorgegebenen - 29 - Orientierung des Grundbauteils IS Bracket geänderte (um 180° gedrehte) Orientierung zu entnehmen sei, kommt es darauf jedenfalls nicht an. Denn der Anspruch verhält sich nicht zu einem System bestehend aus einem Fahrradrahmen, Grundbauteil, Kopplungsbauteilen und Bremssattel, sondern nur zu einer Baueinheit bestehend aus den zuletzt genannten Komponenten unabhängig von einem Fahrradrahmen. Insoweit orientiert sich der zuständige Fachmann auch nur an der Offenbarung, die ihm die Entgegenhaltung D1 zu der beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gibt. Weiterhin gehen aus der in obiger Abb. 3 gezeigten Darstellung der Bauteilgruppe L - wie oben erwähnt - zwei als Schrauben ausgebildete Kopplungsbauteile im Sinne der wesentlichen Teilmerkmale der Merkmale M4.1 und M4.2 hervor, die darüber hinaus so konfiguriert sind, dass sie den Bremssattel an das Grundbauteil koppeln, wobei der Kopplungsabschnitt des Grundbauteils zwei Löcher umfasst, durch die die Kopplungsbauteile verlaufen. Die beiden Kopplungsbauteile sind auch erkennbar gemäß Merkmal M4.3 in Radialrichtung voneinander beabstandet angeordnet. Allerdings sind dem Grundbauteil der Entgegenhaltung D1 keine Durchgangslöcher in dem Kopplungsabschnitt gemäß den verbleibenden Teilmerkmalen der Merkmale M4.1 und M4.2 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr weist der Bremssattel Durchgangslöcher auf, durch die die in der Abb. 3 gut ersichtlichen Schrauben geführt werden. Wie jedoch die Anbindung im Grundbauteil selbst ausgestaltet ist, offenbaren die vorgenannten Unterlagen nicht direkt. Weiterhin umfasst gemäß obiger Abb. 3 das Grundbauteil im Sinne der Merkmale M5.1 und M5.2 zwei Befestigungsdurchgangslöcher, durch die zwei als Schrauben ausgebildete Befestigungsbauteile verlaufen, wodurch das Grundbauteil am Fahrradrahmen befestigt wird. Die beiden Befestigungsdurchgangslöcher sind auch erkennbar gemäß Merkmal M5.3 in Radialrichtung voneinander beabstandet angeordnet. - 30 - Allerdings sind die zweifelsohne im Grundbauteil vorhandenen Löcher, in die die Schrauben zum Koppeln von Bremssattel und Grundbauteil greifen, nicht gemäß Merkmal M5.4 zwischen den Befestigungsdurchgangslöchern angeordnet, durch die die Befestigungsbauteile zur Befestigung der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit am Fahrradrahmen geführt sind. Denn diese Befestigungsdurchgangslöcher befinden sich, wie aus den vorstehenden Abb. 2 und 3 ersichtlich, an den distalen Enden des sich in Längsrichtung, bzw. wenn am Fahrradrahmen verbaut, sich in Radialrichtung der Bremsscheibe erstreckenden Grundbauteils. Aufgrund der nicht unmittelbar offenbarten o.g. Teilmerkmale M4.1 und M4.2 bzw. des Merkmals M5.4 kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zumindest als neu gegenüber der mit der Entgegenhaltung D1 (IS- Mount gemäß Bauteilgruppe L) offenbarten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gelten. Die Teilmerkmale der Merkmale M4.1 und M4.2 können jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn gewindeaufweisende Durchgangsbohrungen dürften ebenso sinnfällig sein wie gewindeaufweisende Sacklochbohrungen. Der Fachmann dürfte insoweit gehalten sein, die fehlende Offenbarung in der Entgegenhaltung D1, die eben nur eine der beiden vorgenannten Varianten zulässt, zwanglos, gleichsam ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu ergänzen. Dies eben auch mit der erstgenannten Alternative, bei der in sinnfälliger Weise eine materialoptimierte Auslegung erfolgen wird, bei der jeweils die über die gesamte mit Gewinde versehene Bohrlochlänge zur Krafteinleitung mit dem als Schraube ausgebildeten Kopplungsbauteil in Verbindung steht, mithin das jeweilige Kopplungsbauteil i.W. vollständig durch das Durchgangsloch verläuft. Der weitergehende Einwand der Patentinhaberin, dass Durchgangsbohrungen keine Gewindebohrungen seien, kann nicht durchgreifen. Denn die SPS verhält sich insbesondere zur Formgebung der Durchgangslöcher nicht, insoweit verändert ein in der Wandung einer Durchgangsöffnung ausgebildetes Gewinde nichts daran, - 31 - dass es sich um eine Öffnung handelt, hier eine in naheliegender Weise anzunehmende Durchgangsöffnung. Auch das Merkmal M5.4 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn dem Fachmann ist beim Nachvollziehen der hier vorliegenden Lehre im Rahmen seiner konstruktiven Routinetätigkeiten auch bewusst, dass, im Falle eines gegenüber dem in der Entgegenhaltung D1 vorliegenden Fahrradrahmen alternativen Fahrradrahmens mit deutlich vergrößertem Abstand der Anbindungspunkte für das Grundbauteil, das Lochbild für die Befestigungsdurchgangslöcher ebenfalls entsprechend angepasst werden muss. Das gleiche gilt nicht nur für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Befestigungsdurchgangslöcher gemäß Bauteilgruppe L, sondern ebenfalls auch für in Fahrtrichtung ausgebildete Befestigungsdurchgangslöcher, wie zum Post-Mount- Standard gemäß Bauteilgruppe K in der Entgegenhaltung D1 gezeigt, vgl. nachfolgende Abb. 4. Denn auch zur Orientierung der Befestigungsdurch- gangslöcher relativ zum Fahrradrahmen verhält sich der Anspruch nicht. Abb. 4: Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1 Überdies entnimmt der Fachmann der in Abb. 4 dargestellten Baugruppe K bereits, dass bei der standardisierten Post-Mount-Anbindung auf einer Seite (links in Abb. 4) ein Durchgangsloch zwischen den weiter außenliegenden Befestigungsdurchgangslöchern angeordnet ist und er insoweit auch keine - 32 - Schwierigkeiten erwarten würde, bei einer Anordnung von zwei Durchgangslöchern zwischen den weiter außenliegenden, der Verbindung zum Fahrradrahmen dienenden Befestigungsdurchgangslöchern. Der Fachmann muss insoweit nur das Vorbild der einen (in der Abb. 4 gezeigten linken) Seite auf die andere (in der Abb. 4 gezeigten rechten) Seite des in Längsrichtung verlängerten Grundbauteils übertragen. Eine Abkehr bei der Bauteilgruppenvariante K vom asymmetrischen Lochmuster im Grundbauteil im Sinne des Merkmals M6, wie mit der Bauteilgruppe L gelehrt, dessen Forderung die Möglichkeit eröffnet, ohne zusätzliche Adapter den Bremssattel in zwei unterschiedlichen Lagen in Radialrichtung anzubringen, ist nach Überzeugung des Senates nicht anzunehmen. Denn der Fachmann wird bei einer derartigen Adaption die nicht zwingend abzuändernden Randbedingungen seines funktionierenden Systems unverändert belassen, mithin ausschließlich nur diejenigen Faktoren ändern, die zur Anpassung an einen geänderten Abstand der Anbindungspunkte an dem nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden Fahrradrahmen notwendig sind. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit ausgehend von der Lehre der Entgegenhaltung D1 i.V.m. mit Fachwissen und -können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hauptantrag bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). - 33 - 8. Hilfsantrag 1 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann so deutlich und vollständig (ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist er sich ebenfalls als nicht patentfähig. 8.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) nach dem Merkmal M3.1 zusätzlich die Merkmale M3.5 Hi1-4, M3.6 Hi1-4 und M3.7 Hi1-4, nach dem Merkmal M4.3 das Merkmal M4.4 Hi1-4 und nach dem Merkmal M5.2 das Merkmal M5.5 Hi1-4 hinzugefügt. Diese lauten: M3.5 Hi1-4 wobei das Grundbauteil (120) eine Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) umfasst, und wobei die Rahmen-seitige Kontaktfläche (129) so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, indem das Grundbauteil (120) an dem Fahrradrahmen (14) befestigt ist, den Fahrradrahmen (14) kontaktiert M3.6 Hi1-4 wobei das Grundbauteil (120, 420, 520) einen Hauptkörper (121), einen ersten Endabschnitt (122) und einen zweiten Endabschnitt (123) umfasst und der Hauptkörper (121), der erste Endabschnitt (122) und der zweite Endabschnitt (123) integral als einstückiges unitäres Bauteil vorgesehen sind M3.7 Hi1-4 wobei der erste Endabschnitt (122) an einem Ende des Hauptkörpers (121) und der zweite Endabschnitt (123) an dem anderen Ende des Hauptkörpers (121) angeordnet ist M4.4 Hi1-4 wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch (136) am Hauptkörper (121) vorgesehen sind - 34 - M5.5 Hi1-4 wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) am ersten Endabschnitt (122) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) am zweiten Endabschnitt (123) vorgesehen ist Diese neu hinzugefügten Merkmale sind - wie nachstehend erläutert - ursprungsoffenbart und in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart; sie schränken darüber hinaus den Patentgegenstand ein und sind daher zulässig. Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 210 196 A1 – im Folgenden mit OS kurzbezeichnet – stimmt mit dem mit Eingabe der Patentinhaberin vom 11. August 2014 eingereichten geänderten deutschen Anmeldungstext überein, der offensichtliche Unrichtigkeiten der mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beglaubigten deutschen Übersetzung der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen korrigiert. Das Merkmal M3.5 Hi1-4 ist Absatz [0033] der SPS entnommen und in Absatz [0084] der OS ursprungsoffenbart. Die Merkmale M3.6 Hi1-4, M3.7 Hi1-4 und M5.5 Hi1-4 sind Absatz [0023] der SPS entnommen und in Absatz [0074] der OS ursprungsoffenbart. Das Merkmal M4.4 Hi1- 4 ist Absatz [0025] der SPS entnommen und in Absatz [0076] der OS ursprungsoffenbart. Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren Auslegung unter Ziffer II.5 gleichermaßen. Das Merkmal M3.6 Hi1-4 definiert das Grundbauteil als ein einstückiges unitäres Bauteil mit einem Hauptkörper, einem ersten Endabschnitt und einen zweiten Endabschnitt, wobei gemäß Merkmal M3.7 Hi1-4 der erste Endabschnitt an einem Ende des Hauptkörpers und der zweite Endabschnitt an dem anderen Ende des Hauptkörpers angeordnet ist. - 35 - Mit dem Merkmal M3.5Hi1-4 ist gefordert, dass das Grundbauteil ferner eine Rahmen- seitige Kontaktfläche umfassen soll. Die weitergehende Ergänzung, wonach die Rahmen-seitige Kontaktfläche so konfiguriert ist, dass sie in einem Zustand, in dem das Grundbauteil an dem Fahrradrahmen befestigt ist, den Fahrradrahmen kontaktiert, erläutert lediglich, dass diese Kontaktfläche geeignet sein muss, mittelbar oder unmittelbar in Kontakt treten zu können mit dem nicht zum beanspruchten Gegenstand gehörenden Fahrradrahmen. Das Vorhandensein einer derartigen Kontaktfläche – wobei im Übrigen die Endsilbe „fläche“ im Sinne ihrer eigentlichen Wortbedeutung mit dem Verständnis zumindest eines Abschnitts auf der Oberfläche des Grundbauteils unterlegt ist, ohne ihr dabei eine bestimmte Gestalt vorzuschreiben – ist aber selbstverständlich und führt infolgedessen zu keiner weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes. Mit den Merkmalen M4.4 Hi1- 4 und M5.5 Hi1-4 werden Verortungen der unterschiedlichen Löcher im Grundbauteil definiert, wonach die beiden Durchgangslöcher am Hauptkörper sowie das erste Befestigungsdurchgangsloch am ersten Endabschnitt und das zweite Befestigungsdurchgangsloch am zweiten Endabschnitt vorgesehen sind. Damit ist in der Zusammenschau mit den Merkmalskomplexen M4* und M5* gemäß Hauptantrag, mit Verweis auf die vorstehende Auslegung zum Hauptantrag unter Ziffer II.5, lediglich ergänzt, dass die bisher nur als weiter außenliegend angeordneten Befestigungsdurchgangslöcher sich nunmehr in Endbereichen des Grundbauteils befinden, mithin das Grundbauteil in Längsrichtung betrachtet jenseits dieser Abschnitte keine weiteren Abschnitte mehr aufweist (vgl. Abb. 1). 8.2 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in der SPS offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann; sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). - 36 - Wie in Ziffer II.7 dargelegt, beruht die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit u.a. ausgehend von der Bauteilgruppe K nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das neu hinzugefügte Merkmal M3.5 Hi1-4 hat, wie bereits ausgeführt, zu keiner Einschränkung des Gegenstands geführt, der bereits mit Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht ist. Dabei sei angemerkt, dass der Fachmann, auch mit Blick auf die vorstehende Abb. 4, unzweifelhaft eine Rahmen-seitige Kontaktfläche der Baueinheit nach der Anlage D1 entnehmen kann. Eine einstückige unitäre Ausbildung des Grundbauteils mit einem Hauptkörper und zwei Endabschnitten entnimmt der Fachmann der Abb. 4 ebenso. In dem Fall, wie unter Ziffer II.7 zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit beschrieben, bei einer Anbindung der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit an einem bzgl. des standardisierten Lochabstandes eines Post-Mounts vergrößerten Lochabstandes, stellen sich die weiteren Forderungen zur Ausgestaltung des Grundkörpers ebenfalls ein. Denn der in der Abb. 4 dargestellte linke Bereich gilt für den Fachmann als Vorbild auch für die rechte Seite für die vorstehend genannte Abwandlung der Anbindung der Bremssattel-Baueinheit an einen Fahrradrahmen (a.a.O.). Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht somit ausgehend von der Lehre der Entgegenhaltung D1 i.V.m. Fachwissen und - können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). - 37 - 9. Hilfsanträge 2 und 3 Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ist der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann so deutlich und vollständig (ursprungs-) offenbart, dass er diesen ausführen kann. Allerdings erweist sich der jeweilige Gegenstand ebenfalls als nicht patentfähig. 9.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Er teilt somit das Schicksal des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. 9.2 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind ausgehend von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M6 zusätzlich die Merkmale M5.6 Hi2,3 und M4.5 Hi3 hinzugefügt. Diese lauten: M5.6 Hi2,3 wobei das erste Befestigungsdurchgangsloch (124) und das zweite Befestigungsdurchgangsloch (125) senkrecht zur Rahmen-seitigen Kontaktfläche (129) sind M4.5 Hi3 wobei das erste Durchgangsloch (132) und das zweite Durchgangsloch (136) parallel zum ersten Befestigungsdurchgangsloch (124) und zum zweiten Befestigungsdurchgangsloch (125) sind Diese neu hinzugefügten Merkmale sind - wie nachstehend erläutert - ursprungsoffenbart und in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart; sie schränken darüber hinaus den Patentgegenstand ein und sind daher zulässig. Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß - 38 - Hilfsantrag 1 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren Auslegung unter den Ziffern II. 5 und II.8.1 gleichermaßen. Die u.a. auf den in der SPS gezeigten und auch ursprungsoffenbarten Figuren 8A, 8B und 6B des ersten Ausführungsbeispiels basierenden Merkmale M5.6 Hi2,3 und M4.5 Hi3 definieren die Orientierungen der der Kopplung mit dem Bremssattel dienenden Durchgangslöcher und der der Befestigung (an einem Fahrradrahmen) dienenden Befestigungsdurchgangslöcher derart, dass sie allesamt parallel zueinander und senkrecht zur Rahmen-seitigen Kontaktfläche verlaufen. 9.3 Die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Fahrrad- Bremssattel-Baueinheit ist mit der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig in der SPS offenbart, dass sie der Fachmann ausführen kann; sie beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der vorstehend eingeblendeten, die Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1 zeigende Abb. 4 entnimmt der Fachmann zwanglos die mit den Merkmalen M5.6 Hi2,3 und M4.5 Hi3 definierten Orientierungen der zur Anbindung des Bremssattels an Fahrradrahmen dienenden Löcher in dem Grundbauteil (post- bracket). Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale der bereits ausgehend von der Entgegenhaltung D1 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lediglich weitere, ebenfalls aus der Entgegenhaltung D1 bekannte Merkmale hinzu. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit des Anspruchs 1 sowohl nach Hilfsantrag 2 als auch nach Hilfsantrag 3 beruht somit ausgehend von der Lehre der Anlage D1 i.V.m. mit Fachwissen und -können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 39 - Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 2 und 3 bedarf es in der Folge nicht, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). 10. Die ausführbare, unstrittig vollständig der OS entnehmbare, gewerblich anwendbare und zulässig gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 eingeschränkte Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, sie ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4, deren jeweiliger Gegenstand für den Fachmann auch so deutlich und vollständig (ursprungs-) offenbart ist, dass er diesen ausführen kann. Die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit ist mithin in der Fassung nach Hilfsantrag 4 patentfähig. 10.1 In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind ausgehend von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M6 zusätzlich die Merkmale M2.1 Hi4, M4.6 Hi4, M4.7 Hi4 und M3.8 Hi4 aus Anspruch 4 der SPS (ursprungsoffenbart in Anspruch 9 der OS) hinzugefügt. Diese lauten: M2.1 Hi4 wobei der Bremssattel (110) eine erste Gewindebohrung (117) und eine zweite Gewindebohrung (118) umfasst M4.6 Hi4 das erste Kopplungsbauteil (141) ein erstes Außengewinde (142) umfasst M4.7 Hi4 das zweite Kopplungsbauteil (145) ein zweites Außengewinde (146) umfasst - 40 - M3.8 Hi4 in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der ersten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das erste Durchgangsloch (132) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist, und in einem Zustand, wo das Grundbauteil (120) mit der zweiten Ausrichtung am Fahrradrahmen (14) befestigt ist, das erste Außengewinde (142) durch das zweite Durchgangsloch (136) in die erste Gewindebohrung (117) geschraubt ist und das zweite Außengewinde (146) durch das erste Durchgangsloch (132) in die zweite Gewindebohrung (118) geschraubt ist Soweit die Merkmale der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchten Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 identisch sind, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu deren Auslegung unter den Ziffern II.5 und II.8.1 gleichermaßen. Mit Merkmal M3.8 Hi4 wird zunächst lediglich nochmals die Logik der den Erfolg der Erfindung, wonach der Bremssattel mit zwei unterschiedlichen radialen Abständen zur Drehachse der Bremsscheibe angeordnet werden kann, herbeiführenden Drehung des Grundbauteils um 180° erläutert. Denn dort ist definiert, bei welcher Ausrichtung des Grundbauteils welche Schraube durch welches Durchgangsloch geführt wird. Diese Logik ist jedoch bereits, wie vorstehend unter Ziffer II.5. dargelegt, dem Gegenstand gemäß Hauptantrag (und insoweit auch demjenigen nach Hilfsantrag 1) zu entnehmen. Insoweit führt diese Wiederholung zu keiner weitergehenden Einschränkung des Gegenstandes. Jedoch wird i.V.m. den ebenfalls neu aufgenommenen Merkmalen M2.1 Hi4, M4.6 Hi4 und M4.7 Hi4, wonach der Bremssattel erste und zweite Gewindebohrungen und das Kopplungsbauteil erste und zweite Außengewinde umfasst, die Einschraubrichtung - 41 - der Kopplungsbauteile vorgegeben, da das jeweilige Außengewinde des beispielsweise als Senkkopfschraube ausgebildeten Kopplungsbauteils zur Kopplung des Bremssattels am Grundbauteil durch das entsprechende Durchgangsloch in dem Grundbauteil in das jeweilige Außengewinde im Bremssattel geschraubt werden soll. 10.2 Wie in Ziffer II.8 dargelegt, beruht die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber der Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1 unter naheliegender Anwendung der der Bauteilgruppe L der Entgegenhaltung D1 entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die mit Hilfsantrag 4 neu aufgenommenen Merkmale legen in ihrer Gesamtheit neben den im Gegensatz zu den in Entgegenhaltung D1 ausschließlich dargestellten Bremssätteln mit den der Befestigung am Grundbauteil bzw. am Fahrradrahmen dienenden Durchgangsbohrungen grundsätzlich anders ausgebildeten Bremssätteln mit Gewindebohrungen eine Einschraubrichtung der Kopplungsbauteile fest, die ebenfalls der Entgegenhaltung D1 nicht zu entnehmen ist. Denn mit Blick auf die vorstehende Abb. 4 ist für den zuständigen Fachmann die Einschraubrichtung gegenüber der vorstehend genannten Richtung in entgegengesetzter Richtung ersichtlich; die Kopplungsbauteile werden dort durch die Durchgangsbohrungen in dem Bremssattel in die entsprechenden Gewindebohrungen im Adapter bzw. Grundbauteil („post bracket“) geschraubt. Einher geht damit auch eine andere Montagereihenfolge als diejenige, die sich implizit aus den neu aufgenommen konstruktiven Merkmalen ergibt. Während das Streitpatent insoweit eine Montagereihenfolge vorgibt, bei der zuerst das Grundbauteil an den Bremssattel geschraubt werden muss, um anschließend die gesamte Baueinheit am Fahrradrahmen befestigen zu können, lehrt die Entgegenhaltung D1 zumindest für die Bauteilgruppe K ein Verschrauben des Grundbauteils mit einem Fahrradrahmen mit anschließendem Verschrauben des Bremssattels am Grundbauteil. - 42 - Eine Veranlassung die Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß Bauteilgruppe K der Entgegenhaltung D1 mit einem Gewindebohrungen aufweisenden Bremssattel gemäß Merkmal M2.1Hi4 – wie er beispielsweise aus der Druckschrift D32 (vgl. insbesondere Fig. 6) oder Druckschrift D5 (vgl. insbesondere Fig. 2) bekannt ist, auszustatten, die implizit sich durch das vorstehend genannte Merkmal und die Merkmale M4.6 Hi4 und M4.7 Hi4 ergebende Montagereihenfolge zu übernehmen sowie die sich aus der Bauteilgruppe L der Entgegenhaltung D1 ergebende Lehre anzuwenden, ist für den Senat in der Gänze sowohl nicht ersichtlich als auch nur rückschauend möglich, zumal für die gesamten Abwandlungen größere konstruktive Maßnahmen notwendig würden, die den Fachmann insoweit davon abhielten. So müssten beispielsweise zur obstruktionsfreien Montage der entgegengesetzt montierten Kopplungsbauteile darüber hinaus weitergehende Vorkehrungen getroffen werden, damit auch weiterhin ein Anliegen des Grundbauteils mit seiner Rahmen-seitigen Kontaktfläche am Fahrradrahmen möglich bliebe zur Einhaltung der konstruktiv vorliegenden Randbedingungen mit Ausnahme des größeren Lochabstandes des Fahrradrahmens, der den Fachmann initial angeregt hatte, tätig zu werden. Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Einwand der Beschwerdeführerin keinen Anlass, wonach ausgehend von den Druckschriften D32 und D5 (a.a.O.) sowie der Druckschrift D13 (vgl. insbesondere Fig. 8) eine nunmehr beanspruchte Montagereihenfolge bekannt sei und sinngemäß somit auch eine Abkehr von der in der Anlage D1 gelehrten Reihenfolge naheliegend möglich sei. Das Abweichen von dem verwendeten Konstruktionsprinzip und seine Montagereihenfolgeumkehr bedeutet nämlich eine jeweils vollständige Neukonstruktion. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, warum der Fachmann ohne Notwendigkeit und ohne Kenntnis des Streitpatents von den im gesamten vorliegenden Stand der Technik verwendeten Aufbauprinzipien hätte abweichen sollen, um zu der beanspruchten Lösung zu gelangen. Denn mit Ausnahme der Bauteilgruppe L der Anlage D1 wird insgesamt keine Lehre offenbart hinsichtlich einer in Radialrichtung der Bremsscheibe in zwei unterschiedlichen Positionen anordenbaren Fahrrad-(Scheiben-) Bremssattel-Baueinheit aufgrund - 43 - eines asymmetrisch gestalteten Lochbilds im Grundbauteil bei jeweils unverändert belassenen Bauteilen. Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Anlagen hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht aufgegriffen. Deren offenbarten Lehren – mit Ausnahme derjenigen der Anlagen D2, D3 und D11, deren Offenbarungsgehalt hinsichtlich des Adapteraufbaus i.W. demjenigen der Anlage D1 entspricht, und der eine Felgenbremse betreffenden Druckschrift D31, ungeachtet der Tatsache, ob es sich überhaupt um einen relevanten Stand der Technik handelt – liegen auch nach Überzeugung des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Insoweit können sie daher ebenfalls keine Anregung zur Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geben oder diesen gar vorwegnehmen. 10.3 Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin die Druckschriften D31 und D32 als verspätet rügt, kann diese Frage als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, auch wenn der Senat, folgend aus dem auch im Einspruchsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz, verspätetes Vorbringen, wenn es erheblich ist, grundsätzlich nicht übergehen würde. Ausnahmevorschriften wie § 83 Abs. 4 PatG und § 117 PatG, erst recht zivilprozessuale Vorschriften, die auf dem Beibringungsgrundsatz beruhen (z.B. § 296 ZPO), sind im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht – auch nicht analog – anwendbar (vgl. Schulte, Patentgesetz, 12. Aufl., Einleitung Rn. 241 ff. m.w.N.). Mithin ist festzustellen, dass der insgesamt in Rede stehende Stand der Technik – auch in seiner Zusammenschau – dem Fachmann eine Fahrrad-Bremssattel- Baueinheit mit den Merkmalen des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 nicht hat nahelegen können. - 44 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist infolgedessen patentfähig. 11. Mit ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen der Fahrrad-Bremssattel-Baueinheit gemäß den direkt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen, auf den erteilten Patentansprüchen 2, 3 und 5 beruhenden zulässigen Patentansprüchen 2, 3 und 4, deren Gegenstände sowohl ausführbar als auch ursprünglich offenbart sind. Auch wenn sich die Offenbarungen für die unstrittig ausführbaren Gegenstände der Unteransprüche 2 und 3 (= Ansprüche 4 und 6 der OS) zwar nicht direkt aus den Rückbezügen der Unteransprüche gemäß OS ergeben – was auch nicht nötig ist, da Ansprüche im Erteilungsverfahren lediglich Formulierungsversuche sind, die im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung jederzeit geändert werden können und insoweit auch keine abschließende Festlegung des Anspruchswortlauts manifestieren können –, sind sie aber, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für den Fachmann zweifelsfrei der Gesamtoffenbarung (hier die Ausführungen zum vierten (Fig. 16-20) und fünften (Fig. 21-25) Ausführungsbeispiel) entnehmbar. Die Lehre, wie mit Anspruch 1 beansprucht, findet auch ihre Fortsetzung bei den Gegenständen der beiden Unteransprüche 2 und 3, denn sämtliche konstruktiven Forderungen der Merkmale des übergeordneten Anspruchs 1 sind für den zuständigen Fachmann auch für die dortigen Gegenstände zwanglos ersichtlich. Das Hauptaugenmerk der beiden Unteransprüche bezieht sich auf weitergehende, der SPS als zur Erfindung gehörig entnehmbare und ursprungsoffenbarte Einschränkungen des Gegenstands nach Anspruch 1, mit denen hydraulische Druckquellen zur Ausübung der Bremskraft nunmehr obligatorisch sind. Gemäß Anspruch 4 (= Anspruch 5 nach Hauptantrag bzw. SPS oder Anspruch 10 der OS) ist gefordert, dass sich die Befestigungsdurchgangslöcher in Achsenrichtung der Bremsscheibe erstrecken, wenn das Grundbauteil am - 45 - Fahrradrahmen befestigt ist. Diese Richtung ist insbesondere Figur 6A unter weitergehender Bezugnahme auf Absatz [0036] der SPS („… Die Querrichtung D4 ist in einem Zustand, wo das Grundbauteil 120 an der Vorderradgabel 40 des Fahrradrahmens 14 befestigt ist, im Wesentlichen parallel zur Achsenrichtung D2 der Bremsscheibe 50 …“) entnommen und in Figur 6A und Absatz [0087] der OS eindeutig offenbart und wird vom Fachmann zweifelsfrei als ein Langloch interpretiert, dessen Haupterstreckungsrichtung in Querrichtung D4 des Grundbauteils verläuft. Eine mangelnde Ausführbarkeit, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, liegt nach Überzeugung des Senates hier insoweit nicht vor. 12. Bei dieser Sach- und Aktenlage war auf die Beschwerde der Einsprechenden der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2021 aufzuheben und das Patent in dem im Tenor genannten Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 46 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hubert Kriener Körtge Sexlinger Verkündet am 27. November 2024 …