Beschluss
26 W (pat) 19/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:171224B26Wpat19.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:171224B26Wpat19.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 19/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2015 205 548 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur. und der Richterin Wagner beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. April 2021 wird aufgehoben. 2. Die Widersprüche aus den Marken EM 013 355 839 und EM 009 122 649 werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke 30 2015 205 548 DIGOSI ist am 20. April 2015 angemeldet und am 23. Dezember 2015 in das beim Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen wor- den für die Waren der Klasse 14: Edelmetalle; Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edel- metalle und deren Legierungen; Edelsteine, Perlen und Edel- metalle sowie Imitationen hiervon; Verarbeitete oder teilweise bearbeitete Edelmetalle; Klasse 40: Rückgewinnung von Edelmetallen. - 3 - Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 22. Januar 2016 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin am 30. März 2016 Widerspruch erhoben aus 1. der Unionswort-/Bildmarke die am 13. Oktober 2014 angemeldet und am 06. März 2015 unter der Nummer 013 355 839 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren der Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuck- waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Edel- steine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Zeit- messgeräte; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschich- tete Statuen und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelme- tallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder da- mit beschichtete Verzierungen; Kunstwerke aus Edelmetallen; Kunstgegenstände aus Edelmetallen; Schmuckstücke; Schlüs- selanhänger; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Gold [roh oder geschlagen]; Gold, rohes oder teilweise bearbeitet; Gold und Legierungen daraus; Goldbarren; Barren aus Goldlegierungen; Goldmünzen; Barrengold; Gold-Bullion-Coins; Silber, unbear- beitet oder getrieben; Silber und seine Legierungen; Silberbar- ren; Barren aus Silberlegierungen; Silbermünzen; Platin und seine Legierungen; Platinbarren; Barren aus Platinlegierungen; Platinmünzen; Palladium und seine Legierungen; Palladium- barren; Barren aus Palladiumlegierungen; Palladiummünzen; Rhodium und seine Legierungen; Rhodiumbarren; Barren aus - 4 - Rhodiumlegierungen; Rhodiummünzen; Münzen; Sammler- münzen; Gedenkmünzen; Münzen [nicht für Zahlungszwecke]; Erinnerungsembleme; Medaillen; Medaillen aus Edelmetall; Mit Edelmetall plattierte Medaillen; Medaillons aus unedlen Metal- len; Mit Edelmetalllegierungen plattierte Trophäen; Trophäen aus Edelmetall; Trophäen aus Edel-metalllegierungen; Kupfer- jetons; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobi- lienwesen; Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienst- leistungen; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotver- wahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundrai- sing und Sponsoring; Finanzielle Begutachtungsdienste; im Folgenden: Widerspruchsmarke 1, und 2. der Unionswort-/Bildmarke die am 06. November 1996 angemeldet und am 19. März 1999 unter der Nummer 009 122 649 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren der Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, - 5 - im Folgenden: Widerspruchsmarke 2. Die Widersprüche richten sich gegen alle Waren der angegriffenen Marke. Mit Beschluss vom 21. April 2021 hat die Markenstelle für Klasse 14 des DPMA die Eintragung der angegriffenen Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen den verfahrensgegenständli- chen Marken jeweils gem. §§ 125b Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Verwechslungsgefahr bestehe. Hinsichtlich der Unionsmarke EM 013 355 839 seien die Waren der Klasse 14 der angegriffenen Marke identisch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke vor- handen, die Dienstleistung der Klasse 40 der angegriffenen Marke sei hochgradig ähnlich zu der Ware der Klasse 14 „Edelmetalle und deren Legierungen“ der Wider- spruchsmarke. Die Widerspruchsmarke sei für die Waren der Klasse 14 zudem überdurchschnittlich kennzeichnungsstark. Entgegen der Auffassung der Markenin- haberin sei sie schon nicht originär kennzeichnungsschwach, auch wenn der Wort- bestandteil „Degussa“ der Widerspruchsmarke sich als Abkürzung für „Deutsche Gold- und Silber Scheideanstalt“ darstelle. Denn es handele sich weder um eine allgemein gebräuchliche Abkürzung, noch werde die beschreibende Abkürzung des Akronyms durch die Beifügung der vollständigen und damit erläuternden Sachbe- zeichnung deutlich, noch sei davon auszugehen, dass relevanten Teilen der Ver- kehrskreise die Bedeutung der Abkürzung bekannt sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und eigener Kenntnis gehe die Markenstelle zudem von einer gesteiger- ten Verkehrsbekanntheit und damit einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke für die Waren der Klasse 14 aus. Die angegriffene Wortmarke „DIGOSI“ sei zwar nur geringfügig ähnlich mit der Widerspruchsmarke EM 013 355 839, angesichts der Warenidentität bzw. der hohen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- - 6 - spruchsmarke reiche diese geringe Ähnlichkeit indes aus, um eine Verwechslungs- gefahr zu begründen. Die in goldener Farbe dargestellte Widerspruchsmarke setze sich aus dem in Druckbuchstaben gehaltenen Wort „Degussa“ und einem Bildele- ment zusammen, das eine Sonne und einen Mond innerhalb einer Raute zeige, insbesondere durch das Bildelement der Widerspruchsmarke unterschieden sich die beiden Marken voneinander. Allerdings sei bei der Widerspruchsmarke von ei- ner Prägung des Wortbestandteils „Degussa“ auszugehen. Dies ergebe sich zum einen aus der im Verhältnis zum Wortbestandteil kleinen Größe des Bildelements, zum anderen aber auch aus der Tatsache, dass das Bildelement hinter dem Wor- telement angesiedelt sei und somit schon optisch zurücktrete. Zudem messe der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnung die prä- gende Bedeutung zu. Im Vergleich der angegriffenen Marke „DIGOSI“ und des Mar- kenbestandteils „Degussa“ der Widerspruchsmarke sei zwar eine niedrige klangli- che Ähnlichkeit festzustellen, diese reiche jedoch zur Bejahung einer Verwechs- lungsgefahr aus. Eine Ähnlichkeit der Marken begründe sich u.a. aus der identi- schen Folge der Konsonanten „D-G-S-“ und „D-G-SS-“ und dem daraus resultieren- den gleichen Silbenbeginn der beiden Markenwörter sowie daraus, dass es sich bei den ersten beiden Vokalen der zu vergleichenden Marken um klangähnliche Vokale handele, nämlich einmal den hellen Vokalen „i“ und „e“ und zum anderen den dunk- len Vokalen „o“ und „u“. Dadurch entstehe in Verbindung mit den identischen Kon- sonanten ein ähnlicher Gesamtklang der Marken, der insbesondere am besonders beachteten Wortanfang vorliege und durch die gleiche Betonung der beiden dreisil- bigen Markenwörter auf der zweiten Silbe noch verstärkt werde. Hinsichtlich der Unionsmarke EM 009 122 649 seien die Waren der Klasse 14 der angegriffenen Marke identisch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke vor- handen oder ließen sich unter den Oberbegriff „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ der Widerspruchsmarke subsumieren. Die Dienstleistung der Klasse 40 „Rückgewinnung von Edelmetallen“ der angegriffenen Marke sei hochgradig ähnlich zu der Ware der Klasse 14 „Edelmetalle und deren Legierungen“ - 7 - der Widerspruchsmarke. Auch die Widerspruchsmarke EM 009 122 649 sei für die Waren der Klasse 14 überdurchschnittlich kennzeichnungsstark und die angegrif- fene Wortmarke „DIGOSI“ sei nur geringfügig ähnlich mit der Widerspruchsmarke EM 009 122 649. Angesichts der Warenidentität bzw. der hohen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche auch insoweit die geringe Ähnlichkeit indes aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Gegen die Entscheidung des DPMA richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 25. Mai 2021. Das DPMA gehe rechtsirrig und ohne einen Beleg von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und von einer gestei- gerten Verkehrsbekanntheit der konkreten Widerspruchsmarken aus. Die Wider- sprechende habe aber gar nicht tatsächlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass den konkreten Widerspruchsmarken eine überdurchschnittliche Kennzeich- nungskraft und eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit zukomme. Sie habe lediglich zu dem Unternehmen „Degussa", nicht aber den konkreten Widerspruchsmarken vorgetragen. Das DPMA seinerseits habe diese Annahme nicht hinterfragt und habe bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses sein Ermessen nicht oder falsch gebraucht. Das DPMA habe schon zu Unrecht auf eine rechtliche Einordnung des Bildelemen- tes verzichtet, sondern sei davon ausgegangen, dass die Bildelemente zu vernach- lässigen seien, was aber nicht richtig sei. Es habe auch bei der Prüfung der klang- lichen Ähnlichkeit die gravierenden Unterschiede der Buchstabenfolgen der beiden Zeichen nicht rechts- und ermessensfehlerfrei beurteilt und habe es rechtsirrig ver- säumt, einen Vergleich auf der inhaltlichen Bedeutungsebene anzustellen. Bei dem Zeichenbestandteil „Degussa“ der beiden Widerspruchsmarken handele es sich um ein Akronym für „Deutsche Silber- und Gold-Scheideanstalt", so dass diese Zeichen eine klare inhaltliche Bedeutungsebene hätten, die in einem unmittelbaren und be- schreibenden Zusammenhang mit den für die beiden Widerspruchsmarken ge- schützten Waren und Dienstleistungen stünden. - 8 - Auf der Waren- und Dienstleistungsebene bestehe zwar Ähnlichkeit, dies begründe aber noch keine Verwechslungsgefahr mit den Widerspruchsmarken. Vielmehr sei die Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken entscheidend, aller- dings komme den Widerspruchsmarken eine solche nicht zu. Dem Akronym „De- gussa“ komme angesichts dessen rein beschreibenden Inhalts vielmehr eine ver- ringerte Kennzeichnungskraft zu, die Widersprechende selbst habe sogar Unterla- gen vorgelegt, bei denen unmittelbar unter der abgedruckten Widerspruchsmarke die das Zentrum des Akronyms unmittelbar ausbuchstabierende und zentral die Kennzeichnungskraft schwächenden Worte „Gold und Silber" hinzugefügt worden seien. Das DPMA sei zusätzlich zu Unrecht von einer gesteigerten Verkehrsbe- kanntheit der Widerspruchsmarken ausgegangen. Aus dem angegriffenen Be- schluss ergebe sich hierzu jedoch schon keine belegbare Sachverhaltsbasis hierfür, insbesondere ergebe sich das auch nicht aus den von der Widersprechenden vor- gelegten Unterlagen wie Jahresberichten, da in diesen nicht die konkreten Wider- spruchsmarken verwendet worden seien. Der Unterschied zwischen den beiden konkreten Widerspruchs-Wort-/Bildmarken, der Firmierung der D… GmbH sowie den immer weiter vereinfachenden behaupteten Teilfirmierungen dieser GmbH sei verwischt worden. Die Nutzung der Firmierung der nicht mit der Widersprechenden rechtsidentischen D… GmbH sei nicht gleichbedeutend mit der Nutzung des Zei- chens „Degussa" an sich. In der Nutzung der GmbH-Firmierung durch Dritte bereits eine Nutzung des isolierten Zeichens „Degussa" an sich durch die Widersprechende zu sehen, sei weder marken- noch firmenrechtlich haltbar, denn die markenmäßige Nutzung der konkreten Widerspruchsmarken dürfe nicht mit einer etwaigen firmen- mäßigen Nutzung ähnlicher Zeichenbestandteile vermischt werden. Auch lasse sich aus den von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der C… AG – der Widersprechendenden zum Zeitpunkt der Einlegung des Wider- spruchs – keine Zuordnung von Umsatzzahlen zu konkreten markenmäßigen Nut- zungen der konkreten Widerspruchsmarken vornehmen. - 9 - Das DPMA habe die Subsumtion unter von ihm selbst aufgestellten Erfordernisse wie „die Intensität [...] der Markenverwendung" unterlassen, habe widersprüchlich argumentiert, indem es einerseits davon ausgegangen sei, dass die Bezeichnung „DEGUSSA" weit überdurchschnittlich bekannt sei und zugleich kein Mensch wisse, was die Bezeichnung eigentlich bedeute, und habe die Annahme der erhöhten Kennzeichnungskraft auch auf „[...] eigene Kenntnis [...]" gestützt, ohne zu erläu- tern, was konkret diese „eigene Kenntnis" überhaupt umfasse und worauf beruhe. Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinnge- mäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des DPMA vom 21. April 2021 aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin und Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass das DPMA in seinem Beschluss vom 21. April 2021 zu Recht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und aus- gehend von einer Prägung der Widerspruchsmarken durch den Wortbestandteil „Degussa“ von einer Zeichenähnlichkeit ausgegangen sei, die angesichts der auf Waren- und Dienstleistungsebene bestehenden Identität bzw. hochgradigen Ähn- lichkeit die Annahme einer Verwechslungsgefahr begründe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei schon deshalb nicht verrin- gert, weil es sich bei dem Begriff „DEGUSSA“ nicht um eine allgemein gebräuchli- che Abkürzung handele. Vielmehr sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marken gesteigert, wozu die Widersprechende im Rahmen der Widerspruchsver- fahren umfangreich vorgetragen habe, insbesondere habe sie Nachweise für die - 10 - Benutzung gerade der beiden streitgegenständlichen Widerspruchsmarken vorge- legt. Eine Wiedergabe in grafisch minimal veränderter Form ändere im Hinblick auf § 26 Abs. 3 MarkenG nichts daran, dass auch diese Benutzungsformen zur gestei- gerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken beitrügen. Auch könnten im Einzelfall firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander übergehen, so dass die Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung auch als markenmäßige Benut- zung verstanden werden könne und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marken auch von der Benutzung des Zeichens als Unternehmenskennzeichen pro- fitieren könne. Es bestehe auch zwischen den Widerspruchsmarken einerseits und der Anmelde- marke andererseits eine hinreichende Zeichenähnlichkeit. Das DPMA sei zutreffend und ohne Ermessensfehler davon ausgegangen, dass die beiden Widerspruchs- marken durch den Wortbestandteil „Degussa“ geprägt würden. Im Übrigen seien für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit ausschließlich die Abbildungen im Register des EUIPO maßgeblich, was das DPMA auch beachtet habe. Zwischen den sich ge- genüberstehenden Zeichen bestehe auch eine klangliche Ähnlichkeit, zumal diese aus der identischen Folge der Konsonante bestünden und zumal bei der Bewertung der klanglichen Ähnlichkeit alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeiten der Aussprache zu berücksichtigen seien. Angesichts der vom DPMA angenommenen Verwechslungsgefahr aufgrund hinreichender klanglicher Ähnlichkeit habe es auch keiner Ausführungen zu weite- ren Kategorien der Zeichenähnlichkeit bedurft. Im Übrigen habe das DPMA rechts- fehlerfrei die Frage verneint, ob das vorliegende Akronym beschreibend und damit schutzunfähig sei. Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2024 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deut- schen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 21. April 2021 nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats keinen Bestand und die Beschwerde daher Aussicht - 11 - auf Erfolg haben dürften. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin zur Frage des Auf- merksamkeitsgrades der angesprochenen Verkehrskreise geltend gemacht, das Warenangebot der D…GmbH beinhalte früher wie heute zahlreiche Produkte, die zwar aus Edelmetall bestünden, gleichwohl aber nicht als hochpreisig einzuordnen seien. Gerade über das Internet könne man mittlerweile schnell und einfach Edel- metalle bestellen, daher begegneten die angesprochenen Verkehrskreise den vor- liegend in Rede stehenden Waren mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeits- grad. Angesichts der Möglichkeit geringer Einstiegspreise und der vielfältigen Mög- lichkeit einer einfachen und schnellen Bestellung stelle der Handel mit Edelmetallen ein einmaliges Austauschgeschäft dar, dessen finanzielles Risiko überschaubar sein könne und bei dem der Anbieter für die angesprochenen Verkehrskreise von untergeordneter Bedeutung sei. Mit Schriftsatz vom 16. August 2024 hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Widerspruchsmarke 1 auf die D… Holding AG, B…, Schweiz, umgeschrieben worden ist und diese als neue Inhaberin der Widerspruchsmarke 1 in das Wider- spruchsverfahren eintritt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 hat sie mitgeteilt, dass die Widerspruchsmarke 2 ebenfalls auf die D… Holding AG, B…, Schweiz, umgeschrieben worden ist und diese als neue Inhaberin der Widerspruchsmarke 2 in das Widerspruchsverfahren eintritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. - 12 - Zwischen der angegriffenen Wortmarke „DIGOSI“ (30 2015 205 548) und den bei- den älteren Unionsmarken (013 355 839 – Widerspruchsmarke zu 1.) und (009 122 649 – Widerspruchsmarke zu 2.) besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für die gegen die Eintragung erho- benen Widersprüche die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG). Die Widersprüche wurden jeweils von der eingetragenen und damit materiell be- rechtigten Inhaberin der Unionsmarken selbst eingelegt, die dazu jedenfalls aktivle- gitimiert war und nach der Registerlage weiterhin ist. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beur- teilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlich- keit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.). - 13 - 1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den Ver- gleichswaren und -dienstleistungen teilweise Identität, teilweise weit überdurch- schnittliche Ähnlichkeit. a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehen- den Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Be- schaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Ver- triebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirt- schaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufwei- sen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM). b) Die angegriffenen Waren der Klasse 14 „Edelmetalle; Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelmetalle und deren Le- gierungen; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Verarbei- tete oder teilweise bearbeitete Edelmetalle“ sind entweder im Verzeichnis der beiden älteren Marken enthalten und/oder werden von den für die Widerspruchsmarke zu 2.) geschützten Warenoberbegriffen „Juwe- lierwaren, Schmuckwaren“ umfasst, so dass Identität vorliegt. - 14 - c) Die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung der Klasse 40 „Rückgewinnung von Edelmetallen“ ist weit überdurchschnittlich ähnlich zu den Widerspruchsprodukten „Edelmetalle und deren Legierungen“ der Klasse 14 der beiden älteren Marken. aa) Angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen sind für die Beur- teilung ihrer Ähnlichkeit in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Emp- fänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden (BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 11 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2002, 544, 546 – BANK 24). Im Vergleich zwischen Waren und Dienstleistungen ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen, ohne weiteres als ähnlich anzusehen sind. Besondere Umstände können jedoch die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen, wenn beim angespro- chenen Verkehr der Eindruck entsteht, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1999, 586 Rdnr. 22 – White Lion). Dies kann der Fall sein, wenn sich das Dienstleistungsunternehmen selbstän- dig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst oder der Waren- hersteller oder -vertreiber sich auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt (vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rdnr. 35 – PELIKAN; BPatG 27 W (pat) 506/17 – kodi professional/KODi). bb) Wie das DPMA in seiner Entscheidung vom 21. April 2021 zutreffend festgestellt hat, werden in der Edelmetallbranche üblicherweise nicht nur Edelmetalle verkauft, sondern haben die meisten Edelmetallrecycler einen integrierten Edelmetallhandel und wird daher von demselben Unternehmen sowohl Alt-Edelmetall angekauft und - 15 - zur Rückgewinnung recycelt als auch Edelmetall verkauft (vgl. https://de.wikipe- dia.org/wiki/Edelmetallscheidung/ Stichwort: Marktteilnehmer). Insbesondere bieten vorliegend die Beschwerdeführerin und Inhaberin der angegrif- fenen Marke und die Lizenznehmerin der Widerspruchsmarken sowohl Edelmetalle als auch Dienste einer Scheideanstalt zur Rückgewinnung von Edelmetallen an …. Die Annahme, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unterneh- mens unterliegen, ist daher vorliegend tatsächlich auch gerechtfertigt und führt zur Annahme sehr hoher Ähnlichkeit. 2. Die vorliegend maßgeblichen Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Wind- surfing Chiemsee [Chiemsee]), aber auch an den Fachhandel für Edelmetalle, Per- len und Edelsteine sowie an Juweliere und Schmuckhändler. Die Aufmerksamkeit dieses Publikums bei Auswahl und Erwerb von Waren der vor- liegenden Art und bei Inanspruchnahme der in Rede stehenden Dienstleistung ist sehr groß. Dies gilt zum einen für das spezialisierte Fachpublikum, bei dem von erhöhter Auf- merksamkeit auszugehen ist (vgl. z.B. BPatG 29 W (pat) 560/19 – Alex von Berlin/ Marcell von Berlin; 30 W (pat) 26/20 – Advomed/ADVIMED). Dies gilt vorliegend auch für den Durchschnittsverbraucher, für den der An- und Verkauf von Edelme- tallen, Edelsteinen und Perlen nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gehö- ren. Der Kauf derart hochwertiger Gegenstände sowie die Inanspruchnahme der angegriffenen Dienstleistung erfolgen erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überle- gung und Prüfung von Vergleichsangeboten (vgl. BGH GRUR 2015, 1121 Rdnr 37 – Tuning; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 264 u. - 16 - 275). Bei derart überlegten bzw. lange geplanten Erwerbsvorgängen ist die Auf- merksamkeit gesteigert (vgl. BPatG 27 W (pat) 137/10 – DUX/DOC'S; BPatG 26 W (pat) 515/17 – BOSSIMA/BOSS; 26 W (pat) 43/20 – The Sound Of Big Bang). Ne- ben der Werthaltigkeit der Produkte, die vorliegend schon für sich für eine stark erhöhte Aufmerksamkeit bei deren Auswahl spricht, sind steuerrechtliche und fi- nanzmarktspezifische Fragen zu klären und zu beachten. Die Gefahr von Übervor- teilung und folgenreicher Fehlberatung macht die Auswahl des richtigen Geschäfts- partners zu einem wichtigen Faktor, so dass auf dessen Auswahl nicht nur vom Fachverkehr, sondern auch vom Durchschnittsverbraucher besonderer Wert gelegt wird. Vor einem Kauf von Edelmetallen oder deren Zuführung zur Rückgewinnung werden nicht selten umfangreiche Informationen zu verschiedenen Händlern und Vertriebswegen – wie etwa die Möglichkeiten des Internets – ausgelotet und ge- sammelt und werden Vergleichsangebote oder gar Wertgutachten eingeholt. Dies galt bereits zum Anmeldezeitpunkt und gilt weiterhin sowohl für den Ankauf entspre- chender Waren (Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 2. April 2024), als auch für den Verkauf von Edelmetallen zu deren Rückgewinnung (Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis vom 2. April 2024). Dem steht nicht entgegen – wie die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 geltend gemacht hat –, wenn es eine Vielzahl von Händlern gibt, welche die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen über das Internet anbie- ten. Denn alleine ein Angebot für eine Ware oder Dienstleistung über das Internet bedeutet nicht, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei dessen Prü- fung weniger Aufmerksamkeit aufwendet. Durch die Möglichkeit, sofort auch online Vergleiche anzustellen und Beurteilungen anderer Nutzer anzusehen, kann er sich im Gegenteil sogar noch intensiver damit auseinandersetzen, welchen Händler er auswählt. Die Anschaffung von Schmuck und Edelmetallen ist regelmäßig kostspie- lig und erfolgt für einen längeren Zeitraum. Der Verbraucher entscheidet sich in der Regel erst nach genauester Prüfung für einen Anbieter und achtet dabei darauf, werthaltige und unverfälschte Produkte zu erwerben, wobei auch die intensive Be- ratung durch einen Anbieter des Vertrauens eine Rolle spielt. Bei Schmuckstücken - 17 - sind daneben auch Optik und Ästhetik wichtig, was die Entscheidung für den einen oder anderen Anbieter beeinflusst und was zu einer intensiven vorherigen Beschäf- tigung mit der Frage führt, für welchen Anbieter man sich entscheidet. 3. Beide Widerspruchsmarken verfügen über eine überdurchschnittliche Kennzeich- nungskraft im Bereich der Edelmetalle. a) Schon von Haus aus kommt ihnen ein normaler Schutzumfang zu. aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrs- kreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen an- derer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Mar- ken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar be- schreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kenn- zeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeich- nungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX). bb) „Degussa“ ist kein deutsches, lexikalisch verzeichnetes Wort. Deshalb stellt es für den Durchschnittsverbraucher einen Fantasiebegriff dar. Der Fachverkehr kennt demgegenüber das gleichnamige, seit über hundert Jahren bestehende Traditions- unternehmen, eine im Inland bekannte Scheideanstalt für Edelmetalle, an welche die Lizenznehmerin der Widersprechenden bewusst anknüpft (vgl. … Stichwort: Ge- schichte und Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis vom 2. April 2024), und weiß daher auch, dass es sich um das Kurzwort für „Deutsche Gold- und Silber-Scheide- Anstalt“ handelt. Zwar beschreibt die ausgeschriebene Bezeichnung die Tätigkeit - 18 - des Unternehmens, sie ist aber sowohl zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt als auch gegenwärtig von den Fachkreisen nur als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen aufgefasst worden. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, wann welcher konkrete Betrieb in welcher Rechtsform und mit welchen Inhabern hinter diesem Namen gestanden hat. Das Markenwort „Degussa“ verfügt daher auch aus Sicht des Fachverkehrs über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der jeweiligen, fast identischen Bildelemente in Form einer Raute, in der eine halbe Sonne vor hellem Hintergrund einem Halbmond vor dunklem Hintergrund gegenübergestellt wird, da es zu weit gehen und zu viele Ge- dankenschritt voraussetzen würde, die halbe Sonne mit Gold und den Halbmond mit Silber in Verbindung zu bringen. b) Diese Kennzeichnungskraft wird auch nicht durch Drittmarken geschwächt. aa) Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt vo- raus, dass die Drittkennzeichen auf gleichen oder eng benachbarten Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet er- scheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kenn- zeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. Entscheidungserheblich kann da- bei auch nur eine beträchtliche Anzahl ähnlicher Drittmarken sein (so sind z. B. drei Drittmarken nicht als ausreichend angesehen worden: BGH GRUR 1967, 246, 248 – Vitapur; BPatG 29 W (pat) 553/12 – eos/EOS 22). Die Benutzung der Drittkenn- zeichen – vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke – muss liquide, also un- streitig oder amtsbekannt, oder vom Inhaber der angegriffenen Marke glaubhaft ge- macht sein, weil nur insoweit der Verkehr genötigt und daran gewöhnt sein kann, wegen des Nebeneinanderbestehens mehrerer ähnlicher Marken sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten, weshalb er weniger Verwechslungen unterliegt (BGH GRUR GRUR 2012, 930 Rdnr. 40 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2009, 766 Rdnr. 32 – Stofffähnchen; GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ComNet; BPatG GRUR 2004, 433, 434 – OMEGA/OMEGA LIFE). - 19 - bb) Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf die Firmennamen „Ögussa“ und „AGOSI“ hinweist, fehlen sowohl Vortrag als auch Belege zur Benutzung ent- sprechender Marken. Hinzu kommt, dass die Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarken nur durch Drittmarken geschwächt werden kann, die den älteren Marken näher kommen als die vorliegend angegriffene Marke (vgl. BGH GRUR 2012, 930 Rdnr. 40 – Bogner B/Barbie B). Dafür reicht der Hinweis auf die Firma „AGOSI“ nicht aus, zumal die entsprechende Marke IR 1195748 bzw. DE 3020130314387 mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarken schon im An- fangsbuchstaben nicht übereinstimmt und mit dem dunklen Vokal „A“ beginnt. Es fehlt demnach an einer ausreichenden Anzahl von Drittmarken, für die die Benut- zung liquide oder gerichtsbekannt ist, um eine Kennzeichnungsschwäche anneh- men zu können. cc) Als Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und damit geringeren Schutzumfang der älteren Marken können zwar auch Drittmarken ge- wertet werden, deren Benutzung nicht liquide bzw. glaubhaft gemacht ist (BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 30 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 930 Rdnr. 34 – Bogner B/Barbie B). Allerdings erfordert eine solche Annahme über die für benutzte Drittmarken notwendigen Voraussetzungen hinaus zusätzlich eine wesentlich grö- ßere Anzahl im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegender Drittmarken (BGH GRUR 2012, 930 Rdnr. 31 – Bogner B/Barbie). An einer solchen größeren Anzahl von Drittmarken im engsten Ähnlichkeitsbereich fehlt es hier aber. c) Der Senat geht zugunsten der Widersprechenden davon aus, dass die Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarken als bekannte Traditionsmarken im Be- reich der Edelmetalle durch langjährige und intensive Benutzung gesteigert ist, so dass ihnen eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. - 20 - 4. Trotz Warenidentität und hoher Ähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleis- tung sowie überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der beiden älteren Marken hält die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand aufgrund sehr großer Auf- merksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise und geringer Markenähnlichkeit noch ein. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und do- minierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS), wo- bei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander ge- genüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange- sprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wir- ken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYM-PICS). b) Die Vergleichsmarken sind schriftbildlich nur unterdurchschnittlich ähnlich. Dies gilt selbst dann, wenn man bei den Widerspruchsmarken deren Bildelemente sowie deren Farbgebung vernachlässigt und nur auf deren Wortbestandteil abstellt. aa) Für den Zeichenvergleich in schriftbildlicher Hinsicht kommt es bei Registermar- ken auf deren eingetragene Form an (BGH GRUR 2002, 1067 Rdnr. 28 – DKV/OKV; GRUR 2005, 326 Rdnr. 19 – il Padrone/Il Portone; GRUR 2008, 903 Rdnr. 18 – - 21 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2012, 64 Rdnr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2015, 1114 Rdnr. 20 – Springender Pudel; BPatG 30 W (pat) 502/20 – OSIRIS/OSATIS; 30 W (pat) 512/19 – LUVO-WAX/LICOWAX; 26 W (pat) 9/18 – BEROLINA/BERONIA; BPatG 30 W (pat) 8/17 – Couvert/COVERTY; 26 W (pat) 507/12 – Vita Cavallo/cavallo; vgl. auch Ingerl/Rhonke/Nordemann/Boddien, Mar- kenG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 816; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 311 u. Rdnr. 244). Zudem ist bei Wortelementen zu berücksichtigen, dass der Wortanfang in der Regel stärker beachtet wird und dass Übereinstimmun- gen grundsätzlich stärker ins Gewicht fallen als Abweichungen (Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 273, 292, 294). bb) Optisch stehen sich die Markenwörter „DIGOSI“ und „Degussa“ mit derselben Anfangsmajuskel „D“ am stärker beachteten Wortbeginn gegenüber. Beide Wörter enthalten zudem die Konsonantenfolge D-G-S. Während jedoch die jüngere Marke insgesamt in Versalien gehalten ist und damit keine Ober- oder Unterlängen aufweist, fällt beim Wortbestandteil der Wider- spruchsmarken die Unterlänge der Minuskel „g“ auf Anhieb ins Auge, wodurch sich die Schreibweise des zweiten Konsonanten der Wörter deutlich unterscheidet. Der dritte gemeinsame Konsonant, der Buchstabe „s“, wird zwar als Minuskel und Ma- juskel fast gleich geschrieben. Die Verdoppelung dieses Buchstabens bewirkt je- doch eine erhebliche Abweichung im Schriftbild, wodurch das nur um einen Buch- staben längere Wort „Degussa“ im Vergleich zu „DIGOSI“ visuell länger wirkt. Auf- fällig in der angegriffenen Marke ist zudem der Großbuchstabe „O“, der eine ge- wisse Breite einnimmt und daher gut in Erinnerung bleibt, insbesondere deshalb, weil die beiden anderen Vokale „I“ drucktechnisch fast keinen Raum einnehmen. Keiner dieser Selbstlaute findet sich im Wortbestandteil der Widerspruchsmarken. Die dort verwendeten Vokale „e-u-a“ haben alle in etwa dieselbe räumliche Gestal- tung. Insgesamt vermittelt die Schreibweise des Markenwortes „Degussa“ den Ein- druck, als sei es ein im Deutschen existentes Substantiv nach den Regeln der deut- - 22 - schen Groß- und Kleinschreibung, während das Schriftbild von „DIGOSI“ dem Be- trachter nicht den Eindruck eines existierenden deutschen oder fremdsprachigen Wortes, sondern denjenigen eines Eigennamens oder Fantasiebegriffs vermittelt. Schließlich unterscheiden sich die beiden Markenwörter optisch auch an ihrem je- weiligen Ende durch die unterschiedlichen Schriftzeichen „I“ und „a“. c) In klanglicher Hinsicht besteht ebenfalls nur geringe Ähnlichkeit. aa) Beide Widerspruchsmarken werden klanglich durch das Wortelement „De- gussa“ geprägt. Denn bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungs- satz auszugehen, dass sich der Verkehr in klanglicher Hinsicht in der Regel an dem Wortbestandteil orientiert, sofern er kennzeichnungskräftig ist, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rdnr. 28 – airdsl; GRUR 2010, 828 Rdnr. 46 – DISC; GRUR 2014, 378 Rdnr. 39 – OTTO CAP; BPatG 27 W (pat) 115/16 – RETROLYMPICS/OLYMPIC; Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 470). Vorliegend beherrscht die grafische Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Widerspruchsmarken nicht derart, dass das Wort kaum mehr beachtet wird; sondern im Gegenteil ist dem Wortelement bei der münd- lichen Benennung der Marke der Vorrang einzuräumen und treten das Bildelement und die Farbgebung demgegenüber zurück. bb) Die Vergleichsmarken stimmen im Anfangslaut „D/d“ überein. Auch handelt es sich bei den jeweils ersten Vokalen – „i“ einerseits, „e“ andererseits – jeweils um helle Selbstlaute, so dass die Aussprache der ersten beiden Buchstaben am grund- sätzlich stärker beachteten Wortanfang durchaus ähnlich klingt. Hinzu kommt eine identische Silbenanzahl. Allerdings unterscheiden sich die gegenüberstehenden Vokalfolgen – „i-o-i“ einer- seits, „e-u-a“ andererseits – deutlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vokal- - 23 - folge für die Frage der Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindrucks von Kol- lisionszeichen regelmäßig besondere Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2015, 1004 Rdnr. 43 – IPS/ISP; GRUR 1962, 522, 523 – Ribana; GRUR 2001, 1161, 1163 – ComNet/CompuNet). Die zweite betonte Silbe von „Degussa“ wird zudem nur kurz ausgesprochen und geht durch die Gemination des Konsonanten „s“ unmittelbar in die dritte Silbe über, während die betonte zweite Silbe der jüngeren Marke gedehnt ausgesprochen wird und sich von der dritten Silbe absetzt. Sprech- und Betonungs- rhythmus sowie das jeweilige Wortende mit dem hellen Vokal „i“ einerseits und dem dunklen Vokal „a“ andererseits weichen stark voneinander ab, so dass die Unter- schiede im Gesamtklangbild überwiegen. cc) Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet vollständig aus. Das angesprochene Pub- likum nimmt „DIGOSI“ als Fantasiebegriff wahr. Auch der Teil des angesprochenen Verkehrs, der die Bedeutung des Akronyms „Degussa“ kennt, wird keine Überein- stimmung im Sinngehalt feststellen. d) Aufgrund der sehr großen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise können die geringfügigen Übereinstimmungen der Vergleichsmarken nicht zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führen. 5. Eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken durch gedank- liches In-Verbindung-Bringen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 MarkenG liegt ebenfalls nicht vor. a) Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichs- marken erkennen, liegt insbesondere dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke auf- genommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzei- chen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren - 24 - Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich mit- einander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD). b) Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer selbstständig kennzeichnenden Stel- lung eines Bestandteils der Widerspruchsmarken in der jüngeren Marke. Auch ein sonstiger Fall der Verwechslung durch gedankliche Verbindung wegen vom Verkehr angenommener geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehun- gen ist angesichts der geringen Ähnlichkeit im Markenaufbau nicht anzunehmen. 6. Es besteht auch nicht der von der Widersprechenden weiter geltend gemachte Löschungsgrund nach §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG (Son- derschutz einer bekannten Marke). Auch wenn es sich bei den beiden Widerspruchsmarken im Bereich von Edelmetal- len um in der Union bekannte Marken handelt, fehlt es an der erforderlichen ge- danklichen Verknüpfung. a) Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Marken stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Mar- ken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und – ohne dass dies erforder- lich wäre – das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rdnr. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rdnr. 41 f. – In- tel/CPM). - 25 - b) Zwar sind die beiden älteren Marken bekannt, damit überdurchschnittlich kenn- zeichnungskräftig, und die Kollisionswaren identisch, aber die angesprochenen Ver- kehrskreise begegnen diesen mit sehr großer Aufmerksamkeit, so dass es aufgrund der geringen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken (vgl. Abschnitt 4. Ziffern b) und c)) ausgeschlossen ist, dass sie die jüngere Marke mit den beiden Widerspruchsmar- ken gedanklich in Verbindung bringen. 7. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli- chen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferle- gung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst er- sichtlich sind. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 26 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kätker Staats Wagner