Beschluss
12 W (pat) 32/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat32.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat32.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 32/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2019 205 718 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen das am 18. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 11. Februar 2021 veröffentlichte Patent 10 2019 205 718 (Patentschrift 10 2019 205 718 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung „Anschlagmodul“ hat die Einsprechende am 11. November 2021 Einspruch erhoben und als Widerspruchsgründe zum einen geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Zum anderen gehe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Mit am Ende der Anhörung vom 14. November 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 4 sei jeweils durch eine Kombination der DE 10 2014 110 822 A1 (E1) mit der FR 2 245 865 A1 (E6) und dem Fachwissen des Fachmanns nahegelegt. Gegen diesen ihr am 24. Februar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. März 2023 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Mit Schriftsatz vom 31. Juli - 3 - 2024 reicht sie eine Beschwerdebegründung ein. Ihre Beschwerde begründet sie u. a. damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vom 23. Mai 2022 neu sei und gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von § 4 PatG beruhe. Dies gelte auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 4. November 2022. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2019 205 718 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge vom 1. November 2022, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. November 2022: Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2, Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 jeweils unter unveränderter Beibehaltung der Zeichnungen und der Beschreibungsseiten gemäß Patentschrift DE 10 2019 205 718 B4. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen: D4 US 2008 / 0 135 363 A1 E1 DE 10 2014 110 822 A1 - 4 - E2 DE 297 14 288 U1 E3/D6 DE 10 2011 056 101 A1 E4 EP 0 484 648 A1 E5/D2 DE 10 2017 104 151 B3 E6/E6a FR 2 245 865 A1 mit deutscher Übersetzung E7/D3 DE 10 2004 057 561 A1 E8 DE 195 22 254 A1 E9 DE 10 2007 058 628 A1 E10/E10a JP H05- 231 407 A mit Maschinenübersetzung ins Englische E11/E11a JP H07- 332 313 A mit Maschinenübersetzung ins Englische E12/E12a JP H09- 303 320 A mit Maschinenübersetzung ins Englische E13 DE 20 2016 105 577 U1 E14/D5 DE 30 12 277 A1 E15/D1 DE 36 29 914 C1 E16 DE 10 2004 037 004 A1 Die Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung eine deutsche Übersetzung der Entgegenhaltung E6 als Anlage E6a und die Druckschrift DE 10 2004 037 004 A1 als E16 überreicht. Das Patent umfasst in der erteilten Fassung (Hauptantrag) 8 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 mit darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung: M1.1 Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen, M1.2 mit einem eine Längsachse (20) und einer hierzu rechtwinklig ausgerichteten Querachse (21) aufweisenden Grundkörper (23), M1.3 an dem eine einen Anschlaggliedträger (36) und ein daran gelagertes Anschlagglied (33) aufweisende Anschlageinheit (26) für sich in einer aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung (12) bewegende Gegenstände (13) angeordnet ist, - 5 - M1.4 die mittels eines zum Anschlagmodul (11) gehörenden Stellantriebs zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände (13) hineinragenden wirksamen Position (34) und einer aus der Bewegungsebene per Abwärtshub entlang einer Hochachse (22) heraus verlagerten unwirksamen Position (35) am Grundkörper (23) beweglich gelagert ist, M1.5 wobei eine Dämpfungseinrichtung (45) vorhanden ist, die mit dem Anschlagglied (33) beim Anschlagen eines Gegenstandes (13) aus einer ausgefahrenen Grundstellung in eine Stoppstellung (46) gedämpft relativ zum Anschlaggliedträger (36) bewegbar ist, M1.6 wobei die Dämpfungseinrichtung (45) einen im Anschlaggliedträger (36) ausgebildeten mit einem Querschnittsprofil (47) ausgebildeten Hohlraum (48) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.7 der Hohlraum (48) das Dämpfungsvolumen der Dämpfungsvorrichtung (45) definiert, M1.8 wobei das Querschnittsprofil (47) des das Dämpfungsvolumen definierenden Hohlraums (48) länglich ausgebildet ist, mit einer entlang der Querachse (21) ausgerichteten Querschnittshauptachse (49) und einer gegenüber der Querschnittshauptachse (49) kürzeren entlang der Hochachse (22) ausgerichteten Querschnittsnebenachse (50), M1.9 und wobei der Grundkörper (23) wenigstens zwei quer zur Längsachse (20) ausgerichtete Befestigungslöcher (37) zur Befestigung an einem zugeordneten Befestigungsprofil (14) der Bearbeitungs- und Fördereinrichtung mit Hilfe die Befestigungslöcher (37) durchsetzenden Befestigungselementen (38) aufweist. Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal M1.8a Hi1 eingefügt ist: - 6 - M1.8a Hi1 wobei das Querschnittsprofil (47) des Hohlraums (48) rechteckig mit abgerundeten Ecken ausgebildet ist. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 an. Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10 Hi2 angefügt ist: M1.10 Hi2 und wobei der Grundkörper (23) aus Kunststoff besteht. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 an. Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal M1.8a Hi1 eingefügt und nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10 Hi2 angefügt ist. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an. Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach Merkmal M1.10 Hi2 das Merkmal M1.12 Hi4 angefügt ist: M1.12 Hi4 und wobei der Anschlaggliedträger (36) aus Kunststoff besteht und der Hohlraum (48) bei der Herstellung des Anschlaggliedträgers (36) gleich mit ausgebildet wird. An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 an. - 7 - Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, da der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit sich als zutreffend erweist. Denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 1 nach jedem der Hilfsanträge 1 bis 4 ist zwar neu, jedoch beruht er jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 1. Als Fachmann für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständig ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz, mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Anschlagmodulen, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen sowie der Fördertechnik. 2. Gegenstand des Patents ist gemäß Absatz [0001] und [0004] der Beschreibung der PS ein Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen, mit einem eine Längsachse und einer hierzu rechtwinklig ausgerichteten Querachse aufweisenden Grundkörper, an dem eine einen Anschlaggliedträger und ein daran gelagertes Anschlagglied aufweisende Anschlageinheit für sich in einer aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung bewegende Gegenstände angeordnet ist, die mittels eines zum Anschlagmodul gehörenden Stellantriebs zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände hinein ragenden wirksamen Position und einer aus der Bewegungsebene per Abwärtshub entlang einer Hochachse heraus verlagerten unwirksamen Position am Grundkörper beweglich gelagert ist. Weiter ist eine Dämpfungseinrichtung vorhanden, die einen mit einem Querschnittsprofil ausgebildeten Hohlraum aufweist. Der Hohlraum muss zur wirkungsvollen Abbremsung anschlagender Gegenstände ein bestimmtes Dämpfungsvolumen zur Verfügung stellen. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird in den Abs. [0002] bis [0003] beschrieben, dass Anschlagmodule mit einer Dämpfungseinrichtung aus dem Stand - 8 - der Technik bekannt seien. Die DE 36 29 914 C1 (E15/D1) offenbare ein Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung, die ein Gehäuse mit einer einen rechteckigen Querschnitt aufweisenden Gehäusekammer besitze, in der ein Anschlagglied beweglich geführt sei und dessen Einfahrbewegung abgebremst werde. Die Dämpfungswirkung werde durch beidseits des Anschlagglieds angeordnete Reibbeläge erzielt. Die EP 0 484 648 A1 (E4) offenbare ein Anschlagmodul mit einem Anschlag, der mittels eines pneumatisch betätigbaren Stellkolbens bewegbar sei. Für die Druckluftbeaufschlagung sei im Gehäuse ein Druckluftanschluss vorgesehen, über den gesteuerte Druckluft zugeführt werde. Ferner sei im Anschlag eine Dämpfungseinrichtung zugeordnet, so dass die Bewegung der angeschlagenen Gegenstände, beispielsweise eines Werkstücks, abgedämpft werden könne. 3. In Abs. [0005] der PS ist als Aufgabe angegeben, ein Anschlagmodul zu schaffen, das sich durch ein großes Dämpfungsvolumen bei gleichzeitig geringer Bauhöhe auszeichnet. 4. Diese Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 der Patentschrift zeigen ein Anschlagmodul in einer Seitenansicht und einem Schnitt durch das Anschlagmodul entlang der Linie III-III. Das Anschlagmodul besteht aus einem Grundkörper 23 und einer Dämpfungseinrichtung 45, die mit dem Anschlagglied 33 beim Anschlagen eines Gegenstandes 13 aus einer ausgefahrenen Grundstellung in eine Stoppstellung 46 gedämpft relativ zum Anschlaggliedträger 36 bewegbar ist. Die Dämpfungseinrichtung 45 weist einen im Anschlaggliedträger 36 ausgebildeten mit einem Querschnittsprofil 47 ausgebildeten Hohlraum 48 auf, der rechteckig und mit abgerundeten Ecken ausgebildet ist. - 9 - 5. Das Merkmal M1.8 des erteilten Patentanspruchs 1 bedarf hinsichtlich seines Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. Nach Merkmal M1.8 ist das Querschnittsprofil des das Dämpfungsvolumen definierenden Hohlraums länglich ausgebildet, mit einer entlang der Querachse ausgerichteten Querschnittshauptachse und einer gegenüber der Querschnittshauptachse kürzeren, entlang der Hochachse ausgerichteten Querschnittsnebenachse. Im Merkmal M1.2 waren bereits eine Längsachse und eine hierzu rechtwinklig ausgerichtete Querachse eingeführt worden. Unter den Begriffen „Längsachse, Querachse und Hochachse“ versteht der Fachmann drei Richtungsangaben, mit denen drei senkrecht zueinanderstehende Richtungen angegeben werden. Dabei steht die Hochachse senkrecht, während die Längs- und Querachse waagerecht verlaufen. Unter der Längsrichtung versteht der Fachmann hier die im Merkmal M1.3 eingeführte Arbeitsbewegungsrichtung. Daraus ergibt sich, dass der Querschnitt senkrecht zur Längsrichtung des Hohlraums der Dämpfungsvorrichtung liegen muss. In diesem Querschnitt verläuft die Querschnittshauptachse waagerecht und die Querschnittsnebenachse senkrecht. 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise - 10 - durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen EP 0 484 648 A1 (E4) und FR 2 245 865 A1 (E6) ergibt. Die E4 offenbart zwar die Merkmale M1.1 bis M1.7 und M1.9, jedoch nicht das Merkmal M1.8. Die E4 betrifft ein als Anschlag bezeichnetes Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung, insbesondere für automatische Bearbeitungs- oder Fördervorrichtungen, mit einem mit der Dämpfungseinrichtung verbundenen, von einer ersten Anschlagstellung bis zu einer zweiten Endanschlagstellung gedämpft bewegbaren Anschlagglied (vgl. S. 1, 1. Absatz). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der E4 zeigt ein solches Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung. E4, Figur 1 Das in Figur 1 mit Sp. 1, Z. 1 bis 14 gezeigte Anschlagmodul für automatische Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen weist einen Grundkörper „Gehäuse 12“ mit einer Längsachse und einer hierzu rechtwinklig ausgerichteten Querachse auf (Merkmale M1.1, M1.2). - 11 - Am Grundkörper ist eine Anschlageinheit angeordnet, vgl. obere Hälfte der Figur 1, die einen Anschlaggliedträger aufweist, siehe den Dämpfungszylinder 20, der den Dämpfungskolben 38 führt und damit das daran angebrachte Anschlagglied 40 trägt. Der abgewinkelte Schenkel des Anschlagglieds 40 weist nach oben, um ein von links kommendes Werkstück 47 in seiner Arbeitsbewegungsrichtung zu stoppen, entsprechend Merkmal M1.3 (vgl. Sp. 5, Z. 21 bis Sp.8, Z. 26). Die Anschlageinheit ist mittels eines Stellantriebs „Stellglied 10“ zwischen der in Figur 1 dargestellten wirksamen Position und einer unwirksamen Position beweglich, vgl. Spalte 7 Z. 36 bis 44: Soll das Werkstück 47 seine Bewegung in die dargestellte Richtung A fortsetzen, so wird die erste Druckleitung 24 mit einem Druck P beaufschlagt. Dieser bewirkt, dass sich der Stellkolben 13 gegen die Kraft der Schraubenfeder 14 nach unten bewegt und über die Kolbenstange 18 den Dämpfungszylinder 20 und damit das Anschlagglied 40 ebenfalls nach unten zieht. Das Werkstück 47 kann dadurch passieren (Merkmal M1.4). Auch eine Dämpfungseinrichtung ist vorhanden, vgl. Spalte 7 Z. 14 bis 35: Die Wirkungsweise des in Fig. 1 dargestellten Anschlags besteht darin, dass ein von links kommendes Werkstück 47, das gestrichelt dargestellt ist, zunächst die erste Anschlagstellung des Anschlagglieds 40 erreicht, wodurch dieses den Dämpfungskolben 38 in den Zylinderraum 37 hineinschiebt. Die verdrängte Luft muss über die Drosseleinrichtung 42 entweichen. Durch die Drosseleinrichtung 42 wird daher die Bewegung des Werkstücks 47 gedämpft und abgebremst, so dass es die Endanschlagstellung sanft erreicht, in der der Dämpfungskolben 38 an der rechten Stirnwandung 31 anliegt (Merkmal M1.5). Die Dämpfungseinrichtung weist mit dem Zylinderraum 37 einen in dem Dämpfungszylinder 20 als Anschlaggliedträger ausgebildeten Hohlraum mit einem Querschnittprofil auf (Merkmal M1.6). Dieser Hohlraum definiert, siehe die Erläuterung zum Merkmal M1.5, das Dämpfungsvolumen der Dämpfungseinrichtung (Merkmal M1.7). Im Gehäuse 12 sind Befestigungsbohrungen 46 zur Anbringung der gesamten Anordnung an einer Maschine oder einer Förderanlage vorgesehen (vgl. Sp. 7, Z. 11 bis 14; Merkmal M1.9). - 12 - Damit sind die Merkmale M1.1 bis M1.7 und M1.9 in der E4 offenbart. Von dem Anschlagmodul der E4 unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch durch das Merkmal M1.8, wonach das Querschnittsprofil des das Dämpfungsvolumen definierenden Hohlraums länglich ausgebildet ist, mit einer entlang der Querachse ausgerichteten Querschnittshauptachse und einer gegenüber der Querschnittshauptachse kürzeren entlang der Hochachse ausgerichteten Querschnittsnebenachse. Ausgehend von der E4 besteht für den Fachmann allerdings Anlass, nach Möglichkeiten einer platzsparenden Gestaltung der Dämpfungseinrichtung zu suchen. Denn Anschlagmodule wie das der E4 sind Teil einer größeren Anlage und verschleißbehaftet, so dass ein Markt für Ersatzteile, aber auch für Retrofit-Lösungen besteht. Dem Konstrukteur sind für die Konstruktion solcher Anschlagmodule in Form von durch den Markt vorgegebenen Kundenforderungen genaue Einbaumaße und die Lage der am Anschlagmodul vorzusehenden Befestigungsbohrungen, aber auch eine zu erreichende Dämpfungswirkung vorgegeben. Der Fachmann kennt die Abhängigkeit der Bauhöhe des Anschlagmoduls von dem Durchmesser der Zylinder- Kolbenanordnung der Dämpfungseinrichtung. Da die Befestigungsbohrungen unterhalb der Zylinder-Kolbenanordnung vorgesehen sind, muss er für den Einbau des Anschlagmoduls in eine vorhandene Förderanlage gegebenenfalls die Bauhöhe der Dämpfungseinrichtung verringern, dabei aber trotzdem eine vorgegebene Dämpfungswirkung erreichen. Daher wird sich der Fachmann im Stand der Technik nach Möglichkeiten zu einer platzsparenden Gestaltung der Zylinder-Kolben- Anordnungen umschauen. Eine Anregung für die platzsparende Gestaltung einer Zylinder-Kolben-Anordnung, mit der die Bauhöhe reduziert werden kann, ergibt sich aus E6. Denn die E6 (FR 2 245 865 A1) lehrt, zur besseren Ausnutzung eines zur Verfügung stehenden Bauraums mit länglichem, rechteckigen Querschnitt „espace libre de section allongée, tel qu‘un rectangle“ (4, 5, 6, 7) eine elliptische „elliptique“ Zylinder- Kolben-Anordnung „vérin“ mit einem elliptischen Kolben „piston 2“ in einem elliptischen Zylinder „corps 1“ vorzusehen (vgl. S. 1, Z. 14 bis 18, Z. 25 bis 28, S. 3 Z. 5 bis 12). (Merkmal M1.8). Somit ergibt sich für den Fachmann eine platzsparende Kolben- Zylinder-Anordnung mit reduzierter Bauhöhe. - 13 - Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgenden Figur 1 dargestellt, die eine elliptische Zylinder-Kolben-Anordnung in einem Bauraum mit länglichem, rechteckigen Querschnitt (rot markiert) zeigt: E6, Figur 1 Da die E6 zur besseren Ausnutzung eines zur Verfügung stehenden rechteckigen Querschnitts eine elliptische Kolben-Zylinder-Anordnung lehrt, die entweder bei gleichem Fluiddruck eine größere Dämpfungswirkung erreicht oder bei ausreicher Dämpfungskraft und gleichem Fluiddruck einen Kolben mit verminderter Fläche ausbildet (vgl. S. 1, Z. 29 bis S. 2, Z. 4), hat der Fachmann Veranlassung, das in E4 beschriebene Anschlagmodul mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung gemäß der E6 zu modifizieren, um eine geringe Bauhöhe bei möglichst großer Dämpfungswirkung zu erzielen. Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Merkmal M1.8 und damit zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung. 7. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag 1 aufrechterhalten werden. 7.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag darin, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal M1.8a Hi1 eingefügt ist: - 14 - M1.8a Hi1 wobei das Querschnittsprofil (47) des Hohlraums (48) rechteckig mit abgerundeten Ecken ausgebildet ist. Auch unter Hinzunahme der Beschreibung bleibt offen, welche Mindestgröße die Rundungen der Ecken aufweisen sollen. Die konkrete Ausgestaltung des Rechtecks mit abgerundeten Ecken bzw. Hohlraumkanten bleibt in das Belieben des Fachmanns gestellt. 7.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn alle Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.8a Hi1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2. 7.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist ebenfalls nicht erfinderisch. Denn beim aufmerksamen Studium der E6 stellt der Fachmann fest, dass ein elliptischer Querschnitt für die Zylinder-Kolben-Anordnung nicht deswegen vorgesehen ist, weil er die bestmögliche Ausnutzung eines Rechtecks darstellt, sondern weil die E6 darauf abstellt, eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit besonders einfachen Mitteln maschinell zu fertigen. Die E6 beschreibt dazu auf S. 3, Z. 32 bis S. 4, Z. 3 mit Figur 4, wie die maschinelle Fertigung des zylindrischen Körpers 1 und des elliptischen Kolbens 2 auf einer Reproduktionsmaschine erfolgt. Hierfür tastet eine Kopierfräse einen schräggestellten kreisrunden Körper ab. Der Fachmann des Jahres 2019 unterliegt solchen Herstellungsbeschränkungen nicht. Zur bestmöglichen Ausnutzung des in der E6 vorgesehenen Raums mit rechteckigem Querschnittsprofil wird er in naheliegender Weise für die Zylinder-Kolben-Anordnung einen rechteckigen Querschnitt wählen. Das fachübliche Abrunden von Kanten gehört zum alltäglichen Handeln eines ausgebildeten Konstrukteurs und ist weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, noch war dafür eine Vielzahl konstruktiver Überlegungen erforderlich. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zum Merkmal M1.8a Hi1. 8. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag 2 aufrechterhalten werden. - 15 - 8.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag darin, dass nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10 Hi2 angefügt ist: M1.10 Hi2 und wobei der Grundkörper (23) aus Kunststoff besteht. Nach Merkmal M1.10 Hi2 soll der Grundkörper aus Kunststoff bestehen. Offen bleibt, welcher Kunststoff für die Ausbildung des Grundkörpers verwendet wird. Jedenfalls ist in Abs. [0033] PS offenbart, dass der Grundkörper ein mittels Kunststoffspritzgießen hergestelltes Kunststoffspritzgieß-Bauteil sein kann. 8.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig, denn alle Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.10 Hi2 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5 hervor. 8.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist ebenfalls nicht erfinderisch. Auch die Aufnahme des Merkmals M1.10 Hi2 in den Patentanspruch 1 kann die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht begründen. Eine Ausgestaltung des Grundkörpers des Anschlagmoduls der E4 aus Kunststoff entsprechend dem Merkmal M1.10 Hi2 ist durch das allgemeine Fachwissen des Fachmanns nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19 , Rn. 47 – Führungsschienenanordnung, BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März - 16 - 2018 - X ZR 59/16, 42, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem) Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem). So liegt der Fall auch hier. Die Ausbildung von Bauteilen als durch Spritzgießen hergestellte Kunststoffteile gehört als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel zum allgemeinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns. Dieses Mittel stellte sich bereits am Anmeldetag für die Herstellung von Grundkörpern aus Kunststoff für ein Anschlagmodul gemäß der E4 als objektiv zweckmäßig dar. Der Fachmann kennt die Eigenschaften und Wirkungen bekannter Materialien. Daher wird der Fachmann auch Kunststoff bei der Materialwahl in Betracht ziehen. Denn er kennt die Eigenschaft von Kunststoff, dass damit komplexe Formteile mittels des kostengünstigen und ressourcenschonenden Kunststoffspritzgießens hergestellt werden können. Folglich ist es naheliegend, den Grundkörper der E4 in den Figur 1 bis 3 dargestellten Art mittels Kunststoffspritzgießen herzustellen. Besondere Umstände, die eine Anwendung dieses allgemeinen Wissens in dem im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Zusammenhang als nicht möglich, schwierig oder untunlich erscheinen lassen konnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, ein aus Kunststoff hergestellter - 17 - Grundkörper weise gewisse Nachteile auf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein Rückgriff auf das allgemein bekannte und sich auch im vorliegenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellende Mittel der Herstellung des Grundkörpers aus Kunststoff hätte nur dann nicht nahegelegen, wenn gerade besondere Gründe bestanden hätten, die einer solchen Ausführung entgegenstehen. Diesbezügliche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf. Entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin ergibt sich auch kein für eine erfinderische Tätigkeit sprechender synergistischer Effekt aus der Kombination der Merkmale M1.8 und M1.10 Hi2. Denn zwar mag es zutreffen, dass die längliche und damit flache Ausbildung des Hohlraumquerschnitts gemäß Merkmal M1.8 es ermöglicht, den damit gewonnenen Bauraum z.B. für eine dickere und damit stabilere Ausbildung von Abschnitten des Grundkörpers zu nutzen, was im Zusammenhang mit einer Ausbildung des Grundkörpers aus Kunststoff vorteilhaft sein kann. Jedoch handelt es sich dabei nicht um einen synergistischen Effekt durch das Zusammenwirken beider Merkmale, sondern um einen aus dem Merkmal M1.8 folgenden Bonus-Effekt, der kein Vorliegen erfinderscher Tätigkeit begründen kann. 9. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag 3 aufrechterhalten werden. 9.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag darin, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal M1.8a Hi1 des Hilfsantrags 1 eingefügt und nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10 Hi2 des Hilfsantrags 2 angefügt ist. 9.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist zwar zulässig, jedoch wie unter den Punkten 7.3 und 8.3 ausgeführt, ebenfalls nicht erfinderisch. Der Einwand der Patentinhaberin, es wären zu viele Schritte zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 erforderlich, um diesen als naheliegend bezeichnen zu können, kann nicht greifen. Denn bei den Merkmalen M1.8a Hi1 und M1.10 Hi2 handelt es sich mit der Querschnittsform der Kolben- Zylinderanordnung einerseits und der Materialwahl andererseits um voneinander - 18 - unabhängige Maßnahmen, deren Addition die damit entstehende Aggregation nicht erfinderisch macht. 10. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag 4 aufrechterhalten werden. 10.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass zusätzlich das Merkmal M1.12 Hi4 angefügt ist: M1.12 Hi4 und wobei der Anschlaggliedträger (36) aus Kunststoff besteht und der Hohlraum (48) bei der Herstellung des Anschlaggliedträgers (36) gleich mit ausgebildet wird. 10.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist zulässig. Das Merkmal M1.12 Hi4 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 8 hervor. Er ist jedoch nicht erfinderisch. Hierzu wird auf das im Abschnitt 8.3 zum Hilfsantrag 2 zur Herstellung von Bauteilen mittels Kunststoffspritzguss Gesagte verwiesen. Die Herstellung des Anschlaggliedträgers mittels Kunststoffspritzguss führt dabei zwangsläufig dazu, dass der Hohlraum gleich mit ausgebildet wird. 11. Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und den Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4. Denn die Patentinhaberin hat außer dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen keine weiteren Anträge geltend gemacht und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung kann nur als Ganzes entschieden werden (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/954, GRUR 1997, 120, 122 – elektrisches Speicherheizgerät). Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. - 19 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Krüger Schenk Maierbacher Weitzel - 20 - Bundespatentgericht 12 W (pat) 32/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Januar 2025 Biernatzki Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle