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Beschluss

12 W (pat) 43/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:160125B12Wpat43.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:160125B12Wpat43.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 43/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2014 000 957 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher sowie der Richterin Dr. Weitzel beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2014 000 957 widerrufen. Gründe I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2014 000 957 mit der Bezeichnung „Marderabschreckvorrichtung“, das am 5. Februar 2014 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität CH-00427/13 vom 11. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 7. November 2019 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, und das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Patentinhaberin beantragte im Einspruchsverfahren zuletzt mit der Eingabe vom 2. Mai 2023, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1 aufrechtzuerhalten; weiter hilfsweise das Patent im Umfang des - 3 - Hilfsantrags 2 aufrechtzuerhalten. Mit am Ende der Anhörung vom 17. Mai 2023 verkündetem und den Beteiligten jeweils am 10. Juli 2023 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten im Umfang des Hilfsantrags 1 vom 2. Mai 2023. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. August 2023 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beschwerdeführerin betrachtet unter anderem die folgenden Dokumente als relevant: D1 DE 20 2005 003 756 U1 D6 CN 203 180 171 U D6a Maschinenübersetzung der CN 203 180 171 U, abgerufen unter EPO.org am 25.11.2019 D7 CN 203 039 163 U D7a Maschinenübersetzung der CN 203 039 163 U, abgerufen unter EPO.org am 25.11.2019 D8 CN 201 327 889 Y D8a Maschinenübersetzung der CN 201 327 889 Y, abgerufen unter EPO.org am 25.11.2019 D14 DE 20 2010 003 007 U1 Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2023 aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Sie hat sich weder schriftsätzlich geäußert noch ist sie zur mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2025 erschienen. - 4 - Für die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat – wie mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025 angekündigt – niemand an der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2025 teilgenommen. Der geltende Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 1 beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede zur erteilten Fassung hervorgehoben sind: 1 Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines Fahrzeuges, umfassend 1.1 ein Hochspannungsmodul, 1.2 mindestens ein Isolationsmodul (10) und 1.3 mindestens eine Hochspannungskontaktplatte (11), 1.4 wobei die Hochspannungskontaktplatte (11) durch ein Versorgungskabel (12) auf ein hohes Spannungspotential bringbar ist, um bei Berührung einen Elektroschock auszulösen, und 1.5 wobei mindestens ein Steckelement (111) der Hochspannungskontaktplatte (11) in das in einem Kanal (100) des Isolationsmoduls (10) verlaufend verlegte Versorgungskabel (12) definiert einstechend eingeordnet ist, so dass eine elektrische Kontaktierung zwischen Hochspannungskontaktplatte (11) der Kabelseele (121) des Versorgungskabels (12) durch eine Steckverbindung ausbildbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 die Hochspannungskontaktplatte (11) derart ausgestaltet ist, dass 1.7 eine Mehrzahl von Befestigungslaschen (110) mit 1.8 einer Mehrzahl von Widerhaken (102) 1.9 am Isolationsmodul (10) wirkverbindbar ist, 1.10 wobei die Befestigungslaschen (110) an die Hochspannungskontaktplatte (11) angeformt sind und 1.11 wobei die Befestigungslaschen (110) und das mindestens eine Steckelement (111) in einem Winkel α von 90° relativ zur Fläche der Hochspannungskontaktplatte (11) weisend angeordnet sind. - 5 - An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 an. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 2. Mai 2023 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung darin, dass das Merkmal 1.10 durch folgende Merkmale ersetzt ist, wobei die Unterschiede zum Merkmal 1.10 hervorgehoben sind: 1.10a wobei die Befestigungslaschen (110) sowie das mindestens eine Steckelement (111) an die Hochspannungskontaktplatte (11) angeformt sind, 1.10b die Hochspannungskontaktplatte (11) mit den angeformten Befestigungslaschen und dem angeformten mindestens einen Steckelement aus einen einstückigen Metallblech besteht und An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 an. Bezüglich des Wortlauts der nicht wörtlich zitierten Patentansprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat Erfolg. Das Patent ist zu widerrufen, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist. 1. Das Patent betrifft eine Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines Fahrzeuges. a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift verletzen in die Motorräume von Autos eingedrungene Marder, Dachse, Iltisse oder Wiesel die Verkabelungen und flüssigkeitsführenden Schläuche im Motorraum. Neben den störenden und teilweise hohen Reparaturkosten könnten auch gefährliche Situationen im Straßenverkehr auftreten, wenn Marderschäden nicht oder zu spät erkannt würden und beschädigte - 6 - Autos bewegt würden. Marderabschreckvorrichtungen, welche das Tier nicht töteten oder verletzten, sondern nur verscheuchten, könnten helfen, Reparaturkosten und Unfälle zu vermeiden (Abs. [0002]). Kommerziell erhältliche Marderabschreckvorrichtungen zur Befestigung im Motorraum eines Autos nutzten unterschiedliche Wirkprinzipien. Neben einer geschmacklichen, akustischen oder optischen Abschreckung, habe sich eine schockartige aktive Abwehr mittels Stromschlägen als vorteilhaft erwiesen. Bei einer solchen aktiven Abwehrart finde keine Angewöhnung statt. Berühre der Marder oder ein anderes in den Motorraum eingedrungenes Tier eine mittels Stromschlag betriebene Marderabschreckvorrichtung, dann entlade sich kurzzeitig eine Hochspannung über das Tier, wobei das Tier derart erschrecke, dass es den Motorraum verlasse. Aufgrund des nur sehr kurz einwirkenden elektrischen Stromes nehme das Tier weiter keinen Schaden und sei in der Lage den Motorraum zu verlassen. Auch sei die aufzuwendende Energie zum Betrieb der Marderabschreckvorrichtung minimal, sodass lange Betriebszeiten der Marderabschreckvorrichtung möglich seien (Abs. [0003] bis [0005]). Die Beschreibung des Patents setzt sich mit verschiedenen Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik auseinander: In der DE 20 2010 003 007 U1 (D14) werde eine Marderabschreckvorrichtung beschrieben, welche ein Isolationsmodul mit einem Kanal aufweise, durch welchen ein Versorgungskabel durchgeführt werde. Mittels Schrauben werde eine Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul befestigt, wobei die Schrauben eine mechanisch feste Verbindung zwischen Isolationsmodul und Hochspannungskontaktplatte herstellten und außerdem eine elektrische Verbindung zwischen Hochspannungskontaktplatte und Versorgungskabel schafften. Die Spitzen der Schrauben durchdrängen das Versorgungskabel, sodass bei Beaufschlagung des Versorgungskabels mit Hochspannung, die Hochspannung ebenfalls an der Hochspannungskontaktplatte anliege. Da die Schrauben eine elektrisch leitende Befestigung der Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul erlaubten, erspare man sich einen Arbeitsgang bei der Montage. Beim Einbohren der Schraubenspitzen in das Versorgungskabel bei gleichzeitiger Rotation könne aber eine ungewünschte Verletzung des Versorgungskabels stattfinden, welche im schlimmsten Fall zu einer - 7 - Durchtrennung des Versorgungskabels führen könne, wobei keine leitende Verbindung mehr zur Hochspannungskontaktplatte mehr bestehe (Abs. [0006]). Um das Hineindrehen der Schrauben in das Versorgungskabel zu umgehen, gehe man nach der Lehre der DE 20 2005 003 756 U1 (D1) einen anderen Weg. Die Hochspannungskontaktplatte werde auch mittels Schrauben an dem Isolationsmodul der Marderabschreckvorrichtung befestigt, die Schrauben seien aber von dem Versorgungskabel selbst beabstandet und verletzten dieses nicht. Das Versorgungskabel liege in einem Kanal im Isolationsmodul und eine geschlitzte Kontaktlasche an der dem Versorgungskabel zugewandten Seite der Hochspannungskontaktplatte werde in das Versorgungskabel eingeschnitten. Durch eine spezielle Ausgestaltung des Schlitzes in der Kontaktlasche könne das Versorgungskabel vereinfacht eingeführt, positioniert und gezielt eingeschnitten werden, sodass ein elektrischer Kontakt zwischen Versorgungskabel und Hochspannungskontaktplatte hergestellt werde. Zur Befestigung der Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul müssten aber weiterhin Schrauben eingeschraubt werden. Das Anbringen eines Marderschutzgerätes im Motorraum sei vielfach ein Platzproblem. Der mögliche Platzierungsort sei oftmals nur schwer zugänglich. Hier auch noch eine Hochspannungskontaktplatte auf dem Isolationsmodul aufzuschrauben, sei daher kaum machbar (Abs. [0007]). b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, eine Marderabschreckvorrichtung zu schaffen, wobei eine Kontaktierung der Hochspannungskontaktplatte mit dem Isolationsmodul vereinfacht erreicht wird, auf die Verwendung von Schraubmitteln verzichtet wird und ein reproduzierbares in Kontakt bringen der Hochspannungskontaktplatte mit dem Versorgungskabel einfach und werkzeuglos erreicht wird, sodass der Anbringungsort nicht mehr den Raum erfordert, um mit einem Schraubenzieher hantieren zu können (Abs. [0008]). c) Diese Aufgabe soll durch eine Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines Fahrzeuges mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. - 8 - Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1a zeigt eine solche Marderabschreckvorrichtung mit einem Hochspannungsmodul, einem Isolationsmodul 10 und einer Hochspannungskontaktplatte 11, einem Versorgungskabel 12, einem Steckelement 111, einem in einem Kanal 100 verlegten Versorgungskabel 12, einer Mehrzahl von Befestigungslaschen 110 und einer Mehrzahl von Widerhaken 102. Patentschrift Figur 1a d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen und elektronischen Komponenten für Kraftfahrzeuge verfügt. 2. Das Patent hat in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung keinen Bestand. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fassung ist dem Fachmann in Kenntnis der Lehre der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2005 003 756 U1 (D1) und seinem Fachwissen nahegelegt. a) Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. - 9 - Gegenstand des Patentanspruchs ist nach Merkmal 1 eine Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines Fahrzeuges. Das in Merkmal 1.1 genannte Hochspannungsmodul dient nach der Beschreibung dazu, eine Hochspannung mittels Spannungswandler aus der Fahrzeugbatterie zu erzeugen (Abs. [0011]). Ob das Hochspannungsmodul innerhalb der in Figur 1 dargestellten Berührungseinheit angeordnet ist, lassen Anspruch, Beschreibung und Figuren offen. Jedenfalls muss es nicht zwingend innerhalb der Berührungseinheit angeordnet sein, denn nach dem in Figur 7 schematisch gezeigten Ausführungsbeispiel ist eine Überwachungsvorrichtung 14, die einen Hochspannungswandler aufweist, außerhalb der Berührungseinheit 1 dargestellt. Nach Merkmal 1.2 weist die Marderabschreckvorrichtung ein Isolationsmodul 10 auf. Laut Beschreibung führt es aufgrund der Materialwahl keine Hochspannung und kann im Motorraum eines Fahrzeuges befestigt werden (Abs. [0011]). Eine in Merkmal 1.3 genannte Hochspannungskontaktplatte soll entsprechend Merkmal 1.4 durch ein Versorgungskabel auf ein hohes Spannungspotential bringbar sein, um bei Berührung einen Elektroschock auszulösen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass das Versorgungskabel die Hochspannungskontaktplatte mit dem Hochspannungsmodul verbindet, und die Hochspannungskontaktplatte insoweit offenliegt, dass ein Marder oder anderes ähnlich großes Tier diese berühren kann. Nach Merkmal 1.5 muss die elektrische Verbindung zwischen Hochspannungskontaktplatte und Versorgungskabel derart ausgestaltet sein, dass ein Steckelement der Hochspannungskontaktplatte in das in einem Kanal des Isolationsmoduls verlaufende Versorgungskabel definiert einstechend eingeordnet ist, so dass eine elektrische Kontaktierung zwischen der Hochspannungskontaktplatte und der Kabelseele des Versorgungskabels durch eine Steckverbindung ausbildbar ist. Mit Merkmal 1.5 soll also ein elektrischer Kontakt zwischen der Hochspannungskontaktplatte und dem Versorgungskabel erreicht werden. Um den elektrischen Kontakt mit dem Versorgungskabel herzustellen, muss aus Sicht des - 10 - Fachmanns das Steckelement elektrisch leitfähig sein, und das Steckelement muss eine im Anspruch nicht genannte, für den Fachmann jedoch unabdingbare Kabelisolierung des Versorgungskabels durchtrennen, um in den elektrischen Kontakt mit der Kabelseele zu gelangen. In der Beschreibung ist dazu angegeben, dass das Steckelement „bei der Verbindung der Hochspannungskontaktplatte 11 mit dem Isolationsmodul 10 in das Versorgungskabel 12 einschneidet“ (Abs. [0012]). Mithin umfasst Merkmal 1.5 nicht nur ein nadelartiges Einstechen in das Versorgungskabel, sondern auch ein Einschneiden der Isolierung des Versorgungskabels, um den elektrischen Kontakt zwischen Hochspannungskontaktplatte und dem Versorgungskabel herzustellen. Für dieses Verständnis spricht der Grundsatz, dass ein Patentanspruch – soweit möglich – so auszulegen ist, dass die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41). Nach den Merkmalen 1.6 bis 1.9 muss die Hochspannungskontaktplatte derart ausgestaltet sein, dass eine Mehrzahl von Befestigungslaschen mit einer Mehrzahl von Widerhaken am Isolationsmodul wirkverbindbar ist. Die Gruppe der Merkmale 1.6 bis 1.9 lässt offen, ob die Mehrzahl von Befestigungslaschen mit der Mehrzahl von Widerhaken ausgestattet ist, oder ob die Mehrzahl von Widerhaken am Isolationsmodul angeordnet ist, wie dies in der Darstellung des Ausführungsbeispiels in den Figuren gezeigt ist. Die weiteren Anspruchsmerkmale führen auch zu keiner eindeutigen Zuordnung der Widerhaken. Die Befestigungslaschen müssen gemäß Merkmal 1.10 an die Hochspannungskontaktplatte angeformt sein. In der Beschreibung ist angegeben, dass bei der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform die Befestigungslaschen 110 und dass mindestens eine Steckelement 111 an die Hochspannungskontaktplatte 11 angeformt sind, wodurch eine einfache Herstellung der Hochspannungskontaktplatte 11 aus einem einstückigen Metallblech durch - 11 - Stanzen oder Schneiden der entsprechenden abstehenden Teile erreicht werden kann (Abs. [0015]). Da sich die vorstehend zitierte Passage der Beschreibung auf eine bestimmte beispielhafte Ausführungsform der Erfindung bezieht, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen nicht geeignet, den Gegenstand des Patents einzuschränken (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Damit ist der Begriff „angeformt“ weder im Patent beschränkend definiert, noch stellt er einen festen Fachbegriff (wie beispielsweise „umgeformt“) dar. Mithin versteht der Fachmann entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch darunter, dass die Befestigungslaschen und die Hochspannungskontaktplatte zu einer zusammenhängenden Form zusammengebracht sind, also die Befestigungslaschen auf beliebige Art und Weise mit der Hochspannungskontaktplatte fest verbunden sein müssen. Der Sinngehalt von Merkmal 1.11, nach dem die Befestigungslaschen und das mindestens eine Steckelement in einem Winkel α von 90° relativ zur Fläche der Hochspannungskontaktplatte weisend angeordnet sein müssen, geht für den verständigen Fachmann in hinreichender Weise aus dessen Wortlaut hervor, wobei auch der Beschreibung kein davon abweichendes Verständnis zu entnehmen ist. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. aa) Die Druckschrift D1 hat einen elektrischen Leitungsanschluss für Hochspannungskontaktplatten, insbesondere von Marderscheuchen zum Gegenstand, der in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt ist. - 12 - D1 Figuren 1 bis 3 Die Figuren 1 bis 3 sowie die zugehörige Beschreibung in den Absätzen [0016] bis [0019] offenbaren einen elektrischen Leitungsanschluss 100 für Hochspannungskontaktplatten 12, insbesondere von Marderscheuchen. Eine elektrische Leitung 10 erstreckt sich gradlinig und sandwichartig zwischen einer oberen Hochspannungskontaktplatte 12 und einer dazu parallelen unteren Isolierplatte 14 hindurch. Die Hochspannungskontaktplatte 12 ist dabei mittels zweier Schrauben 16 und 18 an der Isolierplatte 14 befestigt. Die Hochspannungskontaktplatte 12 weist auf ihrer, von der zum Berühren durch ein Lebewesen vorgesehenen ebenen Seite 12a abgewandten ebenen Seite 12b, mittig eine senkrecht vorragende Kontaktlasche 20 mit einem Schlitz 22 auf. Die Kontaktlasche 20 ist ein Bestandteil eines an die Hochspannungskontaktplatte 12 angeschweißten Winkels, der einen Winkel von 90 Grad aufweist. Sowohl die Hochspannungskontaktplatte 12 als auch der Winkel bestehen aus Metall. Die Isolierplatte 14 weist einen Längskanal 28 zur Aufnahme der elektrischen Leitung 10 auf, der sich mittig quer über die gesamte Isolierplatte 14 erstreckt. In der Mitte der Längserstreckung des Längskanals 28 ist quer dazu eine Vertiefung 30 zur Aufnahme der Kontaktlasche 20 vorgesehen, in der mittig ein sich in Längsrichtung des Längskanals 28 erstreckender Steg 32 angeordnet ist. Der Steg 32 und die Vertiefung 30 sind so gestaltet, dass die Kontaktlasche 20 mit darin eingeschobener Leitung 10 in die Vertiefung 30 passt. - 13 - Der Schlitz 22 der Kontaktlasche 20 weist eine Einschiebeöffnung 24, die sich in Einschieberichtung trichterförmig verengt, und im Anschluss daran Schneidabschnitte 26 auf. Die elektrische Leitung 10 wird an die Hochspannungskontaktplatte 12 elektrisch angeschlossen, indem die elektrische Leitung 10 in den Schlitz 22 der Kontaktlasche 20 geschoben und nachfolgend die Hochspannungskontaktplatte 12 mittels Schrauben 16 und 18 an die Isolierplatte 14 geschraubt wird. Dabei wird die elektrische Leitung 10 in den Schlitz 22 und zwischen die Schneidabschnitte 26 geschoben, so dass die Schneidabschnitte 26 in die Isolierhülle der elektrischen Leitung 10 einschneiden und so deren Metallseele kontaktieren. Gleichzeitig wird dadurch die Unterseite der Hochspannungskontaktplatte 12 mittels der Isolierplatte 14 isoliert. Außerdem weist die Isolierplatte 14 zwei Durchgangsbohrungen 38 und 40 zur Befestigung der Isolierplatte 14 mittel Schrauben zum Beispiel an einem Auto auf. In Absatz [0002] der D1 ist erläutert, dass Kontaktplatten-Marderscheuchen Hochspannungskontaktplatten aufweisen, die auf eine Hochspannung von ca. 300 bis 700 Volt elektronisch aufgeladen werden. Diese Hochspannung wird in der Kontaktplatten-Marderscheuche in einem Kondensator gespeichert. Damit offenbart die D1 eine Marderabschreckvorrichtung mit den oberbegrifflichen Merkmalen 1 bis 1.5 des Patentanspruchs 1. Zusätzlich zeigt die Figur 2 der D1, dass die als Steckelement fungierende Kontaktlasche 20 in einem Winkel von 90° relativ zur Fläche der Hochspannungskontaktplatte 12 weisend angeordnet ist, entsprechend einem Teil des Merkmals 1.11. Auch geht aus der D1 hervor, dass die Hochspannungsplatte (Hochspannungskontaktplatte 12) mit dem Isolationsmodul (Isolierplatte 14) wirkverbindbar ist, entsprechend der Merkmale 1.6 und 1.9. Jedoch wird bei der Marderscheuche nach D1 die Hochspannungskontaktplatte 12 mittels zweier Schrauben 16 und 18 an der Isolierplatte 14 befestigt, und nicht mittels Befestigungslaschen und Widerhaken, so dass die Vorrichtung nach D1 nicht die Merkmale 1.7 bis 1.8 und den verbleibenden Teil des Merkmals 1.11, nach dem die - 14 - Befestigungslaschen in einem Winkel von 90° relativ zur Fläche der Hochspannungskontaktplatte weisend angeordnet sind, aufweist. bb) Jedoch können diese Unterschiede die erfinderische Tätigkeit bei der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nicht begründen: Stellt der Fachmann ausgehend von der in D1 genannten Aufgabe, einen einfacheren elektrischen Leitungsanschluss für Hochspannungskontaktplatten, insbesondere von Marderscheuchen, bereitzustellen, Erwägungen an, ob und gegebenenfalls wie sich die Verbindung von der Hochspannungskontaktplatte und der unteren Isolierplatte nach der D1 noch im Sinne einer einfacheren Montage verbessern ließe, so erschließt sich ihm ohne weiteres, dass die in der D1 vorgeschlagene Schraubverbindung mit einer zeitaufwändigen Montage verbunden ist. Für den Fachmann stellt die Verwendung von ohne Werkzeug zu montierenden Schnappverbindungen, also Laschen mit je einer Öffnung, die korrespondierende Widerhaken hintergreifen, oder Laschen mit Widerhaken, die in korrespondierende Hinterschneidungen eingreifen, schon aus seinen Grundlagenkenntnissen maschinenbaulicher Konstruktionslehre als ein ohne weiteres auf der Hand liegendes Konstruktionsprinzip zur einfachen und schnellen Bauteilbefestigung dar. Er kennt dieses Prinzip zudem aus seiner Tätigkeit im einschlägigen Fachgebiet der elektrischen und elektronischen Komponenten. So weisen die in den Druckschriften CN 203180171 U (D6), CN 203039163 U (D7) oder CN 201327889 Y (D8) beschriebenen Einschub- und Anschlussbuchsen jeweils eine isolierende Basis auf, auf die ein Blechdeckel aufgeclipst ist, wobei der Blechdeckel mehrere Laschen mit Öffnungen aufweist, die in widerhakenförmige Hinterschneidungen an der Basis einschnappen, wie dies beispielsweise in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der D6 an den Laschen 33 mit den Öffnungen und den korrespondieren Widerhaken 16 zu erkennen ist. Eine prinzipiell gleichartig aufgebaute Schnappverbindung zeigen auch die D7 (vgl. dort: Fig. 1 - 3 Pos. 1, 8, 14, 82, 83) und die D8 (vgl. dort: Fig. 1, 5 Pos. 1, 2, 3, 14, 14', 141, 23, 32, 33, 34). Aufgrund der im Vergleich zur Schraubenverbindung einfacheren und schnelleren Montage ist es daher - 15 - für den Fachmann naheliegend, dieses Verbindungsprinzip auf die Vorrichtung nach D1 zu übertragen. D6 Figuren 1 (li.) und 3 (re.) c) Da über den jeweiligen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, teilen die Unteransprüche 2 bis 7 das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator). 3. Ob das Streitpatent in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 aufrechterhalten werden kann, ist vorliegend nicht zu prüfen. Maßgeblich für den Prüfungsumfang ist nämlich der Antrag der Beschwerdeführerin und Einsprechenden, den angegriffenen Beschluss der Patentabteilung 21 aufzuheben und das im Umfang des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhaltene Patent vollständig zu widerrufen (vgl. Schwarz in Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., vor § 73 Rn. 15). Da die Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt bzw. keine (Anschluss-)Beschwerde erhoben hat, war über Hilfsantrag 2 damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Unabhängig davon könnte das Patent auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 vom 2. Mai 2023 aufrechterhalten werden. Auch in dieser Fassung - 16 - wäre der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann in Kenntnis der D1 und seinem Fachwissen nahegelegt. Denn das Vorsehen von Laschen einer Schnappverbindung als einstückiger Teil eines bereits aus dem Stand der Technik bekannten Metallblechs, und deren rechtwinklige Anordnung zu der Hauptfläche des Metallblechs, würde eine einfache handwerkliche Maßnahme darstellen. Außerdem würde es sich hierbei um eine dem Fachmann geläufige Ausgestaltung von Blechteilen handeln, wie dies bereits die Druckschriften D6, D7 und D8 (s. o.) belegen. Auch hätte der Fachmann eine Veranlassung diese Maßnahme zu ergreifen, weil sich dadurch im Vergleich zur aus D1 bekannten Schraubenverbindung eine einfachere und schnellere Montage ergeben würde, wie bereits oben dargelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 17 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Herbst Maierbacher Weitzel - 18 - Bundespatentgericht 12 W (pat) 43/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2025 Biernatzki Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle