OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W (pat) Ep 4/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:160125U2Ni4.23EP.0
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:160125U2Ni4.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 Ni 4/23 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 2 910 843 (DE 50 2014 002 117) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels für Recht erkannt: I. Das europäische Patent EP 2 910 843 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten: 1. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend - einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und - eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12) abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und - ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und - ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29), wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind, wobei von der Wandung (28) nach innen in Richtung der Längsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und Befestigungsmitteln (32, 33) abragt, wobei zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet dass, - 3 - ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige, Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32), wobei die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. 2. Beleuchtungseinheit (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Ansteuermodul (13) eine elektrische Zuleitung (16) aufweist, und/oder dass an dem Ansteuermodul (13) ein elektrisches Gegenkontaktmittel (17) vorgesehen sind, welches mit einem Kontaktmittel (18) des Schaltungsträgers (11) verbindbar ist. 3. Beleuchtungseinheit(1) nach Anspruch 1 oder2, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Trägerkörper (2) einerseits und an dem Ansteuermodul (13) und/oder Schaltungsträger (11) und/oder der Optik (3) andererseits Positioniermittel (25, 27, 30, 31, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53) vorgesehen sind, welche derart ausgebildet sind, dass in einer Montageposition eine lagefeste Zuordnung des Trägerkörpers (2) zu der Optik (3) und/oder zu dem Schaltungsträger (11) und/oder zu dem Ansteuermodul (13) gegebert ist. 4. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Ansteuermodul (13) und/oder die Optik (3) unmittelbar an dem Trägerkörper (2) festgelegt sind. - 4 - 5. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) mittelbar an dem Trägerkörper (2) und unmittelbar an dem Ansteuermodul (13) und/oder an der Optik (3) festgelegt sind. 6. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass ein an dem Schaltungsträger(1 1)angelegter Kühlkörper (4) vorgesehen ist, wobei der Kühlkörper (4) in der Montageposition den Trägerkörper (2) und/oder den Verschlusskörper (5) unmittelbar berührt. 7. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) langgestreckt ausgebildet ist und eine Längsausnehmung (29) aufweist, welche mantelseitig jedenfalls abschnittsweise von einer Wandung (28) umgeben ist, und/oderdass das Ansteuermodul (13) jedenfalls abschnittsweise in einer Ausnehmung des Trägerkörpers (2) vorgesehen ist, bevorzugt in der Längsausnehmung (29). 8. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Verschlusskörper (5) vorgesehen ist, welcher in der Montageposition mit dem Trägerkörper (2) verbunden ist zum kraft- und/oder formschlüssigen Festlegen der Optik (3) und/oder des Ansteuermoduls (13) und/oder des Schaltungsträgers (11). 9. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschlusskörper (5) mit dem Trägerkörper (2) verschraubt und/oder verklipst ist und/oder dass Verbindungsmittel - 5 - (6) vorgesehen sind zum Verbinden des Verschlusskörpers (5) mit dem Trägerkörper (2). 10. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Anspräche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Optik (3) und/oder der Schaltungsträger (1 1) und/oder das Ansteuermodul (13) zwischen dem Trägerkörper (2) einerseits und dem Verschlusskörper (5) andererseits vorgesehen sind und/oder dass an der Optik (3) und/oder dem Schaltungsträger (11) und/oder dem Ansteuermodul (13) und/oder dem Kühlkörper (4) die Verbindungsmittel (6) und/oder Positionierstifte (46) aufnehmende Ausformungen (52, 53) und/oder Durchgangsöffnungen (48, 49, 50, 51, 55, 56, 57) vorgesehen sind. 11. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Beleuchtungseinheit (1) überein Anschlussmittel (7, 8) an der Dekorleuchte montierbar ist und/oder dass das Anschlussmittel (7, 8) an dem Trägerkörper (2) und/oder dem Verschlusskörper (5) abnehmbar gehalten ist. 12. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet ist, dass an dem Trägerkörper (2) und/oder an dem Verschlusskörper (5) eine Aufnahme für das Anschlussmittel (7, 8) vorgesehen ist zum Festlegen der Beleuchtungseinheit(1) an der Dekorleuchte, bevorzugt zum Festlegen der Beleuchtungseinheit (1) an einem Gehäuse und/oder einem Masten der Dekorleuchte. 13. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) und/oder der Verschlusskörper (5) aus einem Hohlprofil und/oder aus einem Strangprofil, bevorzugt aus einem abgelängten Strangpressprofil - 6 - hergestellt sind und/oder dass der Trägerkörper (2) und der Verschlusskörper (5) eine gleiche Querschnittsgeometrie aufweisen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 910 843 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2014 002 117.6) (Streitpatent), das am 24. Februar 2014 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Beleuchtungseinheit“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 7. Dezember 2016 veröffentlicht. Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen Anspruch 1 und die abhängigen Unteransprüche 2 bis 13. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 2 910 843 B1 (Streitpatentschrift) mit eingefügter Gliederung des Senats: 1. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend - 7 - 1.1 - einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und 1.2 - eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12) abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und 1.3 - ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und 1.4 - ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29), 1.4.1 wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind, 1.4.2 wobei von der Wandung (28) nach innen in Richtung der Längsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und Befestigungsmitteln (32, 33) abragt, 1.4.3 wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, 1.4.3.1 dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist und 1.4.3.2 dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32), 1.4.3.3 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. - 8 - Dabei wurden in Merkmal 1.4.2 zwei offensichtliche Rechtschreibfehler korrigiert, indem „Wandlung“ durch „Wandung“ sowie „Gangsausnehmung“ durch „Längsausnehmung“ ersetzt wurden. Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit sowie der unzulässigen Erweiterung. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt: HBP 1 EP 2 910 843 B1 (Streitpatentschrift); HBP 2 Abmahnung an die L… GmbH vom 26. Oktober 2021; HBP 3 Anschreiben vom 29. Oktober 2021; HBP 4 Vergleichsvorschlag der L…GmbH an die L1… GmbH vom 18. Januar 2023; HBP 5 E-Mail der Beklagten vom 23. Januar 2023; HBP 6 Begl. Abschrift Urteil LG M… vom 26. Januar 2023; HBP 7 E-Mail der Klägerin vom 3. Februar 2023; HBP 8 Erinnerungs-E-Mail vom 15. Februar 2023; HBP 9 Antwort-E-Mail vom 15. Februar 2023; HBP 10 Merkmalsanalyse-Leseabschrift; HBP 11 Anmeldefassung der Beschreibung und Patentanmeldung; HBP 12 EPA Recherchebericht vom 2. Mai 2014; HBP 13 Begleitschreiben der Rechtsvorgängerin an das EPA vom 10. September 2015; HBP 14 Siemens Firmenschrift: „Straßenverkehr“; - 9 - HBP 15 Internetseite „ECOreporter“, 18.3.2004: „Grünes Licht für LED: Aixtron rüstet Aachener Ampeln um“; HBP 16 Zeitungsausschnitt „Hamburger Abendblatt“ im Internet, 29.09.2005: „Hamburgs erste Countdown-Ampel“; HBP 17 Maschinenübersetzung FR 2 843 187 A1; HBP 18 Zeitungsausschnitt im Internet, 10.12.2007: „Düsseldorf setzt als erste deutsche Stadt LED-Straßenlaternen ein“; HBP 19 L…, CIRCLE MODUL, Installationsanleitung; HBP 20 Moser Systemelektrik GmbH, Gaildorf, Gesamtprogramm: Medienversorgung im Innen- und Außenbereich, D-2017/03-1; HBP 21 Moser Systemelektrik, Schönwald, MOSER Bodendosen IP65, sicher – flexibel – praktisch, D-08/2012; HBP 22 Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 2024 an das LG M… D1 EP 0 303 130 A1; D2 EP 1 293 724 A1; D3 WO 86/07620 A1; D4 WO 98/01626 A1; D5 DE 20 2011 104 303 U1; D6 FR 2 843 187 A1; D7 DE 690 04 034 T2; D8 WO 2010/101405 A2; D9 EP 2 095 016 B1; D10 CH 661 818 A5; D11 DE 20 2004 014 808 U1; D12 US 4,720,957 A; D13 US 2003/0176088 A1; D14 DE 10 2006 059 887 A1; D15 DE 10 2008 055 686 A1; D16 DE 86 20 533 U1; - 10 - D17 GB 1,010,752; D18 EP 2 693 116 A1; D19 WO 2012/176354 A1; D20 WO 2013/183198 A1; D21 WO 2011/075412 A1; D22 US 2012/0134133 A1; D23 US 2012/0273812 A1; D24 US 2012/0139403 A1; D25 Jugard + Künstner GmbH, Produktkatalog 2012; D26 Katalog Lightec GmbH von 2013 (auszugsweise); D27 Katalog db Licht 03/2011; D28 Katalog Will Licht 03/2013 (auszugsweise); D29 TR 0001 2008-03300; Datum der Bekanntmachung: 1. August 2008; D30 US 2012/0287632 A1; D31 Moser Systemelektrik GmbH, Schönwald, Industrie und Reinraum Anschlusssäulen, D-10/2013; D32 Moser Systemelektrik GmbH, Schönwald, Garten- und Torsprechsäulen, D-07/2013; D33 ILLUMA Licht AG, Illnau (Schweiz), Booklet 2011. Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent EP 2 910 843 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise das europäische Patent EP 2 910 843 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der - 11 - Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge - 1 vom 1. September 2023, - 2 vom 18. Dezember 2023, - 3 vom 16. Januar 2025, - 3.1 vom 11. Dezember 2024, - 4 vom 18. Dezember 2023, - 4.1 vom 11. Dezember 2024, - 5 vom 18. Dezember 2023, - 5.1 vom 11. Dezember 2024, - 6 vom 18. Dezember 2023, - 6.1 vom 11. Dezember 2024, - 7 vom 18. Dezember 2023 und - 7.1 vom 11. Dezember 2024 in dieser Reihenfolge erhalten. Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden. Die Beklagte überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 dem Senat den Hilfsantrag 3 und der Klägerin eine Kopie dieses Hilfsantrags. Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt: B 1 Anspruch 1 mit Gliederung; B 2 Anspruch 1, Vergleich der Gliederung der Patentinhaberin mit der Gliederung der Nichtigkeitsklägerin; - 12 - B 3 Handelsregister B des Amtsgerichts N…, HRB … Abruf vom 7. Juni 2023, 11:03 Uhr; B 5 Wikipedia, Geometrischer Schwerpunkt, zuletzt bearbeitet am 25. Juli 2023, 09:42 Uhr. (Eine Anlage B 4 ist – trotz des Verweises der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2023, S. 19, Rn. 65 – nicht überreicht worden.) Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 1. September 2023 hat folgenden Wortlaut (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 sind unter- bzw. durchgestrichen): 1. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend 1.1‘ einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und 1.2‘ eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12) abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und 1.3‘ ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) 5. und 1.4‘ ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29), 1.4.1‘ wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind mit einer äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29), 1.4.2 wobei von der Wandung (28) nach innen in Richtung der Gangsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und Befestigungsmitteln (32, 33) abragt, 1.4.3‘ wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) alternierend vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, - 13 - 1.4.3.1‘ dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist und 1.4.3.2‘ dass ein zweites Befestigungsmittel (33), das eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige, Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32), 1.4.3.3 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 18. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 sind unter- bzw. durchgestrichen): 1. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend 1.1‘ einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und 1.2‘ eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12) abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und 1.3‘‘ ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und 1.4‘ ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29), 1.4.1‘ wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind mit einer - 14 - äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29), 1.4.2 wobei von der Wandung (28) nach innen in Richtung der Gangsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und Befestigungsmitteln (32, 33) abragt, 1.4.3 wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, 1.4.3.1‘‘ dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist, und 1.4.3.2‘ dass ein zweites Befestigungsmittel (33), das eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige, Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32), 1.4.3.3 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. Hilfsantrag 3 vom 16. Januar 2025 ist dem Tenor zu entnehmen. Dessen Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem in Merkmal 1.4.2 die beiden offensichtlichen Rechtschreibfehler korrigiert, d. h. „Wandlung“ durch „Wandung“ sowie „Gangsausnehmung“ durch „Längsausnehmung“ ersetzt wurden, und indem die Merkmale 1.4.3, 1.4.3.2 und 1.4.3.3 folgendermaßen in die Merkmale 1.4.3‘‘, 1.4.3.2‘ bzw. 1.4.3.3‘ geändert wurden (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 sind unter- bzw. durchgestrichen): - 15 - 1.4.3‘‘ wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind, 1.4.3.2‘‘ dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige, Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32), 1.4.3.3‘ wobei die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig. Die Klage ist auch insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung und in den mit den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigten Fassungen nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung vor. In der Fassung des Hilfsantrags 3 vom 16. Januar 2025 ist das Streitpatent dagegen rechtsbeständig. I. - 16 - Die Ausführungen der Klägerin vom 16. Januar 2025 zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen der Beklagten sind trotz Rüge der Beklagten nicht als verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Selbst an sich verspätetes Vorbringen kann noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, wenn es zu keiner Verfahrensverzögerung kommt. Dann liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125). So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin vom 16. Januar 2025 zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen der Beklagten zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte. Ausgehend von dem in den Absätzen [0002] bis [0010] erläuterten Stand der Technik gemäß den Druckschriften US 2012/0287632 A1 (D30), WO 2012/176354 A1 (D19), US 2012/0273812 A1 (D23), US 2011/075412 A1 (D21), WO 2010/101405 A2 (D8), US 2012/0139403 A1 (D24), DE 20 2011 104 303 U1 (D5), WO 86/07620 A1 (D3), FR 2 843 187 A1 (D6), EP 1 293 724 A1 (D2) und US - 17 - 2009/0147521 A1 liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine einfach montier- und austauschbare Beleuchtungseinheit als Leuchtmittel für eine Dekorleuchte bereitzustellen, die insbesondere eine Ausstattung von mit konventionellen Leuchtmitteln betriebenen Dekorleuchten mit einer Beleuchtungseinheit, die Leuchtdioden als Lichtquellen verwendet, ermöglicht, vgl. die Absätze [0011] und [0012]. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Beleuchtungseinheit des Patentanspruchs 1. Aus dem Begriff „Beleuchtungseinheit“ ergibt sich, dass eine Einheit beansprucht wird, die zumindest so ausgebildet ist, dass sie für den angegebenen Zweck der Beleuchtung verwendet werden kann, vgl. BGH X ZR 51/21 – Schlossgehäuse, Rn. 11 und 12. Da die beanspruchte Beleuchtungseinheit nach Merkmal 1 lediglich für eine im Streitpatent als „Dekorleuchte“ bezeichnete Leuchte geeignet sein muss und die Pilzleuchte nur fakultativ beansprucht wird, ist sie nicht auf den Einsatz in einer Dekor- oder Pilzleuchte beschränkt, sondern muss lediglich die entsprechende Eignung aufweisen, auch wenn sie im Streitpatent insbesondere anhand der Figuren 1 bis 5 am Beispiel einer Beleuchtungseinheit als Leuchtmittel für eine Dekorleuchte erläutert wird. Sie umfasst nach den Merkmalen 1.1 bis 1.4 und entsprechend Figur 2 erstens einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten und am Umfang verteilt angeordneten Lichtquellen (12), zweitens eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12) abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung, drittens ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und viertens einen Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung (28) und mit einer von der äußeren Wandung (28) umgebenen Längsausnehmung (29). Bei dem in Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiel wird die Optik (3) mit der Durchgangsöffnung (24) auf den Trägerkörper (2) geschoben, wobei sie sich mit - 18 - Hilfe von Kragarmen (25) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) abstützt (vgl. Fig. 3). In ähnlicher Weise wird das Ansteuermodul (13) in den Trägerkörper (2) geschoben, das sich ebenfalls mit Hilfe von Kragarmen (43, 44, vgl. Fig. 7) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) abstützt. Auf die Optik werden weitere Komponenten wie der Schaltungsträger (11) mit den Lichtquellen (12) aufgebracht und über Schrauben (6) mit Hilfe des Verschlusskörpers (5) befestigt. Entsprechend Fig. 12 und dem fakultativen Teil des Merkmals 1 ist die Optik (3) so ausgebildet, dass das von der Lichtquelle (12) emittierte Licht pilzförmig seitlich und nach unten abgegeben wird und die Dekorleuchte eine Pilzleuchte ist. - 19 - Einen wesentlichen Bestandteil der beanspruchten Beleuchtungseinheit stellt der Trägerkörper (2) und dessen Ausbildung gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.4.3.3 dar. Er ist in Fig. 4 dargestellt, wobei sein Querschnitt in Fig. 5 gezeigt ist. Ein Trägerkörper ist ein Körper mit der Eignung, etwas zu tragen. Der beanspruchte Trägerkörper muss demnach eine Eigenstabilität aufweisen, um geeignet zu sein, eine Beleuchtungseinheit zu tragen. Gemäß Merkmal 1.4 hat er eine äußere Wandung (28) und eine Längsausnehmung (29), die von der äußeren Wandung (28) umgeben ist. Diese Längsausnehmung mit dem Bezugszeichen 29 ist somit der innere Hohlraum des Trägerkörpers (2), der folglich zumindest teilweise als Hohlprofil ausgestaltet ist. Der in den Figuren 4 und 5 gezeigte und als Längsnut (30) bezeichnete Schlitz in der Wandung ist hingegen nicht Teil des Anspruchs 1. An dem Trägerkörper (2) ist nach Merkmal 1.4.1, wie in Figur 2 gezeigt, der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) - 20 - festgelegt, und gemäß Merkmal 1.4.2 ragt von der Wandung (28) nach innen in Richtung der Längsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und Befestigungsmitteln (32, 33) ab, vgl. Fig. 5. Ein Befestigungsmittel ist ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann oder mit dem etwas befestigt wird, wobei das Streitpatent darunter insbesondere ersteres, nämlich ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann, versteht, vgl. die Bezugszeichen 32 und 33 in obigen Figuren. Was befestigt werden soll, lässt Anspruch 1 offen. Ein Positioniermittel ist ein Mittel, mit dessen Hilfe etwas positioniert werden kann, bspw. ein Steg oder eine Nut, vgl. Bezugszeichen 31. Diese Mittel ragen von der Wandung ab, bspw. als Steg oder Öse. - 21 - Zudem verlangt Merkmal 1.4.3, dass wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind. Diese Befestigungsmittel werden mit den kennzeichnenden Merkmalen 1.4.3.1 und 1.4.3.2 dahingehend konkretisiert, dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist und ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32) ist. Entsprechend obigen Figuren versteht das Streitpatent unter kreisförmig auch eine Ausbildung als Kreissegment, wobei das Kreissegment aber einen Mittelpunktswinkel von mehr als 180° aufweisen muss, da ansonsten die Befestigungsausnehmung nicht als kreisförmig bezeichnet werden kann. Die Befestigungsausnehmung (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) muss im Querschnitt zwar nicht kreisförmig sein, auch wenn sie dies in obigen Figuren ist, jedoch muss sie im Querschnitt in zumindest einer Richtung eine größere Ausdehnung haben als der Durchmesser der Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). Das verbleibende kennzeichnende Merkmal 1.4.3.3 fordert, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. Der Begriff Quermittelebene ist zwar kein feststehender geometrischer Begriff, doch folgt aus der Formulierung „Quermittelebene des Trägerkörpers“, dass diese Ebene quer und mittig durch den Trägerkörper verlaufen muss. In den Figuren 4 und 5 ist die Quermittelebene bei einem Trägerkörper (2) gezeigt, dessen im Querschnitt kreisförmige Wandung ohne angeformte Befestigungs- und Positioniermittel im Querschnitt symmetrisch zur Quermittelebene (34) ausgebildet ist. Zudem haben - 22 - die beiden Befestigungsmittel (32, 33) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (36, 37) mit einer Mittelachse, die zusammen eine Ebene definieren, die in Fig. 5 als horizontale, gestrichelte Linie eingezeichnet ist. Senkrecht dazu und mittig zwischen den beiden Befestigungsausnehmungen läuft die Quermittelebene (34), so dass die Mittelachsen der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben, wobei die Quermittelebene (34) gleichzeitig die Symmetrieebene der Wandung ist. In der zweidimensionalen Fig. 5 entspricht die Quermittelebene (34) somit der Mittelsenkrechten auf der Verbindungslinie zwischen den Mittelpunkten der gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (32, 33). Eine symmetrische Ausbildung auch des inneren Teils des Trägerkörpers ist hingegen wegen der unterschiedlichen Ausbildung der gegenüberliegenden Befestigungsmittel nach Merkmal 1.4.3.2 nicht möglich, d. h. die in Fig. 5 eingezeichnete Quermittelebene ist zwar eine Symmetrieebene der Wandung aber keine Symmetrieebene des Trägerkörpers, da dieser wegen der unterschiedlichen Befestigungsausnehmungen der an die Wandung angeformten Befestigungsmittel diesbezüglich unsymmetrisch ist. Die einander gegenüberliegende Zuordnung der unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln bezogen auf diese Quermittelebene hat zusammen mit den unterschiedlichen Querschnitten der Befestigungsausnehmungen (36, 37) nach den Erläuterungen in den Absätzen [0021] und [0049] den Vorteil, dass ein kleines Stück des Trägerkörpers um 180° gedreht, d. h. kopfüber, als Verschlusskörper (5) auf den Trägerkörper gesetzt werden kann, vgl. Figuren 2 und 6. Dabei erfolgt die Befestigung des Verschlusskörpers (5) auf dem Trägerkörper (2) durch selbstschneidende Gewindeschrauben (6), die durch die im Querschnitt größere Befestigungsausnehmung (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) des Verschlusskörpers (5) geschoben und in die im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit kleinerem Durchmesser des ersten Befestigungsmittels (32) des Trägerkörpers (2) hineingeschraubt werden. - 23 - Voraussetzung dafür ist aber, dass die Befestigungsausnehmungen des Verschlusskörpers nach der 180°-Drehung senkrecht über den jeweiligen Befestigungsausnehmungen des darunter befindlichen Trägerkörpers angeordnet sind, woraus folgt, dass in diesem Fall die Drehachse der 180°-Drehung in der Quermittelebene liegen und die Mittelachsen der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben müssen. Die Formulierung „zugeordnet“ in Merkmal 1.4.3.3 ist somit kein beliebiges Zuordnen der Befestigungsmittel, sondern bringt zum Ausdruck, dass die gegenüberliegenden unterschiedlichen Befestigungsmittel so angeordnet sind, dass sie denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben. Da sich Merkmal 1.4.3.3 zudem auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers bezieht, muss die Quermittelebene (34) nicht nur mittig bezüglich der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37), sondern auch mittig hinsichtlich des Trägerkörpers (2) angeordnet sein, was sich jedoch wegen der unterschiedlichen Ausbildung der Befestigungsausnehmungen lediglich auf die Wandung beziehen kann. Eine bezogen auf die Wandung mittige Anordnung der Quermittelebene setzt aber voraus, dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, denn ansonsten ist eine mittige Anordnung nicht sinnvoll möglich. Daher ist das Merkmal, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist, dahingehend auszulegen, a) dass die beiden unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der Quermittelebene des Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene haben, so dass in einer zweidimensionalen Schnittansicht die Quermittelebene der - 24 - Mittelsenkrechten zwischen den beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen entspricht und b) dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist. Die Angabe in Merkmal 1.4.3.3, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist, bringt zudem zum Ausdruck, dass anspruchsgemäß kein zweites Befestigungsmittel (33) ohne ein gegenüberliegendes erstes Befestigungsmittel (32) vorhanden sein darf. Mit den Hilfsanträgen wird die Ausbildung des Trägerkörpers präzisiert. 2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Beleuchtungstechnik mit Hochschulabschluss zu definieren. 3. Der erteilte Patentanspruch 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Er ist aufgrund unzulässiger Erweiterung in den Merkmalen 1.4.3, 1.4.3.2 und 1.4.3.3 hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung (Dokument HBP11) unzulässig. 3.1 Gemäß den Merkmalen 1.4.3.1 und 1.4.3.2 ist nur die Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels im Querschnitt kreisförmig, wohingegen die Befestigungsausnehmung des zweiten Befestigungsmittels einen beliebigen größeren Querschnitt haben kann und nicht kreisförmig sein muss. Dies kann der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen, denn nach der zugehörigen Beschreibung in den letzten beiden Absätzen auf Seite 10 und im ersten Absatz von Seite 11 sind die Befestigungsmittel (32, 33) im Grundsatz gleich geformt, indem jedes Befestigungsmittel (32, 33) durch zwei sichelförmige beziehungsweise halbschalenförmige Randabschnitte (35) gebildet wird, welche paarweise von der Wandung (28) abragen und jeweils eine in die Längsrichtung (26) des - 25 - Trägerkörpers (2) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36, 37) definieren. Auch die ursprünglichen Patentansprüche beinhalten keine weitergehende Offenbarung. Der Fachmann kann den ursprünglichen Unterlagen somit lediglich als zur Erfindung gehörend entnehmen, dass die Befestigungsausnehmungen beider Befestigungsmittel kreisförmig ausgebildet sind, wobei dies auch eine sichel- oder halbschalenförmige Ausbildung umfassen soll. Eine nicht kreisförmige Ausbildung der Befestigungsausnehmung des zweiten Befestigungsmittels ist für ihn auch nicht offensichtlich, denn diese dient ja als Durchführungsöffnung einer Schraube, die daher üblicherweise einen kreisförmigen Querschnitt hat. Ohne die Angabe, dass auch die Befestigungsausnehmung des zweiten Befestigungsmittels im Querschnitt kreisförmig ist, weist das Merkmal 1.4.3.2 somit eine unzulässige Erweiterung auf. 3.2 Das Merkmal 1.4.3 ist in Zusammenhang mit Merkmal 1.4.3.3 ursprünglich nicht offenbart. Nach Merkmal 1.4.3 sind „wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln vorgesehen“, was bedeutet, dass auch drei, vier oder noch mehr unterschiedliche Arten vorgesehen sein können. Gleichzeitig müssen nach Merkmal 1.4.3.3 „die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet“ sein. Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren aber nur zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln und aus dem Streitpatent ist für den Fachmann nicht ersichtlich, wie bei drei oder mehr unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln diese gemäß dem Merkmal 1.4.3.3 stets gegenüberliegend angeordnet sein können, da dies offensichtlich nur bei zwei unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln möglich und auch nur so ursprünglich offenbart ist. 4. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Das Merkmal 1.4.3‘, wonach wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln alternierend vorgesehen sind, ist in Zusammenhang mit Merkmal 1.4.3.3 aus den - 26 - gleichen Gründen wie das Merkmal 1.4.3 nicht ursprünglich offenbart. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.2 verwiesen. 5. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Er ist aus den zum Hauptantrag unter Punkt 3.2 angeführten Gründen aufgrund unzulässiger Erweiterung in den Merkmalen 1.4.3 und 1.4.3.3 hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung (Dokument HBP11) unzulässig. 6. In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 3 hat das Streitpatent hingegen Bestand. 6.1 Die Ansprüche des Hilfsantrags 3 sind zulässig, da sie ursprünglich offenbart sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann. Die Merkmale 1 bis 1.2 des erteilten Anspruchs 1 sind im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart, und die Offenbarung der Merkmale 1.3 bis 1.4.1 findet sich im allgemeinen Teil der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 2, dritter Absatz, erster Satz und in den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 8. Die nicht aufgenommene Angabe des ursprünglichen Anspruchs 8, dass der Trägerkörper langgestreckt ist, wird implizit dadurch berücksichtigt, dass der Trägerkörper eine Längsausnehmung aufweist, woraus folgt, dass er länger als breit und folglich langgestreckt ist. Das Merkmal 1.4.2 ist in der ursprünglichen Beschreibung des Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 4 und 5 auf Seite 10, zweiter Absatz, dritter Satz offenbart. Die Merkmale 1.4.3‘‘ bis 1.4.3.3‘ sind in den Figuren 4 und 5 sowie der Seite 10, dritter Absatz bis Seite 11 erster Absatz offenbart, denn diesen Fundstellen ist zu entnehmen, dass zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind, von denen ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die - 27 - Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist und ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32), wobei die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. Während die Merkmale 1 bis 1.4.1 den ursprünglichen Ansprüchen und dem allgemeinen Teil der Beschreibung entnommen werden können, sind die Merkmale 1.4.2 bis 1.4.3.3 nur im Zusammenhang mit der Beschreibung des in den Figuren 4 und 5 gezeigten Ausführungsbeispiels offenbart, das zahlreiche weitere Merkmale aufweist. Daher ist hinsichtlich der Frage, ob der Fachmann die beanspruchte Beleuchtungseinheit den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann, oder ob mit der nur teilweisen Aufnahme von Merkmalen des Ausführungsbeispiels eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt, zu klären, inwieweit der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann, wobei im Rahmen der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig sind und von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, auch nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen werden können, vgl. BGH X ZR 6/18, Urteil vom 13. Februar 2020 – Bausatz, Rn. 24 bis 32. - 28 - Nach Auffassung der Klägerin ist Anspruch 1 unzulässig, weil der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nur eine Beleuchtungseinheit entnehmen könne, deren Trägerkörper zusätzlich folgende Merkmale aufweise: a) die Längsnut (30), b) den kreisförmigen Querschnitt der Wandung (28), c) die abgewinkelte und Z-förmige Ausbildung der Positioniermittel (31), d) die alternierende Anordnung der ersten und zweiten Befestigungsmittel (32, 33) am Umfang, e) die im Grundsatz gleich geformte Ausbildung der Befestigungsmittel (32, 33), f) die Ausbildung von insgesamt drei ersten und drei zweiten Befestigungsmitteln (32, 33), g) den Verschlusskörper (5). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 hinzuweisen, wo hervorgehoben wird, dass die in den Unteransprüchen erwähnten Merkmale jeweils einzeln für sich oder in beliebiger Kombination erfindungswesentlich sein können und die Zeichnungen lediglich beispielhaft der Klarstellung der Erfindung dienen und keinen einschränkenden Charakter haben. Zu a) Gemäß Merkmal 1.4 hat der Trägerkörper (2) eine äußere Wandung und eine von der äußeren Wandung umgebene Längsausnehmung (29). In Übereinstimmung damit wird im ersten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen Beschreibungsseite 10 hervorgehoben, dass die Geometrie des Trägerkörpers (2) insbesondere durch eine äußere Wandung (28) und eine von der äußeren Wandung (28) umgebenen Längsausnehmung (29) bestimmt wird, wohingegen die Längsnut (30) erst später erwähnt wird. Daher entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen einen Trägerkörper mit einer Wandung und einer Längsausnehmung als - 29 - zur Erfindung gehörend, ohne dass eine Längsnut (30) zwingend im Trägerkörper vorhanden sein muss. Zu b) Wie im Rahmen der Auslegung des Merkmals 1.4.3.3 ausgeführt wurde, muss für eine sinnvolle Definition des Begriffs „Quermittelebene“ die Wandung des Trägerkörpers im Querschnitt symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet sein. Daher versteht der Fachmann die Darstellung in Fig. 5 und die ursprüngliche Beschreibung auf Seite 10 dahingehend, dass ein kreisförmiger Querschnitt der Wandung (28) eine einfache Möglichkeit für eine solche symmetrische Ausbildung des Trägerkörpers darstellt, dass aber auch andere Querschnitte möglich sind, solange die im Querschnitt symmetrische Ausbildung bezüglich der Quermittelebene gewährleistet ist, was bspw. bei einem quadratischen oder elliptischen Querschnitt ebenfalls der Fall ist. Das Merkmal bzgl. eines kreisförmigen Querschnitts muss demnach ebenfalls nicht zwingend in Anspruch 1 aufgenommen werden. Zu c) Gemäß dem dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 3 sollen die Positioniermittel eine Fehlmontage verhindern. Zu diesem Zweck ragen sie nach Merkmal 1.4.2 und dem vierten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen Beschreibungsseite 10 von der Wandung nach innen ab. Die weitere Konkretisierung im nachfolgenden Satz, wonach die Positioniermittel abgewinkelt und Z-förmig ausgebildet sind, versteht der Fachmann entsprechend dem Hinweis im dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 lediglich als mögliche aber nicht notwendige Ausgestaltung der Positioniermittel, weshalb dies ebenfalls nicht zwingend in Anspruch 1 aufzunehmen ist. Zu d) Nach Merkmal 1.4.2 und dem vierten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen Beschreibungsseite 10 ragen die Befestigungsmittel von der Wandung nach innen - 30 - ab. Folglich sind sie am Umfang des Trägerkörpers vorgesehen. Dass sie, wie im ersten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 11 angegeben, alternierend angeordnet sind, versteht der Fachmann entsprechend dem Hinweis im dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 lediglich als mögliche aber nicht notwendige Ausgestaltung der Befestigungsmittel, weshalb auch dies nicht zwingend in Anspruch 1 aufgenommen werden muss. Zu e) Aufgrund des geänderten Merkmals 1.4.3.2‘‘ haben beide Befestigungsmittel (32, 33) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige, Befestigungsausnehmung (36, 37), so dass sie im Grundsatz gleich geformt sind und der von der Klägerin vorgebrachte Einwand nicht mehr durchgreift. Zu f) Wie im Rahmen der Auslegung des Merkmals 1.4.3.3 ausgeführt wurde, müssen für eine sinnvolle Definition des Begriffs „Quermittelebene“ die beiden unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der Quermittelebene des Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene haben, so dass in einer zweidimensionalen Schnittansicht die Quermittelebene der Mittelsenkrechten zwischen den beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen entspricht. Daher versteht der Fachmann die Darstellung in Fig. 5 und die ursprüngliche Beschreibung im zweiten Absatz von Seite 10 nicht dahingehend, dass zwingend jeweils genau drei Befestigungsmittel vorhanden sein müssen, sondern dass auch eine andere Mehrzahl von Befestigungsmitteln vorhanden sein kann, solange obige Bedingung erfüllt ist. Zu g) Im ursprünglichen Anspruch 1 ist eine Beleuchtungseinheit offenbart, die lediglich die Merkmale 1 bis 1.2 des erteilten Anspruchs 1 aufweist. Diese allgemeine Lehre wird im Streitpatent durch die Merkmale 1.3 bis 1.4.3.3 präzisiert, wobei hinsichtlich der Offenbarung der Merkmale 1.4.2 bis 1.4.3.3 speziell die Figuren 4 und 5 mit - 31 - zugehöriger Beschreibung auf Seite 10 relevant sind. Diese zeigen den Trägerkörper ohne Verschlusskörper, auf den erst in Figur 6 und Seite 11 eingegangen wird. Zudem ist dem letzten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 4 zu entnehmen, dass der Verschlusskörper nur nach einer Weiterbildung der Erfindung als Teil der Beleuchtungseinheit vorgesehen ist. Somit entnimmt der Fachmann den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig eine Beleuchtungseinheit, die keinen Verschlusskörper aufweist, als mögliche Ausführungsform der Erfindung. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags 3 sind die erteilten abhängigen Patentansprüchen 2 bis 13, die wiederum die angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 bis 14 sind. Die Zusatzmerkmale des Hilfsantrags 3 beschränken den erteilten Anspruch 1, ohne dessen Schutzbereich in unzulässiger Weise zu erweitern. Die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann, denn der Beschreibung mit Figuren und insbesondere den Figuren 1 bis 5 des Streitpatents mit zugehöriger Beschreibung in den Absätzen [0026] bis [0038] entnimmt er ein Beispiel, wie die Beleuchtungseinheit mit den einzelnen Bestandteilen gebildet werden kann. 6.2 Die Beleuchtungseinheit nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik neu und beruht diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Frage der Patentfähigkeit der beanspruchten Beleuchtungseinheit ist neben den den Schaltungsträger (11), die Optik (3) und das Ansteuermodul (13) betreffenden Merkmalen 1.1 bis 1.3 insbesondere die Ausgestaltung des Trägerkörpers (2) gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.4.3.3‘ und davon speziell das - 32 - Merkmal 1.4.3.3‘ relevant, wonach die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist. Dieses Merkmal wird entsprechend den obigen Erläuterungen ausgelegt, und um den Figuren der entgegengehaltenen Druckschriften entnehmen zu können, inwieweit dieses Merkmal erfüllt ist, wird auf die Verbindungslinie der beiden Befestigungsmittel die Mittelsenkrechte gebildet, um feststellen zu können, ob diese die Wandung des Trägerkörpers so teilt, dass sie symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist und die Befestigungsmittel gemäß Merkmal 1.4.3.3‘ ausgebildet sind. 6.2.1 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich Druckschrift D6 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. Druckschrift D6 bzw. deren Übersetzung HBP17 beschreibt in Fig. 2 i.V.m. Fig. 4 eine Beleuchtungseinheit (40) mit einem Trägerelement (10), wobei hier bzw. nachfolgend die originale Fig. 4 und die kommentierten Figuren 2 der Klägerin (links), der Beklagten (rechts) und des Senats (Mitte) wiedergegeben sind. Das Trägerelement (10) hat einen Querschnitt entsprechend einem gleichseitigen Dreieck und folglich drei Querschnittsebenen, bei denen die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, wobei in der linken Fig. 2 eine Querschnittsebene mit Bezugszeichen M eingezeichnet ist. - 33 - Insgesamt sind drei erste (A) und drei zweite (B) Befestigungsmittel sowie drei Positioniermittel (rote Pfeile) vorhanden. Das Trägerelement ist dazu ausgelegt, dass es auf einen bspw. einbetonierten Zylinder geschoben und dadurch am Boden befestigt wird, was in der rechten Fig. 2 mit einem roten Kreis dargestellt ist. Während die ersten Befestigungsmittel (Bezugszeichen A) jeweils eine in die Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser aufweisen, sind die Befestigungsausnehmungen der zweiten Befestigungsmittel (Bezugszeichen B) im Unterschied zu Merkmal 1.4.3.2‘‘ nicht kreisförmig ausgebildet. Ausgehend von Druckschrift D6 gibt es für den Fachmann keine Anregung, die Befestigungsausnehmungen der zweiten Befestigungsmittel (B) entsprechend Merkmal 1.4.3.2‘‘ kreisförmig auszubilden, denn der Schenkel des zweiten Befestigungsmittels dient als Auflagefläche für das Rohr, auf welches das im Querschnitt dreieckförmige Trägerelement geschoben wird. Der Fachmann hat somit keine Veranlassung, das zweite Befestigungsmittel so abzuändern, dass es eine im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung aufweist. 6.2.2 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich Druckschrift D7 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. Druckschrift D7 beschreibt einen stranggepressten Lampenständer, der im Querschnitt die Form eines regelmäßigen Zwölfecks hat, vgl. Fig. 1 mit - 34 - Beschreibung auf den Seiten 2 bis 5. An die Wandung sind Schritte (26) als Positioniermittel (vgl. Fig. 3) sowie Kanäle (4a, 10a) mit kreisförmigem Querschnitt und Leisten (18a, 19a) mit rechteckförmigem Querschnitt angeformt, wobei die Kanäle und Leisten als Befestigungsmittel dienen können und von der Wandung nach innen abragen. In der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 ist zudem eine mögliche Mittelsenkrechte zu den Mittelachsen der beiden Befestigungsmittel (4a, 18a, 19a) eingezeichnet, wobei der Umriss des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der rot eingezeichneten Mittelsenkrechten ausgebildet ist. Im Unterschied zur Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels (4a) ist die Befestigungsausnehmung des zweiten Befestigungsmittels (18a mit 19a) entgegen dem Merkmal 1.4.3.2‘‘ im Querschnitt nicht kreisförmig. Ausgehend von Druckschrift D7 hat der Fachmann auch keine Veranlassung, diese kreisförmig auszubilden. 6.2.3 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich der Druckschriften D31, D32 und HBP21 neu und beruht ihnen gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 35 - Die Druckschriften D31 und D32 sowie HBP20 und HBP21 sind Produktkataloge, die als Information für Kunden und somit für die Öffentlichkeit gedacht sind. Auf deren jeweils letzter Seite ist neben dem Datum 10/2013 (D31), 7/2013 (D32), 2017/03-1 (HBP20) bzw. 08/2012 (HBP21) die zugehörige Internetadresse www.moser-systemelektrik.de aufgedruckt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kataloge zu den angegebenen Zeitpunkten in 2013, 2017 und 2012 jedenfalls online über das Internet abrufbar und die Dokumente D31, D32 und HBP21 vor dem Anmeldetag und damit dem Zeitrang des Streitpatents (24. Februar 2014) öffentlich zugänglich waren (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 59 Rn. 96). Diese drei Kataloge sind somit vorveröffentlichter Stand der Technik, wohingegen der Gesamtkatalog HBP20 aus 2017 nachveröffentlicht und nicht zu berücksichtigen ist. 6.2.3.1 Der Katalog D31 beschreibt Industrie- und Reinraumanschlusssäulen, die gemäß Seite 2 Elektro-, Druckluft- und IT-Anschlüsse sowie gemäß Seite 17 eine Fußplatte zur Befestigung auf dem Boden aufweisen können. - 36 - Da diese Fußplatte gleichzeitig auch ein Trägerkörper ist, offenbart Druckschrift D31 eine Anschlusssäule mit einer Fußplatte als Trägerkörper. Jedoch zeigt Druckschrift D31 weder, dass die Anschlusssäule Teil einer Beleuchtungseinheit ist, noch, dass an der Fußplatte entsprechend den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 ein Schaltungsträger oder eine Optik oder ein Ansteuermodul festgelegt sind und von der Wandung nach innen in Richtung der Ausnehmung eine Mehrzahl von Positioniermitteln und Befestigungsmitteln abragen. Ausgehend von Druckschrift D31 gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, die Fußplatte entsprechend abzuändern. Somit ist die die Beleuchtungseinheit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hinsichtlich der in D31 offenbarten Fußplatte neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 37 - 6.2.3.2 Druckschrift D32 beschreibt auf Seite 13 eine Beleuchtungseinheit in Gestalt einer Gartensäule mit Aufbauleuchte und weist im letzten Absatz darauf hin, dass die Gartensäule mittels der auf Seite 26 gezeigten Bodendosen auf dem Boden befestigt wird. Gemäß den dortigen Erläuterungen wird die Bodensäule im Boden durch Aufdübeln oder Einbetonieren verankert, was eine stabile Grundlage zur Befestigung der Gartensäule gewährleistet. Die dort mit MS15-Bd5s-T3 bezeichnete und nachfolgend wiedergegebene runde Bodendose ist somit ein Trägerkörper einer Beleuchtungseinheit. Im Katalog HBP21 sowie auf Seite 17 des Katalogs D31 ist diese Bodendose mit Zuleitung und in die Dose eingesetztem Zwischenlager gezeigt, vgl. die nachfolgend wiedergegebene Figur aus D31. - 38 - Hinsichtlich der Anordnung der Quermittelebene ist nachfolgend die mit Anmerkungen und Bezugszeichen versehene Figur der Klägerin von Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 19. Februar 2024 wiedergegeben. - 39 - Gemäß diesen Figuren hat die runde Bodendose einen symmetrischen Umriss und weist zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln auf, nämlich große (33) zum Befestigen der Dose und kleine (32) zum Befestigen des Zwischenlagers in der Dose. Die kleinen Befestigungsmittel (32) haben kleine, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung (26) erstreckende Befestigungsausnehmungen (36) zur Aufnahme von kleinen Schrauben. Die großen Befestigungsmittel (33) haben große, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung erstreckende Befestigungsausnehmungen (37) zur Aufnahme von großen Schrauben. Beide Befestigungsmittel sind an der Wandung (28) angeformt und entlang des Umfangs angeordnet. Die vier großen Befestigungsmittel sind gleichmäßig, d. h. um 90° zueinander versetzt, entlang des Umfangs angeformt. Von den kleinen Befestigungsmitteln sind zwar nur zwei gezeigt, doch ist es für den Fachmann offensichtlich, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose ebenfalls vier kleine Befestigungsmittel vorhanden sind und das Zwischenlager mit vier Schrauben befestigt ist, da dies insbesondere für das beschädigungsfreie Herausziehen eines Steckers aus der Buchse des Zwischenlagers notwendig ist. Aus den Figuren ist ersichtlich, dass die kleinen Befestigungsmittel (32) im Unterschied zu den großen Befestigungsmitteln (33) nicht gleichmäßig um 90° zueinander versetzt und auch nicht mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln (33) angeordnet sind. Dies zeigt insbesondere die Figur mit eingesetztem Zwischenlager, denn die in das kleine Befestigungsmittel eingreifenden kleinen Schrauben, mit denen das Zwischenlager in der Dose befestigt ist, befinden sich nicht in der Mitte der abgeschrägten Ecke des Zwischenlagers, sondern sind deutlich näher zu einem der großen Befestigungsmittel angeordnet als zum benachbarten großen Befestigungsmittel. Darüber hinaus weist die Dose am unteren Ende einen nach innen ragenden Kragen (31) auf, der ein Positioniermittel darstellt. Zudem sind auch die angeformten, kleinen Befestigungsmittel (32) Positioniermittel, denn sie geben die Position des Zwischenlagers vor. Folglich lässt sich eine Quermittelebene (34), wie von der Klägerin in ihrer Figur eingezeichnet, definieren, die mittig zwischen dem großen Befestigungsmittel mit - 40 - Bezugszeichen 33 und dem kleinen Befestigungsmittel mit Bezugszeichen 32 verläuft und die Wandung der kreisförmigen Bodendose in zwei symmetrische Hälften teilt. Für die Bodendose ergibt sich dann von oben betrachtet folgende schematische Ansicht. Der große Kreis entspricht der Wandung der Dose und die vier kleinen Kreise entsprechen den vier kleinen Befestigungsmitteln, wobei diese gleichzeitig auch Positioniermittel sind, da sie die Position des Zwischenlagers bestimmen. Die vier größeren Kreise stellen die vier großen Befestigungsmittel dar und die Gerade, die mittig zwischen dem großen und kleinen Befestigungsmittel verläuft, gibt die Quermittelebene wieder. Die schematische Darstellung zeigt, dass das Merkmal 1.4.3.3‘, wonach die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (d. h. die vier kleinen und die vier größeren Kreise) einander bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (kleiner Kreis) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (größerer Kreis) vorgesehen ist, nicht erfüllt ist, denn von den vier ersten und vier zweiten Befestigungsmitteln sind nur jeweils zwei bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet und nicht alle vier, wie es anspruchsgemäß sein müsste. Ausgehend von den Druckschriften D31, D32 und HBP21 hat der Fachmann keinen Anlass, die Bodendose bzw. deren Befestigungsmittel entsprechend abzuändern. Insbesondere gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, auch die vier kleinen - 41 - Befestigungsmittel gleichmäßig, d. h. um 90° zueinander versetzt, entlang des Umfangs und mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln anzuformen, weil, wie die nachfolgende Figur von Seite 9 der HBP21 zeigt, mit der von 90° abweichenden Anordnung der kleinen Befestigungsmittel gewährleistet ist, dass das Zwischenlager für unterschiedliche Bodendosen passt, darunter auch eine mit rechteckiger Grundform. 6.2.3.3 Der auf Seite 60 der D33 beschriebene Trägerkörper steht der Beleuchtungseinheit nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ebenfalls nicht patenthindernd entgegen, weil der Trägerkörper im Unterschied zu Merkmal 1.4.2 keine Mehrzahl von Positioniermitteln und Befestigungsmitteln aufweist, die von der Wandung nach innen in Richtung der Längsausnehmung abragen, und dies für den Fachmann auch nicht naheliegend ist. Denn der Fachmann hat keinen Grund, die dort verwendete Stufe durch von der Wandung abragende Befestigungs- und Postioniermittel zu ersetzen. - 42 - 6.2.4 Da der übrige vorgelegte Stand der Technik weiter abliegt und die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weder neuheitsschädlich vorwegnehmen, noch dem Fachmann nahelegen kann, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen. Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 3.1 bis 7.1 schutzfähig wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert des Patents im überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. - 43 - Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hartlieb Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann Dr. Kapels - 44 - Bundespatentgericht 2 Ni 4/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2025 …