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Beschluss

8 W (pat) Ep 58/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:220125U8Ni58.23EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:220125U8Ni58.23EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 8 Ni 58/23 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 2 533 962 (DE 50 2011 012 163) hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der münd- lichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Grote- Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Meiser, die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 533 962 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten: - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80 % und die Be- klagte 20 % zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. - 7 - Tatbestand Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 533 962, das am 8. Februar 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmel- dungen DE 102010000360 und DE 102011000537 vom 11. Februar 2010 bzw. 7. Februar 2011 angemeldet und dessen Erteilung am 3. Mai 2017 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50 2011 012 163 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Spreiz- dübel“. Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der Beklagten mit Hauptantrag und Hilfsanträgen verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der nicht ausführbaren Offenbarung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt in geänderter Fassung mit einem Hauptantrag und in weiter geänderten Fassungen mit acht Hilfsanträgen. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und vierzehn auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen. Der erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet – mit hinzugefügter Merkmalsglie- derung – wie folgt: a) Spreizdübel (1, 101, 201, 301) aus Kunststoff, b) - mit einem Spreizbereich (9, 109, 209, 309), b1) der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist, b2) - wobei das Spreizelement zum Aufspreizen in einen axialen Führungskanal (5, 105, 205, 305) des Spreizdübels (1, 101, 201, 301) einführbar ist, - 8 - c) - mit einer ersten Spreizhülse (2, 102, 202, 302), und d) - mit einer zweiten Spreizhülse (3, 103, 203, 303), die die erste Spreizhülse (2, 102, 202, 302) in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umhüllt, e) - wobei die erste Spreizhülse (2, 102, 202, 302) und die zweite Spreizhülse (3, 103, 203, 303) im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden sind, f) wobei im Spreizbereich (9, 109, 209, 309) eine Gleitfläche (16, 116, 216, 316) zwischen der ersten Spreizhülse (2, 102, 202, 302) und der zweiten Spreizhülse (3, 103, 203, 303) ausgebildet ist, derart - dass sich beim Verspreizen des Spreizdübels (1, 101, 201, 301) die erste Spreizhülse (2, 102, 202, 302) im Spreizbereich (9, 109, 209, 309) von der zweiten Spreizhülse (3, 103, 203, 303) lösen kann und relativ zur zweiten Spreizhülse (3, 103, 203, 303) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, g) - dass die erste Spreizhülse (2, 102, 202, 302) durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und h) - dass die erste Spreizhülse (2, 102, 202, 302) in ihrer Umfangsfläche eine Durchbrechung (7, 107, 207, 307) aufweist, die ein Spreizen der ersten Spreizhülse (2, 102, 202, 302) in radialer Richtung erleichtert. Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpa- tentschrift verwiesen. In der Fassung nach Hauptantrag ist der Patentanspruch 1 um das Merkmal b3) wobei der Spreizbereich (9, 109, 209, 309) beim Einführen des Spreizele- ments in den Führungskanal (5, 105, 205, 305) aufspreizbar ist, - 9 - und in der Fassung nach Hilfsantrag 1 um das weitere Merkmal i) und dass der Spreizdübel (1, 101, 201, 301) im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist aus dem Unteranspruch 3 ergänzt und der Anspruch 3 gestrichen. Wegen des Wort- lauts der Unteransprüche 2 bis 15 des Hauptantrages und der Unteransprüche 2 bis 14 des Hilfsantrags 1 sowie des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2024 verwiesen. Die Klägerin hält den Anspruch 3 des Streitpatents in der erteilten Fassung wie auch nach Hauptantrag und dementsprechend auch den Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 für nicht ausführbar offenbart, wobei sie unter Verweis auf die Argu- mentation des OLG M… in seinem Aussetzungsbeschluss vom 8. Februar 2024 die zuletzt gestellten Hilfsanträge 1 bis 6 wegen Verwendung eines unzulässigen pro- duct by process-Merkmals für nicht zulässig erachtet. Auch den Hauptantrag hält sie bereits für unzulässig, weil das Merkmal b3) nicht ursprünglich offenbart sei. Ihr Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtli- che im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpa- tents stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente: D1 WO 02/066845 A1 D2 DE 2 000 971 A D3 DE 20 2008 014 560 U1 D4 DE 1 835 583 U D5 DE 32 26 017 A1 D6 EP 1 178 226 A2 D7 DE 2 213 711 A - 10 - D8 DE 7 145 271 U D9 EP 2 119 920 A2 D10 DE 197 42 022 A1 D11 JP S58-88216 A D11a Übersetzung der D11 D12 DE 33 46 793 A1 D13 EP 1 135 618 B1 D14 Michaeli, W.: Einführung in die Kunststoffverarbeitung. Hanser 2010, S. 113-115, 131 D15 Jaroschek, C.: Spritzgießen für Praktiker. Hanser 2008, S. 1-3, 115-121 D16 Menges, G. et al: Spritzgießwerkzeuge. Hanser 2007, S. 486, 487, 490-492 D17 Chatverlauf über Faltkerne April-Juli 2009 https://ww3.cad.de/foren/ubb/Forum471/HTML/000075.shtml D18 Screenshot „Wiedemann Einfallkern“ 12.01.10 web.archive.org/web/201001124092423/http:/www.wiedemann-gmbh.de/ D19 DE 2007 039 368 A1 D20 Prospekt WEMA Einfallkerne Spreizkerne 10/2006 D21 White, J. L. (Editor): Injection Molding, Hanser, reprint of 1. edition of 2009, pages 176, 177 D22 Menges, G. et al: Spritzgießwerkzeuge. Hanser 2007, S. 609-623 D23 Erhard, G.: Designing with Plastics. Hanser 2006, S. 283, 284 D24 Schmelzkern-Spritzgießen, 2009 Maschinenbau-Wissen.de, abgerufen 10.03.2024 D25 DE 10 2006 021 083 A1 D26 Hohlkörper in einem Arbeitsgang gespritzt. PLASTVERARBEITER 51 (2000) Nr. 5, S. 96, 97 D27 US 2008/0038078 A1 D28 DE 2 122 350 A D29 EP 2 108 851 A2 D30 DE 1 038 740 A - 11 - D30‘ GB 873,980 A D31 GB 1 591 103 A D32 Schwarz, O. et al: Kunststoff-Verarbeitung. Vogel 2005, S. 132-134 D33 Polifke, M.: Schmelzkerntechnik. Dissertation, Shaker Verlag 1999, S. 152-155 D33‘ Polifke, M.: Schmelzkerntechnik. Dissertation, Shaker Verlag 1999, S. 10f, 16f, 112f, 122-125, D34 FR 88.586 D35 DE 2 112 591 A D36 US 4,309,136 D37 Johannaber, F., Michaeli, W.: Handbuch Spritzgießen. Hanser, 2. Auflage 2004, S. 608, 621 D38 Jaroschek, C.: Spritzgießen für Praktiker. Hanser, 4. Auflage 2019, S. 104-106 - GB 828,685 - DE 29 08 872 C2 Anlagen 25, 25‘, 44, 45 Figuren der Klägerin zur Herstellung des Dübels der D6. Die Klägerin meint, dass die Beklagte die Priorität der Patentanmeldung DE 10 2010 000 360 nicht wirksam in Anspruch nehmen könne, diese daher als Stand der Tech- nik zu berücksichtigen und zudem auch neuheitsschädlich sei, insbesondere für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung und den Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 . Denn das Streitpatent enthalte mit den Ausfüh- rungsbeispielen 5 bis 10 zusätzliche, nicht in der Prioritätsanmeldung gezeigte Aus- führungsbeispiele, weshalb der Begriff „Gleitfläche“ im erteilten Streitpatent eine von der Prioritätsanmeldung abweichende Bedeutung habe. Des Weiteren sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Druck- schriften D1 bis D6 neuheitsschädlich getroffen, jedenfalls beruhe er gegenüber je- der dieser Druckschriften nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Dem Patentanspruch 1 - 12 - in der Fassung nach Hauptantrag stünden ebenfalls diverse Druckschriften entge- gen, nämlich die D1 bis D6, aber auch die D27 bis D30 und die D36. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch die D4 in Ver- bindung mit der D31 oder Fachwissen nahegelegt. Hinsichtlich des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 1 beruhe die fehlende Patentfähigkeit auf der Neu- heitsschädlichkeit der D1 bis D6, D27 bis D30 und D36, jedenfalls auf der mangeln- den erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der D6 in Verbindung mit der D1, der D4 in Verbindung mit D31 oder Fachwissen und der D28 in Verbindung mit der D27. Die Klägerin führt zur mangelnden Patentfähigkeit des Streitpatents in allen von der Beklagten verteidigten Fassungen weiter aus. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. Februar 2024 und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 erteilt. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 533 962 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fas- sung des Hauptantrags, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024, er- hält, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 8, eingereicht mit Schrift- satz vom 20. Juni 2024, erhält. Die Beklagte tritt im Umfang ihrer Verteidigung des Streitpatents der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass das Streitpatent in der Fassung nach dem zulässigen Hauptantrag und in den Fassungen nach den ebenfalls zulässigen Hilfsanträgen sowohl ausführbar offenbart wie auch patentfähig sei. - 13 - Keine der von der Klägerin eingeführten Druckschriften und Dokumente würde den streitpatentgemäßen Gegenstand sowohl in der geänderten Fassung nach Hauptantrag wie auch nach den Hilfsanträgen neuheitsschädlich treffen oder eine fehlende erfinderische Tätigkeit begründen können. So stünde die D6 der erfindungsgemäßen Lehre nach dem Hauptantrag wie auch allen Hilfsanträgen nicht neuheitsschädlich entgegen, weil sie nicht die Merkmale d), f) und h) offenbare und der in D6 gelehrte Dübel nicht ausführbar offenbart sei. Die Beklagte führt zur Patentfähigkeit des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen weiter aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähig- keit und nicht ausführbaren Offenbarung geltend gemacht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig. Die Nichtigkeitsklage ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu er- klären ist, soweit es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1 hinausgeht. Denn das Streitpatent ist in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise beschränkten Fassung verteidigt wird, (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rdn. 15 – Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rdn. 8 – Dentalgerä- tesatz; BGH, Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15, juris, Rdn. 19). Des Weiteren erweist sich der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen Hauptantrag nicht als patentfähig, mithin als nicht rechtsbeständig. - 14 - Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1 sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig, mithin rechtsbestän- dig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an. I. Gegenstand des Streitpatents ist laut Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein Spreizdübel gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, d.h. ein Spreizdübel mit zwei Spreizhülsen. In den Absätzen [0002] bis [0004] sind verschiedene bekannte Dübel beschrieben, die für Anwendungen in unterschiedlichen Baustoffen wie Beton, weichem Mauer- werk oder Hohlbaustoffen vorgesehen sind, und die bei Anwendung in anderen Baustoffen als jeweils vorgesehen nur unzureichende Haltekräfte erzeugen. Als Aufgabe der Erfindung ist im Absatz [0005] angegeben, einen Spreizdübel vor- zuschlagen, der in unterschiedlichen Baustoffen verbesserte Halteeigenschaften aufweist. Dies soll erfindungsgemäß mit den Merkmalen des Anspruchs 1 erreicht werden. Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Spreizdü- beln und ihrer Herstellung mittels Spritzguss. - 15 - II. Der Anspruch 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag erweist sich zwar als zu- lässig, jedoch ist sein Gegenstand nicht patentfähig, da er nicht neu gegenüber dem Stand der Technik D6 ist. 1. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. Spreizdübel gemäß dem Merkmal a) sind Elemente der Befestigungstechnik bzw. Verbindungstechnik und werden allgemein zur Befestigung von Schrauben, Nägeln u .ä. in Bohrlöchern eingesetzt. „Aus Kunststoff“ bedeutet gemäß Absatz [0006] Zeilen 47 bis 49, dass der Spreiz- dübel im Wesentlichen aus Kunststoff besteht. Dabei können am oder im Spreizdü- bel auch Teile aus anderen Materialien vorgesehen sein, die Spreizhülsen (siehe Merkmale c, d) müssen jedoch gemäß Absatz [0006] Zeile 48 im Wesentlichen aus Kunststoff bestehen. Der Spreizdübel weist laut Merkmalen b) und b1) einen Spreizbereich auf, der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist. Mit "Aufspreizen" ist gemäß Absatz [0006] Zeilen 41 bis 44 gemeint, dass der Spreizbereich mit dem Spreizelement in radialer Rich- tung geweitet wird, so dass der Durchmesser eines den Querschnitt des Spreizdü- bels umschreibenden Kreises nach dem Aufspreizen größer ist als vor dem Auf- spreizen. Das Aufspreizen dient der Befestigung des Spreizdübels im Bohrloch. Die Befesti- gung kann durch Kraftschluss erfolgen, d.h. durch Reibung zwischen dem Spreiz- dübel und der Bohrlochwand, wie im Absatz [0007] Zeilen 6 bis 11 mit Verweis auf den im Absatz [0002] beschriebenen Stand der Technik erläutert, oder durch Form- schluss, wie im Absatz [0007] ab Zeile 16 erläutert, oder durch eine Mischung aus beidem. - 16 - Zur Größe und Lage des Spreizbereichs sagt der Anspruch 1 nichts, auch das Vor- handensein mehrerer Spreizbereiche wird nicht ausgeschlossen. Das Spreizele- ment kann gemäß Absatz [0006] Zeilen 44 bis 45 eine Schraube sein. Es ist nicht als Teil des Spreizdübels genannt und muss daher kein Bestandteil des bean- spruchten Spreizdübels sein, dies wird jedoch andererseits auch nicht ausgeschlos- sen. Laut Merkmal b2) muss der Spreizdübel einen axialen Führungskanal aufweisen, in den das Spreizelement zum Aufspreizen einführbar ist. Daraus ist nicht ableitbar, dass der Führungskanal leer sein muss, auch ein den Führungskanal ausfüllendes Material steht dem Merkmal b2) nicht entgegen, wenn trotzdem ein Spreizelement einführbar ist. Der Spreizdübel umfasst weiterhin laut Merkmalen c) und d) eine erste Spreizhülse und eine zweite Spreizhülse. Durch die in den Merkmalen c) und d) gewählte For- mulierung „mit …“ wird das Vorhandensein mehrerer erster und/oder zweiter Spreiz- hülsen nicht ausgeschlossen. Anders als im Fall des „Spreizelements“, das gemäß den Merkmalen b) und b1) dazu geeignet sein muss, den Spreizbereich des Spreizdübels zu spreizen, bringt derselbe Wortbestandteil „Spreiz-“ in „Spreizhülse“ zum Ausdruck, dass die Hülse aufspreizbar sein muss, also dazu geeignet sein muss, aufgespreizt zu werden. Dieses Aufspreizen muss außerdem so erfolgen, dass es zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrloch dient, wie bereits zum Verständnis der Merkmale b) und b1) erläutert. Der Anspruch 1 enthält jedoch keine Anforderung an die Größe des jeweiligen Beitrags der ersten und der zweiten Spreizhülse zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrloch. Im Merkmal d) ist weiter angegeben, dass die zweite Spreizhülse die erste Spreiz- hülse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umhüllt. Der Anspruch 1 gibt nichts dazu vor, wie weitgehend die zweite Spreizhülse die erste Spreizhülse umhüllen muss. Auch muss die zweite Spreizhülse die erste Spreizhülse nicht im - 17 - Spreizbereich umhüllen, dies ergibt sich daraus, dass bei dem in Figur 5, 6 darge- stellten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel die erste und zweite Spreizhülse im Spreizbereich abwechselnd nebeneinanderliegende Spreizzungen 218, 219 aus- bilden. Gemäß dem Merkmal e) sind die erste Spreizhülse und die zweite Spreizhülse im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden. Hierdurch soll laut Absatz [0006] Zeilen 50 bis 53 und Absatz [0007] Zeilen 6 bis 7 erreicht werden, dass die erste und zweite Spreizhülse sich im Spreizbereich gegenseitig stabilisie- ren, so dass sie gemeinsam wie eine Spreizhülse aufspreizbar sind, und somit beide Spreizhülsen auf Grund der zug- und drehfesten Verbindung gemeinsam einen massiven und stabilen Spreizbereich bilden, wenn der erfindungsgemäße Spreiz- dübel in ein Bohrloch in einen Vollbaustoff eingebracht wird. Laut Merkmal f) ist im Spreizbereich eine Gleitfläche zwischen der ersten Spreiz- hülse und der zweiten Spreizhülse ausgebildet, derart, dass beim Verspreizen des Spreizdübels die erste Spreizhülse sich im Spreizbereich von der zweiten Spreiz- hülse lösen kann und relativ zur zweiten Spreizhülse bewegbar ist. Demnach muss sich beim Verspreizen die erste Spreizhülse von der zweiten lösen können. Dies muss nicht überall, sondern nur im Spreizbereich erfolgen und auch dort laut Absatz [0006] Zeilen 2, 3 auf Seite 3 weder vollständig noch im Wesentlichen vollständig, ein teilweises Lösen im Spreizbereich reicht aus. Das wenigstens teilweise Lösen der Spreizhülsen voneinander wird gemäß dem Merkmal f) durch eine entsprechende Bewegbarkeit an mindestens einer zwischen den Spreizhülsen im Spreizbereich ausgebildeten Gleitfläche ermöglicht. Der Be- griff „Gleiten“ setzt eine Relativbewegung der Spreizhülsen mit gegenseitiger Be- rührung beim Lösen voraus. Die gleitenden Flächen der beiden Spreizhülsen müs- sen sich jedoch nicht unmittelbar berühren, laut Absatz [0006] Zeilen 54 bis 58 kann zwischen ihnen eine zusätzliche Schicht mit geringer Reibung angeordnet sein. Darüber hinaus ist die Relativbewegung nicht darauf beschränkt, ausschließlich durch eine Gleitbewegung, d.h. mit einem während der gesamten Relativbewegung - 18 - bestehenden Kontakt stattzufinden. Dies ergibt sich daraus, dass beim erfindungs- gemäßen Ausführungsbeispiel der Figur 8 gemäß Absatz [0038] die Spreizzungen 218, 219 der Spreizhülsen 202, 203 sich im Laufe der Bewegung so weit voneinan- der lösen, dass zumindest zwischen Abschnitten der Spreizzungen kein Kontakt mehr besteht. Die im Merkmal f) geforderte relative Bewegbarkeit durch Lösen der ersten von der zweiten Spreizhülse an einer Gleitfläche dient gemäß Absatz [0006], siehe ab dem Satz im Übergang von Seite 2 auf 3, dem Aufspreizen und somit der Befestigung. Da es Spreizdübel für unterschiedliche Anwendungsfälle gibt, liest der Fachmann mit, dass die im Merkmal f) geforderte relative Bewegbarkeit bei bestimmungsge- mäßer Verwendung des Spreizdübels gegeben sein muss. Streitpatentgemäß soll der erfindungsgemäße Dübel sowohl in hartem Vollbaustoff wie z.B. Beton als auch in weichem Mauerwerk und in Hohlbaustoffen einsetzbar sein. Es sind also drei verschiedene Verwendungsarten als bestimmungsgemäß angegeben. Dabei kann jedoch eine dem Merkmal f) entsprechende Relativbewe- gung nur bei Einsatz in weichem Mauerwerk und in Hohlbaustoffen stattfinden, nicht dagegen bei Einsatz in hartem Mauerwerk, siehe Absatz [0007]. Daraus folgt, dass die im Merkmal f) geforderte relative Bewegbarkeit nicht bei jeder bestimmungsge- mäßen Verwendungsart gegeben sein muss, wenn ein Spreizdübel für mehrere ver- schiedene Verwendungsarten vorgesehen oder aus Sicht des Fachmanns geeignet ist. Das Streitpatent unterscheidet zwei Arten des Aufspreizens. Erstens kann ein Aufspreizen des erfindungsgemäßen Spreizdübels „allein schon durch Einbringen des Spreizelements“ erfolgen, siehe Absatz [0007] Zeilen 9 bis 11, d.h. allein durch das Einführen des Spreizelements in axialer Richtung in den Führungskanal des Spreizdübels, vergleiche Merkmal b2), indem beim Einführen des Spreizelements – d.h. währenddessen – der Spreizbereich mit dem Spreizele- ment radial aufgespreizt wird, siehe Absatz [0007] Zeilen 11 bis 12 und Absatz - 19 - [0006] Zeilen 39 bis 42. Zweitens kann ein Aufspreizen des erfindungsgemäßen Spreizdübels dadurch er- folgen, dass, wie im Merkmal f) angegeben, die erste Spreizhülse relativ zur zweiten Spreizhülse bewegt wird. Diese Relativbewegung kann beispielsweise dadurch erreicht werden, siehe die Be- schreibung der Ausführungsbeispiele, Absatz [0029] („Wird die nicht dargestellte Schraube weiter in die erste Spreizhülse 2 eingeschraubt …“) und Absatz [0038] ab Zeile 41 („Durch weiteres Drehen der Schraube …“), dass ein als Schraube ausge- führtes Spreizelement, das bereits zuvor vollständig in den Spreizdübel eingeführt wurde, weiter gedreht wird, und dabei die erste Spreizhülse ganz oder teilweise in Richtung des hinteren Dübelendes bewegt. Für diese Bewegung der ersten Spreiz- hülse relativ zur zweiten Spreizhülse ist es bei den erfindungsgemäßen Ausfüh- rungsbeispielen nach dem Verständnis des Fachmanns eine notwendige Voraus- setzung, dass die Schraube sich beim weiteren Drehen nicht mehr relativ zur zwei- ten Spreizhülse axial bewegen kann, was dadurch erreicht werden kann, dass ein Kopf der Schraube am hinteren Ende der zweiten Spreizhülse anliegt. Die Bewegung der ersten Spreizhülse relativ zur zweiten Spreizhülse bei der zwei- ten Art des Aufspreizens erfolgt bei den Ausführungsbeispielen der Figuren 1 bis 4 dadurch, siehe insbesondere Figur 2 und Absatz [0026] Zeilen 33 bis 35 sowie Ab- satz [0027] Zeilen 48 bis 50, dass die erste Spreizhülse (2) gegenüber der zweiten Spreizhülse (3) entlang einer Gleitfläche (16) in Längsrichtung verschoben wird. Bei den Ausführungsbeispielen der Figuren 5 bis 10, siehe insbesondere Figur 5 und Absatz [0036] Zeilen 13 bis 15 sowie Absatz [0038] Zeilen 43 bis 45, erfolgt die Bewegung der ersten Spreizhülse relativ zur zweiten Spreizhülse dagegen dadurch, dass es zu einem Lösen und einer Relativbewegung zwischen den Spreizzungen (218, 219 bzw. 318, 319) der ersten und zweiten Spreizhülse (202, 203 bzw. 302, 303) an einer bzw. mehreren zwischen den Spreizzungen angeordneten Gleitflä- chen (216 bzw. 316) kommt. Die so voneinander gelösten Spreizzungen werden im Streitpatent als „sekundäre Spreizzungen“ bezeichnet, siehe u.a. Absatz [0007] ab - 20 - Zeile 18. v Streitpatentschrift, Figuren 2 und 5 Davon wurde jedoch nichts in den Anspruch 1 aufgenommen, so dass gemäß dem Merkmal f) eine beliebige Relativbewegbarkeit zwischen der ersten und der zweiten Spreizhülse entlang einer beliebig ausgebildeten Gleitfläche im Spreizbereich aus- reicht. Das gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugekommene Merkmal b3), wonach der Spreizbereich beim Einführen des Spreizelements in den Führungskanal auf- spreizbar sein muss, verlangt, dass der Spreizdübel so ausgebildet sein muss, dass nicht nur ein Aufspreizen gemäß dem Merkmal f) möglich ist, das nach Einführen des Spreizelements erfolgen kann, sondern auch ein Aufspreizen bereits beim Ein- führen des Spreizelements möglich sein muss, wie oben unter „Erstens“ erläutert. Zum Merkmal b1) wurde bereits ausgeführt, dass das Spreizelement Bestandteil des beanspruchten Spreizdübels sein kann, aber nicht muss. Ist das Spreizelement - 21 - nicht Bestandteil des Spreizdübels, so kann nach dem Verständnis des Fachmanns die in Merkmal b3) beschriebene Eignung nicht für jedes beliebige, sondern nur für ein zum jeweiligen Spreizdübel geeignetes, d.h. in seinen Abmessungen passend ausgewähltes Spreizelement verlangt werden. Ist dagegen das Spreizelement Be- standteil des Spreizdübels, so kommt es für die Beurteilung, ob Merkmal b3) gege- ben ist, auf dieses Spreizelement an. Der Spreizdübel ist dadurch gekennzeichnet, dass gemäß den Merkmalen g) und h) die erste Spreizhülse durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und dass sie in ihrer Umfangsfläche eine Durchbrechung aufweist, die ein Spreizen der ersten Spreizhülse in radialer Richtung erleichtert. Die Formulierung „durch das Spreizele- ment selbst“ schließt ein lediglich mittelbares Aufspreizen der ersten Spreizhülse durch das Spreizelement ohne gegenseitige Berührung aus. Die Durchbrechung kann laut Absatz [0009] der Patentschrift ein Längsschlitz sein, der aber die Spreiz- hülse in radialer Richtung nicht durchdringen muss, sondern auch z.B. als eine nut- artige Materialschwächung ausgebildet sein kann. 2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 nur durch das Merkmal b3), wonach der Spreizbereich beim Einführen des Spreizele- ments in den Führungskanal aufspreizbar ist. 2.1 Merkmal b3) führt zu einer Beschränkung gegenüber dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Denn es verlangt, dass der Spreizdübel so ausgebildet sein muss, dass nicht nur ein Aufspreizen gemäß dem Merkmal f) möglich ist, das nach Einführen des Spreizelements erfolgen kann – vergleiche oben die Erläuterung im Abschnitt II.1. zum Verständnis des Merkmals f), dort zur zweiten Art des Aufsprei- zens unter „Zweitens“ – sondern dass auch ein Aufspreizen des Spreizbereichs bereits beim Einführen des Spreizelements in den Führungskanal möglich sein - 22 - muss – vergleiche im Abschnitt II.1. zum Verständnis des Merkmals f) die Erläute- rung zur ersten Art des Aufspreizens unter „Erstens“. Somit werden vom Merkmal b3) solche – vom erteilten Anspruch 1 mit seinen Merk- malen b2) und f) umfassten – Spreizdübel ausgeschlossen, bei denen ein Aufsprei- zen des Spreizbereichs erst nach dem Einführen des Spreizelements in den Füh- rungskanal möglich ist. 2.2 Das nicht den erteilten Ansprüchen, sondern der Patentbeschreibung ent- stammende Merkmal b3) ist deutlich und knapp i.S.d. Art. 84 Satz 2 EPÜ. Es gibt, anders als von der Klägerin vertreten, kein Betriebsverfahren an, sondern eine Eigenschaft des geschützten Spreizdübels, nämlich dass sein axialer Füh- rungskanal, in den das Spreizelement zum Aufspreizen einführbar ist, in radialer Richtung enger sein muss als das Spreizelement, damit das Spreizelement den Spreizbereich des Spreizdübels beim Einführen in den Führungskanal spreizen, d.h. radial weiten kann, vergleiche Merkmale b) bis b2) und die Erläuterungen in Absatz [0006] Zeilen 39 bis 44 und Absatz [0007] Zeilen 11, 12. Merkmal b3) wird auch nicht dadurch unklar, das das Spreizelement nicht Teil des beanspruchten Spreizdübels sein muss. Denn in diesem Fall kann die im Merkmal b3) verlangte Eignung, wie bereits im Abschnitt 1. zum Verständnis des Merkmals b3) ausgeführt, nach dem Verständnis des Fachmanns nur für ein passend ausge- wähltes Spreizelement verlangt werden. Dass daher, umgekehrt ausgedrückt, im Fall, dass das Spreizelement nicht Teil des beanspruchten Spreizdübels ist, Merk- mal b3) immer dann gegeben ist, wenn es möglich ist, zu einem gegebenen Spreiz- dübel ein Spreizelement so zu dimensionieren bzw. auszuwählen, dass der Spreiz- bereich des Spreizdübels mit diesem Spreizelement entsprechend dem Merkmal b3) aufspreizbar ist, macht das Merkmal b3) nicht unklar, sondern lediglich weit. Merkmal b3) ist auch nicht redundant zu Merkmal b2), dazu siehe den vorherge- henden Abschnitt 2.1. - 23 - 2.3 Merkmal b3) ist ursprünglich offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. 2.3.1 Auf Seite 3 der Offenlegungsschrift WO 2011/098241 A1 ist in Zeilen 24, 25 angegeben: „Der Spreizbereich wird beim Einführen des Spreizelements … aufge- spreizt.“ Der Auffassung der Klägerin, dass nicht offenbart sei, dass diese Angabe sich auf das Einführen in den Führungskanal beziehe, kann nicht gefolgt werden. Denn der Absatz auf Seite 3 ab Zeile 17, der diese Angabe enthält, erläutert die Funktions- weise des im unmittelbar vorhergehenden Absatz ab Seite 2 Zeile 16 beschriebenen erfindungsgemäßen Spreizdübels. An diesem Spreizdübel ist gemäß Seite 2 Zeilen 18 ff. ein Führungskanal angeordnet, in den das Spreizelement zum Aufspreizen des Spreizdübels eingeführt werden kann, wobei gemäß Zeile 21, 22 der Spreizbe- reich des Spreizdübels geweitet, d.h. aufgespreizt wird. Andere Möglichkeiten als der Führungskanal, das Spreizelement zum Aufspreizen des Spreizbereichs in den Spreizdübel einzuführen, sind für den erfindungsgemäßen Spreizdübel nicht offen- bart. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass mit der Angabe auf Seite 3 in Zeilen 24, 25 „Der Spreizbereich wird beim Einführen des Spreizelements … aufgespreizt“ er- läutert wird, was beim Einführen des Spreizelements in den Führungskanal ge- schieht. 2.3.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch keine unzulässige Erweiterung durch ein Fehlen zusätzlicher, in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Merkmal b3) stehender weiterer Merkmale. 2.3.2.1 Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, die Angabe auf Seite 3 in Zeilen 24, 25 der Offenlegungsschrift: „Der Spreizbereich wird beim Einführen des Spreiz- elements … aufgespreizt“ könne nicht offenbaren, dass der Spreizbereich des an- spruchsgemäßen Spreizdübels beim Einführen gespreizt werde. Denn die Angabe auf Seite 3 in Zeilen 24, 25 beziehe sich auf das Zusammenspiel sekundärer Spreiz- zungen, die gespreizt würden und die als primäre Spreizzungen wirkten. Solche - 24 - primären und sekundären Spreizzungen seien aber beim Gegenstand des An- spruchs 1 nicht vorgesehen. Auch dieser Vortrag kann jedoch nicht greifen. Denn bereits im vorhergehenden Absatz ab Seite 2 Zeile 16 der Offenlegungsschrift, der den erfindungsgemäßen Spreizdübel erläutert, ist in Zeilen 18 bis 20 angegeben: „Am Spreizdübel ist ein im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufender Führungskanal angeordnet, in den das Spreizelement zum Aufspreizen des Spreizdübels eingeführt werden kann“ und dazu weiter in Zeilen 20 bis 22 erläutert: „Mit „Aufspreizen“ ist gemeint, dass der Spreizbereich mit dem Spreizelement in radialer Richtung geweitet wird“. Dies offenbart dem Fachmann bereits, dass der erfindungsgemäße Spreizdübel so ausgebildet sein kann, dass sein Spreizbereich mit dem Spreizelement dadurch ge- weitet wird, dass der Führungskanal des Spreizdübels in radialer Richtung weniger Raum zur Verfügung stellt, als das Spreizelement einnimmt – in anderen Worten ausgedrückt: dadurch, dass der Durchmesser des Führungskanals kleiner ist als der Durchmesser des Spreizelements. Daraus ergibt sich zwingend, dass das Spreizelement in einen so ausgebildeten Führungskanal eines Spreizdübels nicht eingeführt werden kann, ohne dass der Spreizbereich beim Einführen des Spreiz- bereichs aufgeweitet wird. Merkmal b3) ist damit bereits – ohne einen Bezug auf primäre oder sekundäre Spreizzungen – auf Seite 2 in Zeilen 18 bis 22 der Offenlegungsschrift offenbart. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Satz auf Seite 3 ab Zeile 24 ergibt sich auch deshalb keine Notwendigkeit, zugleich mit dem Merkmal b3) primäre und/oder sekundäre Spreizzungen in den Anspruch 1 nach Hauptantrag aufzuneh- men, weil dieser Satz dem Absatz auf Seite 3 ab Zeile 17 entstammt, der ausdrück- lich die Funktionsweise des im vorhergehenden Absatz ab Seite 2 Zeile 16 beschrie- benen erfindungsgemäßen Spreizdübels erläutert, siehe den Beginn des ersten Satzes in Zeile 17: „Wird der erfindungsgemäße Spreizdübel in ein Bohrloch in ei- nem Vollbaustoff eingebracht, …“. - 25 - In dem dritten Satz desselben Absatzes ab Zeile 24 („Der Spreizbereich wird beim Einführen des Spreizelements … aufgespreizt …“) wird daher nach dem Verständ- nis des Fachmanns weiter erläutert, wie der erfindungsgemäße Spreizdübel sich beim Einbringen in ein Bohrloch in einem Vollbaustoff verhält. Der dazwischen eingeschobene zweite Satz des Absatzes, wonach die beiden Spreizhülsen des Spreizdübels im Spreizbereich zwei primäre Spreizzungen aus- bilden können, gibt, wie an seinem Beginn mit „Insbesondere …“ erkennbar ist, nur eine Möglichkeit zur Gestaltung der ersten und zweiten Spreizhülse des Spreizbe- reichs an, die kein zwingender Bestandteil des erfindungsgemäßen Spreizdübels ist, zu dessen Funktionsweise im dritten Satz angegeben ist, dass er beim Einführen des Spreizelements gespreizt wird. Die in der zweiten Hälfte des Absatzes auf Seite 3 in Zeile 17, siehe den mit „Bei- spielsweise …“ in Zeile 34 beginnenden Teil, erwähnten sekundären Spreizzungen stellen eine von mehreren Möglichkeiten zur Realisierung der bereits im Abschnitt II.1. zur Auslegung des Merkmals f) unter „Zweitens“ erläuterten zweiten Art des Aufspreizens dar. Diese sekundären Spreizzungen stehen nicht im Zusammenhang mit der ebenfalls bereits im Abschnitt II.1. zur Auslegung unter „Erstens“ erläuterten ersten Art des Aufspreizens, die beim Einführen des Spreizelements erfolgt und im Merkmal b3) angegeben ist. 2.3.2.2 Auch bei der ebenfalls von der Klägerin in Bezug genommenen zweiten Hälfte des Satzes auf Seite 3 ab Zeile 24 (ab dem Komma): „Der Spreizbereich wird beim Einführen des Spreizelements zunächst radial ge- dehnt und aufgespreizt, ohne dass es zwangsweise zu einer Relativverschiebung oder Verdrehung der beiden Spreizhülsen zueinander kommt.“ handelt es sich nicht um eine Angabe, die zusammen mit dem Merkmal b3) in den Anspruch 1 hätte aufgenommen werden müssen. Vielmehr bestätigt dieser Satzteil lediglich, dass die sekundären Spreizzungen nicht im Zusammenhang mit der im Merkmal b3) angegebenen ersten Art des Aufspreizens (beim Einführen des Sprei- zelements) stehen. - 26 - Denn nur der erste Teil des Satzes bis zum Komma handelt von der im Merkmal b3) angegebenen ersten Art des Aufspreizens (beim Einführen des Spreizele- ments). Der zweite Teil des Satzes nennt dagegen zum einen eine Relativverschiebung der beiden Spreizhülsen – d.h. die in den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1 bis 4 dargestellte Möglichkeit, die im Merkmal f) angegebene zweite Art des Auf- spreizens zu realisieren. Der zweite Teil des Satzes nennt zum anderen eine Verdrehung der beiden Spreiz- hülsen zueinander – d.h. die in den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 5 bis 10 dargestellte weitere Möglichkeit, die im Merkmal f) angegebene zweite Art des Aufspreizens zu realisieren, bei der die Spreizzungen der beiden Spreizhülsen sich voneinander lösen und damit die sogenannten „sekundären Spreizzungen“ ent- stehen. Gemäß diesem Satz geschieht die erste Art des Aufspreizens („beim Einführen des Spreizelements“) ausdrücklich „ohne dass“ es zwangsweise zu einem Verdrehen der beiden Spreizhülsen zueinander kommt, somit ohne dass es zu einem Entste- hen von sekundären Spreizzungen kommt. Dies bestätigt dem Fachmann, dass es keinen Zusammenhang zwischen Merkmal b3) und sekundären Spreizzungen gibt. 2.3.2.3 Gleiches gilt entsprechend für die von der Klägerin zitierte Angabe in dem auf Seite 3 Zeile 17 beginnenden Absatz auf Seite 4 ab Zeile 4: „Der Spreizbereich kann nach dem Separieren der beiden Spreizhülsen weit stärker radial aufgespreizt werden, als allein durch das Einführen des Spreizelements.“ Denn hier handelt nur der zweite Satzteil von der ersten Art des Aufspreizens beim Einführen des Spreizelements gemäß dem Merkmal b3). Der erste Satzteil handelt dagegen von der zweiten Art des Aufspreizens gemäß dem Merkmal f), bei der die erste Spreizhülse von der zweiten Spreizhülse sepa- riert/gelöst wird. Was bei der zweiten Art des Aufspreizens geschieht, steht – wie bereits unter 2.3.2.2 ausgeführt – nicht im Zusammenhang mit dem Aufspreizen gemäß Merkmal - 27 - b3), das wie bereits erläutert gemäß Seite 2 Zeilen 18 bis 22 dadurch realisiert wer- den kann, dass der Führungskanal des Spreizdübels enger ausgeführt ist als der Durchmesser des Spreizelements. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik D6. Gegenstand der D6 ist gemäß Spalte 1 Zeilen 3 bis 10 ein Verbindungselement bzw. Dübel. Im Absatz [0002] ist erläutert, dass bei bekannten Dübeln durch die eingeschraubte Schraube bzw. den eingeschlagenen Nagel eine Kältebrücke von einem kälteren Teil einer Wand in einen warmen Innenraumbereich entstehen kann. Dies soll der in D6 vorgeschlagene Dübel gemäß dem Absatz [0004] dadurch ver- meiden, dass er nach seinem Einstecken innerhalb eines Loches überall geschlos- sen ist und nach seinem Aufweiten überall geschlossen bleibt. Der Dübel ist gemäß Absatz [0001] Zeilen 7 bis 9 aus Kunststoff und er weist einen hohlen Schaft auf, der laut Zeilen 5 bis 7 zumindest längenabschnittsweise mittels Schrauben, Nägeln oder dergleichen aufweitbar ist, wobei gemäß Absatz [0002] Zeilen 12, 13 die eingeschraubte Schraube bzw. der eingeschlagene Nagel den Schaft spreizt. Das Aufweiten bzw. Spreizen durch Schraube bzw. Nagel dient wie auch im Fall des Streitpatents der Befestigung, vergleiche D6 Absatz [0005] Zeilen 38 bis 41 („das … befestigende Element“). Der in D6 vorgeschlagene Dübel ist somit ein Spreizdübel aus Kunststoff, der durch ein Spreizelement, nämlich durch eine Schraube bzw. einen Nagel, aufspreizbar ist, entsprechend den Merkmalen a) und b1). Der hohle Schaft des Dübels, in den das Spreizelement zum Aufspreizen einführbar ist, bildet einen axialen Führungskanal entsprechend dem Merkmal b2). Der oder die aufweitbaren Längenabschnitte des längenabschnittsweise aufweitbaren hohlen Schafts bilden einen oder mehrere Spreizbereiche entsprechend dem Merkmal b). - 28 - Beim Dübel gemäß dem Ausführungsbeispiel der D6, siehe Absätze [0022] bis [0025] und Figuren 1 und 1a, besteht der Schaft 13 aus einem Teil aus einem ers- ten, härteren Werkstoff, der durch drei Hülsen 18 gebildet wird, die durch jeweils vier über den Umfang verteilte Verbindungsstege 19 in Längsrichtung miteinander verbunden sind, D6, Figuren 1a und 1 und aus zwei zwischen den Hülsen 18 angeordneten Hülsen 15 aus einem zweiten, weicheren Werkstoff. D6, Figuren 1a und 1 Figur 2 der D6 mit Beschreibung in Absatz [0025], siehe insbesondere Zeilen 50 bis 55, zeigt, wie zur Befestigung des Dübels im Loch 11 die Hülsen 15 durch eine in den axialen Führungskanal eingeführte Schraube 14 als Spreizelement radial nach außen gedrängt und aufgeweitet werden. Dieses radiale Aufweiten entspricht der - 29 - Definition des Aufspreizens im Streitpatent Absatz [0006] Zeilen 41, 42: „Mit "Auf- spreizen" ist gemeint, dass der Spreizbereich mit dem Spreizelement in radialer Richtung geweitet wird.“ Jede der zwei Hülsen 15 ist somit eine erste Spreizhülse entsprechend dem Merkmal c). D6, Ausschnitt aus Figur 2 In Absatz [0025] Zeilen 50 bis 54 der Beschreibung ist dazu weiter angegeben: „eine gemäß Fig.2 eingebrachte Schraube 14 verdrängt bei einem Einbringen den wei- cheren Werkstoff radial nach außen“. Das entspricht dem Merkmal b3), wonach der Spreizbereich beim Einführen des Spreizelements in den Führungskanal aufspreiz- bar sein muss. Das die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 umfassende Bauteil aus dem ers- ten, härteren Werkstoff ist ebenfalls eine Spreizhülse, da es ebenfalls hülsenförmig ist und weiterhin so ausgebildet ist, dass es dazu geeignet ist, so aufgespreizt zu werden, dass es einen Beitrag zur Befestigung des Dübels im Loch leistet. Darüber hinaus umhüllt es jede der zwei ersten Spreizhülsen 15 teilweise mit den Verbin- dungsstegen 19, wie in Figur 1a dargestellt. Es ist somit eine zweite Spreizhülse entsprechend dem Merkmal d). - 30 - Zur Eigenschaft des die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 umfassenden Bau- teils, eine Spreizhülse zu sein, ist im ersten Teil des Absatzes [0013] der D6 be- schrieben, dass beim Einschrauben einer Schraube in den Dübel die Hülsen 18 aus dem ersten, härteren Werkstoff sich relativ zueinander bewegen können, wobei bei- spielsweise eine zweite Hülse 18 in Richtung auf eine erste Hülse 18 gezogen wird, so dass die Verbindungsstege 19 der Hülsen 18 radial ausknicken. In Zeilen 23 bis 25 des Absatzes [0013] ist weiter erläutert: „Ausknickende Verbindungsstege sprin- gen dann radial vor und greifen in Wandhohlkammern ein.“ Durch das Ausknicken und radiale Vorspringen der Verbindungsstege 19 ergibt sich dabei ein Spreizen des die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 umfassenden Bauteils und durch das Eingreifen der Verbindungsstege in Wandhohlkammern ein Beitrag zur Befes- tigung des Dübels im Loch. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das die Hülsen 18 und die Verbindungs- stege 19 umfassende Bauteil sei deshalb keine Spreizhülse, weil in D6 nicht unmit- telbar und eindeutig offenbart sei, dass das Ausknicken der Verbindungsstege ei- nen Beitrag zur Befestigung des Dübels leiste. Die Auffassung der Beklagten ist nicht zutreffend. Denn da mit dem Wortbestandteil „Spreiz-“ des Wortes „Spreizhülse“ lediglich die Eignung der Hülse verlangt wird, aufgespreizt zu werden und dabei einen Beitrag zur Befestigung der Hülse zu leis- ten, wird eine solche Spreizhülse bereits durch die Offenbarung einer Hülse vor- weggenommen, die objektiv dazu geeignet ist, aufgespreizt zu werden und dabei einen Beitrag zur Befestigung zu leisten, vergl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dez. 2022, X ZR 120/20, Tz. 62: „Dass D1-1 diese Eignung nicht erwähnt, ist unerheblich. Für - 31 - die neuheitsschädliche Offenbarung reicht aus, dass die Vorrichtung diese Eignung aufgrund ihrer offenbarten räumlich-körperlichen Ausgestaltung aufweist.“ Das die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 umfassende Bauteil weist die mit dem Begriff „Spreizhülse“ im Merkmal d) geforderte Eignung objektiv auf. Die Ver- bindungsstege 19 sind zwar, wie auch im Absatz [0023] der D6 angegeben, beim Ausführungsbeispiel schmal und dünn ausgeführt, was die Größe ihres Beitrags zur Befestigung des Verbindungselements im Loch entsprechend begrenzt. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass sie dazu geeignet sind, einen Beitrag zur Befesti- gung im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents zu leisten, da der Anspruch 1 keine Anforderung an die Größe des Beitrags der ersten und der zweiten Spreiz- hülse zur Befestigung des Verbindungselements im Loch enthält. Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass bei dem in Figur 2 dargestellten Beispiel eines Verbindungselements in einer Wand 12 mit Hohlkammern 27 die im Bereich der rechten der zwei Hülsen 15 aus dem zweiten Werkstoff angeordneten Verbindungsstege 19 im radial ausgeknickten Zustand so in der Mitte einer der Hohlkammern 27 angeordnet sind, dass sie kaum etwas zur Befestigung des Ver- bindungselements im Loch beitragen können. Das trifft zwar zu, siehe den unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 2 mit vom Senat rot ergänzten ausgeknick- ten Verbindungsstegen 19 wie in Absatz [0023] der D6 beschrieben, bei dem nur die im Bereich der linken der zwei Hülsen 15 angeordneten Verbindungsstege 19 im radial ausgeknickten Zustand unmittelbar in formschlüssigem Kontakt mit der Wand 12 stehen und somit in die dargestellte Hohlkammer eingreifen. Auch das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Eignung der radial ausgeknickten Ver- bindungsstege 19, etwas zur Befestigung des Dübels der D6 in der Wand beizutra- gen. - 32 - D6, Ausschnitt aus Figur 2, senatsseitig ergänzt Dass die Verbindungsstege, wie von der Beklagten ausgeführt, außerdem auch zu dem Zweck ausknicken müssen, dass die härteren Hülsen 18 sich aufeinander zu bewegen können und dabei die weicheren Hülsen 15 zusammendrücken und kom- primieren können, wie im Absatz [0013] beschrieben, steht dem nicht entgegen. Das die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 umfassende Bauteil aus dem ers- ten, härteren Werkstoff ist somit eine zweite Spreizhülse entsprechend dem Merk- mal d). Jede der beiden eine erste Spreizhülse bildenden Hülsen 15 einerseits, und das die zweite Spreizhülse bildende, die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 umfas- sende Bauteil andererseits, sind im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest mit- einander verbunden entsprechend Merkmal e). Denn die Hülsen 15 und 18 sind längenabschnittsweise abwechselnd angeordnet und die die Hülsen 18 verbindenden Verbindungsstege 19 sind in Längsnuten am Außenumfang der Hülsen 15 angeordnet, wie in Figuren 1 und 1a dargestellt. Dadurch sind die Hülsen 15 und das die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 umfassende Bauteil im unverspreizten Zustand formschlüssig dreh- und zugfest mit- einander verbunden. - 33 - D6, Figuren 1a und 1 Die Hülsen 15 und 18 müssen darüber hinaus gemäß den Absätzen [0004] und [0026] Zeilen 21 bis 24 der D6 so fest miteinander verbunden sein, dass das Ver- bindungselement nicht nur nach seinem Einstecken innerhalb eines Loches überall geschlossen ist, sondern auch nach seinem Aufweiten durch die Schraube 14 über- all geschlossen bleibt. Die ersten Spreizhülsen 15 und die zweite Spreizhülse 18, 19 der D6 erfüllen daher auch die Forderung aus Absatz [0006] Zeilen 50 bis 53 und Absatz [0007] Zeilen 6 bis 7 des Streitpatents, wonach eine erste und zweite Spreizhülse, die gemäß dem Merkmal e) dreh- und zugfest miteinander verbunden sind, sich im Spreizbereich gegenseitig stabilisieren, so dass sie gemeinsam wie eine Spreizhülse aufspreizbar sind und gemeinsam einen massiven und stabilen Spreizbereich bilden, wenn der erfindungsgemäße Spreizdübel in ein Bohrloch in einem Vollbaustoff eingebracht wird. Beim Verspreizen des Spreizdübels der D6 in einem Bohrloch in einem Hohlbaustoff knicken die Verbindungsstege 19 der zweiten Spreizhülse 18, 19 aus wie in Absatz [0023] beschrieben. Die ersten Spreizhülsen 15 dagegen werden nach außen aus- gebaucht wie in Figur 2 ersichtlich. D6, Ausschnitt aus Figur 2, senatsseitig ergänzt - 34 - Durch die unterschiedliche Verformung (Ausknicken / Ausbauchen) kommt es dabei zwangsläufig zu einem Lösen der ersten Spreizhülsen 15 von der zweiten Spreiz- hülse 18, 19 im Spreizbereich und zu einer Bewegung der ersten Spreizhülsen 15 relativ zur zweiten Spreizhülse 18, 19, genauer gesagt zu einer gleitenden Bewe- gung zwischen den Seitenflächen der ausknickenden Verbindungsstege 19 und den Seitenflächen der entsprechenden Längsnuten in den sich ausbauchenden Hülsen 15, so dass mit den Seitenflächen der Verbindungsstege und der Längsnuten je- weils eine Gleitfläche zwischen erster und zweiter Spreizhülse ausgebildet ist. Das entspricht dem Merkmal f). Der Auffassung der Beklagten, Merkmal f) sei deshalb beim Spreizdübel der D6 nicht gegeben, weil die Verbindungsstege 19 nicht ausknicken, sondern sich, der Ausbauchung der ersten Spreizhülsen 15 folgend, verbiegen würden wie von der Beklagten dargestellt, siehe unten, D6, Ausschnitt aus Figur 2, von Beklagter ergänzt steht die ausdrückliche Offenbarung der D6 entgegen, dass die Verbindungsstege 19 ausknicken, siehe Absatz [0013] Zeilen 15 bis 17 und 23 bis 24, Absatz [0023] Zeilen 30 bis 32 und den Anspruch 9. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die ersten Spreizhülsen 15 könnten sich des- halb entgegen dem Merkmal f) nicht von den Verbindungsstegen 19 und damit von der zweiten Spreizhülse 18, 19 lösen, weil sie durch die Herstellung im Mehrkom- ponentenspritzgussverfahren so fest verbunden seien, dass ein Lösen nicht statt- finden könne. Dies kann nicht greifen. Denn das von der Beklagten behauptete Nicht-Lösen der Verbindungsstege 19 von den ersten Spreizhülsen 15 kann nicht - 35 - mit Eigenschaften des Spreizdübels begründet werden, die sich aus einer Herstel- lung im Mehrkomponentenspritzgussverfahren ergeben würden, weil eine Herstel- lung des Dübels im Mehrkomponentenspritzgussverfahren zwar im Absatz [0018] der D6 angeregt, aber nicht ausführbar offenbart ist. Hierzu wird auf die entspre- chenden Ausführungen im Abschnitt III dieses Urteils zum Hilfsantrag 1 verwiesen. Die ersten Spreizhülsen 15 des Ausführungsbeispiels weisen, wie im Absatz [0009] angegeben, einen Innendurchmesser auf, der kleiner als der Außendurchmesser der aufweitenden Schraube 14 ist. Sie werden daher, wie in Figur 2 dargestellt, durch das Spreizelement, die Schraube 14, selbst aufgespreizt. Das entspricht dem Merkmal g). Die an den Außenumfangsflächen der ersten Spreizhülsen 15 angeordneten Längs- nuten, in denen die Verbindungsstege 19 angeordnet sind, verringern im Quer- schnitt gemäß Figur 1a gesehen die Wandstärke der Hülsen 15 und stellen somit Materialschwächungen dar, die das Spreizen der ersten Spreizhülsen in radialer Richtung erleichtern. Da gemäß Absatz [0009] der Streitpatentschrift die Durchbrechung die Spreizhülse in radialer Richtung nicht durchdringen muss, sondern auch als nutartige Material- schwächung ausgebildet sein kann, entspricht somit jede dieser Längsnuten der im letzten Merkmal h) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geforderten Durchbrechung. Dem steht auch nicht entgegen, dass jede der Längsnuten durch einen Verbin- dungssteg 19 ausgefüllt wird. Dies entspricht vielmehr der bevorzugten Ausgestal- tung gemäß Absatz [0013] der Streitpatentschrift, wonach die zweite Spreizhülse - 36 - die Durchbrechung „verschließt“, womit laut Zeilen 24, 25 gemeint ist, „dass die Kunststoffkomponente der zweiten Spreizhülse die Durchbrechung im Wesentli- chen verfüllt“. Auch trifft nicht zu, dass die Verbindungsstege 19 sich, wie von der Beklagten dargestellt, einer Aufweitung des weicheren Materials der ersten Spreiz- hülse 15 widersetzen, da die Verbindungsstege 19, wie in den Absätzen [0013] und [0023] sowie im Anspruch 9 der D6 ausdrücklich offenbart, radial ausknickbar sind. Auch die Auffassung der Beklagten, die im Merkmal h) geforderte Eigenschaft der Durchbrechung, hier der Längsnuten der ersten Spreizhülsen 15, ein Spreizen der ersten Spreizhülsen 15 in radialer Richtung zu erleichtern, sei in D6 deshalb nicht offenbart, weil sich aus D6 nicht ergebe, dass die Längsnuten das Spreizen erleich- tern sollen, kann nicht greifen. Denn wenn wie im Merkmal h) die Spreizhülse durch eine Eignungs- bzw. Wirkungsangabe beschrieben wird, wird dieses Merkmal be- reits durch die Offenbarung einer Spreizhülse vorweggenommen, die die angege- bene Eignung bzw. Wirkung objektiv aufweist, vergleiche dazu BGH, Urteil vom 6. Dez. 2022, X ZR 120/20, Tz. 62. Dies ist vorliegend der Fall, da die Längsnuten der Spreizhülsen 15 wie ausgeführt Materialschwächungen bilden, die das Spreizen der ersten Spreizhülsen in radialer Richtung erleichtern. Die Beklagte hat weiter eingewendet, D6 könne dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neuheitsschädlich entgegenstehen, weil die in der Entschei- dung des BGH, Urteil vom 6. April 2021, X ZR 54/19 – Cerdioxid, dazu geforderte konkrete technische Lehre zum Nacharbeiten eines Dübels gemäß der D6 fehle. Denn die im Absatz [0018] gegebene Anregung der D6 zum Herstellen des Dübels im Mehrkomponentenspritzgussverfahren sei nicht ausführbar offenbart, aber auch die einzige konkrete technische Lehre der D6 zur Herstellung, weshalb die Herstel- lung des Dübels der D6 auch auf anderem Wege als im Mehrkomponentenspritz- gussverfahren nicht ausführbar offenbart sei. Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Denn das Mehrkomponenten- spritzgussverfahren / der Zweikammerspritzguss ist im Absatz [0018] der D6 nur als - 37 - Möglichkeit genannt, nicht dagegen zwingend verlangt, so dass dem Fachmann auch andere ihm geläufige Herstellungsmethoden zur Verfügung stehen. Es bedarf für den zuständigen Fachmann aber keines der ausführbaren Offenba- rung entgegenstehenden erfinderischen Zutuns, beispielsweise das die Hülsen 18 und die Verbindungsstege 19 aus dem härteren Werkstoff umfassende Bauteil des Dübels der Figuren 1 und 1a im Spritzgussverfahren herzustellen – wie für Dübel üblich – , die Hülsen 15 aus dem weicheren Werkstoff ebenso oder durch Abtrennen von einem Strang herzustellen – und dann die Einzelteile zu einem Dübel zusam- menzufügen, indem z.B. die Hülsen 15 aus dem weicheren Werkstoff zusammen- gedrückt und in Querrichtung zwischen zwei Verbindungsstegen 19 hindurch an ih- ren vorgesehenen Ort gebracht werden, siehe Figur 1a. Nach alldem offenbart die D6 alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und steht diesem daher neuheitsschädlich entgegen. III. Der Anspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 erweist sich als zulässig und sein Gegenstand als patentfähig und ausführbar offenbart. 1. Das beim Hilfsantrag 1 hinzugekommene Merkmal i) aus dem ursprünglichen und erteilten Anspruch 3, dass der Spreizdübel im Mehrkomponentenspritzgussver- fahren hergestellt ist, versteht der Fachmann in Bezug auf die Herstellung des eine erste und eine zweite Spreizhülse aufweisenden Spreizdübels dahingehend, dass beide Spreizhülsen im Spritzgussverfahren hergestellt werden, wobei die zuerst hergestellte Spreizhülse (erste Komponente) beim darauffolgenden Spritzgießen der weiteren Spreizhülse (zweite Komponente) einen Teil der Spritzgussform für das Spritzgießen der weiteren Spreizhülse bildet. Dies kann nach dem Wissen des Fachmanns beispielsweise dadurch realisiert wer- den, dass nach dem Spitzgießen der zuerst hergestellten Spreizhülse ein Teil der - 38 - Spritzgussform gegen ein anderes Spritzgussformteil ausgetauscht wird, welches einen zusätzlichen Hohlraum für das nachfolgende Spritzgießen der weiteren Spreizhülse aufweist, oder dadurch, dass die zuerst hergestellte Spreizhülse in eine andere Form umgesetzt wird. Da im Merkmal i) verlangt ist, dass der Spreizdübel im Mehrkomponentenspritz- gussverfahren hergestellt ist, muss der Spreizdübel das Ergebnis des Mehrkompo- nentenspritzgussverfahrens sein. Das ist nicht gegeben, wenn lediglich Einzelteile im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt werden, aus denen dann in weiteren Fertigungsschritten ein Spreizdübel entsteht. Hinsichtlich der Frage, was sich aus diesem Herstellungsverfahren für an dem be- anspruchten Spreizdübel feststellbare Eigenschaften ergeben, reicht es vorliegend im Nichtigkeitsverfahren aus, festzustellen, dass mit diesem Merkmal solche Dübel- geometrien ausgeschlossen werden, die sich, z.B. aufgrund von Hinterschneidun- gen, nicht oder nicht ohne erfinderisches Zutun im Mehrkomponentenspritzgussver- fahren herstellen lassen. 2. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. 2.1 Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Merkmal i) ist als kennzeichnendes Merkmal des auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbe- zogenen ursprünglichen Anspruchs 3 offenbart. Auch die Verbindung des Merkmals i) mit dem bereits im Anspruch 1 nach Haupt- antrag hinzugekommenen Merkmal b3) ist ursprünglich offenbart. Denn in der Be- schreibung der Offenlegungsschrift schließt der Absatz auf Seite 4 ab Zeile 15, in dem das Mehrkomponentenspritzgussverfahren gemäß dem Merkmal i) als eine Ausgestaltung der Erfindung offenbart ist, unmittelbar an die Beschreibung des er- findungsgemäßen Spreizdübels in den zwei vorhergehenden Absätzen an, aus de- nen das Merkmal b3) hervorgeht, wie bereits zum Hauptantrag unter II.2 ausgeführt. - 39 - Darüber hinaus weisen auch die ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiele so- wohl Merkmal b3) als auch Merkmal i) auf. Dazu siehe zu den Ausführungsbeispie- len gemäß Figuren 1 bis 4 die Seite 12 Zeilen 16 bis 25 zum Merkmal b3) und die Seite 11 ab Zeile 1 zum Merkmal i). Zu den Ausführungsbeispielen gemäß Figuren 5 bis 8 siehe die Seite 15 Zeilen 29 bis 32 zum Merkmal b3) und die Seite 14 Zeilen 35, 36 zum Merkmal i). Zum Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 9, 10 siehe die Seite 17 Zeilen 6, 7. 2.2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschränkt weiterhin den Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Fassung nach Hauptantrag, indem Dübelgeometrien ausgeschlossen werden, die ohne das Merkmal i) mit umfasst wären. 2.3 Weitere Zulässigkeitsfragen stellen sich vorliegend bezüglich des Merk- mals i) aus dem erteilten Unteranspruch 3 nicht, insbesondere nicht zur Klarheit des Patentanspruchs nach Art. 84 EPÜ, da es sich bei dem Merkmal i) um ein in einem bereits erteilten Anspruch enthaltenes Merkmal handelt, das daher nur der Prüfung auf Nichtigkeitsgründe unterliegt, nicht aber der auf Klarheit (vgl. BGH GRUR 2016, 363, Rn. 30, 31 – Fugenband). Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass es sich vorliegend bei dem Merkmal i) um ein sog. product by process-Merk- mal handelt, wie auch die Entscheidung des BGH „Pulsationsdämpfer“ (GRUR 2024, 1005, Rn. 34) in einem vergleichbaren Fall zeigt. Im „Pulsationsdämpfer“-Fall war ein product by process-Merkmal aus dem erteilten Unteranspruch 5 bzw. ur- sprünglichen Unteranspruch 23 in den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag einge- fügt worden; der BGH hat sich bei seiner Entscheidung wegen dieses Merkmals nicht mit weiteren Zulässigkeitsfragen, sondern allein mit Auslegungsfragen und sei- ner Auswirkung auf die Patentfähigkeit befasst. Die Entscheidung „Leuchtdiode“ (BGH GRUR 2023, 39, Rn. 83ff) ist nicht einschlägig. Denn dort ist anders als im vorliegenden Fall ein product by process-Merkmal aus einem Verfahrensunteran- spruch neu in einen Vorrichtungsanspruch eingefügt worden, mithin war es nicht in einem erteilten Vorrichtungsanspruch enthalten. - 40 - 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist pa- tentfähig. Denn er erweist sich als neu gegenüber den Entgegenhaltungen D1 bis D6, D27 bis D30 und D36 und als weder nahegelegt durch eine Zusammenschau von D4 mit D31 oder Fachwissen, noch durch D6 mit D1 oder D28 mit D27. Auch nimmt die DE 10 2010 000 360, deren Priorität das Streitpatent wirksam in Anspruch nimmt, den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. 3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D1. Die D1 offenbart einen Spreizdübel (fixing plug) 10 mit einem Hauptkörper (main body) 12 aus steifem aber flexiblem und verformbarem Material, siehe insb. Seite 2 Zeilen 19 bis 24. Der steife Hauptkörper 12 wird durch Einführen einer Schraube (screw) radial auswärts gespreizt, siehe insb. Seite 6 Zeilen 11 bis 14. Er weist zu diesem Zweck Spreizzungen (anchorage fingers) 23 auf. Erfindungsgemäß ist der Hauptkörper 12 zumindest auf seiner Außenseite mit ei- nem Reibmaterial (friction material) 30 mit hohem Reibwert ausgestattet, siehe Seite 1 Zeilen 18 bis 20 und Seite 2 Zeilen 21 bis 25. Beim Spreizen des Hauptkör- pers 12 wird das Reibmaterial 30 radial gegen die Bohrungswand gepresst und sorgt für einen verbesserten Halt des Spreizdübels 10 in der Bohrung, siehe den Absatz im Übergang von Seite 4 auf 5 und Seite 6 Zeilen 11 bis 14. Um den Halt zwischen der Bohrungswand und dem Hauptkörper 12, in den die Schraube hineingeschraubt wird, herstellen zu können, ist das Reibmaterial 30 mit dem Hauptkörper 12 verbunden (bonded), siehe den Absatz im Übergang von Seite 3 auf 4. Diese Verbindung kann gemäß der D1 dadurch hergestellt werden, dass - 41 - der Spreizdübel 10, der aus dem einen Rahmen (framework) bildenden Hauptkör- per 12 und dem Reibmaterial 30 besteht, im Mehrkomponentenspritzguss herge- stellt wird, siehe den Absatz im Übergang von Seite 1 auf 2. Dabei weist der Haupt- körper 12 Hohlräume und/oder Rücksprünge (cavities and/or recesses) auf, so dass zwischen dem Hauptkörper 12 und einem aus dem Reibmaterial 30 gebildeten Kör- per 50 ein Formschluss infolge gegenseitigen Ineinandergreifens (physically inter- locked) entsteht. Dies ist beispielsweise deutlich zu erkennen in den das erste Ausführungsbeispiel zeigenden Figuren 1 und 2, wobei Figur 1 den den Rahmen (framework) bildenden Hauptkörper 12 mit seinen Abschnitten 18, 19 allein zeigt, Figur 2 dagegen den Hauptkörper 12 (18, 19) und das den Hauptkörper umgebende Reibmaterial 30. D1, Figuren 1, 2 Die Formulierung, dass das Reibmaterial 30 bzw. der von diesem gebildete Körper 50 „dadurch“ mit dem Hauptkörper 30 verbunden ist („thereby“ bonded, Seite 4 Zeile 4) versteht der Fachmann jedoch entgegen der von der Klägerin vertretenen Auf- fassung nicht dahingehend, dass diese Verbindung ausdrücklich allein durch den in der vorhergehenden Zeile erwähnten Formschluss erfolgen soll. Denn diese An- gabe ist Teil der Erläuterung der Herstellung des Spreizdübels durch Mehrkompo- nentenspritzguss im Absatz im Übergang von Seite 3 auf 4, die dazu führt, dass schließlich aus den beiden Komponenten („components“, nämlich Körper 50 und - 42 - Hauptkörper 12) durch die Herstellung im Mehrkomponentenspritzguss ein einheit- licher bzw. einstückiger Spreizdübel 10 (integrally moulded plug 10) entsteht, siehe Seite 4 Zeilen 4 bis 7. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Auffassung, dass der Begriff „integrally moulded“ keine Verbindung infolge der Herstellung im Mehrkomponentenspritzguss offenbare, angeführt, dass eine mögliche Übersetzung der beiden Worte „integrally“ und „moulded“ ins Deutsche „aufgepresst“ ist. Dies geht jedoch am Inhalt des Ab- satzes im Übergang von Seite 3 auf 4 vorbei, wonach der Spreizdübel nicht durch Aufpressen eines Reibmaterialkörpers auf den Hauptkörper 12, sondern im Mehr- komponentenspritzgussverfahren hergestellt wird. Es kann dahinstehen, ob der Hauptkörper 12 und der aus dem Reibmaterial 30 ge- bildete Körper 50 einer ersten und zweiten Spreizhülse im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents entsprechen. Denn sie entsprechen jedenfalls nicht dem Merkmal f) – wonach die beiden Spreiz- hülsen sich beim Verspreizen des Spreizdübels an einer Gleitfläche voneinander lösen und relativ zueinander bewegen können müssten – da ganz im Gegenteil ge- mäß der Lehre der D1 das Reibmaterial 30 mit dem Hauptkörper 12 verbunden (bonded) sein muss, um den Halt zwischen der Bohrungswand und dem Hauptkör- per 12, in den die Schraube hineingeschraubt wird, herstellen zu können, Dem steht auch nicht entgegen, dass, wie von der Klägerin angeführt, der Spreiz- dübel der D10 wie der streitpatentgemäße Spreizdübel im Mehrkomponentenspritz- gussverfahren hergestellt wird, und im Falle des streitpatentgemäßen Spreizdübels mit einem Mehrkomponentenspritzgussverfahren erreicht wird, dass die erste und zweite Spreizhülse sich voneinander lösen können. Denn die Lösbarkeit ist kein zwingendes Ergebnis des Mehrkomponentenspritzgussverfahrens. Vielmehr gehört es zum alltäglichen fachmännischen Handeln des Fachmanns, dabei je nach Bedarf rein formschlüssige oder auch stoffschlüssige Verbindungen zwischen den Kompo- nenten herzustellen. Dazu siehe die von der Klägerin eingereichte Fachliteratur, z.B. - 43 - D14 Seite 13 unten („stoffschlüssig oder formschlüssig“, „stoffschlüssige Verbin- dung an der Grenzfläche“ beim „Verbund-Spritzgießen“) und D15 Seite 120 oben („Die Verbindung erfolgt hier durch Verschweißen, d.h. die Wärme des zweiten Werkstoffs muss den Vorspritzling wieder aufschmelzen“). Auch dass, wie von der Klägerin angeführt, das Reibmaterial 30 in radialer Richtung komprimiert wird (“highly compressed in the radial direction”, “placed under radial compression”) belegt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht, dass das Reibmaterial 30 unabhängig von dem Hauptkörper 12 bewegt wird und sich dabei vom Hauptkörper löst. Denn die D1 erläutert ausdrücklich, dass diese radiale Kompression dadurch verursacht wird, dass der Hauptkörper (main body) 12 mit seinen Spreizzungen (anchorage fingers) 23 radial nach außen verformt wird, und infolgedessen das auf der Außenseite des Hauptkörpers 12 angeordnete Reib- material 30 zwischen dem Hauptkörper und der Bohrungswand radial verpresst wird. Dazu siehe sowohl den Absatz im Übergang von Seite 4 auf 5 als auch vor- letzten Absatz auf Seite 6. Einer Neuheitsschädlichkeit des zweiten Ausführungsbeispiels gemäß Figuren 3 bis 5 steht darüber hinaus entgegen, dass dieses entgegen den Merkmalen c) und d) keine zwei Spreizhülsen aufweist, da das Reibmaterial 30 hier keine Hülse, sondern lediglich einen Kern 50 mit davon abstehenden pilzförmigen Vorsprüngen 142a, b bildet, siehe insbesondere die Figuren 4 und 5 mit Beschreibung im Übergang von Seite 5 auf 6. D1, Figuren 4, 5 - 44 - 3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D2. Die D2 lehrt einen Spreizdübel, bei dem ein elastischer Schaftabschnitt 2 dadurch gestaucht und in seinem Umfang vergrößert, d.h. gespreizt wird, dass ein Gewin- destift 5 in eine Gewindemutter 7 eingeschraubt wird, siehe den ersten Absatz auf Seite 5 und Figur 1. D2, Figur 1 Dabei kann dahinstehen, ob Gewindestift 5 und Gewindemutter 7, die nur zusam- menwirkend den Spreizdübel spreizen können, trotzdem als ein Spreizelement im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden können, denn auch bei dieser Sicht- weise entspricht der Spreizdübel der D2 jedenfalls nicht dem Merkmal b3). Denn der Spreizdübel ist nicht beim Einführen, d.h. nicht während des Einführens des Spreizelements aufspreizbar. Das Spreizen kann vielmehr erst beginnen, nach- dem sowohl der Gewindestift 5 vollständig, d.h. bis zum Anschlag, in den axialen Führungskanals des Spreizdübels eingeführt ist – in Figur 1 von rechts, nämlich bis sein Widerlager 6 eine weitere Bewegung in Längsrichtung und damit ein weiteres Einführen verhindert, Seite 5 Zeilen 3 bis 6 – als auch die Gewindemutter 7 vollstän- dig, d.h. bis zum Anschlag, in den axialen Führungskanal des Spreizdübels einge- führt ist – in Figur 1 von links. Erst danach kann sich durch weiteres Verdrehen des Gewindestifts 5 die Gewindemutter 7 in Richtung des Gewindestift-Widerlagers 6 - 45 - bewegen und dadurch der elastische Schaftabschnitt 2 gestaucht und somit ge- spreizt werden, Seite 3 Zeilen 3 bis 10. 3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D3. Die D3 offenbart einen Spreizdübel mit einer Außenhülle 1 und einem Einlegeteil 2. Das Einlegeteil 2 dient dazu, den Spreizdübel – statt wie üblich mit einer Schraube oder Stockschraube mit Holzschraubengewinde, siehe Absatz [0006] – mit einer Schraube bzw. einem Gewindestift 3 mit metrischem Gewinde in einem Bohrloch in Beton, Porenbeton oder Mauerwerk befestigen zu können, siehe insbesondere Ab- satz [0007]. Auch wenn Außenhülle 1 und Einlegeteil 2 als eine zweite und erste Spreizhülse im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents angesehen werden können, entspricht der Spreizdübel jedoch nicht dem Merkmal f). Denn Außenhülle 1 und Einlegeteil 2 können sich nicht voneinander lösen und relativ zueinander bewegen, weil sie aus- drücklich fest miteinander verbunden oder alternativ einstückig ausgebildet sind, siehe Absatz [0001] und Absatz [0012]. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, beim Einschrauben der Gewindestange 3 müsse es zwangsläufig zu einem Lösen der Außenhülle 1 und des Einlegeteils 2 voneinander und zu einer Relativbewegung zueinander in Umfangsrichtung kom- men, wie in der von der Klägerin erstellten Figur dargestellt: - 46 - Figur der Klägerin zu D3 Dies trifft jedoch nicht zu. Denn dabei wird unzutreffender Weise von der Klägerin vorausgesetzt, dass es zu einer erheblichen Aufweitung der Außenhülle 1 in radialer Richtung kommt, wie in ihrer Figur mit den grünen senkrechten Pfeilen eingezeich- net. Das findet keine Stütze in der Offenbarung der D3, wonach der Spreizdübel aus- drücklich dazu ausgebildet ist, in einem Bohrloch in Beton, Porenbeton oder Mau- erwerk befestigt zu werden, und zwar durch Klemmwirkung, siehe Absätze [0010] und [0013]. Der Spreizdübel muss dazu, wie dem Fachmann bekannt ist, aber auch in den Figuren der D3 deutlich dargestellt ist, in ein Bohrloch 11 mit zum Außen- durchmesser der Außenhülle 1 passenden Durchmesser eingeführt werden, so dass eine Aufweitung der Außenhülle 1 wie von der Klägerin dargestellt nicht mög- lich ist. D3, Ausschnitt aus Figur 1 - 47 - Eine solche Aufweitung ist auch deshalb nicht möglich, weil die offenbarte Verklem- mung der weichen Außenhülse 1 im Bohrloch 11 durch das Zusammenwirken der eingeschraubten Gewindestange 3 mit dem konisch zulaufenden Innengewindeab- schnitt des Einlegeteils 2 bewirkt wird, siehe insbesondere Absatz [0007], und daher vor allem an dem in den Figuren rechts abgebildeten Ende der Außenhülse 1 statt- findet. Dort ist die Außenhülse gemäß den Figuren der D3 jedoch geschlossen aus- gebildet und nicht in Form zweier durch Schlitze getrennter Zungen entsprechend der Figur der Klägerin. Es kommt also auch nicht darauf an, ob der Fachmann den Bereich zwischen den geschlossenen Enden der Außenhülse 1 mit Längsschlitzen versehen würde, wie von der Klägerin unterstellt und von der Beklagten bestritten. 3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D4. Die D4 offenbart einen Spreizdübel mit einem Innenkegel 2 und einer äußeren Spreizhülse 1, siehe insbesondere die Figur 1 mit Beschreibung auf Seite „-2-“ (handschriftlich als „3“ bezeichnet) im zweiten Absatz. D4, Figur 1 Die Spreizhülse 1 soll insbesondere dadurch gespreizt werden, dass der Innenkegel 2 von einer Halteschraube in die Spreizhülse 1 hineingezogen wird, bis diese in der - 48 - Bohrung festsitzt, siehe den dritten Absatz auf Seite „-2-“. Dieses bestimmungsge- mäße Spreizen kann zwar nicht entsprechend dem Merkmal b3) beim Einführen der Halteschraube als Spreizelement stattfinden, sondern erst nachdem die die Halte- schraube bis zum Anschlag eingeführt ist und sich somit relativ zur Spreizhülse nicht mehr weiterbewegen kann. Da jedoch Innenkegel 2 und Spreizhülse 1 aus Kunst- stoff hergestellt sind (siehe den ersten Satz der Beschreibung) und nicht nur die Spreizhülse 1, sondern auch der Innenkegel 2 mittels einer durchgehenden Längs- nut 5 ausdrücklich spreizbar ausgebildet sind (siehe den zweiten Absatz der Be- schreibung, den zweiten Absatz auf Seite „-2-“ und die Figuren 3 bis 5), ist auch ein Spreizen beim Einführen des Spreizelements, d.h. beim Hineindrehen der Schraube möglich. Der Innenkegel 2 als erste Spreizhülse im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents ist mit der ihn teilweise umhüllenden äußeren Spreizhülse 1 als zweite Spreizhülse im unverspreizten Zustand drehfest verbunden, nämlich durch die auf seinem Au- ßenumfang in Längsrichtung angeordneten Leisten 4, die in Längsnuten 3 der Spreizhülse einrasten, siehe den zweiten Absatz auf Seite „-2-“, den Anspruch 2 und die Figuren 1 bis 3 der D4. Dieses Einrasten verhindert ein Mitdrehen des In- nenkegels 2 beim Eindrehen der Halteschraube, siehe den letzten Satz auf der Seite „-2-“. Die Spreizhülse 1 und der gemäß dem zweiten Absatz auf Seite „-2-“ eingescho- bene Innenkegel 2 sind jedoch entgegen dem Merkmal e) nicht im unverspreizten Zustand zugfest miteinander verbunden. Vielmehr müssen sie in Längsrichtung re- lativ zueinander beweglich sein, denn auf dieser Relativbewegung in Längsrichtung, bei der der Innenkegel 2 in die Spreizhülse 1 hineingezogen wird (in Figur 1 nach rechts) und die Spreizhülse 1 gespreizt wird, „bis ein sattes Festsitzen erreicht ist“, basiert die Befestigung des Spreizdübels in der Bohrung im Mauerwerk, siehe ins- besondere den letzten Absatz der Beschreibung. - 49 - Diese Relativbeweglichkeit in Längsrichtung wird beim Dübel der D4 dadurch si- chergestellt, siehe die Figur 1, dass die kegelige Außenumfangsfläche des Innen- kegels 2 und die an seinem Außenumfang in Längsrichtung angeordneten Leisten 4 völlig glatt ausgeführt sind, so dass der Innenkegel 2 ohne jeden Widerstand von links nach rechts in die in Figur 1 dargestellte Position in der Spreizhülse 1 einge- schoben und auch wieder von rechts nach links herausgezogen werden kann. Wei- terhin ist die Nut 3 in der Spreizhülse 1 in Richtung nach rechts gegenüber dem rechten Ende des Innenkegels 2 verlängert ausgeführt, siehe in Figur 1 beim Be- zugszeichen 3, so dass der Innenkegel 2 weiter nach rechts in die Spreizhülse 1 hineingezogen werden kann. Die Klägerin hat vorgetragen, das in D4 für die durch die Leisten 4 und Nuten 3 bewirkte Verdrehsicherung verwendete Wort „Einrasten“ könne gemäß verschiede- nen Wörterbüchern „Festhaken, Einschnappen, Verriegeln“ bedeuteten. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Wort „Einrasten“ in der D4 für das „Fest- haken, Einschnappen, Verriegeln“ der Leisten 4 in den Nuten 3 verwendet wird, wodurch eine Verdrehsicherung bewirkt wird, aber keine zugfeste Verbindung in Längsrichtung. 3.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus der D4 in Verbindung mit Fachwissen. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei naheliegend gewesen, den Spreizdübel der D4 im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herzustellen, denn das Mehrkomponen- tenspritzgussverfahren sei allgemeines Fachwissen gewesen und seine Anwen- dung in diesem Fall objektiv zweckmäßig und nicht mit Schwierigkeiten verbunden gewesen. Darüber hinaus erspare die Herstellung im Mehrkomponentenspritzguss das Hineinschieben des Innenkegels 2 in die Spreizhülse 1. - 50 - Dies erweist sich als nichtzutreffend. Zum einen erspart es bereits keinen Arbeits- gang, wenn anstelle des Hineinbringens des Innenkegels 2 in die bereits herge- stellte Spreizhülse 1 stattdessen der Innenkegel 2 vor dem Spritzgießen der Spreiz- hülse 1 in die Spritzgussform der Spreizhülse 1 hineingebracht wird. Darüber hinaus sieht der Fachmann, dass zum Herstellen des Innenkegels 2 mit seinem über die gesamte Länge bis zur Abschlusskuppe 6 reichenden Längs- schlitz 5, siehe Figuren 2 und 4, ein entsprechender Kern erforderlich ist. Im Falle eines Mehrkomponentenspritzgusses, bei dem der Innenkegel 2 und die Spreizhülse 1 gemeinsam hergestellt werden, müsste – unabhängig von der Rei- henfolge des Spritzgießens der beiden Teile 1 und 2 – am Ende der den Längs- schlitz 5 ausfüllende Kern herausgezogen werden. Da der Längsschlitz 5 aufgrund der kegeligen Form des Innenkegels 2 links breiter ist als rechts, aber nach rechts herausgezogen werden müsste, würde er dabei die Spreizhülse 1 wie ein Schwert aufschneiden, siehe die Figur 1 mit vom Senat in rot hinzugefügtem Kern für den Längsschlitz 5: D4, Figur 1, senatsseitig ergänzt Es kann dahinstehen, ob das Herausziehen des Kerns trotz des deutlichen Breiten- unterschieds zwischen dem linken und rechten Ende des Kerns technisch möglich wäre, z.B. mit einem in mehreren Abschnitten nacheinander herauszuziehenden Faltkern oder anders. Denn selbst dann wäre dieser – mit keinem Vorteil verbun- dene und daher aus Sicht des Fachmanns abwegige – Mehraufwand weder objektiv zweckmäßig noch nicht mit Schwierigkeiten verbunden und damit nicht naheliegend - 51 - im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch der von der Klägerin behauptete Vor- teil, wonach durch die Herstellung im Mehrkomponentenspritzgussverfahren die Spreizhülse 1 durch Schrumpfen beim Abkühlen bereits dreh- und zugfest mit dem Innenkegel 2 verbunden sei, in zweifacher Hinsicht an der Offenbarung der D4 vor- beigeht. Zum einen wäre dies kein Vorteil. Denn bei dem Spreizdübel der D4 wird das „satte Festsitzen“ in einer Bohrung im Gegenteil zur Lehre des Streitpatents gerade nicht dadurch erreicht, dass die beiden Hülsen 1 und 2 „nur radial nach außen gegen die Bohrlochwand gedrückt werden“, wobei die beiden Hülsen nicht relativ zueinander verschoben werden (Streitpatentschrift Absatz [0007] Zeilen 11 bis 16), sondern wie ausgeführt dadurch, dass der Innenkegel 2 in die Spreizhülse 1 hineingezogen wird und daher nicht zugfest mit der Spreizhülse verbunden sein darf. Zum anderen würde auch durch ein Schrumpfen beim Abkühlen der Spreizhülse 1 kein fester Sitz auf dem Innenkegel 2 erreicht. Denn dies würde voraussetzen, dass die Spreizhülse 1 den Innenkegel 2 wie eine geschlossene Hülse umschlösse. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist die Spreizhülse 1, um ihr Spreizen zu ermögli- chen, über die gesamte Länge des darin befindlichen Innenkegels 2 hinweg durch die zwei Längsnuten 3 in zwei Zungen aufgetrennt. Sie kann daher in dem Bereich, in dem der Innenkegel 2 angeordnet ist, keinerlei Spannung in Umfangsrichtung aufbauen, siehe Figur 1. Vielmehr würden die zwei Zungen sich durch ein Schrump- fen beim Abkühlen vom Innenkegel 2 lösen. 3.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der D4 und der D31. Die D31, siehe den Titel und Spalte 1 Zeilen 10 bis 22, betrifft ein spezielles Befes- tigungselement zum T-förmigen Verbinden von Rohren. - 52 - Die von der Klägerin eingefärbte Figur 2 der D31 mit Beschreibung ab Spalte 2 Zeile 90 zeigt zwei von fünf Bestandteilen des Befestigungselements, nämlich eine von zwei Hälften einer längsgeteilten Hülse (grün eingefärbt), die mit ihrem Schaft (shank) 2 in ein Rohr eingesetzt wird, und einen Kopf (head) 3 zum Halten eines weiteren Rohres besitzt; und weiter eine von zwei Hälften eines längsgeteilten ke- gelstumpfförmigen Aufweitungsglieds (tapered expansion member, rosa einge- färbt), das eine Aussparung zur Aufnahme einer nicht dargestellten Sechskantmut- ter (hexagonal nut) als fünftem Bestandteil besitzt. D31, Figur 2, von der Klägerin koloriert Mit Hilfe der Sechskantmutter und einer ebenfalls nicht dargestellten Schraube kann das zweiteilige kegelstumpfförmige Aufweitungsglied (rosa) in die zweigeteilte Hülse (grün) hineingezogen werden (in der Figur 2 nach rechts), und dabei die zwei Hülsenteile radial nach außen gegen die Innenwand eines Rohres gepresst werden. Gemäß der Lehre der D31 ist jeweils ein Teil des zweiteiligen kegelstumpfförmigen Aufweitungsglieds (rosa) an der in Figur 2 mit dem Bezugszeichen 8 bezeichneten Stelle mit dem entsprechenden Teil der zweigeteilten Hülse (grün) verbunden. Das dient dazu, dass beim Einsetzen des Befestigungselements in ein Rohrende das Aufweitungsglied (rosa) sich nicht von der Hülse (grün) löst, d.h. nicht in das Rohr hineinfällt und unerreichbar verschwindet. - 53 - Dieses Problem stellt sich im Fall der D4 nicht. Denn die D4 betrifft keinen Rohrver- binder, sondern einen Spreizdübel zum Einsetzen in Bohrungen in Mauern (siehe insbesondere in D4 den ersten und dritten Absatz der Beschreibung). Solche Bohrungen werden zum Aufnehmen des Spreizdübels mit passendem Durchmesser und passender Länge gebohrt – dazu siehe auch den dritten Absatz der Beschreibung, wonach der Dübel die Spreizkräfte „auf nahezu die gesamte Boh- rungslänge“ verteilt. Das von der Klägerin behauptete Problem einer „delikaten Handhabung“ wegen der Gefahr des Herausfallens des Innenkegels 2 aus der Spreizhülse 1 besteht daher nicht. Denn der Dübel der D4 ist nicht nur gemäß der D4 ausdrücklich zum Einsetzen in Bohrungen in Mauern vorgesehen, sondern auch für den Fachmann erkennbar nur zu diesem Zweck geeignet, weil er aufgrund des kleinen Kegelwinkels des Innen- kegels 2 und aufgrund des geringen vorgesehenen Verschiebewegs des Innenke- gels 2 relativ zur Spreizhülse 1, siehe Figur 1, nur eine geringe radiale Aufweitung ermöglicht. Ein weitergehendes Aufspreizen, Ausknicken oder Verknoten ist nicht möglich. Ein Einsatz des Spreizdübels der D4 für andere Anwendungen als pas- sende Bohrungen in Mauern, z.B. für Anwendungen in Hohlbaustoffen mit Hohlräu- men, in die der Innenkegel 2 hineinfallen könnte – so wie ein nicht verbundenes Aufweitungsglied des Rohrverbinders der D31 in ein Rohr hineinfallen könnte – ist daher ausgeschlossen. Es bestand daher bereits kein Anlass für den Fachmann, den Stand der Technik auf dem Gebiet der Rohrverbinder heranzuziehen, und weiter, selbst wenn er Kenntnis von der D31 gehabt hätte, keine Motivation, wie beim Rohrverbinder der D31 den Innenkegel 2 mit der Spreizhülse 1 zu verbinden. 3.7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D5. Die D5 lehrt einen Kunststoff-Spreizdübel. Das auf Seite 9 beschriebene Ausfüh- rungsbeispiel nach Figur 3 der D5, auf das die Klägerin sich bezieht, weist einen - 54 - rohrförmigen Halsbereich A und einen daran anschließenden Spreizbereich in Form eines ebenfalls rohrförmigen Ansatzes 12 auf. Im Bereich des rohrförmigen Ansat- zes 12 ist die Zentralbohrung 14 des Spreizdübels mit kleinerem Innendurchmesser als im rohrförmigen Halsbereich A ausgebildet. Der rohrförmige Ansatz 12 ist wei- terhin durch Längsschlitze 13 in mehrere Spreizzungen geteilt und somit durch Ein- treiben eines nagelartigen Spreizelements 17 radial nach außen aufspreizbar. In den Absätzen im Übergang von Seite 4 auf 5 ist erläutert, dass es beim Aufsprei- zen bekannter Spreizdübel aus Kunststoff hoher Festigkeit gegen die Wandung ei- ner Bohrung im Aufnahmeteil (z.B. Ziegel, siehe Seite 5 unten) zu einem teilweisen Ausbrechen der Bohrung im Aufnahmeteil kommen könne, was den Halt des Spreiz- dübels beeinträchtige. Gemäß der Erfindung der D5 ist daher der Spreizbereich des Kunststoff-Spreizdü- bels weich ausgebildet, so dass Druckspitzen im Bereich der Bohrung des Aufnah- meteils unterbunden werden, siehe den vierten Absatz auf Seite 5. Im Fall des Aus- führungsbeispiels der Figur 3 ist dazu der als rohrförmiger Ansatz 12 mit Längs- schlitzen 13 ausgebildete Spreizbereich mit einer spritztechnisch aufgebrachten Ummantelung 16 aus aufgeschäumten Kunststoff umgeben, siehe den zweiten Ab- satz auf Seite 9 und die Figur 3. D5, Figur 3 Diesen Erläuterungen entnimmt der Fachmann, dass der Spreizdübel 11 für einen Einsatz in einer Bohrung mit einem dem Halsbereich A entsprechenden Durchmes- ser vorgesehen ist, und dass Innen- und Außendurchmesser des Spreizbereichs, - 55 - d.h. des Ansatzes 12 mit den durch die Längsschlitze 13 gebildeten Spreizzungen, so zu dimensionieren sind, dass die Spreizzungen beim Eintreiben des Spreizele- ments 17 nur soweit radial nach außen bewegt werden, dass der Außendurchmes- ser des Spreizbereichs auch im aufgespreizten Zustand noch kleiner ist als der Boh- rungsdurchmesser. Denn dies ist Voraussetzung dafür, dass die Ummantelung 16 aus dem weichen, aufgeschäumten Kunststoff ihre vorgesehene Funktion erfüllen kann, mit ihrer Nachgiebigkeit Druckspitzen im Bereich der Bohrung des Aufnahmeteils zu unter- binden, so dass Drücke, die das Material des Aufnahmeteils zerstören würden, ver- hindert werden, siehe den letzten Absatz auf Seite 9. Die Figuren unten zeigen links (Ausschnitt aus Figur 3 der D5) den Spreizbereich im ungespreizten Zustand und rechts (Ausschnitt aus Figur 3 der D5, vom Senat modifiziert) wie nach dem Verständnis des Fachmanns derselbe Spreizbereich aus- sieht, wenn der Dübel in eine Bohrung eingesetzt und aufgespreizt ist. D5, Ausschnitte aus Figur 3, rechts senatsseitig modifiziert Der rohrförmige Ansatz 12 mit den durch die Längsschlitze 13 gebildeten Spreiz- zungen kann als eine erste Spreizhülse und die Ummantelung 16 aus weichem auf- geschäumten Kunststoff als eine die erste Spreizhülse zumindest teilweise umhül- lende zweite Spreizhülse im Sinne der Merkmale c) und d) des Anspruchs 1 ange- sehen werden. - 56 - Der Spreizdübel entspricht jedoch nicht dem Merkmal f). Denn der Ansatz 12 als erste Spreizhülse ist nicht beim Verspreizen relativ zur Ummantelung 16 als zweiter Spreizhülse bewegbar. Vielmehr führt die gemäß der Lehre der D5 vorgesehene, wie erläutert geringfügige radiale Aufspreizung der Spreizzungen des Ansatzes 12 lediglich dazu, dass die nachgiebige Ummantelung 16 zwischen den Spreizzungen und der Bohrungswand zusammengedrückt wird. Eine Relativbewegung ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Ansatz 12 als erste Spreizhülse und die Umman- telung 16 als zweite Spreizhülse gemäß der Lehre der D5 ausdrücklich einen ver- schiebefesten Verbund bilden, siehe den zweiten Absatz auf Seite 9. Dem steht auch nicht entgegen, dass, wie am Ende des zweiten Absatzes auf Seite 9 erläutert und in Figur 3 erkennbar, beim spritztechnischen Aufbringen der Um- mantelung 16 nicht nur die Ummantelung 16 gebildet wird, sondern auch aufge- schäumter Kunststoff in die Längsschlitze 13 und in die Zentralbohrung 14 eindringt. Denn auch wenn der dadurch in der Zentralbohrung 14 gebildete Kern aus aufge- schäumtem Kunststoff beim Eintreiben des Spreizelements 17 zerstört wird, führt das nicht dazu, dass der Ansatz 12 als erste Spreizhülse sich von der Ummantelung 16 als zweiter Spreizhülse lösen kann und relativ zur zweiten Spreizhülse bewegbar ist. Der weitere, in den Längsschlitzen 13 zwischen den Spreizzungen des Ansatzes 12 befindliche aufgeschäumte Kunststoff bewegt sich beim Aufspreizen gemeinsam mit den Spreizzungen radial nach außen. Diese gemeinsame Bewegung findet in Richtung der von der Klägerin in ihrer unten wiedergegebenen Figur eingetragenen waagerechten schwarzen Pfeile statt, dadurch wird jedoch keine Relativbewegung zwischen den Spreizzungen des Ansatzes 12 und dem in den Längsschlitzen be- findlichen aufgeschäumten Kunststoff verursacht. - 57 - Figur der Klägerin zu D5 Bei der Bewegung der Spreizzungen des Ansatzes 12 radial nach außen, in der Figur der Klägerin nach oben und unten, werden die Längsschlitze in Umfangsrich- tung breiter. Es kann dahinstehen, ob das in den Längsschlitzen befindliche weiche aufgeschäumte Kunststoffmaterials sich dabei in Umfangsrichtung entsprechend ausdehnt, oder ob es zu einem Lösen des aufgeschäumten Kunststoffmaterials von den Spreizzungen kommt. Denn auch ein solches Lösen würde lediglich dazu füh- ren, dass die Seiten der Spreizzungen sich in Umfangsrichtung etwas von den Sei- ten des in Längsschlitzen befindlichen weichen aufgeschäumten Kunststoffmateri- als entfernen. Dadurch wird entgegen dem Merkmal f) keine Gleitfläche ausgebildet. Wie in D5 auf Seite 5 unten erläutert, kann der Spreizdübel auch in Mauerwerk aus Ziegeln mit Kammern und dazwischen angeordneten Kammerstegen eingesetzt werden. Dies führt dazu, dass beim Spreizen des Spreizdübels die Ummantelung 16 lediglich in den Bereichen der Kammerstege zwischen der Außenseite der Spreizzungen und der Bohrungswand so komprimiert wird, wie in dem vom Senat modifizierten Ausschnitt aus Figur 3 der D5 unten rechts dargestellt. In den dazwi- schenliegenden Kammern, wo eine Bewegung der Ummantelung 16 radial nach außen nicht durch eine Bohrungswand begrenzt bzw. verhindert wird, behält sie dagegen die in der Figur 3 unten links dargestellte Dicke und bewegt sich somit insgesamt im gleichen – wie erläutert geringen – Maß radial nach außen wie die Spreizzungen des Ansatzes 12. - 58 - D5, Ausschnitte aus Figur 3, rechts senatsseitig modifiziert Auch das führt jedoch nicht zu einer Relativbewegung zwischen dem Ansatz 12 als erster Spreizhülse und der verschiebefest damit verbundenen Ummantelung 16 als zweiter Spreizhülse. 3.8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D6 und auch nicht durch die D6 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns oder der D1 nahegelegt. Die D6 offenbart wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt die Merkmale a) bis h) des Anspruchs 1. Sie enthält weiterhin im Absatz [0018] die Aussage: „Vorteilhaft ist es, ein Verbindungselement so zu gestalten, daß es mittels Zweikam- merspritzguss hergestellt ist“, d.h. im Mehrkomponentenspritzgussverfahren ent- sprechend dem Merkmal i) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Trotzdem steht die D6 dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht neuheitsschädlich entgegen. Denn eine die Neuheit ausschließende Offenbarung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine Entgegenhaltung Patentschutz für ein Erzeugnis mit bestimm- ten Eigenschaften beansprucht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegen- haltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen, vergl. BGH, Urteil vom 6. April 2021, X ZR 54/19 - Cerdioxid. - 59 - Vorliegend regt die D6 an, ein Verbindungselement so zu gestalten, dass es im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herstellbar ist. Der D6 lässt sich jedoch keine Lehre entnehmen, mit der sich die beanspruchte Eigenschaft, im Mehrkom- ponentenspritzgussverfahren herstellbar zu sein, erreichen lässt. Eine solche Lehre lässt sich der D6 weder unmittelbar und eindeutig entnehmen, noch ergibt sie sich für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun, wie es für eine ausführbare Offenba- rung jedenfalls erforderlich wäre. 3.8.1 Denn die Befestigungswirkung des in der D6 offenbarten Verbindungsele- ments bzw. Dübels beruht darauf, dass die Hülsen 15 aus dem zweiten, weicheren Werkstoff durch ein Spreizelement wie z.B. eine Schraube oder einen Nagel aufge- weitet werden, so dass sie einen festen Sitz des Dübels in der Wand bewirken. Der feste Sitz wird, wie in Absatz [0025] beschrieben, je nach Ausbildung der Wand dadurch erreicht, dass der weiche Werkstoff der Hülsen 15 gegen die Bohrungs- wand gepresst und dabei komprimiert wird, d.h. kraftschlüssig, wie in Figur 2 beim Bezugszeichen 12‘ dargestellt, und/oder dadurch, dass der weiche Werkstoff der Hülsen 15 in Hohlkammern der Wand 12 eindringt, d.h. formschlüssig, wie ebenfalls in Figur 2 beim Bezugszeichen 12‘ dargestellt, siehe die linke Hälfte der dortigen Hülse 15. D6, Figur 2 - 60 - Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass die Hülsen 15 einen Innendurchmesser 16 aufweisen müssen, der wesentlich kleiner ist als der Außendurchmesser des aufweitenden Spreizelements, z.B. einer Schraube 14, um in einem solchen Maße aufgeweitet werden zu können, dass der erforderlich feste Sitz erreicht werden kann. Die Schraube 14 wird durch die Hülsen 18 aus dem härteren Material hin- durch in den Dübel eingeschraubt, daher muss der Innendurchmesser 25 der Hül- sen 18 an den Außendurchmesser der Schraube angepasst sein, siehe Absatz [0022] ab Zeile 15 und die Figur 2. Deshalb muss der Innendurchmesser 16 der Hülsen 15 auch wesentlich kleiner sein als der Innendurchmesser 25 der Hülsen 18, wie u.a. in Figur 1 dargestellt. D6, Figur 1 Dies führt zu entsprechend großen Innendurchmesserstufen zwischen den Hülsen 15 und 18 und verhindert das Ausformen des für die Herstellung im Mehrkompo- nentenspritzguss erforderlichen Kerns, wie unten in Figur 1 vom Senat rot darge- stellt. - 61 - D6, Figur 1, senatsseitig ergänzt 3.8.1.1 Die Klägerin hat mit Hinweis auf insbesondere den letzten Satz des Absat- zes [0013] der D6 die Auffassung vertreten, D6 offenbare auch die Möglichkeit, den Innendurchmesser 16 der Hülsen 15 aus dem weicheren Material gleich groß oder größer als den Innendurchmesser 25 der Hülsen 18 auszuführen. Diesem Vortrag konnte der Senat sich nicht anschließen. Denn im Absatz [0013] ist beschrieben, dass zwei Hülsen 18 aus dem härteren Ma- terial von einer Schraube aufeinander zu bewegt werden können, so dass die da- zwischen angeordnete Hülse 15 aus dem weicheren Material in Längsrichtung zu- sammengedrückt wird, wodurch der feste Sitz des Dübels im Loch verbessert wird. Der dieser Beschreibung nachgestellte letzte Satz des Absatzes [0013] lautet: „Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Schraube oder der Nagel den weiche- ren Werkstoff zuvor noch nicht komprimiert hatte, beispielsweise, weil der Innen- durchmesser des weicheren Werkstoffs gleich oder größer war, als der Außen- durchmesser der Schraube oder des Nagels.“ Der Fachmann erkennt, dass mit diesem Satz in dem Zusammenhang, in den er hier gestellt wurde, nicht gelehrt werden soll, den Dübel anders auszuführen als zuvor beschrieben, sondern dass ein weiterer Vorteil des Dübels der D6 behauptet wird, der aus der im Absatz [0013] zuvor beschriebenen Möglichkeit resultieren soll, die Hülsen 18 aus dem festeren Material in Längsrichtung aufeinander zu bewegen zu können. Der Dübel soll nämlich auch dann funktionieren, wenn „der Innendurch- messer des weicheren Werkstoffs gleich oder größer war, als der Außendurchmes- ser der Schraube oder des Nagels“, d.h. wenn der Benutzer als Spreizelement eine Schraube oder einen Nagel mit zu kleinem Durchmesser wählt. - 62 - Der Fachmann erkennt auch unmittelbar, dass diese Behauptung nicht zu Ende ge- dacht ist und nicht zutrifft. Das ergibt sich bereits daraus, dass zweimal die Formu- lierung „Schraube oder Nagel“ verwendet wird. Denn ein Nagel kann, völlig unab- hängig von seinem Durchmesser, nicht eine Hülse 18 in Richtung auf eine weitere Hülse 18 ziehen, wie zuvor im Absatz [0013] für das Einschrauben einer Schraube erläutert. Weiterhin fällt dem Fachmann auch auf, dass eine Schraube, deren Außendurch- messer kleiner ist als der Innendurchmesser 16 der weichen Hülsen 15, nicht in die Hülsen 18 aus dem festeren Material eingreifen und diese aufeinander zu bewegen kann, da ihr Außendurchmesser dann auch kleiner ist als der Innendurchmesser 25 der Hülsen 18. Die unten wiedergegebene Figur 1 mit vom Senat hinzugefügter Schraube entsprechend dem letzten Satz des Absatzes [0013] zeigt, was der Fach- mann dabei vor Augen hat: D6, Figur 1, senatsseitig ergänzt Im Ergebnis bringt der von der Klägerin angeführte letzte Satz des Absatzes [0013] den Fachmann nicht dazu, die Innendurchmesser des Dübels der D6 anders aus- zuführen als beschrieben und in den Figuren dargestellt. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass der Fachmann diesem Satz – obwohl hier nicht vom Verhältnis des Innendurchmessers 16 der Hülsen 15 zum Innendurch- messer 25 der Hülsen 18 die Rede ist, sondern vom Verhältnis des Innendurchmes- sers 16 der Hülsen 15 zum Außendurchmesser des Spreizelements – die Lehre - 63 - entnähme, den Innendurchmesser 16 der weichen Hülsen 15 gleich groß wie oder größer als den Innendurchmesser der Hülsen 18 auszuführen, führte dies hinsicht- lich des Neuheitseinwands der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn dann würde der Dübel der D6 erst dadurch gespreizt, dass nach dem voll- ständigen Einführen und weiteren Verdrehen der Schraube die Hülsen 18 aufeinan- der zu bewegt werden und dadurch die Hülsen 15 in Längsrichtung zusammenge- drückt werden. Dagegen wären die Hülsen 15 aus dem weicheren Werkstoff „zuvor noch nicht komprimiert“ worden, d.h. beim Einführen der Schraube nicht aufge- spreizt worden, wie im letzten Satz des Absatzes [0013] angegeben. Da auch die Hülsen 18 aus dem härteren Material nicht aufspreizbar ausgebildet sind, entsprä- che diese Ausbildung nicht dem Merkmal b3). 3.8.1.2 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Fachmann werde aufgrund der Anregung der D6 im Absatz [0018], das Verbindungselement so zu gestalten, dass es im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herstellbar ist, jedenfalls im Be- darfsfall die Innendurchmesserstufen zwischen den Hülsen 15 und 18 so klein aus- führen, dass die erforderliche Ausformbarkeit des Kerns erreicht werde, wie in der von ihr bearbeiteten Figur 1 der D6 dargestellt. Das ergebe sich in naheliegender Weise unter Hinzuziehung seines Fachwissens. D6, Figur 1, Hülsen 15 von der Klägerin verändert Dem steht nicht nur entgegen, dass der Fachmann erkennt, dass mit einer solchen Ausbildung der Hülsen 15 kein fester Sitz des Dübels in einem Loch erreichbar ist, weil dann beim Einführen einer Schraube lediglich die Gewindegänge der Schraube - 64 - in die Hülsen 15 einschneiden würden, ohne die Hülsen 15 insgesamt radial nach außen zu verdrängen. Vielmehr könnte eine solche Ausbildung der Hülsen 15 selbst dann, wenn sie na- heliegend wäre, den damit geführten Angriff der Klägerin auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht zum Erfolg führen. Denn so ausgebildete Hül- sen 15 mit einer Wandstärke, die nur geringfügig dicker ausgeführt ist, als die Dicke der Stege 19, die die Hülsen 18 verbinden, siehe in der von der Klägerin bearbeite- ten Figur 1 beim Bezugszeichen 19, könnten beim Ausknicken der Stege 19 der Bewegung der Stege 19 folgen und ebenfalls ausknicken, so dass das Merkmal f) nicht mehr gegeben wäre. D6, Figur 1, Hülsen 15 von der Klägerin verändert 3.8.2 Die Klägerin hat vorgetragen, Möglichkeiten zum Entformen von Kernen mit Hinterschnitten gehörten zum Fachwissen des Fachmanns. Die bekannten und von der Klägerin angeführten Lösungen ermöglichen jedoch nicht das Ausformen von Kernen mit großen Innendurchmesserstufen, wie sie für den Dübel der D6 funkti- onsnotwendig sind. 3.8.2.1 Der Kern des Dübels der D6 ist nicht durch Abschieben mit Verformung der Hülsen 15 selbst entformbar, wie von der Klägerin mit Berufung auf Seite 487 der D16 vorgetragen. Bild 11.60 der D16 zeigt einen sogenannten Pilzauswerfer, bei dem der in der Mitte dargestellte Kern nach unten herausgezogen wird, und der - 65 - nicht schraffiert dargestellte hutförmige Spritzling sich dabei am unteren Ende der Größe der innen umlaufenden Rille entsprechend verformen, d.h. dehnen muss. Die dabei zulässige Dehnung des Spritzlings, d.h. beim Dübel der D6 der Hülsen 15, ist jedoch, wie auf Seite 488 der D16 angegeben, abhängig von dem für die Hülsen 15 gewählten Werkstoff auf 0,5 % bis 10 % begrenzt. Dies würde bedeuten, dass der Innendurchmesser der Hülsen 18 nur maximal 10 % größer sein könnte als der Innendurchmesser der Hülsen 15, bzw. umgekehrt ausgedrückt, dass der Innendurchmesser der Hülsen 15 nur maximal 9 % kleiner sein könnte als der In- nendurchmesser der Hülsen 18. So klein ausgeführte Innendurchmesserstufen er- möglichten jedoch, wie im vorhergehenden Abschnitt ausgeführt, weder die für die Befestigung des Dübels der D6 erforderliche Kompression und Verformung der Hül- sen wie in Figur 2 dargestellt, noch entsprächen sie dem Merkmal f). 3.8.2.2 Der Kern des Dübels der D6 ist auch nicht – umgekehrt – mit einem ver- formbaren Kern entformbar, wie von der Klägerin ebenfalls mit Berufung auf D16 vorgetragen. Bild 11.65 der D16 zeigt einen Kern, bestehend aus einer verformba- ren Silikon-Kautschuk-Kappe, mit einem darin angeordneten Metalldorn, der vor dem Entformen aus der Kappe herausgezogen wird, so dass die nun hohle verform- bare Kappe aus dem Spritzling herausgezogen werden kann. - 66 - Auch diese Lösung ist jedoch in D16 im Kapitel 11.8.1 nur als Möglichkeit zum Ent- formen von Formteilen mit Innengewinden angegeben, d.h. mit geringen Innen- durchmesserunterschieden, siehe den Übergang von Seite 490 auf 491. 3.8.2.3 Der Kern des Dübels der D6 ist auch nicht mit einem zusammenklappenden Kern ausformbar, wie von der Klägerin mit von ihr angefertigten Figuren in den An- lagen 25 und 25‘ schematisch dargestellt. Bild 11.64 der D16 zeigt einen solchen - 67 - zusammenklappenden Kern. Dieser ist durch Längsschlitze in bewegliche Seg- mente geteilt, siehe die Querschnittdarstellung links oben, in der der in Umfangs- richtung in 12 Segmente geteilte Kern vom Spritzling umgeben ist. Zum Ausformen des Kerns wird zunächst jedes zweite Segment radial nach innen bewegt – bzw. bei anderen Bauarten etwas in Längsrichtung aus dem Spritzling heraus – so dass für die verbleibenden Segmente Platz freigemacht wird, und diese sich beim Ausfor- men ebenfalls etwas radial nach innen bewegen können, siehe die Querschnittdar- stellung rechts oben. - 68 - Auch diese Lösung ist jedoch in D16 im Kapitel 11.8.1 nur als Möglichkeit zum Ent- formen von Formteilen mit Innengewinden angegeben, d.h. mit geringen Innen- durchmesserunterschieden. Darüber hinaus ist die ohnehin geringe maximale Hin- terschneidung nur an der Stirnfläche, d.h. am Ende des Kerns erreichbar, sie nimmt mit zunehmendem Abstand vom Ende des Kerns ab, da die beweglichen Segmente sich lediglich radial nach innen verbiegen. Aus diesem Grund sind zusammenklap- pende Kerne nur für die Herstellung von Formteilen anwendbar, die kurz im Verhält- nis zu ihrem Durchmesser sind, wie zum Beispiel Schraubverschlüsse, vergleiche den in Bild 11.64 links in der Form im Schnitt dargestellten Spritzling. Die von der Klägerin als Beispiel für zusammenklappende Kerne bzw. Einfallkerne weiter genannte D20 nennt hierzu zum einen die geringen erreichbaren Innendurch- messerunterschiede an der Stirnfläche des Kerns, die sich aus dem Doppelten des Einfallwegs C und dem Außendurchmesser ergeben. Sie nennt weiterhin auch die jeweilige nutzbare Länge L, die selbst im günstigsten Fall weniger als das Doppelte des Außendurchmessers beträgt, siehe den unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Seite 2 der D20. D20, Ausschnitt aus Seite 2 - 69 - Solche zusammenklappenden Kerne sind daher für die Herstellung von Dübeln, bei denen die Länge des inneren axialen Führungskanals grundsätzlich sehr viel größer sein muss als sein Innendurchmesser, grundsätzlich ungeeignet, und zwar unab- hängig von den außerdem zu geringen erreichbaren Innendurchmesserunterschie- den. Die Klägerin hat eine weitere Bauart eines Einfallkerns angeführt, bei dem, wie in D19 erläutert, die beweglichen Kernsegmente nicht nach innen gebogen, sondern durch Herausziehen eines kegelförmigen Mittelkerns nach innen geführt werden. Dabei ist der Keilwinkel des Mittelkerns, an dem die sogenannten Zwischenseg- mente geführt werden, größer als der Keilwinkel des Mittelkerns, an dem die Haupt- segmente geführt werden. Beim Herausziehen des Mittelkerns werden daher die jeweils abwechselnd zwischen den Hauptsegmenten angeordneten Zwischenseg- mente schneller bzw. weiter nach innen gezogen als die Hauptsegmente, so dass zwischen den Hauptsegmenten Platz frei wird, und die Hauptsegmente ebenfalls nach innen gezogen werden können. Dazu siehe in D19 die Zusammenfassung und die Figuren 1, 2 und 3, die links den Mittelkern 14 und daneben je eines der Haupt- segmente 4 und Zwischensegmente 5 zeigen. - 70 - Figur 5 zeigt den Mittelkern und je ein Hauptsegment 4 und ein Zwischensegment 5 in stirnseitiger Draufsicht. - 71 - Abgesehen von der auch hier geringen erreichbaren Hinterschnittgröße von „bis zu 17%“, siehe Absatz [0056], ist auch diese Einfallkernbauart nur für die Herstellung von Gegenständen geeignet, die kurz im Vergleich zu ihrem Durchmesser sind. In D19 werden beispielhaft „Gewinde, Bajonettverschlüsse“ genannt, siehe Absätze [0002] und [0038]. Sie ist insbesondere grundsätzlich ungeeignet für die Herstellung von Dübeln, da der Einfallkern der D19 funktionsbedingt kegelförmig sein muss. Ein entsprechend kegelförmig ausgebildeter Dübel, wie unten vom Senat mit Ausschnit- ten aus den Figuren der D6 und D19 angedeutet, kann jedoch nicht in einem Loch halten. - 72 - Auschnitte aus D6, Figur 1 und D19, Figur 3 3.8.2.4 Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang mit Verweis auf D15 Seiten 117, 118 angeführte Umsetzen mit Drehbewegung betrifft lediglich die Frage, wie beim Mehrkomponentenspritzguss die zuerst hergestellte Komponente (der „Vor- spritzling“) in die Form gelangt, in der dann die zweite Komponente spritzgegossen wird. Dieses vor dem Spritzgießen der zweiten Komponente stattfindende Umset- zen des Vorspritzlings kann nichts zur Lösung des Problems beitragen, wie nach dem Spritzgießen der zweiten Komponente der Kern aus dem fertigen Dübel aus- geformt werden kann. 3.8.3 Die Klägerin hat weiterhin darauf hingewiesen, dass dem Fachmann auch die Schmelzkerntechnik bekannt sei, bei der zunächst ein metallischer Kern aus einer Legierung mit niedrigem Schmelzpunkt im Spritzgussverfahren hergestellt wird, dieser dann als Kern bei der Herstellung des eigentlichen Formteils im Spritz- gussverfahren verwendet wird und danach durch Ausschmelzen aus dem Formteil entfernt wird. Sie hat dazu unter anderem auf die von ihr angefertigten Figuren in Anlage 44 und auf die eingereichten Auszüge aus den Fachbüchern D22 und D23 - 73 - verwiesen. Sie hat weiter ausgeführt, auch die Verknüpfung der Schmelzkerntech- nik mit dem Mehrkomponentenspritzgussverfahren gehöre zum Fachwissen des Fachmanns, dies ergebe sich aus der Dissertation D33, Seite 154 oben. Ob Letzteres zutrifft, kann dahinstehen. Denn auch in diesem Fall ergibt sich die Anwendung der Schmelzkerntechnik nicht in naheliegender Weise aus der Lehre der D6 im Absatz [0018], „ein Verbindungselement so zu gestalten, dass es mittels Zweikammerspritzguss hergestellt ist“. Denn damit erhält der Fachmann die Anre- gung, das Verbindungselement selbst so zu gestalten, dass es im Mehrkomponen- tenspritzgussverfahren herstellbar ist, wenn auch ohne eine damit verbundene Lehre, wie sich dies erreichen lässt. Er erhält jedoch keine Anregung, stattdessen an dem Zweikammerspritzguss etwas zu ändern, zu dem im Absatz [0018] angege- ben ist, dass nach dem Einspritzen des Werkstoffs der härteren Teile und des Werk- stoffs für die weicheren Teile das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herausgebracht wird. Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass der Fachmann auch Veränderungen des Herstellungsverfahrens erwogen hätte, und darüber hinaus auch vorausgesetzt wird, dass die Schmelzkerntechnik zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehörte, so ergibt sich daraus jedoch nicht, dass es auch naheliegend war, sie für die Herstellung des Dübels der D6 im Mehrkomponentenspritzgussverfahren in Be- tracht zu ziehen. Denn das setzt nach der Rechtsprechung des BGH weiter voraus, dass sie sich als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbun- den oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10 – Farbversorgungssystem). Dies ist für die Herstellung des Dübels der D6 erkennbar nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Fachmanns überhaupt als objektiv zweckmäßig erwogen hätte, für die Herstellung je eines Kunststoff-Dübels je einen Metallkern erst herzustellen und dann aus dem Kunststoff-Dübel herauszuschmelzen. Denn wie in D37 auf Seite - 74 - 608 und in D22 ab Seite 609 erläutert, muss der Kern, um nach der Herstellung des eigentlichen Formteils ausgeschmolzen werden zu können, einen niedrigeren Schmelzpunkt besitzen, als das beim Spritzgießen des Formteils eingespritzte Ma- terial. Um trotzdem beim Spritzgießvorgang nicht anzuschmelzen, muss er die Wärme des eingespritzten Materials aufnehmen und schnell genug über seine ei- gene Lagerung in der Spritzgussform abführen können. Er muss daher ausreichend dick im Vergleich zu dem Formteil sein, siehe u.a. Bild 14.39 in D22 auf Seite 617, und seine Lagerstellen in der Spritzgussform müssen großzügig dimensioniert sein, um die Wärme ausreichend schnell abführen zu können, siehe u.a. Bild 14.35 auf Seite 613. In D22 wird daher gelehrt, zwei Kernlager vorzusehen, siehe auf Seite 612 den Absatz unter dem Bild. Letzteres ist auch erforderlich, damit der Kern den hohen Belastungen standhalten kann, die beim Einspritzen des Kunststoffes, das unter hohem Druck erfolgt, auf ihn einwirken, siehe in D22 Seite 610 Mitte und Seite 618 Abschnitt 14.3.2.3. Soweit daher in der von der Klägerin eingereichten Literatur Schmelzkerne für rohr- bzw. hülsenförmige Formteile dargestellt sind, handelt es sich dementsprechend um Kerne, die eine im Vergleich zur Wandstärke des Formteils große Dicke besit- zen, und die vor allem beidseitig gelagert sind, siehe die Darstellung in D22 Bild 14.38, das Saugrohr in D23, Figur 7.53, - 75 - und die Darstellung des Verfahrensablaufs auf Seite 2 der D24 mit blau dargestell- tem Schmelzkern und orange dargestelltem Formteil: - 76 - Der in D6 gelehrte Dübel verlangt im Gegensatz dazu einen Kern, der nur einseitig gelagert sein kann, da der Dübel gemäß der Erfindung der D6 im Loch überall ge- schlossen sein muss, siehe die Titelseite. Darüber hinaus ist der Kern zwangsläufig im Bereich der weichen Hülsen 15, deren Werkstoff eingespritzt werden müsste während der Kern sich in der Form befindet, dünn im Vergleich zur Wandstärke der Hülsen 15. Dazu siehe die Figur 1 der D1 mit vom Senat rot eingezeichnetem Um- riss des Kerns. D6, Figur 1, senatsseitig ergänzt Diese Umstände lassen die Verwendung eines Schmelzkerns zur Herstellung des Dübels der D6 im Mehrkomponentenspritzgussverfahren aus Sicht des Fachmanns jedenfalls nicht als objektiv zweckmäßig und nicht als nicht mit Schwierigkeiten ver- bunden erscheinen, wie gemäß BGH Farbversorgungssystem erforderlich, um seine Verwendung als veranlasst ansehen zu können. Dabei ist auch zu berück- sichtigen, dass selbst ohne die besonders ungünstige Form des Dübels der D6 die Auslegung eines Schmelzkerns eine komplexe und mit Unsicherheiten behaftete Angelegenheit ist, siehe D22, die nach der Erläuterung der erforderlichen Überle- gungen und Berechnungen auf den Seiten 613 bis 618 schließlich auf Seite 618 feststellt, dass „auch aufwändige numerische Simulationsrechnungen Unsicherhei- ten … bergen“. - 77 - Dass das Schmelzkernverfahren an sich bekannt war, kann daher nicht die Schlussfolgerung tragen, dass sich der D6 eine konkrete technische Lehre entneh- men ließ, die es dem Fachmann in naheliegender Weise, ohne erfinderisches Zutun ermöglichte, den in D6 gelehrten Dübel entsprechend dem Merkmal i) im Mehrkom- ponentenspritzgussverfahren herzustellen. 3.8.4 Die Klägerin hat weiter mit Hilfe selbst erstellter Figuren dargestellt, dass es möglich sei, Teile im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herzustellen und aus diesen als Halbschalen ausgeführten Teilen einen entsprechend der Lehre der D6 gestalteten Dübel zusammenzufügen. Dabei könnten die Teile beispielsweise durch Schweißen oder durch nochmaliges Umspritzen miteinander verbunden werden, wie in Anlage 45 dargestellt. Dies ergibt sich jedoch nicht in naheliegender Weise aus der Lehre der D6 im Ab- satz [0018], „ein Verbindungselement so zu gestalten, dass es mittels Zweikammer- spritzguss hergestellt ist“. Denn damit erhält der Fachmann, wie bereits zum Schmelzkernverfahren ausgeführt, die Anregung, das Verbindungselement selbst so zu gestalten, dass es im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herstellbar ist, wenn auch ohne eine damit verbundene Lehre, wie sich dies erreichen lässt. Er erhält jedoch keine Anregung und auch keinen Anlass, stattdessen an dem Zwei- kammerspritzguss etwas zu ändern. Denn zu dem Zweikammerspritzguss ist im Absatz [0018] der D6 genau angegeben, wie er ablaufen soll: - Zuerst wird der Werkstoff der härteren Teile eingespritzt. - Danach wird das Werkzeug in der Spritzgießmaschine gedreht. - Dann wird der Werkstoff für die weicheren Teile eingespritzt. - Danach wird das fertige Verbindungselement aus dem Werkzeug herausgebracht. Die von der Klägerin dargestellten Herstellungswege, bei denen der Dübel nicht im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt und dann aus dem Werkzeug herausgebracht wird, sondern aus Einzelteilen zusammengefügt wird, ergeben sich somit nicht in naheliegender Weise aus der D6. Sie können somit nicht belegen, - 78 - dass sich der D6 eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, die es dem Fachmann ohne erfinderisches Zutun ermöglichte, den in D6 gelehrten Dübel im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herzustellen. Darüber hinaus entspräche ein wie von der Beklagten dargestellt aus Einzelteilen hergestellter Dübel nicht dem Merkmal i), das nicht erfüllt ist, wenn anstelle des Dübels lediglich Einzelteile im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt werden, aus denen dann in weiteren Fertigungsschritten ein Dübel entsteht. 3.8.5 Die Klägerin hat weiterhin angeführt, dass auch das Gasinnendruckverfahren bekannt sei, das es ermögliche, Formteile mit Hohlräumen herzustellen. Wie in D32 auf Seiten 132 und 133 zum Bild 8.76 erläutert, wird dazu beim Spritzgießen in ein bereits eingespritztes Schmelzevolumen (Figur a, rot) ein Gas so eingebracht, dass sich eine Gasblase in dem Schmelzevolumen ausbildet (Figur b) und den so ent- stehenden Hohlkörper an die Wände der Spritzgussform drückt (Figur c). Es ist je- doch nicht ersichtlich, wie mit diesem Verfahren anstelle eines Hohlkörpers mehrere voneinander beabstandete Hülsen 15 oder 18 eines Dübels gemäß der D6 entste- hen können. D32, Bild 8,76 a, b, c 3.8.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der D6 und der D1. - 79 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der von D6 ausgehende Fachmann hätte auf der Suche nach einer im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herstellbaren Dübelgeometrie der D1 die Lehre entnommen, „das Dübelinnere wie in der in Fi- gur 2 der D1 gezeigten Weise ohne innere Hinterschneidungen auszuspritzen, nämlich mit zusätzlichem weichem Material“. Auf diese Weise erhalte er einen nicht nur im Mehrkomponentenspritzgussverfahren herstellbaren, sondern auch voll funk- tionsfähigen Dübel. Dem steht entgegen, dass der Fachmann der Figur 2 der D1 entnimmt, siehe die von der Klägerin kolorierte Figur 2, in der der Hauptkörper 12 rosa und das Reib- material 30 grün eingefärbt ist, D1, Figur 2, von der Klägerin koloriert dass nur der rechte Abschnitt 19 des Spreizdübels der D1 mit dem Reibmaterial Material 30 ausgefüllt sein kann. In diesem Abschnitt 19 ist der Hauptkörper 12 aus dem steifen Material jedoch nicht wie in D6 hülsenförmig, sondern mit Hilfe von Schlitzen 22 in Form von Spreizzungen 23 ausgeführt und weist zusätzlich aufgrund der konischen Form des Spreizdübels der D1 einen geringeren Durchmesser auf als die Bohrung, in der er befestigt wird. Dadurch können die Spreizzungen 23, wie im vierten Absatz auf Seite 3 der D1 erläutert, radial nach außen ausweichen, wenn eine Schraube in die Schlitze 22 hineingezwängt wird („forced into the slits 22“). Bei dieser Ausweichbewegung nehmen sie das von der hineingezwängten Schraube - 80 - aufgetrennte Reibmaterial 30, das mit dem Hauptkörper 12 verbunden ist, mit nach außen. Dadurch entsteht in der Mitte in ausreichendem Maße Platz zum weiteren Hineinzwängen der Schraube. Diese Gestaltung des rechten Abschnitts 19 des Spreizdübels der D1 ist nicht auf den Dübel der D6 übertragbar, bei dem die Hülsen 18 aus dem härteren Material ausdrücklich ringsum geschlossen ausgebildet sein müssen, und deshalb nicht ra- dial nach außen ausweichen können. Dieser Ausbildung der D6 entspricht vielmehr der linke Abschnitt 18 des Dübels aus Figur 2 der D1, in dem der Hauptkörper 12 als ringsum geschlossene Hülse ausgebildet ist („continuously walled sleeve“, Seite 3 Zeilen 4, 5). Um in die von dieser Hülse gebildete Bohrung 14 eine Schraube einführen zu können (Seite 3, Zeilen 12, 13) ist die Bohrung 14, wie in Figur 2 der D1 dargestellt, vollständig von dem Reibmaterial 30 freigehalten. Im Ergebnis entnimmt der von der D6 ausgehende Fachmann der D1 somit gerade nicht die Anregung, das Dübelinnere des Dübels der D6 mit dem Material der Hül- sen 15 auszuspritzen, sondern allenfalls die Bestätigung, dass das Innere der Hül- sen 18 der D6 genauso von weichem Material frei bleiben muss wie das Innere des als Hülse ausgebildeten Abschnitts 18 der D1. Deshalb kann auch dahinstehen, ob trotz des unterschiedlichen Aufbaus des jewei- ligen Dübels (in D6 als geschlossener zylindrischer Körper, in D1 mit Spreizzungen) und der unterschiedlichen Funktion des jeweiligen weicheren Materials (das in D6 unmittelbar von einer Schraube oder einem Nagel aufgespreizt wird, in D1 dagegen auf der Außenseite von Spreizzungen vorgesehen ist, um die Reibung zwischen Dübel und Bohrung zu erhöhen, Seite 4 Zeilen 10 bis 14) der von D6 ausgehende Fachmann die D1 herangezogen hätte. 3.9 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D27. - 81 - Die D27 lehrt ein aufspreizbares, d.h. als Spreizdübel ausgeführtes Befestigungs- element (plug … for fastening stuctural members together, for securing objects …, Absatz [0002]) 50, bei dem ein hülsenförmiges verformbares Teil (deformable mem- ber) 52 aus einem weichen Material dadurch gestaucht und in seinem Umfang ver- größert, d.h. gespreizt wird, dass eine Schraube (bolt) 72 in eine Mutter (nut) 76 eingeschraubt wird, siehe die Figuren 4 und 5 mit Beschreibung ab Absatz [0021]. Dabei kann dahinstehen, ob Schraube 72 und Mutter 76, die nur zusammenwirkend den Spreizdübel spreizen können, trotzdem als ein Spreizelement im Sinne des An- spruchs 1 angesehen werden können, denn auch bei dieser Sichtweise entspricht der Spreizdübel der D27 jedenfalls nicht dem Merkmal b3). Denn der Spreizdübel ist nicht beim Einführen, d.h. nicht während des Einführens des Spreizelements aufspreizbar. Das Spreizen kann vielmehr erst beginnen, nach- dem sowohl die Schraube 72 vollständig, d.h. bis zum Anschlag mit ihrem Kopf (head) 74, in den axialen Führungskanal des Spreizdübels eingeführt ist, und auch die Mutter 76 vollständig, d.h. bis zum Anschlag, in den axialen Führungskanal des Spreizdübels eingeführt ist, wie in Figur 4 dargestellt. Erst danach kann sich durch weiteres Verdrehen der Schraube 72 die Mutter 76 in Richtung des Schraubenkop- fes 74 bewegen und dadurch das hülsenförmige verformbare Teil 52 gestaucht und somit gespreizt werden, wie in Figur 5 dargestellt und im Absatz [0028] erläutert. - 82 - Beim Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 4 und 5 ist im ungespreizten Zu- stand, der in Figur 4 dargestellt ist, ein Spalt zwischen der Unterseite der Scheiben 78 und der Oberseite des Teils 52 vorhanden, der im gestauchten und somit ge- spreizten Zustand, der in Figur 5 dargestellt ist, nicht mehr vorhanden ist, so dass der Schaft (shank) 70 der Schraube 72 sich um dieses Spaltmaß weiter in das Teil 52 hineinbewegt hat. Die Klägerin hat vorgetragen, da diese Bewegung während des Aufspreizens des Spreizbereichs stattfinde, sei der Spreizbereich entsprechend dem Merkmal b3) beim Einführen der Schraube 72 als Spreizelement in den Führungskanal aufspreiz- bar. Dem konnte der Senat nicht folgen. Denn die bei diesem Ausführungsbeispiel vor- gesehenen Scheiben 78 müssen zwar nicht unbedingt vorhanden sein, siehe Ab- satz [0022] am Ende (may be disposed …), wenn sie aber vorhanden sind, bilden sie einen Teil des Spreizdübels. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass sie bei der Aufzählung und Beschreibung der Bestandteile des Spreizdübels (plug) 50 in den Absätzen [0021] bis [0023] genannt sind, sondern auch aus der Formulierung des ersten Satzes des folgenden Absatzes, wo angegeben ist, welche weiteren Be- standteile über die Scheiben hinaus der Spreizdübel aufweist (plug 50 further inclu- des …). Sobald die Schraube 72 daher bis zum Anschlag mit der Unterseite ihres Kopfes 74 an die Oberseite der Unterlegscheiben 78 eingeführt ist, ist sie vollständig in den axialen Führungskanal des Spreizdübels eingeführt. Das Aufspreizen des Spreiz- bereichs findet entgegen dem Merkmal b3) erst danach beim weiteren Eindrehen der Schraube 72 in die Mutter 76 statt. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, der Spreizbereich sei unabhängig davon auch deshalb entsprechend dem Merkmal b3) beim Einführen eines Spreiz- elements in den Führungskanal aufspreizbar, weil das deformierbare Teil 52 durch Einführen eines Körpers mit einem größeren Außendurchmesser als dem Innen- durchmesser des axialen Führungskanals (through-hole) 66 verformbar sei. - 83 - Entgegen der gemäß der Lehre der D27 vorgesehenen Schraube 72 stattdessen einen solchen, zu großen Körper mit Gewalt in den Führungskanal 66 des defor- mierbaren Teils 52 einzuführen, ist allerdings in D27 gerade nicht offenbart. Viel- mehr beschreibt die D27 im Absatz [0022] und stellt dies auch in Figur 4 dar, dass der Schaft 70 der Schraube 72, die als ein Bestandteil des Spreizdübels aufgezählt ist, vom Führungskanal 66 aufgenommen wird und daher passend zum Führungs- kanal 66 ausgebildet sein muss (siehe „the through-hole 66 receives a shank 70 …“ in Verbindung mit Figur 4, Bezugszeichen 66 und 70), und dass weiterhin der Schaft 70 der Schraube 72 ein zur Mutter 76 passendes Gewinde besitzen muss (vorletzter Satz des Absatzes [0022]). 3.10 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D28. Die D28, siehe insbesondere die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung ab Seite 6, of- fenbart einen Dübel 1 aus Kunststoff, in dessen Inneres ein aus zwei Teilen 2a, 2b bestehendes Verankerungselement 2 eingesetzt ist, dessen vorderer Bereich (in den Figuren oben) durch ein Spreizelement in Form eines Haltebolzens 3 spreizbar ist. Das Verankerungselement 2 ist in seinem mittleren Bereich von einem Ring 9 umgeben, um welchen seine Teile 2a, 2b schwenken können, so dass beim Ausei- nanderspreizen seiner vorderen Enden 2a, 2b seine hinteren Enden (in den Figuren unten) sich aufeinander zu bewegen, siehe den Übergang von Seite 7 auf 8. Dies dient dazu, mit Hilfe von an den hinteren Enden der Teile 2a, 2b vorgesehenen, rechtwinklig nach innen vorstehenden Lappen 6 den Haltebolzen 3 über seine Rast- vorsprünge 7 formschlüssig mit dem Spreizdübel zu verbinden und ihn gleichzeitig radial zu führen, d.h. ihn im Querschnitt gesehen in der Mitte des Spreizdübels zu halten, siehe in den Figuren die Lappen 6 und den Haltebolzen 3 mit seinen Rast- vorsprüngen 7 und die Beschreibung von Seite 1 unten bis Seite 2 Mitte und weiter auf Seite 7 Mitte. - 84 - D28, Figuren 1 und 2 Die Klägerin hat in dem Dübel 1 eine zweite Spreizhülse und in dem Verankerungs- element 2 eine erste Spreizhülse im Sinne der Merkmale d) und c) des Anspruchs 1 gesehen. Dabei entspricht der Spreizdübel der D28 jedoch bereits nicht dem Merkmal a) des Anspruchs 1, „Spreizdübel aus Kunststoff“. Denn die Angabe „aus Kunststoff“ des Merkmals a) verlangt, wie bereits im Abschnitt II.1 zur Auslegung des Merkmals a) ausgeführt, gemäß der Erläuterung in Absatz [0006] Zeile 48 der Streitpatentschrift, dass die Spreizhülsen der Merkmale c) und d) beide im Wesent- lichen aus Kunststoff bestehen. - 85 - Die D28 lehrt jedoch nur für das als „Dübel“ bezeichnete Teil 1, dass es aus Kunst- stoff bestehen soll, für das Verankerungselement 2 dagegen nicht. Es ergibt sich auch für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der D28, das Veranke- rungselement 2 aus Kunststoff herzustellen. Denn wie auf Seite 1 unten bis Seite 2 Mitte erläutert, müssen die Teile 2a, 2b des Verankerungselements 2 mit ihren rechtwinklig nach innen vorstehenden Lappen 6 einen Haltebolzen 3 formschlüssig mit dem Spreizdübel verbinden. Dieser Haltebol- zen 3 ist zur Befestigung größerer Fassadenplatten od. dgl. vorgesehen, an wel- chen neben der Schwerkraft auch Windkräfte sowie durch diese Windkräfte ange- regte Schwingungen od. dgl. auftreten können, siehe Seite 1 unten. Darüber hinaus soll durch die Lappen 6 der Haltebolzen 3 auch radial geführt sein, es müssen also auch die Querkräfte von den Haltebolzen 3 gehaltener größerer Fassadenplatten od. dgl. aufgenommen werden können, siehe Seite 2 Ende des zweiten Absatzes. Zugleich müssen die Lappen 6 aus Platzgründen sehr klein ausgebildet sein und stehen rechtwinklig von den Teilen 2a, 2b des Verankerungselements 2 ab, so dass sie durch das Eingreifen des Rastvorsprungs 7 des Halteelements 3 an ihrer jewei- ligen inneren Wandung 6a wie Kragarme quer auf Biegung belastet sind (in den Figuren nach unten), dabei aber nicht abbrechen dürfen. D28, Ausschnitte aus Figur 1 und Figur 2 - 86 - Aufgrund dieser Belastungen geht der Fachmann davon aus, dass das Veranke- rungselement 2 nicht aus einem beliebigen Material bestehen kann, sondern aus Metall bestehen soll und muss. 3.11 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der D28 und der D27. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, da die D28 keine ausdrückliche Material- angabe für das Verankerungselement 2 enthalte, sei der Fachmann veranlasst, nach einem geeigneten Material zu recherchieren. Er finde dabei die D27, in der eine Manschette (sleeve) 80 aus „metal, a polymer or ceramic“ ausgeführt sei (D27 Absatz [0023]), und führe deshalb das Verankerungselement 2 der D28 aus Kunst- stoff aus. Dem steht bereits entgegen, dass ausgehend von der D28 für den Fachmann kein Anlass bestand, nach einem möglichen Material für das Verankerungselement 2 zu recherchieren, da für ihn wie oben ausgeführt kein Zweifel bestand, dass das Ver- ankerungselement der D28 aus Metall ausgeführt werden soll. Selbst wenn er jedoch die D27 zur Kenntnis genommen hätte, so hätte sich daraus nicht in naheliegender Weise ergeben, das Verankerungselement 2 der D28 aus Kunststoff herzustellen. - 87 - D27 offenbart ein hülsenförmiges Bauteil 52 aus einem weichen Material wie z.B. Gummi (Absätze [0021], [0023]), das unter anderem dazu vorgesehen ist, platten- förmige Bauteile (panels 60, 64, Figur 4, Absatz [0027]) miteinander zu verbinden, beispielsweise Bleche (sheet metal, Absatz [0004]). Um das weiche Material 52 vor einer Beschädigung durch die Lochkanten der Bleche 60, 64 zu schützen, ist es gemäß der Lehre der D27 von einer schützenden Manschette 80 umgeben, siehe Absatz [0023]. Da die jeweilige Aufgabe und Belastungsart der wie Kragarme auf Biegung belas- teten Lappen 6 des Verankerungselements 2 in D28 einerseits und der ein weiches Bauteil umhüllenden Schutzmanschette 80 in D27 andererseits aus Sicht des Fach- manns nicht vergleichbar sind, ergibt sich aus der Aufzählung möglicher Materialien für die Schutzmanschette in D27, nämlich Metall, Polymer oder Keramik, nichts für die Wahl eines Materials für das Verankerungselement 2 in D28. 3.12 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D29. Die D29, siehe insbesondere Figur 2 mit Beschreibung ab Absatz [0022], lehrt einen zweiteilig ausgeführten Spreizdübel 11 mit einem ersten, vorderen Dübelteil 21 mit einem Spreizbereich 22 (in Figur 2 rechts) und einem zweiten, hinteren Dübelteil 31 mit einem Schaftbereich 32. - 88 - Im Spreizbereich 22 des ersten Dübelteils 21 ist ein Spreizloch 26 vorgesehen, das deutlich erkennbar einen geringeren Innendurchmesser aufweist, als der Schaftbe- reich 32 des zweiten Dübelteils 31, damit der Spreizbereich durch ein Spreizelement aufgespreizt werden kann. Weiter ist der Klägerin zuzustimmen, dass der Fach- mann in den S-förmigen Doppellinien im Spreizbereich 22 Durchbrechungen er- kennt, die erforderlich sind, um den aus einem hochwertigen Kunststoff wie z.B. Polyamid gefertigten ersten Dübelteil 21 durch ein Spreizelement aufspreizen zu können. Erster und zweiter Dübelteil 21, 31 sind zugfest miteinander verbunden durch eine Schnappverbindung 41 mit jeweils einer Ausnehmung 47 an jedem der beiden Überlappungsabschnitte 24 des ersten Dübelteils 21, in die jeweils eine am zweiten Dübelteil 32 ausgebildete Nocke 42 eingreift, siehe Absatz [0023] und Figur 2. D29, Ausschnitt aus Figur 2 Erster und zweiter Dübelteil 21, 31 sind drehfest miteinander verbunden durch am ersten Dübelteil 21 vorgesehene Hintergreifabschnitte als Rastmittel 25, die in am - 89 - zweiten Dübelteil 31 ausgebildete Eingreifabschnitte als Gegenrastmittel 33 eingrei- fen, siehe Absatz [0024] und Figur 3, die einen Querschnitt durch den Spreizdübel im Bereich der Überlappungsabschnitte zeigt (entlang Linie III-III in Figur 1). Das erste Dübelteil 21 mit seinem durch das Spreizloch 26 gebildeten Spreizbe- reich 22, das weiterhin das zweite Dübelteil 31 teilweise, nämlich mit seinen Über- lappungsabschnitten 24 umhüllt, siehe Figuren 2 und 3, ist daher insoweit eine zweite Spreizhülse im Sinne des Merkmals d) des Anspruchs 1. Das zweite Dübelteil 31 mit dem Schaftbereich ist dagegen bei den in den Figuren- dargestellten Ausführungsbeispielen nicht spreizbar ausgeführt, sondern dient nur der Führung des Spreizelements, vergleiche Spalte 2 Zeilen 33 ff, und ist somit in den in den Figuren dargestellten Ausführungen keine erste Spreizhülse entspre- chend dem Merkmal e). Im Absatz [0025] in den Zeilen 19 bis 23 ist jedoch angegeben, dass das bei den Ausführungsbeispielen nur im ersten Dübelteil 21 vorgesehene Spreizloch 26 sich auch bis in das zweite Dübelteil 31 erstrecken kann, so dass auch der Bereich, in dem die Schnappverbindung vorgesehen ist, aufspreizbar ist. Dies ist in D29 nicht in einer Figur dargestellt. Aus den Angaben im Absatz [0025] ergibt sich jedoch unmittelbar, dass dazu ein im Bereich der Überlappungsab- schnitte 24 gelegener Abschnitt des zweiten Dübelteils 31 mit demselben Innen- - 90 - durchmesser ausgeführt werden muss, wie das Spreizloch 26 des ersten Dübel- teils 21, d.h. so wie im unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 2 vom Senat mit roten Linien angedeutet: D29, Ausschnitt aus Figur 2, senatsseitig modifiziert Weiterhin ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es sich für den Fachmann auch als „unerlässlich, daher selbstverständlich und somit implizit“ ergibt, dass dabei auch in dem zweiten Dübelteil 31 in diesem Bereich Durchbrechungen erforderlich sind, um den zweiten Dübelteil 31 hier aufspreizen zu können. Dabei ergibt es sich ohne Weiteres, die bereits im ersten Dübelteil 21 zum Ermög- lichen des Aufspreizens vorgesehenen S-förmigen Durchbrechungen im zweiten Dübelteil 31 fortzusetzen, so wie im unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 2 vom Senat ergänzt: D29, Ausschnitt aus Figur 2, senatsseitig modifiziert Diese Durchbrechungen liegen im Querschnitt gemäß Figur 3 gesehen an den in der unten wiedergegebenen Figur 3 vom Senat rot markierten Stellen links und rechts. Sie erstrecken sich nur durch das zweite Dübelteil 31. Beim Spreizen des zweiten Dübelteils 31 verbreitern sich die an den rot markierten Stellen angeordne- ten Durchbrechungen, die obere Hälfte und untere Hälfte des zweiten Dübelteils 31 bewegen sich dabei voneinander weg nach oben bzw. unten. Eine Relativbewegung zwischen dem zweiten Dübelteil 31 und den dreh- und zugfest damit verbundenen Überlappungsabschnitten 24 des ersten Dübelteils 21 entsteht dabei nicht, da diese - 91 - Überlappungsabschnitte 24 in Figur 3 nicht seitlich, sondern oben und unten ange- ordnet sind. Der Spreizdübel der D29 entspricht daher auch in dieser, gemäß der Lehre des Absatzes [0025] gestalteten Ausführung nicht dem Merkmal f). D29, Figur 3, senatsseitig modifiziert Die Behauptung der Klägerin, es würde, wie in der von ihr erstellten Figur mit grünen Pfeilen dargestellt, beim Aufspreizen eine Relativbewegung zwischen einem zwei- ten, von ihr gelb dargestellten Dübelteil und einem ersten, von ihr blau dargestellten Dübelteil entstehen, kann nicht greifen. Denn eine Anordnung wie von der Klägerin dargestellt, mit in Umfangsrichtung zueinander versetzten Durchbrechungen im zweiten und ersten Dübelteil, ist in D29 weder offenbart, noch kann sie sich ausge- hend von der Lehre der D29 in naheliegender Weise ergeben. Figur der Klägerin zu D29 3.13 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber den Entgegenhaltungen D30 und D30‘. - 92 - Die Erfindung der D30 betrifft gemäß dem ersten Satz der Beschreibung einen hül- senförmigen Spreizdübel mit einem konischen Spreizkörper, der in der Dübelhülse durch Eindrehen einer Schraube in Längsrichtung verschiebbar ist. Die als Spreizhülse 4 ausgeführte Dübelhülse wird dadurch gespreizt, dass eine als Schraubenbolzen 1 oder als Holzschraube 10 ausgeführte Befestigungsschraube in ein entsprechend ausgeführtes Mutterngewinde 9 des konischen Spreizkörpers 2 eingeschraubt wird, siehe Spalte 2 und die Abbildungen 1 und 2. Sobald dabei die Befestigungsschraube soweit in den axialen Führungskanal der Spreizhülse 4 eingeführt ist, dass sie sich nicht mehr weiter in die Spreizhülse 4 hineinbewegen kann, z.B. weil ihr Schraubenkopf an einem zu befestigenden Ge- genstand anliegt, wird danach, bei weiterem Verdrehen der Befestigungsschraube, der konische Spreizkörper 2 in Richtung auf den Schraubenkopf bewegt, in Abb. 1 und 2 nach unten, und dabei die Spreizhülse 4 aufgespreizt. D30, Abbildungen 1 und 2 Die Klägerin hat die Spreizhülse 4 als eine zweite Spreizhülse, den konischen Spreizkörper 2 als eine erste Spreizhülse und die Befestigungsschraube als ein - 93 - Spreizelement bezeichnet, das in der Ausführung als Holzschraube 10 beim Einfüh- ren in den Führungskanal den konischen Spreizkörper 2 und damit auch die Spreiz- hülse 4 spreize und daher dem Merkmal b3) entspreche. Das ergebe sich daraus, dass die Holzschraube eine konische Schraubenspitze besitze und dass der Spreiz- körper 2 an seinem Außenumfang mit Längsnuten 3, 3‘ versehen sei, so dass er sich beim Hineindrehen der Holzschraube 10 aufspreizen müsse. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass der Spreizkörper 2 gemäß D30 Spalte 2 Zeilen 32 bis 35 mit einem passenden Mutterngewinde 9 für die Holzschraube ausgebildet ist, dass der Spreizkörper 2 weiterhin gemäß Spalte 2 Zeilen 21 bis 23 ausdrücklich aus einem zähen und harten Kunststoff ausgebildet ist, und dass dar- über hinaus die Längsnuten 3, 3‘, die gemäß Zeilen 23 bis 27 als Verdrehsicherung mit entsprechenden Rippen 5, 5‘ am Innenumfang der Spreizhülse 4 zusammenwir- ken, nur in dem Endbereich des konischen Spreizkörpers 2 mit dem größeren Durchmesser angeordnet und im Querschnitt klein ausgebildet sein sollen, wie in den Abbildungen 4 und 5 dargestellt. Ein Aufspreizen dieses aus zähem und hartem Material und darüber hinaus massiv, nämlich dickwandig ausgeführten Spreizkör- pers 2 durch das Hineindrehen der Holzschraube 10 ist daher nicht möglich. D30, Abbildungen 4 und 5 Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass gemäß D30 Spalte 1 Zeilen 21 bis 33 durch die Verwendung eines Spreizkörpers aus zähem und hartem Kunststoff die- ser Spreizkörper beim Anziehen der Schraube einen Gegendruck auf das Schrau- bengewinde ausübt und eine Vorspannung erhält, so dass ein außergewöhnlich - 94 - fester Halt der Schraube im Gewinde des Spreizkörpers erreicht wird. Dies offenbart jedoch dem Fachmann entgegen dem Vortrag der Klägerin gerade nicht, dass der Spreizkörper nachgiebig ausgebildet ist, so dass er sich beim Hineindrehen der Schraube aufspreizt, sondern im Gegenteil, dass er unnachgiebig ausgebildet ist, so dass er sich beim Hineindrehen der Schraube gerade nicht aufspreizt, sondern einen Gegendruck auf die Schraube ausübt. Mit der Lehre der D30, den Spreizkörper aus zähem und harten Kunststoff herzu- stellen, kann zwar tatsächlich nicht erreicht werden, dass dieser beim Hineindrehen und Anziehen der Schraube überhaupt keine Verformung erfährt, sondern lediglich, dass diese Verformung – in Verbindung mit der gelehrten massiven Gestaltung – sehr klein ausfällt. Diese unvermeidbare, sehr kleine Verformung des Spreizele- ments 2 ist damit allerdings kein Aufspreizen im Sinne des Anspruchs 1 des Streit- patents, das etwas zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrloch beitragen kann. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass in den Figuren des britischen Famili- enmitglieds D30‘ das im Spreizkörper 2 ausgebildete Mutterngewinde 9 etwas ko- nisch zulaufend dargestellt ist. Denn damit kann sich zwar ein größerer Gegendruck auf die Schraube ergeben, aber ebenfalls kein Aufspreizen im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents, das etwas zur Befestigung des Spreizdübels im Bohrloch bei- tragen könnte. D30‘, Figuren 4 und 5 - 95 - Die Befestigung des Spreizdübels erfolgt gemäß der Lehre der D30 dadurch, dass der konische Spreizkörper 2 von der Befestigungsschraube in die Spreizhülse 4 hineingezogen wird und die Spreizhülse 4 aufspreizt. Dieses Spreizen kann jedoch erst erfolgen, nachdem die Befestigungsschraube soweit in den axialen Führungs- kanal der Spreizhülse 4 eingeführt ist, dass sie selbst sich nicht mehr weiter in die Spreizhülse 4 hineinbewegen kann. Es entspricht daher nicht dem Merkmal b3). 3.14 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung D36. Die D36, siehe insbesondere die Figuren 1, 5 und 6 mit Beschreibung ab Spalte 2 Zeile 44, offenbart einen Spreizdübel aus insgesamt drei Teilen, erstens dem ei- gentlichen röhrenförmigen Dübel aus verformbarem Material (tubular plug of defor- mable material) 1, der zugleich eine Spreizhülse bildet, zweitens einer Schraube (screw) 2 und drittens einer Mutter (nut 3). D36, Figur 1 Der Spreizdübel bzw. die Spreizhülse 1 wird dadurch gespreizt, dass die Mutter 3 von der Schraube 2 in Richtung Schraubenkopf (head) gezogen wird, siehe Figuren 5 und 6. - 96 - D36, Ausschnitte aus Figuren 5 und 6 Hier steht der behaupteten Offenbarung der Merkmale b1) und b2) des Anspruchs 1 entgegen, dass weder die Schraube 2 noch die Mutter 3 je für sich allein als ein Spreizelement im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden können, da sie jeweils allein nichts spreizen können; und dass weiterhin auch bei einer Betrachtung von Schraube 2 und Mutter 3 gemeinsam als Spreizelement im Sinne des Anspruchs 1 die Mutter 3 entgegen dem Merkmal b2) nicht in den axialen Führungskanal des Spreizdübels 1 einführbar ist, sondern vielmehr so auf den Spreizdübel 1 aufge- steckt ist, dass sie mit ihren Fortsätzen (lugs) 8 das Ende (plug end) 4 des Spreiz- dübels 1 außenseitig umgreift. Dies kann jedoch dahinstehen, da bei jeder dieser drei Betrachtungsweisen (Schraube 2 als Spreizelement / Mutter 3 als Spreizelement / Schraube 2 und Mut- ter 3 zusammenwirkend als Spreizelement) der Spreizdübel 1 nicht dem Merkmal b3) entspricht. Denn der Spreizdübel 1 ist nicht beim Einführen/Aufstecken von Schraube 2 und/o- der Mutter 3 aufspreizbar. Das Spreizen kann vielmehr erst beginnen, nachdem so- wohl die Mutter 3 bis zum Anschlag auf das Ende 4 des Spreizdübels aufgesteckt ist (…registers with the inner end 4 of the plug, Spalte 2 Zeilen 47, 48 / its face registering with the plug 1, Zeilen 55, 56) als auch die Schraube 2 bis zum Anschlag, mit ihrem Kopf am gegenüberliegenden Ende des Spreizdübels, eingeführt ist (head 2 of the screw 2 registers with the opposite end of the plug, Spalte 2 Zeilen - 97 - 50, 51). Erst danach kann, durch weiteres Verdrehen der Schraube 2, die Mutter 3 von der Schraube 2 in Richtung Schraubenkopf gezogen werden und dadurch der mittlere Abschnitt des Spreizdübels aufgespreizt werden wie u.a. in Figur 6 darge- stellt. 3.15 Die Prioritätsanmeldung DE 10 2010 000 360.3 (DE‘360) steht dem Gegen- stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht neuheitsschädlich entgegen. Das Streitpatent nimmt die Priorität der Anmeldung DE 10 2010 000 360.3 (DE‘360) wirksam in Anspruch, da Erfindungsidentität gemäß Art. 87 (1) EPÜ besteht, bezüg- lich des Merkmals f) jedenfalls hinsichtlich der Ausführungsbeispiele nach den Fi- guren 1 bis 4. Die DE‘360 offenbart, siehe insbesondere die Figuren 1 bis 4 und die Beschreibung Seite 7 Zeilen 5 bis 7 und 17 bis 21, einen Spreizdübel mit einer ers- ten Spreizhülse (Spreizkörper 3) und einer zweiten Spreizhülse (Spreizhülse 2), bei dem im Spreizbereich (9, 10) eine Gleitfläche zwischen der ersten Spreizhülse und der zweiten Spreizhülse ausgebildet ist, derart, dass sich beim Verspreizen des Spreizdübels die erste Spreizhülse (3) im Spreizbereich von der zweiten Spreiz- hülse (2) lösen kann und relativ zur zweiten Spreizhülse (2) in Längsrichtung ver- schiebbar und somit bewegbar ist. Das Streitpatent beansprucht einen Spreizdübel mit einer ersten Spreizhülse und einer zweiten Spreizhülse, bei dem gemäß dem Merkmal f) im Spreizbereich eine Gleitfläche zwischen der ersten Spreizhülse und der zweiten Spreizhülse ausgebil- det ist, derart, dass sich beim Verspreizen des Spreizdübels die erste Spreizhülse im Spreizbereich von der zweiten Spreizhülse lösen kann und relativ zur zweiten Spreizhülse bewegbar ist. Merkmal f) umfasst sowohl - 98 - 1. die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 1 bis 4, bei denen sich – wie in der DE‘360 – die erste Spreizhülse von der zweiten Spreizhülse lösen kann und gegen- über der zweiten Spreizhülse entlang einer Gleitfläche in Längsrichtung verschieb- bar ist, als auch 2. die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 5 bis 10, bei denen es zu einem Lösen und einer Relativbewegung zwischen jeweiligen Spreizzungen der ersten und zweiten Spreizhülse an einer bzw. mehreren zwischen den Spreizzungen an- geordneten Gleitflächen kommt, als auch 3. weitere mögliche Ausführungen, soweit eine Gleitfläche zwischen einer ersten und zweiten Spreizhülse ausgebildet ist, derart, dass sich beim Verspreizen des Spreizdübels die erste Spreizhülse im Spreizbereich von der zweiten Spreizhülse lösen kann und – in beliebiger Weise – relativ zur zweiten Spreizhülse bewegbar ist. Dass, wie von der Klägerin vorgetragen, deshalb das Prioritätsrecht nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne, weil mit der Formulierung des Merkmals f) etwas Anderes, Abweichendes geschützt werde als in der DE‘360 offenbart, trifft nicht zu, weil mit der Formulierung des Merkmals f) nicht etwas Anderes, Abwei- chendes unter Schutz gestellt wird, sondern lediglich weitere Alternativen neben die weiterhin umfasste, in DE‘360 offenbarte Ausführung gemäß 1. treten. Dies hat lediglich die Auswirkung, dass nur für in der DE‘360 offenbarte Ausführun- gen gemäß 1. das Prioritätsrecht der DE‘360 in Anspruch genommen werden kann, für Ausführungen gemäß 2. und 3. dagegen nicht, da gemäß Art. 87 (1) EPÜ ein Prioritätsrecht nur für die Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch genommen werden kann. Die Ausführungen gemäß 2. und 3, die in der DE‘360 nicht offenbart sind, werden allerdings durch die DE‘360 auch nicht neuheitsschädlich vorweggenommen, da sie in der DE‘360 nicht offenbart sind. Daran ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend nicht eine beschränkte Zahl ein- deutig definierter Gegenstände alternativ, mit „oder“ beansprucht wird, sondern es sich beim Anspruch 1 des Streitpatents aufgrund der Formulierung des Merkmals - 99 - f), das Ausführungen gemäß 1., 2. und 3. umfasst, um einen generischen „Oder“- Anspruch handelt. Denn weder daran, dass Ausführungen gemäß 1. in der DE‘360 offenbart sind, und daher für sie das Prioritätsrecht der DE‘360 in Anspruch genom- men werden kann, noch daran, dass Ausführungen gemäß 2. und 3 in der DE‘360 nicht offenbart sind, ändert sich etwas abhängig davon, um wie viele Ausführungen es sich dabei jeweils handelt. Der von der Klägerin herangezogene Grundsatz, dass das Speziellere (hier die in DE‘360 offenbarte Ausführung gemäß 1.) das Allgemeinere (das Merkmal f) mit sämtlichen umfassten Ausführungsformen) vorwegnehme, kommt dann zur Wir- kung, wenn eine von mehreren in einem „Oder“-Anspruch unter Schutz gestellten Alternativen durch den Stand der Technik vorweggenommen ist. In diesem Fall fällt mit der vorweggenommenen Alternative der „Oder“-Anspruch insgesamt, da er nur sämtliche Alternativen einschließlich der vorweggenommenen Alternative gemein- sam unter Schutz stellt. Dies kann vorliegend jedoch deshalb nicht eintreten, weil die in der DE‘360 offenbarte Ausführung gemäß 1. das Prioritätsrecht der DE‘360 genießt. 4. Der Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist ausführbar offenbart. In der Streitpatentschrift sind vier Ausführungsbeispiele detailliert, sowohl in per- spektivischen Darstellungen als auch in Halbschnitten und Schnitten in den Figuren dargestellt und beschrieben. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei denklogisch ausgeschlossen, die Ausführbar- keit der D6 zu verneinen und gleichzeitig die Ausführbarkeit des Streitpatents zu bejahen. Denn das Streitpatent offenbare „hinsichtlich der Innenkontur des Spreiz- dübels weniger“ als die D6. - 100 - Letzteres trifft zu, trägt jedoch nicht die von der Klägerin daraus gezogene Schluss- folgerung. Denn das „weniger“, das im Streitpatent gegenüber der D6 fehlt, sind die in D6 funktionsnotwendig vorgesehenen Innendurchmesserstufen, aus denen sich Hinterschnitte im Inneren des Dübels der D6 ergeben, vergleiche Figur 1 der D6. D6, Figur 1 Der Einwand der Klägerin, dass die axialen Führungskanäle der streitpatentgemä- ßen Spreizdübel in den Figuren des Streitpatents nicht vollständig dargestellt seien und somit nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei, dass sie ohne Hinterschnitte ausgeführt seien, kann nicht greifen. Denn auf die Idee, völlig grundlos und entge- gen üblichem fachmännischen Handeln in den Führungskanälen der streitpatentge- mäßen Spreizdübel Hinterschnitte vorzusehen, kommt der Fachmann gar nicht. Entscheidend und für die ausführbare Offenbarung der Führungskanäle ausrei- chend ist daher, dass die Figuren der Streitpatentschrift Spreizdübel mit axialen Führungskanälen (5, 105, 205, 305) offenbaren, die erkennbar hinterschnittfrei aus- gebildet werden können, so dass der entsprechende Werkzeugkern (siehe Seite 8 Zeile 3) nach dem Spritzgießen herausgezogen werden kann. Im Übrigen zeigt die Figur 7 einen ohne Hinterschnitte ausgeführten Führungskanal 205 des Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 5 bis 8, siehe die vom Senat rot hinzugefügten Markierungen. - 101 - Streitpatentschrift, Figur 7 Das Ausführungsbeispiel der Figuren 9 und 10 soll ausdrücklich dem der Figuren 5 bis 8 im Wesentlichen entsprechen, siehe Seite 8 Zeilen 54, 55. Sein Führungskanal 305 soll also ebenfalls, wie in Figur 7 dargestellt, hinterschnittfrei ausgeführt sein. Die Klägerin hat eingewendet, die Schnittdarstellung der Figur 7 zeige nur eine Hälfte des Innenumfangs des Führungskanals 205. Somit sei nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, wie die zum Betrachter zeigende, nicht sichtbare Hälfte des In- nenumfangs ausgebildet sei. Es sei daher spekulativ, anzunehmen, dass die nicht sichtbare Hälfte ebenfalls keine Hinterschnitte aufweise. Dies trifft nicht zu. Denn die Darstellung des Spreizdübels in den Figuren 5 bis 7 zeigt, dass die in Figur 7 weggeschnittene Hälfte des Spreizdübels spiegelbildlich zu der sichtbaren Hälfte ausgebildet sein soll, dazu siehe insbesondere in Figur 6 die jeweils schräg rechts vorn und spiegelbildlich dazu schräg links hinten sichtba- ren Abschnitte der Spreizzungen 218 und der V-förmigen Verbindungsstege 223. Dies gilt entsprechend auch für das Ausführungsbeispiel der Figuren 9 und 10, nur mit dem Unterschied, dass hier die bei einem entsprechenden Schnitt wie in Figur 7 sich ergebenden Hälften nicht spiegelbildlich, sondern identisch ausgeführt sind, siehe insbesondere die gewindeartig geneigt angeordneten Verbindungstege 323 in Figur 10 links und rechts unten. - 102 - Streitpatentschrift, Figuren 6 und 10 Auch das in den Figuren 1 bis 4 dargestellte Ausführungsbeispiel weist axiale Füh- rungskanäle 5 auf, die erkennbar hinterschnittfrei ausgebildet werden können. Die Behauptung der Klägerin, bei der Abwandlung der Figur 4 ergäben sich am unteren Ende der Längsfalten 117 Hinterschnitte, geht an der Offenbarung der Figuren 1 bis 4 und des von der Klägerin zitierten Absatzes [0032] der Streitpatentschrift vorbei. Die in der ersten Spreizhülse 102 ausgebildeten Längsfalten 117 erstrecken sich gemäß Absatz [0032] Zeilen 25, 26 über den zweiten Spreizkörper 114 hinweg (in den Figuren von oben nach unten) lediglich bis zum hinteren (in den Figuren obe- ren) Ende des Spreizkörpers 113 und enden dort. Dass sie dort enden, ergibt sich zwangsläufig dadurch, dass die erste Spreizhülse 102 sich hier infolge der keilför- migen Anordnung der gegenüberliegenden Schrägflächen 115 stark verjüngt. Die - 103 - von oben kommenden Längsfalten 117 laufen deshalb dort in den von den Schräg- flächen 115 freigestellten Raum außerhalb der ersten Spreizhülse 102 hinein, sozu- sagen ins Nichts hinein. Die rote Ergänzung des Senats in Figur 4, siehe unten, zeigt, was der Fachmann beim Betrachten der Figur 4 hinsichtlich des Verlaufs der Längsfalten 117 vor Augen hat. Dadurch entsteht kein Hinterschnitt im Inneren des Führungskanals. Streitpatentschrift, Figur 4, senatsseitig modifiziert Vielmehr ergibt sich aus der Anordnung der Schrägflächen 115, dass der im oberen Bereich des Spreizdübels sichtbar mit rundem Querschnitt ausgeführte axiale Füh- rungskanal 105 sich am oberen Ende der Schrägflächen 115 zu einem schmalen Spalt verjüngen muss, da er nicht breiter sein kann, als die ihn umgebende erste Spreizhülse 102. - 104 - 5. Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag 1 werden vom Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 getragen, da sie je- weils einen Spreizdübel umfassen, der zumindest die Merkmale des Patentan- spruchs 1 aufweist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterlie- gens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung zukommt, durch die Beschränkung aufgrund des ein- gefügten Merkmals b3) („wobei der Spreizbereich beim Einführen des Spreizele- mentes in den Führungskanal des Spreizdübels aufspreizbar ist“) und des Weiteren auf Spreizdübel, die im Mehrkomponentenspritzgussverfahren hergestellt sind, nur um einen mit 20 % zu wertenden Anteil reduziert ist, ist das Unterliegen der Klägerin mit 80 % und dementsprechend das der Beklagten mit 20 % anzusetzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland - 105 - zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Grote-Bittner Krüger Meiser Schenk Maierbacher - 106 - Bundespatentgericht 8 Ni 58/23 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Januar 2025 …