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Beschluss

30 W (pat) 55/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat55.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat55.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 55/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2020 101 655 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Hammer beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am 6. Februar 2020 angemeldete Wortmarke Kalinski ist am 23. Juni 2020 unter der Nummer 30 2020 101 655 für die Waren und Dienstleistungen: „Klasse 29: Fleisch; Wurstwaren; Wurstfleisch; Wurstkonserven; Geräucherte Wurst; Rohe Würste; Luftgetrocknete Würste; Rostwurst; Currywurst; Mettwurst; Fleischwaren; Fleischsteaks; Fleischbällchen; Frikadellen; Fleischkonserven; Fleischfertiggerichte; getrocknetes Fleisch; gebratenes Fleisch; zubereitetes Fleisch; eingemachtes Fleisch; mariniertes Fleisch; Fleischerzeugnisse in Form von Burgern; Pulled beef [Rindfleisch]; Pulled pork [Schweinefleisch]; Pulled chicken [Hähnchenfleisch]; - 3 - Schwenkbraten; Seitan [Fleischersatz]; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse, insbesondere verarbeiteter Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Kartoffelimbissgerichte; Kartoffelsnacks; Süßkartoffelimbissgerichte; Süßkartoffelsnacks; zubereitete Salate; Salate aus Kartoffeln; Snacks auf Tofubasis; vegetarische Wurstprodukte; vegetarische Wurstersatzprodukte; vegetarische Fleischersatzprodukte; vegane Wurstprodukte; vegane Wurstersatzprodukte; vegane Fleischersatzprodukte Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Lebensmitteln und Getränken; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Möbeln, Tischdecken, Servietten, Bestecke, Geschirr, Gläser; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Fleischwaren, insbesondere Wurst, Fleischbällchen und Fleischkonserven; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Fertiggerichten und pikanten Snacks, insbesondere Currywurst, Mettwurst; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Saucen, Aromastoffen für Getränke; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Bier und nichtalkoholischen Getränken; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu alkoholischen Getränken. insbesondere Gin; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, insbesondere Marketingunterstützung als Franchisedienstleistung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen, insbesondere Hilfe bei der Führung von Franchisebetrieben - 4 - Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Catering“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 24. Juli 2020. Gegen die Eintragung ist am 21. Oktober 2020 Widerspruch erhoben worden aus der am 19. August 2008 angemeldeten und seit 29. September 2008 für die Waren „Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Speiseöle und -fette“ registrierten Wortmarke 30 2008 053 940 Kalnik Die Widersprechende hat ihren Widerspruch vom 21. Oktober 2020 auf alle Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet ihn gegen alle „identischen und ähnlichen Waren“ der angegriffenen Marke. Mit Schriftsatz vom 9. April 2021 hat sie klargestellt, dass der Widerspruch gegen alle Waren der Klasse 29, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, gerichtet sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 die Unzulässigkeit des Widerspruchs gerügt, da der Antrag in Bezug auf die angegriffenen Waren unbestimmt sei, und zudem die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. - 5 - Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung verschiedene Unterlagen in Form von Lieferscheinen, Etiketten (Anlage 2 und 10) und Werbeanzeigen (Anlagen 3-9) sowie zwei gleichlautende, beide vom 29. März 2021 stammende eidesstattliche Versicherungen des bei der „K… GmbH/K… GmbH & Co. KG“ angestellten Vertriebsleiters Herrn H… sowie der ebenfalls dort angestellten und für das Sekretariat und das Qualitätsmanagement zuständigen G… (Anlage 1) vorgelegt. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 16. August 2022 den Widerspruch zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen zu verneinen sei. Der Widerspruch sei zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, wobei insbesondere die Formulierung „gegen alle identischen und ähnlichen Waren“ hinreichend konkret formuliert sei, um den Umfang des Widerspruchs zu erkennen. In der Sache habe der Widerspruch jedoch keinen Erfolg. Auch unter Zugrundelegung identischer Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den gebotenen, deutlichen Markenabstand noch ein. Die Frage der hinreichenden Aussagekraft der eingereichten Unterlagen und damit der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke brauche deshalb nicht abschließend geklärt zu werden. Im Hinblick auf die Markenähnlichkeit stünden sich die Wortmarken „Kalinski“ und „Kalnik“ gegenüber. Klanglich führt die differente Silbenanzahl zu einem unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus. Insbesondere werde das „a“ der angegriffenen Marke lang, das der Widerspruchsmarke hingegen kurz ausgesprochen. Im schriftbildlichen Gesamteindruck führe insbesondere der - 6 - deutliche Längenunterschied der Vergleichsmarken zu einem ausreichend andersartigen Umrisscharakter der ohnehin verhältnismäßig kurzen Marken. Verwechslungsmindernd komme hinzu, dass die angegriffene Marke „Kalinski“ ein dem angesprochenen Verkehr vertrauter Familienname sei und der Marke damit ein ohne weiteres fassbarer Sinngehalt zukomme, der zur Folge habe, dass schriftbildliche oder klangliche Unterschiede vom Lesenden oder Hörenden wesentlich schneller und besser erfasst würden. Im Ergebnis seien die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken ausreichend, um auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlichen Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufig undeutlichen Erinnerungsbildes ein sicheres Auseinanderhalten der Vergleichsmarken zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass sie insoweit verwechselbar seien, als sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG), seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung ist ausgeführt, das Amt stütze seine Entscheidung - bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung - fehlerhaft darauf, dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei Warenidentität nicht gegeben sei. Im Hinblick auf die Zeichenähnlich der gegenüberstehenden Marken „Kalinski“ und „Kalnik“ sei mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die angegriffene Marke aus drei Silben und 8 Buchstaben bestehe, während die Widerspruchsmarke zweisilbig sei und 6 Buchstaben aufweise. Die Vokalfolge der beiden Marken unterscheide sich dadurch, dass sie bei der Widerspruchsmarke „a - i“ laute, bei der angegriffenen Marke aber „a - i - i“. Anders als die Markenstelle meine, werde der Vokal „a“ aber nicht unterschiedlich - nämlich in der Widerspruchsmarke kurz und in der angegriffenen Marke lang - ausgesprochen. Vielmehr werde das „a“ genau gleich, nämlich wie bei dem Wort „kalt“ ausgesprochen, wofür zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten werde. - 7 - Zudem seien die ersten drei Buchstaben der beiden Marken identisch. Da der Anfang einer Wortmarke normalerweise besser im Gedächtnis des Verkehrs haften bleibe als ihr Ende, müsse die Übereinstimmung in den Anfangsbuchstaben „Kal-“ stärkere Berücksichtigung finden als die Unterschiede an den Wortenden „-nik“ und „-inski“. Außerdem enthielten beide Marken die Buchstaben „-nik“. Die angegriffene Marke enthalte lediglich das „i“ zweimal und ein zusätzliches „s“. Das zweite „i“ am Wortende falle jedoch – angehängt an das „k“, das bei der Widerspruchsmarke den letzten Buchstaben bilde - nicht besonders auf. Das gelte umso mehr, als bei dem aus der Erinnerung rekonstruierten Eindruck der Zeichen die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fielen als die Unterschiede – insbesondere, weil die jeweils beanspruchten Waren geringpreisige Güter des täglichen Bedarfs seien, die mit geringer Aufmerksamkeit gekauft würden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die - angesichts des weitgehend identischen Buchstabenbestands (der einzige Buchstabe in der angegriffenen Marke, den die Widerspruchsmarke nicht enthalte, sei das „s“) - bestehende erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit besonders zur Täuschung des Verkehrs und damit zur Begründung der Verwechslungsgefahr geeignet sei. Da die Widerspruchsmarke - wie im Amtsverfahren nachgewiesen – auch rechtserhaltend benutzt sei, sei der Widerspruch begründet. - 8 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2022 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2020 101 655 anzuordnen; 2. hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Inhaberin der jüngeren Marke führt aus, die Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht nachgewiesen, und verweist insofern auf ihren Vortrag im Amtsverfahren. Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit habe das DPMA zutreffend ausgeführt, dass das „a“ der Widerspruchsmarke „Kalnik“ kurz und in der angegriffenen Marke „Kalinski“ lang ausgesprochen werde. Das dreisilbige Wort „Kalinski“ werde vom inländischen Verkehr dem polnischen Sprachraum zugeordnet und werde – wie z.B. der bekannte Name des Tatortkommissars „Schimanski“ oder des Politikers „Kaczynski“ – auf der vorletzten Silbe betont. Daraus ergebe sich, dass der Buchstabe „a“ lang gesprochen werde. Demgegenüber nehme der Verkehr die Widerspruchsmarke „Kal-nik“ als zwei kurze Silben wahr, wobei das Zeichen abrupt und hart mit dem stimmlosen und harten Konsonanten „k“ ende. Insoweit spiele es – anders als die Widersprechende meine – keine Rolle, dass die Buchstaben „n“, „l“ und „k“ in beiden Wortendungen vorhanden seien. Im Ergebnis sei eine klangliche Ähnlichkeit zu verneinen. Das gelte auch für die schriftbildliche Ähnlichkeit. Zunächst unterschieden sich die Vergleichszeichen „Kalinski“ und „Kalnik“ bereits durch die unterschiedliche Wortlänge. Zudem entstehe durch die Konsonanten mit Oberlänge in der Widerspruchsmarke das gleichmäßige Bild „K-l-k“. Diese Symmetrie fehle in der - 9 - angegriffenen Marke, weil der Buchstabe „l“ deutlich zum Wortanfang verschoben sei. Im Übrigen fehle es auch an einer begrifflichen Ähnlichkeit. Der Verkehr werde dem Widerspruchszeichen „Kalnik“ keinen Bedeutungsgehalt zumessen, während die angegriffene Marke dem polnischen Sprachraum als Eigenname zugeordnet werde. Im Ergebnis liege keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Ergänzend werde auf die rechtskräftige Entscheidung in einem parallelen Verfahren zwischen denselben Beteiligten vor dem EUIPO verwiesen. Der Widerspruch der hiesigen Beschwerdeführerin aus der Marke „Kalnik“ gegen die Unionsmarkenanmeldung 18 138 997 - sei dort mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden (unter Hinweis auf EUIPO, Widerspruchsabteilung, Entscheidung vom 7. Dezember 2021, B 3 109 445). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt, und zwar auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der Registerlage auf identischen Waren begegnen können. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder - 10 - Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). B. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen. 1. Auf Seiten der jüngeren Marke mit dem Widerspruch angegriffen und beschwerdegegenständlich sind sämtliche Waren der Klasse 29. Denn die im Widerspruchsformular vom 21. Oktober 2020 verwendete Formulierung, der Widerspruch richte sich „gegen alle identischen oder ähnlichen Waren“, ist dahingehend auszulegen, dass sich der Angriff gegen alle Waren, hier der Klasse 29 (also nicht gegen die Dienstleistungen der Klassen 35 und 43) richtet, während eine weitergehende Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Waren innerhalb der Klasse 29 nicht rechtswirksam erfolgt ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 42 Rn. 56 mwN; BPatG, Beschluss vom 13. September 2018, 30 W (pat) 25/17, juris Rn. 34: unzulässige Rechtsbedingung, da die Feststellung des Ähnlichkeitsgrads erst im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch getroffen wird). Diesen Umfang des - 11 - Widerspruchs hat die Widersprechende im Amtsverfahren mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 2021 sodann auch noch einmal bestätigt. Was die maßgeblichen Vergleichswaren der Widerspruchsmarke betrifft, können die auf die nach § 43 Abs. 1 MarkenG zulässige und statthafte Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin aufgeworfenen Benutzungsfragen dahinstehen. Denn auch wenn man zugunsten der Widersprechenden von der Registerlage ausgeht, wonach sich die Zeichen jedenfalls teilweise bei identischen Waren (u.a. Fleisch, Fleischwaren) begegnen können, scheidet eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichszeichen aus. 2. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke als Phantasiebegriff über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. so schon BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2023, 30 W (pat) 524/21 = GRUR- Prax 2023, 635 - Kalnik/Kalinka Produkt). Anhaltspunkte für eine Steigerung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Aber auch ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie einer nach der Registerlage möglichen Begegnung beider Marken auf – jedenfalls teilweise - identischen Waren ist die Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken zu gering, um im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen zu begründen. - 12 - a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allge- meinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 9 Rn. 280 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.). b. Vergleicht man vorliegend die Zeichen in ihrer Gesamtheit, besteht zwischen den Wortmarken Kalinski und Kalnik (angegriffene Marke) (Widerspruchmarke) - 13 - keine hinreichende Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Vielmehr halten die Vergleichszeichen in allen Richtungen einen hinreichend großen Abstand zueinander ein, der eine Verwechslungsgefahr selbst bei unterstellt identischen Waren ausschließt. aa. Im klanglichen Zeichenvergleich schließen die Unterschiede in der Wortlänge und Silbenzahl und im Betonungsrhythmus sowie die voneinander abweichende Vokalfolge die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen sicher aus. Auch wenn die ersten drei Buchstaben identisch sind, unterscheiden sich die Vergleichszeichen klanglich deutlich voneinander. Während die aus acht Buchstaben bestehende angegriffene Marke „Kalinski“ (Ka-lin-ski) dreisilbig ausgesprochen wird, enthält die Widerspruchsmarke „Kalnik“ lediglich sechs Buchstaben und besteht nur aus zwei Silben (Kal-nik). Auch die – neben der Silbengliederung für den klanglichen Gesamteindruck besonders maßgebende (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 291) - Vokalfolge (a-i-i und a-i) und schließlich der Betonungsrhythmus weichen erheblich voneinander ab. Denn die Widerspruchsmarke wird auf der ersten Silbe betont (Kal-nik), die angegriffene Marke aber – entsprechend den ähnlich gebildeten, im Inland bekannten Namen des Tatortkommissars „Schimanski“ oder des Fußballers „Podolski“ – auf der mittleren Silbe (Ka-lin-ski). Hinzu kommt, dass sich auch die jeweiligen Wortendungen „-nik“ und „-ski“ klanglich markant unterscheiden. Während die angegriffene Marke am Wortende mit einer offenen Silbe, eingeleitet durch den Doppelkonsonanten „sk“, und auf den hellen Endvokal „i“ schließt, ist die letzte Silbe der Widerspruchsmarke durch einen Nasallaut („n“), ein kurz gesprochenes „i“ sowie ein hartes und abruptes Ende auf den Sprenglaut „k“ gekennzeichnet. Anders als die Widersprechende meint, spielt es für die klangliche Ähnlichkeit deshalb keine Rolle, dass die Buchstaben „n“, „i“ und „k“ – allerdings in völlig unterschiedlicher Anordnung - in beiden Wortendungen vorhanden sind. - 14 - Im Übrigen werden zwar, wie es die Widersprechende geltend macht, klangliche Übereinstimmungen am Wortanfang – hier: „Kal-“ – im Allgemeinen stärker beachtet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt und insbesondere dann nicht, wenn – wie vorliegend in Bezug auf die angegriffene Marke – die Betonung gerade nicht auf dem Wortanfang liegt und zudem die Endungen der Vergleichszeichen markant in Erscheinung treten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 292 mwN). Vorliegend verleihen, wie dargelegt, die Mittel- und die Endsilbe dem angegriffenen Zeichen gegenüber der Widerspruchsmarke ein markant anderes Klanggefüge mit abweichender Silbenzahl und Vokalfolge sowie anderem Betonungsrhythmus. Daher ist auch ein Überhören der bestehenden Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher Aussprache nicht zu erwarten. Das gilt auch, wenn man mit der insoweit zutreffenden Auffassung der Widersprechenden davon ausgeht, dass die Vokale „a“ in den Anfangssilben (Kal-) der Vergleichsmarken jeweils gleich kurz, nämlich wie in dem Adjektiv „kalt“, ausgesprochen werden. bb. In schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichszeichen Kalinski und Kalnik ebenfalls einen ausreichend großen Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit größerer Sorgfalt und präziser wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310 mwN). Vorliegend führen vor allem die unterschiedliche Wortlänge sowie die markant abweichenden Wortendungen (zur Bedeutung der Schlusselemente für den schriftbildlichen Zeichenvergleich vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310) zu einem stark unterschiedlichen schriftbildlichen Gesamteindruck. Angesichts der relativen Kürze der Widerspruchsmarke kommt der zahlenmäßige Unterschied von zwei weiteren Buchstaben in der angegriffenen Marke, was einem Drittel der Widerspruchsmarke entspricht, deutlich zum Tragen (vgl. zB BPatG, Beschluss vom 27. April 2026, 25 W (Pat) 536/13 – Diclo/Diclac). - 15 - Neben den Unterschieden in der Mittelsilbe der angegriffenen Marke („-lin“) und in der Positionierung der vollständigen (K, l, k) und unvollständigen (i, vgl. www.typolexikon.de/oberlaenge) Oberlängen (Kalinski gegenüber Kalnik) sind sodann die abweichenden Schlussbuchstaben - „ski“ in der jüngeren Marke gegenüber „nik“ in der Widerspruchsmarke – von besonderer Bedeutung. Denn das Schlusselement der angegriffenen Marke enthält zum einen den vorliegend ins Auge fallenden Doppelkonsonanten „sk“. Vor allem aber bewirken die Endbuchstaben einen völlig anderen Umrisscharakter, wobei die angegriffene Marke mit einem „i“ senkrecht (in Form eines senkrechten Strichs mit „i-Punkt“) abschließt, während die Widerspruchsmarke auf den Endbuchstaben „k“ mit seiner charakteristischen, nach außen geöffneten Formung (mit den auf der rechten Seite des Buchstabens schräg auseinander laufenden Linien) endet. cc. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet vollständig aus. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass der Verkehr die angegriffene Marke „Kalinski“ als Familienname auffasst, während er die Widerspruchsmarke „Kalnik“ eher als Phantasiebegriff einordnet. dd. Damit ist für die beteiligten Verkehrskreise eine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der Vergleichszeichen gewährleistet. Die deutlichen Unterschiede der gegenüberstehenden Marken in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht werden vom Verkehr auch dann wahrgenommen, wenn man mit der Widersprechenden davon ausgeht, dass es sich bei den relevanten Waren um Güter des täglichen Bedarfs handelt, die mit eher geringer Aufmerksamkeit gekauft werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt somit nicht vor. 4. Besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG rechtfertigen würden, sind ebenso wenig erkennbar. Das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Wortbestandsteils vermag für sich alleine eine derartige Verwechslungsgefahr nicht zu begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch - 16 - immer geartete gedankliche Assoziation ausreicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 564). D. Für eine von der Widersprechenden hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt besteht keine Veranlassung, weil die dafür nach § 70 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere kann weder von einer fehlenden Sachentscheidung der Markenstelle ausgegangen werden (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), noch leidet das patentamtliche Verfahren an einem (wesentlichen) Mangel i.S.v. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Sache entscheidungsreif ist, so dass eine Zurückverweisung, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, schon aus Gründen der Prozessökonomie nicht sachgerecht erscheint (vgl. BPatG 25 W (pat) 26/16 – Schönefelder Kreuz, juris, Rn. 24; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 70 Rn. 10). E. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher zurückzuweisen. F. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. - 17 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Hammer Weitzel