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Beschluss

20 W (pat) 2/20

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:130225B20Wpat2.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:130225B20Wpat2.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 2/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph beschlossen: Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das am 08.08.2008 angemeldete Patent … (Streitpatent) auf den Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 02.07.2014 verkündetem Beschluss widerrufen. Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten mit Gründen versehen jeweils am 15.09.2014 zugestellt wurde, hat der Patentinhaber am 14.10.2014 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts N… – Abteilung für Insolvenzverfahren – vom 30.11.2017, Az. IN …, wurde über das Vermögen des Patentinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt E… zum Insolvenzver walter bestellt. Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 26.02.2018 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Patentinhabers das Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. 240 ZPO unterbrochen ist bis - 3 - es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nachdem das o. g. Insolvenzverfahren schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts N… vom 16.05.2024 aufgehoben wurde und damit die Verfahrensunterbrechung sowie die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters endete, wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, worauf die Beteiligten mit Schreiben des Senats vom 15.01.2025 hingewiesen wurden. Aus dem aktuellen Registerauszug des DPMA zum Aktenzeichen … ergibt sich, dass das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr zum 01.03.2019 erloschen ist. Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Senats vom 15.01.2025 Gelegenheit gegeben, ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind. Infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr ist das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 01.03.2019 erloschen. - 4 - Da weder die Einsprechende noch der Patentinhaber sich auf Nachfrage des Senats, ob ein Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des ex nunc erloschenen Streitpatents bzw. an dessen rückwirkender Aufrechterhaltung geltend gemacht werde, geäußert haben, ist davon auszugehen, dass ein solches Interesse beiderseits nicht besteht. Damit ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren – mit Wirkung für die Zukunft in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 – Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat) 301/08, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 142). Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Benkard, a. a. O., § 73 Rn. 141; Busse/Keuken- schrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. - 5 - 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Musiol Dorn Bieringer Christoph