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Beschluss

35 W (pat) 7/24

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:240225B35Wpat7.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:240225B35Wpat7.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 7/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2020 002 530 (hier: Kostenfestsetzungsverfahren) - 2 - hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Eisenrauch und Dr. Nielsen beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2024 abgeändert. 2. Die dem Antragsgegner von dem Antragsteller zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens werden auf 2.584,08 € (zweitausendfünfhundertvierundachtzig Euro und acht Cent) festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 mit fünf Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu- rückgewiesen. 4. Der Antragsgegner trägt die Beschwerdegebühr. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 19. September 2024 die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die patentanwaltlichen Gebühren gel- tend. Der Antragsgegner war Inhaber des am 26. August 2020 eingetragenen Ge- brauchsmusters 20 2020 002 530 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Futterplatz/Vorrichtung um die Futterverteilung in einem Aquarium auf ein abge- grenztes Areal zu beschränken“. Der Antragsteller hatte am 26. August 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung des Streitgebrauchsmus- ters beantragt. Mit Beschluss vom 8. April 2024 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Lö- schungsverfahrens auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 100.000 € festge- setzt. Der Antragsgegner hat hierauf mit seinem am 26. Juni 2024 beim DPMA eingegan- genen Kostenfestsetzungsantrag beantragt, die von dem Antragsteller für das pa- tentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt 3.962,70 € festzusetzen. Hierbei machte der Antragsgegner auf der Grundlage ei- nes Gegenstandswertes in Höhe von 100.000 € als Kosten des Patentanwalts eine 2,0-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (3.310,00 €), die Post- und Te- lekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) und die entspre- chende Umsatzsteuer in Höhe von 19% (632,70 €) geltend. Im Kostenfestsetzungs- antrag vom 26. Juni 2024 erklärte der Antragsgegner wörtlich: „Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt“. - 4 - Der Antragsteller trat dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 7. Juli 2024 entgegen und beantragte, die zu erstattenden Kosten auf 0 € festzusetzen. Insbesondere sei eine 2,0-fache Geschäftsgebühr unangemessen. Zudem sei er (der Antragsteller) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Kostenfest- setzungsbeschluss vom 19. September 2024 die erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 2.171,50 € festgesetzt. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat die Ge- brauchsmusterabteilung folgendermaßen berechnet: Gebührentatbestand (Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €) RVG VV Nr. Satz Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts 1. Geschäftsgebühr 2300 1,3 2.151,50 € 2. Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 € Summe: 2.171,50 € ======== Weiterhin hat die Gebrauchsmusterstelle ausgesprochen, dass der festgesetzte Be- trag ist ab dem 26. Juni 2024 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrages beim DPMA) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterstelle ausgeführt, dass die vom Antrags- gegner geltend gemachte Umsatzsteuer auf die Vergütung des Patentanwalts nach Nr. 7008 VV RVG nicht berücksichtigt werden könne. Gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 Ge- brMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG und § 104 Abs. Abs. 2 Satz 3 ZPO genüge zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Kostengläubigers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Eine solche Erklärung habe - 5 - jedoch nicht vorgelegen. Der Antragsgegner habe lediglich erklärt, dass der Antrag- steller zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 25. September 2024 zuge- stellt worden war, hat dieser am 9. Oktober 2024 Beschwerde beim DPMA eingelegt und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich im Antrag auf Kostenfestsetzung zwar tatsächlich folgende Formulierung finde: „Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt“. Dies sei jedoch eine offensichtliche Unrichtigkeit. Gemeint sei selbstverständlich, dass der Kostengläu- biger, also der Antragsgegner, zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Gebrauchs- musterstelle habe es aber versäumt, den Kostenfestsetzungsantrag sachgemäß auszulegen. Es werde daher beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle aufzuheben und einen neuen Beschluss unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf die anwaltliche Vergütung zu erlassen. Da bei sachgemäßer Auslegung des Kostenfestsetzungsantrages die Beschwerde vermeidbar gewesen wäre, werde zu- dem beantragt, dem Antragsgegner die Beschwerdegebühr zu erstatten. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde folgende Kostenerstattung: - 6 - Gebührentatbestand (Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €) RVG VV Nr. Satz Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts 1. Geschäftsgebühr 2300 1,3 2.151,50 € 2. Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 € 19% Umsatzsteuer 412,58 € Summe: 2.584,08 € ========= Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2024 abzuändern und die dem Antragsgegner vom Antragsteller zu er- stattenden Kosten in Höhe von 2.584,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2024 festzusetzen. Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen An- trag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Ak- teninhalt verwiesen. - 7 - II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Der Antragsgegner hat inner- halb der 2-wöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG beim DPMA Beschwerde eingelegt. Innerhalb dieser Frist hat er auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner kei- nen konkreten Antrag gestellt hat. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ist auslegungsfähig und lässt hinreichend eindeutig erkennen, dass er zusätzlich zu dem bereits zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch (lediglich) noch die Er- stattung der Umsatzsteuer sowie die Erstattung der Beschwerdegebühr begehrt. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat weitgehend Erfolg. Der Antragsgeg- ner kann neben den Kosten des Patentanwalts auch die Erstattung der entspre- chenden Umsatzsteuer verlangen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist da- gegen nicht veranlasst. a) Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die dem Antragsgegner entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu be- rücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Wahrung seiner Ansprüche und Rechte notwendig waren. Dabei stand nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2024 nur noch im Streit, ob auch die Umsatzsteuer auf die pa- tentanwaltlichen Auslagen und Gebühren zu erstatten ist. Insoweit hat die Ge- brauchsmusterstelle völlig zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsgegner gel- tend gemachte Umsatzsteuer auf die Vergütung des Patentanwalts nach Nr. 7008 VV RVG gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG und § 104 Abs. Abs. 2 Satz 3 ZPO berücksichtigt werden kann, wenn der Kostengläubiger er- klärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. - 8 - In diesem Sinne sind die Erklärungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungs- antrag vom 26. Juni 2024 und in der Beschwerde vom 9. Oktober 2024 gem. § 133 BGB auszulegen. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont wollte der An- tragsgegner erklären, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Erklä- rung des Kostengläubigers, dass der Antragsteller, also der Kostenschuldner (nicht) zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, ergibt keinen Sinn und kann nur als Erklärungs- irrtum dahingehend verstanden werden, dass der Kostengläubiger selbst (nicht) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Soweit es um die Frage geht, ob der Kosten- gläubiger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, ergibt sich der eigentlich gewollte Erklärungsinhalt aus den Gesamtumständen. Der Antragsgegner hat als Kostengläubiger sowohl im Kostenfestsetzungsantrag die Erstattung der Umsatz- steuer begehrt als auch die Erstattung der Umsatzsteuer zum wesentlichen Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Vor diesem Hintergrund führt die Aus- legung seines Vortrages auch ohne ausdrückliche Klarstellung zu dem Erklärungs- inhalt, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt. Wenn die vom Patentanwalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Antragsgegner lediglich ein „Durchlaufposten“ wäre, ergäbe auch die Beschwerde keinen Sinn. Danach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten des Antragsgegners wie folgt: - 9 - Gebührentatbestand (Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 100.000 €) RVG VV Nr. Satz Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts 1. Geschäftsgebühr 2300 1,3 2.151,50 € 2. Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 7002 20,00 € Umsatzsteuer (19%) 412,58 € Summe: 2.584,08 € ======== Dieser Betrag ist ab dem 26. Juni 2024 (Eingang des Kostenfestsetzungsantrages beim DPMA) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. b) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht veranlasst. Eine Rückzah- lung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Betracht. Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Be- schwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 12. Aufl., § 80 Rn. 120 ff). Soweit - wie vorliegend - gerügt wird, dass die angegriffene Entscheidung mate- rielle Fehler aufweise, begründet eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sach- verhalts für sich genommen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Die Rückzahlung kann aus Gründen der Billigkeit geboten sein, wenn wesentliche Be- urteilungsgrundsätze und ständige Rechtsprechung nicht beachtet wurden und in- folgedessen die Begründung und ihr Ergebnis schlechterdings nicht vertretbar sind. Insoweit kommen nur offensichtliche Fehler in Betracht (vgl. BPatG Beschluss vom 22. Mai 2013, 19 W (pat) 14/11; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 80 Rn. 84 ff, m. w. N.). - 10 - Gemessen an diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht unbillig, die Beschwerde- gebühr einzubehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gebrauchsmus- terstelle bei der beschwerdegegenständlichen Kostenfestsetzung ein offenkundiger und schlechterdings nicht mehr nachvollziehbarer Fehler unterlaufen ist. Es mag sein, dass der oben dargestellte Erklärungsirrtum im Wege der Auslegung (oder der Nachfrage) möglicherweise hätte aufgeklärt werde können. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ausgehend vom Wortlaut des betreffenden Schriftsatzes ein offenkundiger bzw. grober Fehler war. Vielmehr hat der Antragsgegner selbst offensichtlich Veranlassung zur ange- fochtenen Kostenfestsetzungsentscheidung gegeben. 3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt er- schien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustel- len oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern. 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht vorlie- gend nicht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Eine Kostenauferlegung, die sich am Anteil des Obsiegens und Unterliegens orientierte, wäre unbillig, weil formal zwar der Antragsteller (und nicht das DPMA) der unterlegene Beteiligte des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist. Der Antragsteller hat die Beschwerde jedoch nicht ver- anlasst. Hinzu kommt, dass zuallererst der missverständliche Kostenfestsetzungs- antrag des Antragsgegners die wesentliche Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt hat. Aus diesem Grund ist es auch angemessen, dass der Antragsgegner die Beschwerdegebühr alleine trägt. - 11 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Metternich Dr. Nielsen Eisenrauch