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Beschluss

29 W (pat) 50/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:260225B29Wpat50.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:260225B29Wpat50.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 50/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2020 210 230 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters Posselt beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die angegriffene, farbig (blau, gelb, magenta, schwarz, grau) ausgestaltete Wort- /Bildmarke 30 2020 210 230 ist am 17. März 2020 angemeldet und am 23. April 2020 für die hiesige Beschwerdegegnerin in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Papier; Pappe; Klasse 35: Werbung; Online-Werbung; Verbreitung von Werbung; Marketing; Werbe- und Marketingberatung; Verkaufsförderung [Sales promotion]; Layoutgestaltung für Werbezwecke; - 3 - Klasse 42: Grafikdesign; Entwickeln von Software; Pflege von Software im Bereich E-Commerce, eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. Mai 2020. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt aus ihrer farbig (schwarz, weiß, pink, gelb, blau, grau) am 7. November 2016 eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2016 107 090 Diese genießt Schutz für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 16, 20, 22, 24, 35, 38, 40 und 42, nämlich unter anderem für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Papierwaren; Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Aktenhüllen; Aktenordner; Angebotsmappen; Dokumentenhüllen; Aufkleber, Stickers [Papierwaren]; bedruckbare Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Transparente [Papier- und Schreibwaren]; CD- und DVD-Cover [Druckereierzeugnisse]; Fahnen, Wimpel und Flaggen aus Papier; Stempel; Schreibtischunterlagen; Türanhänger aus Papier; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Drucklettern; Druckstöcke; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vervielfältigung von Dokumenten; Fotokopierarbeiten; - 4 - Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für Druckereierzeugnisse, auch über das Internet; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Werbetechnik und Werbemittel, Plotter-, Digitaldruck-, Flex- und Flockfolien und Displaysysteme; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung [Mailing]; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Publikation von Druckereierzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Klasse 42: Dienstleistungen eines Grafikdesigners; technische Beratung, insbesondere in Bezug auf Druckarbeiten; Gestaltung [Design] von digitalem Werbematerial, Entwurf und Entwicklung von Computer- Software; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; elektronische Datenarchivierung. Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschlüssen vom 29. November 2021 und vom 25. Juli 2022, letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen, den Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen werde die angegriffene Marke in jeder Hinsicht gerecht. Klanglich werde die angegriffene Marke mit „WMD-print.de“ wiedergegeben und die Widerspruchsmarke mit „WirmachenDruck.de“. Die jeweiligen Zusätze „Würzburger Medien Dienstleister“ und „Sie sparen, wir drucken!“ würden als beschreibende Aussagen und wegen ihrer untergeordneten Stellung in den Marken in den Hintergrund rücken. Der Bestandteil „WMD“ in der angegriffenen Marke sei zwar ein Akronym der darunter stehenden Wortfolge, verbinde sich jedoch mit dem Zusatz „-print“, so dass der Gedanke an das Akronym nicht im Vordergrund stehe. Auch finde sich kein Anhaltspunkt dafür, zur Beurteilung - 5 - der Verwechslungsgefahr allein auf die grafischen Gestaltungsmerkmale abzustellen. Gemein sei den beiden Marken zwar, dass sie als E-Mail-Adresse mit der Länderkennung „de“ gestaltet seien. Jedoch unterschieden sich die Marken in ihrer Gesamtheit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht offensichtlich deutlich. Nicht zuletzt aufgrund der differierenden Farbgebung und Grafik vor den Wortbestandteilen sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Anders als die Widersprechende meine, sei zudem eine komplexe Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen; hierfür reichten nämlich die Gemeinsamkeiten im ausschließlich beschreibenden Bereich und die bloßen Assoziationen zwischen den Farben und den runden Ornamenten vor den Wortbestandteilen nicht aus. Für weitere Arten der Verwechslungsgefahr fänden sich keine Anhaltspunkte, so dass der Widerspruch erfolglos bleiben müsse. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Markenstelle zwar zutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die Vergleichsmarken hinsichtlich der Klassen 16, 35 und 42 auf identischen Waren und Dienstleistungen begegnen könnten. Auch dürfte der Aufmerksamkeitsgrad der hier relevanten angesprochenen Verkehrskreise durchschnittlich bis leicht erhöht sein. Zu Unrecht gehe aber die Markenstelle davon aus, dass die Marken unähnlich seien. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die ältere Marke aufgrund ihrer intensiven Benutzung einen erhöhten Grad an Kennzeichnungskraft erworben habe, so dass nicht nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. So informiere ein Wikipedia-Auszug über die Firmengeschichte der Widersprechenden über das stetige Wachstum der Online- Druckerei für Digital- und Offsetdruck seit 2008 und das große Produktangebot, insbesondere Produktion und Vertrieb von individuellen Druckprodukten, bedruckbaren Werbematerialien sowie Fotogeschenken. Im Jahr 2015 sei die Firma von dem … Unternehmen „X … “, einem der führenden, an der Nasdaq gelisteten, Online- Druckanbieter für … EUR gekauft worden, worüber in der Presse berichtet worden sei. Im Geschäftsjahr 2016/2017 habe die - 6 - Widersprechende Umsatzerlöse in Höhe von EUR … verzeichnen können, wie aus dem veröffentlichten Geschäftsbericht hervorgehe. Zudem hätten im Jahr 2021 ca. 450 Mitarbeitern für die Online-Druckerei gearbeitet. Die Produktionsstandorte befänden sich vornehmlich in Deutschland, die Firma sei mittlerweile aber europaweit aktiv. Die Widerspruchsmarke werde in der hier vorliegenden Form seit 2016 zur Bewerbung ihrer Online- Druckereidienstleistungen benutzt. Ferner habe die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Auszeichnungen erworben. So habe sie im Jahr 2019 den ersten Platz bei einem von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien durchgeführten Vergleichstest von Online-Druckereien erreicht. Dieses Ergebnis sei im Bericht „Online- Druckereien 2019" veröffentlicht worden. Im Jahr 2020 sei eine Studie von DEUTSCHLAND TEST in Zusammenarbeit mit FOCUS-MONEY und dem Kölner Analyseinstitut Service- Value veröffentlicht worden, in der die Beschwerdeführerin vor 26 weiteren Online-Druckereien zum 5. Mal Testsieger geworden sei. Außerdem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 den Deutschen Fairness-Preis errungen, der von der Firma „Deutsches Institut für Service-Qualität GmbH & Co.KG“ vergeben werde. Seit dem Jahr 2013 unterstütze die Beschwerdeführerin aktiv den „Stuttgarter MercedesCup“, ein auf Rasen ausgespieltes ATP-Tennisturnier. Sie sei zudem Business-Partner des VfB Stuttgart, Förderer diverser Box-Galas und sei in der Vergangenheit Partner des FC Ingolstadt gewesen. Schließlich sei sie seit Januar 2020 „Naming-Right-Partner“ des Fußballvereins SG Sonnenhof Großaspach. Dessen Heimspielstätte sei in „WIRmachenDRUCK Arena“ umbenannt worden, wie aus einer Pressemitteilung hervorgehe. Diese Beteiligungen wirkten sich auf den Grad der Kennzeichnungskraft aus. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 29. November 2021 und vom 25. Juli 2022 aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2020 210 230 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2016 107 090 zu löschen. - 7 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Sie hat sich weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Beide Verfahrensbeteiligten haben schriftsätzlich angekündigt, nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist gemäß § 66 MarkenG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht festzustellen ist. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Absatz 2 Satz 2 MarkenG). A. Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 17. März 2020 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG). B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls - 8 - umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke nicht zu besorgen. 1. Vorliegend ist für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit allein die Registerlage maßgeblich. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 16, 35 und 42 besteht – unstreitig – teilweise Identität und teilweise hohe Ähnlichkeit. - 9 - 2. Die Vergleichswaren der Klasse 16 wie auch die Dienstleistung der Klasse 42 „Grafikdesign“ richten sich neben den Fachkreisen auch an den Endverbraucher; auszugehen ist von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Die übrigen Dienstleistungen aus den Klassen 35 und 42 werden demgegenüber in erster Linie von Fachkreisen bzw. von unternehmerischen Kreisen nachgefragt, deren Aufmerksamkeit in der Regel bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen etwas erhöht ist. 3. Ob die Widerspruchsmarke originär über nur geringe bzw. unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 55 – Culinaria/Villa Culinaria) oder ob ihr in ihrer Gesamtausgestaltung noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, braucht nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt, ist eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. a. Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchst. α]; BGH GRUR 2014, 382 Rn. 18 - REAL-Chips). Ist der Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke nicht unterscheidungskräftig, so kann dem Zeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Einfache, werblich übliche grafische Gestaltungen sind - 10 - allerdings regelmäßig nicht hinreichend unterscheidungskräftig (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 32 – HOT; GRUR 2001, 1153 - anti KALK). Marken kommt im Übrigen sogar bereits dann nur eine geringe und keine normale Kennzeichnungskraft zu, wenn sie für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 34 – Culinaria/Villa Culinaria, m. w. N.). b. Die Widerspruchsmarke setzt sich aus jeweils schutzunfähigen bzw. kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zusammen. Bei der Wortfolge „Sie sparen, wir drucken!“ handelt es sich ersichtlich um einen beschreibenden Slogan; der Bestandteil ist daher nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Gleiches gilt für die nach Art einer (unvollständigen) Internetadresse aufgebaute Angabe „WirmachenDruck.de“. Der Endung „.de“ als allgemein bekannte Top-Level-Domain in Form der Länderkennung für Deutschland kommt keine betriebskennzeichnende Bedeutung zu, weil es sich insoweit um eine geläufige geografische Herkunftsangabe handelt (BPatGE 43, 263 - Collect.de). Die Wortfolge „Wir machen Druck“ gibt einen werblich verkürzten, beschreibenden Hinweis auf das konkrete Waren- und Dienstleistungsangebot. Zur Bildung von Internetadressen und zur Beschreibung von Teilnetzen oder als Suchhilfen und zur Eingrenzung von Themenkreisen werden häufig reine Sach- oder Gattungsbegriffe verwendet, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise angesehen werden (vgl. die hierzu ergangene gefestigte Rechtsprechung, beispielsweise: BPatG, Beschluss vom 14.01.2004, 29 W (pat) 251/03 – ; Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 – bueroservice24.de; Beschluss vom 16.04.2012, 27 W (pat) 533/11 – arbeitskleidung-billiger.de; Beschluss vom 11.10.2005, 33 W (pat) 1/04 – apotheke2u.de; Beschluss vom 09.10.2003, 25 W (pat) 53/02 – uni.de; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; EUIPO/HABM, R2148/11-1, 29.03.2012 – ab-in-den-urlaub.de). Um eine solche Sachaussage handelt es sich - 11 - bei der Subdomain „WirmachenDruck“. Schließlich ist auch die farbige Ausgestaltung durchaus gängig. Das den Wortbestandteilen vorangestellte Logo ist kennzeichnungsschwach, vermag jedoch noch dazu beizutragen, dass dem Gesamtzeichen von Haus aus das notwendige Minimum an Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann. Der Verkehr ist zwar an den vielfältigen Gebrauch von Blütendarstellungen gewöhnt; das Motiv an sich ist daher abgegriffen. In der Druckservice-Branche handelt es sich zudem bei der kombinierten Wiedergabe der Farben Gelb, Blau und Magenta sowie vielfach auch Schwarz um ein gängiges Stilmittel, weil diese die üblichen Farben von Druckerpatronen darstellen (s. hierzu auch Abbildungen zur Bewerbung von Druckerpatronen in einer wettbewerbsrechtlichen Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 48/10). Allerdings weist das Bild durch die konkrete Darstellung, welche an eine vierblättrige Blume mit vier darunter angeordneten gelben Farbkleksen erinnert, noch charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis zu sehen vermag. Die Kennzeichnungskraft resultiert mithin in erster Linie aus dem vorangestellten Logo. c. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Nutzung liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH - 12 - GRUR 2017, 7519 Rn. 29 – Wunderbaum II). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke - März 2020 - vorgelegen haben und bis zum Entscheidungszeitpunkt - Februar 2025 - fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2020, Rn. 870 22 - INJEKT/INJEX, GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP; GRUR 2008, 903 Rn. 13 – SIERRA ANTIGUO). Schließlich sind die Feststellungen stets im Hinblick auf die konkreten Waren und Dienstleistungen zu treffen, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, was entsprechend spezifizierten Vortrag voraussetzt. Zu vorgenannten Voraussetzungen fehlen jedoch seitens der Beschwerdeführerin sowohl hinreichender Tatsachenvortrag als auch Glaubhaftmachungsmittel. Der Hinweis auf verschiedene Presseartikel, Auszeichnungen und Sponsorentätigkeiten lassen nicht den Schluss auf eine durch Benutzung als Herkunftshinweis eingetretene gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Auch die Vorlage des im Bundesanzeiger veröffentlichten Geschäftsberichts für 2016/2017 reicht nicht aus, zumal die Umsätze nicht nach einzelnen Waren und Dienstleistungen aufgeschlüsselt sind und sich auch nicht auf die maßgeblichen Zeitpunkte beziehen. 4. Die Vergleichsmarken sind in markenrechtlicher Hinsicht weit unterdurchschnittlich ähnlich. a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]). - 13 - Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). b. Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke in ihrer jeweiligen Gesamtheit sind klanglich und begrifflich nahezu unähnlich und zeigen trotz gewisser Annäherungen im Aufbau auch schriftbildlich deutliche Unterschiede. aa. In markenrechtlicher Hinsicht sind die Gesamtklangbilder der Vergleichsmarken unähnlich. Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). - 14 - Die Frage, ob auf Seiten der Widerspruchsmarke eine Prägung angesichts der Schutzunfähigkeit der Wortbestandteile bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, kann offenbleiben. Denn wenn man die Wortbestandteile „WMD-print.de Würzburger Medien Dienstleister“ und „WirmachenDruck.de Sie sparen, wir drucken!“ vergleicht, findet sich die einzige Übereinstimmung im schutzunfähigen Bestandteil „.de“; im Übrigen zeigen sie ganz offensichtlich erhebliche Abweichungen im Sprech- und Betonungsrhythmus, in der Silbenzahl und in der Vokalfolge. Die Vergleichsmarken sind daher klanglich unähnlich. Dies gilt selbst für den Fall, dass die jeweiligen Aussagen „Würzburger Medien Dienstleister“ und „Sie sparen, wir drucken!“ weggelassen und sich nur „WMD- print.de“ (ausgesprochen: „we-em-de-(minus-)print-punkt-de-e“) und „WirmachenDruck.de“ (ausgesprochen: „wir-ma-chen-druck-punkt-de-e“) gegenüberstehen würden. Nicht zuletzt sind bzw. wären die klanglichen Unterschiede im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie in der Vokalfolge (e-e-e-i einerseits und i-a-e-u) auch noch deutlich vernehmbar, wenn man nur „WMD-print“ (we-em-de-print) und „WirmachenDruck“ (wir-ma-chen-druck) vergleichen würde. bb. In begrifflicher Hinsicht kann eine Ähnlichkeit – ungeachtet der Tatsache, dass es sich ohnehin jeweils um schutzunfähige Angaben handelt - nicht allein durch die Elemente „-print.de“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „…Druck.de“ auf Seiten der Widerspruchsmarke hergeleitet werden; die übrigen Bestandteile führen in ihrem Aussagegehalt deutlich voneinander weg. cc. Lediglich in schriftbildlicher Hinsicht sind im Aufbau der Marken und bei den jeweils vorangestellten Logos gewisse Annäherungen festzustellen. Allerdings sind die Marken wegen der übrigen Farbgestaltung und der abweichenden Wortbestandteile auch schriftbildlich deutlich voneinander zu unterscheiden. - 15 - Aber auch wenn man zugunsten der Widersprechenden unterstellt, dass alleine das jeweilige Bildelement der Vergleichsmarken für den Gesamteindruck prägend ist bzw. in der jüngeren Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt, ist die Zeichenähnlichkeit allenfalls sehr gering. Denn die Bilder und stimmen nur allgemein im abgegriffenen Motiv „Blüte“ überein. Die Unterschiede in der konkreten bildlichen Ausgestaltung (dreiblättrige Blüte mit zweidimensionaler Ansicht von oben gegenüber vierblättriger Blüte mit Farbkleksen in Seitenansicht, die dreidimensional wirkt) sind ausreichend, um sie sicher auseinanderhalten zu können. Zu berücksichtigen hierbei auch, dass die Farbwahl – wie oben ausgeführt – in der Druckbranche absolut gängig ist. Die Bildwirkung des Logos der jüngeren Marke (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 331 m. w. N.) ist daher eine andere als bei der Widerspruchsmarke. c. Auch der Ausnahmefall einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr wegen komplexer Markenähnlichkeit liegt nicht vor. Die Rechtsfigur der sog. komplexen Markenähnlichkeit oder Verwechslungsgefahr ist von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entwickelt und in einigen Fällen bejaht worden (BPatG, Beschluss vom 22.06.2022, 29 W (pat) 28/19 – FC ERZGEBIRGE AUE/AUE; MarkenR 2022, 428 – SILVER HORSE/POWER HORSE; Beschluss vom 29.05.2019, 25 W (pat) 610/17 Hibiskiss/Hibis Kuss; Beschluss vom 16.12.2015, 29 W (pat) 59/13 – Örtliches Telefonbuch/DasÖrtliche; Beschluss vom 12.07.2005, 24 W (pat) 74/04 – Mystia/MYSTERY). Sie wird mit dem Erfahrungssatz begründet, dass die Vergleichsmarken fast nie gleichzeitig nebeneinander wahrgenommen werden, so dass letztlich nur das meist ungenaue Erinnerungsbild entscheidet, das der Verkehr von einer Marke hat, wenn er die andere Marke hört oder sieht (BPatGE 34, 76, 78/79 – Calimbo/CALYPSO;BPatGE - 16 - 6, 131, 133 – Plastipac/PAGELASTIC). Wenn sich die Kollisionsmarken klanglich, schriftbildlich und begrifflich sehr nahekommen, können Verwechslungen aus der Erinnerung heraus nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass eine komplexe Ähnlichkeit und Verwechselbarkeit gegeben sind. Die angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke aber gerade nicht unter jedem Aspekt so nahe, dass das Zusammenwirken der Gemeinsamkeiten zu einer markenrechtlich relevanten komplexen Ähnlichkeit und damit zur Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt. Bei der Bejahung dieses Sonderfalls ist ohnehin Zurückhaltung geboten. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine gemeinsame begriffliche Gesamtaussage nicht ohne weiteres ersichtlich ist oder sich auf einen beschreibenden und damit nicht betriebskennzeichnenden Hinweis beschränkt. Erst recht ist es nicht möglich, eine komplexe Ähnlichkeit durch die Kombination von Elementen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 327 m. w. N). d. Schließlich sind besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens rechtfertigen, insbesondere als mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr, nicht erkennbar. Zwar weisen die Marken einen durchaus vergleichbaren Aufbau auf, allerdings fehlt es an einer Ähnlichkeit des Sinngehalts (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 552 m. w. N). Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die nicht zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, reichen für die Annahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr nicht aus. 5. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann wegen der weit unterdurchschnittlichen Markenähnlichkeit trotz der Identität bzw. hohen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der – zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellten – durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke selbst bei - 17 - durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden. Die Beschwerde der Widersprechenden muss daher erfolglos bleiben. C. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas- sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Akintche Posselt - 18 - Bundespatentgericht 29 W (pat) 50/22 (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle