Beschluss
12 W (pat) 15/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat15.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat15.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 15/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2019 203 469.1 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen: - 2 - 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2022 aufgehoben. 2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1-14 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 14. März 2019, - Beschreibung Seiten 1-18, eingegangen am 14. März 2019, - Figuren 1-10, eingegangen am 14. März 2019. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. März 2019 angemeldeten und am 17. September 2020 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Anschlagmodul“. Die Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung am 20. Juni 2022 verkündetem Beschluss im Umfang des in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 3 erteilt, der Hauptantrag und die am 3. Januar 2022 eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 wurden zurückgewiesen. Zur Begründung gibt die Prüfungsstelle an, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen am 2. August 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. August 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeführerin und Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei jeweils neu gegenüber den Druckschriften D1 und D3 und sei auch ausgehend von diesen Druckschriften nicht nahegelegt. Die Beschwerdeführerin und Anmelderin beantragt, - 3 - den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2022 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1-14 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 14. März 2019, - Beschreibung Seiten 1-18, eingegangen am 14. März 2019, - Figuren 1-10, eingegangen am 14. März 2019. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung): M1 Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen, M2 mit einem eine Längsachse (20) aufweisenden Grundkörper (21), M2.1 der eine durch sich entlang der Längsachse (20) erstreckende Seitenwände (25a, 25b) und einen Boden (27) gebildete Ausnehmung (23) aufweist, M2.1.1 in der eine ein Anschlagglied (32) aufweisende Anschlageinheit (24) für sich in einer aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung (12) bewegende Gegenstände (13) aufgenommen ist, M2.1.1.1 die mittels eines zum Anschlagmodul (11) gehörenden Stellantriebs (31) zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände (13) hinein ragenden wirksamen Position (33) und einer aus der Bewegungsebene per Abwärtshub heraus verlagerten unwirksamen Position (34) am Grundkörper (21) beweglich gelagert ist, M2.2 wobei der Grundkörper (21) aus Kunststoff besteht M2.3 und wenigstens zwei quer zur Längsachse (20) ausgerichtete Befestigungslöcher (36a, 36b) zur Befestigung an einem zugeordneten Befestigungsprofil (14) der Bearbeitungs- und Fördereinrichtung mit Hilfe die Befestigungslöcher (14) durchsetzenden Befestigungselementen (37) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - 4 - M3 jeder Seitenwand (25a, 25b) im Bereich jedes Befestigungsloches (36a, 36b) wenigstens ein Versteifungsvorsprung (46a, 46b) zugeordnet ist, M3.1 der über die Bodenfläche (28) des Bodens (27) hervorsteht und einerseits an der Seitenwand (25a, 25b) und anderseits am Boden (27) angeformt ist. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle folgende Druckschriften berücksichtigt worden: D1 EP 1 621 491 B1 D2 DE 10 2016 111 007 A1 D3 DE 30 12 277 A1 D4 DE 10 2011 056 101 A1 Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 sowie zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin und Anmelderin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen führt. 1 Gegenstand der Patentanmeldung ist ein Anschlagmodul (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift [im Folgenden OS], die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird). 1.1 Nach den Abs. [0002] bis [0003] OS sind derartige Anschlagmodule im Gebrauchszustand an Befestigungsprofilen einer Bearbeitungs- und Fördereinrichtung befestigt. Die Befestigung des Anschlagmoduls am Befestigungsprofil erfolgt mit Befestigungselementen, beispielsweise Gewindebolzen, die die Befestigungslöcher am Grundkörper des Anschlagmoduls durchsetzen. - 5 - In Abs. [0004] OS ist angegeben, dass es bei den gängigen Befestigungsprofilen ein bestimmtes Maß zwischen der Mitte der Nut im Befestigungsprofil und der Unterkante des auf dem Transportband transportierten Werkstückträgers, bei dem es sich beispielsweise um eine Palette handeln kann, gibt. Folglich müsse der Abstand zwischen der im Grundkörper ausgebildeten Bohrung und der Oberkante des Anschlagmoduls geringer sein als das vorerwähnte Maß, da ansonsten bereits der Grundkörper des Anschlagmoduls in die Bewegungsebene hinein stehen und die Bewegung des Werkstückträgers behindern würde. Daher sei die Lage der Befestigungslöcher im Grundkörper abhängig vom Abstand zwischen der Mitte der Nut des Befestigungsprofils und der Unterkante des Werkstückträgers und daher bei bestimmten Befestigungsprofilen festgelegt. Der Grundkörper des Anschlagmoduls besitze jedoch darüber hinaus eine Ausnehmung, in der die Anschlageinheit, die mittels des Stellantriebs zwischen der wirksamen und der unwirksamen Position verlagert wird, aufgenommen ist. Diese Ausnehmung sei in der Regel relativ groß, da insbesondere bei Anschlagmodulen mit integrierter Dämpfung der Bedarf besteht, in die Anschlageinheit noch eine Dämpfungseinrichtung zu integrieren. Dies führe jedoch dazu, dass die Oberkante der Befestigungslöcher im Grundkörper und der Boden der Ausnehmung einen relativ geringen Abstand zueinander haben, d. h. die Wandstärke des Grundkörpers zwischen der Bohrung und der Ausnehmung relativ gering sei. Nach den Abs. [0005] und [0006] OS treten bei der Befestigung eines aus Kunststoff hergestellten Grundkörpers des Anschlagmoduls Probleme auf. Beim Anziehen der Befestigungselemente käme es zu einer Verformung des Kunststoff-Grundkörpers insbesondere im Bereich der Befestigungslöcher und im Bereich der Seitenwände, die die Ausnehmung im Grundkörper flankieren. Dies könne dazu führen, dass die Anschlageinheit beim Auf und Abwärtshub behindert wird und möglicherweise sogar verklemmt. Aus dem Stand der Technik sei bereits bekannt, zur Verhinderung der Übertragung der Spannkräfte beim Festziehen der Befestigungselemente auf den Kunststoff-Körper Metallhülsen in die Befestigungslöcher einzusetzen. Dies sei jedoch aufwändig und daher kostenintensiv. 1.2 Als Aufgabe der Erfindung ist angegeben, ein Anschlagmodul zu schaffen, das gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Anschlagmodulen kostengünstiger herstellbar ist (Abs. [0007]). - 6 - 1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule i.S.d. § 1 Hochschulrahmengesetzes, mit speziellen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Anschlagmodulen, sowie der allgemeinen Fördertechnik. 1.4 Die in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden. Die Figuren 4 und 8 der OS zeigen in zwei Ausführungsbeispielen in einer perspektivischen Ansicht ein erfindungsgemäßes Anschlagmodul 11 mit einem Grundkörper 21, der eine Ausnehmung 23 zur Aufnahme der Anschlageinheit aufweist. Die Ausnehmung wird durch zwei parallel zugeordnete Seitenwände 25a, 25b, einer Rückwand 26 und einem Boden 27 definiert. In beiden Ausführungsbeispielen sind die Befestigungsbohrungen 36a, 36b im Grundkörper 21 unterhalb des Bodens 27 der Ausnehmung angeordnet. Je ein, der Seitenwand 25a, 25b zugeordneter Versteifungsvorsprung 46a, 46b ist einerseits an einer Seitenwand 25a, 25b und andererseits am Boden 27 angeformt. Figuren 4 und 8 der Patentanmeldung - 7 - 1.5 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. Das Anschlagmodul umfasst einen Grundkörper (Merkmal M2), der aus Kunststoff besteht (Merkmal M2.2). Der Grundkörper weist nach Merkmal M2.1 eine Ausnehmung auf, die durch sich entlang der Längsachse des Grundkörpers erstreckende Seitenwände und einen Boden gebildet wird. In dieser Ausnehmung ist die Anschlageinheit mit Anschlaggliedträger im Grundkörper aufgenommen (Abs. [0035], Figur 3). Somit bildet der Boden der Ausnehmung eine untere Begrenzung für den Hub der Anschlageinheit. Quer zu seiner Längsachse ausgerichtet weist der Grundkörper nach Merkmal M2.3 zwei Befestigungslöcher auf. Diese Befestigungslöcher sind geeignet, den Grundkörper an einem zugeordneten Befestigungsprofil der Bearbeitungs- und Fördereinrichtung mit Hilfe von die Befestigungslöcher durchsetzenden Befestigungselementen zu befestigen. Nicht festgelegt ist, wo die Befestigungslöcher am Grundkörper und in Bezug auf den gemäß Merkmal M2.1 beanspruchten Boden angeordnet sind. Jedes der Befestigungslöcher weist eine Loch-Loch-Längsachse auf (Figur 10, Abs. [0048] OS) und ist quer zur Längsachse des Grundkörpers ausgerichtet. Sie bilden somit eine Durchgangsbohrung durch den Grundkörper. Die Befestigungselemente selbst sind nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Sie können zum Beispiel in Form von Gewindebolzen oder Gewindestäben ausgebildet sein (Abs. [0003], [0040], [0041] OS). Keine anspruchsgemäßen Befestigungselemente sind Metallhülsen. Denn diese werden nicht zur Befestigung, jedoch zur Verhinderung der Übertragung der Spannkräfte beim Festziehen der Befestigungselemente auf den Kunststoff-Körper in die Befestigungslöcher eingesetzt (Abs. [0006] OS). Nach Merkmal M3 ist jeder Seitenwand im Bereich eines Befestigungslochs wenigstens ein Versteifungsvorsprung zugeordnet, der nach Merkmal M3.1 über die Bodenfläche des Bodens hervorsteht und einerseits an der Seitenwand und anderseits am Boden angeformt ist. Der „Bereich“ eines Befestigungsloches in Merkmal M3 ist dahingehend auszulegen, dass damit der Abstand des Befestigungslochs zum Versteifungsvorsprung gemeint - 8 - ist. Nach Abs. [0010] OS sind die Versteifungsvorsprünge im peripheren Umfangsbereich der Befestigungslöcher angeordnet. Da der Grundkörper nach Merkmal M2.2 aus Kunststoff besteht, ist der Versteifungsvorsprung mittels Kunststoffspritzguss „mit angeformt“ (Abs. [0047] OS). Daraus ergibt sich eine Erhebung oder Erstreckung des Versteifungsvorsprungs vom Boden ausgehend in die Ausnehmung des Grundkörpers hinein. Da gefordert ist, dass der Versteifungsvorsprung an der Wand und am Boden angeformt, d.h. der Versteifungsvorsprung einstückig und mit den Seitenwänden und dem Boden des Grundkörpers miteinander verbunden ist, kann auch die Wand oder der Boden selbst als Versteifungsvorsprung ausgebildet sein. 2. Die Fassung der Patentanmeldung ist zulässig, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Patentanmeldung nicht (§ 38 PatG). Die Patentansprüche 1 bis 14 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen vom 14. März 2019. Die Beschreibung und die Figuren entsprechen ebenfalls den ursprünglich eingereichten Unterlagen vom 14. März 2019. 3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG). 4.1 Die Druckschrift D1 (nachfolgend: „D1“) offenbart zwar die Merkmale M1, M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.1.1, M2.2, M2.3, jedoch fehlen die Merkmale M3 und M3.1. Die D1 offenbart eine Vorrichtung zum Anhalten einer sich in einer Transportrichtung längs eines Transportwegs bewegenden Transporteinheit. Zum Schutz der einzelnen Komponenten vor äußeren Einflüssen ist vorgesehen, dass das Gehäuse zweiteilig ausgebildet ist, wobei dann vorzugsweise zwischen den beiden Gehäuseteilen ein Dichtungselement, beispielsweise eine Flachdichtung, angeordnet ist (Abs. [0006]). - 9 - Eine Ausführungsform dieser Anhaltevorrichtung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt. Figur 4 der D1 Die in der obigen Figur 4 dargestellte Anhaltevorrichtung ist mittels zweier Befestigungsbolzen 50 an einer übergeordneten Montageeinheit, beispielsweise der Transportbahn des Transportsystems zum Transport der Werkstücke W, befestigt. Hierzu sind die Befestigungsbolzen 50 vorzugsweise als Hammerkopfschrauben ausgebildet, welche in T-Nuten der übergeordneten Baueinheit eingesetzt werden können. Die zwischen den Befestigungsschrauben 50 und den zugeordneten Muttern 52 wirkenden Klemmkräfte werden vorzugsweise nicht über das Kunststoffgehäuse 12 übertragen, sondern über Metallhülsen 54, welche in Öffnungen 12e des oberen Gehäuseteils 12a des Gehäuses 12 eingeführt sind und das Gehäuse 12 durchsetzen. Die Relativanordnung des Gehäuses 12 bezüglich der Befestigungseinheit 50/52/54 erfolgt über einen Ringkragen 54a der Metallhülse 54 und eine Beilagscheibe 56, welche auf der anderen Seite des Gehäuses 12 angeordnet ist. Ferner sind Dichtungsringe 58 vorgesehen, welche das unerwünschte Eindringen von Feuchtigkeit durch die Öffnungen 12e verhindern. Eine als pneumatisch arbeitende Zylinder- Kolben-Einheit ausgebildete Stelleinheit 16 umfasst ein Stellelement 16a, das an einer Kolbenstange 16b befestigt ist. Die Kolbenstange 16 ist ihrerseits an einem Kolben 160 befestigt. Der Kolben 160 wiederum kann sich in einem Zylinder 16d gleitend auf - 10 - und ab bewegen, der mit dem unteren Gehäuseteil 12b einstückig ausgebildet ist. Ferner ist in dem unteren Gehäuseteil 12b ein Anschlussstutzen 16e zur Zufuhr von Druckluft und ein Ablassstutzen 16f zur Entlüftung des Zylinders16d vorgesehen. Das Stellelement 16a und somit auch der Kolben 160 sind mittels einer Schraubendruckfeder 16g in die in Fig. 4 dargestellte vorgerückte, d.h. aus dem oberen Gehäuseteil 12a hervorstehende Stellung, vorgespannt (Abs. [0037]). Das Stellelement 16a wirkt zum Anhalten der Werkstücke W nicht selbst unmittelbar auf diese ein. Vielmehr ist in Transportrichtung T vor dem Stellelement 16a ein Anhalteelement 62 vorgesehen, welches um eine in Querrichtung Q (verläuft zur Transportrichtung T orthogonal) verlaufende Achse 64 verschwenkbar ist. Die Anhaltevorrichtung zum Befestigen an eine Transportbahn eines Transportsystems verfügt über einen eine Längsachse aufweisenden Grundkörper aus Kunststoff entsprechend den Merkmalen M1, M2 und M2.2. Das Gehäuse 12 besteht aus einem oberen Gehäuseteil 12a und einem unteren Gehäuseteil 12b. Mit dem unteren Gehäuseteil einstückig ausgebildet ist ein Zylinder 16d, der von einem Abschlussdeckel 60 gebildeten Boden verschlossen ist. In diesen Zylinder ist die Stelleinheit 16 aufgenommen und bildet anspruchsgemäße Seitenwände aus. Dieser durch Seitenwände und Abschlussdeckel gebildete Bereich bildet in der D1 eine anspruchsgemäße Ausnehmung nach Merkmal M2.1. Eine in der Figur 4 als pneumatisch arbeitende Zylinder-Kolben-Einheit ausgebildete Stelleinheit 16 ist in der Ausnehmung des Gehäuses angeordnet und umfasst ein Stellelement 16a, das an einer Kolbenstange 16b befestigt ist, wobei das Stellelement 16a zwischen einer vorgerückten Stellung und einer zurückgezogenen Stellung verstellbar ist. (Merkmale M2.1.1, M2.1.1.1). Darüber hinaus weist der Grundkörper zwei quer zur Längsachse ausgerichtete Öffnungen 12e zur Befestigung der Anhaltevorrichtung an einer Transportbahn auf, entsprechend dem Merkmal M2.3. Hingegen offenbart die D1 nicht die Merkmale M3 und M3.1. Der D1 ist kein Hinweis auf das Vorsehen von Versteifungsvorsprüngen zu entnehmen, wie dies in Merkmal M3 gefordert ist. Wie zu Merkmal M2.1 ausgeführt, bildet der Zylinder 16d Seitenwände aus und ist von einem Abschlussdeckel 60 - 11 - gebildeten Boden verschlossen. Dieser durch Seitenwände und Abschlussdeckel gebildete Bereich weist jedoch keine Befestigungslöcher auf, in deren Bereich wenigstens ein Versteifungsvorsprung zugeordnet ist. Infolgedessen kann auch kein Versteifungsvorsprung über die Bodenfläche des Bodens hervorstehen. Davon ausgehend hat der Fachmann weder einen Anlass noch eine Anregung, die Metallhülsen einzusparen, um die zwischen den Befestigungsschrauben und den zugeordneten Muttern wirkenden Klemmkräfte abzufangen. Da der Boden der D1 durch den Abschlussdeckel 60 (also unterhalb der Stelleinheit) gebildet ist, hätte der Fachmann auch keine Veranlassung, dort Versteifungsvorsprünge vorzusehen. Denn der Fachmann erkennt, dass zur Verhinderung der Übertragung der Spannkräfte beim Festziehen der Befestigungselemente am Abschlussdeckel keine Kräfte aufgenommen werden müssen. Denn der Fachmann benötigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der Regel zusätzliche, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichende Anstöße, Anregungen oder Hinweise oder sonstige Anlässe (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2018 – X ZR 59/16, Rn. 25 - Kinderbett; BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 82/20, Rn. 88 – Leuchtdiode). 4.2 Auch die Druckschrift D3 (nachfolgend: „D3“) steht der Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht entgegen. Sie offenbart wie die D1 zwar die Merkmale M1, M2, M2.1, M2.1.1, M2.1.1.1, M2.2, M2.3, jedoch fehlen die Merkmale M3 und M3.1. Ausgehend von der D3 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe. Die D3 betrifft eine Vorrichtung zur Arretierung von Werkstückträgern, Werkstücken oder dergleichen bei Montagestraßen, wobei in einem Gehäuse ein Arretierungsnocken exzentrisch angeordnet und nach außen schwenkbar gelagert ist. Der Arretierungsnocken ist durch einen im Gehäuse geführten, axial verschiebbaren Stößel betätigbar. In Fig. 2 ist als Einbaubeispiel der Arretierungsvorrichtung ein Längsschnitt durch eine Doppelgurt-Bandanlage dargestellt. Ein aus Kunststoff gefertigtes Gehäuse 10 enthält Durchgangsbohrungen 33 mit eingesetzten - 12 - Metallbuchsen 35 und ist mittels der Schrauben 28 am Tragprofil 29 des Doppelgurtbandes befestigt. Figuren 1 und 2 der D3 mit farblichen Hervorhebungen Die D3 offenbart eine Arretierungsvorrichtung, die auch für Montageband- oder Fertigungsstraßen geeignet ist (vgl. S. 4). Damit dürfte ein Anschlagmodul entsprechend Merkmal M1 offenbart sein. Das Gehäuse der Arretierungsvorrichtung ist als prismatisches Gehäuse, vorzugsweise mit einem Rechteckquerschnitt ausgebildet (vgl. S. 8, 1. Absatz zu Figur 2). In Figur 1 ist das Gehäuse (farblich grün hervorgehoben) der Arretierungsvorrichtung im Schnitt gezeigt und weist Seitenwände 15 und einen Boden auf, die eine Ausnehmung für ein Anschlagglied bilden. Somit weist das Gehäuse einen Grundkörper mit einer durch Seitenwände und Boden gebildeten Ausnehmung entsprechend den Merkmalen M2, M2.1 und M2.1.1 auf. Die erfindungsgemäße Arretierungsvorrichtung arbeitet wie folgt: Im Ruhezustand, d.h. ein Werkstückträger soll nicht angehalten werden, befindet sich der Stößel in seiner unteren Lage. Durch Beaufschlagung des Druckmittelraums oberhalb des Kolbens mit, z. B. Druckluft, wird der Kolben in die gestrichelt eingezeichnete Lage gebracht. Hierdurch steht der Stößelkopf nicht mit dem Arretierungsnocken in Berührung. Durch den außermittig liegenden Schwerpunkt des Arretierungsnockens kippt dieser in die in Fig. 1 strichpunktiert eingezeichnete Schräglage 32. Hierdurch - 13 - verschwindet der Arretierungsnocken im Gehäuse. Der Arretierungsnocken wird in die Haltestellung, d.h. in die Stellung zum Anhalten des Werkstückträgers gebracht, in dem der Druck im Druckmittelraum vermindert wird (Stellung des Stößels in Fig. 1 und 2). In diesem Fall drückt die Schraubenfeder 22 den Stößelkopf axial nach oben, wobei der Arretierungsnocken über die Berührungsfläche nach oben gedrückt und gehalten wird. Bei einem Winkel von ca. 10° zwischen Berührungsfläche und Gehäuseachse tritt eine Selbsthaltung des Arretierungsnockens ein. Gleichzeitig wird über die Sensoren 27 der ankommende Werkstückträger registriert. Der Nocken kann durch Aussparungen im unteren Bereich des Werkstückträgers durchgleiten und den Werkstückträger an verschiedenen Halteflächen stoppen. Das Transportband läuft während des Haltezustands unter dem Werkstückträger 31 weiter. Die Arretierung des Werkstückträgers 31 durch den Arretierungsnocken wird gelöst, indem der Druckmittelraum z. B. mit Druckluft beaufschlagt wird. Der Kolben und mit diesem der Stößel wird dann in die untere Ruhestellung gebracht, wobei der Arretierungsnocken durch Eigengewicht oder durch Schub vom Werkstückträger in das Gehäuse eingeschwenkt wird. Bei Ausfall der Druckluft geht die Arretierungsvorrichtung durch Federkraft der Schraubenfeder automatisch in die Haltestellung. Damit werden die Werkstückträger gestoppt (vgl. S. 9, 10). Das entspricht der beweglichen Lagerung der Anschlageinheit gemäß Merkmal M2.1.1.1. Das Gehäuse der Arretierungsvorrichtung besteht gemäß Merkmal M2.2 aus Kunststoff (vgl. Anspruch 10, vgl. auch die Beschreibung S. 8, 2. Absatz). Ein aus Kunststoff gefertigtes Gehäuse 10 enthält Durchgangsbohrungen 33 mit eingesetzten Metallbuchsen 35 und ist mittels Hammerkopfschrauben 28 am Tragprofil 29 des Doppelgurtbandes entsprechend Merkmal M2.3 befestigt (vgl. Figur 2, S. 8, 2. Abs.). Figur 2 zeigt, dass diese Durchgangsbohrungen ersichtlich quer zur Längsachse ausgerichtet sind. Nicht offenbart in der D3 sind die Merkmale M3 und M3.1. Weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung ergibt sich ein Hinweis auf einen Versteifungsvorsprung im Bereich jedes Befestigungsloches, der über die Bodenfläche des Bodens hervorsteht und einerseits an der Seitenwand und andererseits am Boden angeformt ist. Eines Versteifungsvorsprungs bedarf es bei der Lehre nach der D3 auch nicht, denn in die beiden Durchgangsbohrungen sind jeweils Metallbuchsen eingesetzt, - 14 - durch die die Druckentlastung des Gehäuses beim Anziehen der Schrauben erreicht wird. Selbst wenn man aufgrund der unterschiedlichen Gehäusewandstärken im Bereich des rechten Befestigungslochs, wie es in der dortigen Figur 1 dargestellt ist, die rechts oberhalb der rechten Durchgangsbohrung befindliche Materialanhäufung als einen an dem Boden angeformten Versteifungsvorsprung ansehen würde, hätte der Fachmann keinen Anlass, diese auch an der linken Durchgangsbohrung vorzusehen. Denn die linke Durchgangsbohrung befindet sich konstruktionsbedingt bereits außerhalb der Ausnehmung, wodurch oberhalb der linken Durchgangsbohrung schon kein Boden angeordnet ist, an dem ein Versteifungsvorsprung angeformt werden könnte. 4.3 Die Druckschrift D2 (nachfolgend: „D2“) lehrt in Figur 1 mit Abs. [0045], dass zwischen den beiden Spuren einer Transportstrecke Querträger 22 angeordnet sind, auf denen jeweils ein Anschlagmodul 24 befestigt ist und wobei jedes Anschlagmodul 24 einen Grundkörper 26 und ein Anschlagglied 28 aufweist, das relativ zu dem Grundkörper 26 beweglich ist. Da die Anschlagmodule auf den Querträgern befestigt sind, weist das Gehäuse des Anschlagmoduls schon keine quer zur Längsachse ausgerichtete Befestigungslöcher auf. Darüber hinaus ist das Gehäuse auch nicht aus Kunststoff und weist auch keine Versteifungsvorsprünge im Bereich der Befestigungslöcher auf. Damit fehlen der D2 zumindest die Merkmale M2.2, M2.3, M3 und M3.1. 4.4 Die Druckschrift D4 (nachfolgend: „D4“) betrifft eine Anschlagvorrichtung zum Anhalten von transportierten Gegenständen und insbesondere eine Anschlagvorrichtung mit einem in Anschlagsrichtung relativ zu einem Gehäuse bewegbaren Anschlagglied und einer Verdrehsicherung zur Sicherung des Anschlagglieds gegen eine Verdrehung um eine zu der Anschlagrichtung parallele Achse. Da die D4 weder ein Kunststoffgehäuse noch eine Befestigung der Anschlagvorrichtung an einer Transportstrecke offenbart, fehlen zumindest die Merkmale M2.2, M3 und M3.1. 4.5 Da, wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 ein Anschlagmodul mit den Merkmalen M3 und M3.1 bekannt ist, kann auch - 15 - keine der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesen Merkmalen geben. 5. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Anschlagmoduls nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und werden von diesem getragen. 6. Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag waren bereits in dem im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Patentansprüche enthalten und damit Gegenstand der Prüfung. Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- heit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 16 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Schenk Maierbacher Weitzel Vorsitzender Richter Rothe ist wegen des Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert. An seiner Stelle signiert Richterin Schenk als dienstälteste Beisitzerin