Beschluss
11 W (pat) 4/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:190325B11Wpat4.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:190325B11Wpat4.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 11 W (pat) 4/22 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2009 035 362.3 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Wiegele beschlossen: - 2 - 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01P des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2021 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentanspruch 1 vom 3. August 2020 sowie den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 7, - ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 und 2, Beschreibungs- seiten 3 und 3a vom 17. Juni 2020 sowie den ursprünglichen Beschreibungsseiten 4 bis 13, - ursprünglich eingereichte Figuren 1 bis 4. 2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 13. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse F01P des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) die am 3. Februar 2011 offengelegte Patentanmeldung 10 2009 035 362.3 vom 30. Juli 2009 mit der Bezeichnung „Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug“ mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung gemäß Patentanspruch 1 sei aus der älteren, am 23. September 2010 nachveröffentlichten Druckschrift DE 10 2009 014 003 A1 (D1) bereits bekannt und somit nicht mehr neu. Er sei daher nicht patentfähig. - 3 - Vor dem Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle im Rahmen der Bestimmung des Stands der Technik nach § 43 PatG weiter die Druckschriften D2 US 3 265 300 A, D3 DE 35 06 156 C1, D4 DE 37 01 584 A1 und D5 DE 40 20 953 A1 ermittelt. Gegen diesen Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die am 16. September 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie hat beantragt, - den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf Ba- sis ihres Antrags vom 3. August 2020 zu erteilen sowie - die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Sie vertritt die Auffassung, die Druckschrift D1 offenbare nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1. Insbesondere, da die Auslegung der Prüfungsstelle des Merkmals M1.7 nicht haltbar und erkennbar falsch sei. Da die Prüfungsstelle im angefochte- nen Beschluss auch erstmals Argumente anführe, die vorher noch nicht erörtert worden seien, sei das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt worden. Damit sei auch der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr begründet. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Strömungsleitmechanismus (10) für ein Kraftfahrzeug, umfassend: - ein Trägerbauteil (12) - eine relativ zum Trägerbauteil (12) zur Veränderung eines Strömungs- querschnitts (Q) in einer Öffnungsrichtung (O) sowie in einer der - 4 - Öffnungsrichtung (O) entgegengesetzten Schließrichtung (S) verstellbare Luftdurchlasseinrichtung (16), - eine Normalbetrieb-Stellvorrichtung (26), die mit der Luftdurchlasseinrichtung (16) bewegungsübertragend gekoppelt oder koppelbar ist und dazu ausgebildet ist, die Luftdurchlasseinrichtung (16) wenigstens in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen, - eine Steuereinrichtung (34) zur Ansteuerung der Normalbetrieb- Stellvorrichtung (26) und - eine Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) mit einem thermomechanischen Aktuator (29), der thermisch mit einem vorbestimmten Fahrzeugbereich (22), koppelbar oder gekoppelt ist, und der dazu ausgebildet ist, dann, wenn eine Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) höher ist als eine vorgegebene Schwellentemperatur (TS ), die Luftdurchlasseinrichtung (16) in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen oder in einer Stellung zu halten, bei welcher der Strömungsquerschnitt (Q) im Vergleich zu Stellungen der Luftdurchlasseinrichtung (16) bei Temperaturen unterhalb der Schwellentemperatur (T S ) vergrößert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der thermomechanische Aktuator (29) der Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) dann, wenn die Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) niedriger als die Schwellentemperatur (TS ) ist, von der Luftdurchlasseinrichtung (16) bewegungs- und kraftüber- tragungsmäßig entkoppelt ist. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7, wird auf die Akten verwiesen. - 5 - II. A. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Patentanmeldung erweist sich in der beantragten Fassung als patentfähig. 1. Die Anmeldung betrifft einen Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Um wärmeempfindliche Komponenten eines Kraftfahrzeugs, insbesondere den Kraftfahrzeugmotor, vor Überhitzung zu schützen, sei es bekannt, Strömungsleitmechanismen an solchen Kraftfahrzeugen vorzusehen, insbesondere verstellbare Luftdurchlasseinrichtungen wie Luftklappen oder Jalousien, welche beispielsweise von elektromechanischen Aktuatoren wie Schrittmotoren in Öffnungs- und Schließrichtung verstellt werden könnten. Dabei nehme der von Luft durchströmbare Strömungsquerschnitt einer der Luftdurchlasseinrichtung zugeordneten, an dem Trägerbauteil oder dem Kraftfahrzeug vorgesehenen Durchgangsöffnung ab, wenn die Luftdurchlasseinrichtung in Schließrichtung verstellt werden, und der Strömungsquerschnitt nehme zu, wenn die Luftdurchlasseinrichtung in Öffnungsrichtung verstellt werde. Die Ansteuerung solcher Luftdurchlasseinrichtungen durch elektromechanische Aktuatoren sei z. B. aus den Druckschriften DE 10 2005 048 451 A1 sowie DE 198 04 427 A1 bekannt. In Strömungsleitmechanismen, die in den Druckschriften DE 32 11 793 A1, DE 20 2005 010 683 U1, DE 34 38 709 C1 sowie DE 100 26 047 A1 beschrieben seien, umfassten die Normalbetrieb-Stellvorrichtungen dahingegen jeweils einen mit dem Fahrzeugmotor oder Kühlkreislauf thermisch gekoppelten thermomechanischen Aktuator, etwa ein Dehnstoffelement oder ein Bimetallelement. Auf diese Weise könnte die Luftdurchlasseinrichtung besonders - 6 - einfach in Abhängigkeit von der Temperatur des vor Überhitzung zu schützenden, vorbestimmten Fahrzeugbereichs verstellt werden, ohne dass ein Steuergerät benötigt werde. Schließlich sei aus der Druckschrift DE 102 18 700 A1 ein gattungsgemäßer Strömungsleitmechanismus bekannt, bei welchem in einem aus zwei gelenkig miteinander verbundenen Teilhebeln gebildeten Hebel, der zur Bewegungs- und Kraftübertragung von einem elektromechanischen Aktuator als der Normalbetrieb- Stellvorrichtung zu der Luftdurchlasseinrichtung diene, eine durch ein Schmelzglied in einer vorgespannten Stellung fixierte Feder als Notbetrieb- Stellvorrichtung integriert sei. Die durch das Schmelzglied arretierte vorgespannte Feder überbrücke das Gelenk der Teilhebel, welches durch das Schmelzglied ebenfalls arretiert sei. Dann, wenn die Temperatur des vorbestimmten Fahrzeugbereichs höher sei als die vorgegebene Schwellentemperatur, schmelze das Schmelzglied auf, gebe das Gelenk zur Bewegung frei, und die Feder, die somit nicht mehr in der vorgespannten Stellung fixiert sei, treibe die Teilhebel zur Relativbewegung um ihr gemeinsames Gelenk an und verstelle die Luftdurchlasseinrichtung somit in Öffnungsrichtung. Die vorgegebene Schwellentemperatur könne dabei deutlich über den üblichen Betriebstemperaturen des vorbestimmten Fahrzeugbereichs im Normalbetrieb liegen und so gewählt sein, dass dann, wenn die Temperatur des Fahrzeugbereichs unterhalb der Schwellentemperatur liege, keine oder zumindest keine erheblichen Beschädigungen des Fahrzeugbereichs aufgrund von Überhitzung zu erwarten seien. Eine solche Notbetrieb-Stellvorrichtung gewährleiste, dass auch bei einem Defekt der Normalbetrieb-Stellvorrichtung die Luftdurchlasseinrichtung in Öffnungsrichtung verstellt und damit der vorbestimmte Fahrzeugbereich zuverlässig vor Überhitzungsschäden geschützt werden könne. Ein wesentlicher Nachteil der im Stand der Technik bekannten Lehre bestehe darin, dass die Normalbetrieb-Stellvorrichtung bei einer Verstellung der Luftdurchlasseinrichtung den thermomechanischen Aktuator der Notbetrieb- Stellvorrichtung auch im Normalbetrieb stets mitbewege und damit eine größere Kraft aufbringen müsse, als es zum Verstellen der Luftdurchlasseinrichtung - 7 - notwendig wäre. Daher müssten verhältnismäßig große, schwere und entsprechend teure Aktuatoren in den Normalbetrieb-Stellvorrichtungen der bekannten Strömungsleitmechanismen verwendet werden. Ein weiterer Nachteil des bekannten Strömungsleitmechanismus liege darin, dass dann, wenn die Schwellentemperatur einmal überschritten worden sei, weder die Normalbetrieb- Stellvorrichtung, noch die Notbetrieb-Stellvorrichtung ohne zusätzliche Reparaturmaßnahmen wieder betriebsfähig seien. 2. Aufgabe der Erfindung sei es, einen Strömungsleitmechanismus für ein Kraft- fahrzeug so weiter zu entwickeln, dass im Normalbetrieb, also unterhalb der vorge- gebenen Schwellentemperatur, weniger Kraft zum Verstellen der Luftdurchlassein- richtung eingesetzt werden müsse und die Stellvorrichtungen auch nach Über- schreiten der Schwellentemperatur ohne zusätzliche Reparaturmaßnahmen wieder betriebsfähig seien. 3. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kühlsystemen von Kraftfahrzeugen verfügt. 4. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Patentanmeldung den nachfolgend in Merkmalen gegliederten erteilten Anspruch 1 vor: M 1.1 Strömungsleitmechanismus (10) für ein Kraftfahrzeug, umfassend: M 1.2 - ein Trägerbauteil (12) M 1.3 - eine relativ zum Trägerbauteil (12) zur Veränderung eines Strömungsquerschnitts (Q) in einer Öffnungsrichtung (O) sowie in einer der Öffnungsrichtung (O) entgegengesetzten Schließrichtung (S) verstellbare Luftdurchlasseinrichtung (16), M 1.4 - eine Normalbetrieb-Stellvorrichtung (26), die mit der Luftdurchlasseinrichtung (16) bewegungsübertragend gekoppelt oder - 8 - koppelbar ist und dazu ausgebildet ist, die Luftdurchlasseinrichtung (16) wenigstens in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen, M 1.5 - eine Steuereinrichtung (34) zur Ansteuerung der Normalbetrieb- Stellvorrichtung (26) und M 1.6 - eine Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) mit einem thermomechanischen Aktuator (29), der thermisch mit einem vorbestimmten Fahrzeugbereich (22)(,) koppelbar oder gekoppelt ist, und der dazu ausgebildet ist, dann, wenn eine Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) höher ist als eine vorgegebene Schwellentemperatur (TS ), die Luftdurchlasseinrichtung (16) in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen oder in einer Stellung zu halten, bei welcher der Strömungsquerschnitt (Q) im Vergleich zu Stellungen der Luftdurchlasseinrichtung (16) bei Temperaturen unterhalb der Schwellentemperatur (TS ) vergrößert ist, dadurch gekennzeichnet, dass M 1.7 der thermomechanische Aktuator (29) der Notbetrieb-Stellvorrichtung (28) dann, wenn die Temperatur (T) des vorbestimmten Fahrzeugbereichs (22) niedriger als die Schwellentemperatur (TS) ist, von der Luftdurchlasseinrichtung (16) bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist. 5. Die technische Lehre des Streitpatents ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: Der beanspruchte Strömungsleitmechanismus umfasst eine in eine Öffnungs- und in eine Schließrichtung verstellbare Luftdurchlasseinrichtung (Merkmal M 1.3). Die Luftdurchlasseinrichtung ist nicht weiter spezifiziert. Ob es sich dabei um eine einzelne Vorrichtung, wie eine Klappe, oder mehrere miteinander verbundene Vorrichtungen handelt, die gemeinsam in Öffnungs- (O) oder Schließrichtung (S) bewegt werden, lässt der Anspruch 1 offen. Zur Betätigung der Luftdurchlasseinrichtung sind zwei Stellvorrichtungen vorgesehen. Nach Merkmal M 1.4 mit einer Normalbetriebs-Stellvorrichtung, die - 9 - dazu ausgebildet ist, die Luftdurchlasseinrichtung wenigstens in Öffnungsrichtung (O) zu verstellen (vgl. Fig. 1 und 2). Weiter ist eine Notbetrieb-Stellvorrichtung vorgesehen (Merkmal M 1.6), durch dessen Aktuator ab einer vorbestimmten Schwellentemperatur (T S ) die Luftdurchlasseinrichtung in Öffnungsrichtung (O) verstellt wird oder in einer Stellung gehalten wird, die weiter geöffnet ist als bei Temperaturen unterhalb der Schwellentemperatur (TS ) (vgl. Fig. 3 und 4). Unterhalb der Schwellentemperatur (TS) ist der thermomechanische Aktuator der Notbetriebs-Stellvorrichtung gemäß Merkmal M 1.7 von der Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt. In den nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 2 der Anmeldung sind zwei Betriebsfälle dargestellt. Die Normalbetrieb-Stellvorrichtung 26 und sein Aktuator 30 sind vom Senat in orangener Farbe, die Notbetrieb-Stellvorrichtung 28 und sein Aktuator 29 in blauer Farbe markiert: - 10 - Dargestellt sind zwei Betriebsfälle mit unterschiedlichen Temperaturen T1 (Fig. 1) und T2 (Fig. 2). Die Betriebstemperatur T1 ist geringer als die Temperatur T2, beide sind wiederum geringer als die Schwelltemperatur TS. Diese Figuren illustrieren somit den Temperaturbereich gemäß Merkmal M 1.7, in dem der Aktuator der Notbetrieb-Stellvorrichtung (26) von der Luftdurchlasseinrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist. Wie zu erkennen, liegt der thermomechanische Aktuator in beiden Fällen nicht an der Hebelstange 40 der Luftdurchlasseinrichtung 16 an. Von der Temperatur T1 beginnend wird der Aktuator 29 der Notfallbetrieb-Stellvorrichtung 28 bei einer Temperaturerhöhung (T2<TS) zwar weiter ausgefahren (vgl. die Fig. 2), jedoch liegt der Aktuator in keinem Fall an seiner vorgesehenen Eingriffsöffnung 48 der Hebelstange 40 an. Von diesem Aktuator 29 wird somit für diese Betriebszustände keine Bewegung oder Kraft auf die Lufteinlassvorrichtung 16 ausgeübt. Auch aus der Bewegung der Hebelstange 40 durch die Normalbetriebs-Stellvorrichtung 26 resultiert keine zusätzliche Kraft, um die Notbetrieb-Stellvorrichtung mitzunehmen (vgl. die Absätze [0009] und [0011] der Anmeldung).Ein bewegungs- und kraftübertragungsmäßiges Entkoppeln gemäß Merkmal M 1.7 bedeutet im Sinne der technischen Lehre der Anmeldung, dass in diesem Temperaturbereich T< TS weder von der Notbetrieb- Stellvorrichtung 28 auf die Luftdurchlasseinrichtung 16, noch umgekehrt, eine Kraft übertragen wird. - 11 - B. 1. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig (§§ 1, 3 und 4 PatG). a) Der beanspruchte Strömungsleitmechanismus für ein Kraftfahrzeug ist neu (§§ 1, 3 PatG). Die nachveröffentlichte Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0001] und [0033] offenbart eine Kühlluftzufuhreinrichtung für einen Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeugs (Merkmal M 1.1). Diese besteht aus einer rahmenartige Tragstruktur mit einem oberen Rahmenteil 22, einem unteren Rahmenteil 20, einem mittig angeordneten Steg 18 und einem seitlichen Rahmenteil 24 (Merkmal M1.2), vgl. die Fig. 1. Die Kühlluftzufuhreinrichtung weist mehrere, parallel zueinander angeordnete lamellenartige Verschlusselemente 12, 14, 16 auf, die drehbar gelagert, vgl. Absatz [0035], und mit einem nicht explizit dargestellten Stellantrieb gekoppelt sind, der, in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Kühlung, die Kühlluftzufuhr durch Verdrehen oder Verschwenken der Lamellen 12, 14, 16 im Betrieb des Fahrzeugs regelt (Merkmale M 1.3 bis M 1.5). Die Lamelle 12 ist mit einer Notbetätigungsvorrichtung 26 ausgestattet, die bei Auftreten einer oberhalb einer vorgesehenen kritischen Temperatur liegenden Umgebungs- oder Motortemperatur unabhängig vom eigentlichen Stellantrieb zumindest die Lamelle 12 öffnet. Wie in Absatz [0015] ausgeführt, eignen sich hierfür temperatursensitive Elemente (Merkmal M1.6). Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Druckschrift D1 eine Luftdurchlasseinrichtung offenbart, mit einer Normalbetrieb-Stellvorrichtung (Merkmale M 1.4 und M 1.5) und einer Notbetrieb-Stellvorrichtung (Merkmal M 1.6) gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. - 12 - Die Notbetätigungsvorrichtung 26 der Druckschrift D1, wie in der Fig. 1 gezeigt und in den Absätzen [0036] bis [0039] beschrieben, weist ein Stellglied 32 mit einem thermomechanischen Aktuator auf, das in einem Gehäuse 36 an der Außenseite des Seitenteils 24 angeordnet und über einen Kurbeltrieb 28 mit der Drehachse der als Luftdurchlasseinrichtung fungierenden Lamelle 12 verbunden ist. Eine Temperatur oberhalb einer kritischen Temperatur führt zu einer linearen Aufwärtsbewegung des Stellglieds 32 und somit zu einer Öffnung der Belüftungsöffnung 11. Entgegen dieser Aufwärtsbewegung wirkt eine Rückstellfeder 30, wie sie sowohl in der einleitenden Beschreibung (Absatz [0016]) als auch der Figurenbeschreibung (Absatz [0038]) beschrieben und in der Figur 1 gezeigt ist. Da diese Feder über den Kurbeltrieb fest mit der Lamelle 12 verbunden ist, wirkt diese Feder auch der Öffnungsbewegung der Luftdurchlasseinrichtung, wie sie im Normalbetrieb durchgeführt wird, vgl. Absatz [0035], entgegen. Der thermomechanische Aktuator der Notbetrieb-Stellvorrichtung ist somit nicht von der Luftdurchlassvorrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt (Merkmal M 1.7). Zwar finden sich im Absatz [0029] Ausführungen zu einer Entkopplung einer Luftdurchlassvorrichtung von den beiden Betriebsfällen (Notbetrieb, Normalbetrieb). Diese wird dadurch erreicht, dass bei der Verwendung von mehreren parallelen Verschlusselementen ein Verschlusselement zur Notbetätigung und die übrigen zum Normalbetrieb vorgesehen sind. Das mit der Notbetätigungsvorrichtung versehene Verschlusselement öffnet sich somit ausschließlich oberhalb einer kritischen Temperatur, im Normalbetrieb bleibt es verschlossen. Diese Ausgestaltung unterscheidet sich vom geltenden Anspruch 1 bereits dadurch, dass dessen Luftdurchlasseinrichtung so ausgestaltet ist, dass sie beide Betriebszustände an der gleichen Luftduchlasseinrichtung (Merkmale M 1.3 und M 1.4) ermöglicht. - 13 - Die im Absatz [0013] beschrieben Entkopplung betrifft die Entkopplung der Stellantriebe der Stellglieder für die beiden Betriebsfälle. Eine Entkopplung von der Luftdurchlasseinrichtung ist dort nicht thematisiert. Die weiteren Druckschriften D2 bis D5 stellen, wie auch von der Prüfungsstelle zurecht im Prüfungsbescheid vom 14. Februar 2020 ausgeführt, allgemeinen Stand der Technik dar, die dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehen. Der Senat ist ebenfalls zu dieser Auffassung gelangt, denn keine dieser Druckschriften offenbart das Merkmal M 1.7 dieses Anspruchs. b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). Die Druckschrift D1 ist als nachveröffentlichte Druckschrift bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht beachtlich (vgl. § 4 Satz 2 PatG). Keine der weiteren Entgegenhaltungen D2 bis D5 zeigt einen thermomechanischen Aktuator der Notbetrieb-Stellvorrichtung, der dann, wenn die Temperatur des vorbe- stimmten Fahrzeugbereichs niedriger als die Schwellentemperatur ist, von der Luft- durchlasseinrichtung bewegungs- und kraftübertragungsmäßig entkoppelt ist., (Merkmal M 1.7, vgl. die Neuheit). Wie der Fachmann nun dazu kommen sollte, diesen Aktuator gerade so auszuführen, wie durch den Anspruch 1 definiert, er- schließt sich dem erkennenden Senat nicht. c) Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentan- spruch 1 und sind daher zusammen mit diesem gewährbar. - 14 - C. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen, da Billig- keitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Sinne von § 80 Abs. 3 PatG rechtfertigen würden, nicht gegeben sind. Zur Begründung ihres Erstattungsantrags führt die Beschwerdeführerin an, die Prü- fungsstelle habe im angefochtenen Beschluss erstmalig Argumente angeführt, die in den vorab ergangenen Bescheiden nicht genannt worden seien. So habe sie im Rahmen der Auslegung des Merkmals davon gesprochen, das strittige Merkmal M 1.7 stelle eine „Abstrahierung“ gegenüber einem Entkoppeln dar. Auch sei bezüglich der D1 zum ersten Mal auf den Absatz [0039] Bezug genommen worden. Dieser spielte vor dem Zurückweisungsbeschluss keine Rolle. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör weiter verletzt, da die Prüfungsstelle im Beschluss zur Stützung ihrer Argumentation erstmalig auf die Entscheidung 17 W (pat) 303/05 (E’05) ver- wiesen habe. Auch sei auf Kernargumente der Patentanmelderin hinsichtlich des strittigen Merkmals M 1.7 im Beschluss nicht erkennbar eingegangen worden. Hieraus ergeben sich jedoch keine Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten. Die Prüfungsstelle hat in ihrem Prüfungsbescheid vom 15. Juli 2020 den Gegen- stand des Patentanspruchs 1 als nicht neu angesehen. Sie hat dort ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer Auslegung des Merkmals M 1.7 zu dem Ergebnis käme, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 sei. Denn die Formulierung dieses Merkmals sei mehrdeutig und dadurch unpräzise und rela- tiviere die Entkopplung, so dass diese Formulierung auch der Entkopplung entspre- che, wie in der D1 gezeigt. Die unterschiedlichen Auffassungen zu der Auslegung dieses Merkmals wurde demnach auch in einem Telefonat am 13. Juli 2020 disku- tiert. - 15 - Die Anmelderin hat in der Erwiderung vom 3. August 2020 auf diesen Bescheid ihre Auslegung dieses Merkmals dargelegt und hierzu auch den Eintrag „entkoppeln“ aus dem Duden, 2. Auflage, 1989, S. 436, zitiert. Sie hat gefordert darzulegen, worin die angebliche Mehrdeutigkeit und Relativierung des Begriffs „Entkopplung“ be- stünde, da diese lediglich behauptet seien. Die Anmelderin hat in diesem Schreiben auf eine Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 PatG verzichtet, da sie sich nach dem mit der Prüfungsstelle geführten Telefongespräch keinen Fortschritt mehr versprach. Weiter hat die Anmelderin angekündigt, dass sie, sollte die Prüfungsstelle an ihrer Auffas- sung festhalten, den Weg über die Beschwerde suchen werde. Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss zum Vorbringen der Anmelde- rin auf den Prüfungsbescheid vom 13. Juli 2020 insofern Stellung genommen, als sie dargelegt hat, weshalb sie aus ihrer Sicht zu der Auslegung des Merkmals „be- wegungs- und kraftübertragungsmäßiges Entkoppeln“ gelangt ist (vgl. Zurückwei- sungsbeschluss, S. 5, erster Absatz). Dass sie hierbei mit „Abstrahierung“ eine neue Begrifflichkeit bei der Auslegung des Merkmals M 1.7 benutzt hat, ist unkritisch, denn die eigentliche Auslegung des Merkmals, die letztlich zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hat, hat sich nicht geändert. Ebenso ist die Zitierung des Ge- richtsurteils E’05, das die Prüfungsstelle neu zur Stützung ihrer Argumentation her- angezogen hat, zu sehen. Es mag zwar sein, dass die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss nicht wei- ter auf die Kernargumente hinsichtlich der Auslegung der Patentanmelderin einge- gangen ist. Diese sind jedoch mit der Eingabe vom 3. August 2020 zur Akte gelangt. Nachdem die Anmelderin dort sowohl auf die Anhörung verzichtet und auch bereits angekündigt hatte, in die Beschwerde gehen zu wollen, bestand für die Prüfungs- stelle auch keine Veranlassung mehr, auf diese Argumente einzugehen. Diese sind aktenkundig und können in der Nachfolgeinstanz berücksichtigt werden. - 16 - Nur weil der Senat in Übereinstimmung mit der Anmelderin bei Würdigung des glei- chen Sach- und Streitstands zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Prü- fungsstelle, rechtfertigt dies noch nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Die Prüfungsstelle hat sich mit ihrer Argumentation noch im Rahmen des technisch und rechtlich Vertretbaren bewegt, weshalb im Sinne von § 80 Abs. 3 PatG noch kein so schwerwiegender Mangel der Entscheidung erkennbar ist, der eine Gebüh- renerstattung hätte rechtfertigen können (vgl. Benkard/Schwarz, PatG, 12. Auflage, § 80 Rn. 25). IV. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Höchst Eisenrauch Brunn Wiegele