OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 W (pat) Ep 18/22

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:200325U7Ni18.22EP.0
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:200325U7Ni18.22EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 Ni 18/22 (EP) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische 2 878 548 (DE 50 2012 008 291) hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Ing. Dr. Zapf für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 2 878 548 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: - 3 - - 4 - - 5 - II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - 6 - T a t b e s t a n d Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 878 548 B1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 8. Februar 2012 angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Anmeldung mit der Nummer DE 10 2011 003 999 vom 11. Februar 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 14. September 2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Palette“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 008 291.9 geführt. Das Streitpatent geht auf die Stammanmeldung EP 2 487 117 zurück. Ein Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent vor dem Europäischen Patentamt endete mit der Rücknahme des Einspruchs und der Einstellung des Verfahrens. Es umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 beziehen sich eine Palette. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift - wie folgt: - 7 - Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 - 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 878 548 B1 Bezug genommen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt in der erteilten Fassung sowie mit Hilfsanträgen 1 bis 3, 20, 21, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2025 mit jeweils geschlossenen Anspruchssätzen. Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der allein geänderte und um Merkmal 1.7 ergänzte Patentanspruch 1 wie folgt: - 8 - Nach Hilfsantrag 2 wird Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung am Ende (um das Merkmal 1.8) wie folgt ergänzt: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber der erteilten Fassung und unter Wegfall von Unteranspruch 11 am Ende (um das Merkmal 1.9) wie folgt er- gänzt: Wegen der vollständigen Fassungen der weiteren Hilfsanträge wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2025 verwiesen. - 9 - Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlen- den Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ). Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: Anlage K1 Streitpatent EP 2 878 548 B1 Anlage K3 Stammanmeldung EP 2 487 117 A1 Anlage K6 vorläufige Meinung EPA Einspruch vom 09.08.2018 Anlage K7 Entscheidung EPA; Einstellung des Einspruchsverfahrens vom 17.10.2018 Anlage K8 Verletzungsklage vom 08.08.2022 Anlage K10 Stellungnahme des Rechercheberichts der parallelen EP 3 409 942 A1 Anlage K11 Erwiderung auf Recherchebericht der parallelen EP 3 409 942 A1 Anlage K12 Erwiderung auf Recherchebericht der EP 2 878 548 A1 Anlage K13 Fotos der CHEP-Palette Anlage K14 Fotos LPR-Palette NK1 EP 1 705 130 A1 NK2 WO 2010 057 586 A1 NK3 DE 38 06 069 A1 NK4 DE 20 2005 004 645 U1 NK5 FR 2 128 054 A1 NK6 EP 1 473 247 A2 NK7 WO 2011 003 126 A1 NK8 DE 9 304 350 U1 NK9 FR 1 397 498 A NK10 US 2005/0145144 A1 NK11 DE 20 2007 016 732 U1 - 10 - NK12 WO 99/57025 A1 NK13 Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU001628884-0001 NK14 US 6 234 088 B1 NK15 JP 2005 231 703 A NK16 US 3 404 642 A NK17 US 2006/0053725 A1 NK18 US 7 819 068 B2 NK19 JP H0 826 279 A NK20 US 2010/218705 A1 NK21 Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM000814686 NK21A Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM000814686 NK21B offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: S… an L…) NK21C Presseartikel "Des quarts de palettes chez LPR" vom 07.07.2010 NK21D Presseartikel "LPR koopt huurpalletpool van Contraload" vom 05.07.2010 NK21E fotografierte LPR-Palette NK21F offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: L… → Kunden) NK22 US 3 650 225 A NK23 DE 195 36 702 A1 Die Klägerin behauptet, es habe sechs eigenständige Vorveröffentlichungshand- lungen gegeben. Das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM 000814686, bekannt gemacht am 19.11.2007, nehme alle Merkmale von Pa- tentanspruch 1 neuheitsschädlich vorweg (vgl. NK21A). Im Jahr 2010 habe die Klägerin von der Firma S… BV bzw. der Firma C… NV Paletten zugekauft (im Folgenden: LPR-Palette), welche dem Geschmacksmuster gegenständlich entsprächen (vgl. NK21B) und eine weitere Vorveröffentlichung darstelle. Diese Palette sei auch Gegenstand einer Berichterstattung aus dem Jahr 2010 gewesen, in welcher eine LPR-Palette wiedergegeben worden sei. Dies stelle wiederum eine Vorveröffentlichungshandlung dar (vgl. NK21C). Eine weitere Vorveröffentlichungshandlung liege in der bebilderten Presseberichtserstattung vom 5 Juli 2010 aus der Zeitschrift „WAREHOUSE TOTAAL“ (vgl. NK21D). Ferner - 11 - liege eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung in der LPR-Palette entspre- chend den Fotografien der Anlagen K14A/B (als NK21E). Solche Paletten seien vor dem Prioritätsdatum an Kunden weiterverkauft worden, was wiederum eine Vorveröffentlichungshandlung begründe (NK21F). Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Stammanmeldung EP 2 487 117 hinausgehe. Patentanspruch 1 des Streitpatents nehme Bezug auf die Grundstruktur, wobei diese abgerundete und nach innen versetzte Ecken aufweise. Weder in den Ansprüchen noch in der Be- schreibung sei offenbart, dass die Ecken an der Grundstruktur angeordnet seien. In der Stammanmeldung seien die Ecken gemäß Absatz [0020] an der Palette vorgesehen. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nicht neu sei. Entscheidend sei, was unter Ecken einer Palette, über welche Displayfortsätze überstülpar seien, zu verstehen sei (Merkmal 1.6). Sofern dieses Merkmal dahingehend verstanden werde, dass die nach innen versetzte und abgerundete Ecke sich nicht zwingend zwischen der Oberseite und der Un- terseite erstrecke müsse, sei die erfindungsgemäße Lehre des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber den Druckschriften und Dokumenten NK11, NK13, NK3, NK14 und den Vorveröffentlichungen der NK21 A-F. Vor dem Hintergrund der Abgrenzung zum Stand der Technik (NK3) sei eine er- findungsgemäße Ecke nur dann nach innen ausgebildet, wenn die obere geomet- rische Ecke, die untere geometrische Ecke und die dazwischen angeordnete ge- ometrische Kante vollständig, also über die gesamte Höhe der Grundstruktur nach innen versetzt sei. Dieses Verständnis werde durch die Figuren 1 und 2 der Streit- patentschrift belegt. Gemäß alternativer Auslegung mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an Neuheit gegenüber den Dokumenten NK17, NK18 und NK19. Darüber hinaus fehle es an erfinderischer Tätigkeit aufgrund der Kombination der NK13 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11 oder NK17 oder NK14, der - 12 - Kombination der NK15 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11 oder der Kombination der NK16 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11. Gleiches gelte für die Kombination der technischen Lehre der NK11 mit der NK14. Der Ge- genstand des Patentanspruchs 1 werde auch durch die Kombinationen der NK13 mit den jeweiligen Vorveröffentlichungen der NK21A-F, der NK17 mit Fachwissen oder der Lehre der NK11 oder durch die Kombination der NK20 mit dem Fachwis- sen bzw. der Lehre der NK11 nahegelegt. Die Unteransprüche 2 bis 14 könnten zumindest keine erfinderische Tätigkeit be- gründen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegen- über der NK17 bzw. beruhe nicht auf erfinderische Tätigkeit. Letzteres ergebe sich auch aus der Kombination der technischen Lehre der NK3 mit NK4. Ferner sei von einer unzulässigen Erweiterung bzw. einer unzulässigen Zwischenverallgemeine- rung auszugehen. Nach Hilfsantrag 2 umfasse Patentanspruch 1 nunmehr das Merkmal von vier Fü- ßen, von welchen zwei länglich parallel zu einer Längsachse der Palette ausgebil- det seien. Dieser Gegenstand sei nicht neu gegenüber der technischen Lehre der NK17. Dem Fachmann seien parallel zu einer Längsachse der Palette verlaufende längliche Füße ebenfalls aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt; dies ver- deutlichten die Druckschriften der NK2, NK3, NK4, NK11 oder NK18. Darüber hin- aus sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiere im Wesentli- chen auf dem ursprünglichen Unteranspruch 11. Derartig ausgestaltete Füße seien aus der NK2, NK18 oder NK21 bekannt, so dass der Gegenstand von Pa- tentanspruch 1 nicht erfinderisch sei. Zudem sei von einer unzulässigen Erweite- rung auszugehen. Der Unteranspruch 11 offenbare, dass die Füße durch eine ein- zige Vertiefung gebildet würden. Im Patentanspruch 1 sei nunmehr die Rede von jeweils einer, also mehreren Vertiefungen. - 13 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 878 548 mit Wirkung für das Hoheits- gebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nich- tig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3, 20, 21, eingereicht mit Schrift- satz vom 18. März 2025, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig. In der Fassung gemäß Hauptantrag seien die angegriffenen Patentansprüche nicht unzulässig erweitert und auch patentfähig. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften und Dokumente deren Gegen- stand vorwegnehme oder ihn nahelege. Insbesondere offenbare die NK14 keine Palette mit einer im wesentlichen recht- eckigen Grundstruktur. Darüber hinaus weise die Palette der NK14 keine vier Sei- tenflächen auf, die eine Grundstruktur einfasse, da diese – nicht wie erforderlich – quaderförmig ausgebildet sei. Ferner weise die Grundstruktur der Palette der NK14 keine Unterseite auf, die abgesehen von Versteifungsstrukturen eben aus- gebildet sei. Aus der NK14 sei ebenfalls nicht vorbekannt, dass die Füße an der Unterseite angeordnet seien. Zudem sei eine Befestigung eines Kartonagedis- plays an gewölbten Ausnehmungen nicht möglich, so dass auch eine Verriegelung nicht möglich sei. Ferner sei den Füßen der aus der NK14 ersichtlichen Palette - 14 - nicht die zwingend erforderliche Funktion der Befestigung zu entnehmen. Schließ- lich weise sie auch keine nur nach innen versetzte Ecke auf. Die Unteransprüche seien neu und erfinderisch. Zumindest seien die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach einem der zuletzt gestellten Hilfsanträge patentfähig. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 24. September 2024 einen qualifi- zierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere rechtliche Hinweise in der münd- lichen Verhandlung gegeben. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 verwiesen. - 15 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 3 erweist sich der Gegenstand als patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es deshalb nicht mehr an. I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Palette mit einer im Wesentlichen rechteckigen Grundstruktur und vier die Grundstruktur einfassenden Seitenflächen, von welchen je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind, wobei die Grundstruktur je eine, von konstruktiven Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und Unterseite aufweist und wobei an der Unterseite Füße zum Abstützen der Grundstruktur angeordnet sind (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]). Derartige Paletten würden häufig zum Warentransport verwendet und seien oftmals in ein Pfandsystem integriert. Dies und ein möglichst breites Anwendungsfeld erforderten, dass die Abmessungen der Paletten vereinheitlicht seien. Abhängig von der Größe seien ¼-Europaletten, mit einer Grundfläche von 400 x 600 mm, halbe Europaletten, mit einer Grundfläche von 800 x 600 mm, und Europaletten, mit einer Grundfläche von 800 x 1200 mm, zu unterscheiden. Daneben seien eine Vielzahl von anderen Größen auf dem Markt verfügbar. Die vorliegende Erfindung sei primär für die Verwendung mit - 16 - ¼-Europaletten vorgesehen, auch wenn eine Verwendung mit anderen Palettenmaßen nicht ausgeschlossen sei (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Bekanntermaßen könnten Paletten aus diversen Materialien, wie z. B. Holz, Kunststoff oder Blech hergestellt sein. Die WO 2010 / 057 586 A1 (NK2 des Verfahrens) offenbare beispielsweise eine aus einem faserverstärkten thermoplastischen Kunststoff hergestellte Palette. Sie werde durch eine Wellblech-Rinnen- und Rippenstruktur gebildet, die durch quer verlaufende Stegwände ausgesteift seien. Eine solche Palette sei leichtgewichtig, einstückig herstellbar und habe eine hoch belastbare Struktur (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]). Würden Paletten in Verkaufsräumen aufgestellt, um darauf befindliche Waren direkt, ohne diese erst in Regale einzusortieren, dem Kunden anzubieten, so würden die Paletten als sog. "Display-Paletten" bezeichnet. Display-Paletten dienten daher, neben dem Transport auch der Präsentation der Waren. Um eine verkaufsfördernde und ansprechende Wirkung auf die Kunden zu erzielen, würden die Paletten mit sog. Displays ummantelt (vgl. Streitpatent, Absatz [0004]). Displays seien oftmals zur Warenpräsentation entsprechend bedruckte Papp- oder Kartonaufbauten, die auf bzw. an der Palette befestigt würden. Neben der Funktion der Warenpräsentation könnten Displays während des Transportes auch zur Ladungssicherung verwendet werden. Für beide Verwendungszwecke sei es erforderlich, dass die Displays möglichst schnell, einfach und sicher an bzw. auf der Palette befestigt werden könnten. Entscheidend sei dabei vor allem, dass das Display die vorgegebene Position während des Transportes und in erster Linie während des Verkaufsvorganges beibehalte (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]). Zu diesem Zweck wiesen herkömmliche Paletten in den Randbereichen der Oberseite der Grundstruktur schlitzförmige Ausnehmungen auf, in die vorstehende Befestigungsstrukturen des Displays eingeführt werden könnten. - 17 - Die vorstehenden Befestigungsstrukturen hätten z.B. ausgeformte und/oder aufgesetzte Rastnasen, die in die schlitzförmigen Ausnehmungen eingriffen und verrasteten. Nachteilig sei bei dieser Art der Befestigung vor allem der erhöhte Materialbedarf zur Herstellung der Rastnasen und das schwierige Einführen der Rastnasen in die schlitzförmigen Befestigungsstrukturen. Die Befestigung solcher Displays erfordere einen Zugang zu der Oberseite der Palette, der jedoch bei bereits beladenen Paletten nur begrenzt möglich sei. Zudem nehme das eigentliche Display die Sicht auf die schlitzförmigen Ausnehmungen, so dass die Einführung der Befestigungsstrukturen in die Ausnehmungen "blind" zu erfolgen habe (vgl. Streitpatent, Absatz [0006]). Eine alternative Befestigungsmöglichkeit sehe an den Seitenflächen der Paletten T-förmige Vertiefungen vor, die in etwa die Stärke des Displaymaterials hätten. Bei der Verwendung von Displays aus Pappe seien die Vertiefungen daher wenige Millimeter, z. B. 2 bis 5 mm tief. Die an den Displays für das Hineinpressen in diese Vertiefungen vorgesehenen Abschnitte seien ebenfalls T-förmig und mit Übermaß ausgestaltet. Das Hineinpressen führe zu einer lokalen Materialverformung, die nur bei einer hinreichend dünnen Materialstärke möglich sei. Diese Verformung verhindere jedoch, dass der Fortsatz des Displays zuverlässig in der Vertiefung der Palette eingepasst und damit sicher an der Palette befestigt werden könne. Werde die Materialstärke, um ungewollte Verformungen zu vermeiden, erhöht, sei ein Einbringen des Displayfortsatzes nur sehr mühsam oder gar nicht mehr möglich. In beiden Fällen sei eine sichere Verbindung zwischen Display und Palette nicht gewährleistet (vgl. Streitpatent, Absatz [0007]). Aus der DE 38 06 069 A1 (NK3 des Verfahrens) gehe eine Palette mit abgerundeten Ecken hervor. Es sei hier nicht offenbart, dass die Ecken nach innen versetzt angeordnet wären (vgl. Streitpatent, Absatz [0008]). Aus der DE 20 2005 004 645 U1 (NK4 des Verfahrens) gehe ebenfalls eine Palette mit abgerundeten Ecken hervor. Hier sei ebenfalls nicht offenbart, dass die Ecken nach innen versetzt angeordnet wären (vgl. Streitpatent, Absatz [0009]). - 18 - Aus der FR 2 128 045 A (NK5 des Verfahrens) gehe des Weiteren eine nicht- gattungsgemäße Palette mit einer quadratischen Grundform hervor, bei der eine umlaufende Schulter zur Stützung eines umlaufenden Rahmens eines Behälters vorgesehen sei. Die Palette sei insbesondere nicht zur Verbindung mit einem Warendisplay ausgebildet. Die Druckschrift offenbare keine Ausnehmungen an den Seitenflächen zur Aufnahme eines Displayfortsatzes und keine abgerundeten, nach innen versetzten Ecken (vgl. Streitpatent, Absatz [0010]). Vor dem Hintergrund des genannten Standes der Technik sei es daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Palette mit Aufnahmen zur sicheren und schnellen Befestigung eines Displays an einer Palette bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Absatz [0011]). 2. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur mit einem abgeschlossenen Hochschulabschluss und mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Konstruktion von Transporthilfsmitteln, insbesondere von Europaletten und Displaypaletten, anzusehen. Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er die üblichen Arten von Paletten, Transporthilfsmitteln, Ladungsträgern etc. kennt. Sein Wissen umfasst somit nicht nur den Stand der Technik, der Kartonagedisplays offenbart, sondern auch jenen Stand der Technik, der eine Eignung zur Verbindung mit einem Display aufweist. 3. Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern: 1.0 Palette (1) 1.1 mit einer im Wesentlichen rechteckigen Grundstruktur (2) und - 19 - 1.2 vier die Grundstruktur (2) einfassenden Seitenflächen (3), 1.2.1 von welchen je zwei Seitenflächen (3) auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur (2) angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind, 1.3 wobei die Grundstruktur (2) je eine, von Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und Unterseite (4, 5) aufweist, 1.4 wobei an der Unterseite (5) Füße (6) zum Abstützen der Grundstruktur (2) angeordnet sind und 1.5 wobei an zumindest zwei der vier Seitenflächen (3) wenigstens eine Ausnehmung (7) zur Aufnahme eines Displayfortsatzes (8) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet 1.6 dass die Grundstruktur (2) abgerundete und nach innen versetzte Ecken (12) aufweist. 4. Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Auslegung mit dem Verständnis des Fachmanns. a) Der Anspruch betrifft eine Palette (Merkmal 1.0), die eine Verwendung beim Warentransport findet (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Die Palette ist, entgegen dem Vortrag der Beklagten, nicht notwendig auf die Abmessungen einer sog. Viertelpalette (400 x 600 mm) festgelegt. Dies bringt bereits Absatz [0002] des Streitpatents zum Ausdruck, in dem die Erfindung als primär für die Verwendung mit ¼-Europaletten vorgesehen bezeichnet und hinzugefügt ist, dass eine Verwendung mit anderen Palettenmaßen nicht ausgeschlossen sei. Auch Merkmal 1.5 (zu diesem noch unten) schränkt den Gegenstand ebenfalls nicht auf eine Displaypalette im Viertelformat ein. Das Viertelformat ist das übliche, aber nicht das einzig mögliche Format für Paletten, auf denen Displays angeordnet werden sollen. - 20 - b) Die Palette weist nach Merkmal 1.1 eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur (2) und nach Merkmal 1.2 vier die Grundstruktur einfassende Seitenflächen auf. Damit sind geringe Abweichungen von einer Rechteckform nötig, wie sie das Patent ja auch hinsichtlich der Eckausbildung vorgibt. Einfassende Seitenflächen umranden bzw. umgeben diese Grundstruktur. Dabei ist nicht gefordert, dass die Seitenflächen die Grundstruktur an der jeweiligen Seite vollständig abdecken oder dass die Seitenflächen vollständig geschlossen sein müssen. c) Von den vier Seitenflächen sind nach Merkmal 1.2.1 je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet. Zuletzt trägt die Beklagte zum Merkmal 1.2.1 vor, eine Grundstruktur könne nur dann von Seitenflächen „eingefasst“ sein, wenn Ober- und Unterseite von deren Grundstruktur (sinngemäß: deutlich) voneinander beabstandet seien. Eine einlagige Struktur sei dagegen bestenfalls „umrandet“ und i.Ü. nicht quaderförmig. Dies steht nicht im Einklang mit der technischen Lehre des Streitpatents. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass Grundstruktur und einfassende Seitenflächen eine näherungsweise quaderförmige Hüllgeometrie beschreiben, wobei der Begriff des „Einfassens“ keine Aussage zur Dicke des eingefassten Objekts macht. d) Zu diesem Verständnis trägt auch Merkmal 1.3 bei, nach dem die Grundstruktur (2) je eine, von Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und Unterseite (4, 5) aufweist. Die Grundstruktur 2 weist im Streitpatent Vertiefungen und Rippen 18 auf. Diese im Wechsel nach oben und unten offenen Strukturen sind mit Querverstrebungen versteift und definieren je eine Ebene der Ober- bzw. der Unterseite 5, 4 der Palette 1 (vgl. Absatz [0039], Figuren 2, 3, 4). Daher müssen weder Ober- noch Unterseite als geschlossene, ebene Fläche ausgebildet sein. - 21 - e) Nach Merkmal 1.4 sind an der Unterseite Füße zum Abstützen der Grundstruktur angeordnet. Nachdem gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 2 bis 4 die Grundstruktur durch eine einzige mäandrierende Materiallage gebildet ist, sind die Füße infolge des kontinuierlichen Materialverlaufs an der Unterseite angeordnet. Soweit die Füße in einer besonders bevorzugten Ausführungsform gemäß Absatz [0028] der Beschreibung durch eine von der Oberseite ausgehende trichterförmige Vertiefung gebildet werden, von deren Grund sich ein zentraler Pyramidenstumpf bis zu der Oberseite erstreckt, spricht auch dies für ein solches Verständnis. Mit dem Kontinuum der einzigen Materiallage ergibt sich, dass die Füße zugleich bereits an der Oberseite beginnen (vgl. auch Absatz [0034]). f) Nach Merkmal 1.5 ist an zumindest zwei der vier Seitenflächen wenigstens eine Ausnehmung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels angeordnet. Auf Paletten aufgebaute Displays versteht der Fachmann dahingehend, dass deren Sockelbereiche die Palettendeck-Fläche maximal ausnutzen und daher durchweg einen rechteckigen Querschnitt aufweisen. Displays werden zumeist aus Wellpappe hergestellt. Hierfür stehen unterschiedliche Materialstärken zur Verfügung; üblich sind Wellpappen von ca. 2-5 mm. Von oben gesehen liegt also der untere Displaysockelrand daher am Rand der Palette auf, ohne über diesen seitlich hinauszustehen. - 22 - Die wenigstens eine Aufnahme soll geeignet sein, einen Displayfortsatz eines vom Patentanspruch 1 nicht beanspruchten und nicht umfassten Displaysockels aufzunehmen. Diese seitlichen Fortsätze greifen unterhalb des Displaysockelrandes im Wesentlichen von oben her in die seitlichen Ausnehmungen ein. Eine nähere räumlich-körperliche Bestimmung der Ausnehmung ergibt sich aus der Eignung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels nicht. Die notwendige Erstreckung der Ausnehmung in Breiten- und Hochrichtung der Seitenfläche bleibt im Anspruch offen, ebenso die Tiefenerstreckung in Richtung des Paletteninneren. Die Eignung zum Aufnehmen eines ansonsten nicht näher bestimmten Fortsatzes eines auch sonst unbestimmten Displaysockels führt im Übrigen nicht zur Beschränkung der Palette auf das (wiewohl übliche, siehe oben) Viertelpaletten-Format. g) Merkmal 1.6 bestimmt schließlich, dass die Grundstruktur (2) abgerundete und nach innen versetzte Ecken (12) aufweist. Der Fachmann versteht dies dahingehend, dass der nach innen reichende Versatz jedenfalls über die volle vertikale Erstreckung des Grundkörpers erfolgen muss. aa) Im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Die Bestimmung des Sinngehalts eines einzelnen Merkmals muss stets in diesem Kontext erfolgen, aus dem sich ergeben kann, dass dem Merkmal eine andere Bedeutung zukommt als einem entsprechenden Merkmal in einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung. Denn für das Verständnis entscheidend ist die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - X ZR 72/22 Rn. 24 – Waage (juris); Urteil vom 23. Juli 2024 - X ZR 88/22 Rn. 35 – Stereofotogrammetrie (juris)). Dabei sind Beschreibung und - 23 - Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen (BGH GRUR 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum). bb) Zutreffend weist die Beklagte zunächst darauf hin, der Anspruchswortlaut gebe nicht – sinngemäß als zwingend – vor, dass sich ein Innenversatz der Ecken und die Abrundung der Ecken über die gesamte Höhe der Grundstruktur erstrecken müsse. Gleichwohl versteht der Fachmann das Merkmal dahingehend. (1) Maßgeblich ist die technische Funktion dieses Merkmals. Eine über die volle vertikale Erstreckung des Grundkörpers kann als Aufnahme zur sicheren und genauen Befestigung eines Displays an einer Palette dienen, vgl. die Aufgabenstellung des Patents. Das Streitpatent erläutert dazu zunächst in Absatz [0023]: Erfindungsgemäß weist die Palette abgerundete und nach innen versetzte Ecken auf. Displaysockel mit Fortsätzen an den Ecken, die beispielsweise auch Rastnasen aufweisen können, können über die nach innen versetzten Ecken der Palette gestülpt werden, um so eine sichere und genaue Positionierung zu gewährleisten. Des Weiteren können Fixierbänder sicher und genau an der Palette positioniert werden, wobei die nach innen versetzten Ecken ein seitliches Verrutschen der Fixierbänder verhindern. Der über die volle vertikale Länge des Grundkörpers erstreckte Versatz führt beim Überstülpen die entscheidende Positionierwirkung zwischen den Fortsätzen der Displaysockelecken und den über die zurückversetzten Palettenecken als Referenzflächen des Paletten-Grundkörpers herbei. Entsprechend der im Streitpatent formulierten Aufgabe im Absatz [0011] trägt er damit entscheidend bei zur sicheren und schnellen Befestigung von Displays - 24 - an der Palette und fördert den erfindungsgemäßen Erfolg. Dieses Verständnis deckt sich mit der in der Figur 5 gezeigten Geometrie. (2) Aus dem Teilmerkmal der „nach innen“ versetzten Ecke lässt sich kein anderes Verständnis begründen. Aus den Figuren 1 bis 4 sowie der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Streitpatents (rote Hervorhebung senatsseitig) ergibt sich, dass das Streitpatent als „zurückversetzte Ecke“ jedenfalls eine solche Geometrie versteht, bei der die Gesamtlänge der Schnittlinie zweier benachbarter Seitenflächen bzw. ein vertikaler Kantenbereich des quaderförmigen Hüllkörpers um ein nicht näher bestimmtes Maß zurückspringt. Der Rücksprung „nach innen“ erfolgt dabei von den Seitenflächen bzw. dem vertikalen Kantenbereich weg. Die Geometrie der Abrundung ist dabei nicht weiter zwingend bestimmt, schließ somit ein Verständnis im vorliegenden Sinne nicht aus. Aus den Absätzen [0036] und [0051] ergibt sich kein anderes Verständnis. Beide erläutern den Versatz nach innen, wie er in Figuren des Streitpatents über die volle Höhe dargestellt ist; Absatz [0036] bezieht sich dabei nochmals auf das damit ermöglichte Überstülpen. (3) Für das vorliegende Verständnis trägt auch der Sinngehalt des Unteranspruchs 12 bei. Unteransprüche können die im Hauptanspruch unter - 25 - Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und können daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13 – Wärmetauscher). Das Streitpatent enthält in den Absätzen [0030] und [0039] und dem erteilten Anspruch 12 sowie mit der Orientierung der Fixierabschnitte 19 in den Figuren 2 bis 4 Hinweise auf die Anbringung von Fixierbändern über das Packgut hinweg. Dem seitlichen Abrutschen solcherart angebrachter Fixierbänder können jedenfalls über die volle Höhe des Grundkörpers zurückversetzte Ecken entgegenwirken. Auf eine horizontale Umreifung mit einem Fixierband weist das Streitpatent dagegen an keiner Stelle hin. Insoweit steht auch Absatz [0023], soweit er darauf Bezug nimmt, dass die nach innen versetzten Ecken ein seitliches Verrutschen von an der Palette positionierten Fixierbändern verhindern würden, nicht entgegen. (4) Schließlich steht dieses Verständnis in Einklang mit der vom Streitpatent explizit bezweckten Abgrenzung zum in der Beschreibung genannten Standes der Technik (NK2, NK3, NK4 und NK5; vgl. Absätze [0003] und [0008] bis [0010]). Insbesondere aus Absatz [0008] ergibt sich das Verständnis für den Fachmann, dass eine zentrale Vertiefung, die nicht über die volle vertikale Höhe des Grundkörpers verläuft, nicht als nach innen versetzte Ecke im Sinne des Streitpatents angesehen wird. (5) Der Vortrag der Beklagten, der Fachmann würde sich bei der Erschließung der technischen Bedeutung des Merkmals 1.6 zwingend auch an den Maßgaben des Streitpatents zu den seitlichen Ausnehmungen des Merkmals 1.5 orientieren, überzeugt nicht. Zwar bezwecken beide Merkmale die Befestigung eines Displaysockels; einen weiteren Konnex hinsichtlich analoger geometrischer Ausgestaltungen offenbart das Streitpatent allerdings nicht. Demzufolge können die Ausführungen des Streitpatents zu den seitlichen Fortsätzen auch nicht zur Eingrenzung möglicher Formen der Fortsätze an den Displaysockelecken beziehungsweise zu einer mittelbaren Bestimmung der Palettenecken-Ausbildung herangezogen werden. Ein Anknüpfungspunkt - 26 - entsteht auch nicht durch die in Absatz [0023] erwähnten Rastnasen. Bei unbefangener Lesart sind diese als mögliche, beispielhafte Ausgestaltung der Displayfortsätze zu verstehen. Nachdem sie aber im Streitpatent nicht weiter erläutert sind, fehlt es an einer mittelbaren Offenbarung für den Fachmann, wie die zurückversetzten Palettenecken ausgestaltet sein müssten, um gegebenenfalls mit derlei Rastnasen zusammenzuwirken. II. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. d) EPÜ), der erteilte Patentanspruch 1 sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in Bezug auf das Merkmal 1.6 unzulässig erweitert, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der europäischen (Stamm-)Anmeldung 12154453.0, veröffentlicht als EP 2 487 117 A1 (Anlage K 3), hinaus, da diese eine abgerundete und nach innen versetzte Ecke nur in Bezug auf die Palette, nicht aber deren Grundstruktur offenbare. Der Senat vermag nicht, sich diese Ansicht zu eigen zu machen. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist in der Stammanmeldung offenbart. Er beruht auf einer Kombination der Ansprüche 1 und 7 der Stammanmeldung: - 27 - Die Stammanmeldung erläutert in Absatz [0020], wie von der Klägerin angeführt: „Erfindungsgemäß weist die Palette in einer Ausführungsform abgerundete und nach innen versetzte Ecken auf.“ (Hervorhebung senatsseitig hinzugefügt). Aus der Offenbarung z.B. der Figur 5 (siehe oben) ist ohne weiteres erkennbar, dass die entsprechenden Ecken der Palette 1 konkret jene der Grundstruktur 2 sind. Die angegriffene Änderung bringt also nur zum Ausdruck, was ohnehin zu sehen war. Eine unzulässige Erweiterung kann hierin nicht erkannt werden. III. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Ge- genstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ). 1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu. Er wird durch die Palette der Druckschrift NK14 neuheitsschädlich vorwegge- nommen, deren Figur 8 nachfolgend wiedergegeben ist (vgl. auch Spalte 4 Zeile 33 bis 43): - 28 - Zur Erläuterung der räumlichen Struktur werden auch die – insofern analogen – Figuren 1 und 3 der NK14 nachfolgend eingeblendet: Die Druckschrift NK14 betrifft gemäß Anspruch 1 eine Palette (Merkmal 1.0). Die Palette ist als Viertelpalette einer standardisierten EUR-Palette ausgeführt (vgl. - 29 - Seite 2, Zeilen 46 bis 54). Wie aus den wiedergegeben Figuren ersichtlich, weist die Palette eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur auf (Merkmal 1.1), sowie vier die Grundstruktur einfassende Seitenflächen 2, 3, 4, 5, von welchen je zwei Seitenflächen 2, 3 bzw. 4, 5 auf gegenüberliegenden Seiten der Grund- struktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind (Merkmale 1.2 und 1.2.1; vgl. Spalte 3, Zeile 65 bis Seite 4, Zeile 1). Dem Vorbringen der Beklagten, aufgrund der S-förmigen Konturen im Beinbe- reich liege bei den Paletten der NK14 keine im wesentlichen rechteckige Grund- struktur vor, so dass schon Merkmal 1.1 nicht erfüllt sei, schließt sich der Senat nicht an. Ohne Probleme kann die Palette der NK14 mit einem Rechteck als Hüll- kurve umschrieben werden; die abweichenden Eck-Flächenanteile sind gegen- über der von der Hüllkurve umschriebenen Fläche unwesentlich. Der Anspruch lässt mit „im Wesentlichen“ einen notwendigen Spielraum für Abweichungen von der Rechteckform zu. Auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents weicht mit den zurückversetzten Ecken notwendigerweise von der Rechteckform ab. Dies gilt auch für den Vortrag der Beklagten zu Merkmal 1.2. Dass die Grundstruktur aufgrund des Verbs „einfassen“ eine Höhe aufweisen müsse, die jener der Sei- tenflächen entspreche, trifft nicht zu. Dies ist zwar im Ausführungsbeispiel in etwa realisiert, hat aber im Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Die Grundstruktur weist je eine von eingeprägten Versteifungsstrukturen 13 ab- gesehen ebene Ober- und Unterseite auf (Merkmal 1.3; vgl. Figuren 1, 3 und 8), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Druckschrift NK14 vorsieht, die Palette auch der Figur 8 aus einem einzigen bzw. einlagigen Materialstück zu bilden (Ansprüche 1 und 8, Spalte 1, Z. 63 bis 66). Infolge der Einlagigkeit weisen Ober- und Unterseite der Grundstruktur außerhalb der Versteifungsstruktur 13 zwangs- läufig dieselbe ebene Form auf. Ausgehend von der Oberseite 1 erstrecken sich bei den Paletten der Druckschrift NK14 die Füße 6, 7, 8, 9 zum Abstützen der Grundstruktur nach unten (vgl. Spalte 4, Zeilen 2 bis 4, Figuren 1, 2). Die Füße 6, 7, 8, 9 sind auch im Sinne des - 30 - Streitpatents an der Unterseite angeordnet (Merkmal 1.4), da diese im Material- verlauf unmittelbar in die Füße übergeht. Diese Ausgestaltung entspricht der des Streitpatents (vgl. Absatz [0032] mit Figur 2). Auch beim Streitpatent geht die eine kontinuierliche Materiallage, aus der die Grundstruktur mäanderförmig aus- geformt ist, an der Unterseite in den jeweiligen Fuß über, gegebenenfalls über den Umweg der Verstärkungsstruktur, vgl. den folgenden senatsseitig markierten Ausschnitt aus Figur 4 des Streitpatents. Der Einwand der Beklagten, die Füße der Palette der NK 14 erstreckten sich – mangels existenter Unterseite – lediglich von der Oberseite nach unten, über- zeugt nicht. Es besteht kein Unterschied zwischen dem in Figur 4 farbig markier- ten Materialverlauf des Streitpatents und dem in den Paletten der NK 14. Bei beiden gehen die Füße vom Verlauf der Ober- wie auch der Unterseite aus, wo- bei jeweils ein Grundkörper-Bauteil aus nur einer Materiallage vorliegt. An zumindest zwei der vier Seitenflächen 2, 3, 4, 5 ist wenigstens eine Ausneh- mung 17 angeordnet (Merkmal 1.5; vgl. Spalte 4, Zeilen 32 f. und Figur 8). Diese ist auch zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels geeignet; das Streitpatent selbst formuliert im ersten Satz von Absatz [ 0018] explizit die Möglichkeit, die seitliche Ausnehmung halbkreisförmig auszubilden. - 31 - Die Palette der Figur 8 der Druckschrift NK14 weist zudem gegenüber der Grund- struktur nach innen versetzte Ecken auf (vgl. auch zur allgemeinen Geometrie die Figuren 1 und 2), wenngleich aufgrund der wellenförmigen Kontur auch nur in weiterem Sinn. Aufgrund der Wellenform ist diese Kontur auch abgerundet, so dass auch Merkmal 1.6 aus der Druckschrift NK14 hervorgeht. Dass die Druckschrift NK14 weder einen Displaysockel erwähne, noch dessen Überstülpbarkeit, hat die Beklagte völlig zutreffend ausgeführt. Darauf kommt es aber nicht an, denn der Stand der Technik ist dahingehend zu überprüfen, ob sein Gegenstand entsprechend der – im Rahmen der Auslegung berücksichtig- ten – Überstülp-Eignung benutzt werden kann. Diese ist zu bejahen, denn auch die zurückversetzten Palettenecken der NK14 erlauben, Displayfortsätze über die Ecken zu stülpen, gegebenenfalls bis auf die Stützfläche 10 der Füße herab, und so eine Positionierung vorzunehmen (vgl. Skizze der Klägerin auf S. 11 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2024). Die Palette der Figur 8 in NK14 offenbart alle Merkmale des Patentanspruchs 1. Dessen Gegenstand ist daher nicht neu. 2. Der Gegenstand von Anspruch 1 ergibt sich im Übrigen auch in neuheits- schädlicher Weise aus der Druckschrift NK17. Diese betrifft einen modularen Lastträger 3. Der Lastträger 3 jedenfalls der Figu- ren 12, 13 ist zum Transport von Lasten unter Einsatz eines Gabelstaplers vor- gesehen (vgl. die Absätze [0045] bis [0048]). Er ist demnach wie die Palette ge- mäß Streitpatent zum Transport von Waren („Lasten“) geeignet und kann daher als Palette angesehen werden (Merkmal 1.0) - 32 - Diese Palette hat im Außenumfang eine im Wesentlichen rechteckige Grund- struktur 4 (Merkmal 1.1). Die Grundstruktur 4 ist von vier Seitenflächen einge- fasst, die jeweils über den Außenflanken der männlichen Schwalbenschwanz- teile aufgespannt sind (Merkmal 1.2). Von diesen sind je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur 4 angeordnet und parallel zuei- nander ausgerichtet (Merkmal 1.2.1). Die Grundstruktur 4 weist je eine von Ver- steifungsstrukturen abgesehen ebene Ober- und Unterseite auf (vgl. Figuren 12, 13, diesbezüglich in Verbindung mit der Figur 3, welche die Grundstruktur 4 auch in Untersicht zeigt, jedoch mit den Rollen keine Füße im Sinne des Anspruchs zeigt, Merkmal 1.3). Hinsichtlich Merkmal 1.4 ist festzuhalten, dass die Druckschrift NK17 den „riser 9“ zwar nur im Singular nennt. Es ist aber angesichts der expliziten Ver- wendung mit einem Gabelstapler zwangsläufig, dass mehr als nur ein „riser“ ver- wendet werden muss; ansonsten würde die Palette bei der geringsten Ungleich- beladung kippen. Darüber hinaus ist die Palette der Fig. 12, 13 geeignet, in den Vertiefungen der Seitenflächen Fortsätze eines Displaykartons aufzunehmen (Merkmal 1.5); auf- grund der Schwalbenschwanzform könnten diese sogar verriegelnd befestigt werden. - 33 - Die Figur 12 der Druckschrift NK17 offenbart schließlich auch, dass die Grund- struktur abgerundete und nach innen versetzte Ecken im Sinne des Merk- mals 1.6 aufweist. Diesen könnten dann auch Fortsätze an den Ecken eines Dis- playsockels übergestülpt werden. Somit gehen auch alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1 aus der Druckschrift NK17 hervor. 3. Ob sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung auch auf- grund einer der zahlreichen, von der Klägerin vorgetragenen Dokumenten-Kom- binationen in naheliegender Weise ergeben hätte, kann dahinstehen. 4. Da die Beklagte erklärt hat, das Streitpatent gemäß Antrag als geschlos- senen Anspruchssatz zu verteidigen, haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). IV. Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist nicht neu. 1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal 1.7 wobei die Füße gegenüber den Ecken der Palette nach innen ver- setzt angeordnet sind. 2. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, diese Einschränkung sei un- zulässig, weil das Merkmal aus den als Quelle angegebenen Figuren 1 bis 3 nicht ersichtlich sei, tritt der Senat nicht bei. - 34 - Das Merkmal 1.7 präzisiert die Positionierung der Palettenfüße. Diese ist bereits bei Detailbetrachtung der Figuren 1 bis 4 des Streitpatents ohne weiteres ent- nehmbar. Dass im Übrigen mit dem Merkmal 1.7 eine Vielzahl weiterer Merkmale untrennbar verbunden seien und diese daher ebenfalls in den Anspruch mit auf- genommen werden müssten, hat die Klägerin zwar vorgetragen. Eine durchgrei- fende Begründung dessen ist für den Senat allerdings nicht erkennbar und er- sichtlich. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist allerdings nicht patentfähig, denn er ist entgegen Art. 54 EPÜ nicht neu. Dass bei der Palette der Figuren 12 und 13 in der Druckschrift NK17 der Einsatz mehrerer „riser 9“ zwangsläufig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt. Ebenfalls zwangsläufig ist die Anordnung von solchen Füßen auch im Paletten- randbereich, um die nötige Sicherung gegen Kippen herzustellen. Die Berück- sichtigung des durch die Stiftlöcher („pin holes“) 46 vorgegebenen Rasters führt zwangsläufig zu der von Merkmal 1.7 beschriebenen Anordnung, vgl. die fol- gende, seitens des Senats farbig ergänzte Figur 13: Infolge des in Längs- und Querrichtung äquidistanten Stiftlöcher-Rasters und der quadratischen Form der Füße ergibt sich der Versatz der Füße auch in der or- thogonalen, in Figur 13 nicht dargestellten Schnittrichtung. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 stellt damit keine Abgrenzung zur Palette der Druckschrift NK17 her; diese offenbart alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1. - 35 - 4. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche ins- gesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). V. Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht entgegen Art. 56 EPÜ nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal 1.8 wobei die Palette vier Füße umfasst, von denen zwei einen längli- chen Querschnitt aufweisen, deren längere Achsen parallel zu einer Längsachse der Palette ausgerichtet sind. 2. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass diese Einschränkung unzulässig sei, überzeugt nicht. Die von der Beklagten im Absatz [0034] des Streitpatents angegebene Offenbarungsstelle von Sp. 7, Z. 52 bis 54, trägt das hinzugefügte Merkmal. Dass der Klägerin zufolge auch hier noch weitere Merk- male zur inneren Geometrie der Füße mit aufgenommen werden müssten, ist aus Sicht des Senats entbehrlich. Dahinstehen kann, ob die im Merkmal 1.8 gegenüber der Quellpassage in Ab- satz [0034] bewirkte Änderung von „der“ Längsachse zu „einer“, d.h. beliebigen Längsachse ein Problem im Hinblick auf den zu beachtenden Artikel 84 EPÜ (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06 – Proxyserversystem) darstellt. - 36 - 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK17. Bei der Palette der Figuren 12, 13 der NK17 ist in Absatz [0048] die Verwendung in Verbindung mit einem Gabelstapler explizit genannt. Dass dazu die Anord- nung einer Mehrzahl von Füßen im Seitenbereich des Palettendecks zwangsläu- fig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt. Die optimale Anzahl und die einzusetzende Geometrie der Palettenfüße be- stimmt der Fachmann letztlich anhand von praktischen Erwägungen. Der Fach- mann berücksichtigt dabei Größe und Beladung der Palette sowie eine akzep- table Flächenkraft in den Aufstandsflächen unterhalb der Füße. Da der Paletten- grundkörper auch mit den Zinken eines Staplers unterfahren werden muss, ist das Vorsehen entsprechender Freiräume eine zu berücksichtigende Notwendig- keit. Was Merkmal 1.8 beschreibt, hält lediglich Rückgriff auf den dem Fachmann bekannten Formenschatz, vergleiche z.B. Figur 3 der Druckschrift NK2 und Fi- guren 7 und 8 der Druckschrift NK11. Die Druckschrift NK5 zeigt in Fig. 2 ein weiteres Beispiel für den Einsatz quadratischer und länglicher Füße unter einer Palette. Bei der Palette, wie sie aus der Druckschrift NK17 hervorgeht, eine hin- länglich bekannte Geometrie und Anordnung der Palettenfüße zu verwenden, bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Kenntnisse. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht daher nicht auf erfin- derischer Tätigkeit. 4. Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche ins- gesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). VI. - 37 - Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 3 als pa- tentfähig, mithin rechtsbeständig. 1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist zulässig im Hinblick auf Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i.V.m. Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c), d) EPÜ. Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal 1.9 entstammt dem erteilten Unteranspruch 11: Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Anspruch 1 sei infolge der zu- sätzlichen Aufnahme des Wortes „jeweils“ nach „die Füße (6)“ unzulässig erwei- tert. Ihre Ansicht, der erteilte Anspruch 11 sei derart zu verstehen, dass die Füße insgesamt durch eine einzige entsprechende Vertiefung gebildet würden, findet im Streitpatent keine Stütze. Zum einen enthält das Streitpatent keine - auch nur ansatzweise - Lehre, die Palette nur durch einen derart gestalteten Fuß abzu- stützen. Zum anderen wäre bei nur einem derartigen Fuß der im Anspruch 11 verwendete Plural – „die Füße“ – sinnwidrig und würde im Widerspruch zur Er- läuterung des Absatzes [0028] stehen. Diese geht in Übereinstimmung mit der übrigen Lehre des Streitpatents von einer Mehrzahl an Füßen aus. Merkmal 1.9 konkretisiert den Anspruch 1 daher nur auf das, was ohnehin die diesbezügliche Lehre des Streitpatents ist. Hierdurch entsteht kein Gegenstand, der über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hin- ausgeht, noch eine Erweiterung des Schutzbereichs. - 38 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsan- trags 3 ist patentfähig. Er wird durch keines der Dokumente im Verfahren neuheitsschädlich vorweg- genommen und ergibt sich für den Fachmann auch nicht ausgehend von den Druckschriften NK14 oder NK17 in naheliegender Weise. a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 ist neu (Art. 52 (1), 54 EPÜ). Keine der Druckschriften NK1, NK2, NK3, NK4, NK5, NK6, NK7, NK8, NK9, NK10, NK11, NK12, NK18, NK21 offenbart eine Palette, die zurückversetzte und abgerundete Ecke im Sinne der oben erläuterten Auslegung von Merkmal 1.6 aufweist. Die Palette der Druckschrift NK13 offenbart weder die miteinander in Bezug ste- henden Merkmale 1.3 und 1.4 noch seitliche Ausnehmungen im Sinne des Merk- mals 1.5 in unmittelbarer und eindeutiger Weise. Dies gilt entsprechend auch für die Druckschriften NK15, NK19 und NK20. Ob die Palette der Druckschrift NK16 eine Ecke gemäß Merkmal 1.6 offenbart, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist bei dieser Palette zumindest das Merk- mal 1.4 nicht unmittelbar und eindeutig verwirklicht. Trichterförmige Füße der von Merkmal 1.9 beschriebenen Art sind schließlich weder bei der Palette der Druckschrift NK14 noch bei jener der Druckschrift NK17 vorhanden. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart daher eine Palette mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3. b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 be- ruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) - 39 - aa) Ausgehend von der Druckschrift NK14 liegt der Gegenstand des An- spruchs 1 nicht nahe. Dass der Fachmann, wie von der Klägerin vorgetragen, in naheliegender Weise die den Maßgaben von Merkmal 1.9 entsprechenden Füße z.B. aus den Druck- schriften NK2 (vgl. deren sämtliche Figuren) oder NK21 auf die Palette der Druckschrift NK14 übertragen würde, greift nach Auffassung des Senats nicht durch. Diese Druckschrift NK14 betrifft eine aus einem ebenen Materialzuschnitt gebil- dete Palette, bei der die Füße als Fortsetzungen an den Ecken der Ladungsträ- gerfläche ausgebildet sind (vgl. Anspruch 1, Figur 11). Die Steifigkeit der Kon- struktion kann noch verbessert werden, indem an der Palette ein umlaufender Flansch 11 ausgebildet wird und die Füße Teile dieses Flansches (mit) ausbilden (S. 2 Z. 8-12). Die so erhaltenen Paletten sind stapelbar (vgl. Figuren 9, 10). Nachdem die Füße dieser Palette weitest möglich nach außen gerückt sind (vgl. Figur 13), ist die Standsicherheit in für den Fachmann erkennbarer Weise maxi- miert. An dieser Konstruktion die geometrisch weitaus komplexeren Füße, wie sie aus NK2 oder NK21 bekannt sind, vorzusehen würde den Fertigungsaufwand we- sentlich erhöhen. Infolge des Raumbedarfs, den Merkmal 1.9 den Füßen auf- prägt, müssten diese zudem in Richtung des Paletteninneren verrückt werden, womit ein Verlust an Standsicherheit einhergeht. Vorteile, die den Fachmann beide Nachteile in Kauf nehmen ließen, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche aus Sicht des Senats erkennbar. bb) Auch ausgehend von der Druckschrift NK17 liegt der Gegenstand des An- spruchs 1 nicht nahe. - 40 - Diese betrifft, wie oben erläutert, einen modularen Lastträger. Zu diesem Kon- zept gehören sowohl die elementweise Zusammensetzbarkeit der Ladungsträ- gerfläche als auch die bedarfsgerechte Anordenbarkeit von Füßen („riser“) un- terhalb der Ladungsträgerfläche. Die notwendige Stabilität der Ladungsträgerflä- che wird durch in Figur 3 ersichtliche Kreuzrippenstruktur hergestellt, die in ihrer Fläche zugleich die Vielzahl der Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße bereitstellt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist es nicht naheliegend, dass der Fachmann Füße gemäß Merkmal 1.9 an dieser speziellen Palettenstruktur vorsehen würde, um zu einer stapelbaren Palette zu gelangen, wobei sie mit „stapelbar“ eine so- genannte „genestete“ Stapelung meint, wie in Figur 1 der Druckschrift NK2 ge- zeigt. Um solche von der Oberseite ausgehenden Füße adäquat einzubinden, müsste die Trägerstruktur des Ladungsträgers der NK17 aufgebrochen und konstruktiv massiv umgebildet werden. Der Flächenbedarf solcher Füße würde es auch er- forderlich machen, Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße in erhebli- chem Umfang aufzugeben. Damit einhergehend würde der Vorteil der bedarfs- gerechten Anordenbarkeit der Füße preisgegeben und das Modularitätskonzept beschädigt. Auch hier ist kein tragfähiger Grund vorgetragen oder erkennbar, der den Fachmann beide Nachteile in Kauf nehmen ließe, abgesehen davon, dass die genestete Stapelbarkeit von Paletten kein stets zu erfüllender Selbstzweck ist. cc) Auch der weitere, auf dem Leitsatz von BGH, X ZR 77/23, Urteil vom 8. Oktober 2024 – Testosteronester aufbauende Vortrag der Klägerin führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie hat in diesem Zusammenhang postuliert, der Fachmann habe z.B. von der stapelbaren Palette der Druckschrift NK3 ausge- hend die angemessene Erwartung gehabt, mittels Verschiebung der seitlichen Ausnehmungen (im Sinne des Merkmals 1.5) hin zu den Ecken angemessen den Erfolg erwarten zu können, eine sichere Positionierung für ein Display mit Forts- ätzen an den Ecken erhalten zu können. - 41 - Zunächst ist anzumerken, dass das genannte BGH-Urteil – wie auch die weiteren im Leitsatz genannten Urteile, deren Grundsätze es explizit bestätigt – aus dem Bereich der biotechnologischen bzw. medizinischen Forschung herrühren. Den dort anzutreffenden Forschungs- bzw. Entwicklungsvorgängen sind in vielen Fäl- len große Unwägbarkeiten inhärent, die nur teilweise mittels Hochdurchsatzana- lytik u.ä. abzufangen sind. Dies bedingt, dass regelmäßig Abwägungen über das Für und Wider des Beschreitens angedachter Lösungswege oder auch bereits einzelner angedachter essentieller Lösungsschritte darin erforderlich sind, um eine Bewertung der jeweiligen Erfolgsaussichten herzustellen und damit einen geeigneten Weg zu identifizieren. Ob eine Anwendung der Erwägungen dieses BGH-Urteils auch in Bezug auf die Entwicklung – wie hier – primär räumlich-körperlich definierter, technischer Ge- genstände geboten ist, kann dahinstehen. Der Vortrag der Klägerin verfängt schon insofern nicht, als er die Erfolgserwartung beim Beschreiten eines bereits in Betracht gezogenen, bestimmten Weges verwechselt mit der Veranlassung, diesen Weg überhaupt in Betracht zu ziehen. Eine Veranlassung, in Unkenntnis des Streitpatents die Befestigung von Displaysockeln über Fortsätze an den Dis- playsockel-Ecken und komplementäre Vertiefungen an den Paletten-Ecken in Betracht zu ziehen, hat die Klägerin nicht erfolgreich dargetan. dd) Die auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags 3 schränken Anspruch 1 weiter ein und werden von dessen Schutz- fähigkeit mit Rechtsbeständigkeit getragen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach - 42 - Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 50 % und dementsprechend das der Klägerin ebenfalls mit 50 % zu bewerten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Kopacek Brunn Wiegele v. Hartz Zapf - 43 - Bundespatentgericht 7 Ni 18/22 (EP) (Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2025