Beschluss
12 W (pat) 38/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat38.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat38.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 38/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. April 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Ausfelder, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen: 1. Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2023 wird aufgehoben. - 2 - 2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren betreffend die Patentanmeldung … einschließlich der gemäß § 17 PatG im Erteilungsverfahren anfallenden Jahresgebühren bewilligt. 3. Dem Antragsteller wird für das Erteilungsverfahren die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Darmstadt, als Vertreterin beigeordnet. Gründe I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Anmeldung … mit Inanspruchnahme einer inneren Priorität der Voranmeldung 10 2021 003 899.1 vom 28. Juli 2021. Im Rahmen der Anmeldung hat der Antragsteller am 29. Mai 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Vorrichtung für einen Nassrasierer“ gestellt. Für die Prioritätsanmeldung hatte der hiesige Beschwerdeführer ebenfalls Verfahrenskostenhilfe beantragt und verschiedene Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit vorgelegt. Mit Beschluss vom 24. September 2021 hatte die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts daraufhin Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt; Ratenzahlungen seien nicht zu leisten. In der Begründung wurde ausgeführt, Verfahrenskostenhilfe könne gewährt werden, da der technische Inhalt der gesamten Anmeldung einen Überschuss gegenüber dem ermittelten Stand der Technik aufweise, für den eine - 3 - Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheine. Mit einem weiteren Beschluss vom 22. Februar 2022 wurde Patentanwalt Sartorius als Vertreter beigeordnet. Mit Schreiben vom 28. Mai 2022, eingegangen beim DPMA am 31. Mai 2022, hat der Antragsteller für die vorliegende Anmeldung … einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Erteilungsverfahren sowie auf Beiordnung eines Vertreters gestellt. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 hat die Patentabteilung 15 darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der bisher eingereichten Unterlagen mit einer Zurückweisung des Antrags auf VKH gerechnet werden müsse, weil zwar Einnahmen, aber keine Ausgaben wie Miet- oder Versicherungskosten geltend gemacht worden seien. Der Antragsteller hat auf den Bescheid keine weiteren Unterlagen eingereicht. Mit Beschluss vom 23. März 2023 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und auf Beiordnung eines Vertreters zurückgewiesen, weil keine Bedürftigkeit gegeben sei (§§ 130 PatG i.V.m. 115 ZPO). Das DPMA hat eine Abschrift des Beschlusses mit Schreiben vom 23. März 2023 auf dem Postweg an den Bevollmächtigten des Antragstellers versandt. Auf Nachfrage des DPMA hat der Bevollmächtigte am 25. April 2023 ein Empfangsbekenntnis zurückgesandt, auf dem der Eingangsstempel vom 25. April 2023 wie folgt überschrieben wurde: Mit Schriftsatz vom 27. April 2023, eingegangen beim DPMA am 28. April 2023, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. März 2023 eingelegt. Er weist darauf hin, dass der angefochtene Beschluss des DPMA am 29. März 2023 - 4 - eingegangen sei. Auf dem Empfangsbekenntnis sei das Datum falsch eingegeben. Zudem sei für die Prioritätsanmeldung 10 2021 003 899.1 Verfahrenskostenhilfe gewährt worden. Die dort gemachten Angaben zu den Einkommensverhältnissen gälten weiterhin. Es würden demnächst für die Nachanmeldung Nachweise für weitere Ausgaben eingereicht, u.a. zahle der Antragsteller für seine neue Wohnung die Miete teilweise selbst. Mit gerichtlichem Hinweis vom 20. Februar 2025 hat der Senat zum Nachweis der Bedürftigkeit um die Übersendung von aktuellen Unterlagen gebeten. Daraufhin hat die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB in Darmstadt unter Vorlage einer Vollmacht des Anmelders erklärt, die Vertretung zu übernehmen. Die Bevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 14. März 2025 zum Nachweis der Bedürftigkeit neue Unterlagen, nämlich eine vom Antragsteller unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (A bis K) vom 19. Februar 2025 sowie weitere Nachweise (Bescheid der Stadt Mannheim vom 4. Januar 2025 über die Bewilligung von Wohngeld, einen Rentenbescheid, den Mietvertrag sowie Kontoauszüge) eingereicht. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 23. März 2023 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die anfallenden Jahresgebühren zur Patentanmeldung … zu gewähren sowie die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Darmstadt, als patentanwaltliche Vertreterin beizuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. - 5 - 1. Die gebührenfreie Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2023 ist zulässig (§§ 73, 135 Abs. 3 PatG). Insbesondere ist die am 28. April 2023 beim DPMA eingegangene Beschwerde fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt worden (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). Zwar findet sich auf dem am 25. April 2023 an das DPMA zurückgesandten Empfangsbekenntnis des damaligen Antragstellervertreters ein Eingangsstempel vom 25. April 2023, der wie folgt überschrieben wurde: Wäre der angegriffene Beschluss dem Antragstellervertreter bereits am handschriftlich eingefügten Datum „23.3.2023“ zugegangen, wäre die einmonatige Beschwerdefrist am 23. April 2023 abgelaufen, so dass die am 28. April 2023 eingelegte Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden wäre (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). Allerdings hat der Antragstellervertreter in der Beschwerdebegründung vom 27. April 2023 erklärt, dass das Datum auf dem Empfangsbekenntnis falsch eingegeben sei. Der Beschluss des DPMA vom 23. März 2023 sei am 29. März 2023 eingegangen, was nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Postlaufzeit plausibel erscheint. Die handschriftliche Korrektur in „23.3.2023“ konnte hingegen nicht dem tatsächlichen Eingang des Beschlusses beim Antragstellervertreter entsprechen, da der Beschluss vom DPMA erst am 23. März 2023 mit der Post versandt worden ist und nicht am gleichen Tag zugehen konnte. Damit ist die Beweiswirkung, die dem Empfangsbekenntnis grundsätzlich zukommt, entkräftet (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 119 Rn. 18). Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angegriffene Beschluss vor dem 29. März 2023 zugestellt worden ist, ist die am 28. April 2023 beim DPMA eingegangene Beschwerde somit zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. - 6 - 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhalten Anmelder gemäß §§ 130 ff. PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO regelmäßig Verfahrenskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. a. Vorliegend besteht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des angemeldeten Patents. Bei dem Verfahren … handelt es sich um eine Nachanmeldung mit innerer Priorität (§ 40 PatG) zum Aktenzeichen … , zu dem Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde. Auch bei der vorliegenden Anmeldung gilt, dass der technische Inhalt der gesamten Anmeldung einen Überschuss gegenüber dem ermittelten Stand der Technik aufweist, für den eine Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Schädliche Entgegenhaltungen sind nach summarischer Prüfung weder aus den Akten zur Anmeldung noch aus der Akte der Prioritätsanmeldung ersichtlich. b. Auch in der Rechtsmittelinstanz sind für die Verfahrenskostenhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu der Zeit maßgeblich, in der über die Verfahrenskostenhilfe entschieden wird (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 119 Rn. 17). Mit der zuletzt mit Schriftsatz vom 14. März 2025 eingereichten und vom Antragsteller unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Februar 2025 sowie mit den weiteren Unterlagen zu Einkünften und Ausgaben hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit i.S.v. § 135 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 ZPO nachgewiesen. Er kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Erteilungsverfahren und die anfallenden Jahresgebühren für die Patentanmeldung … nicht aufbringen. Der Antragsteller bezieht laut der mit dem aktuellen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 14. März 2025 eingereichten Erklärung über die - 7 - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rente in Höhe von … EUR und … EUR aus nichtselbständiger Arbeit, insgesamt also … EUR monatlich brutto. Als Ausgaben sind … EUR für die Sterbekasse, rund … EUR für die KFZ-Versicherung, … EUR für Miete und Nebenkosten, … EUR für Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt Mannheim, insgesamt also rund … EUR zu berechnen. Vom einzusetzenden Einkommen sind zudem die Werbekostenpauschale i.H.v. … EUR (vgl. angefochtener Beschluss), der Freibetrag Anmelder i.H.v. … EUR und der Freibetrag Erwerbstätige i.H.v. … EUR (vgl. Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung [Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 – PKHB 2025], Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 429, 2024) abzuziehen. Aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben ergibt sich somit ein einzusetzendes Einkommen von rund … EUR. Damit hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Erteilungsverfahren und die anfallenden Jahresgebühren zur Patentanmeldung … nicht aufbringen kann. 3. Dem Anmelder ist auf seinen Antrag die Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Darmstadt, beizuordnen, da eine Vertretung des Anmelders zur sachdienlichen Erledigung des Erteilungsverfahrens erforderlich erscheint (§ 133 Satz 1 PatG). Soweit der Anmelder nicht die Beiordnung eines einzelnen Patentanwalts, sondern die einer Berufsausübungsgesellschaft iSd § 59b II BRAO – wozu auch die vorliegende Partnerschaftsgesellschaft gehört (BGH 17.9.2008 - IV ZR 343/07, MDR 2009, 103 = NJW 2009, 440) – beantragt hat, ist dies zulässig (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 121 ZPO, Rn. 7 m.w.N.). Krüger Weitzel Schenk Ausfelder