Beschluss
12 W (pat) 50/23
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat50.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:010425B12Wpat50.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 50/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2009 005 225.9 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 1. April 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 20. Januar 2009 beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt eingegangenen und am 5. August 2010 veröffentlichten Pa- tentanmeldung mit der Bezeichnung „Trennwandeinrichtung, insbesondere für mo- bile Kühlgutaufnahmeräume“. Die Prüfungsstelle für Klasse F25D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 11. September 2023 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem ursprünglich eingereichten Patentan- spruch 1 sei nicht patentfähig. Gegen diesen, dem Anmelder am 16. September 2023 zugestellten Beschluss rich- tet sich die am 16. Oktober 2023 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Er hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und auch nicht zur Sache vorgetragen. Zu der mündlichen Verhandlung am 1. April 2025 ist für den ordnungs- gemäß geladenen Anmelder niemand erschienen. Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 15 zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung): 1.1 Trennwandeinrichtung, insbesondere für einen Kühlgutraum mit 1.2 einem in eine Offenstellung bringbaren Wandelement, 1.3 einem sich im oberen Bereich des Wandelementes erstreckenden Quer- schienenelement, - 3 - 1.4 einer ersten Längsführungsschiene, einer zweiten Längsführungsschiene und einer Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes zwi- schen der ersten und der zweiten Längsführungsschiene in längsbeweg- barer Weise, 1.5 wobei das Wandelement aus mehreren Streifenabschnitten gefertigt ist die aus einem flexiblen Kunststoffmaterial bestehen, 1.6 und dieses Kunststoffmaterial mit einer Profilierung versehen ist. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit ist von der Prüfungsstelle unter anderem die Druckschrift D1 WO 2001 / 012 468 A1 herangezogen worden. Zum Wortlaut des nebengeordneten Patentanspruchs 9 und der rückbezogenen Patentansprüche, sowie zum weiteren Vorbringen des Beteiligten wird auf den In- halt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist wirksam frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Insbesondere ist für die Zulässigkeit kein konkreter Antrag erforderlich. Fehlt – wie vorliegend – ein solcher, ist er durch Auslegung zu - 4 - ermitteln. Im Zweifel muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl. Püschel in Schulte, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 73 Rn. 69). Vorliegend ergibt sich aus dem Umstand, dass der Anmelder gegen den Amtsbeschluss Beschwerde eingelegt hat, sein Begehren, die Entscheidung aufzu- heben und das Patent auf Grundlage der geltenden, ursprünglich eingereichten Un- terlagen zu erteilen. 2. Die Anmeldung betrifft eine Trennwandeinrichtung, insbesondere für mobile Kühlgutaufnahmeräume. a) Nach den Ausführungen in der Anmeldung finden derartige, auch als Kälte- Rückhaltewände bezeichnete Trennwandeinrichtungen insbesondere bei Kühlgutfahrzeugen Anwendung, um einen isolierten Kühlgutraum in wenigstens zwei Partitionen zu unterteilen; vgl. Abs. [0001] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird. Aus der als DE 101 02 182 A1 (D4) veröffentlichten Patentanmeldung sei eine gat- tungsgemäße Trennwandeinrichtung bekannt, die eine bedarfsgerechte Untertei- lung eines Kühlgutraumes sowie ein zügiges Öffnen, folglich auch ein rasches Be- und Entladen der jeweils abgetrennten Kühlraumpartition ermögliche. Diese be- kannte Trennwandeinrichtung umfasse ein in eine Offenstellung bringbares mehr- teiliges Wandelement, ein sich im oberen Bereich des Wandelementes erstrecken- des Querschienenelement, sowie ein sich längs der oberen (Kühl-)Raumecken, quer zum Querschienenelement erstreckendes Paar von Längsführungsschienen, zwischen welchen das Querschienenelement mittels endseitig vorgesehener Lage- rungseinrichtungen verschiebbar gelagert sei (Abs. [0002]). - 5 - b) Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, eine Trennwandein- richtung zu schaffen, die sich durch eine große Robustheit auszeichnet, und bei welcher Reinigung, Wartung oder Reparatur der flexiblen Strukturen in vorteilhafter Weise bewerkstelligbar ist (Abs. [0003]). c) Diese Aufgabe soll durch zwei unterschiedliche Ausführungsformen einer Trennwandeinrichtung mit den Merkmalen gemäß den nebengeordneten Patentan- sprüchen 1 bzw. 9 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Anmeldung zeigt eine erfindungsge- mäße Trennwandeinrichtung mit einem in eine Offenstellung bringbaren Wandele- ment 1, einem Querschienenelement 2, mehreren Streifenabschnitten 1a, 1b, 1c, sowie einer Profilierung P. Anmeldung Figur 1 d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Techniker oder Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Bachelor an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Kühlräumen und deren Isolierung verfügt. - 6 - 3. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. a) Gegenstand der Anmeldung ist nach Merkmal 1.1 eine Trennwandeinrich- tung, die für einen Kühlgutraum geeignet sein soll. b) Diese Trennwandeinrichtung muss nach Merkmal 1.2 ein in eine Offenstel- lung bringbares Wandelement aufweisen. aa) Der Fachmann entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung, dass es sich bei dem Wandelement um mehrere lamellenartige Streifenabschnitte han- delt, die senkrecht nebeneinander hängend angeordnet sind. Sie können sich über- lappen (Abs. [0012]), was aber nach Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen ist. bb) Um das Wandelement in eine Offenstellung bringen zu können, schlägt die Anmeldung beispielsweise vor, dass die Streifenabschnitte verschieblich angeord- net sind (Abs. [0030]). c) Nach Merkmal 1.3 muss die Trennwandeinrichtung ein sich im oberen Be- reich des Wandelementes erstreckendes Querschienenelement aufweisen. Die Funktion des Querschienenelements besteht darin, die mehreren Streifenabschnitte zu halten (Figuren 1 und 2). Es muss sich im oberen Bereich des Wandelementes erstrecken, so dass der Fachmann davon ausgeht, dass es sich auch über die ge- samte Breite der Trennwandeinrichtung erstreckt. d) Das Querschienenelement muss gemäß Merkmal 1.4 mittels einer Lagerein- richtung zwischen einer ersten und einer zweiten Längsführungsschiene in längs- bewegbarer Weise gelagert sein. - 7 - Das Paar von Längsführungsschienen kann sich längs der oberen (Kühl-)Raum- ecken, quer zum Querschienenelement erstrecken (Abs. [0002]). Dadurch soll das Querschienenelement in Längsrichtung eines Kühlgutraumes bewegbar sein (Abs. [0025]). e) Merkmal 1.5 fordert, dass das Wandelement aus mehreren Streifenabschnit- ten gefertigt ist, und aus einem flexiblen Kunststoffmaterial bestehen muss. Breite und Anzahl der Streifenabschnitte sind nach dem Patentanspruch nicht festgelegt. Als flexibles Kunststoffmaterial schlägt die Anmeldung PVC-Material vor (Abs. [0013]). f) Merkmal 1.6 gibt an, dass das Kunststoffmaterial der Streifenabschnitte mit einer Profilierung versehen sein muss. Nach den Unteransprüchen 2 und 3 kann die Profilierung durch Längs- oder Quer- stege gebildet sein, wobei die Stege nach Unteranspruch 5 beispielsweise durch einen Klebevorgang zu einem integralen Bestandteil des entsprechenden Streifen- abschnitts gemacht sind. Da der Patentanspruch 1 grundsätzlich so auszulegen ist, dass die Ausgestaltun- gen nach den Unteransprüchen von ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, Ls. a) - Wärmetauscher), unterfallen einer Profilierung nach Patentanspruch 1 beispielsweise auch an die Streifenabschnitte angeklebte Stege, die horizontal ausgerichtet sind. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu. Die Veröffentlichung WO 2001 / 012468 A1 (D1) offenbart alle Merkmale des Pa- tentanspruchs 1. - 8 - a) Die D1 betrifft eine Vorhanganordnung, insbesondere eine Vorhangschie- nenanordnung, die in Fahrzeugen, insbesondere Kühltransportern und -lastwagen, Verwendung findet (S. 1 Z. 1 - 3). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der D1 zeigt eine entsprechende Vor- hanganordnung, die in einem Laderaum 1 eines Kühlfahrzeugs angebracht ist. D1 Figur 1 Der in Figur 1 teilweise dargestellte Laderaum 1 umfasst zumindest eine erste Sei- tenwand 2, eine zweite gegenüberliegende Seitenwand 3 und ein Dach 4 (S. 4 Z. 10 - 12). Eine erste Schiene 5 und eine zweite Schiene 6 mit jeweils gleichem Profil sind jeweils an den Innenseiten der Seitenwände 2 und 3 oder nahe den Schnittstellen der Seitenwände 2 und 3 mit dem Dach 4 befestigt (S. 4 Z. 13 f. und 19 f.). - 9 - Eine quer zu den Schienen 5, 6 angeordnete dritte Schiene 7 (S. 5 Z. 1) nimmt zwei Vorhänge auf (S. 3 Z. 12). Die beiden Vorhänge (ohne Bzz.) sind in der Figur 1 unterhalb der Schiene 7 dargestellt. Die beiden Enden der dritten Schiene 7 sind verschiebbar in den beiden Schienen 5 und 6 gelagert (S. 5 Z. 11 f. und 24 f.). b) Der Vorhang soll eine Wärmebarriere innerhalb des Fahrzeugs bereitstellen (S. 2 Z. 21 f.), so dass die D1 eine Trennwandeinrichtung, insbesondere für einen Kühlgutraum, offenbart, entsprechend Merkmal 1.1. c) Um den Zugang zur Ladung zu ermöglichen, wird einer der beiden oder beide Vorhänge zur Seite geschoben (S. 6 Z. 21 f.), so dass das Wandelement in eine Offenstellung bringbar ist, entsprechend Merkmal 1.2. d) Die beiden Vorhänge fungieren als Wandelement, und die dritte Schiene 7 stellt ein Querschienenelement dar, so dass die D1 ein sich im oberen Bereich eines Wandelementes erstreckendes Querschienenelement offenbart, entsprechend Merkmal 1.3. e) Da die Enden der dritten Schiene 7 in den beiden Schienen 5 und 6 ver- schieblich gelagert sind, geht aus der D1 auch eine erste Längsführungsschiene, eine zweite Längsführungsschiene und eine Lagereinrichtung zur Lagerung des Querschienenelementes zwischen der ersten und der zweiten Längsführungs- schiene in längsbewegbarer Weise hervor, entsprechend Merkmal 1.4. f) Die Figur 1 zeigt eindeutig, dass die beiden Vorhänge ein aus mehreren Streifenabschnitten gefertigtes Wandelement entsprechend dem ersten Teil des Merkmals 1.5 darstellen. g) Der Fachmann entnimmt der D1 auch unmittelbar und eindeutig, dass die beiden Vorhänge aus einem flexiblen Kunststoffmaterial entsprechend dem zwei- ten Teil des Merkmals 1.5 bestehen. - 10 - aa) Der Begriff „Vorhang“ („curtain“) impliziert, dass dieser aus einem flexiblen Material bestehen muss. bb) Die D1 lehrt, dass der Vorhang aus einem beliebigen geeigneten, in der Technik bekannten Material mit wärmeisolierenden Eigenschaften hergestellt ist (S. 6 Z.6 - 8), und in Kühlfahrzeugen verwendet wird (S. 1 Z. 2 f.). In der Figur 1 sind die hinter dem Vorhang liegenden Bereiche mit ungleichmäßig durchbrochenen Linien dargestellt, was typisch für die Darstellung eines transpa- renten Bauteils, also des Vorhangs, ist. Andernfalls wären die hinter dem Vorhang liegenden Bereiche durch diesen verdeckt, also entweder überhaupt nicht, oder mit gleichmäßig gestrichelten Linien dargestellt, so wie beispielsweise die verdeckten Stifte (pins) 20a, 20b in Figur 5 gezeichnet sind. D1 Figur 5 Damit wird in der D1 das Material für die Vorhänge zwar nicht ausdrücklich als Kunststoff bezeichnet, jedoch müssen die Vorhänge elastisch sein, wärmeisolie- rende Eigenschaften aufweisen, und zugleich transparent sein. Als Materialien mit - 11 - diesen Eigenschaften kommen aus fachmännischer Sicht ausschließlich Kunst- stoffe in Betracht, denn andere dem Fachmann bekannte transparente Materialien, wie Glas oder kristalline Keramiken, sind nicht elastisch. h) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6a und 7 zeigen jeweils we- nigstens einen Vorhang 31 mit einer Stange 30, wobei die Stange 30 komplementär zu einem Abschnitt 23 eines Vorhangläufers 22 geformt ist (S. 6 Z. 1 - 6), und der Figur 7 zu entnehmen ist, dass die Stange 30 in den Abschnitt 23 des Vorhangläu- fers 22 eingebracht ist. D1 Figuren 6a und 7 Nach dem Wortlaut der D1 ist der Vorhang 31 an der Stange 30 angebracht (S. 6 Z. 6: „rod (30) to which is affixed a curtain (31)“). Das englischsprachige Wort „affi- xed“ kann auch angeklebt bedeuten. Damit geht aus der D1 auch hervor, dass das Kunststoffmaterial der Streifenabschnitte mit einer Profilierung versehen ist, ent- sprechend dem oben erläuterten fachmännischen Verständnis von Merkmal 1.6. - 12 - i) Da sich der Patentanspruch 1 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 15, da der Anmelder keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18). - 13 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Krüger Schenk Herbst Weitzel - 14 - Bundespatentgericht 12 W (pat) 50/23 (Aktenzeichen) Verkündet am 1. April 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle