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Beschluss

30 W (pat) 531/23

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat531.23.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:030425B30Wpat531.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 531/23 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 115 880.9 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. April 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Dr. Meiser und Hammer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das in den Farben Rot, Grün und Weiß gestaltete Wort-/Bildzeichen ist am 29. September 2022 für folgende Waren Klasse 29: Apfelmus; behandelte Nüsse; Fruchtgelees; Fruchtmark; gekochtes Gemüse; gekochtes Obst; Gemüsesalat; getrocknete essbare Pilze; getrocknete Hülsenfrüchte; getrocknetes Obst; getrocknetes Gemüse; konservierte Hülsenfrüchte; konservierte Nüsse; konservierte Pilze; konserviertes Obst; konserviertes Gemüse; Obstsalat; Speiseöle; tiefgekühltes Gemüse; tiefgekühltes Obst; verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte.; Klasse 30: Getrocknete Kräuter; konservierte Kräuter; tiefgekühlte Kräuter; verarbeitete Kräuter.; Klasse 31: Frische Hülsenfrüchte; frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Pilze.; - 3 - zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. März 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden dem Anmeldezeichen ausschließlich eine werbeanpreisende Sachaussage über die Qualität und Beschaffenheit der beanspruchten Waren entnehmen, nicht jedoch einen betrieblichen Herkunftshinweis. Dem Wortelement „Beste Ernte“ komme der Begriffsinhalt einer besonders guten, qualitativ hochwertigen Ernte zu. Entsprechend werde der Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren so verstehen, dass diese Waren bzw. deren Bestandteile aus der „besten Ernte“ stammten. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens begründe keine Unterscheidungskraft. Die Farbkombination rot und grün fände im Lebensmittelbereich häufige Verwendung. Der rote, ovale Hintergrund und der grüne Bogen seien werbeübliche Gestaltungen, wobei die ovale Form ein oft verwendetes grafisches Element zur Einrahmung oder als Hintergrund von Logos sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin hat keinen Antrag gestellt und die Beschwerde nicht weiter begründet. - 4 - Im Amtsverfahren hatte sie vorgetragen, dass zwar der Wortbestandteil „Beste Ernte“ im vorliegenden Warenzusammenhang zumindest kennzeichnungsschwach sei. Jedoch ergebe sich die Unterscheidungskraft des Anmeldeichens aus seiner grafischen Gestaltung. Es sei eine einprägsame Kombination der Farben Rot und Grün gewählt worden und die gewählten Formen erschöpften sich nicht in einer beispielsweise etikettenartigen Darstellung. Insbesondere der grüne Bogen erzeuge beim Betrachter den Eindruck einer gefälligen Dynamik, die sich vor allem auch aus dessen linksseitiger Platzierung ergebe. Grund hierfür sei, dass die Leserichtung der angesprochenen Verkehrskreise von links nach rechts sei. Aufgrund dieser, von Know-how zeugenden Grafik könne nicht von einer einfachen, werbeüblichen Gestaltung ausgegangen werden. Die inmitten stehende grafische Ausgestaltung unterscheide sich zudem auch ganz wesentlich von ausschließlich streng symmetrischen Zeichen mit einer bloßen Ovalumrundung der Wortbestandteile (wie in der von der Markenstelle in Bezug genommenen Entscheidung BPatG 25 W (pat) 234/01 – BEST FOOD CATERING), weil der Verkehr tatsächlich an solche symmetrischen etikettenartigen Darstellungen gewohnt sei. Schließlich ergebe sich auch durch die Farbgebung ein gewisses „Mehr“. Aufgrund der Originalität der grafischen Ausgestaltung wiesen die Bestandteile des Anmeldezeichens, selbst wenn man hinsichtlich sämtlicher Elemente von einer Schutzunfähigkeit ausgehe, zumindest in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft auf und ein Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein konkreter Antrag ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwerdebegründung. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rn. 40 f.) In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Denn dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; - 6 - GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung - 7 - selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Besteht eine Marke wie vorliegend aus mehreren Wort- und Bildelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 - BioID). a. Bei dem Wortbestandteil des Zeichens „Beste Ernte“ handelt es sich – wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und auch die Anmelderin im Kern nicht in Abrede stellt – im Hinblick auf die angemeldeten Waren um eine anpreisende - 8 - Qualitäts- und Beschaffenheitsangabe, die der maßgebliche Verkehr nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verstehen wird. Das Wort „Ernte“ ist ein allgemein verständliches, im Inland gebräuchliches Wort und beschreibt die Gesamtheit der [geernteten] reifen Feld- und Gartenfrüchte und kann sich daneben auch auf den Erntevorgang selbst beziehen (z.B. „Die Ernte hat begonnen“, vgl.: duden.de – Ernte; s auch BPatG 28 W (pat) 531/12 – Edle Ernte, juris Rn. 17). Das vorangestellte Adjektiv „beste“ hat — als die Superlativform von „gut“ — allgemein verständlich die Bedeutung „in höchstem Maße oder Grade gut“ bzw. „so gut wie irgend möglich“ (duden.de – beste; vgl. adRspr BPatG München, Beschluss vom 4. November 2014 – 24 W (pat) 17/13, Rn 25 – Bester Standort, juris; BPatG München, Beschluss vom 10. Mai 2006, 28 W (pat) 9/05 – Best Choice Nutrition, Rn 8 , juris; BPatG München, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 24 W (pat) 28/11 – BEST-FIT, Rn 20, juris), so dass der der Verkehr den sprachregelgerecht zusammengefügten Wortbestandteil des Anmeldezeichens unmittelbar als „im höchsten Maße gute Ernte“ verstehen wird In Bezug auf die angemeldeten Waren- bzw. Warengruppen werden die angesprochenen Verkehrskreise den Wortbestandteil „Beste Ernte“ des angemeldeten Zeichens daher als anpreisende Sachaussage zu Qualität und Beschaffenheit und nicht als Herkunftshinweis ansehen. Die angesprochenen Verkehrskreise – neben Endverbrauchern auch der Lebensmittelhandel – beziehen Qualitätsangaben zur Ernte nicht nur auf die Ertragsmenge, sondern insbesondere auch auf die Qualität der geernteten Früchte. Der angesprochene Verkehr wird daher das Zeichen „Beste Ernte“ ohne Weiteres als naheliegenden, schlagwortartig verkürzten Hinweis auf die besondere Qualität und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren oder auf die Qualität von Inhaltsstoffen und Bestandteilen der so bezeichneten Waren verstehen (vgl. BPatG 28 W (pat) 531/12 – Edle Ernte). - 9 - Bei den angemeldeten Waren handelt es sich entweder um Feld- und Gartenfrüchte in frischer (Klasse 31: Frische Hülsenfrüchte; frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Pilze) oder weiterverarbeiteter bzw. konservierter Form (Klasse 29: Apfelmus; behandelte Nüsse; Fruchtgelees; Fruchtmark; gekochtes Gemüse; gekochtes Obst; Gemüsesalat; getrocknete essbare Pilze; getrocknete Hülsenfrüchte; getrocknetes Obst; getrocknetes Gemüse; konservierte Hülsenfrüchte; konservierte Nüsse; konservierte Pilze; konserviertes Obst; konserviertes Gemüse; Obstsalat; tiefgekühltes Gemüse; tiefgekühltes Obst; verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte.; Klasse 30: Getrocknete Kräuter; konservierte Kräuter; tiefgekühlte Kräuter; verarbeitete Kräuter), die vor dem Verkauf bzw. der Verarbeitung geerntet werden müssen. Dies trifft auch auf Speiseöle zu, die z.B. aus Rapspflanzen, Sonnenblumenkernen oder Oliven hergestellt werden können, ebenfalls allesamt Pflanzen oder Früchte, die zuvor geerntet werden. Insoweit wird der Verbraucher im Zusammenhang mit diesen Warengruppen den Wortbestandteil „Beste Ernte“ des angemeldeten Zeichens unmittelbar und ausschließlich als werbenden Hinweis ansehen, dass die so gekennzeichneten Produkte aus Feld- und Gartenprodukten bestehen, die aus einer hervorragenden Ernte stammen und daher von besonders guter Qualität sind. Daneben werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortbestandteil des Zeichens keinerlei Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft entnehmen. b. Die graphische Ausgestaltung des Zeichens ist ebenfalls nicht geeignet, dem Anmeldezeichen eine hinreichende - 10 - Unterscheidungskraft zu verleihen. Zwar kann eine Wort-/Bildmarke, deren Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig ist, aufgrund der Gesamtgestaltung über Unterscheidungskraft verfügen, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH, GRUR 2009, S. 954 – Kinder III). Allerdings vermögen geringe Veränderungen (z.B. durch einfache graphische Ausgestaltungen) umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen, je deutlicher ein sachlicher Bezug des dargestellten Begriffs zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen erkennbar bleibt. Insoweit steht nämlich nicht ein möglicher Hinweis auf deren betriebliche Herkunft, sondern weiterhin die sachbezogene Aussage im Vordergrund. Letztlich muss die Ausgestaltung eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile – hier: der Wortelemente „Beste Ernte“ – bedeutungslos macht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 254 mwN). Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Die für den Wortbestandteil gewählte graphische Gestaltung ist für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wäre, von der beschreibenden Bedeutung der Wortfolge „Beste Ernte“ wegzuführen. Der Wortbestandteil ist in einer unauffälligen Schriftart gehalten, die sich nicht wesentlich von gebräuchlichen Standardschriftarten unterscheidet. Auch die im angemeldeten Zeichen verwendeten Farben können beim angesprochenen Verkehr nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftsnachweises erzeugen. Keine schutzbegründende Bedeutung kommt insbesondere werbe- oder branchenüblichen Farbgestaltungen zu, die – wie hier - lediglich dekorative Effekte vermitteln (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 260 mwN). Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin ist die Kombination der Grundfarben Rot, Weiß und Grün – wie bereits von der Markenstelle belegt (vgl. - 11 - Anlage 1 in der Amtsakte) – in der Lebensmittelbranche bei werbemäßigen Hinweisen verbreitet und keinesfalls auffällig oder gar außergewöhnlich (s ferner adRspr etwa BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2003, 25 W (pat) 234/01 – BEST FOOD CATERING). Bei den weiteren graphischen Elementen handelt es sich ebenfalls um einfache und weit verbreitete Gestaltungsmittel. Die graphische Hinterlegung des Schriftzuges erschöpft sich zunächst in einer werbeüblichen, etikettenartigen Ovalumrandung zur Hervorhebung des Wortbestandteils des Zeichens. Eine solche, bloß der Hervorhebung oder Verzierung der Wortelemente dienende, ovale Etikettendarstellung ist — wie in der Rechtsprechung seit Langem und vielfach entschieden — grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Herkunftsunternehmen der betreffenden Waren aufgefasst zu werden (vgl. etwa BPatG München, Beschluss vom 21. Februar 1996, 32 W (pat) 142/95 – etikettenartige Umrahmung, juris, Rn. 11, unter Hinweis auf BGH BlPMZ 1970, 225 ff – Ovalumrandung; BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2003, 25 W (pat) 234/01 – BEST FOOD CATERING; BPatG, Beschluss vom 3. Juni 2003, 24 W (pat) 180/02 – Beauty Pads, juris, Rn. 12–13; BPatG München, Beschluss vom 25. November 2015, 28 W (pat) 60/13 – delikat, juris, Rn 34 ff.). An dieser Bewertung ändert auch die von der Anmelderin geltend gemachte designerische Leistung bzgl. des „grünen Bogens“ nichts. Denn auch hierbei handelt es sich letztlich um ein einfaches Gestaltungsmittel, erzeugt durch die Überlagerung dreier kongruenter, versetzter Ellipsen in grün, weiß und rot. Auch im Übrigen tritt der „grüne Bogen“ im Gesamteindruck nicht besonders hervor, in keinem Fall ist er geeignet, von der beschreibenden Bedeutung des – zentral angeordneten und auch sonst optisch aufgrund der Schriftgröße und roten Hinterlegung deutlich im Vordergrund stehenden — Wortbestandteils „Beste Ernte“ wegzuführen. Soweit die Anmelderin die Platzierung des grünen Bogens „in Leserichtung von links nach rechts“ hervorhebt, bestätigt dies nur, dass dieses graphische Element auf die zusätzliche Hervorhebung und Unterstreichung der Wortelemente bezogen ist, so dass es nicht als Herkunftshinweis erfasst werden - 12 - und die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke begründen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK). Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen. 3. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). - 13 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hock Meiser Hammer