Beschluss
30 W (pat) 47/22
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:170425B30Wpat47.22.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:170425B30Wpat47.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 47/22 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2020 208 405 – 0240/20 Lösch hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Merzbach und Hammer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die schwarz-weiße Wortbild-Marke ist am 3. März 2020 angemeldet und am 20. Mai 2020 für folgende Waren und Dienstleistungen unter der Nr. 30 2020 208 405 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden: Klasse 09: CD-Hüllen; Musikbänder; Musikkassetten; Compact Disks; Magnetbänder; Digitale Aufnahmen; Musikaufzeichnungen; Musik-Kassetten; Musikvideoaufzeichnungen; Herunterladbare Musikaufzeichnungen; Musiktonträger; Musikdateien zum Herunterladen; CD; Compact-Disks [Ton, Bild] - 3 - Klasse 24: Stoffe [Stückwaren]; Baumwolltextilwaren; Stoffe; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Regenschirmen; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Textilstoffe für gewerbliche Zwecke; Textilstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Wolle; Shirtstoffe; Stoffe zur Herstellung von Bekleidung; Textilstoffe für Wäsche; Stoffe, gummiert; Gewebe für Stickereien; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Gewebe für textile Zwecke; Mischstoffe aus Seide und Wolle; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Taschen; Stoffetiketten zum Aufbügeln; Stoffetiketten zur Befestigung an Bekleidungsstücken; Textile Gewebe; Stoffbanner; Webstoffe [elastisch]; Fähnchen aus Stoff oder Kunststoff; Gemusterte Textilwaren zum Besticken; Hemdenstoffe; Filz; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidung; Flaggen aus Kunststoff; Textilien für den Digitaldruck; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum Besticken; Leinen [Textilstoffe]; Segelstoffe; Baumwollstoffe; Textilgewebe als Stückware; Kissenbezüge; Wasserdichte Stoffe; Gebürstete Stoffe; Textiletiketten; Textile Stückwaren aus Kunststoffen; Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Feuerfeste Textilstoffe; Gewebe [Stoffe] für Wände; Webstoffe; Strickstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe aus Hanf und Baumwolle; Bedruckte Textiletiketten; Stoffetiketten für textiles Gewebe; Gummierte Textilstoffe; Stoffe für Hemden; Fahnen aus Fahnentuch; Textilstoffe für die Herstellung von Bekleidung; Bedruckte Textilwaren; Mischfaserstoffe; Gewebe [Stoffe] aus Chemiefasern; Kunststofftextilien [dampfdurchlässig]; Textilbanner; Stoffetiketten; Stoffetiketten zur Befestigung an Wäsche; Plastikbanner; Leinen Klasse 25: Nachthemden; Polopullover; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Radfahrerbekleidung; Kurzärmelige T-Shirts; Joggingoberteile; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Sportkleidung; Jacken als Sportbekleidung; Kapuzenpullover; Jacken ohne Ärmel; Herrensandalen; Schiebermützen; Shirts und Höschen; Bermudashorts; Uniformen; Polosweater; - 4 - Bequeme Hosen; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Baseballcaps; T-Shirts; Freizeitkleidung; Bauchfreie Tops [Crop tops]; Sportschuhe; Bekleidung aus Kaschmir; Sportmützen; Gürtel aus Webstoffen; Strickmützen; Gestrickte Handschuhe; Freizeitschuhwaren; Jacken; Freizeitanzüge; Radlershorts; Herrenanzüge; Kniebundhosen zum Wandern; Trainingsanzüge; Bedruckte T-Shirts; Lederhosen; Unterhosen; Hoodies [Kapuzenpullover]; Bekleidungsstücke aus Leinen; Damenoberbekleidung; Rollkrägen; Fingerlose Handschuhe; Polohemden [Bekleidung]; Oberteile für Radfahrer; Schals [Bekleidungsstücke]; Trainingsshorts; Formelle Kleidung; Tarnjacken; Kurze Hosen; Oberteile mit Trägern; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Hemden mit offenem Kragen; Mäntel aus Baumwolle; Oberteile für Nachtgewänder; Westen aus Leder; Hemden für den Sport; Bekleidungsstücke; Fleecewesten; Herrenoberbekleidung; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Oberbekleidung; Kutten [Bekleidung]; Bomberjacken; Damenbekleidung; Longshirts für den Strand; Kurze Jogginghosen; Bekleidung für Autofahrer; Daunenjacken; Shorts [Bekleidung]; Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Gürtel aus Lederimitat; Handschuhe; Strickbekleidung; Fleecepullover; Herrenwesten; Pullover mit Stehkragen; Kampfsportanzüge; Freizeithemden; Radlerhosen; Kapuzensweatshirts; Regenhosen; Jogginganzüge; Kleidung für den Freizeitbereich; Bekleidung aus Wolle; Jogginganzüge aus Nylon; Hemdeinsätze; Sweatjacken; Tarnwesten; Shorts für das Boxen; Hemden für Anzüge; Sweater; Boxershorts; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Kurzärmelige Hemden; Bekleidung aus Latex; Gewebte Hemden; Freizeitjacken; Sturmhauben; Unterhemden [Unterwäsche]; Ohrenbänder [Bekleidungsstücke]; Westen; Hosen für Trainingszwecke; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Sportbekleidung; Trainingshosen; Kurzärmelige Shirts; Gepolsterte Shirts für den Sport; Mäntel; Sweatshirts; Handschuhe [Bekleidung]; - 5 - Kopfbedeckungen; Nachtbekleidung; Sakkos; Jeanshosen; Kapuzen; Shirts mit Stehkragen; Geldgürtel [Bekleidung]; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Oberhemden; Herrenbekleidungsstücke; Hemdkragenschutz; Oberteile mit Kapuze; Hemden mit Kragen; Freizeithosen; Gürtel [Bekleidung]; Hemdjacken; Sporthemden; Regenmäntel; Jeansjacken; Baskenmützen; Gestrickte Wollpullover; Bekleidung für Kinder; Fleece-Oberteile; Trainingsjacken; Hauskleidung; Freizeitschuhe; Gewobene Bekleidungsstücke; Gürtel; Tarnhemden; Schals [in Vereinsoptik]; Sweathosen; Hemden; Fleecebekleidung; Gestrickte Leibwäsche; Dicke Jacken; Tartanhosen; Schuhwaren; Gepolsterte Shorts für den Sport; Funktionsunterwäsche; Pullunder; Pullover; Baseballmützen; Polohemden; Sweatshorts; Jogginghosen; Oberbekleidungsstücke; Leibwäsche [schweißaufsaugend]; Jacken mit Ärmeln; Sportjacken; Joggingschuhe; Sporthemden mit kurzen Armen; Kurzärmlige Hemden; Kampfsportbekleidung; Kragen [Bekleidung]; Rollkragenpullover; Hemdplastrons; Herrenunterwäsche; Ledermäntel; Strümpfe; Unterhemden; Sporthosen; Herrenstrümpfe; Oberbekleidungsstücke für Jungen; Blue Jeans; Schuhe für Freizeitkleidung; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Regenbekleidung; Rollkragenhemden; Schals; Pullover mit V-Ausschnitt; Hemden zum Schlafen gehen; Gepolsterte Hosen für den Sport; Lederjacken; Trainingsleibchen; Tarnhosen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützen Klasse 35: Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare Musikdateien; Merchandising; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf herunterladbare, aufgezeichnete Musik und Filme; Online Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf - 6 - Bekleidung; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gewebe Klasse 41: Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Videoaufzeichnungen; Darbietung von Musikaufführungen; Videobearbeitung; Veröffentlichung von Musikstücken; Veröffentlichung von Magazinen; Darbietung von Musikkonzerten; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften; Ton-, Film-, Video und Fernsehaufzeichnungen; Tonaufzeichnung und -produktion; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von musikalischen Werken; Durchführung von Live-Musikkonzerten; Videobandproduktion [Aufzeichnung]; Durchführung von Live-Konzerten; Unterhaltung durch Musiker; Darbietung von Musikkonzerten im Rundfunk; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Darbietung von Live- Unterhaltungsveranstaltungen; Darbietung von Live- Veranstaltungen durch Rockgruppen; Durchführung von Live- Unterhaltungsveranstaltungen; Tonaufnahme auf Tonbändern zu Unterhaltungszwecken; Darbietung von Musiksendungen; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen von Musikgruppen; Veröffentlichung von Druckschriften; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Jahrbüchern und Journalen; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Videobandproduktion [Aufnahme]; Videoaufnahme; Darbietung von Musik; Veröffentlichung von Musikwerken; Durchführung von Live-Veranstaltungen von Musikgruppen; Filmproduktion - 7 - Mit Eingabe vom 24. Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und vollständige Löschung der Marke gestellt und zur Begründung ausgeführt, bei „Totenburg“ handle es sich um eine sog. „National-Socialist-Black- Metal“ (abgekürzt: NSBM)-Musikband aus G…, die ihre Musik als „Thuringian Aryan Black Metal“ bezeichne und laut Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz als rechtsextrem einzuordnen sei. Die Band gebe an, gute Kontakte zur Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) zu haben und bezeichne ihren Musikstil als „arisch geprägt [und] für die weiße Rasse produziert.“ Der Markeninhaber sei Gründer der Musikband „Totenburg“. Der Fall sei vergleichbar mit der Markenanmeldung des Logos der Musikgruppe „Absurd“, die vom Deutschen Marken- und Patentamt unter dem Aktenzeichen 30 2018 200 125 zurückgewiesen worden sei. Zudem seien bei der Wort-/Bildmarke noch die grafische Gestaltung mit Sturmgewehren und der historische Hintergrund zu berücksichtigen, dass im nationalsozialistischen Deutschland (geplante) Kriegsgräber als „Totenburgen“ bezeichnet worden seien. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer dem Nichtigkeitsantrag widersprochen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2020 208 405 für nichtig erklärt und gelöscht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Eintragung der Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten) entgegengestanden habe. Bei der Musikgruppe „Totenburg“ handle es sich um eine deutsche Band aus G…, die der Musikrichtung „Black Metal“ zugerechnet werde. Die Band habe verschiedene Tonträger veröffentlicht, darunter die Alben „Weltmacht oder Niedergang“ (2000), „Winterschlacht“ (2002), „Pestprogrom“ (2004), „Endzeit“ (2009), „Jenseits des Grabes“ (2020) sowie die MC „Mit uns das Blut“ (2005). Weiter sei die Musikgruppe - 8 - „Totenburg“ vom Amt für Verfassungsschutz des Freistaates Thüringen wiederholt in den Berichten von 2005, 2011 und 2014/15 als rechtsextremistisch eingestuft worden, und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien habe mehrere Musik-CDs der Musikgruppe als jugendgefährdend bewertet (CDs „Asgardsrei“, „Pestprogrom“, „Weltmacht oder Niedergang“ und „Mit uns das Blut“). Die Einstufung als jugendgefährdend sei aufgrund von NS-verherrlichenden Botschaften erfolgt. Dies seien ausreichende Belege dafür, dass es sich bei der Musikgruppe „Totenburg“ um eine rechtsextremistische Band handle. Die verfahrensgegenständliche Wort-/ Bildmarke werde als Logo der rechtsextremistischen Musikgruppe „Totenburg“ verwendet. Im Wikipedia-Eintrag zu der Band erscheine das Logo unmittelbar unter dem Bandnamen. Zudem werde es auf zahlreichen Tonträgern (u.a. auf dem Cover von „Mit uns das Blut“, „Pestprogrom“, „Winterschlacht“, „Art und Kampf“, „Endzeit“) sowie auf Merchandisingartikel wie T-Shirts verwendet. Durch die Verwendung als Logo einer rechtsextremistischen Musikgruppe sei die angegriffene Wort-/ Bildmarke in der Vergangenheit wie auch derzeit Symbol und Erkennungszeichen für eine menschenverachtende, rassistische und rechtsextreme Gesinnung sowie für rechtsradikales Gedankengut. Der Verkehr werde daher die Benutzung der Marke im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext als Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrnehmen. Das Schutzhindernis bestehe auch in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dies gelte ohne Weiteres für den Teil der Waren und Dienstleistungen, der sich auf Musik bezieht oder diese zum Inhalt haben könne, da allgemein davon ausgegangen werden könne, dass rechtsextremistische Musik als Kommunikationsmittel für die rechtsextremistische Szene einen hohen Stellenwert besitze und gezielt zur Verbreitung der entsprechenden Ideologie genutzt werde. Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibe die Musik als „gezielt eingesetzte Einstiegsdroge“ in die sog. „braune Szene“. Dies gelte auch für die übrigen Produkte, insbesondere die Waren aus den Klassen 24 und 25, sowie - 9 - darauf bezogene Dienstleistungen der Klasse 35, die ebenfalls als Kommunikationsmittel eingesetzt und somit für die Verbreitung von rechtsextremistischem Gedankengut genutzt werden könnten. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Aspekte sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Verwendung des Zeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als anstößig wahrnehme und darin einen Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft sehe. Die eingetragene Marke sei daher antragsgemäß für nichtig zu erklären und zu löschen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung trägt er vor, ein Verstoß gegen die guten Sitten könne nur in eindeutigen Fällen bejaht werden, die von der Marke selbst ausgingen. Möglicherweise gesetzes- oder sittenwidrige Begleitumstände wie die Art und Weise der Markenbenutzung oder deren Verwendungszweck seien ebenso wenig zu bewerten wie das Verhalten des Markenanmelders oder die Art der Waren und Dienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe diese Voraussetzungen zunächst selbst als nicht erfüllt betrachtet und die Marke eingetragen. Ein eindeutiger Fall läge somit nicht vor. Die Band Totenburg sei der Musikrichtung „Black Metal“ zuzuordnen. Es handle sich um eine marginale Jugendkultur, in die der Durchschnittsverbraucher gar nicht involviert sei. Die Marke habe daher außerhalb der Jugendkultur keinerlei Verwendung oder Bedeutung. Der Durchschnittsverbraucher würde mit ihr keinesfalls Nationalsozialismus oder Rechtsextremismus in Verbindung bringen. Die Band sei noch nie indiziert oder in anderer Form sanktioniert worden. Es stimme nicht, dass die Musikgruppe Totenburg vom Amt für Verfassungsschutz wiederholt als rechtsextremistisch eingestuft worden sei. Das Amt für - 10 - Verfassungsschutz habe in seinem Bericht aus dem Jahr 2010 lediglich festgestellt, dass die Band Totenburg weder qualitativ noch quantitativ an den Skinhead- Musikmarkt heranreiche. Zur Indizierung einzelner Lieder sei einzuwenden, dass die CD „Weltmacht oder Niedergang“ aus dem Jahr 2000 im Jahr 2014 zwar wegen des Liedes „Schwarzer Geist“ indiziert worden sei, die Band den Liedtext in der Folge jedoch abgeändert habe. Ein zweites indiziertes Lied „Pesttanz“ habe die Band nur nachgesungen und sofort nach der Indizierung entfernt. Das Lied „Walvater Wotan“ sei ebenfalls nach dessen Indizierung unverzüglich von der CD „Pestpogrom“ entfernt worden. Dabei habe es sich lediglich um eine Coverversion gehandelt, bei der der Band die Indizierung des Originalliedes unbekannt gewesen sei. Auch die Indizierung des Musiktitels „Als die Alten noch jung waren“ sei eine solche Folgeindizierung gewesen. Zudem sei sich die Bundesprüfstelle bei diesem Lied nicht einig gewesen, und erst das Zwölfergremium habe einen Jugendgefährdungstatbestand angenommen. Allein aus Kostengründen habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt und den Verkauf der CD unverzüglich eingestellt. Es habe sich bei den Indizierungen lediglich um Einstufungen als jugendgefährdende Trägermedien (Teil A) mit entsprechenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gehandelt. Diese begründeten keine Strafbarkeit oder könnten auch die Markenfähigkeit nicht in Abrede stellen. Die Band Totenburg sei keine rechtsextremistische Musikgruppe, da sie sonst verboten wäre. Bei der streitgegenständlichen Marke handle es sich daher weder um das Logo einer rechtsextremistischen Musikgruppe, noch sei sie geeignet, das politische oder moralische Empfinden eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher, in erheblicher Weise zu verletzen. - 11 - Weder der Beschwerdeführer und Antragsgegner noch der Beschwerdegegner und Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 18. März 2025 wurden die Beteiligten unter Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 17. April 2025 informiert. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. März 2025 Liedtexte der letzten drei Veröffentlichungen der Band Totenburg zur Würdigung durch den Senat übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Ein konkreter Antrag ist nicht erforderlich. Fehlt – wie vorliegend – ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da der verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildmarke sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke als auch im Zeitpunkt der Entscheidung das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen steht, § 50 Abs. 2 MarkenG. - 12 - 1. Der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist nach dem 14. Januar 2019 gestellt worden, nämlich am 24. Mai 2020, so dass § 50 MarkenG in der Fassung vom 11.12.2018 anzuwenden ist, vgl. § 158 Abs. 8 MarkenG. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens ((BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483, Nr. 22 – test; GRUR 2014, 565, Nr. 10 – smartbook) als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 – smartbook; BPatG – 30 W (pat) 38/21 – goodbye yellow, Rn. 81, juris). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung und Löschung der Wort-/Bildmarke für sämtliche Waren und Dienstleistungen nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten vor. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das jeweilige Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2013, 729 Rn. 9 – READY TO FUCK; GRUR 1995, 592, 593 – Busengrapscher; BPatG, Beschluss vom 09.09.2013, 27 W (pat) 535/13 – Zur Ritze; Beschluss vom 03.03.2011, 27 W (pat) 554/10 – RCQT; Beschluss vom 17.07.2008, 26 W (pat) 69/05 – (Ehemaliges) DDR- - 13 - Symbol der Sicherheitskräfte). Der Begriff der "guten Sitten" bezieht sich dabei auf Werte und Überzeugungen, an denen die Gesellschaft im jeweiligen Zeitpunkt festhält und die von dem jeweiligen gesellschaftlichen Konsens getragen werden (EuGH GRUR 2020, 395 Rn. 39 – Fack Ju Göhte). Ihre Feststellung erfordert eine gewisse empirische Einschätzung dessen, was die betreffenden Verkehrskreise zu einem bestimmten Zeitpunkt als akzeptablen Verhaltenskodex ansehen (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 02.07.2019 in der Rechtssache C- 240/18P – Fack Ju Göhte, Rn. 77 u. 80). Im Übrigen ist es erforderlich, alle Aspekte des Einzelfalls zu prüfen, um zu bestimmen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise ein solches Zeichen im Falle seiner Verwendung als Marke gerade im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen auffassen werden, für die das Zeichen angemeldet ist (EuGH a. a. O. Rn. 40 – Fack Ju Göhte). Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, beurteilt sich nach der Auffassung des Verkehrs. Maßgeblich ist die Wahrnehmung einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, wobei der Kontext, in dem die Marke voraussichtlich wahrgenommen werden wird, zu berücksichtigen ist. Die so durchzuführende Prüfung darf sich nicht auf eine abstrakte Beurteilung der Marke oder gar nur einzelner Bestandteile derselben beschränken, sondern es muss nachgewiesen werden, dass die Benutzung dieser Marke im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Verstoß gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrgenommen würde (EuGH a. a. O. Rn. 43 – Fack Ju Göhte). Hierfür sind Aspekte wie Gesetzestexte und Verwaltungspraktiken, die öffentliche Meinung und ggf. die Art und Weise, in der die maßgeblichen Verkehrskreise bisher auf dieses Zeichen oder vergleichbare Zeichen reagiert haben, sowie jedes andere Element maßgeblich, anhand dessen die Wahrnehmung durch diese Verkehrskreise beurteilt werden kann (EuGH a. a. O. Rn. 42 – Fack Ju Göhte). Es kommt hierbei nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne an. Es reicht aus, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise sich in seinen Empfindungen gestört fühlt und die Verwendung des Zeichens für die fraglichen - 14 - Waren oder Dienstleistungen als anstößig und nicht nur als geschmacklos empfindet (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 975; vgl. BPatG, 29W (pat) 39/18 – Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder auf PAVIS PROMA). 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Zeichen geeignet, das politische oder moralische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise in erheblicher Weise zu verletzen. Die Wort- /Bildgestaltung der Marke wird zumindest in Kreisen der Black-Metal-Musikszene als Symbol und Erkennungszeichen für eine menschenverachtende antisemitische und antichristliche Gesinnung gesehen. a) Der Wortbestandteil „Totenburg“ bezeichnet zunächst einen bestimmten Typ von Kriegerehrendenkmälern, der besonders während der Zeit des Nationalsozialismus geplant und errichtet wurde (vgl. Wikipedia.de – Totenburg, sowie die der Beschwerdeführerin im Amtsverfahren übersandten Unterlagen zu entsprechenden Denkmälern in Schlesien und Walbrzych, Polen). b) Daneben verwendet die Musikband „Totenburg“ – wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten – sowohl den Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke als Bandbezeichnung als auch deren Abbild als Bandlogo (vgl. die den Beteiligten mit der Terminsmitteilung übersandten Anlagen: Aufnäher/Patch mit dem Logo der Band „Totenburg“ als Angebot auf amazon.de; Facebook-Seite der Band „Totenburg“). - 15 - Dabei wird die Marke vornehmlich durch die auffällige grafische Gestaltung geprägt. Der Wortbestandteil „Totenburg“ ist dagegen aufgrund des verfremdeten und verschnörkelten Schriftbildes, bei dem einzelne Buchstaben ineinander und in Dekorationselemente übergehen, und des Schriftzuges, der nur sehr kontrastarm vor den weiteren Bildelementen (zwei überkreuzte Sturmgewehre) platziert ist, nur schwer zu entziffern. Der Betrachter der Marke, dem die Band „Totenburg“ und deren Logo bekannt ist, wird daher die Wort-/Bildmarke ausschließlich als einen Hinweis auf die Band „Totenburg“ und nicht als sachliche Bezeichnung einer „Totenburg“ im Sinne eines Kriegerehrendenkmals verstehen. 4. Durch die Art der Verwendung ist das Zeichen im konkreten und gegenwärtigen sozialen Kontext zu einem Symbol für rechtsradikales Gedankengut geworden. Dieses Verständnis im maßgeblichen Anmelde- und Entscheidungszeitpunkt geht dabei von dem Anmeldezeichen selbst aus. a) Das Zeichen ist – wie dargelegt – das Logo und die Bezeichnung der rechtsradikalen Band „Totenburg“, die 1998 gegründet wurde und zu der sogenannten Black-Metal-Subkultur zählt (vgl. die dem Beschwerdeführer bereits im Amtsverfahren übermittelte Anlage: Wikipedia.de –Totenburg_(Band)). Die Musikband „Totenburg“ ordnet das Amt für Verfassungsschutz des Freistaates Thüringen im den Beteiligten mit Verfügung vom 14. März 2025 übersandten Bericht von 2005 als Teil der „National-Socialist-Black-Metal“ (abgekürzt: NSBM) - Szene ein, in der rechtsextremistisches Gedankengut an Bedeutung gewonnen habe (Punkt 3.5, S. 18f des Berichts). Beim NSBM handele es sich um einen kleinen, eng umrissenen Randbereich der ansonsten unpolitischen „Black-Metal“-Szene, der sich rechtsextremen Gruppierungen angenähert habe und den Nationalsozialismus verherrliche, nazistische Symbole verwende und in ihren Liedtexten oder in - 16 - Bandinterviews rassistische bzw. antichristliche und antisemitische Propaganda betreibe. Auch in seinen, den Beteiligten ebenso übersandten Berichten von 2007 (Punkt 5.5, S. 54), von 2011 (Punkt 5.5., S. 81) und von 2014/2015 (Punkt 4.4, S. 66) führt der Thüringische Verfassungsschutz jeweils die Band „Totenburg“ als rechtsextremistische Musikband auf. Eine identische Einordnung trifft der den Beteiligten zur Kenntnis gegebene Bayerische Verfassungsschutz in seinem Bericht für das Jahr 2010 (Punkt 3.3.2, S.152 f.). Diese Einschätzung der Thüringer und der Bayerischen Verfassungsschutzämter wird bestätigt durch das Handeln der Musikgruppe. So enthalten ihre Texte und Coverbilder unter anderem antisemitische und antichristliche Themen. Insoweit veröffentlichte die Band im Jahr 2004 ein Musikalbum unter dem Namen „Pestpogrom“. Dieser Name bezieht sich auf die im Mittelalter in Europa zu Zeiten der Pest-Epidemie vorgekommenen Pogrome gegen Juden. Das Cover der Musik-CD zeigt dabei einen Holzschnitt aus der Schedelschen Weltchronik von 1493, der eine Judenverbrennung aus dieser Zeit darstellt. Der Sänger der Band, Herrn F…, wählte dabei das Pseudonym „Asemit“ für sich (vgl. die den Beteiligten übersandten Anlagen: Coverbild des Albums „Pestpogrom“ der Band Totenburg, sowie Historisches Lexikon Bayerns; https://www.historisches-lexikon- bayerns.de –Judenverfolgungen (Spätmittelalter)). Das vorgenannte Album „Pestpogrom“ enthielt zudem als verstecktes Musikstück das Lied „Walvater Wotan“, das die Band „Totenburg“ von der radikalen Rechtsrock- Band „Landser“ übernommen hatte und dessen Text den Parteien mit der Terminsmitteilung übersandt wurde (Liedtext „Ausklang/Walwater Wotan“). In dem Text werden christliche Würdenträger, Repräsentanten und Glaubenssymbole u.a. durch Tier-Gleichsetzungen herabgewürdigt. Keine Rolle spielt dabei der Einwand des Beschwerdeführers, es handele sich lediglich um ein Liedcover, das die Band ohne Kenntnis der Indizierung des Originalliedes verwendet habe. Vielmehr hat sich die Band Totenburg durch die Neuvertonung den Inhalt des Textes zu eigen gemacht und unter ihrem Namen und Band-Logo veröffentlicht. - 17 - Ähnliches gilt für die Coverversion des Liedes „Pesttanz“ auf dem Album „Weltmacht oder Niedergang“, das im Original von der Band „Absurd“ stammte, die ebenfalls zur rechtsradikalen NSBM-Szene zählt (vgl. BPatG, 29W (pat) 39/18 – Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder auf PAVIS PROMA). Auch dieser Liedtext wurde den Parteien in der Terminmitteilung übersandt. In diesem Lied beschreibt die Band „Totenburg“ den massenhaften und grausamen Pesttod von Juden und Christen als „Reinigung“ der Welt, den sie allein aufgrund der Religionszugehörigkeit der betroffenen Menschen begrüßt, indem sie die insoweit personifizierte „Pest“, der sie diesbezüglich Vorsatz und Lüsternheit unterstellt, als „holde Pest“ grüßt. b) Die rechtsextreme, insbesondere antisemitische bzw. christenfeindliche Ausrichtung der Musikband „Totenburg“ besteht auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung fort. Dies belegt eine Antwort des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales auf eine kleine Anfrage aus der Fraktion „Die Linke“ vom 15. Oktober 2021 zu NSBM-Strukturen in Thüringen (Drucksache Thüringer Landtag, 7/4248, den Beteiligten übersandt), in der das Ministerium mitteilt, es stufe die Band „Totenburg“ weiterhin als rechtsextremistisch ein und ordne sie der NSBM-Szene zu. Zudem lägen Erkenntnisse über Kontakte aus dem Thüringer NSBM-Spektrum zu Angehörigen von rechtsextremistischen Organisationen vor. Gestützt wird diese Einschätzung des Thüringer Innenministeriums durch das Handeln von Repräsentanten der Band. Insbesondere bestätigt dies ein Interview, das ein Vertreter der Band „Totenburg“ unter dem Pseudonym „H.R.“ dem szeneangehörigen Musik-Label „Germanitas Othala Klangschmiede“ am 25. Januar 2022 gegeben hat und das unter der (damaligen) Internetadresse https://germanitasothala.com/2022/01/25/totenburg-zwiegespraech/ (Abrufbar unter WaybackMachine, archive.org, den Beteiligten mit der Terminsmitteilung übersandt) am 21. Februar 2022 veröffentlicht war. Darin heißt es u.a.: - 18 - „Germanitas Othala Klangschmiede: Totenburg hat, innerhalb der BM „Szene“ einen gewissen „Ruf“, der nicht zuletzt auch den thematischen Auslegungen, der ersten Alben geschuldet ist. Wird es diesbezüglich künftig noch einmal ähnlich veranlagte Werke geben oder ist das jetzt eher „Geschichte“? Antwort „H.R.“: [...] Wir haben uns noch vor niemandem, für unsere Musik/unsere Texte gerechtfertigt und werden das auch nicht tun! Totenburg verarbeitet textlich das, was wir verarbeiten wollen und das, was wir für richtig erachten, da muss ich niemanden um Erlaubnis bitten, so einfach ist das. […] Es gibt für uns auch keinen Grund, nochmal etwas in Richtung alter Werke zu veröffentlichen, es wurde doch alles gesagt, was diesbezüglich gesagt werden musste. Das kann man ja auf den alten Totenburg- Veröffentlichungen sehr gut hören, also muss ich mich nicht wiederholen, es gibt doch noch diese alten Alben und die Texte bzw. das Gesungene verschwindet ja nicht auf einmal wie durch einen Zaubertrick. Wer textlich dahingehend was braucht, soll sich doch einfach diese Alben anhören.“ Dies bestätigt, dass sich die Musikgruppe „Totenburg“ auch noch im Jahr 2022 gerade von den indizierten Musikalben und Texten früherer Jahre keineswegs distanziert hatte, sondern vielmehr einschlägig interessierte Menschen ermuntert, diese Texte anzuhören. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht aus dem Umstand auf eine Änderung der ideologischen Ausrichtung der Band geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Liedtexte der Musikgruppe aus den Jahren 2018, 2019 und 2021 lediglich gewaltverherrlichende, aber keine offensichtlich antisemitischen oder antichristlichen Inhalte haben. - 19 - Anhaltspunkte, dass die Band inzwischen von den vorgenannten Inhalten Abstand genommen hat, konnten weder ermittelt werden noch wurde ein solcher Gesinnungswandel vom Beschwerdeführer behauptet. c) Sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung als auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist das verfahrensgegenständliche Markenzeichen nicht nur als Name und Logo der Musikgruppe „Totenburg“ bekannt, sondern wurde explizit mit rechtsextremistischer, antisemitischer und antichristlicher Gesinnung in Verbindung gebracht und hat sich insoweit zu einem entsprechenden Erkennungsmerkmal entwickelt. So nutzten rechtsextreme Gruppierungen die Musik der NSBM-Szenebands und insbesondere der Band „Totenburg“ sowohl zur Verbreitung rechtsextremistischer und antisemitischer Ideologie als auch als Kennzeichen der Szenezugehörigkeit. Im Bericht des Thüringer Verfassungsschutz für das Jahr 2023 (Punkt 5., S. 43ff), den Beteiligten mit der Terminsmitteilung übersandt, beschreibt die Behörde die Wirkung rechtsextremistischer Musik unter anderem der Stilrichtung Black Metal als Transportmittel rechtsextremen Gedankenguts, das den Zuhörern diese Ideologie auf einfache und eingängige Art und Weise vermittele und ein ideologisches Fundament niedrigschwelliger Vernetzung innerhalb des Rechtsextremismus darstelle. Dadurch würde sie auf jugendliche Konsumenten mit noch ungefestigten ideologischen Einstellungen, die der Szene noch nicht fest angehören, eine besondere Anziehungskraft ausüben. Auch der Verfassungsschutzbericht des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren aus dem Jahr 2010 befasst sich mit der Wirkung rechtsextremistischer Musik und misst ihr große Bedeutung bei der Gewinnung von neuen Anhängern rechtsextremistischen Gedankenguts zu (vgl. erneut den Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 132). Diese allgemeine Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden zur Musik aus der NSBM-Szene gilt dabei auch für die Band „Totenburg“. In Internet-Foren der Black- Metal-Musik-Szene ist die rechtsradikale Ausrichtung der Band „Totenburg“ und explizit deren hier als Marke verfahrensgegenständliches Band-Logo auch - 20 - außerhalb einschlägiger rechtsextremistischer Kreise bekannt. Dabei ist den musikinteressierten Szeneangehörigen bewusst, dass das Logo von Mitgliedern der rechtsextremen Gruppierungen als Kennzeichen und Ausdruck ihrer Gesinnung z.B. als Patch bzw. Aufnäher auf Kleidungsstücken getragen wird, wie die den Beteiligten mit der Terminsladung übermittelten Anlagen bestätigen. So schrieb etwa der Nutzer „Doomfather“ in dem „DEAF FOREVER FORUM“ am 16. Januar 2022, dass er Personen für „Nazis“ halte, wenn sie u.a. Patches mit dem Logo der Musikgruppe „Totenburg“ auf der Kleidung trügen. Der Nutzer „Paynajaynen“ schrieb im gleichen Forum am 27. November 2022 einen Post über die Band „Die Saat“: „Bei Die Saat hat glaube ich immer mitreingespielt, dass damals ehemalige und aktuelle Mitglieder bei Absurd und Totenburg beteiligt waren. Die Szene hatte ja sowieso damit zu kämpfen, dass man sie mindestens am rechten Rand einstufte bzw. mit ebenjenem NSBM über einen Kamm schor und da dürfte das nicht gerade förderlich gewesen.“ Auch das bereits erwähnte Interview vom 25. Januar 2022 bestätigt diese Einschätzung, nachdem das Musik-Label „Germanitas Othala Klangschmiede“ in einer Frage die Einschätzung abgibt, dass die Band „Totenburg“ in der Black-Metal- Szene einen rechtsradikalen Ruf habe, der auf den Liedtexten der ersten Musik- Alben der Band beruht („gewisser „Ruf“, der nicht zuletzt auch den thematischen Auslegungen, der ersten Alben geschuldet ist“, vgl. erneut Interview mit dem Musik- Label „Germanitas Othala Klangschmiede“ am 25. Januar 2022, https://germanitasothala.com/2022/01/25/..., abrufbar unter WaybackMachine, archive.org). Dies zeigt, dass die rechtsradikale, antichristliche und antisemitische Ausrichtung der Band „Totenburg“, repräsentiert durch ihr Bandlogo, das der beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke entspricht, über die NSBM-Szene hinaus insbesondere beim (Fach-)Verkehr aus dem einschlägigen Musikhandel und in der viel größeren und grundsätzlich unpolitischen allgemeinen Black-Metal- - 21 - Musikszene bekannt war und ist und die Verwendung ihres Abzeichens auch als Ausdruck einer rechtsradikalen Einstellung verstanden wird. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich ein Wandel hinsichtlich des Band-Images eingetreten sein könnte, bestehen nicht. Ein solcher Imagewandel wurde auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Soweit der Anmelder diesbezüglich einwendet, dass dem deutschen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des Logos der Band „Totenburg“ nicht bekannt sei, verkennt er, dass es ausreichend ist, wenn ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise betroffen ist, wobei es nicht auf rechnerische Mehrheiten ankomme (BPatG, 27 W (pat) 50/10, GRUR-RR 2012, 8 – DAKINI; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, a. a. O., § 8 Rn. 978 m.w.N.). Dass außerhalb der Black-Metal-Musikszene nicht alle von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise die Band "Totenburg" und deren Emblem und Bedeutung kennen, ist daher ebenso wenig relevant wie die Annahme, dass viele, die mit dem Bandnamen vertraut sind und die Produkte erwerben bzw. die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um ihren Anschauungen Ausdruck zu verleihen, keinen Anstoß daran nehmen (vgl. BPatG 27 W (pat) 554/10 – RCQT; BPatG, 29W(pat) 39/18 – Absurd, veröffentlicht auf der Internetseite des BPatG oder auf PAVIS PROMA). d) Das verfahrensgegenständliche Wort-Bildzeichen verkörperte daher in seiner konkreten grafischen Gestaltung sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung und als auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus sich heraus unmissverständlich eine rechtsradikale, antisemitische und antichristliche Gesinnung und verstößt daher gegen die guten Sitten i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. Bei der Frage, ob ein Zeichen religiös anstößig ist, sind die religiösen Empfindungen von Minderheiten ebenso zu berücksichtigen wie die großer Glaubensgemeinschaften, da die grundgesetzlich garantierte Religionsausübungsfreiheit den Staat verpflichtet, in Deutschland praktizierende und die Verfassung achtende Gläubige – gleich welcher Glaubensrichtung – vor - 22 - solchen das religiöse Empfinden beeinträchtigenden Markenregistrierungen zu schützen, auch wenn diese Gruppen keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen Verkehrskreises repräsentieren (vgl. BPatG, 27 W (pat) 559/11 – Vineyard Weinhandel/Weinbar, Rn. 23, juris; BPatG, 27 W (pat) 50/10 – Dakini, Rn. 35, juris; BPatG, 28 W (pat) 66/06 – Budha, Rn. 15, juris; BPatG, 29 W (pat) 548/20 – NARAYANA, Rn. 44, juris). Insoweit repräsentiert das verfahrensgegenständliche Zeichen jedoch nicht nur eine antisemitische und antichristliche, sondern auch eine generell menschenverachtende, rechtsradikale Gesinnung, die das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit von Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaften in Frage stellt, deren Vernichtung gutheißt und deren geistlichen Repräsentanten in grob ehrverletzender und entmenschlichender Weise herabwürdigt. Eine solche Gesinnung widerspricht den grundlegenden moralischen Werten, an denen die inländische Gesellschaft festhält, indem sie verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Religionsfreiheit und die Menschenwürde im Kern in Frage stellt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8, Rn. 997). Das verfahrensgegenständliche Zeichen ist somit geeignet, nicht nur das Empfinden der Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaften, sondern auch das religiöse, politische und moralische Empfinden sämtlicher vernünftiger Menschen mit durchschnittlicher Empfindungs- und Toleranzschwelle in erheblicher Weise zu verletzen, die den angesprochenen Verkehrskreisen angehören. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist es dagegen keine Voraussetzung für die Annahme der Sittenwidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, dass die Musikgruppe „Totenburg“ verboten ist oder dass die Mitglieder der Musikband strafbare Handlungen begangen haben. - 23 - 5. Dabei ist die Frage, ob eine Marke gegen die guten Sitten verstößt, im Regelfall ohne besondere Differenzierung hinsichtlich der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beantworten. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die betroffene Marke per se anstößig ist oder nicht (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 979; BGH GRUR 2013, 729 – READY TO FUCK: Bejahung der Sittenwidrigkeit ohne Differenzierung hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen). Anhaltspunkte dafür, dass das beschwerdegegenständliche Zeichen im Zusammenhang mit den einzelnen beanspruchten Waren oder Dienstleistungen möglicherweise einen anderen, nicht anstößigen Bedeutungsgehalt erlangen könnte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 979), bestehen angesichts des dargelegten rechtsradikalen, antisemitischen und antichristlichen Bedeutungsgehalts nicht. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen. - 24 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsgegner das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hock Merzbach Hammer